B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5867/2013
U r t e i l v o m 1 6 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. September 2013 / N (…).
D-5867/2013
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben gemäss ein Tibeter mit letz-
tem Wohnsitz in B._______ (Tibet), gab an, die Volksrepublik China am
13. März 2013 verlassen zu haben. Er gelangte am 3. Juni 2013 in die
Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Basel vom 20. Juni 2013 gab der Beschwerdeführer an, er habe
sich politisch betätigt. Am 9. März 2013 habe er zusammen mit drei
Freunden in C._______ Plakate aufgehängt, wobei sie von Geheimpoli-
zisten überrascht worden seien. Sie seien weggerannt und er habe sich
zu seinem Onkel begeben; einer seiner Freunde sei erwischt worden.
Seine Mutter und sein Bruder seien auch dorthin gekommen und hätten
berichtet, die Geheimpolizisten seien gekommen und hätten ihn gesucht.
Sein Bruder habe ihn nach D._______ gebracht, da er habe fliehen müs-
sen.
A.c Am 12. August 2013 führte eine vom BFM beauftragte Alltagsspezia-
listin ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer, mit dem Ziel, sein
Alltagswissen über die geltend gemachte Herkunftsregion zu evaluieren.
Sie gelangte in ihrem Bericht vom 22. August 2013 zum Schluss, auf-
grund des Gesprächs bzw. der Angaben des Beschwerdeführers sei die
Wahrscheinlichkeit, dass er im behaupteten geographischen Raum gelebt
haben könnte, klein.
A.d Der Beschwerdeführer wurde vom BFM am 10. September 2013 zu
seinen Asylgründen angehört. Einleitend wurden ihm die Qualifikation der
Alltagsspezialistin und deren Schlussfolgerung bekannt gegeben. Der
Beschwerdeführer bekräftigte, er sei in B._______ geboren und habe die
ihm gestellten Fragen richtig beantwortet. Er habe sich vor seiner Reise
in die Schweiz zwar in Nepal aufgehalten, sei aber nicht dort aufgewach-
sen. Am 9. März 2013 hätten ihn seine Freunde gefragt, ob er mit ihnen in
C._______ Flugblätter ankleben wolle. Als die Polizei gekommen sei, sei-
en alle in eine andere Richtung geflohen. Auf dem Nachhauseweg habe
er einen der Freunde angetroffen. Er sei zu seinem Onkel gegangen und
habe von seiner Mutter erfahren, dass die Polizei einen der Freunde fest-
genommen habe. Sie habe gesagt, die Polizei sei bei ihr gewesen und es
wäre besser, wenn er weggehe. Sein Bruder habe ihn nach D._______
gebracht und einem Nepalesen übergeben, der ihn nach Nepal gebracht
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Seite 3
habe. Ein dort lebender Onkel habe ihn abgeholt und dafür gesorgt, dass
er habe weiterreisen können.
B.
Mit Verfügung vom 12. September 2013 – eröffnet am 15. September
2013 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich wies ihn
das BFM aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe an das Bundesverwal-
tungsgericht vom 14. Oktober 2013, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und in der Sache neu zu beurteilen. Die Flüchtlingseigenschaft
sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Eventuell sei festzustel-
len, dass bei ihm subjektive Nachfluchtgründe vorlägen und es sei ihm in-
folge unzulässiger Wegweisung eine unbefristete vorläufige Aufnahme als
Flüchtling zu gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnah-
me anzuordnen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und der Be-
schwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren. Des Weiteren beantragte
er, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktauf-
nahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegli-
che Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventuell sei er bei
bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu infor-
mieren. Der Beschwerde lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 12 f. der
Eingabe).
D.
Der Instruktionsrichter trat mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2013
auf den Antrag, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu ge-
währen, nicht ein. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess er gut. Er wies die Voll-
zugsbehörden an, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat-
staats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Das
BFM wurde angewiesen, dem Beschwerdeführer bereits weiter gegebene
Personendaten offen zu legen. Die Akten wurden zur Vernehmlassung an
das BFM übermittelt.
