B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5867/2015
Ur t e i l vom 3 1 . Ok to be r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
und deren Kinder
2. B._______, geboren am (…),
3. C._______, geboren am (…),
4. D._______, geboren am (…),
5. E._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch lic. iur. Okan Manav,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuche aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 20. August 2015 / N (…).
D-5867/2015
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2012 reichte die Beschwerdeführerin 1 über ihre
Rechtsvertretung beim vormaligen BFM Asylgesuche für sich und ihre (da-
mals alle noch minderjährigen) Kinder ein und ersuchte zwecks Durchfüh-
rung des Asylverfahrens um Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Der
Eingabe lagen Passfotos sowie Kopien der Vollmacht der Beschwerdefüh-
rerin 1 vom 1. Juni 2012 und der Geburtsscheine bei.
Die Beschwerdeführerin 1 brachte vor, sie stamme aus F._______. Ihr Ehe-
mann sei im Jahr (…) verstorben und ihr ältester Sohn G._______ sei in
die Schweiz geflüchtet (Anmerkung Gericht: Asylgesuch vom […] 2008,
Asylgewährung am […] 2012). Sie sei gezwungen worden, einen Milizen
der Al-Shabaab zu heiraten. Dieser habe sie nach H._______ gebracht. Er
sei der Vater der Beschwerdeführerinnen 4 und 5. Trotz der Drohung, er
werde sie töten, wenn sie ihn verlasse, sei sie mit den Kindern nach
F._______ geflüchtet. Dort würden sie in Angst vor dem besagten Mann
leben. Von den Regierungstruppen sei kein Schutz zu erhalten.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2012 teilte das BFM den Be-
schwerdeführenden mit, dass asylsuchende Personen im Auslandsverfah-
ren in der Regel durch die schweizerische Vertretung vor Ort zu befragen
seien, indes die vorliegend zuständige Vertretung aufgrund des begrenzten
Personalbestands und fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechni-
schen und räumlichen Bereich zurzeit nicht in der Lage sei, solche Befra-
gungen durchzuführen. Noch offene Fragen zum Sachverhalt würden
ihnen deshalb zur schriftlichen Beantwortung unterbreitet.
C.
Mit Schreiben vom 28. September 2012 reichte die Rechtsvertretung die
von der Beschwerdeführerin 1 persönlich unterzeichnete Stellungnahme
zum Fragenkatalog sowie die Originale der Vollmacht vom 1. Juni 2012
und der Geburtsscheine ein.
D.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 ersuchte das BFM die Beschwerde-
führenden um Bekanntgabe ihres aktuellen Aufenthaltsorts.
D-5867/2015
Seite 3
E.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 teilte die Rechtsvertretung mit, dass
sich die Beschwerdeführenden weiterhin in F._______ aufhalten würden.
F.
Die Rechtsvertretung informierte die Vorinstanz mit Schreiben vom 24. Ja-
nuar 2014, dass die Beschwerdeführenden seit dem 10. Januar 2014 im
UNHCR-Flüchtlingslager I._______ in Äthiopien seien.
G.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2014 teilte die Rechtsvertretung der Vorinstanz
mit, dass die Beschwerdeführenden das I._______-Flüchtlingslager mitt-
lerweile verlassen hätten und sich nun in J._______ in K._______ aufhal-
ten würden. Der Bruder der Beschwerdeführerin 1 sei im März 2014 von
Al-Shabaab-Milizen in Somalia getötet worden, nachdem er die Beschwer-
deführerinnen 4 und 5 nicht nach Somalia gebracht habe.
H.
Am 20. Juni 2014 wurden die Beschwerdeführenden 1-3 durch die Schwei-
zer Vertretung in Addis Abeba befragt.
H.a Die Beschwerdeführerin 1 brachte im Wesentlichen vor, sie stamme
aus F._______ und habe als (…) und (…) gearbeitet. Im Jahr (...) sei ihr
Ehemann gestorben und im November 2008 habe ihr ältester Sohn
G._______ Somalia verlassen. In der Folge sei sie gezwungen worden,
einen Mann namens L._______ zu heiraten. Dieser habe sie nach
H._______ gebracht und sie häufig geschlagen. Nach zwei Jahren sei sie
mit den Kindern nach F._______ geflüchtet, als L._______ einige Tage
ausser Haus gewesen sei. Sie hätten sich in F._______ ein Jahr lang ver-
steckt. Als es ihr gelungen sei, ihr Haus zu verkaufen, habe sie mit dem
Erlös Schlepper bezahlt, welche die Ausreise nach Äthiopien organisiert
hätten. Am 10. November 2013 hätten sie Somalia verlassen. In Äthiopien
seien sie zunächst zwei Monate im I._______ Flüchtlingslager gewesen,
hätten sich aber nicht beim UNHCR als Flüchtlinge registrieren lassen. Von
I._______ aus sei es ihr gelungen, ihren Sohn G._______ in der Schweiz
zu kontaktieren. Er sei daraufhin nach Äthiopien gereist und habe für sie
ein Haus in J._______ in K._______ gemietet, wo sie nun leben würden.
G._______ unterstütze sie mit monatlichen Geldüberweisungen. Sie habe
Angst, dass L._______ nach Äthiopien kommen und die Beschwerdefüh-
rerinnen 4 und 5 mitnehmen könnte. Sie hätten zwar keinen Kontakt mehr,
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Seite 4
aber sie habe gehört, dass Angehörige von L._______ in Äthiopien seien
und nach ihr suchen würden.
H.b Die Beschwerdeführerin 2 brachte im Wesentlichen vor, nachdem ihr
Bruder G._______ Somalia im Jahr 2008 verlassen habe, sei ihre Mutter
mit einem Al-Shabaab-Milizen namens N._______ zwangsverheiratet wor-
den, der sie alle oft geschlagen habe. Im November 2011 sei ihnen die
Flucht nach F._______ gelungen, als N._______ für einige Tage abwesend
gewesen sei. Zur Finanzierung der Ausreise hätten sie ihr Haus in
F._______, in dem sie nach der Flucht zusammen mit ihrem Onkel gelebt
hätten, verkauft. Nach einem zweimonatigen Aufenthalt im Flüchtlingslager
I._______ würden sie nun in J._______ in K._______ leben. G._______
unterstütze sie finanziell. Sie habe Angst, dass N._______ sie finden
könnte. Sie seien zwar nie von ihm kontaktiert worden, hätten aber gehört,
dass er nach ihnen suche.
H.c Der Beschwerdeführer 3 führte im Wesentlichen aus, er habe in So-
malia aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan nicht die
Möglichkeit gehabt, eine Schule zu besuchen. Zudem sei seine Mutter ge-
zwungen worden, einen Mann namens O._______ zu heiraten. Sie hätten
zwei Jahre bei O._______ in H._______ gelebt und er habe sie regelmäs-
sig geschlagen. Als O._______ einige Tage abwesend gewesen sei, seien
sie in ihr Haus in F._______ zurückgekehrt und hätten sich dort ein Jahr
lang aufgehalten. Als sie gehört hätten, dass O._______ nach ihnen suche,
hätten sie ihr Haus verkauft und seien am 10. Januar 2014 nach Äthiopien
geflüchtet. Nach zwei Monaten in I._______ seien sie nun in J._______ in
K._______. Sie hätten Angst, dass O._______ sie finden könnte. Sie hät-
ten zwar keinen Kontakt, aber gehört, dass seine Familie nach ihnen su-
che. Sein Onkel sei von der besagten Familie im März 2014 getötet wor-
den.
I.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2015 ersuchten die Beschwerdeführenden um
Beschleunigung des Verfahrens.
J.
J.a Mit Verfügung vom 20. August 2015 – eröffnet am 21. August 2015 –
verweigerte das SEM den Beschwerdeführenden die Einreise in die
Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab.
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Seite 5
J.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, Asylsuchenden
werde gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) die Einreise in die
Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zuge-
mutet werden könne, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen. Gemäss alt Art. 20 Abs. 3 AsylG könne
die Einreise in die Schweiz bewilligt werden, wenn glaubhaft gemacht
werde, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Vorliegend erfordere die
Sachverhaltsabklärung nicht die Anwesenheit der Beschwerdeführenden
in der Schweiz. Es könne aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts
davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vor-
liege, die eine sofortige Einreise als notwendig erscheinen lasse. Die Ertei-
lung einer Einreisebewilligung nach aArt. 20 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 3
AsylG sei grundsätzlich an restriktive Voraussetzungen geknüpft. Neben
der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG seien mit Blick auf
den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Bezie-
hungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die praktische Möglich-
keit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie
die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend sei die Schutzbedürftigkeit der Per-
son, d. h. die Beantwortung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG glaubhaft erscheine und der Verbleib am Aufenthaltsort für die
Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden könne, beziehungs-
weise ob es ihr – ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG – zuzumuten sei, sich in einem anderen Staat um
Aufnahme zu bemühen. Halte sich die betreffende Person in einem Dritt-
staat auf, bedeute dies zwar nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten
sei, sich dort um Aufnahme zu bemühen, jedoch sei im Sinne einer Regel-
vermutung davon auszugehen, sie habe in diesem Drittstaat bereits ander-
weitigen Schutz gefunden. In jedem Fall seien aber die Kriterien zu prüfen,
welche die Zufluchtnahme in einem Drittstaat als zumutbar erscheinen lies-
sen, und mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen.
Vorliegend könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdefüh-
rerin 1 aufgrund der Zwangsheirat und Clanzugehörigkeit im Zeitpunkt der
Ausreise aus Somalia ernstzunehmende Schwierigkeiten im Sinne von
Art. 3 AsylG gehabt habe, auch wenn gewisse Zweifel an der Darstellung
der Flucht und Ausreise angebracht seien. Es bleibe deshalb zu prüfen, ob
einer Asylgewährung der Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG ent-
gegenstehe. Demzufolge könne einer Person das Asyl verweigert werden,
wenn es ihr zuzumuten sei, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu
D-5867/2015
Seite 6
bemühen. Die Beschwerdeführenden würden sich seit 2013/2014 in Äthio-
pien aufhalten. Sie hätten sich bisher nicht beim UNHCR registrieren las-
sen, würden unter schwierigen Umständen in J._______ in K._______ le-
ben und hätten Angst, dass der Mann, mit dem die Beschwerdeführerin 1
zwangsverheiratet worden sei, sie aufsuchen und die Beschwerdeführerin-
nen 4 und 5 mitnehmen könnte. Zwar sei nicht zu verkennen, dass die
Lage der somalischen Flüchtlinge und Asylbewerber in Äthiopien nicht ein-
fach sei, dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für die An-
nahme, dass den Beschwerdeführenden ein dortiger Verbleib nicht zumut-
bar oder möglich wäre. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen,
dass den Beschwerdeführenden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein-
reiserelevante Nachteile drohen würden. Die Grundversorgung in den äthi-
opischen Flüchtlingslagern sei gewährleistet und der dortige Aufenthalt für
vom UNHCR registrierte Flüchtlinge grundsätzlich zumutbar. Die Be-
schwerdeführenden hätten die Möglichkeit, beim UNHCR um Schutz und
Unterstützung zu ersuchen, falls dies notwendig sein sollte. Die ARRA (Ad-
ministration for Refugee and Returnee Affairs) stelle zusammen mit Um-
setzungspartnern wie der DICAC (Development and Inter-Church Aid
Commission) die medizinische Versorgung in den Flüchtlingslagern sicher.
Behandlung und Medikation seien kostenlos und Patienten, die an Krank-
heiten oder Verletzungen leiden würden, die nicht in den Flüchtlingslagern
behandelbar seien, würden an Spitäler überwiesen. Die Beschwerdefüh-
renden hätten jederzeit die Möglichkeit, sich beim UNHCR zu melden und
den Flüchtlingsstatus zu erwerben. Zudem sei anzunehmen, dass sie Be-
ziehungen zur somalischen Diaspora unterhalten würden. Es werde nicht
in Abrede gestellt, dass die Lage der Beschwerdeführenden in K._______
nicht einfach sei. Es bestünden aber keine konkreten Anhaltspunkte für die
Annahme, dass sie dort bedroht oder verfolgt seien. Eine besondere Be-
ziehungsnähe zur Schweiz sei allein aufgrund der hiesigen Anwesenheit
des Sohnes respektive Bruders G._______ nicht gegeben. Dieser Anknüp-
fungspunkt zur Schweiz sei nicht derartig gewichtig, als dass eine Abwä-
gung der Gesamtumstände dazu führen müsste, dass es gerade die
Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz gewähren sollte. Es liege somit
ein Asylausschlussgrund im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG vor. Die Be-
schwerdeführenden benötigten den zusätzlichen subsidiären Schutz der
Schweiz nicht und es sei ihnen zuzumuten, im Drittstaat Äthiopien zu ver-
bleiben.
K.
K.a Mit Eingabe vom 21. September 2015 erhoben die Beschwerdeführen-
den beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung
D-5867/2015
Seite 7
der vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung der Sache zur Vor-
nahme weiterer Abklärungen und Neubeurteilung, eventualiter um Gewäh-
rung des Asyls oder zumindest Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
um Bewilligung der Einreise in die Schweiz ersucht wurde. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersucht.
K.b Zur Begründung brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen
vor, sie seien anfangs Januar 2014 im Flüchtlingslager in I._______ einge-
troffen, hätten sich dort aber nicht als Flüchtlinge registrieren können, da
dies angesichts der Überfüllung des Lagers offenbar nur einmal im Jahr
möglich gewesen sei. Da sie nicht einmal ein Zelt für sich gehabt hätten
und sich auch Familien- beziehungsweise Clanmitglieder des Entführers
der Beschwerdeführerin 1 dort befunden hätten, hätten sie sich nach we-
nigen Monaten einen neuen Zufluchtsort suchen müssen. Im März 2014
sei der Bruder der Beschwerdeführerin 1 in F._______ von Al-Shabaab-
Milizen getötet worden; diese hätten nach den Beschwerdeführerinnen 4
und 5 gesucht. Als G._______ vom Tod seines Onkels erfahren habe, habe
er sich nach Äthiopien begeben, um sie in die Grossstadt K._______ zu
bringen, die etwas mehr Sicherheit biete. G._______ habe eine Wohnung
für sie gemietet, wo sie seit Mai 2014 leben würden. Der Verfolgerclan
wisse, dass sie sich in Äthiopien aufhalten würden. Die Milizen seien auch
in K._______ gut vernetzt, weshalb sie sich vor einer Entdeckung fürchten
würden. Das SEM sei seinen Pflichten, die sich aus dem Untersuchungs-
grundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben würden, nicht
genügend nachgekommen. Auf den Tod des Bruders der Beschwerdefüh-
rerin 1 sei es nicht näher eingegangen. Das SEM wäre gehalten gewesen,
weitere Untersuchungsmassnahmen vorzunehmen (bspw. ergänzende
Befragungen, Abklärungen vor Ort). Auch auf den positiven Asylentscheid
von G._______ habe es keinen Bezug genommen. Die Sache sei deshalb
zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin 1 wäre bei einer Rückkehr nach
Somalia ernsthaften Nachteilen ausgesetzt, weshalb sie die Flüchtlingsei-
genschaft erfülle und ihr Asyl zu gewähren sei. Die nötige Beziehungsnähe
zur Schweiz sei gegeben. Die Beschwerdeführerin 1 sei mit den vier Kin-
dern in Äthiopien auf sich allein gestellt. Die einzige Vertrauensperson in
Somalia – ihr Bruder – sei getötet worden. Ohne die Hilfe von G._______
wäre ein Untertauchen in K._______ kaum möglich gewesen. Die Wieder-
vereinigung mit G._______ sei ein berührender Moment gewesen. Eine
besondere Beziehungsnähe zur Schweiz sei deshalb zu bejahen.
D-5867/2015
Seite 8
L.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2015 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver-
beiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies sie hingegen ab.
M.
In der Vernehmlassung vom 13. Oktober 2015 hielt das SEM an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Instruktionsrichterin stellte den Beschwerdeführenden die Vernehmlas-
sung am 21. Oktober 2015 zur Kenntnisnahme zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), die am 29. September 2012 in Kraft getreten sind,
wurden die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus
dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält je-
doch fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. Sep-
tember 2012 gestellten Auslandsgesuche die massgeblichen Artikel
(Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung
anwendbar sind. Vorliegend kommen somit die bisherigen Bestimmungen
betreffend das Auslandsverfahren zur Anwendung.
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Seite 9
1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit ein-
zutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Ein Asylgesuch konnte gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es an das Bundesamt res-
pektive Staatssekretariat überwies (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des
Verfahrens sah aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass die schweizerische
Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung
durchführt. War dies nicht möglich, waren die Asylgründe schriftlich festzu-
halten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Der Verzicht auf eine Befragung im Aus-
land ist in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7 f.).
3.2 Die Beschwerdeführenden 1-3 wurden durch die Schweizer Vertretung
in Addis Abeba befragt. Zudem hatten die Beschwerdeführenden die Mög-
lichkeit, ihre Asylgründe schriftlich darzulegen, so dass den verfahrens-
rechtlichen Anforderungen von aArt. 10 AsylV 1 Genüge getan wurde.
4.
4.1 Die verfahrensrechtlichen Rügen der Beschwerdeführenden, die Vor-
instanz habe die Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts und das rechtliche Gehör verletzt, sind vorab zu prüfen, da
sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung
zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38).
4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst,
D-5867/2015
Seite 10
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur
Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu
äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die
Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü-
fen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Be-
gründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Ent-
scheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die
wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen
und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass
sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-
setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt.
Somit darf die Vorinstanz sich bei der Begründung der Verfügung auf die
für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht
gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung ausei-
nanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz findet seine Gren-
ze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), die
auch die Substanziierungspflicht trägt (Art. 7 AsylG). Zur Mitwirkungspflicht
gehört, die Identität offenzulegen und Identitätspapiere abzugeben, an der
Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und die Asylgründe darzulegen
sowie Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzu-
reichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4.).
4.3 Die Beschwerdeführenden monierten, die Vorinstanz sei den sich aus
dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör
ergebenden Pflichten nicht genügend nachgekommen, indem sie bezüg-
lich des Todes des Bruders der Beschwerdeführerin 1 in F._______ im
März 2014 keine weiteren Untersuchungsmassnahen getätigt habe (bspw.
ergänzende Befragungen, Abklärungen in Somalia). Zudem habe sie auf
den positiven Asylentscheid von G._______ keinen Bezug genommen.
Diese Rügen erweisen sich als unbegründet. Aus dem Umstand, dass das
SEM in der Verfügung vom 20. August 2015 keinen Bezug auf den vom
(…) 2012 datierenden Asylentscheid betreffend G._______ genommen
hat, ergeben sich keine Hinweise auf eine Verletzung der Abklärungspflicht
respektive des rechtlichen Gehörs, datieren die Ereignisse, welche die Be-
schwerdeführenden eigenen Angaben zufolge im Juni 2012 zur Asylge-
suchstellung beziehungsweise Ende 2013 zur Flucht aus Somalia bewo-
gen haben, doch lange nach der im Jahr 2008 erfolgten Ausreise von
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Seite 11
G._______ aus seinem Heimatland. Überdies ist weder ersichtlich noch
wird von den Beschwerdeführenden dargelegt, inwiefern das Asylverfahren
und die Asylgewährung von G._______ – ausgenommen die nachfolgend
zu erörternde Frage der Beziehungsnähe – das Verfahren der Beschwer-
deführenden zu beeinflussen vermöchte. Hinsichtlich des Einwands, das
SEM wäre gehalten gewesen, ergänzende Befragungen zu dem im Schrei-
ben der Rechtsvertretung vom 11. Juni 2014 erwähnten Tod des Bruders
der Beschwerdeführerin 1 durchzuführen und das Ableben mittels entspre-
chender Abklärungen in F._______ zu verifizieren, ist darauf hinzuweisen,
dass die Beschwerdeführenden 1-3 im Nachgang zum besagten Schrei-
ben vom 11. Juni 2014 am 20. Juni 2014 persönlich durch die Schweizer
Vertretung in Addis Abeba befragt wurden. Der Beschwerdeführer 3 hat
dannzumal auf den Tod seines Onkels im März 2014 verwiesen. Die Not-
wendigkeit zusätzlicher Befragungen oder anderweitiger Untersuchungs-
massnahmen ist nicht ersichtlich. Das SEM hat das betreffende Vorbringen
nicht in Frage gestellt, sondern kam zum Schluss, dass für die Beschwer-
deführenden im Drittstaat Äthiopien keine unmittelbare Gefährdung be-
stehe. Die Aktenlage zeigt, dass die Beschwerdeführenden ihre Asyl-
gründe im vorinstanzlichen Verfahren umfassend schriftlich und mündlich
darlegen konnten (vgl. E. 3.2). Das SEM erachtete den Sachverhalt im
Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung als rechtsgenüglich erstellt. Diese
Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Eine mangelhafte Sachverhalts-
feststellung respektive Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwer-
deführenden liegt nicht vor. Die Würdigung des Sachverhalts durch das
SEM in der angefochtenen Verfügung bildet nunmehr Gegenstand des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens.
4.4 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Der entsprechende Rückweisungsantrag ist da-
her abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie vor der Ausreise
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschau-
ungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernst-
hafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
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Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 Abs. 2 AsylG). Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch
ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft ma-
chen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann
(Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG
bewilligt das SEM einer asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz
zur Asylerteilung, wenn diese die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt,
oder zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihr nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenös-
sische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretun-
gen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft
machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit
Blick auf den Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich
die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche
sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkei-
ten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung einer Einrei-
sebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mit-
hin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer
der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10
E. 3.3. und E. 5.1).
Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in
einem Drittstaat auf, bedeutet dies zwar nicht zwingend, dass es ihr auch
zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. Im Sinne einer Regel-
vermutung ist aber davon auszugehen, sie habe dort den erforderlichen
Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und
der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kri-
terien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat zumutbar
erscheinen lassen, und diese mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur
Schweiz abzuwägen. Eine Beziehungsnähe zur Schweiz aufgrund hier an-
sässiger naher Familienangehöriger begründet nicht automatisch eine Ein-
reisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kriterien der
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Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist. Es gilt also zu
prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass
es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderlichen Schutz ge-
währen soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1).
6.
6.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Vor-
fluchtgründe der Beschwerdeführenden – trotz gewisser Zweifel an der
Darstellung der Flucht und Ausreise aus Somalia (bspw. unterschiedliche
Angaben zum Namen des Mannes, mit dem die Beschwerdeführerin 1
zwangsverheiratet worden sei, und zur Dauer sowie dem Ort, an dem sie
sich bis zur Ausreise in F._______ aufgehalten hätten) – nicht von vornhe-
rein unglaubhaft erscheinen. Es ist entsprechend nicht auszuschliessen,
dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise Ende 2013 in
Somalia in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht relevante Schwierigkeiten zu be-
fürchten hatten. Ob sie bei einer allfälligen Rückkehr nach Somalia einer
asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnten, kann den-
noch offengelassen werden, da sie den subsidiären Schutz der Schweiz
gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird –
nicht benötigen. Wie vom SEM zutreffend festgestellt wurde, ist ihnen der
weitere Verbleib in Äthiopien zuzumuten.
6.2 Die Beschwerdeführenden halten sich eigenen Angaben zufolge be-
reits seit Ende 2013 nicht mehr in Somalia auf, sondern haben Zuflucht in
Äthiopien gefunden. Das UNHCR unterstützt die äthiopische Regierung
beim Schutz der Flüchtlinge und dem Unterhalt der Flüchtlingslager. Den-
noch sind die Lebensbedingungen für somalische Flüchtlinge in Äthiopien
zugestandenermassen nicht einfach. Die Beschwerdeführenden teilen
diesbezüglich das Leid mit einer grossen Zahl Flüchtlingen. Die Grundver-
sorgung ist in den Flüchtlingslagern aber gewährleistet und der dortige Auf-
enthalt ist für die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge grundsätzlich und
gemäss konstanter Rechtsprechung zumutbar (vgl. etwa Urteil
D-6740/2015 vom 13. Juli 2016 E. 5.2). Die Beschwerdeführenden haben
sich indes gemäss ihren Angaben bisher nicht beim UNHCR registrieren
lassen und halten sich nicht mehr in einem Flüchtlingslager auf, sondern
leben seit Mai 2014 in der Grossstadt K._______, wo sie eine Wohnung
gemietet hätten und von G._______ mit monatlichen Geldüberweisungen
finanziell unterstützt würden. Dies zeigt, dass sie seit geraumer Zeit über
eine geregelte Wohnsituation verfügen und in finanzieller Hinsicht nicht
gänzlich auf sich allein gestellt sind. Die Beschwerdeführerin 1 verfügt ih-
ren Angaben zufolge über Arbeitserfahrung als (…) und (…). Zudem sind
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die Beschwerdeführenden 2 und 3 unterdessen volljährig. Angesichts des
bereits mehrjährigen Aufenthalts in K._______ ist auch davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführenden mittlerweile vor Ort über ein gewisses Be-
ziehungsnetz verfügen. Es ist demzufolge nicht davon auszugehen, dass
sie sich in einer existenziellen Notlage befinden. Ansonsten ist auf die Mög-
lichkeit hinzuweisen, sich erneut in ein Flüchtlingslager zu begeben, wo
zumindest die Grundversorgung gewährleistet ist. Konkrete Anhaltspunkte
für die Annahme, dass die Beschwerdeführenden in Äthiopien unmittelbar
bedroht wären, liegen nicht vor. Die subjektiv empfundene Angst der Be-
schwerdeführenden, die gehört hätten, dass der Mann, mit dem die Be-
schwerdeführerin 1 in Somalia zwangsverheiratet worden sei und zu dem
sie seit ihrem Weggang aus dessen Haus in H._______ – d. h. seit mehre-
ren Jahren – keinerlei Kontakt mehr hätten, nach ihnen suche, vermag
keine akute und konkrete Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden
in Äthiopien im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Die Ausführungen in
der Beschwerdeeingabe sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas
zu ändern. Spezifische Vorkommnisse während ihres mittlerweile mehrjäh-
rigen Aufenthalts in Äthiopien, die auf eine konkrete Gefährdung der Be-
schwerdeführenden hinzudeuten vermöchten, wurden nicht vorgebracht.
Sollten sich die Beschwerdeführenden in der Grossstadt K._______ den-
noch nicht sicher fühlen, stünde es ihnen frei, sich an das UNHCR oder die
äthiopischen Behörden zu wenden und die bestehenden Zufluchts- und
Schutzmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Auch wenn die Lebensum-
stände der Beschwerdeführenden in Äthiopien unbestrittenermassen
schwierig sind, sind sie somit nicht dergestalt, dass sie einen weiteren Ver-
bleib gänzlich unzumutbar machen würden. Die geltend gemachte Bezie-
hungsnähe zur Schweiz – der Sohn respektive Bruder G._______ ist der
einzige hiesige Bezugspunkt – vermag ebenfalls nicht zu einer anderen
Einschätzung zu führen. G._______, der Somalia bereits im Jahr 2008 ver-
lassen hat, vermag keinen derart gewichtigen Anknüpfungspunkt darzu-
stellen, dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von aArt. 52
Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die den
Beschwerdeführenden Schutz gewähren soll. Die Aktenlage zeigt, dass die
Beschwerdeführenden Zuflucht in Äthiopien gefunden haben und den sub-
sidiären Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht benöti-
gen. Der weitere Verbleib in Äthiopien ist ihnen zuzumuten.
6.3 Aufgrund des Gesagten hat das SEM die Einreise der Beschwerdefüh-
renden in die Schweiz zutreffend verweigert und den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerde ist abzuweisen.
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7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen
jedoch mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2015 die unentgeltliche
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der
Kostenerhebung abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
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