B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5866/2010
U r t e i l v o m 2 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch Nicole Hohl, Advokatin,
Advokatur Gysin + Roth, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Juli 2010 / N (…).
D-5866/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus B._______ (Provinz C._______) mit letztem Wohnsitz in
D._______ (Provinz E._______), verliess seinen Heimatstaat nach eige-
nen Angaben am 9. Juli 2008 und reiste via ihm unbekannte Länder am
14. Juli 2008 in die Schweiz ein. Am gleichen Tag stellte er im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ ein erstes Asylgesuch. Dort
wurde er am 17. Juli 2008 zu seinen Personalien und summarisch zu sei-
nen Ausreisegründen sowie zu seinem Reiseweg befragt. Am 6. April
2009 führte das BFM mit dem Beschwerdeführer eine einlässliche Anhö-
rung zu seinen Asylgründen durch. Am 6. August 2009 hörte das BFM
den Beschwerdeführer ein weiteres Mal an, um spezifische Aspekte sei-
ner Asylvorbringen nochmals anzusprechen und ergänzende Fragen zu
stellen.
B.
Zur Begründung seines ersten Asylgesuchs machte der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen geltend er sei ethnischer Kurde und stamme aus
B._______ (Provinz C._______). Seine Familie habe Guerillas beher-
bergt und diese mit Lebensmitteln versorgt. Deshalb sei ihr Haus im Jahr
1994 beschossen und stark beschädigt worden. Dabei sei es auch zu
Übergriffen gekommen. Sie seien aus C._______ vertrieben worden und
nach D._______ (Provinz E._______) gezogen. Er habe sich politisch
nicht betätigt. Während seiner Gymnasialzeit sei er anlässlich einer New-
roz-Feier trotzdem einmal von der Polizei festgenommen, geschlagen
und eine Nacht lang auf der Sicherheitsdirektion festgehalten worden.
Während seines Militärdienstes von August 2004 bis November 2005 sei
er schikaniert und geschlagen worden, unter anderem auch, weil er –
obwohl er im Militärdienst vor allem als Schütze erfolgreich gewesen und
ausgezeichnet worden sei – eine Militärkarriere abgelehnt habe. Mitte Mai
2008 hätten drei unbekannte Männer seinen Vater besucht und ihm mit-
geteilt, dass sie in C._______ eine Dorfschützer- und Spitzeleinheit grün-
den wollten. Ende Mai 2008 seien drei Zivilpolizisten bei ihm zu Hause
vorbeigekommen und hätten ihn auf die Abteilung des Geheimdienstes in
E._______ mitgenommen, wo er aufgefordert worden sei, Spitzel und
Dorfschützer zu werden. Zu dieser Tätigkeit hätten sie ihn unter anderem
für qualifiziert gehalten, weil er sehr sportlich sei und gut schiessen kön-
ne. Einige Tage später sei er erneut von Zivilpolizisten mitgenommen und
auf die Abteilung des Geheimdienstes in E._______ gebracht worden, wo
D-5866/2010
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man ihn unter Drohungen und Beschimpfungen aufgefordert habe, Spit-
zel und Dorfschützer zu werden. Schliesslich habe man ihm drei Tage
Bedenkfrist gewährt und ihn gehen lassen. Aufgrund dieser Vorfälle habe
er sich zur Ausreise entschlossen und sich am 5. Juni 2008 nach
G._______ begeben, um sich nach einem Schlepper umzusehen. Dort
sei ihm mitgeteilt worden, dass Zivilpolizisten zum Haus seiner Familie
gekommen seien und nach ihm gefragt hätten, wobei sie seinen Vater
geschlagen hätten. Zudem habe einige Tage später eine Person seine
Familie angerufen und gedroht, ihn zu töten. Da man ihn auch in
G._______ gefunden hätte, habe er am 9. Juli 2008 die Türkei verlassen
und sei durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz gereist. Seit seiner
Ausreise hätten ihn Sicherheitskräfte regelmässig zuhause gesucht.
C.
Mit Verfügung vom 11. August 2009 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylge-
such ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im We-
sentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforde-
rungen an die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten.
Sie seien asylrechtlich unbeachtlich, weil bezüglich der Vertreibung aus
C._______ im Jahr 1994, der Festnahme während seiner Gymnasialzeit
und der Schikane im Militärdienst in zeitlicher und sachlicher Hinsicht kein
genügend enger Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht
bestehe. Bezüglich seiner Vorbringen, von Sicherheitskräften bedroht
worden zu sein, weil er nicht als Spitzel und Dorfschützer habe arbeiten
wollen, bestünden erhebliche Zweifel. Auf die in diesem Zusammenhang
bestehenden Unglaubhaftigkeitselemente müsse allerdings nicht vertieft
eingegangen werden, da der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat –
bei allfälligen Druckversuchen seitens der zuständigen Behörden – eine
innerstaatliche Aufenthaltsalternative habe. Somit müsse eine begründete
Furcht vor staatlicher Verfolgung verneint werden. Den Vollzug der Weg-
weisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Beschwerde vom 11. September 2009 liess der Beschwerdeführer
diese Verfügung durch seinen damaligen Rechtsvertreter beim Bundes-
verwaltungsgericht anfechten. Dabei reichte er unter anderem einen Arzt-
bericht von Dr. med. J.R.-L. vom 8. August 2009 ein, wonach der Be-
schwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit
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Seite 4
schweren Schlafstörungen, Albträumen, einschiessenden Gedanken und
Ängsten, Konzentrationsstörungen, affektiven Störungen, deutlichem Inte-
resseverlust und Antriebslust leide. Im Weiteren wurde in dem Bericht
ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Reise in die Türkei antreten
könne, da mit einer Verschlimmerung der Symptome zu rechnen sei und
insbesondere die Suizidgefährdung zunehme. Eine ärztliche Betreuung
des Beschwerdeführers in der Türkei sei derzeit nicht möglich. Die Be-
schwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Okto-
ber 2009 vollumfänglich abgewiesen.
E.
Am 9. Juni 2010 gelangte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
mit einer als "Neues Asylgesuch / Wiedererwägungsgesuch" bezeichne-
ten Eingabe an das BFM. Dabei beantragte sie, der Beschwerdeführer
sei in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegwei-
sung unzumutbar sei und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzuneh-
men. Ausserdem wurde um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsver-
beiständung ersucht.
F.
Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs führte der Beschwerdefüh-
rer aus, dass er sich seit seiner Einreise in die Schweiz politisch für die
Anliegen der Kurden engagiere. Er habe regelmässig an den Sitzungen
des Kurdischen Kulturvereins H._______ teilgenommen und sich an De-
monstrationen beteiligt. Bei einer Demonstration vom 1. Mai 2010 habe er
sich erheblich exponiert. Mit einem Mikrofon habe er Freiheit für Abdullah
Öcalan gefordert und den Demonstrationszug angeführt. Dabei habe er
die kurdische Fahne hochgehalten. Aufgrund der notorischen Tatsache,
dass der türkische Geheimdienst die exilpolitischen Tätigkeiten von türki-
schen Staatsangehörigen im Ausland genauestens überwache, weil sich
der Beschwerdeführer klar mehr als der Durchschnitt politisch engagiere,
sich dabei auch erheblich exponiert habe und darüber hinaus seine Fami-
lie ohnehin als oppositionell bekannt sei, sei klar davon auszugehen,
dass er bei einer Wegweisung in die Türkei auch deswegen an Leib und
Leben gefährdet wäre. Ausserdem hielt der Beschwerdeführer an seinen
Vorbringen des ersten Asylgesuches fest und reichte dazu neue Beweis-
mittel ein. Bezüglich seiner Gefährdungssituation in der Türkei erklärte
seine Rechtsvertreterin, dass die Menschenrechtsanwältin Eren Keskin in
einem Schreiben vom 2. April 2010 bestätigt habe, dass sich der Vater
des Beschwerdeführers im Mai oder Juni 2008 in der Angelegenheit sei-
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nes Sohnes an den Menschenrechtsverein IHD, Sektion Istanbul gewandt
habe. Weil die Familie A._______ bekanntermassen zu den Oppositionel-
len zähle und die Tätigkeit der Paramilitärs in I._______ (C._______)
nach Einschätzung des IHD sehr intensiv sei, hätten sie das Anliegen
sehr ernst genommen. Bei einer Auslieferung des Beschwerdeführers in
die Türkei sei seine Sicherheit nicht garantiert. Die Menschenrechtsan-
wältin habe in ihrem Schreiben auch auf den Brief von Dogan Genc (Ver-
antwortlicher des IHD seit 1997; im April 2009 wegen staatlicher Verfol-
gung aus der Türkei geflüchtet) verwiesen, welcher während des ersten
Asylverfahrens eingereicht worden war, und sich dessen Ausführungen
angeschlossen. Dogan Genc habe in seinen Briefen vom 10. September
2009 und Januar 2010 bestätigt, dass sich der Vater des Beschwerdefüh-
rers wegen der Unterdrückung seines Sohnes an den IHD gewendet ha-
be. In diversen Schreiben von Januar 2010 hätten die Eltern, Geschwister
und Bekannte des Beschwerdeführers erklärte, dass die Behörden noch
immer nach ihm suchen würden. Aus diesen Gründen müsse die Furcht
vor einer asylrelevanten Verfolgung in der Türkei als begründet angese-
hen werden. Schliesslich brachte der Beschwerdeführer vor, er sei seit
Mai 2009 bei Dr. med. J.R.-L. in psychiatrischer Behandlung. Der behan-
delnde Arzt habe bei ihm wegen wiederkehrender schwerer Albträume,
schwerer Schlaf- und Aufmerksamkeitsstörungen, Ängsten und Vermei-
dungsverhalten sowie wiederkehrender Selbstmordgedanken die Diagno-
se einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung gestellt. Neben
der medikamentösen Behandlung mit Antidepressiva und einem Neuro-
leptikum seien regelmässige psychotherapeutische Gespräche notwen-
dig. Die Möglichkeit einer erfolgversprechenden Behandlung in der Türkei
werde vom behandelnden Arzt klar verneint. Für den Fall einer Wegwei-
sung in die Türkei befürchte er eine schwere Chronifizierung der Erkran-
kung sowie die erhebliche Gefahr einer Selbsttötung des Beschwerdefüh-
rers. Aufgrund des eindeutigen Arztberichtes ergebe sich, dass eine
Wegweisung des Beschwerdeführers dessen Leben und Gesundheit
ernsthaft gefährden könnte, weshalb sich eine solche als unzumutbar er-
weise. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zu-
sammen mit dem zweiten Asylgesuch ein Schreiben der Föderation Kur-
discher Vereine in der Schweiz (FEKAR) vom 19. April 2010, eine Mit-
gliedschaftsbestätigung des Kurdischen Kulturvereins H._______ vom
12. Mai 2010, Fotoaufnahmen sowie eine CD mit Aufnahmen einer De-
monstration vom 1. Mai 2010 in H._______, ein Schreiben des Men-
schenrechtsvereins IHD (Sektion Istanbul), diverse weitere Schreiben von
Verwandten und Bekannten des Beschwerdeführers sowie einen Arztbe-
richt von Dr. med. J.R-L. vom 26. April 2010 ein.
D-5866/2010
Seite 6
G.
Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 5. Juli 2010 einlässlich zu sei-
nen Asylgründen an. Dabei brachte dieser ergänzend vor, dass der Ge-
heimdienst ihn noch immer suche. Sein Vater werde seinetwegen immer
noch unter Druck gesetzt. Ein Zivilpolizist habe zu diesem gesagt, dass
sie ihn (den Beschwerdeführer) eines Tages erwischen würden. Sie wüss-
ten genau, dass er im Ausland sei und sich für die PKK (Partiya Karkerên
Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) einsetze. Der türkische Staat habe
auch hier in der Schweiz Geheimdienstleute und verfolge Roj-TV. In der
Türkei sei er politisch nicht tätig gewesen. In der Schweiz engagiere er
sich jedoch exilpolitisch und sei seit Ende 2009 Mitglied der PKK (ohne
bestimmte Funktion). Sonst sei er in der Schweiz bei keiner Partei oder
Organisation Mitglied. Er nehme an Veranstaltungen und Demonstratio-
nen (bislang etwa zehn) teil, rufe Parolen aus, verteile Flugblätter und
Broschüren, helfe mit bei der Organisation von Konzerten und diskutiere
mit Leuten. Diese Tätigkeiten seien hier nicht illegal. Er habe für die PKK
nie Geld gesammelt und auch nicht direkt Leute angeworben. Der türki-
sche Geheimdienst berichte aber bestimmt über Tätigkeiten, die er nie
verrichtet habe. Bezüglich des Arztberichtes vom 26. April 2010, wonach
er im Oktober 2009 die Behandlung beendet habe, erklärte er, nach dem
negativen Entscheid des BFM noch einmal in Behandlung gewesen zu
sein, danach habe er nicht mehr hingehen können, weil er sich illegal in
der Schweiz aufgehalten habe. Er habe aber Angstzustände. Während
seines illegalen Aufenthalts in der Schweiz (ca. neun Monate) sei er die
ganze Zeit zuhause gewesen.
H.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2010 – eröffnet am 19. Juli 2010 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
und lehnte auch das zweite Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Das Gesuch
um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgelehnt
und eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.– erhoben. Das Bundesamt be-
gründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Den Voll-
zug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und mög-
lich.
I.
Am 4. August 2010 gelangte eine Drittperson mit einem Schreiben an die
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Seite 7
Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements
(EJPD) sowie direkt an das BFM, in welchem sie die Erlebnisse des Be-
schwerdeführers festhielt, ihren Unmut über seine Wegweisung in die
Türkei äusserte und sich für seinen Verbleib in der Schweiz einsetzte. Am
5. August 2010 wurde dazu eine Übersetzung eingereicht. Mit Schreiben
vom 19. August 2010 beantwortete der zuständige Abteilungschef des
BFM diese Eingabe.
J.
Mit Eingabe vom 18. August 2010 erhob der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin gegen die Verfügung des BFM vom 15. Juli 2010
Beschwerde und liess beantragen, es seien die Verfügungen des BFM
vom 15. Juli 2010 sowie vom 11. August 2009 vollumfänglich aufzuheben
und sein Asylgesuch sei gutzuheissen, eventualiter seien die Verfügun-
gen des BFM vom 15. Juli 2010 sowie vom 11. August 2009 im Wegwei-
sungspunkt aufzuheben und er sei in der Schweiz vorläufig aufzuneh-
men, subeventualiter sei der Entscheid des BFM vom 15. Juli 2010 auf-
zuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess der Beschwerdeführer be-
antragen, es sei festzustellen, dass er berechtigt sei, sich für die Dauer
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten.
Demzufolge sei das Migrationsamt des Kantons J._______ anzuweisen,
für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von jeglichen Wegweisungs-
und Vollzugsmassnahmen abzusehen. Weiter liess er beantragen, es sei
ihm zu allfälligen Stellungnahmen des BFM das Replikrecht einzuräumen.
Schliesslich liess er beantragen, für den Fall des Unterliegens werde um
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung ersucht. Zur Stützung seiner Vorbringen wurden folgende Beweis-
mittel eingereicht:
- Fotografien die den Beschwerdeführer beim Verteilen von Protest-
flugblättern gegen die Hinrichtung von Kurden im Iran am 11. Novem-
ber 2009 in J._______ zeigen
- ein vom Beschwerdeführer anlässlich einer Kundgebung vom
15. Februar 2010 verteiltes Flugblatt
- Fotografien des Beschwerdeführers bei einem von ihm mitorganisier-
ten Konzert von Sivan Perver vom 16. Mai 2010 in F._______
- Fotografien des Beschwerdeführers beim Hasan Kiziler Jugendkon-
gress vom 4. Juli 2010
- Fotografien des Beschwerdeführers bei einer Gedenkfeier des Kurdi-
schen Vereins in H._______ am 14. Juli 2010
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- Fotografien des Beschwerdeführers bei einer Feier vom 6. August
2010 bei Radio X in F._______
- die bereits beim BFM eingereichten und von M.C. (einer Kollegin des
Beschwerdeführers), niedergeschriebenen Erlebnisse des Beschwer-
deführers mit Übersetzung,
- eine von M.C. organisierte Petition zu Gunsten des Beschwerdefüh-
rers
- diverse Berichte
- ärztlicher Bericht von Dr. med. J.R.-L. vom 30. Juli 2010
Ausserdem wurde die Einreichung einer Mitgliedschaftsbestätigung der
PKK in Aussicht gestellt. Auf die Begründung der Beschwerde wird, so-
weit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
K.
Mit Verfügung vom 25. August 2010 bestätigte die Instruktionsrichterin
das dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen zustehende Recht auf
Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens. Gleichzeitig
forderte sie den Beschwerdeführer auf, das in Aussicht gestellte Beweis-
mittel (Mitgliedschaftsbestätigung der PKK) innert 7 Tagen ab Erhalt der
Verfügung nachzureichen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) hiess die Instrukti-
onsrichterin gut, dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver-
beiständung wies sie allerdings ab. Auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses wurde verzichtet.
L.
Am 31. August 2010 wurden von Seiten Dritter beim BFM weitere Berich-
te aus dem Internet eingereicht. Das BFM überwies diese Eingabe zu
Handen der Akten an das Bundesverwaltungsgericht.
M.
Am 2. September 2010 reichte die Rechtsvertreterin für den Beschwerde-
führer beim Bundesverwaltungsgericht weitere Beweismittel ein:
- eine Mitgliedsbestätigung der FEKAR vom 31. August 2010
- ein fremdsprachiges Schreiben des Bruders des Beschwerdeführers
aus der Türkei
- ein fremdsprachiges Schreiben von M.S. vom 29. August 2010
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Seite 9
- eine DVD mit Film- und Fotoaufnahmen einer Demonstration vom
21. August 2010 in H._______
- Flugblätter von FEKAR für die Demonstration vom 21. August 2010
- Presseberichte zu der Demonstration vom 21. August 2010
Die Rechtsvertreterin erklärte ausserdem, dass eine Mitgliedschaftsbes-
tätigung der PKK leider noch nicht habe beigebracht werden können.
N.
Am 29. September 2010 reichte die Rechtsvertreterin ein (weiteres) den
Beschwerdeführer betreffendes Schreiben des Menschenrechtsaktivisten
Dogan Genc vom 13. September 2010 mit Übersetzung zu den Akten.
O.
Am 21. Oktober 2010 reichte das BFM eine Vernehmlassung ein. Es er-
klärte, die Beschwerdeschrift, enthalte keine neuen erheblichen Tatsa-
chen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes
rechtfertigen könnten und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf
die Begründung wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen ein-
gegangen.
P.
In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an der Be-
schwerde vom 18. August 2010 fest und reichte weitere Beweismittel zu
den Akten:
- Fotoaufnahmen einer Demonstration vom 9. Oktober 2010
- eine CD mit weiteren Fotoaufnahmen der Demonstration vom 9. Ok-
tober 2010
- ein Flugblatt, welches der Beschwerdeführer verteilt haben soll
- Fotos der Protestkundgebung vom 9. Oktober 2010 seien auch auf
pel2=2 veröffentlicht. Auf Bild Nr. 3 sei der Beschwerdeführer gut er-
kennbar.
Q.
Mit Eingabe vom 23. November 2011 wies der Beschwerdeführer darauf
hin, dass er sich weiterhin regelmässig und intensiv politisch für die Rech-
te der Kurden engagiere. Ausserdem bat er darum, bei der Prüfung der
Beschwerde auch die aktuelle Situation in der Türkei zu berücksichtigen.
Diesbezüglich reichte er einen Bericht von Amnesty International vom
November 2011 zu den Akten, in welchem ausgeführt wird, dass die Wel-
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Seite 10
len von Verhaftungen von Kurden, die sich legal politisch betätigt hätten
oder die sonst in einem Verdacht ständen, Kontakte zur PKK zu haben,
nicht abreisse. Deshalb erscheine es selbstredend, dass der Beschwer-
deführer aufgrund seines intensiven politischen Engagements und seinen
öffentlichen Forderungen einer Freilassung von Abdullah Öcalan bei einer
Wegweisung in die Türkei gefährdet wäre und er sicherlich mit einer Ver-
haftung und strafrechtlicher Verfolgung rechnen müsste.
Mit der Eingabe reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen zu
den Akten:
- Fotoaufnahmen eines Protestes vor dem dänischen Konsulat wegen
der vorübergehenden Schliessung von Roj-TV im Jahre 2010
- eine Fotografie des Beschwerdeführers mit Zübeyr Aydar an der New-
roz-Feier 2011
- Fotoaufnahmen und ein Video einer Protestkundgebung vom 22. April
2011 vor dem türkischen Konsulat in H._______, an der sich der Be-
schwerdeführer aktiv beteiligt habe, indem er eine Flagge mit dem
Bild von Abdulla Öcalan gehalten und zu der Menge gesprochen habe
(Beschwerdeführer ist auf dem Video zu sehen)
- Zeitungsbericht der "(…)" vom 23. April 2011 bezüglich die Kundge-
bung vom 22. April 2011 mit Veröffentlichung eines Bildes, auf dem
der Beschwerdeführer zu sehen ist
- Fotoaufnahmen einer Veranstaltung am 1. Mai 2011 in H._______
- Zeitungsberichte der "(…)" vom 27. Juni 2011 über eine Demonstrati-
on in H._______ aus Anlass der Nichtigerklärung der Wahl von Hatip
Dicle, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen und Flugblät-
ter verteilt habe. Auf dem in der "(…)" veröffentlichten Foto sei er in
der Menge zu erkennen.
- Protestflugblatt von Juli 2011 gegen die Angriffe des türkischen Mili-
tärs
- Fotoaufnahmen einer Protestaktion gegen den iranischen Angriff auf
den Nordirak vom 9. August 2011 in J._______, wobei der Beschwer-
deführer Flugblätter verteilt habe, vgl. diesbezüglich auch
pel2=2
- Zeitungsbericht der "(…)" vom 26. August 2011 über eine weitere
Demonstration vor der türkischen Botschaft in H._______, an welcher
der Beschwerdeführer aktiv teilgenommen habe
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Seite 11
- Fotoaufnahmen und Flugblatt eines Protestmarsches von November
2011 in H._______, wobei der Beschwerdeführer Flugblätter verteilt
habe
- Kopie eines Zeitungsartikels der "(…)" vom 12. März 2011 bezüglich
Festnahmen, Bedrohungen und Misshandlungen von (vermeintlichen)
Mitgliedern der PKK in der Region Van; wobei den Opfern mit dem
Tod gedroht worden sei, falls sie die Aufforderung der Gendarmerie zu
einer Spionage-Tätigkeit ausschlagen würden.
R.
Am 29. November 2011 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des
Arztes Dr. med. J.R.-L. vom 24. November 2011 zu den Akten, wonach
weiterhin eine engmaschige gesprächstherapeutische und medikamentö-
se Behandlung erforderlich sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
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Seite 12
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1
4.1.1 Das BFM lehnte das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
der Begründung ab, seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand. Im Wesentlichen
führte es aus, dass der Beschwerdeführer befürchte, aus den bereits im
ersten Asylgesuch erwähnten Gründen sowie wegen seines exilpoliti-
schen Engagements in der Schweiz bei einer Rückkehr in die Türkei an
Leib und Leben gefährdet zu sein. Im Rahmen seines ersten Asylverfah-
rens sei es ihm nicht gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen, dass er in seiner Heimat ernsthafte Nachteile erlitten habe
oder im Falle seiner Rückkehr befürchten müsste. An dieser Einschät-
D-5866/2010
Seite 13
zung vermöchten auch die im zweiten Asylverfahren eingereichten Refe-
renzschreiben von Familienangehörigen und Bekannten nichts zu ändern,
da diese als Gefälligkeitsschreiben bezeichnet werden müssten. Es be-
stehe kein Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer vor dem
Verlassen seines Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld
der türkischen Behörden geraten oder dort als Regimegegner oder politi-
scher Aktivist registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon
auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller
Beobachtung seitens der türkischen Behörden gestanden habe.
4.1.2 Bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers, seit Ende 2009
Mitglied der PKK zu sein und an Veranstaltungen teilzunehmen, wies das
BFM auf Ungereimtheiten hin. Ausserdem erklärte es, dass die Schilde-
rungen hierzu stereotyp und unsubstanziiert geblieben seien; insbeson-
dere liessen seine Schilderungen die vertiefende Substanz sowie eine
authentische und erlebnisgeprägte Nacherzählung vermissen. Seine
diesbezüglichen Darlegungen entbehrten daher jeglicher Realitätsmerk-
male, wie sie von einer Person erwartet werden dürften, welche selbst Er-
lebtes wiedergebe. Dadurch beständen erhebliche Zweifel an der Glaub-
würdigkeit des Beschwerdeführers und somit am Wahrheitsgehalt seiner
Vorbringen. Aus den nachfolgend aufgeführten Gründen könne indessen
darauf verzichtet werden, vertieft auf die Unglaubhaftigkeitselemente ein-
zugehen.
4.1.3 Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten hielt
das BFM fest, dass aufgrund seiner Aussagen geschlossen werden müs-
se, der Beschwerdeführer habe nie eine besondere Funktion innegehabt,
habe keine Reden gehalten oder Kontakte mit der Presse gehabt. Aus
sonst habe er offensichtlich keine Aktivitäten ausgeübt, die zu öffentlichen
Auftritten geführt oder eine gewisse politische Bedeutung erreicht hätten.
Deshalb könne keinesfalls von einer erheblichen Exponierung gespro-
chen werden, und nur eine solche würde mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit zu Verfolgungsmassnahmen durch den türkischen Staat führen. Ein-
fache Exilaktivitäten lösten grundsätzlich kein beachtliches Risiko politi-
scher Verfolgung aus. Es sei unwahrscheinlich, dass kurdische Asylbe-
werber, die in der Schweiz an Demonstrationen oder sonstigen Aktivitäten
kurdischer Vereine und Gruppen teilgenommen hätten, bei ihrer Rückkehr
in die Türkei allein aus diesem Grund Repressalien erdulden müssten.
Die Teilnahme an Veranstaltungen, die die Lage der Kurden in ihrer Hei-
mat und ihr Verhalten im Ausland zum Gegenstand hätten, würden keinen
Tatbestand des türkischen Strafrechts erfüllen, der von türkischen Behör-
D-5866/2010
Seite 14
den verfolgt werden könnte. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Ak-
tivitäten vermöchten nicht den Eindruck zu vermitteln, dass er eine Per-
son sei, die über klar definierte oppositionspolitische Vorstellungen und
über ein persönliches Agitationspotenzial verfüge, welches zu einer Ge-
fahr für die Türkei werden könnte. Es müsse daher vernünftigerweise da-
von ausgegangen werden, dass die türkischen Behörden – sollten sie von
seinen Aktivitäten überhaupt Notiz genommen haben – über das Differen-
zierungsvermögen verfügen würden, dies zu erkennen. Selbst wenn sie
über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland infor-
miert wären, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland le-
benden türkischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person über-
wachen und identifizieren. Zudem dürfte den türkischen Behörden be-
kannt sein, dass viele türkische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftli-
chen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in der
Schweiz vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes
Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten nach-
gingen. Die türkischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der
Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedro-
hung für das politische System wahrgenommen würden. Vorliegen be-
ständen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich der Beschwer-
deführer in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert habe.
Angesichts der geschilderten Aktivitäten verfüge er nicht über ein derart
hohes politisches Profil, dass er von den heimatlichen Behörden als ex-
tremes Element wahrgenommen worden wäre. Er gehöre mit Sicherheit
nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen türki-
schen Staatsangehörigen im Ausland, für die sich die türkischen Behör-
den interessierten, da sie diese als staatsgefährdende Aktivisten ein-
schätzten.
4.1.4 Zusammenfassend hielt das BFM fest, dass von einer in flüchtlings-
rechtlicher Hinsicht fehlenden politischen Exponiertheit des Beschwerde-
führers auszugehen sei. So reiche seine blosse Identifizierbarkeit als exil-
politscher Aktivist nicht aus, um daraus abzuleiten, er werde deshalb bei
einer Rückkehr in die Türkei verfolgt und sei dort einer konkreten Gefähr-
dung ausgesetzt.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde legte die Rechtsvertreterin im Wesentlichen
noch einmal den vorgebrachten Sachverhalt dar. Zur Stützung des gel-
tend gemachten politischen Engagements des Beschwerdeführers reichte
sie ausserdem weitere Dokumente (v.a. Fotoaufnahmen) ein. Der Vorin-
D-5866/2010
Seite 15
stanz hielt sie entgegen, wichtige neue Beweismittel zu seinen bereits im
ersten Asylverfahren geltend gemachten Fluchtgründen nicht angemes-
sen gewürdigt zu haben. So habe diese pauschal sämtliche Schreiben,
welche die Verfolgung des Beschwerdeführers in der Türkei bestätigen
würden, als Gefälligkeitsschreiben abgetan. Dies könne insbesondere be-
züglich der Schreiben der bekannten Menschenrechtsanwältin Frau Eren
Keskin vom 2. April 2010 sowie von Dogan Genç vom 10. September
2009 nicht angehen. Die beiden bekannten Menschenrechtsaktivisten
hätten in ihren Schreiben detailliert Stellung genommen und bestätigt,
dass der Vater des Beschwerdeführers den IHD Ende Mai / Anfang Juni
2008 aufgesucht und die Unterdrückung und Erpressung seines Sohnes
gemeldet habe. Frau Keskin habe gar geschrieben, dass sie die Meldung
sehr ernst genommen habe, weil diese Praktiken durch das Paramilitär in
C._______ sehr verbreitet und die Familie des Beschwerdeführers als
oppositionell bekannt sei. Eine angemessene Würdigung der beiden
Schreiben hätte dazu führen müssen, dass die Gründe seiner Flucht aus
der Türkei noch einmal überprüft würden. Insbesondere unter Berücksich-
tigung der detaillierten Niederschrift seiner Lebensgeschichte sei davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab Mai 2008 unter Druck ge-
setzt worden sei, als Spion für den türkischen Staat zu arbeiten. Wie Frau
Keskin geschrieben habe, sei bekannt, dass Personen, welche den For-
derungen des türkischen Geheimdienstes nicht nachgekommen seien,
verschiedentlich Opfer anonymer Morde geworden seien. Angesichts der
neuen Dokumente und Beweismittel müsse die asylrelevante Verfolgung
des Beschwerdeführers bereits vor seiner Flucht aus der Türkei als er-
stellt angesehen werden, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen sei.
Dass seine Geschichte überzeugend sei, würden auch die vielen ge-
sammelten Unterschriften bestätigen.
4.2.2 Hinsichtlich des exilpolitischen Engagements gab die Rechtsvertre-
terin an, in den nächsten Tagen eine Bestätigung einzureichen, wonach
der Beschwerdeführer seit Ende 2009 Mitglied der PKK sei. Diesbezüg-
lich erklärte sie ausserdem, dass der Einwand des BFM, die Mitglied-
schaft bei der PKK sei im Asylgesuch vom 8. Juni 2010 nicht erwähnt
worden, durch Verständigungsprobleme bei der Instruktion (ohne profes-
sionellen Dolmetscher) erklärt werden könne. Der Beschwerdeführer ha-
be zudem den Kurdischen Verein unterstützt, indem er kulturelle Anlässe
mitorganisiert, an Gedenkfeiern und Kongressen teilgenommen und in
der Öffentlichkeit Flugblätter verteilt habe. Damit könne nicht angehen,
dem Beschwerdeführer pauschal ein politisches Profil abzusprechen. Zu
berücksichtigen sei vielmehr, dass bereits seine Familie den Behörden
D-5866/2010
Seite 16
als oppositionell bekannt sei. Ausserdem habe sich der Beschwerdefüh-
rer selber – beispielsweise bei der Kundgebung vom 1. Mai 2010 - erheb-
lich exponiert. Aus diesen Gründen müsste er bei einer Wegweisung in
die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein.
4.3 In seiner Vernehmlassung bemerkte das BFM, dass dem ärztlichen
Bericht vom 30. Juli 2010 entnommen werden könne, der Beschwerde-
führer sei am 16. Juli 2010 nach ungefähr neun Monaten Pause wieder in
der spezialärztlichen Praxis gewesen. Dies deute darauf hin, dass der
Beschwerdeführer die Praxis vor allem im Hinblick auf das Asylverfahren
aufsuche. Schliesslich falle auf, dass sich im Bericht keine Begründung
dafür finden lasse, weshalb sich der Zustand des Beschwerdeführers
wieder verschlechtert habe. Zuletzt sei festzustellen, dass die Angabe im
Arztbericht, wonach der Beschwerdeführer ein deutliches Rückzugsver-
halten zeige und oft soziale Kontakte meide, kaum vereinbar sei mit dem
andererseits gezeigten exilpolitischen Engagement.
4.4 In der Replik hielt die Rechtsvertreterin den Ausführungen des BFM
entgegen, dass dem Beschwerdeführer die Tatsache, sich nach Ab-
schluss des ersten Asylverfahrens nicht weiter fachärztlich behandelt las-
sen zu haben, nicht angelastet werden dürfe. Er hätte in dieser Zeit (ohne
Krankenversicherung) schlicht nicht die Möglichkeit gehabt, die Arztkos-
ten zu bezahlen. Dass sich sein Gesundheitszustand in dieser Zeit unter
anderem wegen fehlender Behandlung und wegen der drohenden Aus-
reise verschlechtert habe, erscheine deshalb durchaus plausibel. Bezüg-
lich des im Arztbericht beschriebenen Rückzugsverhaltens sei festzuhal-
ten, dass sich dieses vor allem auf zwischenmenschliche Beziehungen
beziehe, d.h. er könne im Alltag kaum zu Mitmenschen Vertrauen fassen.
Im Kreis der Partei und der kurdischen Vereine fühle er sich aber ge-
schützt. Aufgrund seiner Erlebnisse in der Türkei sei es ihm sehr wichtig,
sich gegen das am kurdischen Volk begangenen Unrecht zur Wehr zu
setzen und sich dazu auch in der Öffentlichkeit zu zeigen. Dazu wurden
weitere Beweismittel eingereicht.
5.
5.1 In seinem Urteil D-5748/2009 vom 16. Oktober 2009 hat das Bundes-
verwaltungsgericht übereinstimmend mit dem BFM den Asylvorbringen
des Beschwerdeführers die asylrechtliche Relevanz abgesprochen und
dabei die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ausdrücklich offen ge-
lassen. Der Beschwerdeführer sei allenfalls einem lokalen Druck ausge-
D-5866/2010
Seite 17
setzt gewesen, dem er hätte innerstaatlich ausweichen können. Diese
Beurteilung hat weiterhin Bestand, zumal die ursprüngliche Fehlerhaftig-
keit des Urteils vom 16. Oktober 2009 ohnehin bei der Beschwerdein-
stanz im Rahmen einer Revision geltend gemacht werden müsste. Die
eingereichten Beweismittel vermögen die in Rechtskraft erwachsene Be-
urteilung aber ohnehin auch nicht in einen anderen Licht erscheinen zu
lassen. Dass in den Berichten zu einer anderen Einschätzung der Ge-
fährdungssituation des Beschwerdeführers gelangt wird oder dass ent-
sprechender Druck auch auf andere Kurden ausgeübt worden ist, vermag
jedenfalls kein Rückkommen auf das rechtskräftige Urteil zu rechtfertigen,
zumal auch dadurch eine landesweite Gefährdung nicht dargetan ist.
Auch die eingereichte Petition wäre offensichtlich kein Revisionsgrund.
Insofern der Beschwerdeführer in seinem zweiten Asylverfahren geltend
macht, in der Türkei verfolgt zu sein, weil er sich geweigert habe, als
Spitzel und Dorfschützer zu arbeiten, ist somit auf das Urteil D-5748/2009
zu verweisen. Damit stösst auch die Rüge, die Vorinstanz habe die ent-
sprechenden Beweismittel zu wenig gewürdigt, ins Leere. Im Rahmen
des vorliegenden zweiten Asylverfahren ist demnach nur das neu geltend
gemachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers zu beurtei-
len.
5.2
5.2.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische
Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist,
macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Eine solche
Person hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn
der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von
den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer
Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (BVGE
2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2006
Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, Ziff. 94 ff.). Wesent-
lich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden
als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in
den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten
muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer be-
gründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Subjektive Nach-
fluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuch-
D-5866/2010
Seite 18
lich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung sub-
jektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren
solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK
1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70). Stattdessen werden Personen, die
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S.
141 f.). Wird das Asylgesuch mit exilpolitischen Aktivitäten begründet, darf
erwartet werden, dass sie in ihrem Gesuch alle notwendigen und verfüg-
baren diesbezüglichen Informationen vorbringt; dies auch vor dem Hin-
tergrund, dass der Fokus ein im Vergleich zu allgemeinen Asylgründen
eingeschränkter ist und die Vorbringen in der Regel nachgewiesen wer-
den können (vgl. BVGE 2009/53 E. 5.6 S. 771, WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel
2009, Rz. 11.148 und Fn. 221).
5.2.2 Der Beschwerdeführer macht in seinem schriftlich eingereichten
Asylgesuch vom 9. Juni 2010 geltend, er habe sich seit seiner Einreise in
die Schweiz politisch für die Anliegen der Kurden eingesetzt. Er habe an
mehreren Demonstrationen und Veranstaltungen teilgenommen, eine
Fahne hochgehalten und Parolen ausgerufen. Sein politisches Engage-
ment werde durch die Bestätigungen der FEKAR vom 19. April 2010 und
des Kurdischen Kulturvereins H._______ vom 12. Mai 2010 belegt. In der
erstgenannten Bestätigung wird lediglich erklärt, dass der Beschwerde-
führer Mitglied der FEKAR sei und an mehreren demokratischen Aktivitä-
ten teilgenommen habe. Gemäss der zweiten Bestätigung war er vom
6. August 2008 bis am 5. November 2009 Mitglied des Kurdischen Kultur-
vereins. In der Anhörung vom 5. Juli 2010 erklärte der Beschwerdeführer,
er sei seit Ende 2009 Mitglied der PKK. Er nehme an Veranstaltungen
und Demonstrationen (bislang etwa zehn) teil, rufe Parolen aus, verteile
Flugblätter und Broschüren, helfe mit bei der Organisation von Konzerten
und diskutiere mit Leuten. Ausser von der PKK sei er in der Schweiz von
keiner anderen Partei oder Organisation Mitglied. Vom Mitarbeiter des
BFM darauf angesprochen, dass er doch bei seinem zweiten Asylgesuch
die zwei Mitgliedschaftsbestätigungen der FEKAR und des Kurdischen
Kulturvereins H._______ eingereicht habe, und nun auf die zweimalige
Frage, ob er in der Schweiz noch für eine andere Organisation oder Par-
tei Mitglied oder Sympathisant gewesen sei, erklärte er lediglich, es sei
ihm nicht eingefallen. Die Mitgliedschaft beim Kurdischen Kulturverein
H._______ habe er nach seinem negativen Asylentscheid aufgegeben.
D-5866/2010
Seite 19
5.2.3 Grundsätzlich ist zwar zu erwarten, dass die Aktivitäten kurdischer
Exilorganisationen oder einzelner Exponenten eines gewissen Formats
von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern
der Türkei beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich
allein genommen nicht aus, um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der
Rückkehr in die Türkei als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Vielmehr
müssten konkrete Anhaltspunkte – nicht nur die abstrakte oder rein theo-
retische Möglichkeit – dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver
Staatsangehöriger der Türkei tatsächlich das Interesse der heimatlichen
Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliche Person
namentlich identifiziert und registriert wurde. Dabei ist davon auszuge-
hen, dass sich die türkischen Behörden auf die Erfassung von Personen
konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Er-
scheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrge-
nommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die die Person aus der
Masse der Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährli-
chen Regimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist dabei nicht pri-
mär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Indivi-
dualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der
Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts
der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt,
dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des türkischen
Regimes wird.
5.2.4 Wie die Vorinstanz in den Erwägungen ihres angefochtenen Ent-
scheids richtig bemerkte, sind sich die türkischen Behörden bewusst,
dass die exilpolitische Betätigung vieler türkischer Asylbewerber nach der
Ablehnung ihrer Asylgesuche oft zunimmt respektive intensiviert wird oder
überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte
politische Engagement und Bewusstsein an sich in einem zweifelhaften
Licht erscheinen lässt. Es darf darüber hinaus davon ausgegangen wer-
den, dass die türkischen Sicherheitsbehörden in der Lage sind, zwischen
tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die es
geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen,
zu unterscheiden. Auch beim Beschwerdeführer fällt auf, dass er mit sei-
ner exilpolitischen Tätigkeit erst nach Abweisung seines ersten Asylge-
suchs begonnen bzw. sie erst ab dann belegt und geltend gemacht hat.
Die erste von ihm belegte exilpolitische Aktivität (Verteilen von Flugblät-
tern) fand im November 2009 statt, wenige Wochen nach der Ergehen
des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2009. Eine
Häufung der mittels meist privater Fotos und Filmaufnahmen belegten
D-5866/2010
Seite 20
Teilnahmen an diversen prokurdischen Veranstaltungen und Demonstra-
tionen ist mit und nach Einreichung der Beschwerde vom 18. August
2010 zu verzeichnen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die zu den Ak-
ten gegebenen Beweismitteln verwiesen.
5.2.5 In weiterer Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer über kein besonders exponiertes Profil ver-
fügt. Der Beschwerdeführer erklärte selber, innerhalb der Partei (PKK)
keine besondere Funktion übernommen zu haben. Er nehme einfach an
den Veranstaltungen teil (vgl. B8/11, S. 7). Trotz expliziter Aufforderung
des Bundesverwaltungsgerichts hat es der Beschwerdeführer bis heute
unterlassen, seine angebliche Mitgliedschaft bei der PKK zu belegen,
weshalb ihm diese nicht geglaubt werden kann. Er nahm jedoch von 2009
bis 2011 an einer Mehrzahl prokurdischer Veranstaltungen und Kundge-
bungen teil und belegte diese mit Fotoaufnahmen. Solche Protestkund-
gebungen werden von zahlreichen Personen besucht. Aus den einfachen
Teilnahmen an Demonstrationen sowie anderen prokurdischen Feiern
und Veranstaltungen kann der Beschwerdeführer kein Verfolgungsinte-
resse der türkischen Behörden an seiner Person ableiten. Er gibt zwar
an, während einer Demonstration eine Fahne getragen und am Mikrofon
Parolen ausgerufen zu haben, dadurch ist allerdings noch nicht von ei-
nem erhöhten Exponierungsgrad zu sprechen. Soweit er angab, bei sol-
chen Veranstaltungen geholfen, d.h. Fahnen, Broschüren und Flugblätter
verteilt zu haben, handelt es sich lediglich um untergeordnete, unterstüt-
zende Tätigkeiten. Sofern der Beschwerdeführer vorbrachte, bei der Or-
ganisation von Konzerten kurdischer Künstler mitgeholfen zu haben, ist
dies ebenfalls kein Grund, von den türkischen Behörden verfolgt zu wer-
den, da es sich dabei nicht um politische sondern um kulturelle Tätigkei-
ten handelt. Der Beschwerdeführer weist damit kein herausragendes poli-
tisches Profil auf und es ist unwahrscheinlich, dass er wegen der Teil-
nahme an den genannten Veranstaltungen ein spezielles Interesse der
türkischen Behörden auf sich gezogen hätte. Selbst wenn die türkischen
Behörden die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der
Schweiz registriert haben sollten, ist bei objektiver Betrachtung nicht da-
von auszugehen, dass das Regime in ihm eine Gefahr sehen würde. Eine
allfällige Identifizierung darf bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit ei-
ner konkreten Gefährdung gleichgesetzt werden. Den Akten sind denn
auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass in der Türkei gegen
den Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Mitgliedschaft in
kurdischen Vereinen und der vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten
behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären.
D-5866/2010
Seite 21
5.2.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die exilpolitischen Tätig-
keiten des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrecht-
lich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung
vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und den
zahlreichen Eingaben noch die eingereichten Beweismittel etwas zu än-
dern, weshalb auf diese nicht weiter einzugehen ist. Der Beschwerdefüh-
rer konnte keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft
machen. Die Vorinstanz hat daher die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1
7.1.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.1.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2
D-5866/2010
Seite 22
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3
7.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
7.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
D-5866/2010
Seite 23
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.2 Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Si-
tuation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähn-
lichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdefüh-
rer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefahr darstellen würden.
7.4.3 Gemäss medizinischen Berichten vom 30. Juli 2010 und vom
24. November 2011 leidet der Beschwerdeführer an einer schweren post-
traumatischen Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1). Er ist seit Mai
2009 in regelmässiger ambulanter psychotherapeutischer und medika-
mentöser Behandlung, wobei er nach der Abweisung seines ersten Asyl-
gesuchs eine etwa neunmonatige Behandlungspause hatte. Die PTBS
äussert sich beim Beschwerdeführer im Auftreten von wiederkehrenden
schweren Albträumen, schweren Schlafstörungen und Aufmerksamkeits-
störungen. Gemäss Arztbericht habe er massive Vermeidungstendenzen
und Ängste. Dies zeige sich in einem deutlichen Rückzugsverhalten so-
wie einem teilweise grossen Misstrauen. Auch kämen immer wiederkeh-
rende Selbstmordgedanken dazu. Diese Störungen beständen schon seit
Längerem und hätten sich aufgrund fehlender Behandlungsmöglichkeiten
in der Vergangenheit noch verstärkt. Im Verlauf der aktuellen Behandlung
habe jedoch durch Gespräche und einer medikamentösen Behandlung
mit einem Antidepressivum und einem Neuroleptikum insoweit eine Stabi-
lität herbeigeführt werden können, dass zumindest im Alltag die Suizidge-
danken etwas in den Hintergrund getreten seien. Der behandelnde Arzt
führte weiter aus, dass durch eine Behandlung der PTBS die Gefahr einer
Selbsttötung gesenkt und eine ausreichende Stabilität für ein selbststän-
diges Alltagsleben erreicht werden könne. Schliesslich erklärte er, dass
D-5866/2010
Seite 24
eine Ausschaffung aus rein medizinischen Gründen bedeuten würde,
dass sich die Erkrankung schwer chronifizieren werde und die Selbst-
mordgefahr massiv ansteige.
7.4.4 Bereits im Urteil vom 16. Oktober 2009 gelangte das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass die gesundheitlichen Probleme des Be-
schwerdeführers nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs führen könnten. Gemäss den eingereichten Arztberichten
hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Ergehen
dieses Urteils nicht grundlegend verschlechtert. Im Gegenteil erklärte der
behandelnde Arzt in seinem Bericht vom 24. November 2011 sogar, dass
sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch die Behand-
lung stabilisiert habe. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts
gibt es damit keinen Grund für eine veränderte Beurteilung. Die medizini-
sche Grundversorgung des Beschwerdeführers in der Türkei ist gewähr-
leistet. Entgegen der Auffassung des behandelnden Arztes in den medizi-
nischen Berichten bestehen insbesondere in den grösseren Städten der
Türkei angemessene psychotherapeutische Behandlungsmöglichkeiten.
So könnte er sich beispielsweise in G._______ – wo vier seiner Ge-
schwister leben – behandeln lassen, wo eine genügende Infrastruktur be-
ziehungsweise genügend qualifizierte Ärzte vorhanden sind, um seine
psychischen Probleme angemessen zu behandeln. Einer allfälligen, im
Zusammenhang mit der Rückkehr in die Türkei auftretenden vorüberge-
henden Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerde-
führers kann mit einer angepassten Betreuung und medikamentösen Be-
handlung begegnet werden. Ausserdem hat er die Möglichkeit, bei Bedarf
beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93
Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999
über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Insgesamt ist nach
dem Gesagten nicht davon auszugehen, die gesundheitlichen Probleme
des Beschwerdeführers würden im Falle der Rückkehr in die Türkei man-
gels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drasti-
sche und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszu-
stands nach sich ziehen (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.).
7.4.5 In der Beschwerde vom 18. August 2010 beantragte die Rechts-
vertreterin, falls das Bundesverwaltungsgericht die Zumutbarkeit einer all-
fälligen Wegweisung nicht ohnehin aufgrund der bestehenden Akten ver-
neine, in jedem Fall von Amtes wegen eine neutrale fachärztliche Begut-
achtung in Auftrag zu geben sei. Das Bundesverwaltungsgericht hegt kei-
ne grundsätzlichen Zweifel an der in den medizinischen Berichten gestell-
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ten Diagnose. Ein vom Bundesverwaltungsgericht beigezogener medizi-
nischer Sachverständiger könnte sich allenfalls zur Qualität der einge-
reichten ärztlichen Berichte äussern und die vom behandelnden Arzt ge-
stellte Diagnose bestätigen. Die entscheidende Frage, ob sich der Vollzug
der Wegweisung in Anbetracht der diagnostizierten Erkrankungen des
Beschwerdeführers und der Aktenlage (weiterhin) als zumutbar erweist,
haben indessen allein die zuständigen Asylbehörden, vorliegend das
Bundesverwaltungsgericht, zu beurteilen (BVGE 2007/31 E. 5.1 S. 378).
Der Beweisantrag, es sei eine neutrale fachärztliche Begutachtung in Auf-
trag zu geben, ist abzuweisen, da mit hinlänglicher Verlässlichkeit abge-
schätzt werden kann, dass mit Erstellung eines solchen Berichts keine
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beeinflussenden Erkenntnis-
se gewonnen werden könnten (vgl. BGE 130 II 425 E. 2.1, BVGE
2008/24 E. 7.2, EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c).
7.4.6 Der (…)-jährige Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatstaat
über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, auf das er sich bei seiner
Rückkehr stützen kann und welches ihm eine Reintegration erleichtern
dürfte. So leben seine Eltern sowie sieben seiner Geschwister nach wie
vor in der Türkei, vier der Geschwister wohnen in G._______. Zudem hat
der kurdisch und türkisch sprechende Beschwerdeführer eine Ausbildung
als Schweisser gemacht. Als solcher verfügt er über eine mehrjährige Be-
rufserfahrung, ebenfalls hat er mehrere Jahre als Kellner gearbeitet. Des-
halb sollte es ihm – trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden – möglich
sein, sich in seinem Heimatland eine eigene wirtschaftliche Existenzlage
aufzubauen. Überdies leben mehrere nahe Verwandte des Beschwerde-
führers in der Schweiz und in Deutschland, die ihn bei einer Rückkehr in
die Türkei allenfalls in der ersten Zeit in finanzieller Hinsicht unterstützen
könnten (vgl. dazu bereits das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
16. Oktober 2009 im Rahmen des ersten Asylverfahrens).
7.4.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung so-
mit auch als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang wären die Kosten des Verfahrens dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch in der In-
struktionsverfügung vom 25. August 2010 das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gutgeheissen worden ist, ist auf die Kostenauflage zu ver-
zichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Corinne Krüger
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