B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5866/2018
Ur t e i l vom 2 9 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______ geboren am (…),
Eritrea,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. September 2018 / N (…)
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 3. September 2015 in der Schweiz um
Asyl nach.
Im Rahmen der summarischen Befragung zu den Asylgründen (Befragung
zur Person [BzP]) vom 8. September 2015 und der Anhörung vom 27. Juni
2017 (fortgesetzt am 9. August 2017) führte er im Wesentlichen aus, im
März 2014 einem Einberufungsbefehl in den Militärdienst nicht Folge ge-
leistet zu haben. Aus Furcht vor den Behörden habe er in B.______, wo
seine Familie Land besitze, draussen in den Bergen übernachtet. Seine
Mutter, die sich zu dieser Zeit ebenfalls in B.______ aufgehalten habe, sei
einmal von den Behörden aufgesucht und nach seinem Verbleib befragt
worden. Im Juni 2014 habe man ihn festgenommen, jedoch sei ihm später
die Flucht gelungen und Mitte August 2014 sei er illegal nach Äthiopien
gelangt.
Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine als Ge-
burtsurkunde bezeichnete Kopie seines Taufscheins und Kopien der Iden-
titätskarten seiner Eltern ein.
B.
Mit Entscheid vom 12. September 2018 (Eröffnung am 13. September
2018) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Aufnahme aufgrund festgestell-
ter Flüchtlingseigenschaft, subeventualiter die vorläufige Aufnahme wegen
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs. In prozessualer Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines
Kostenvorschusses sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a
Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ersucht.
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Seite 3
D.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich, wie nachfolgend aufgezeigt, als offen-
sichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit
mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3
E. 6.5.1 und 2012/5 E.2.2).
4.
4.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, aus
dem Militärdienst desertiert zu sein, als nicht glaubhaft.
So habe er anlässlich der BzP ausdrücklich verneint, jemals Schwierigkei-
ten mit den Behörden gehabt zu haben (vgl. SEM-Protokoll A7 S. 9). Darauf
angesprochen, habe er geltend gemacht, er sei während der BzP in einem
schlechten Zustand gewesen und man habe ihm gesagt, er könne über
seine Ausreisegründe im Rahmen der Anhörung ausführlich berichten. Im
Weiteren habe der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zu seiner
Festnahme gemacht. So habe er einmal angegeben, im Juni 2014 festge-
nommen worden zu sein, als er in der Nacht bei den Ziegen gewesen sei
(vgl. SEM-Protokoll A20 S. 7), indessen habe er im späteren Verlauf der
Anhörung geltend gemacht, festgenommen worden zu sein, als er nach
dem Erhalt der Vorladungen das erste Mal wieder in B.______ zuhause
übernachtet habe (vgl. A20 S. 11). Im Weiteren habe der Beschwerdefüh-
rer, und zwar abweichend von der Aussage, von C._______ zuerst nach
D.________ und von dort nach einer Nacht Aufenthalt nach E.______ ge-
bracht worden zu sein, wo ihm die Flucht gelungen sei (vgl. A20 S. 7 und
S. 15), angegeben, von C.________ abends mit dem Auto nach
D.________ gebracht worden zu sein, von wo er noch am gleichen Abend
geflohen sei (vgl. A22 S. 2). Die Erklärung des Beschwerdeführers anläss-
lich der Anhörung, dass C._______ und D.________ ein Fluss bezie-
hungsweise ein Berg seien, die nebeneinander lägen (vgl. A22 S. 7), ver-
möge die Widersprüchlichkeit der Angaben zum Zeitpunkt der Flucht (am
gleichen Abend / nach einer Nacht Aufenthalt) nicht zu beseitigen. Auch
habe der Beschwerdeführer einmal angegeben, er sei nach der Flucht di-
rekt nach Hause gegangen und dort eine Woche (vgl. A20 S. 7) bezie-
hungsweise einige Tage (vgl. A20 S. 14) geblieben, und davon abweichend
geltend gemacht, sich nach der Flucht von Juni bis August 2014 zuhause
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aufgehalten zu haben (vgl. A22 S. 3). Diesen Widerspruch habe der Be-
schwerdeführer durch seine ausweichenden Antworten nicht beseitigen
können. Im Weiteren habe er abweichend von der Aussage, wonach im
Zeitraum zwischen dem Erhalt der Vorladungen und seiner Festnahme
nichts geschehen sei (vgl. A20 S. 9), angegeben, man habe in dieser Zeit
ständig versucht, ihn zu verhaften und seine Mutter sei nach seinem Ver-
bleib befragt worden (vgl. A20 S. 11). Schliesslich seien die Angaben zum
Erhalt und Inhalt der Vorladungen sowie zur Festnahme, der Haft und den
Fluchtumständen wenig substanziiert ausgefallen. Aufgrund der fehlenden
Asylrelevanz der geltend gemachten illegalen Ausreise könne die Frage
der Glaubhaftigkeit offengelassen werden.
4.2 In der Beschwerde werden mit bloss rudimentärem Bezug auf die fest-
gestellten Widersprüche überwiegend die bereits im Rahmen des vo-
rinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen wiederholt. Hin-
sichtlich des von der Vorinstanz festgestellten Widerspruchs bezüglich Ort
der Verhaftung (beim Hüten der Tiere / zuhause) machte der Beschwerde-
führer geltend, er sei auf dem Weg nach Hause verhaftet worden. Im Wei-
teren wiederholte der Beschwerdeführer die bereits im Rahmen der Anhö-
rung vorgebrachte Entgegnung, wonach er nicht unterschiedliche Orte der
Flucht genannt habe, da es sich bei den Ortschaften C._______ und
D.______ um Nachbarschaftsorte handle und er an der Grenze festgenom-
men worden sei. Schliesslich wies der Beschwerdeführer auf die Zeit-
spanne zwischen BzP und Anhörung von zwei Jahren hin und machte gel-
tend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er seine Vorbringen
hinreichend detailliert geschildert.
5.
5.1 Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Re-
gimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete
Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flücht-
linge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3
AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen
der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst bei-
spielsweise bestätigt in Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Feb-
ruar 2018 E. 5.1).
Die Vorinstanz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die geltend
gemachte Desertion als nicht glaubhaft erachtet. Zur Vermeidung von Wie-
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derholungen kann auf die überzeugende Argumentation in der angefoch-
tenen Verfügung verwiesen werden, welche in der Beschwerde mangels
überzeugender Entgegnungen nicht in Frage gestellt werden kann. Wie
bereits von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, vermag die Erklärung
des Beschwerdeführers, dass C._______ und D._______ Nachbarschaft-
sorte seien, die Widersprüchlichkeit der Angaben zum Zeitpunkt der Flucht
nicht (am gleichen Abend / nach einer Nacht Aufenthalt) nicht zu beseiti-
gen. Auch die Entgegnung in der Beschwerde, er sei auf dem Weg nach
Hause festgenommen worden, vermag den festgestellten Widerspruch hin-
sichtlich Ort der Verhaftung (beim Hüten der Tiere beziehungsweise zu-
hause) nicht aufzulösen, gab der Beschwerdeführer doch an, nachdem er
vom Hüten der Tiere nach Hause gekommen sei, habe er dort die Nacht
verbracht und sei in der Nacht verhaftet worden (vgl. A20 S. 11). Schliess-
lich ist darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass die Anhörung zwei
Jahre nach der BzP stattfand, das widersprüchliche und ausweichende
Aussageverhalten nicht zu erklären vermag, handelt es sich doch um meh-
rere klare Widersprüche in zentralen Sachverhaltselementen.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus,
dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund an-
zusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit
erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl.
Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Recht-
sprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht
nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum
Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se
zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden
könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise
aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant
sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
dienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den National-
dienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein
könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im
eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher
Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und
dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr füh-
ren könnten (E. 5.2).
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Seite 7
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen ist, die angebliche Desertion
glaubhaft zu machen. Es bestehen auch keine anderen Hinweise darauf,
dass – neben der geltend gemachten illegalen Ausreise – zusätzliche An-
knüpfungspunkte existieren, welche ihn in den Augen der eritreischen Be-
hörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Im Lichte der
neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er – un-
abhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise – die
Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die
Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2
7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässig-
keit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfas-
sungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
7.2.2 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers erscheint seine Befürch-
tung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als
plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2–13.4).
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Seite 8
7.2.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden
(vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vor-
gesehen]).
Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten
Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4
Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der un-
menschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und
bejaht (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.). Es kann auf die Ausführungen im
genannten Urteil verwiesen werden.
7.2.4 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug
ist folglich als zulässig zu betrachten.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels
einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
(vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2).
Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg,
Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise ei-
ner generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen
werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Be-
reichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwie-
rig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zu-
gang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der Krieg
ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte
sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die um-
fangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Be-
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völkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Lan-
des muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung
ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als
noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle
Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-
2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann
mit verwandtschaftlichen Beziehungen (Eltern, Brüder und weitere Ver-
wandte) und Erfahrungen in der Landwirtschaft. Es ist deshalb davon aus-
zugehen, dass er bei einer Rückkehr mit Unterstützung seiner Familie –
die offenbar über Land zur landwirtschaftlichen Nutzung verfügt – eine ge-
sicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfin-
den wird. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere
Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst
ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz
Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst
nicht, 11. Juli 2018).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das
Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
Da die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, sind die Gesu-
che um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes
gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes
gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal
Daniel Merkli
Versand: