B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5868/2015/pjn
Ur t e i l vom 2 5 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 8. September 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 17. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass sie anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 30. Juni 2015 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ unter anderem zu
Protokoll gab, sie habe ihr Heimatland im November 2013 verlassen und
sich zunächst in Äthiopien aufgehalten, von wo aus sie auf dem Seeweg
nach Italien und von dort in die Schweiz gelangt sei,
dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung das rechtliche
Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens und zu einer allfälligen Wegweisung nach
Italien gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend machte,
in Italien kein Asylgesuch eingereicht zu haben, da dort ihre Landsleute auf
der Strasse leben müssten; vielmehr sei die Schweiz ihr Ziel gewesen, wo
ihr Freund mit einer Aufenthaltsbewilligung B lebe,
dass die Vorinstanz am 6. Juli 2015 gestützt auf die Bestimmungen der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO)
ein Ersuchen um Aufnahme der Beschwerdeführerin an Italien richtete,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Über-
nahmeersuchen keine Stellung nahmen,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. September 2015 – eröffnet am
15. September 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen,
dass sie gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und die Aushändigung
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der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Nichteintretensentscheid am
18. September 2015 mit einer an die Vorinstanz adressierten Eingabe Be-
schwerde erhob, in welcher sie die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und Rückweisung der Sache an das SEM zur Durchführung ihres
Asylverfahrens in der Schweiz beantragte,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchte,
dass sie zur Begründung vorbrachte, sie beabsichtigte ihren Freund zu hei-
raten, welcher in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung B verfüge
und zukünftig für sie sorgen werde,
dass die Vorinstanz diese bei ihr am 21. September 2015 eingegangene
Eingabe am 22. September 2015 zuständigkeitshalber dem Bundesverwal-
tungsgericht zur Behandlung überwies,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. September 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeführerin innerhalb der fünftägigen Rechtsmittelfrist
eine Beschwerde bei der Vorinstanz einreichte,
dass die Beschwerdefrist trotz Einreichung bei der unzuständigen Behörde
als gewahrt gilt (Art. 21 Abs. 2 VwVG) und somit auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-III-VO ergibt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfol-
gend EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes
Selbsteintrittsrecht),
dass die Beschwerdeführerin gemäss Abgleich mit der europäischen Fin-
gerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am 8. Juni 2015 in Italien
daktyloskopisch erfasst wurde,
dass die Vorinstanz gestützt auf das Abklärungsergebnis die italienischen
Behörden am 6. Juli 2015 – innerhalb der in Art. 21 Dublin-III-VO festge-
legten Frist – um Aufnahme der Beschwerdeführerin ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innerhalb der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 1
und 7 Dublin-III-VO),
dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens
gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für eine allfällige Durchführung des
Asylverfahrens ausging, und damit die Grundlage für einen Nichteintreten-
sentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist,
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dass daran auch der Aufenthalt der Verlobten in der Schweiz nichts zu än-
dern vermag, da dieser nicht als Familienangehöriger im Sinne des Dublin-
III-VO gilt,
dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher
Weise gegen eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien spre-
chen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien systematisch gegen die
Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zu-
erkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfah-
rensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean-
tragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstüt-
zung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine
Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, an-
erkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus
in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung
Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien [Be-
schwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass die Urteile des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz (Beschwerde
Nr. 29217/12) vom 4. November 2014 und A.S. gegen die Schweiz (Be-
schwerde Nr. 39350/13) vom 30. Juni 2015 nicht zu einer wesentlich ande-
ren Einschätzung führen,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
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dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene vorbringt, in der
Schweiz lebe ihr Freund, ein Landsmann, welcher seit mehr als einem Jahr
eine Aufenthaltsbewilligung B inne habe und mit dem die Heirat vorgese-
hen sei,
dass Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu
berücksichtigen ist, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wo-
bei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen res-
pektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die
Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung
der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. GRABENWARTER/PA-
BEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 2012, S. 235 f.; MARK E. VIL-
LIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 1999,
S. 365; Urteil des EGMR K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer] vom
12. Juli 2001, Nr. 25702/94, § 150),
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung geltend machte,
sie habe ihren Freund auf der Flucht kennengelernt, ihre Wege hätten sich
jedoch im Jahr 2013 im Sudan getrennt,
dass aufgrund dieser Aussagen, die auch in der Beschwerde nicht näher
konkretisiert werden, nicht von einer tatsächlich gelebten stabilen Bezie-
hung im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ausgegangen werden
kann, weshalb eine Auseinandersetzung mit Frage, ob der Freund der Be-
schwerdeführerin in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
verfügt, offen bleiben kann,
dass die Beschwerdeführerin am 15. Juli 2015 einen Krampfanfall erlitten
hat, welcher einen mehrstündigen stationären Aufenthalt im Spital
C._______ notwendig machte, seither jedoch keine gesundheitlichen
Probleme der Beschwerdeführerin mehr aktenkundig sind und solche von
ihr im Beschwerdeverfahren auch nicht geltend gemacht werden,
dass mithin keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Probleme der Be-
schwerdeführerin ersichtlich sind, die einer Wegweisung nach Italien ent-
gegenstehen,
dass in diesem Zusammenhang gleichwohl festzustellen ist, dass die Mit-
gliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung,
die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behand-
lung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu-
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gänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) und den An-
tragstellern mit besonderen Bedürfnissen eine erforderliche medizinische
oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten
psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnah-
merichtlinie),
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein
können, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffassung des Bundes-
verwaltungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März
2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass nach dem Gesagten kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin respektive für eine Anwendung der Er-
messensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen
von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintreten-
sentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses als gegenstandslos erweisen,
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dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung, ungeachtet der von der Beschwerdeführerin
nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die
Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu qualifizie-
ren waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht
erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
Versand: