B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5866/2017
Ur t e i l vom 3 . J anua r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers,
Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. September 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer wurde vom SEM am 26. Februar 2016 aufge-
fordert, sich mit seinem Bruder, B._______ (N […]), am 29. Februar 2016
im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten einzufinden.
A.b Bereits vorgängig wurden dem SEM verschiedene medizinische Be-
richte über den Beschwerdeführer beziehungsweise seine Mutter, ein
Schreiben einer Schwägerin und ein Arztrezept zugestellt (act. A14 Ziff. 1
bis 6).
A.c Das SEM führte am 29. Februar 2016 im Beisein und mit Hilfe des
Bruders die Befragung zur Person (BzP) durch. Der Bruder gab an, der
Beschwerdeführer sei psychisch und physisch nicht in der Lage, einem
Gespräch zu folgen. Der Beschwerdeführer sei irakischer Kurde mit letz-
tem Wohnsitz in C._______. Seit einem Angriff des IS auf diese Stadt habe
er als Flüchtling im Nordirak gelebt. Seine Eltern lebten dort in der Nähe
von D._______ in einem provisorischen Flüchtlings-Zeltlager. Auch die vier
im Irak lebenden Geschwister hielten sich in diesem Flüchtlingslager auf.
Der Beschwerdeführer sei am 15. Februar 2016 in der Schweiz eingetrof-
fen; er suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Die Eltern hätten dem
Schlepper die Telefonnummer und die Adresse des Bruders gegeben. In
der Schweiz angekommen habe dieser sich gemeldet und ihn zum Bruder
nach Hause gebracht. Der Bruder wies darauf hin, dass er den Beschwer-
deführer nicht bei sich aufnehmen könne. Er habe öfters gewalttätige An-
fälle und könne sehr aggressiv und unberechenbar werden. Dies sei be-
sonders für die Kinder des Bruders gefährlich.
A.d Das SEM wies den Beschwerdeführer am 15. März 2016 für den wei-
teren Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Wohnsitzkanton des
Bruders (E._______) zu.
A.e Dr. med. F._______, Facharzt FMH für Neurologie, hielt in einem ärzt-
lichen Zeugnis vom 27. Juni 2016 fest, der Beschwerdeführer sei aus me-
dizinischen Gründen weder befragungs- noch urteilsfähig.
A.f Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) G._______ er-
richtete für den Beschwerdeführer am 12. September 2016 eine Beistand-
schaft nach Art. 390 ZGB. Frau H._______ wurde zur Beiständin ernannt.
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A.g Das SEM gelangte am 19. September 2016 an die Beiständin und bat
diese um Mitteilung, ob ihr Mandat auch die Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers im Asylverfahren betreffe, oder ob eine andere Person
damit beauftragt worden sei.
A.h Die KESB führte in einem Schreiben vom 8. November 2016 aus, bis
auf weiteres liege die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers in den
Händen der Beiständin.
A.i Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zeigte dem SEM am
20. Dezember 2016 die Mandatsübernahme an.
A.j Das SEM befragte den Bruder des Beschwerdeführers am 19. Januar
2017 nach Art. 12 Bst. c VwVG als Auskunftsperson. Der Bruder bestätigte,
dass A._______ urteilsunfähig sei – er könne nicht reden und nicht wirklich
zuhören. Die Eltern lebten zurzeit mit anderen Flüchtlingen in einem Camp.
Seit zehn Jahren befinde er (der Bruder) sich in der Schweiz, er sei mit
seinen Eltern in telefonischem Kontakt gestanden. Die Geschwister und
die Familie seiner Ehefrau hielten sich an verschiedenen Orten im Nordirak
auf. Er habe A._______ letztmals vor seiner Ausreise aus dem Irak gese-
hen. Damals habe er zusammen mit der Familie in C._______ gelebt. Es
sei für die Familie früher einfacher gewesen, auf A._______ aufzupassen.
A._______ sei schon als Kind sehr schwierig gewesen, mit zunehmendem
Alter sei er noch schwieriger geworden. Die Eltern seien um die 70 Jahre
alt und hätten nicht mehr die Kraft, auf ihn aufzupassen. Die Familie habe
sich um A._______ gekümmert und ihn nicht in eine der bestehenden In-
stitutionen gegeben. Während der Zeit von Saddam Hussein hätte man ihn
zwar in einer Institution aufgenommen, aber es sei von der Familie eine
Vollmacht verlangt worden, dass man ihn so behandeln dürfe, wie man
wolle. Man habe gesagt, dass man A._______ Medikamente geben würde,
die ihn mit der Zeit töten würden, weshalb die Familie ihn bei sich behalten
habe. Er habe A._______ zu einem Spezialisten gebracht, der ihm Tablet-
ten gegen Epilepsie und zur Beruhigung gegeben habe. A._______ habe
sich an ihn erinnert, nachdem er in die Schweiz gekommen sei, aber der
Kontakt sei schwierig. Der einzige, der mit A._______ umgehen könne, sei
der Bruder I._______, der ihn sozusagen erzogen habe. Da I._______ mit
A._______ kurdisch spreche, könne er einigermassen mit ihm kommuni-
zieren. Mit der Familie des Bruders klappe die Kommunikation nicht, und
A._______ schlage plötzlich zu.
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A._______ sei im Irak nicht verfolgt, aber Opfer der Gesellschaft und der
dortigen Situation geworden. Besonders in C._______ seien viele Kinder
und Menschen wie er für verschiedene Zwecke ausgenutzt worden. Oft-
mals seien Menschen wie er entführt und mit Sprengstoff „bekleidet“ wor-
den, damit sie sich selbst in die Luft sprengten. Kinder seien auch zu die-
sem Zweck benutzt worden. Als A._______ älter geworden sei, habe ihn
die Familie manchmal kurz aus dem Haus gehen lassen. Er habe sich oft-
mals verlaufen; manchmal hätten sie ihn zwei Wochen später in einem Spi-
tal gefunden. Gemäss den ärztlichen Berichten sei er oftmals geschlagen
und sexuell missbraucht worden. Dies sei eine Gefahr für sein Leben und
er sei in diesem Sinn auch verfolgt worden. Er habe die Prellungen am
Körper von A._______ gesehen und die Ärzte hätten einen Bericht über
seinen Zustand geschrieben. Sie hätten festgestellt, dass er brutal ge-
schlagen und vergewaltigt worden sei. A._______ habe sich ebenfalls dies-
bezüglich geäussert. Da die Eltern hätten fliehen müssen und gesundheit-
lich angeschlagen seien, habe A._______ in die Schweiz kommen müs-
sen. Leute wie er würden in der irakischen Gesellschaft diskriminiert, da
diese den Zustand von mental behinderten Menschen nicht verstehe.
Nachdem seine Eltern in einem Flüchtlingscamp im Nordirak angekommen
seien, hätten sie ihn über ihre Flucht informiert. A._______ Name sei von
Hilfsorganisationen im Irak registriert worden, die aber nichts für ihn hätten
tun können. Die Situation sei für A._______ auch in der Schweiz nicht ein-
fach, da er seine Familie vermisse und unter Heimweh leide. Er wisse nicht,
ob der Bruder I._______, der am besten mit A._______ umgehen können,
mit seiner Familie auf dem Weg in die Schweiz sei.
A.k Das SEM wandte sich am 15. März 2017 an den Bruder des Beschwer-
deführers und wies diesen darauf hin, dass er in seinem Asylverfahren für
sich und seine Familie Identitätspapiere und Nationalitätenausweise ein-
gereicht habe, die sich als gefälscht erwiesen hätten. Seine Ehefrau und
er seien einem sprachlichen und länderkundlichen Test unterzogen wor-
den, gemäss denen sie nicht in C._______, sondern am wahrscheinlichs-
ten in J._______ sozialisiert worden seien. Im Asylentscheid vom 21. Juli
2000 sei der Sachverhalt dahingehend gewürdigt worden, dass die geltend
gemachte Herkunft aus C._______ unglaubhaft sei. Der Entscheid sei
nicht angefochten worden. Aus diesem Grund ergäben sich hinsichtlich der
Herkunft von A._______ ebenfalls Zweifel, da er erklärt habe, sie seien zu-
sammen aufgewachsen. Demzufolge wäre A._______ auch in J._______
aufgewachsen. Zwei der betreffend A._______ abgegebenen medizini-
schen Unterlagen (vom September 2010 und Dezember 2015) seien von
einem Professor für Neurologie des (…) ausgestellt worden; es sei eine
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Wohn-adresse in der J._______ angegeben. Der Umstand, dass
A._______ bereits vor dem Einmarsch des IS in C._______ eine Wohnad-
resse in J._______ gehabt habe, spreche auch gegen eine Herkunft aus
C._______. Für A._______ sei ein Nationalitätenausweis abgegeben wor-
den, der im August 2015 ausgestellt worden sei. Es handle sich um ein
Duplikat für einen im Februar 2010 in J._______ ausgestellten Ausweis.
Bei der Befragung als Auskunftsperson habe der Bruder zahlreiche Fragen
nicht beantworten können. Er habe geltend gemacht, seine Eltern und Ge-
schwister seien nach dem Einmarsch des IS aus C._______ vertrieben
worden. Er habe nicht gewusst, wann sie geflüchtet seien, wann er dies
erfahren habe und wo sie untergekommen seien. Er habe nicht angeben
können, in welchem Lager sich die Eltern aufhielten, obwohl er Ende 2017
zuletzt mit ihnen gesprochen habe. Er habe nicht sagen können, ob sich
die Geschwister bei den Eltern aufhielten. Zur Familie seiner Ehefrau habe
er auch keine näheren Angaben machen können, obwohl er angegeben
habe, diese in den letzten Jahren besucht zu haben. Er habe nicht ge-
wusst, wann er in den Irak gereist sei. Die Frage, wer im Irak kontaktiert
werden könne, um weitere Angaben über A._______ machen zu können,
habe er ausweichend beantwortet. Er habe gemeint, man könne die Fami-
lie nicht anrufen, da sie kein Telefon habe. Auf den eingereichten medizini-
schen Unterlagen sei jedoch eine irakische Mobiltelefonnummer aufge-
führt. Alle diese Elemente sprächen gegen sein Vorbringen, A._______ sei
vor dem IS aus C._______ geflüchtet und habe anschliessend in Flücht-
lingslagern im Nordirak gelebt.
Gemäss der zentralen europäischen Visa-Datenbank hätten die Mutter von
A._______ und er selbst, beide geboren in J._______, bei der deutschen
Vertretung in K._______ Schengen-Visa beantragt. Das Visum für
A._______, ausgestellt am 26. Januar 2016, sei vom 7. Februar 2016 bis
zum 5. März 2016 gültig gewesen. Der Pass von A._______ datiere vom
30. September 2015 und sei bis zum 28. September 2023 gültig. Das Vi-
sum für die Mutter sei einige Tage früher ausgestellt worden. Diese Abklä-
rungsergebnisse legten nahe, dass A._______ nicht bis zu seiner Einreise
in die Schweiz in einem Flüchtlingscamp gelebt habe, sondern unter Be-
dingungen, die die strengen Vor-aussetzungen für die Schengen-Visa-Aus-
stellung erfüllten. Weiter gebe es keinen Anlass zur Annahme, dass er nicht
mit dem Visum nach Deutschland geflogen sei. Es stelle sich die Frage,
weshalb und wie er anschliessend kurz vor Ablauf der Gültigkeit des Vi-
sums in die Schweiz gereist sei.
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Seite 6
Der Bruder des Beschwerdeführers wurde aufgefordert, zum Gesagten
Stellung zu nehmen. Es werde ihm Gelegenheit gegeben, tatsachenge-
rechte Angaben zu den genauen Lebensumständen von A._______ zu ma-
chen und frühere Angaben zu berichtigen. Zudem wurde der Bruder aufge-
fordert, mehrere Dokumente betreffend A._______ nachzureichen (Reise-
pass, Identitätskarte, letzter PDS-Streifen [Public Distribution System Ra-
tion Card] und letzte Housing-Card bzw. Residence-Card des Haushalts
der Eltern, Wohnadressen, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen der El-
tern und Geschwister im Irak).
A.l Der Bruder des Beschwerdeführers teilte am 10. April 2017 mit,
A._______ habe bis Mitte 2014 in C._______ und anschliessend in
J._______ gelebt. A._______ sei zusammen mit seinem Bruder bis
L._______ gekommen. Da die Fluggesellschaft ihn nicht akzeptiert habe,
habe ein Schlepper gefunden werden müssen. A._______ sei ohne Ange-
hörige in die Schweiz gekommen. Die Eltern lebten seit 2014 in einem
Camp zwischen C._______ und M._______. Die Eltern seien vor der Ein-
reise von A._______ zwecks ärztlicher Behandlung nach Deutschland ge-
flogen und in den Irak zurückgekehrt. Der Arzt von A._______ habe drei
Praxen (C._______, J._______, N._______). A._______ habe die Praxis
in J._______ besucht. Er werde versuchen, die gewünschten Dokumente
nachzureichen. Der Schlepper habe A._______ den Pass und die Identi-
tätskarte abgenommen. Die letzten PDS-Streifen und die letzte Housing-
Card seien nicht vorhanden, da ein anderes System für die Verteilung der
Ration benutzt werde. Er habe Fotografien von verschiedenen Dokumen-
ten erhalten und ausgedruckt, die in C._______ ausgestellt worden seien
und bestätigten, dass A._______ aufgrund des IS von C._______ nach
J._______ habe umgesiedelt werden müssen. Der Stellungnahme wurden
mehrere Beweismittel beigelegt (ärztlicher Bericht betreffend die Mutter
vom 8. Dezember 2015, Übersetzung eines Schreibens des „Director of
Census – J._______ Governorate“ vom 25. Januar 2015, ärztliche Berichte
vom 10. August 2008 und 23. Februar 2013, ärztliche Rezepte vom 27.
April 1991 und 13. September 2000).
A.m Mit Schreiben an die Rechtsvertreterin vom 21. Juni 2017 teilte das
SEM mit, mittlerweile hätten bei den Deutschen Behörden die Visa-Unter-
lagen erhältlich gemacht werden können. Diese seien auf dem Deutschen
Konsulat in K._______ eingereicht worden. Die Unterlagen, die den Be-
schwerdeführer direkt beträfen, würden in Kopie übermittelt, der wesentli-
che Inhalt der anderen Dokumente werde gestützt auf Art. 27 Abs. 1 und
28 VwVG zusammenfassend zur Kenntnis gebracht. Antragsdaten für das
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Visum seien der 10. und der 18. Januar 2016 gewesen. Die Reise nach
Deutschland sei mit einer medizinischen Behandlung an der Universitäts-
klinik O._______ begründet worden. Die Wohnadresse des Beschwerde-
führers sei mit (…) J._______, Irak, angegeben worden. Drei Schreiben
der Universitätsklinik O._______, eine Reiseversicherungsbestätigung, der
Flugplan und eine Hotelreservation sowie die Seiten 2 und 3 des Passes
würden in Kopie zugestellt. Einer Bankbestätigung einer staatlichen Bank
in J._______ vom 15. Dezember 2015 sei zu entnehmen, dass sich auf
dem Konto des Vaters des Beschwerdeführers 5000 $ befänden. Ein Arzt-
bericht vom 23. Dezember 2015, ein Bestätigungsschreiben des Directo-
rate of Social Protection Network – J._______ vom 30. Dezember 2015,
ein Handicapped Checking Form vom 22. Dezember 2012 des Directorate
of Handicapped Care, ein Urteil des Personenstandsgerichts J._______
vom 28. April 2008, die Identitätskarte und der Nationalitätenausweis – alle
Dokumente mit Übersetzungen – würden in Kopie zugestellt. Den Unterla-
gen lägen Kopien des Reisepasses des Vaters bei, aus denen hervorgehe,
dass dieser am 29. Dezember 2015 ein deutsches Schengen-Visum
zwecks Begleitung zur medizinischen Behandlung erhalten habe, das vom
15. Januar bis zum 18. März 2016 gültig gewesen sei. Gleichzeitig sei er-
sichtlich, dass der Vater am 6. Mai 2012 ein italienisches Schengen-Busi-
ness-Visum erhalten habe; er sei am 7. Juli 2012 am Flughafen P._______
ein- und am 7. Juli 2012 am Flughafen von Q._______ ausgereist; am fol-
genden Tag sei er auf dem Luftweg in den Nordirak gelangt. Zur Einrei-
chung einer Stellungnahme wurde Frist angesetzt. Der Rechtsvertreterin
wurde das Protokoll der Befragung des Bruders des Beschwerdeführers
übermittelt.
A.n Die Rechtsvertreterin reichte dem SEM am 7. Juli 2017 ihre Stellung-
nahme ein, in der sie sich gegen eine Überstellung des Beschwerdeführers
nach Deutschland oder Italien aussprach.
A.o Das SEM teilte der Rechtsvertreterin am 20. Juli 2017 mit, es stelle
sich die Frage nach der Anordnung des Wegweisungsvollzugs in den Hei-
matstaat (J._______). Die Rechtsvertreterin wurde aufgefordert, alle Hin-
dernisse, die einem Vollzug in die Autonome Region Kurdistan (ARK) im
Wege stehen könnten, zu nennen.
A.p Am 31. Juli 2017 bezog die Rechtsvertreterin Stellung zum Schreiben
vom 20. Juli 2017. Sie verwies auf den Bericht „Irak: Sicherheitssituation in
der KRG-Region (KRG = Kurdistan Regional Government)“ vom 28. Okto-
ber 2014 der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), gemäss dem die
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UNO die humanitäre Katastrophe im Irak als „Level 3 Katastrophe“ einge-
stuft habe. Es sei explizit auf die prekäre Lage in der Provinz J._______
hingewiesen worden. Diese Situation habe sich nicht verbessert. Die Si-
cherheitslage sei angespannt und es bestehe eine erhöhte Gefahr von Ter-
roranschlägen. Die staatlichen Sicherheitsorgane könnten im Einzelfall kei-
nen ausreichenden Schutz garantieren. Verschiedene Quellen berichteten
über Diskriminierung und Stigmatisierung von behinderten Menschen in
der KRG-Region. Sie würden unmenschlich behandelt und ihre grundle-
genden Rechte würden verletzt. Auch wenn der Irak die UN-Konvention zu
den Rechten von Menschen mit Behinderung unterzeichnet habe, lebten
diese unter miserablen Bedingungen. Es komme vor, dass sie angekettet
und eingesperrt würden. Es gebe keine Gesetze zum Schutz von behin-
derten Personen gegen Diskriminierung. Gemäss Aktenlage lebten die El-
tern und Geschwister des Beschwerdeführers mit allen anderen Flüchtlin-
gen in einem Camp. Es sei zu erwarten, dass er dort schikaniert und miss-
handelt werde. Die Familie sei gezwungen gewesen, C._______ zu verlas-
sen, A._______ stamme nicht aus J._______. Er sei bereits geschlagen,
diskriminiert und sexuell misshandelt worden. Die Bestätigung des „Coun-
cil of Ministers J._______ Governorate, Comittee General Registration for
Displaced“ vom 25. Januar 2015 bestätige, dass er C._______ habe ver-
lassen müssen. Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 23. Dezember 2015
benötige er eine Rehabilitation in einer psychiatrischen Institution. Eine sol-
che sei in der Region nicht erhältlich. Bei einer urteilsunfähigen Person
müsse das SEM (analog der Rechtsprechung bei Kindern) zuerst Sicher-
heiten von den irakischen Behörden erhalten. Angesichts des defizitären
Gesundheitssystems sei bei der Rückführung von kranken Personen
grosse Zurückhaltung geboten. Auf die konkrete Gefährdung von
A._______ sei Rücksicht zu nehmen. A._______ sei geistig schwer behin-
dert und in Zusammenarbeit mit der Familie und der Beiständin sei eine
professionelle sozial-pädagogische Betreuung notwendig. Für seine Si-
cherheit und diejenige seiner Umgebung seien medizinische Massnahmen
erforderlich. Sein Bruder und dessen Familie unterstützen ihn im Rahmen
des Möglichen; der Bruder sei der Einzige, der mit ihm (in der Schweiz)
kommunizieren könne. Für das SEM sei die Meinung der KESB und der
Beiständin massgebend. Diese seien der Auffassung, der Beschwerdefüh-
rer solle in der Schweiz bleiben. Der Stellungnahme lagen mehrere Be-
weismittel bei (vgl. S. 4 derselben).
A.q In den vorinstanzlichen Akten befinden sich mehrere Berichte über den
Aufenthalt des Beschwerdeführers in mehreren Institutionen in der
Schweiz: ein Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste E._______ über
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den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Heimzentrum R._______ vom
30. Juni bis 15. Juli 2016, ein Bericht der (…) vom 29. März 2017, ein Kurz-
bericht der Psychiatrischen Dienste E._______ vom 27. Juli 2017 und eine
Einschätzung des Pflegedienstes dieser Dienste vom 2. August 2017.
B.
Mit Verfügung vom 25. September 2017 – eröffnet am folgenden Tag –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Die Rechtsvertreterin beantragte für den Beschwerdeführer im Auftrag des-
sen Beiständin und der KESB mit Eingabe an das Bundesverwaltungsge-
richt vom 16. Oktober 2017, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
Es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren.
Eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig
oder unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Sub-
eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die
Rechtsvertreterin sei als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen; auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Eingabe lagen
mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 14 derselben).
D.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2017 gut und
ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Céline Benz-Desrochers als amtli-
che Rechtsbeiständin bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung
an das SEM.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 14. November 2017 beantragte das SEM
die Abweisung der Beschwerde.
F.
Die Rechtsvertreterin hielt für den Beschwerdeführer in der Stellungnahme
vom 5. Dezember 2017 an den Beschwerdeanträgen fest. Der Eingabe lag
eine ergänzende Kostennote vom 5. Dezember 2017 bei.
D-5866/2017
Seite 10
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat – unterstützt durch seinen Bruder und vertreten
durch seine Beiständin und seine Rechtsvertreterin – am Verfahren vor der
Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-5866/2017
Seite 11
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM weist in seinem Entscheid einleitend darauf hin, dass vorab
die Frage der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers nach Art. 16 ZGB
und damit der zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit (Art. 13 und Art. 17 ZGB)
zu beurteilen gewesen sei. Auch die Frage der verfahrensrechtlichen Pro-
zessfähigkeit als Sachurteilsvoraussetzung sei von Amtes wegen zu prüfen
gewesen. Das SEM habe nach der Zuweisung in den Kanton die kantona-
len Behörden aufgefordert, die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers für
das Asylverfahren von einer ärztlichen Fachperson einschätzen zu lassen.
Laut dem Zeugnis eines Neurologen vom 27. Juni 2016 sei der Beschwer-
deführer weder befragungs- noch urteilsfähig. Aus den Akten ergäben sich
keine Anhaltspunkte für Zweifel an der ärztlichen Beurteilung. So gehe aus
dem Bericht der Psychiatrischen Dienste E._______ vom 15. Juli 2016 her-
vor, dass die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer nur bezüglich
menschlicher Grundbedürfnisse möglich sei. Demnach seien seine Urteils-
fähigkeit, Handlungsfähigkeit und Prozessfähigkeit zu verneinen. Der
Sachverhalt habe aufgrund der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten er-
stellt werden müssen, weshalb der in der Schweiz lebende Bruder des Be-
schwerdeführers als Auskunftsperson befragt worden sei. Mit der Rechts-
vertreterin hätten Schriftenwechsel stattgefunden und das SEM habe sich
bei den kantonalen Migrationsbehörden nach seiner Unterbringung und
weiteren sachdienlichen Hinweisen erkundigt.
Zur Begründung des Entscheids führte das SEM an, die vom Bruder gel-
tend gemachte Herkunft des Beschwerdeführers aus C._______ sei un-
glaubhaft. Bereits im Asylverfahren des Bruders im Jahr 2008 sei dessen
Herkunft aus C._______ für unglaubhaft erachtet worden. Gemäss einem
LINGUA-Experten habe die Sozialisierung des Bruders in C._______ aus-
geschlossen werden können, da seine Kenntnisse über die Stadt und zum
Leben im Zentralirak nicht dem entsprochen hätten, das von einer dort so-
zialisierten Person erwartet werden könne. Zudem habe der Experte be-
funden, der vom Bruder gesprochene Dialekt der kurdischen Sprache ent-
D-5866/2017
Seite 12
spreche mit Sicherheit nicht demjenigen in C._______, sondern am wahr-
scheinlichsten demjenigen von J._______. Darüber hinaus habe sein Bru-
der drei Identitätskarten mit Herkunftsort C._______ eingereicht, die sich
als gefälscht erwiesen hätten. Das SEM sei zum Schluss gelangt, der Bru-
der des Beschwerdeführers sei in J._______ sozialisiert worden. Bei der
Einreichung des Asylgesuchs seien zwei Arztberichte von Dr. S._______
vom September 2010 und Dezember 2015 eingereicht worden, auf denen
eine Wohnadresse des Beschwerdeführers in einem Quartier von
J._______ angegeben sei. Im Nationalitätenausweis seien der Geburts-
und der Registrierungsort J._______ vermerkt, ebenso in der Passkopie.
Die Kopie der Identitätskarte belege den Registrierungsort der Familie mit
T._______ und den Geburtsort mit U._______ (beides Bezirk V._______,
Provinz J._______). Den Unterlagen der deutschen Behörden sei zu ent-
nehmen, dass sich offenbar die nordirakischen Behörden für ihn als zu-
ständig erachteten. Sie hätten ihm im Dezember 2015 eine Behinderten-
rente zuerkannt, gestützt auf ein Formular vom Dezember 2012, das eben-
falls von den nordirakischen Behörden ausgestellt worden sei. Das Perso-
nenstandsgericht in J._______ habe im April 2008 seinen Vater als seinen
Vormund eingesetzt. Aus Gründen der Territorialität sei nicht anzunehmen,
dass die nordirakischen Behörden alle diese Massnahmen angeordnet hät-
ten, wenn sein Wohnort nicht in einer nordirakischen Provinz gewesen
wäre. Die Dokumente wiesen darauf hin, dass die Behörden der Provinz
J._______ zumindest seit 2008 seine Angelegenheiten geregelt hätten.
Seine Rechtsvertretung habe sich in der Stellungnahme vom 7. Juli 2017
nicht zu den Visa-Unterlagen geäussert, weshalb anzunehmen sei, es
gebe gegen diese keine Einwände. Die Visa-Unterlagen und die anderen
Dokumente belegten, dass der Beschwerdeführer aus J._______ und nicht
aus C._______ stamme.
Der Bruder des Beschwerdeführers sei mehrfach aufgefordert worden,
konkrete Angaben zum Verbleib der Familie zu machen und anzugeben,
wie diese kontaktiert werden könne. Er sei jedoch kaum bereit gewesen,
die Sachverhaltsermittlung zu unterstützen. Seine Antworten seien vage
geblieben. Auf die Frage seines Geburtsorts habe er erwähnt, er sei an der
Grenze zur Türkei geboren, aber später nach C._______ in ein Camp um-
gesiedelt worden. Der erste Teil der Behauptung sei möglich, zumal die
Familie gemäss den Identitätsdokumenten des Beschwerdeführers aus
U._______ stamme. Die Bevölkerung dieser Region sei gemäss öffentlich
zugänglichen Quellen in der Tat umgesiedelt worden. Der Rahmen dafür
sei die Arabisierungspolitik von Saddam Hussein gewesen, weshalb der
zweite Teil der Behauptung nicht der Realität entspreche. Die kurdischen
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Bewohner des Grenzgebiets zur Türkei seien nicht in den Zentralirak, son-
dern innerhalb des Nordiraks umgesiedelt worden; im Fall von U._______
meist in Kollektivsiedlungen in T._______ oder J._______. Auch dies spre-
che für eine Herkunft aus J._______. Hinsichtlich der Frage, wer im Irak
über die Situation des Beschwerdeführers Auskunft geben könne, sei sein
Bruder nicht kooperativ gewesen, weshalb keine Abklärungen hätten getä-
tigt werden können.
Der Bruder habe erwähnt, dass der Beschwerdeführer früher manchmal
allein das Haus verlassen und sich verirrt habe. Er sei danach in einem
schrecklichen Zustand zurückgekehrt. Aufgrund der Spuren sei er miss-
handelt und vergewaltigt worden. Angesichts der unglaubhaften Angaben
zur Herkunft gebe es keinen Anlass, gerade dieses Vorbringen für über-
wiegend glaubhaft zu erachten. Die blosse Behauptung von Vorbringen,
noch dazu vor dem Hintergrund anderer Vorbringen wie der Herkunft aus
C._______, die unglaubhaft seien, vermöge den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht zu genügen.
Aufgefordert, sich zu den aus der ORBIS/CS-VIS-Datenbank stammenden
Informationen zu äussern, habe der Bruder eine Stellungnahme und Doku-
mente, welche die Herkunft des Beschwerdeführers aus C._______ bewei-
sen sollten, eingereicht. Die Behörde (Director of Census – J._______
Governorate, The in charge of Comitee General Registration for the dis-
placed in J._______ Governorate), die das Dokument ausgestellt habe, sei
ebenso wenig wie diejenige, an die es adressiert sei (Board of Human Af-
fairs in J._______ Governorate), in öffentlich zugänglichen Quellen wie
dem Internet auffindbar. Der Briefkopf des Absenders vermische Regie-
rungsstellen und Behörden der (Gesamt-)Nordirakischen Regionalregie-
rung KRG mit solchen der Provinz J._______, so dass nicht klar sei, ob es
sich um eine Behörde der Provinz oder eine Behörde der Regionalregie-
rung handle. Inhaltlich sei nicht ersichtlich, zu welchem Zweck das Doku-
ment ausgestellt worden sei. Für statistische Belange würde die Erwäh-
nung des Namens und des Fluchtgrundes wenig Sinn machen, für die Re-
gistrierung wären die Angaben lediglich mit Namen ohne Herkunftsanga-
ben und ohne Nennung des IDP-Camps wenig hilfreich. Der Kopien-Ver-
teiler sehe im Übrigen keine Kopie an den Betroffenen vor, weshalb nicht
offensichtlich sei, wie das Dokument in den Besitz der Familie gelangt sei.
Das Dokument sei weder im Original noch in Kopie eingereicht worden,
sondern lediglich als Englisch-Übersetzung in Kopie. Dem Dokument sei
jegliche Beweiskraft abzusprechen.
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Seite 14
Die ärztlichen Rezepte von 1991 und 2000, die in C._______ ausgestellt
worden seien, lägen nur in Kopie vor. Es lasse sich erahnen, dass es zum
damaligen Zeitpunkt für Personen aus J._______ nahe gelegen habe, für
die Einholung einer Zweitmeinung oder die Beschaffung von Medikamen-
ten nach C._______ auszuweichen. Der Bruder des Beschwerdeführers
habe gesagt, seine Familie sei im ganzen Irak herumgereist, um für ihn
eine medizinische Behandlung zu erhalten. Die beiden Rezepte könnten
einen Wohnsitz in C._______ nicht belegen. Auf den beiden Arztberichten
seien die Wohnadressen einmal mit W._______ und einmal mit X._______
Quartier, Haus mit Nummer und Provinz erwähnt, wobei der Name der Ort-
schaft fehle. Die beiden Schreiben, die nur in Kopie vorlägen, wiesen einige
Unterschiede zu den früher eingereichten Berichten desselben Arztes auf.
Die E-Mail-Adresse sei anders und es seien Kopierspuren vorhanden. Der
Bruder habe geschrieben, dass der Arzt in J._______, C._______ und
N._______ praktiziere, weshalb die Dokumente höchstens belegten, dass
der Beschwerdeführer an verschiedenen Orten in Behandlung gewesen
sei. Die eingereichten Dokumente seien insgesamt nicht geeignet, einen
Wohnsitz in C._______ nachzuweisen. Der Bruder sei aufgefordert wor-
den, mehrere Dokumente einzureichen, die normalerweise Personen im
Irak zur Hand hätten. Nebst den Reise- und Identitätsdokumenten seien
dies die PDS-Streifen und die Housing Card, anhand derer der aktuelle
Wohnsitz festgestellt werden könne. Seine Erklärung für das Nichteinrei-
chen sei nicht einleuchtend, da zumindest bis 2014 kein Systemwechsel
stattgefunden habe. Das Nichteinreichen von einreichbaren Dokumenten
mit dem Einreichen ungeeigneter bis zweifelhafter Dokumente spreche
ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Herkunft und
Vertreibung aus C._______. Zusammenfassend sei von der Herkunft des
Beschwerdeführers und einem letzten Wohnsitz in der Provinz J._______
auszugehen.
Aus den Akten und den Erklärungen des Bruders gehe hervor, dass der
Beschwerdeführer von Geburt an stark behindert sei. Der Irak habe das
Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen
mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (Behindertenrechtskonven-
tion [BRK] SR 0.109) unterzeichnet. Die United Nations Assistance Mission
for Iraq (UNAMI) habe im Dezember 2016 einen Bericht über die Rechte
Behinderter verfasst. Dem Bericht zufolge hätten Behinderte im Irak eine
Fülle von Problemen und Diskriminierungen zu gewärtigen, von einer Ver-
folgung im Sinne der Flüchtlingskonvention sei nicht die Rede. Es gebe
keinen Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner
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Behinderung in der Vergangenheit aus asylbeachtlichen Gründen verfolgt
worden oder habe in absehbarer Zukunft mit Verfolgung zu rechnen.
Aufgrund der dargelegten Gründe sei davon auszugehen, der Beschwer-
deführer stamme aus der Provinz J._______. Die ARK sei von der im Irak
verbreiteten Gewalt kaum betroffen. Die Flüchtlingswelle aus dem Zentra-
lirak ab Juni 2014 habe nicht zu einer derart gravierenden Sicherheits- und
Versorgungslage geführt, dass für die einheimische Bevölkerung generell
von einer konkreten Gefährdung gesprochen werden könne. In den vier
Provinzen der ARK herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Die Ein-
schätzung des SEM stehe in Übereinstimmung mit der Wegweisungspra-
xis des Bundesverwaltungsgerichts und diverser EU-Staaten. Der Wegwei-
sungsvollzug sei grundsätzlich zumutbar. Den Ausführungen der Rechts-
vertreterin in der Stellungnahme vom 31. Juli 2017 sei entgegenzuhalten,
dass der Beschwerdeführer keine intern vertriebene Person sei, sondern
aus J._______ stamme. Darüber hinaus habe sich die Sicherheitslage in
der ARK seit der Wiedereroberung von C._______ sowie der derzeit fort-
schreitenden Eindämmung des IS gegenüber der Auskunft der SFH vom
2014 wieder stabilisiert.
Da die Angaben des Bruders sich grösstenteils als unglaubhaft erwiesen
hätten, sei es schwierig, sich ein konkretes Bild vom Leben des Beschwer-
deführers vor seiner Einreise in die Schweiz zu machen. Aus den deut-
schen Visa-Unterlagen gehe hervor, dass sich das Personenstandsgericht
J._______ mit seiner Situation befasst habe und 2008 zum Schluss ge-
kommen sei, er sei nicht urteilsfähig. Das Gericht habe eine Vormundschaft
errichten und seinen Vater dafür bestimmt. Im Dezember habe ihm die zu-
ständige Behörde einen Invaliditätsgrad von 80 % zuerkannt und es sei
ihm im Dezember 2015 eine Behindertenrente von 150‘000 IQD zugespro-
chen worden. Aus den medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass er zu-
mindest zwischen 2010 und 2015 von Dr. S._______, zuletzt Professor am
Department of Neurosurgery des (…) in J._______ behandelt worden sei.
Es sei eine mehrjährige Therapie durchgeführt worden. Weiteren Doku-
menten sei – Echtheit vorausgesetzt – zu entnehmen, dass er auch zuvor
schon von ihm und von anderen Neurologen behandelt worden sei. Dem
Beschwerdeführer seien mehrere Identitäts- und Reisedokumente ausge-
stellt worden. Seine Eltern hätten sich bemüht, in Deutschland weitere me-
dizinische Fachpersonen zu konsultieren, wofür sie ein Visum für ihn hätten
ausstellen lassen. Die Eltern hätten ihn nach Deutschland begleitet oder
es zumindest beabsichtigt, indem sie sich ebenfalls hätten Visa ausstellen
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lassen, die nötigen finanziellen Mittel bereitgestellt und die Reise vorberei-
tet hätten. Den Visa-Unterlagen zufolge verfüge die Familie über die dafür
nötigen Mittel; es sei ein Kontoauszug eingereicht worden und eine Klinik
in O._______ habe bestätigt, einen Kostenvorschuss von 33‘500 Euro er-
halten zu haben, was von einem „Visum-Angestellten“ offenbar geprüft
worden sei. Es sei zudem ein Schreiben einer Schwägerin eingereicht wor-
den, die in der Lage sei, sich um ihn zu kümmern. Die weiteren Angaben
des Bruders zum angeblich unbekannten Aufenthalt eines anderen Bru-
ders und der Schwägerin seien als nicht zuverlässig einzustufen. Dennoch
zeige das Schreiben, dass sich im Irak Angehörige um ihn gekümmert hät-
ten.
Der Umstand, dass nicht habe festgestellt werden können, ob der Be-
schwerdeführer tatsächlich zur Behandlung in der Klinik in O._______ er-
schienen, oder ob er direkt in die Schweiz gereist sei, sei von untergeord-
neter Bedeutung. Sein Bruder habe zwar bestritten, dass der Beschwerde-
führer in Deutschland gewesen sei, habe aber keine Anstrengungen unter-
nommen, um dies zu belegen. Falls die Flugbuchung oder der Aufenthalt
in der Klinik storniert worden wären, müsste darüber Korrespondenz vor-
liegen, die hätte eingereicht werden können.
Es dränge sich die Schlussfolgerung auf, dass der Beschwerdeführer im
Irak in geordneten Verhältnissen aufgewachsen sei. Er habe den nötigen
und der Behinderung angemessenen behördlichen Schutz erhalten. Er
habe in einem familiären Umfeld gelebt, das sich um ihn gekümmert habe.
Seine Familie habe unter den im Nordirak zur Verfügung stehenden Insti-
tutionen mehrere ausgewählt und auch eine Abklärung oder Therapie in
Deutschland organisiert. Die dafür notwendigen Mittel schienen vorhanden
zu sein. Die Gründe, die sein Bruder angegeben habe, weshalb er nicht in
dieses gewohnte Umfeld zurückkehren könne (die Vertreibung aus
C._______), hätten sich als nicht glaubhaft erwiesen. Da der Bruder keine
glaubhaften Gründe angegeben habe, sei anzunehmen, dass keine sol-
chen existierten. Den Berichten über die Situation des Beschwerdeführers
in der Schweiz seien keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass sein Leiden
oder seine Behinderung mit medizinischen Therapien geheilt oder gelindert
werden könne. Vielmehr scheine es – nebst einer Verabreichung von Me-
dikamenten zur Ruhigstellung und gegen Epilepsie – vor allem um seine
Unterbringung und Pflege zu gehen. Den Berichten der verschiedenen In-
stitutionen zufolge, in denen er untergebracht worden sei, gebe es im Kan-
ton E._______ keine Institution, die seinen Bedürfnissen entspreche. Viel-
mehr hätten die Institutionen im Kanton seinen Aufenthalt nach kurzer Zeit
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Seite 17
wegen unüberbrückbarer Schwierigkeiten beendet. Die kantonalen Behör-
den hätten rund 40 Institutionen in der Schweiz angefragt, nur eine sei zu
seiner Aufnahme bereit gewesen. Bis vor kurzem sei er in einer Klinik im
Kanton Y._______ gewesen. Diese habe seinen Aufenthalt per Ende Juni
2017 beendet, weil er nicht tragbar gewesen sei. Im Verlaufsbericht der
(…) vom 12. Juni 2017 sei ersichtlich, dass er tagsüber ständige Begleitung
brauche, damit die Mitbewohner vor ihm geschützt werden könnten.
Nachts habe er in einem Einzelzimmer eingeschlossen werden müssen,
da die Personalsituation eine ständige Begleitung nicht erlaube. Dem Be-
richt sei zu entnehmen, dass das Institut mit unvorhersehbaren Gewaltaus-
brüchen und aggressivem Verhalten überfordert sei, wobei die Ursachen
aufgrund fehlender sprachlicher Kommunikationsmöglichkeiten nicht her-
ausgefunden werden könnten. Zurzeit sei er in einer psychiatrischen Klinik
untergebracht, wo eine psychiatrische Medikation mit zwei Antiepileptika
und einem Benzodiazepin erfolge. Allerdings sei eine Unterbringung in der
Psychiatrie nicht indiziert. Dem Pflegedienst der Klinik zufolge biete seine
Unterbringung mannigfaltige Schwierigkeiten, sie sei mit hohem personel-
lem Aufwand verbunden. Die Rede sei von einer 1:1-Betreuung rund um
die Uhr und von Problemen mit Mitpatienten. Dem Bericht sei nicht zu ent-
nehmen, dass diese Betreuung eine wohltuende Wirkung auf ihn habe, da
das unruhige Milieu und die Reize auf der Station kontraproduktiv seien
und zu Gewalt, Aggression, Unruhe und agitiertem Verhalten seinerseits
führe. Es komme vor, dass er Personal und Mitpatienten angreife.
Der Bruder des Beschwerdeführers habe sich nicht positiv über die Betreu-
ung in der Schweiz geäussert. Er habe gemeint, es gehe ihm in der
Schweiz besser, aber auch schlechter als im Irak. Der Beschwerdeführer
habe Heimweh nach der Familie und sei in schweizerischen Heimen schon
verletzt worden. Er bekomme zu viele Medikamente, mit denen er ruhig
gestellt werde, die den Charakter veränderten und Nebenwirkungen hät-
ten.
Die Rechtsvertreterin habe erklärt, im Irak würden Personen mit Behinde-
rungen diskriminiert, wozu eine Schnellrecherche der SFH vom Oktober
2015 eingereicht worden sei. Gemäss den Berichten von Dr. S._______
sei die nötige Rehabilitation in einer psychiatrischen Institution in der ARK
nicht durchführbar. Da der Beschwerdeführer urteilsunfähig sei, müssten
Sicherheiten von Seiten der irakischen Behörden eingefordert werden, die
nicht vorlägen. Er benötige eine Beistandschaft und der Bruder sei der ein-
zige, der mit ihm kommunizieren könne. Gemäss einer Stellungnahme der
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Beiständin solle er in der Schweiz bleiben, da seine komplexe gesundheit-
liche Situation und seine verwandtschaftliche Beziehung in der Schweiz ein
erhöhtes Schutzinteresse begründeten. Die meisten dieser Einwände fän-
den in den Akten keine Stütze. Den beiden Schreiben von Dr. S._______
von 2010 und 2015 sei zu entnehmen, dass er den Zustand des Beschwer-
deführers erfolgreich unter medikamentöse Kontrolle gestellt habe und die
Familie in Europa eine Zweitmeinung einholen wolle. Die schweizerische
psychiatrische Klinik Z._______ sei der Auffassung, eine psychiatrische
Rehabilitation sei nicht indiziert. Den Schutz durch die nordirakischen Be-
hörden habe der Beschwerdeführer erhalten, indem er untersucht, für nicht
urteilsfähig befunden sowie bevormundet worden sei. Zudem habe er eine
Rente erhalten und sei mit Identitäts- und Reisepapieren ausgestattet wor-
den. Der Hinweis auf Diskriminierungen von Behinderten im Irak sei be-
rechtigt, den Unterlagen der schweizerischen Institutionen sei indessen zu
entnehmen, dass in erster Linie eine geschlossene Betreuungssituation
nötig sei. Dadurch sei ein Kontakt mit der Öffentlichkeit nicht gegeben. Den
Ausführungen zum Schutzbedürfnis sei insofern beizupflichten, als dieses
erhöht sei. Die Berichte der Institutionen und Fachpersonen, die seit seiner
Ankunft in der Schweiz verfasst worden seien, sprächen nicht dafür, dass
sein Schutzbedürfnis in der Schweiz besonders gut abgedeckt werden
könne. Vielmehr seien alle Institutionen, die ihn überhaupt hätten aufneh-
men können, mit seiner Pflege überfordert gewesen, so dass er wieder in
einer psychiatrischen Klinik untergebracht worden sei. Es scheine viel-
mehr, dass in der Schweiz keine zufriedenstellende Lösung für seine Un-
terbringung existiere; abgesehen davon, dass er seine Angehörigen ver-
misse. Insgesamt sei davon auszugehen, dass eine Unterbringung in der
Schweiz gegenüber einer Unterbringung im Irak keine wesentlichen Vor-
teile habe. Aus den Akten gebe es keine Hinweise dafür, dass er im Nord-
irak aufgrund einer zu erwartenden medizinischen Notlage konkret gefähr-
det wäre. Der Wegweisungsvollzug sei – so schwerwiegend diese Mass-
nahme sei – als zumutbar zu erachten.
Der Möglichkeit des Vollzugs werde im Moment des tatsächlich anstehen-
den Vollzugs von den kantonalen Behörden in Zusammenarbeit mit dem
SEM zu prüfen sein, wobei auch die Reisefähigkeit und Fragen der geeig-
neten Begleitung zu diesem Zeitpunkt zu prüfen wären. Es werde in der
Verantwortung der Personen liegen, die seine Reise in die Schweiz orga-
nisiert hätten, ihn für die Rückkehr in den Irak vorzubereiten und mit den
Vollzugsbehörden zu kooperieren.
D-5866/2017
Seite 19
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, behinderte urteilsunfähige
Personen könnten wegen ihrer völkerrechtlich verankerten besonderen
rechtlichen und tatsächlichen Schutzbedürftigkeit im Sinn der FK einer be-
stimmten sozialen Gruppe angehören. Bei der Frage des vorhandenen
Schutzes sei auf eine menschenrechtliche Auslegung des Flüchtlingsbe-
griffs zu achten. Die besonderen Schutzmechanismen der BRK müssten
in die Prüfung einfliessen. Der Beschwerdeführer sei urteilsunfähig und
leide unter einer angeborenen geistigen Behinderung. Er unterscheide sich
von anderen Personen und Menschengruppen. Das SEM habe die Diskri-
minierung von Menschen mit einer Behinderung im Irak anerkannt. Es
gebe dort keine Gesetze, die sie vor Diskriminierung schützten. Der Irak
sei nicht in der Lage, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren. Die Dis-
kriminierung drohe und sei untrennbar mit ihm verbunden. Das geschil-
derte Verhalten des Beschwerdeführers deute darauf hin, dass er bereits
diskriminiert, beschimpft, vernachlässigt und misshandelt worden sei und
deshalb kein sozialangepasstes Verhalten habe lernen können. Das Ver-
halten sei schon bei der Ankunft in der Schweiz gegeben gewesen und
habe keinen Zusammenhang mit seiner hiesigen Betreuung. Dem SEM
könne bei seiner Argumentation in Bezug auf die Unglaubhaftigkeit der
Misshandlung und der Vergewaltigung nicht gefolgt werden. Aufgrund des
Referendums über die Unabhängigkeit kurdischer Gebiete im Irak komme
es zu einer Zunahme gewalttätiger Auseinandersetzungen zwischen Be-
fürwortern und Gegnern derselben. Die Zahl der terroristischen Anschläge
vor allem im Nord- und Zentralirak sei hoch. Vor Reisen nach Kurdistan
werde gewarnt. Der Beschwerdeführer sei eindeutig im Sinn der FK ge-
fährdet, die Verfolgungssituation sei aktuell und eine innerstaatliche Flucht-
alternative gebe es nicht. Eine begründete Furcht vor Verfolgung sei gege-
ben.
Das SEM stütze sich in Bezug auf die Herkunftsprovinz des Beschwerde-
führers auf Indizien. Die Tatsache, dass sein Bruder gesagt habe, er kenne
die genaue Situation der Familie nicht, sei zu berücksichtigen. Allfällige Wi-
dersprüche in den Aussagen des Bruders oder Mitwirkungspflichtverletzun-
gen dürften in Berücksichtigung der BRK nicht zur Last einer behinderten
Person fallen. Die Schweiz unterhalte keine Vertretung im Irak; sei eine
Botschaftsabklärung nicht möglich, dürfe dies dem Beschwerdeführer nicht
zur Last gelegt werden. Die Möglichkeit, dass er aus C._______ vertrieben
worden sei, habe das SEM nicht ausschliessen können. Der Beschwerde-
führer sei als Flüchtling anzuerkennen.
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Seite 20
Bei der Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs seien
die Schutzmechanismen der BRK zu berücksichtigen. Nach Art. 11 müss-
ten der Schutz und die Sicherheit von Menschen mit Behinderungen in Ge-
fahrensituationen gewährleistet sein. Aufgrund der Schutzbedürftigkeit und
der Vulnerabilität des Beschwerdeführers und im Lichte der BRK sei die
Rechtsprechung zur Prüfung zur Durchführbarkeit der Wegweisung von
Kindern analog anzuwenden (Urteil des BVGer E-5381/2016). Das SEM
habe die Pflicht, von Amtes wegen vor Erlass einer Wegweisungsverfü-
gung abzuklären, ob der Beschwerdeführer in ein familiäres Umfeld zu-
rückgeführt und wem er anvertraut werden könne. Es müsse eine Über-
nahmezusicherung einer geeigneten Institution im Irak haben, bevor es
eine Wegweisungsverfügung erlasse, damit diese einer gerichtlichen Über-
prüfung offenstehe (BVGE 2015/30). Das SEM habe weder konkrete Ab-
klärungen getätigt noch Zusicherungen erhalten, es stütze sich nur auf Ver-
mutungen. Die Betreuung des Beschwerdeführers sei sehr anspruchsvoll,
die Argumentation des SEM sei aber im Lichte von Art. 83 Abs. 3 AuG (neu:
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und die Integration
(AIG; SR 142.20) i.V.m. Art. 2 und 3 EMRK und Art. 11 bis 17 BRK sowie
aufgrund der reellen Diskriminierungsgefahr bei einer Rückkehr in den Irak
irrelevant. Umso mehr habe das SEM die Pflicht, bei einer geeigneten ira-
kischen Institution vor Ort eine Übernahmezusicherung einzuholen oder si-
cherzustellen, dass er in ein geeignetes familiäres Umfeld zurückgeführt
werde. Zu beachten sei, dass ein engmaschiges sozialpädagogisches Be-
treuungssetting in der Behindertenversorgung notwendig sei. Die Übernah-
mezusicherung müsse diese Voraussetzungen zwingend erfüllen.
Für die Betreuung des Beschwerdeführers sei die KESB zuständig, die be-
funden habe, gegen die Verfügung des SEM sei Beschwerde zu erheben.
Das SEM habe ignoriert, dass die Familie beziehungsweise der Vater (und
Vormund) ihn in die Schweiz geschickt habe. Man könne deshalb davon
ausgehen, dass die Unterstützungsbereitschaft beziehungsweise -fähig-
keit nicht gegeben sei. Die konkrete und aktuelle finanzielle Situation der
Familie sei nicht abgeklärt worden. Auch die Tatsache, dass der Facharzt
im Irak für ihn eine medizinische Behandlung beziehungsweise eine Zweit-
meinung in Europa empfohlen habe, deute auf eine medizinische Notlage
im Irak hin. Es könne sein, dass der Beschwerdeführer seine Familie ver-
misse, was für die Mehrheit der Flüchtlinge gelte. Diese Tatsache sei aber
rechtlich irrelevant, was auch für die Zusprechung einer Rente und die Aus-
stellung von Identitätspapieren gelte. Das im Entscheid geschilderte Ver-
halten von A._______ deute darauf hin, dass er im Irak bereits schlecht
behandelt worden sei, weshalb er kein sozialangepasstes Verhalten habe
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Seite 21
lernen können. Da die Schweiz im Irak keine Vertretung unterhalte, sei
nicht zu erwarten, dass das SEM die erwähnten Übernahmezusicherungen
erhalten werde. Deshalb und aufgrund der allgemeinen Situation könne
nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer gefährdet sei.
Das SEM stütze sich in Bezug auf die Herkunftsprovinz nur auf Indizien,
eine Rückkehr nach C._______ wäre ebenfalls nicht durchführbar. Das
SEM habe seine Begründungs- und Untersuchungspflicht verletzt.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, vom Verhalten des Be-
schwerdeführers auf eine Vorverfolgung zu schliessen, werde in den Akten
durch nichts gestützt. Für sein Verhalten seien auch andere Ursachen oder
eine Beeinträchtigung durch die Behinderung selbst denkbar. Dass Behin-
derte im (Nord-)Irak eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne von Art 3
AsylG bildeten, sei zu wenig fundiert. Das Aufstellen einer derart pauscha-
len Behauptung reiche für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht
aus. Die eingereichte SFH-Schnellrecherche vom 22. Oktober 2015 lasse
nicht den Schluss zu, dass im (Nord-)Irak behinderte Personen mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit in asylbeachtlicher Weise und Intensität verfolgt
würden. Aufgrund von schwierigen Lebensbedingungen und möglichen
Diskriminierungen könne nicht automatisch auf eine asylbeachtliche Ver-
folgung geschlossen werden. Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass
der Beschwerdeführer weder im Nordirak noch in der Schweiz ein selbst-
bestimmtes Leben führen könne. Er sei auf eine Unterbringung mit Pflege
durch die Familie oder in einer Institution angewiesen, wo keine Verfolgung
zu befürchten sei. In BVGE 2015/30 werde nicht erwähnt, dass eine Prü-
fung, ob der Beschwerdeführer in einer geeigneten Institution im Heimat-
land untergebracht werden könne, vor Erlass der Wegweisungsverfügung
vorgenommen werden müsse, sondern vor der Ausschaffung. Dies ent-
spreche Art. 69 Abs. 4 AIG. Sein Bruder arbeite mit den Behörden nicht
zusammen und vereitle die Kontaktaufnahme mit den Eltern. Die Kontakt-
aufnahme mit den irakischen Behörden sei während des hängigen Verfah-
rens nicht zulässig, weshalb erst nach Rechtskraft des Entscheids eine
entsprechende Abklärung eingeleitet werden könne. Der Umstand, dass
die Schweiz im Irak über keine Botschaft verfüge, spiele keine entschei-
dende Rolle. Der Bruder des Beschwerdeführers könne zu seiner Familie
Kontakt herstellen, da er gemäss seinem Facebook-Profil mit seinem Vater
befreundet sei. Es sei davon auszugehen, dass der Bruder im Interesse
des Beschwerdeführers gehandelt habe, als er in seiner Befragung als
Auskunftsperson dem SEM Auskunft erteilt habe. Wenn er Wegweisungs-
hindernisse wie die angebliche Vertreibung aus C._______ sowie den Auf-
enthalt in einem Flüchtlingslager geltend gemacht habe, diese aber nicht
D-5866/2017
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glaubhaft seien, sei davon auszugehen, dass keine anderen Wegwei-
sungshindernisse bestünden, ansonsten sie erwähnt worden wären. Im
Sinne dieser Schlussfolgerung müsse die „allfällige Mitwirkungspflichtver-
letzung“ des Bruders dem Beschwerdeführer angelastet werden, weil aus
dessen Zuhilfenahme unglaubhafter Wegweisungshindernisse zu schlies-
sen sei, es gebe keine tatsächlichen Hindernisse, die er hätte erwähnen
können.
Bei Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft bestehe die Regelvermutung,
dass bei erlittener Vorverfolgung auch eine begründete Furcht vor weiterer
Verfolgung zu bejahen sei, sofern sich die Verhältnisse nicht verändert hät-
ten. Bei Fehlen einer Vorverfolgung werde im umgekehrten Sinn der Re-
gelvermutung davon ausgegangen, es bestehe keine Furcht vor künftiger
Verfolgung. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs sei analog vorzugehen. Sei eine konkrete Gefährdung vor der Aus-
reise nicht glaubhaft, gebe es keinen Anlass zur Annahme, eine solche be-
stehe bei einer Rückkehr bevor. Bezüglich des Beschwerdeführers gebe
es in den Berichten von schweizerischen Betreuungsinstitutionen und in
der Beschwerdeschrift keine Hinweise auf eine Verschlechterung seines
Zustands, der in der Schweiz eingetreten wäre. In Ermangelung glaubhaf-
ter Erklärungen bestehe kein Grund zur Annahme, er könne nicht wieder
in sein gewohntes Umfeld zurückkehren, womit keine konkrete Gefährdung
nach Art. 83 Abs. 4 AIG bestehe.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, das SEM habe keine konkreten
Abklärungen in Bezug auf die Situation von Behinderten im Irak vorgenom-
men. Es habe die Feststellungen in Bezug auf die Zugehörigkeit zu einer
bestimmten Gruppe im Sinne von Art. 3 AsylG, die auf die Recherchen der
SFH abgestützt seien, nicht widerlegt. Es habe weder Abklärungen vor Ort
gemacht noch Zusicherungen von der Familie oder von einer Institution
erhalten. Die Behauptung, beim Beschwerdeführer könne nicht auf eine
asylbeachtliche Verfolgung geschlossen werden, halte einer Prüfung nicht
stand. Im Urteil E-5381/2016 vom 30. November 2016 sei festgehalten
worden, dass es Pflicht des SEM sei, von Amtes wegen abzuklären, ob der
Beschwerdeführer in ein familiäres Umfeld zurückgeführt oder anderweitig
untergebracht werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht habe festge-
stellt, dass insbesondere Kriterien wie Abhängigkeiten, Art der Beziehun-
gen und Eigenschaften der Bezugspersonen im Heimatstaat ausgeblendet
worden seien. In BVGE 2015/30 sei detailliert festgehalten, dass die kon-
kreten Abklärungen inklusive Übernahmezusicherungen einer geeigneten
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Institution vor Erlass der Wegweisungsverfügung vorgenommen bezie-
hungsweise eingeholt werden müssten, damit sie einer gerichtlichen Über-
prüfung offen stünden. Die Behauptungen des SEM im Zusammenhang
mit diesem Urteil seien unhaltbar. Das SEM habe übersehen, dass bei der
Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die Schutzmechanis-
men der BRK in Verbindung mit der EMRK zu berücksichtigen seien. In
dieser Konstellation dürfe das SEM die allenfalls ungenügende Mitwirkung
des Bruders nicht dem Beschwerdeführer anlasten.
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2013/11 E. 5.1;
2010/57 E. 2.3).
5.2 Der Beschwerdeführer konnte zu seiner Herkunft, zu seinem letzten
Wohnort im Irak und zu den Gründen, weshalb er seine Heimat verlassen
habe beziehungsweise, weshalb seine Familie beschloss, ihn in die
Schweiz zu bringen, nicht befragt werden. Das SEM musste sich deshalb
für die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Informatio-
nen, die sein Bruder als Auskunftsperson nach Art. 12 Bst. c VwVG erteilte,
und seine eigenen Abklärungen stützen. Folglich waren die Informationen,
die der Bruder zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers im Irak
machte, auf ihre Plausibilität und damit ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen.
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5.3
5.3.1 Der Bruder gab bei der BzP vom 29. Februar 2016 an, der Beschwer-
deführer sei in J._______ (Nordirak) geboren worden und habe bis zum
letzten Angriff des IS in C._______ gelebt. Die Eltern und Geschwister leb-
ten nun in einem Flüchtlingslager in der Nähe vom D._______ (Nordirak).
Er glaube nicht, dass sein Bruder jemals einen Pass gehabt habe und
wisse nicht, wann er den Irak verlassen habe und wie er gereist sei. Bei
der Zeugenbefragung vom 19. Januar 2017 führte er aus, er wisse nicht
genau, wo sich seine Eltern und die im Nordirak lebenden Geschwister
aufhielten. Sie lebten in einem Camp. Um telefonischen Kontakt herstellen
zu können, müssten sie zu Büros oder Geschäften gehen, von denen aus
sie telefonieren könnten.
5.3.2 Aufgrund der gesamten Aktenlage entspricht die Angabe des Bru-
ders, der Beschwerdeführer sei im Nordirak geboren worden, den Tatsa-
chen. Die Aussagen, der Beschwerdeführer habe bis zum letzten Angriff in
C._______ und anschliessend zusammen mit den Eltern und Geschwis-
tern in einem Flüchtlingslager im Nordirak gelebt, vermögen indessen aus
verschiedenen Gründen nicht zu überzeugen. Abgesehen davon, dass be-
reits im Asylverfahren des Bruders festgestellt worden war, dass dieser
eine Sozialisation in C._______ nicht glaubhaft machen konnte, sprechen
auch zahlreiche der im vorliegenden Verfahren eingereichten Dokumente
gegen die Darstellung des Bruders.
Den von den deutschen Behörden übermittelten Visums-Unterlagen ist zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer über eine Wohnadresse in
J._______ verfügt, was gegen die Darstellung des Bruders, er habe in ei-
nem Flüchtlingslager gelebt, spricht. Das Personenstandsgericht von
J._______ bestellte dem Beschwerdeführer am 28. April 2008 in der Per-
son seines Vaters einen Vormund und bezog sich dabei auf einen Ent-
scheid des Permanent Medical Committee von J._______ vom 23. April
2008. Auf dem Handicapped Checking Form vom 22. Dezember 2012 wird
ebenfalls eine Wohnadresse in J._______ genannt und auf einen Ent-
scheid des Permanent Medical Committee von J._______ verwiesen.
Schliesslich bestätigte die für J._______ zuständige Sozialbehörde am 30.
Dezember 2015, dass der Beschwerdeführer von ihr eine monatliche Inva-
lidenrente ausgerichtet erhält. Damit steht fest, dass sich die nordiraki-
schen Behörden für die Regelung der Angelegenheiten des Beschwerde-
führers und seiner Familie als zuständig erachten. Aus den vorstehenden
Ausführungen und unter Hinweis auf die Ausführungen in der angefochte-
nen Verfügung zu den weiteren beim deutschen Konsulat in K._______
D-5866/2017
Seite 25
eingereichten Unterlagen spricht nichts Überzeugendes dafür, dass der
Beschwerdeführer zusammen mit seinen Angehörigen bis im Jahr 2014 in
C._______ lebte. Vielmehr muss die Familie – sollte sie zu einem früheren
Zeitpunkt in C._______ gelebt haben (der Vater des Beschwerdeführers
wurde in der Provinz Aa._______ geboren) – bereits zu einem deutlich
früheren Zeitpunkt nach J._______ gezogen sein.
Den Kopien der beiden ärztlichen Berichte von Dr. S._______ von 2010
und 2015 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer über eine
Adresse im Distrikt Bb._______ in der Provinz J._______ verfügte (es ist
auch eine Telefonnummer der Familie angegeben). Abweichend davon
sind den beiden Zeugnissen desselben Arztes vom 10. August 2008 und
23. Februar 2013 Adressen in der Provinz Aa._______ zu entnehmen. Das
SEM wies in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise darauf hin,
dass auf den letzteren Dokumenten Manipulationsspuren ersichtlich sind.
Zudem fällt auf, dass der ärztliche Bericht vom 10. August 2008 genau den
gleichen Text aufweist, wie derjenige vom 7. September 2010 – der ärztli-
che Bericht vom 23. Februar 2013 enthält exakt den gleichen Text wie der-
jenige vom 23. Dezember 2015, wobei dieselben Textstellen fett gedruckt
hervorgehoben wurden. Auf dem Arztbericht vom 23. Dezember 2013 wird
zudem festgehalten, der Beschwerdeführer sei selbständig erwerbend, ein
Fehler, der Dr. S._______, der den Beschwerdeführer seit Jahren behan-
delte, wohl kaum unterlaufen wäre. Schliesslich ist dem Bericht vom 23.
Dezember 2013 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer kürzlich seine
Mutter angegriffen und sie am linken Auge verletzt sowie ihr linkes Hand-
gelenk gebrochen habe. Genau dieselbe Aussage wurde im ärztlichen Be-
richt vom 23. Dezember 2015 gemacht. Es erscheint unwahrscheinlich,
dass der Beschwerdeführer seiner Mutter sowohl vor Dezember 2013 als
auch vor Dezember 2015 genau die gleichen Verletzungen zugefügt haben
könnte. Noch unwahrscheinlicher erscheint es, dass der Arzt im Abstand
von mehreren Jahren ärztliche Berichte mit dem genau gleichen Wortlaut
verfasst, ohne dass Ergänzungen mit aktuellem Bezug gemacht würden.
In Anbetracht der gesamten vorliegenden Dokumente – insbesondere der-
jenigen, die aus dem deutschen Visums-Verfahren erhältlich gemacht wer-
den konnten, ist der Schluss zu ziehen, dass es sich bei den beiden ärztli-
chen Berichten, die eine Adresse in der Provinz Aa._______ aufweisen,
um Fälschungen handelt.
Angesichts der eingereichten amtlichen Dokumente und ärztlichen Be-
richte, die authentisch erscheinen, kann der Aussage des Bruders des Be-
D-5866/2017
Seite 26
schwerdeführers, seine Eltern und Geschwister lebten seit 2014 im Nord-
irak in Flüchtlingscamps, kein Glauben geschenkt werden. Aufgrund all die-
ser Dokumente ist vielmehr der Schluss zu ziehen, dass die Familie in
J._______ in geordneten Verhältnissen und in sozial gesicherter Stellung
lebt. Der Bruder wird von seinen Eltern mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit über den geplanten und möglicherweise tatsächlichen Aufenthalt des
Beschwerdeführers in einer deutschen Klinik und der allenfalls ebenfalls
geplanten Einreise in die Schweiz informiert worden sein. Immerhin räumte
der Bruder ein, sein Vater habe schon mehrfach die Absicht kundgetan,
den Beschwerdeführer in die Schweiz zu schicken (act. A4/11 S. 7). Da die
Familie den eingereichten Dokumenten gemäss telefonisch erreichbar war,
ist seinen Aussagen, er habe seine Eltern nicht direkt telefonisch erreichen
können, ebenfalls die Grundlage entzogen. Schliesslich wies das SEM da-
rauf hin, dass der Bruder auch die Möglichkeit hatte, mit seinem Vater auf
Facebook zu kommunizieren.
Entgegen der von der Rechtsvertretung geäusserten Auffassung, stützte
das SEM sich für die Feststellung der Herkunft und des letzten Wohnortes
des Beschwerdeführers nicht nur auf Indizien, sondern zu einem massge-
blichen Teil auf den schweizerischen Asylbehörden von seinem Bruder be-
ziehungsweise dessen Familie vorenthaltene Beweismittel, unter denen
sich mehrere amtliche, von den nordirakischen Behörden ausgestellte Do-
kumente befinden. Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und den un-
glaubhaften Angaben seines Bruders bestehen keine vernünftigen Zweifel
daran, dass der Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit – wenn nicht
zeitlebens – in der Provinz J._______ im Nordirak lebte und nicht erst im
Jahr 2014 zusammen mit seiner Familie von C._______ aus dorthin flüch-
tete. Ebenso erweist sich die Behauptung des Bruders, die im Nordirak
verbliebenen Angehörigen des Beschwerdeführers lebten verstreut in ver-
schiedenen Flüchtlingslagern, aufgrund seiner in keiner Weise überzeu-
genden Angaben und der vorliegenden Beweismittel als unglaubhaft.
5.4 Der Bruder des Beschwerdeführers äusserte sich im Rahmen seiner
Befragung als Auskunftsperson dahingehend, dass der Beschwerdeführer
von seiner Familie manchmal aus dem Haus gelassen worden sei. Er habe
sich oftmals verlaufen und manchmal habe man ihn erst zwei Wochen spä-
ter in einem Spital gefunden, wo Misshandlungen und Vergewaltigungen
festgestellt worden seien. Da die Informationen, die der Bruder zur Her-
kunft des Beschwerdeführers beziehungsweise der Familie und zu weite-
ren relevanten Punkten machte, unglaubhaft beziehungsweise teilweise
D-5866/2017
Seite 27
nachgewiesenermassen wahrheitswidrig sind, sind auch diese Informatio-
nen wenig überzeugend. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Familie
den Beschwerdeführer unbegleitet „auf die Strasse gelassen“ hat, sondern
vielmehr, dass er das Haus unbemerkt von seinen Angehörigen aus eige-
ner Initiative verlassen hat (vgl. die ärztlichen Berichte von Dr. S._______
vom 7. September 2010 und 23. Dezember 2015). Aufgrund der gesamten
Aktenlage ist darauf zu schliessen, dass sich die Familie im Rahmen ihrer
Möglichkeiten gut um den Beschwerdeführer kümmerte und alles daran
setzte, dass er im Irak bestmöglich medizinisch betreut wurde. Die Familie
war bereit, eine erhebliche Summe für die Einholung einer Zweitmeinung
in Deutschland zu bezahlen, was nicht in Übereinstimmung mit der Be-
hauptung zu bringen ist, der Beschwerdeführer habe mehrfach auf sich al-
lein gestellt das Haus verlassen dürfen und sei erst nach zwei Wochen in
einem Spital aufgefunden worden. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich
mehrmals schwer misshandelt und vergewaltigt sowie erst Tage später in
einem Spital „gefunden“ worden, wie von seinem Bruder geltend gemacht,
müssten darüber ärztliche Berichte bestehen, die von der Familie hätten
eingereicht werden können. Den ärztlichen Berichten von Dr. S._______
ist indessen nichts zu entnehmen, das auf Übergriffe, die der Beschwerde-
führer erlitten hätte, hinweisen würde. Es wurden den schweizerischen
Asylbehörden weder Berichte von Spitälern noch solche von den nordira-
kischen Behörden vorgelegt, denen entnommen werden könnte, dass der
Beschwerdeführer vermisst, misshandelt oder vergewaltigt wurde. Wäre
der Beschwerdeführer tatsächlich derart erheblichen Übergriffen ausge-
setzt worden, wie von seinem Bruder behauptet, hätte seine Familie bei
den zuständigen Behörden Anzeige erstatten können, denn es hätte sich
um Straftaten gehandelt, die von den irakischen Strafverfolgungs- und Jus-
tizbehörden grundsätzlich geahndet werden. Die vom Bruder geltend ge-
machten schweren Übergriffe auf den Beschwerdeführer sind aus diesen
Gründen als überwiegend unwahrscheinlich und damit unglaubhaft zu wer-
ten.
5.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht für die nachfolgende Prüfung der
asylrechtlichen Relevanz von folgendem, als rechtserheblich erachteten
Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz J._______
im Nordirak geboren und verbrachte dort zumindest den grössten Teil sei-
nes Lebens. Er litt von Geburt an unter einer schweren geistigen Behinde-
rung, die ihm ein selbstbestimmtes, eigenständiges Leben verunmöglicht.
Seine Familie betreute ihn so gut wie möglich und sorgte für die bestmög-
liche medizinische Versorgung. Da sich der Zustand des Beschwerdefüh-
D-5866/2017
Seite 28
rers für sein Umfeld als problematisch erwies und auf Anraten des ihn be-
treuenden Facharztes entschloss sich die Familie, ihn in Deutschland in
einer psychiatrischen Klinik untersuchen zu lassen. Ob diese Untersu-
chung beziehungsweise Begutachtung stattfand oder ob der Beschwerde-
führer von der Familie in die Schweiz gebracht wurde, weil ihm in
L._______ die Weiterreise auf dem Luftweg verweigert worden war (vgl.
act. A44/4 S. 2), steht nicht fest. Das Bundesverwaltungsgericht geht auf-
grund der Aktenlage indessen nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer
Opfer von Verfolgungshandlungen wurde. Aufgrund der Tatsache, dass er
von seiner Familie gut betreut wurde und seine Familie aufgrund der Ak-
tenlage als finanziell privilegiert erscheint sowie der behördlichen Schutz-
massnahmen, die zu seinen Gunsten ergriffen wurden, ist auch nicht davon
auszugehen, dass er persönlich massgeblich von der im Irak bestehenden
Diskriminierung von Personen, die unter einer Behinderung leiden, betrof-
fen war. Als ausschlaggebendes Moment für die Entscheidung der Familie,
den Beschwerdeführer in die Schweiz zu bringen oder bringen zu lassen,
erachtet das Gericht die Überforderung seiner Eltern – seine Mutter soll
gesundheitlich erheblich angeschlagen sein (act. A14 Ziff. 6) –, ihm weiter-
hin die nötige Fürsorge zukommen zu lassen. Mit eine Rolle gespielt haben
könnte auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar auch sei-
ner Mutter gegenüber tätlich geworden ist.
6.
6.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat,
beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und auf-
grund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive
zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begrün-
dete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn
ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich – aus
der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk-
lichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete
Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer
Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorru-
fen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zu-
künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeit-
punkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl nach
D-5866/2017
Seite 29
schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorflucht-
gründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen
Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr
ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (soge-
nannte objektive Nachfluchtgründe; [vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6
S.1016 f., 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2 S. 996 ff, 2010/57 E. 2, 2008/34 E.7.1
S.507f., 2008/12 E.5.2 S.154f. und 2008/4 E.5.2 S.37, jeweils m.w.H.; WAL-
TER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Auslän-
derrecht, 2.Aufl., 2009, Rz.11.17 und 11.18]).
6.2 Öffentlich zugänglichen Berichten ist zu entnehmen, dass Menschen,
die unter einer Behinderung leiden, im Nordirak oftmals diskriminiert wer-
den und dass man ihnen mit Unverständnis begegnet. Gemäss einer
Schnellrecherche der SFH vom 22. Oktober 2015 seien viele der im Nord-
irak lebenden behinderten Menschen auf Wohltätigkeitsorganisationen an-
gewiesen, vom Arbeitsmarkt ausgegrenzt und müssten betteln. Es komme
vor, dass geistig behinderte Personen von ihren Familien angekettet ein-
gesperrt würden.
6.3 Hinsichtlich des Beschwerdeführers ist indessen festzustellen, dass er
gemäss Aktenlage im Familienverband integriert war und seine Eltern sich
um seine bestmögliche medizinische Betreuung und Versorgung bemüh-
ten. Die Eltern waren dafür besorgt, dass eine Vormundschaft errichtet
wurde und er eine Invalidenrente erhielt. Sie organisierten eine Reise des
Beschwerdeführers nach Deutschland, damit er dort in einer deutschen Kli-
nik untersucht und begutachtet hätte werden können beziehungsweise
wurde. Es kann im konkreten Fall nicht davon ausgegangen werden, dass
der Beschwerdeführer erheblich unter gesellschaftlicher, familiärer oder
behördlicher Diskriminierung zu leiden hatte. Da er aufgrund seiner schwe-
ren geistigen Behinderung auch zukünftig wohl nie in der Lage sein wird,
ein eigenständiges Leben zu führen und sich frei in der Gesellschaft zu
bewegen (vgl. die in den Akten liegenden Berichte), wird er auch nach einer
allfälligen Rückkehr in den (Nord)Irak nicht in einem Mass von gesellschaft-
licher Diskriminierung betroffen sein, das flüchtlingsrechtlich relevant sein
könnte. Aufgrund der Vorgeschichte können ihm drohende relevante Be-
nachteiligungen durch die Familie oder die nordirakischen Behörden na-
hezu ausgeschlossen werden.
6.4 Das SEM hat vorliegend zutreffend festgestellt, dass der Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das Asylgesuch demnach
D-5866/2017
Seite 30
zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den
Beschwerdeeingaben einzugehen, da sie an der rechtlichen Würdigung
des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
D-5866/2017
Seite 31
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in
den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Bruders des
Beschwerdeführers noch aus den Akten überzeugende Anhaltspunkte da-
für, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den
Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Ge-
mäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008,
Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist unter Hinweis auf
die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Bruders des Be-
schwerdeführers und zum Asylpunkt nicht der Fall. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers in den Nordirak kann nur unter der Voraussetzung in Be-
tracht fallen, dass er in den Familienverband oder in eine für seine Unter-
bringung und Betreuung geeignete Institution (zurück)geführt werden
kann, wo ihm der für ihn notwendige Schutz beziehungsweise eine adä-
quate Betreuung gewährt werden kann. Damit wird auch sichergestellt
sein, dass ihm keine unmenschliche Behandlung droht. Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
D-5866/2017
Seite 32
8.4.1 Im Urteil BVGE 2008/5 – in dem eine einlässliche Auseinanderset-
zung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei
damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Suleima-
niya) stattfand – hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich sowohl
die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region des
KRG im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die
vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann
zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region
stammt, oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz
(Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehun-
gen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, ins-
besondere E. 7.5.1 und 7.5.8).
8.4.2 Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesver-
waltungsgericht bekräftigt. Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezem-
ber 2015 wurden die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis – unter
dem Eindruck des sich im Nordirak ausbreitenden IS, der an die KRG-
Region grenzende Gebiete unter seine Kontrolle gebracht hatte – neuerlich
überprüft. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass in der KRG-Region
nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von
Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen sei und keine konkreten Anhaltspunkte für
die Annahme vorliegen würden, dies werde sich in absehbarer Zeit mass-
geblich verändern. Angesichts der aktuellen Lage im KRG-Gebiet, nament-
lich der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Ver-
triebene („Internally Displaced Persons“ [IDP]), sei allerdings jeweils der
Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren – insbeson-
dere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes – ein be-
sonderes Gewicht beizumessen (vgl. Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezem-
ber 2015 E. 7.4.5, vgl. auch die Urteile E-6954/2017 vom 17. Januar 2018
E. 8.3 und D-7841/2016 vom 6. September 2017 E. 7.5).
8.4.3 Das durch die KRG-Führung im September 2017 abgehaltene Unab-
hängigkeitsreferendum führte zu repressiven Massnahmen der zentral-
irakischen Regierung sowie der Nachbarstaaten Türkei und Iran. Dadurch
verschlechterten sich die ökonomischen Verhältnisse im KRG-Gebiet er-
heblich. Die Bedrohungssituation durch den IS hat sich hingegen vor eini-
ger Zeit aufgelöst, womit auch die Belastung der Infrastrukturen des kurdi-
schen Autonomiegebiets durch IDP mittelfristig abnehmen dürfte.
D-5866/2017
Seite 33
8.4.4 Im Ergebnis erscheint die erwähnte Praxis gemäss Referenzurteil
E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 – wonach bei der Prüfung der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs begünstigenden individuellen Fakto-
ren besonderes Gewicht beizumessen ist – heute nach wie vor als aktuell.
Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich denn auch in neueren Urteilen
weiterhin auf diese Praxis ab (vgl. Urteile des BVGer E-2036/2016 vom
21. November 2018 E. 6.3.1, E-882/2018 vom 15. August 2018 E. 8.5.2,
E-6024/2016 vom 19. Februar 2018 E. 7.3, E-6430/2016 vom 31. Januar
2018, E. 6.4 m.w.H.).
8.4.5 Im Irak werden Behinderungen von Teilen der Bevölkerung nach wie
vor als Strafe Gottes gedeutet. Familien mit behinderten Kindern werden
gesellschaftlich häufig ausgegrenzt. Schätzungen gehen davon aus, dass
im Irak über eine Million Menschen mit einer Behinderung leben; sie wer-
den in unterschiedlichem Ausmass diskriminiert und isoliert. Verschiedene
internationale Organisationen, darunter die Caritas, haben die Problematik
erkannt und unterstützen Programme zur Sensibilisierung für die Situation
Behinderter. Die Carl von Ossietzky Universität in Oldenburg initiierte und
begleitete im Jahr 2014 einen Studiengang der Sonder- und Rehabilitati-
onspädagogik an der Universität Dohuk. Dank der Unterstützung durch
den Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) konnte die Ko-
operation mit der Universität Oldenburg für weitere zwei Jahre gesichert
werden. Die Studieninhalte wurde von Frau Prof. Dr. Monika Ortmann ge-
meinsam mit irakischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern erar-
beitet. Durch das Engagement in Dohuk soll dazu beigetragen werden,
dass Menschen mit Behinderungen nicht mehr versteckt und als minder-
wertig betrachtet werden. Die internationale Begleitung verschiedener Pro-
gramme und Unterstützung dient auch dazu, die vom Irak im März 2013
ratifizierte BRK zu inkludieren. Der angestrebte Wandel im Bewusstsein
der irakischen Bevölkerung und das Wecken von Verständnis für die Prob-
leme Behinderter werden viel Zeit beanspruchen, erste Erfolge sind indes-
sen zu verzeichnen (vgl. NWZONLINE.de, Partnerschaft, „Oldenburger
Professorin kämpft gegen Elend im Irak“ vom 20. November 2014, und
„Sonderpädagogik im Irak gefördert“ vom 30. Dezember 2015).
Der Beschwerdeführer wird – wie bereits vorstehend erwogen – nach einer
Rückkehr in den Nordirak nicht in der Lage sein, ein eigenständiges Leben
zu führen. Er ist schwerstbehindert und wird gemäss den bei den Akten
liegenden (medizinischen) Unterlagen zeitlebens nicht in der Lage sein, ein
selbstbestimmtes Leben zu führen. Aufgrund der vorliegenden Berichte
ergibt sich das Bild, dass weder bei einer Betreuung und Behandlung in
D-5866/2017
Seite 34
der Schweiz noch bei einer Betreuung und Behandlung im Nordirak eine
Besserung des Zustandsbilds erwartet werden kann. Ausschlaggebend für
die Frage, ob ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Nordirak zumutbar ist oder nicht, ist, ob eine Rückkehr in sein Heimatland
für ihn eine existenzbedrohende Gefährdung hervorrufen würde. Aus dem
erstellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in seiner
Heimat hauptsächlich von seinen Eltern und von einem Bruder betreut
wurde. Seine Angehörigen sorgten dafür, dass er von den zuständigen Be-
hörden eine Invalidenrente zugesprochen und einen Vormund – seinen Va-
ter – beigeordnet erhielt. Ebenso sorgten sie dafür, dass er bestmöglich
medizinisch versorgt wurde. Den medizinischen Unterlagen ist zu entneh-
men, dass ihm in der Schweiz – medizinisch gesehen – keine Behandlung
zuteilwerden kann, die zu einer Besserung seines Zustandsbilds führen
könnte. Der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung, aufgrund der ge-
samten Aktenlage könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Ver-
bleib des Beschwerdeführers in der Schweiz für diesen in gesundheitlicher
und sozialer Sicht wesentliche Vorteile mit sich bringe oder gar unabding-
bar wäre, ist beizupflichten.
8.4.6 Nach Würdigung aller Umstände im Sinne einer gesamtheitlichen Be-
trachtung der persönlichen Verfassung des Beschwerdeführers und der
notwendigen Betreuungssituation sowie der gebotenen Vorkehrungen bei
einer Rückkehr in seinen Heimatstaat gelangt das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss, dass er bei einer Rückkehr in den Nordirak nicht in eine
Situation geraten wird, die zu einer konkreten (existenzbedrohenden) Ge-
fährdung führen könnte.
8.4.7 Es obliegt dem SEM und der kantonalen Vollzugsbehörde, der ge-
sundheitlichen Situation des Beschwerdeführers bei der Ausgestaltung der
Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Die Rückreise in den Nordirak
ist angemessen zu organisieren und es sind geeignete Begleitpersonen
beizugeben. Dabei ist sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer ab sei-
ner Einreise fachmännisch betreut, begleitet und entweder seiner Familie
anvertraut oder in einer geeigneten Institution untergebracht wird (persön-
liches Hand-over). Durch das skizzierte Vorgehen, das im Übrigen den im
„Schattenbericht“ (Bericht der Zivilgesellschaft anlässlich des ersten
Staatsberichtsverfahrens vor dem UN-Ausschuss für die Rechte von Men-
schen mit Behinderungen; Bern, 16. Juni 2017) des Dachverbands der Be-
hindertenorganisationen der Schweiz (Inclusion Handicap) aufgestellten
Forderungen entspricht (vgl. Schattenbericht S. 83), wird verhindert, dass
D-5866/2017
Seite 35
eine Rückführung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ihn in eine
seine Existenz bedrohende Notlage bringen wird.
8.4.8 Entgegen der in den Beschwerdeeingaben vertretenen Auffassung
lässt sich aus der BRK nicht ableiten, dass das SEM vor seiner Ent-
scheidfällung eine Zusicherung der heimatlichen Behörden über die Unter-
bringungsmodalitäten für den Beschwerdeführer einholen muss. Die für ihn
errichtete Beistandschaft stellt eine Massnahme dar, die im Rahmen des
Erwachsenenschutzrechts angeordnet wurde, weshalb die Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts über die Umsetzung der Kinder-
rechtskonvention vorliegend nicht unbesehen Anwendung finden kann (vgl.
auch Urteil des BVGer E-3438/2008 vom 29. August 2012 E. 6.7).
8.4.9 Unter Berücksichtigung des vorstehend Gesagten gelangt das Ge-
richt zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar im
Sinne von Art. 84 Abs. 4 AIG zu qualifizieren ist.
8.5 Den Akten sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der
Vollzug der Wegweisung unmöglich wäre (Art. 83 Abs. 2 AIG). Gemäss
den Visumsunterlagen der deutschen Behörden wurde dem Beschwerde-
führer ein bis im September 2023 gültiger irakischer Reisepass ausgestellt,
der sich im Besitz seiner Familie befinden dürfte. Sollte dem nicht so sein,
besteht die Möglichkeit, in Zusammenarbeit mit den konsularischen Behör-
den des Iraks Ersatzreisepapiere für ihn erhältlich zu machen.
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Wie bereits vorstehend unter Erwägung 8.4.8 festgehalten wurde, musste
das SEM vor der Entscheidfällung keine Zusicherungen der irakischen Be-
hörden oder einer geeigneten Institution einholen, die bereit und geeignet
wäre, den Beschwerdeführer aufzunehmen. Der Sachverhalt wurde vom
SEM – soweit angesichts der mangelnden Kooperation des Bruders des
Beschwerdeführers und der auch aus Sicht des Bundesverwaltungsge-
richts in Teilen unglaubhaften Angaben desselben möglich – rechtsgenüg-
lich abgeklärt, so dass der Subeventualantrag, die Sache sei zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwi-
schenverfügung vom 20. Oktober 2017 die unentgeltliche Rechtspflege ge-
währt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
12.
12.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung gewährt und MLaw Céline Benz-Desrochers als amtliche Rechts-
beiständin eingesetzt wurde, ist jener ein amtliches Honorar auszurichten.
12.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der
Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältin-
nen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertrete-
rinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird
nur der notwendige Aufwand entschädigt.
12.3 Die Rechtsvertreterin hat Kostennoten vom 16. Oktober 2017 und
5. Dezember 2017 eingereicht, in denen ein zeitlicher Aufwand von insge-
samt 8,5 Stunden und eine Pauschale für Barauslagen von Fr. 30.– aufge-
führt werden, was vom Bundesverwaltungsgericht als angemessen erach-
tet wird. Der angeführte Stundenansatz von Fr. 200.– ist entsprechend der
vorstehenden Ziffer 11.2 auf Fr. 150.– zu kürzen. Der Rechtsbeiständin ist
durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die in Betracht zu zie-
henden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) somit ein amtliches Hono-
rar in der Höhe von Fr. 1305.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
MLaw Céline Benz-Desrochers wird zulasten des Gerichts ein amtliches
Honorar von Fr. 1305.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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