E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 29. Oktober 2013
(Eingang Bundesverwaltungsgericht: 4. November 2013) die Abweisung
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der Beschwerde. Der Instruktionsrichter brachte die Vernehmlassung
dem Beschwerdeführer am 6. November 2013 zur Kenntnis.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
14. Dezember 2012 des Asylgesetzes gilt für die im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen
Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht.
2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-5867/2013
Seite 5
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass die Abklärungen
in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft drei-
stufig durchgeführt worden seien. Nachdem bei der BzP unter anderem
wegen fehlender Chinesisch-Kenntnisse erste Zweifel aufgekommen sei-
en, sei sein Alltagswissen durch eine Spezialistin evaluiert worden. An-
lässlich der Anhörung seien seine Angaben zum Reiseweg sowie zu den
Asylgründen einer genauen Prüfung unterzogen worden.
4.1.1 Auf die Frage der Spezialistin, ob es in B._______ Wald gebe, habe
er geantwortet, es gebe nicht sehr dichten Wald dort und die Berge seien
weit weg, was unzutreffend sei. Auch seine Angaben zur Feldarbeit seien
teilweise nicht korrekt gewesen. Von einer Person, die ihr Leben lang auf
dem Feld gearbeitet habe, dürfe ein fundiertes Wissen erwartet werden.
Auf die Frage, wie er seinen Lebensunterhalt verdient habe, habe er an-
gegeben, kein Geld verdient und vom Geld seines längst verstorbenen
Vaters gelebt zu haben. Er habe im Gespräch mit der Spezialistin Wörter
und Begriffe verwendet, die gemäss deren Kenntnissen oft von Tibetern
in Indien gebraucht und in Tibet teilweise nicht verstanden würden. Des
Weiteren verfüge er über keinerlei Chinesisch-Kenntnisse, was im Hin-
blick auf die Lage seines angeblichen Herkunftsorts verblüffe. Die Stel-
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Seite 6
lungnahme, die er in der Anhörung abgegeben habe, vermöge die an sei-
ner Herkunft entstandenen Zweifel nicht zu entkräften.
4.1.2 Die Angaben des Beschwerdeführers zum Reiseweg seien äusserst
dürftig ausgefallen und erweckten nicht den Eindruck, als habe er die
Reise tatsächlich unternommen. Aussagen wie, es habe schon einzelne
Dörfer gegeben und die Gegend sei zwischendurch öde und leer gewe-
sen, überzeugten genauso wenig wie der Erklärungsversuch, er habe
Angst gehabt und nicht auf die Landschaft achten können. Die Annahme,
er sei nicht in B._______ sozialisiert worden, erhärte sich vielmehr.
4.1.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen sei-
en unsubstanziiert, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Er be-
schränke sich bei der Erzählung des Kerngeschehens auf einige, wenige
Sätze. Seine Angaben seien auch nicht widerspruchsfrei. So habe er ei-
nerseits gesagt, einer seiner Onkel lebe in C._______, anderseits habe er
erklärt, er habe nur zwei Onkel, einer lebe in Nepal, der andere in
B._______. Weiter habe er gesagt, mit dem Auto benötige man von
B._______ nach C._______ zirka fünf Stunden. Zu Fuss seien es etwas
zehn Stunden. Dennoch habe er geltend gemacht, gegen Abend mit dem
Auto von B._______ nach C._______ gefahren zu sein und dort Flugblät-
ter aufgehängt zu haben. Er sei zu Fuss nach Hause zurückgekehrt, wo
er zwischen acht und neun Uhr morgens eingetroffen sei. Da die Reise-
zeit etwa 15 Stunden dauern würde, überzeugten diese Aussagen nicht.
Darauf angesprochen, habe er gemeint, er habe schon bei der ersten Be-
fragung gesagt, dass er nicht genau wisse, wie lange es daure, wenn
man die ganze Nacht unterwegs sei. Dies überzeuge nicht und er sei
auch nicht in der Lage, plausibel darzulegen, weshalb er gerade am 9.
März 2013 diese einmalige Aktion mitgemacht habe.
4.1.4 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass aufgrund der mangelhaf-
ten Länderkenntnisse, der fehlenden Chinesisch-Kenntnisse, der fehlen-
den Identitätspapiere, des unglaubhaften Reisewegs und der unglaubhaf-
ten Asylgründe auszuschliessen sei, dass der Beschwerdeführer in der
von ihm genannten Region sozialisiert worden sei. Folglich handle es sich
bei ihm nicht um einen Staatsangehörigen der Volksrepublik China. Dies
habe zur Folge, dass sein Asylgesuch abgelehnt werde und seine
Staatsangehörigkeit von China auf "unbekannt" geändert werde.
D-5867/2013
Seite 7
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es sei dem Beschwerde-
führer nicht möglich gewesen, gültige Papiere einzureichen. Es sei für Ti-
beter allgemein schwierig, Papiere zu organisieren, was der Auskunft der
Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 4. März
2013 und den Berichten von Radio Free Asia vom 20 Januar 2013 sowie
The Washington Post vom 23. Januar 2013 zu entnehmen sei. Da er in
den Augen der chinesischen Regierung ein Staatsfeind sei, könne er sei-
ne Familie nicht kontaktieren, da sie in Gefahr geriete, des Kontakts mit
Separatisten verdächtigt zu werden. In Tibet würden die Telefonverbin-
dungen abgehört und man könne nicht frei sprechen.
4.2.2 Während des Telefongesprächs mit einer tibetisch sprechenden
Frau habe er sich unter Druck gesetzt und zu verschiedenen Aussagen
gedrängt gefühlt. Bei der Interviewerin handle es sich um eine Person
aus der Provinz E._______, die einen entsprechenden Dialekt spreche.
Er stamme aus der Provinz F._______, wo ein anderer Dialekt gespro-
chen werde. Die Alltagsspezialistin kenne sich in seiner Region und in
den dortigen Bräuchen nicht aus, da sie nie dort gelebt habe. In Tibet ge-
be es nicht dieselbe Infrastruktur wie in der Schweiz, weshalb die Mobili-
tät eingeschränkt sei. Es sei eine Mutmassung, dass seine Kenntnisse
zur Umgebung seiner Region nicht zutreffend seien. Da er ermahnt wor-
den sei, ausschliesslich auf die Fragen zu antworten und keine Details zu
erzählen, habe er sich bemüht, möglichst kurz und bündig zu antworten.
Deshalb habe er gesagt, dass es keine wichtigen Berge und grossen
Wälder in der näheren Umgebung gebe. Über den Tod seines Vaters
kenne er nur die Geschichten, die ihm seine Mutter erzählt habe. Er emp-
finde es nicht als ungewöhnlich, dass seine Mutter bei so alten Geschich-
ten sein genaues Alter nicht habe angeben können. In seiner Kultur sei
eine exakte Angabe des Alters nicht relevant. Ausserdem habe er nie ge-
sagt, dass er bis vor einigen Monaten vom Geld seines Vaters gelebt ha-
be. Er habe erzählt, dass sein Bruder und sein Onkel als Händler unter-
wegs gewesen seien, sie hätten den Lebensunterhalt vom Geld, dass die
beiden verdient hätten, bestreiten können. Da ihr Dorf abgelegen sei,
nicht viele Chinesen in der Umgebung lebten und er nicht zur Schule ge-
gangen sei, habe er nie Chinesisch lernen müssen.
4.2.3 Hinsichtlich der Reise nach Nepal sei zu sagen, dass sein Bruder
ihm geraten habe, sich während der Fahrt zu verstecken und nicht aus
dem Fenster zu schauen. Da er ängstlich und nervös gewesen sei, sei
ihm die Landschaft nicht besonders in Erinnerung geblieben. Die Situati-
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Seite 8
on sei für ihn emotional dermassen belastend gewesen, dass er sich nur
schlecht an Details erinnern könne.
4.2.4 Er habe gesagt, sie hätten in C._______ Flugblätter aufgehängt; er
habe nicht gesagt, dort lebe einer seiner beiden Onkel. Er sei vehement
aufgefordert worden, zu den Reisezeiten eine genaue Angabe zu ma-
chen. Obwohl er gesagt habe, er könne keine genaue Reisezeit nennen,
habe man ihn aufgefordert, unbedingt eine Angabe zu machen, da sonst
das Interview nicht abgeschlossen werden könne. Dies sei aber schwie-
rig, wenn man keine Uhr besitze. Sie seien am Nachmittag nach
C._______ abgefahren, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass die Zeit-
angabe wichtiger sei als die Erwähnung des Reiseziels und des Vehikels.
4.2.5 Zusammenfassend sei zu sagen, dass seine Aussagen konstant
und widerspruchsfrei seien. Die Argumentation des BFM erschöpfe sich
hauptsächlich darin, ihm zu unterstellen, er stamme nicht aus Tibet. Unter
Berücksichtigung seiner Nervosität und der psychischen Unsicherheit
nach der langen Flucht sowie der Möglichkeit einer nicht exakten Über-
setzung seien seine Aussagen äusserst glaubhaft.
4.2.6 Durch seine Flucht aus China sei er gemäss dem in Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006/1 publizierten Entscheid zum Flüchtling geworden. In die-
sem Entscheid sei festgelegt worden, dass aufgrund der Offizialmaxime
bei einem tibetischen Flüchtling zu prüfen sei, ob er "allenfalls durch die
illegale Ausreise aus Tibet bzw. China und die Asylgesuchseinreichung im
Ausland einen Grund für zukünftige Verfolgung durch die chinesischen
Behörden gesetzt habe und damit die Flüchtlingseigenschaft wegen sub-
jektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG erfülle". Art. 322 des chi-
nesischen Strafgesetzbuches sehe für Personen, die unter Verletzung der
Gesetze und Vorschriften die Staatsgrenze heimlich überschritten, bei
Vorliegen schwerwiegender Umstände eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zugleich Busse
vor. Gemäss einer von der ARK in Auftrag gegebenen Expertise hätten
Personen tibetischer Ethnie, die ohne die erforderlichen Papiere ausge-
reist seien, bei ihrer Rückkehr nach China in jedem Fall Probleme mit den
chinesischen Behörden. Haftstrafen von einigen Wochen bis zu sechs
Monaten würden ohne Gerichtsverhandlung verhängt. Während der Haft
seien die Gefangenen entwürdigenden Handlungen unterworfen. Nach
der Freilassung werde eine Gerichtsverhandlung durchgeführt, wobei das
Strafsystem uneinheitlich sei. Auch die wenigen Personen, die nach einer
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Seite 9
Rückkehr nicht bestraft worden seien, lebten in der ständigen Angst, dass
ihr "Verbrechen" noch Jahre später Konsequenzen haben könnte. Ge-
mäss dieser Einschätzung hätten Asylsuchende tibetischer Ethnie, die
sich illegal nach Nepal oder Indien begeben hätten, ohne sich dort länger
aufgehalten zu haben, die anschliessend in der Schweiz um Asyl nach-
gesucht und über eine längere Zeit dort verblieben seien, im Falle einer
Rückkehr nach China dort mit flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu rech-
nen. Der Beschwerdeführer habe China illegal verlassen und sei in die
Schweiz weitergereist. Damit habe er eine begründete Furcht vor Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG. Das Bundesverwaltungsgericht habe die
Praxis der ARK in einem Urteil vom 7. Oktober 2009 bestätigt und er-
kannt, dass keine längere Aufenthaltsdauer ausserhalb Tibets erforderlich
sei, um den genannten subjektiven Nachfluchtgrund zu verwirklichen.
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh-
ren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn
sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt,
aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner
– im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbrin-
gen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE
2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
5.2
5.2.1 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer rund zwei-
einhalb Wochen nach seiner Einreise in die Schweiz zu seinen Persona-
lien, zum Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt wur-
de. Sechs Monate später wurde er vom BFM einlässlich zu seinen Asyl-
gründen befragt. Angesichts dieses Zeitablaufs vermag sein Hinweis auf
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die Nervosität und die psychische Unsicherheit nach der langen Flucht
nicht zu überzeugen, da er genügend Zeit hatte, sich von den allfälligen
Strapazen der Reise zu erholen und mit den hiesigen Gegebenheiten ver-
traut zu machen. Im Sinne der Ausführungen des Beschwerdeführers
kann zwar nicht von der Hand gewiesen werden, dass die von den Dol-
metschern vorgenommenen Übersetzungen nicht immer exakt sind, in-
dessen beruhen die Schlussfolgerungen des BFM, der Beschwerdeführer
habe nicht glaubhaft machen können, kurz vor seiner Reise in die
Schweiz aus China geflohen zu sein, nicht hauptsächlich auf Ungereimt-
heiten, die aufgrund einer fehlerhaften Übersetzung entstanden sein
könnten. Zudem gab der Beschwerdeführer sowohl bei der BzP als auch
bei der Anhörung an, er habe die dolmetschende Person gut verstanden.
Zudem bestätigte er nach erfolgter Rückübersetzung unterschriftlich, die
Protokolle entsprächen seinen Aussagen bzw. seien vollständig, worauf
er grundsätzlich zu behaften ist (vgl. act. A5/11 S. 9 und A12/9 S. 8).
5.2.2 Der Beschwerdeführer wendet hinsichtlich der Evaluation des All-
tagswissens ein, die Person, die ihn am Telefon befragt habe, habe einen
anderen Dialekt als er gesprochen. Dies ist der befragenden Person nicht
entgangen, die in ihrem Bericht vom 22. August 2013 darauf hingewiesen
hat, sie und der Proband hätten nicht das gleiche Tibetisch gesprochen.
Sie habe ihn aber gut verstanden und sich seiner Sprechweise angepasst
und es habe nur wenige sprachliche Missverständnisse gegeben. Aus der
Qualifikation der Alltagsspezialistin (vgl. act. A8/1) ergibt sich, dass sie 27
Jahre im tibetisch-chinesischen Gebiet von E._______ gelebt habe. Kon-
takte zur in Tibet lebenden Familie erlaubten zusätzliche Erkenntnisse
über die Verhältnisse vor Ort. Aufgrund der vorliegenden Informationen
bestehen an der Qualifikation der Alltagsspezialistin keine nennenswerten
Zweifel.
5.3 Der Beschwerdeführer gab bis zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Rei-
se- oder Identitätspapiere zu den Akten, die es erlauben würden, verbind-
liche Rückschlüsse über seine Identität zu geben. Es liegen auch keine
weiteren Dokumente vor, die zumindest Hinweise auf seine wahre Identi-
tät geben könnten. Gemäss Art. 8 AsylG obliegt es den Asylsuchenden im
Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht unter anderem, ihre Identität offen zu le-
gen und Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben. Die in der Be-
schwerde abgegebene Erklärung, der Beschwerdeführer gelte in den Au-
gen der chinesischen Regierung als Staatsfeind und könne deshalb seine
Familie nicht kontaktieren, da diese ansonsten gefährdet werden könnte,
vermag aus mehreren Gründen nicht zu überzeugen. Einerseits gab der
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Seite 11
Beschwerdeführer an, einer seiner beiden Onkel lebe in Nepal (vgl. act.
A12/9 S. 4), anderseits machte er geltend, sein in B._______ lebender
Onkel und sein Bruder seien öfters als Händler unterwegs, sodass es ihm
bei entsprechenden Bemühungen hätte möglich sein müssen, über seine
Verwandten an aussagekräftige Dokumente zu gelangen. Diese Feststel-
lung gilt umso mehr, als sein in B._______ lebender Onkel zwischen Tibet
und Nepal Handel betreibe (vgl. act. A5/11 S. 6). Da sich die Identitätskar-
te des Beschwerdeführers seinen Aussagen gemäss bei seiner ebenfalls
in B._______ lebenden Mutter befinde (vgl. act. A5/11 S. 7), wären der
Beschaffung von Dokumenten keine unüberwindbaren Hindernisse ent-
gegengestanden. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers, der
sich offenbar nicht um die Beschaffung von Identitätsdokumenten bemüh-
te, bestehen gewichtige Zweifel an seiner Identität und damit am von ihm
geltend gemachten Lebenslauf. Daran vermag der Hinweis in der Be-
schwerde, es sei für Tibeter allgemein schwierig, Papiere zu organisieren,
was der Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) vom 4. März 2013 und den Berichten von Radio Free Asia vom
20. Januar 2013 sowie The Washington Post vom 23. Januar 2013 zu
entnehmen sei, nichts zu ändern, da es vorliegend nicht um das Ausstel-
lenlassen von Identitätspapieren, sondern um das Beschaffen respektive
Beibringen solcher geht.
5.4 Die Alltagsspezialistin wies in ihrem Bericht vom 22. Oktober 2013 auf
verschiedene Punkte hin, die weitere Zweifel an der Sachverhaltsdarstel-
lung des Beschwerdeführers, er habe bis kurz vor seiner Reise in die
Schweiz in Tibet gelebt, erwecken. So machte er nicht mit den tatsächli-
chen Gegebenheiten übereinstimmende Angaben zur Umgebung seines
Heimatdorfes, zur landwirtschaftlichen Arbeit, die er verrichtet habe, zur in
Tibet gebräuchlichen Währung und zur Ausstellung von Personalauswei-
sen. Da er sich eigenen Aussagen gemäss einen Personalausweis aus-
stellen liess (vgl. act. A5/11 S. 6), ist dies ein deutlicher Hinweis darauf,
dass er mit den tatsächlichen Gegebenheiten in Tibet nicht vertraut ist.
Die Spezialistin erachtete die Tatsache, dass er kein Chinesisch versteht
und spricht als ungewöhnlich und bemerkte, dass der Beschwerdeführer
Ausdrücke, die in Indien lebende Tibeter verwendeten, verstand und
selbst gebrauchte. Diese (und weitere) Feststellungen im Bericht ergeben
ein abgerundetes und in sich stimmiges Bild über das in wesentlichen Tei-
len fehlende Wissen des Beschwerdeführers über die alltäglichen Gege-
benheiten in Tibet.
D-5867/2013
Seite 12
5.5
5.5.1 Der Beschwerdeführer gab bei der BzP unmissverständlich an, er
habe sein abgelegenes Heimatdorf nie verlassen und sei nicht einmal in
der Bezirksortschaft gewesen (vgl. act. A9/11 S. 4 f.). Dass der eigenen
Angaben gemäss bislang politisch nicht aktive und immobile Mann sich
vor diesem Hintergrund im Alter von (…) Jahren entschloss, beim ersten
Mal, als er sein Dorf verliess, an einem ihm gänzlich unbekannten Ort
Plakate anzukleben, erstaunt einigermassen. Sein Erklärungsversuch, er
sei von drei gebildeten Freunden, die ihn im Dorf öfters besucht hätten,
dazu ermutigt worden, vermag nicht zu überzeugen. Einerseits erscheint
es aus Sicht der gebildeten Freunde unvorsichtig, eine politisch unbedarf-
te Person zu einer Aktion mitzunehmen, die durchaus Risiken mit sich
bringt, da der Beschwerdeführer für solche Aktionen nicht vorbereitet war
und sich im Ort, in dem die Plakate angebracht worden seien, überhaupt
nicht auskannte. Anderseits erstaunt, dass er, der sein Heimatdorf angeb-
lich nie verlassen habe und kaum über Geographiekenntnisse verfüge,
den Weg zurück zu diesem offenbar ohne grössere Probleme gefunden
hat. Nicht nachvollziehbar ist auch der Umstand, dass die Fahrt nach
C._______ zirka fünf Stunden gedauert habe, er den Rückweg nach
B._______ zu Fuss aber in "nur" zehn Stunden habe bewältigen können.
Schliesslich sprach der Beschwerdeführer bei der BzP davon, sie seien in
C._______ von Geheimpolizisten überrascht worden, die ihn später auch
zu Hause gesucht hätten (vgl. act. A5/11 S. 8), während er bei der Anhö-
rung geltend machte, in C._______ habe jemand geschrien, die Polizei
komme. Seine Mutter habe ihm später erzählt, die Polizei sei bei ihr ge-
wesen (vgl. act. A12/9 S. 4). Entgegen den Ausführungen in der Be-
schwerde gab der Beschwerdeführer bei der Anhörung an, er sei nicht zu
seiner Mutter gegangen, als er geflohen sei, sondern zu seinem Onkel,
der in C._______ lebe (vgl. act. A12/9 S. 4). Diese Angabe steht indessen
im Widerspruch zur Aussage bei der BzP, wonach der Beschwerdeführer
in Tibet nur einen Onkel habe, der in B._______ lebe (vgl. act. A5/11 S.
6).
5.5.2 Angesichts der vorstehend nicht abschliessend genannten Unge-
reimtheiten und Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers,
ist der Schluss zu ziehen, dass es ihm auch nicht gelungen ist, die ihm
seitens der chinesischen Sicherheitskräfte drohende Verfolgung aufgrund
der Teilnahme an einer politisch motivierten Plakatklebeaktion glaubhaft
zu machen.
D-5867/2013
Seite 13
5.6 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die vom BFM geäusserten
Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers, er habe
bis im März 2013 in Tibet gelebt, in Anbetracht der vorstehenden Erwä-
gungen als begründet. Damit ist es ihm nicht gelungen, eine ihm in Tibet
unmittelbar drohende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer seine wahre Herkunft verschweigt, um eine Rückschaf-
fung in sein tatsächliches Herkunftsland zu erschweren bzw. zu verhin-
dern.
5.7 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer zufolge subjektiver Nach-
fluchtgründe eine Verfolgung im Sinn von Art 3 AsylG zu befürchten hat.
Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist davon aus-
zugehen, dass illegal ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie bei ei-
ner Rückkehr in die Volksrepublik China oppositioneller politisch-religiöser
Anschauungen verdächtigt werden und aus diesem Grund mit flüchtlings-
rechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen haben (vgl. BVGE 2009/29
E. 6.5). Dies gilt auch für legal ausgereiste Asylsuchende, sofern sie ihren
(länger als erlaubten) Auslandaufenthalt voraussichtlich nicht überzeu-
gend erklären respektive den chinesischen Behörden nicht glaubhaft dar-
legen können, keine Kontakte zu Dalai-Lama-loyalen exiltibetischen Krei-
sen gehabt zu haben (vgl. a.a.O. E. 6.6). Vorliegend ist aufgrund der ge-
samten Aktenlage zu schliessen, der Beschwerdeführer habe vor seiner
Einreise in die Schweiz in einem Land ausserhalb der Volksrepublik Chi-
na gelebt, weshalb vorliegend weder von einer illegalen noch von einer
legalen Ausreise aus der Volksrepublik China ausgegangen werden kann.
Somit sind die in BVGE 2009/29 gemachten Ausführungen und Schluss-
folgerungen auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Es ist mithin nicht
vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen.
5.8 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling
anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingsei-
genschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
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6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502).
7.
7.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich das BFM auf den
Standpunkt, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Staats-
angehörigkeit nicht glaubhaft machen können, weshalb diese als "unbe-
kannt" zu gelten habe. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diese Ar-
gumentation als überzeugend.
7.2 Die Fragen der Zulässigkeit, der Zumutbarkeit und der Möglichkeit ei-
nes Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Un-
tersuchungspflicht findet ihre Grenzen aber an der Mitwirkungspflicht des
Beschwerdeführers. Es ist in der Tat nicht Sache der Behörden, bei feh-
lenden – oder wie vorliegend gar vorenthaltenen – Hinweisen nach et-
waigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunfts-
ländern zu forschen. Vermutungsweise ist davon auszugehen, einer
Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne
entgegen.
7.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allen-
falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
7.4 Das BFM hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich bezeichnet; nach dem Gesagten fällt die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.5 Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist
und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass er die
chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungs-
vollzug nach China auszuschliessen, da ihm dort gegebenenfalls eine
Refoulement-Verletzung droht.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erüb-
rigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die einge-
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reichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung
des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfü-
gung vom 21. Oktober 2013 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den entsprechenden
Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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