Abtei lung IV
D-5868/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Bendicht Tellen-
bach, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, Äthiopien,
vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, (Adresse),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf zweites Asylgesuch; Verfügung des
BFM vom 23. August 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5868/2007
Sachverhalt:
A.
Das erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 13. April 2003 wur-
de mit Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM)
vom 4. August 2003 unter Anordnung der Wegweisung und deren
Vollzugs abgewiesen. Diese Verfügung wurde nicht angefochten.
B.
Mit schriftlicher Eingabe vom 21. Juli 2007 an das BFM ersuchte die
Beschwerdeführerin erneut um Anerkennung als Flüchtling. Zur Be-
gründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, das äthiopische Re-
gime habe unlängst in einem Massenprozess zahlreiche Kritiker der
Wahlen von Mai 2005 durch die abhängige Justiz zu hohen Freiheits-
strafen verurteilen lassen. Die Beschwerdeführerin habe als KINJIT-
Mitglied an allen rund zwölf Demonstrationen der äthiopischen Re-
gimekritiker in Bern und Genf seit dem Jahr 2004 teilgenommen. Das
Regime sei wegen seiner hohen Abhängigkeit von - teilweise bereits
gekürzten - Entwicklungshilfegeldern hochgradig gereizt gegenüber
der Kritik von Landsleuten aus dem Ausland, habe aber wegen seiner
Allianz mit den Vereinigten Staaten (USA) im "War on Terrorism" wenig
Kritik von diesen zu befürchten. Überdies habe das Aussenministerium
alle Botschaften zur Überwachung der Landsleute angewiesen. Die
Beschwerdeführerin müsste deshalb bei einer Rückkehr nach Äthio-
pien mit harten Repressalien (Festnahme, Folter, langdauerndem
illegitimem Freiheitsentzug) rechnen. Zur Stützung der Vorbringen wur-
den Fotos von Demonstrationen, je ein Bericht von Freedom House
(FH) betreffend die Situation in Äthiopien im Jahr 2006 und des ameri-
kanischen Aussenministeriums vom 30. April 2007 betreffend Länder-
berichte (Afrika-Überblick) bezüglich Terrorismus, sowie je ein Schrei-
ben der (Name) vom 31. Mai 2007, der (Name) vom 25. März 2007
sowie des äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006 zu den
Akten gereicht.
C.
C.a. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2007 forderte das BFM die
Beschwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens auf das
Asylgesuch im Unterlassungsfall auf, bis zum 9. August 2007 einen
Gebührenvorschuss von Fr. 1200.-- zu bezahlen. Zur Begründung führ-
te es im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe in den ver-
gangenen Jahren an mehreren Demonstrationen gegen die äthiopi-
sche Regierung teilgenommen, wobei ihr politisches Profil gemäss den
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Angaben ihres Rechtsvertreters nicht als hoch einzuschätzen sei. Des-
halb sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Hei-
matstaat nicht mit einer Verfolgung durch die äthiopischen Behörden
zu rechnen hätte. Das Asylgesuch sei demzufolge als zum Vornherein
aussichtslos einzustufen, womit die Voraussetzungen für die Erhebung
eines Gebührenvorschusses erfüllt seien.
C.b. Mit Verfügung vom 23. August 2007 - eröffnet am 28. August 2007
- trat das BFM in Anwendung von Art. 17b Abs. 4 AsylG infolge Nicht-
bezahlens des einverlangten Gebührenvorschusses auf das zweite
Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegwei-
sung und deren Vollzug an.
D.
Mit Beschwerde vom 4. September 2007 (Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch
ihren Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge die
Aufhebung der Verfügung vom 23. August 2007 und die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs.
In prozessualer Hinsicht wurden die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde sowie die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Zur
Stützung der Vorbringen reichte sie die bereits erwähnten Berichte von
FH und des amerikanischen Aussenministeriums, einen Ausschnitt
aus dem Jahresbericht 2007 von Human Rights Watch (HRW)
Äthiopien betreffend sowie einen Anhang zum Human Development
Report des Jahres 2005 zu den Akten. Auf die Begründung der
Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2007 teilte der Instruktions-
richter der Beschwerdeführerin mit, der Beschwerde komme aufschie-
bende Wirkung zu, auf das Erheben eines Kostenvorschusses würde
verzichtet und über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu ei-
nem späteren Zeitpunkt befunden.
F.
Das Bundesamt hielt in seiner Vernehmlassung vom 12. September
2007 an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwer-
deschrift würde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel
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enthalten, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen
könnten.
G.
Mit Verfügung vom 14. September 2007 wurde der Beschwerdeführerin
die Vernehmlassung der Vorinstanz ohne Einräumung eines Replik-
rechts zur Kenntnis gebracht.
H.
Mit Schreiben vom 27. September 2007 ersuchte die Beschwerdefüh-
rerin für den Fall, dass sie noch keine Einsicht in die Akten ihres ers-
ten Asylverfahrens erhalten hätte, um diesbezügliche Akteneinsicht
zwecks allfälliger Aktenergänzung. Dieses Schreiben wurde vom Bun-
desverwaltungsgericht am 10. Oktober 2007 zuständigkeitshalber zur
Beantwortung an das BFM weitergeleitet.
I.
Am 28. September 2007 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben
der (Name) vom 27. September 2007 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Be-
hörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG;
das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgül-
tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17.
Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
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1.3 Die Beschwerdeführerin hat das Verfahren vor dem Bundesamt
eingeleitet, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Damit ist sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
ff.). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerde vom 6. September 2007 richtet sich gegen die Nicht-
eintretensverfügung vom 23. August 2007 zufolge Nichtbezahlens des
Kostenvorschusses. Prüfungsgegenstand des vorliegenden Beschwer-
deverfahrens bildet somit die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht mit der
Begründung, das angehobene Asylverfahren sei von vornherein aus-
sichtslos, einen Vorschuss erhoben hat und zufolge Nichtbezahlens
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist.
3.
3.1 Gemäss Art. 17b Abs. 3 AsylG kann das Bundesamt von der ge-
suchstellenden Person nach Einreichung des Wiedererwägungsge-
suchs einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Ver-
fahrenskosten verlangen und setzt zu dessen Leistung unter Andro-
hung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen Gebüh-
renvorschuss wird verzichtet, wenn die Voraussetzungen nach Absatz
2 gegeben sind (Bst. a) oder im Verfahren mit unbegleiteten Minderjäh-
rigen, wenn das Wiedererwägungsgesuch nicht von vornherein aus-
sichtslos erscheint (Bst. b). Gemäss Art. 17b Abs. 2 AsylG befreit das
Bundesamt nach Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs auf Ge-
such hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten, sofern die gesuch-
stellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein
aussichtslos erscheinen. Gemäss Art. 17b Abs. 4 AsylG finden die Ab-
sätze 1-3 sinngemäss auch auf zweite (und allfällige weitere) Asylge-
suche Anwendung, ausser die asylsuchende Person ist aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt.
3.2 Es ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass die Beschwerdefüh-
rerin nach erfolglosem Durchlaufen des ersten Asylverfahrens ein
zweites Asylgesuch gestellt hat. Angesichts der sich aus den Akten er-
gebenden Tatsache, dass sie sich zwischenzeitlich in der Schweiz auf-
gehalten hat und nicht in ihren Heimatstaat zurückgekehrt ist, erfüllt
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sie die Voraussetzung von Art. 17b Abs. 4 AsylG für die Erhebung ei-
nes Gebührenvorschusses.
3.3 Im Gegensatz zu anderen, neu eingeführten Verfahrenbestimmun-
gen ist hinsichtlich der seit 1. Januar 2007 bestehenden Möglichkeit
der Gebührenvorschusserhebung bei Wiedererwägungs- und Mehr-
fachgesuchen festzustellen, dass sie nicht nur erhebliche finanzielle
Folgen für die gesuchstellenden Personen nach sich zieht, indem ih-
nen gegebenenfalls Beträge bis zu Fr. 1'800.-- auferlegt werden kön-
nen (Art. 7a Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), sondern auch dazu füh-
ren kann, dass diesen, sollten sie aus finanziellen Gründen nicht in der
Lage sein, den Gebührenvorschuss zu bezahlen, der Zugang zu einer
ordentlichen Prüfung des Gesuchs verwehrt wird.
3.4 Vorliegend ergibt eine Prüfung der Akten, dass sich die Vorbringen
der Beschwerdeführerin zur Begründung ihres zweitens Asylgesuchs
entgegen den Erwägungen der Vorinstanz in der Zwischenverfügung
vom 25. Juli 2007 nicht als von vornherein aussichtslos erweisen. Für
das Bundesverwaltungsgericht gilt aufgrund der eingereichten Beweis-
mittel als erstellt, dass die Beschwerdeführerin Mitglied der (Name)
sowie der (Name) ist und an verschiedenen Aktionen in der Schweiz
exilpolitisch in Erscheinung getreten ist. Insbesondere ist aufgrund ih-
rer konkreten, regierungskritischen Aktivitäten (vgl. die eingereichten
Fotos die Protestkundgebungen vom 1. November 2006 und im Jahr
2007 [ohne nähere Datumsangabe] in Bern und die Mahnwache vom
2. März 2007 in Zürich betreffend) nicht gänzlich auszuschliessen,
dass die Beschwerdeführerin bei einer zwangsweisen Rückführung
nach Äthiopien Gefahr laufen könnte, asylrelevanten Verfolgungsmass-
nahmen durch die äthiopischen Sicherheitsbehörden ausgesetzt zu
werden, zumal gemäss dem von ihr eingereichten Rundschreiben des
äthiopischen Aussenministeriums das Personal der Auslandvertretun-
gen angewiesen wird, Berichte über politisch aktive Landsleute zu er-
stellen, und aus dem bei der Vorinstanz eingereichten Schreiben der
KINJIT zu schliessen ist, dass deren Veranstaltungen in der Schweiz
durch Vertreter der äthiopischen Regierung observiert werden.
Schliesslich finden sich in den Akten keine Hinweise dafür, dass sich
der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dahingehend geäussert
hat, dass diese nicht ein als hoch einzuschätzendes politisches Profil
besitze. Vielmehr geht aus dem von ihr eingereichten Schreiben der
(Name) hervor, dass es sich um ein aktives Mitglied der Gemeinschaft
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handle, welches der Organisation und der Gestaltung von
Kundgebungen gegen das Regime von Premierminister Meles Zenawi
viel Zeit und Energie widme.
Angesichts dieser Sachlage ist festzustellen, dass die Vorinstanz die
Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Unrecht als von vornherein
aussichtslos qualifiziert hat. Da zudem aufgrund der Aktenlage von der
prozessualen Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen war,
waren die Voraussetzungen von Art. 17b Abs. 3 Bst. a AsylG für einen
Verzicht auf einen Gebührenvorschuss erfüllt; die Vorinstanz war folg-
lich verpflichtet, auf einen solchen zu verzichten.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach im
Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die Verfügungen vom 23. August
2007 und vom 25. Juli 2007 sind aufzuheben und das BFM ist anzu-
weisen, das Asylverfahren fortzuführen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege gegenstandslos, weshalb darüber nicht mehr zu
befinden ist.
5.2 Der Beschwerdeführerin ist angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art.
37 VGG für die Kosten der Vertretung und allfälligen weiteren notwen-
digen Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Art.
7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Nachdem der Rechtsvertreter keine Kostennote zu den
Akten gereicht hat, und sich der notwendige Vertretungsaufwand auf
Grund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt, ist die Parteient-
schädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungs-
faktoren von Amtes auf Fr. 600.-- festzusetzen. Das BFM ist zu ver-
pflichten, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädi-
gung zu entrichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügungen des BFM vom 23. August 2007 und vom 25. Juli 2007
werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, das Asylverfahren
fortzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Rechts-
mittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beila-
ge: [...})
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______; Kopie)
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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