B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5868/2016
Ur t e i l vom 4 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
sowie die Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Russland,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 12. September 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die aus Russland stammenden Beschwerdeführenden am 8. August
2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchten und hierbei unter anderem Arzt-
berichte die Tochter I. T. betreffend aus Deutschland (Arztbericht [deut-
sches Spital in] E._______, 21. Juli 2016) und Russland (Berichte verschie-
dener Daten, in kyrillischer Schrift) einreichten,
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS)
durch das SEM ergab, dass die Beschwerdeführenden am 4. Juli 2016 von
der deutschen Auslandsvertretung in Moskau (Russland) ein Schengen-
Visum für den Zeitraum 13. Juli 2016 bis 13. September 2016 erhalten hat-
ten,
dass einem Arztbericht des [Schweizer Spital in] F._______ vom 25. Au-
gust 2016 zu entnehmen ist, dass die Tochter der Beschwerdeführenden I.
T. am 9. August 2016 im Spital notfallmässig mit Atemnot und geschwolle-
nen Augen bei bestehender komplexer (Körperorgan-)erkrankung eingelie-
fert und bis zum 12. August 2016 stationär behandelt wurde,
dass hierbei eine erneute Etablierung einer (…) Therapie und Abklärung
der (medizinische Abklärung) sowie Evaluation der Situation erfolgte, wo-
bei festgehalten wurde, dass I. T. hochgradig infektgefährdet und anzustre-
ben sei, dass sie möglichst infektfrei bleibe,
dass I. T. schwer krank sei, und sich ihr Zustand jederzeit akut verschlech-
tern könne, so dass auch eine Reanimationssituation nicht auszuschlies-
sen sei,
dass am 25. August 2016 die Befragungen zur Person (BzP) stattfanden
und die Beschwerdeführenden (Eltern) hierbei vorbrachten, sie seien am
13. Juli 2016 mit gültigen Visa für die ganze Familie nach Deutschland ge-
flogen für eine über eine Stiftung vermittelte Spitalbehandlung der schwer
(Körperorgan-)kranken Tochter I. T.,
dass die versprochene (Körperorgan-)operation der Tochter I. T. nicht habe
durchgeführt werden können, da sich bei der Behandlung an der Klinik in
E._______ herausgestellt habe, dass erst eine sechs- bis siebenmonatige
hochdosierte medikamentöse Therapie zur Behandlung des Drucks auf der
(Körperorgan) von Nöten sei und die Beschwerdeführenden nach der The-
rapie wieder vorstellig werden sollten,
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dass dieses von der Klinik in E._______ verschriebene Medikament sehr
teuer gewesen sei und die Stiftung sie nicht mehr finanziell habe unterstüt-
zen können,
dass sie weder die finanziellen Mittel für das Medikament, noch für den
Rückflug ins Heimatland und die Wiedereinreise nach Deutschland gehabt
hätten,
dass auch der Versuch, in Deutschland ins Asylverfahren aufgenommen
zu werden, wegen ihrer bestehenden Visa gescheitert sei, weshalb sie in
die Schweiz weitergereist seien,
dass sie ihr Asylgesuch damit begründeten, sie hätten ihr Heimatland ver-
lassen, um ihr schwer (Körperorgan-)krankes Kind zu retten, und die Be-
handlung in der Schweiz ihre letzte Hoffnung zur Rettung ihres Kindes sei,
dass die Tochter I. T. in Russland 2013 operiert worden sei, diese Opera-
tion aber keine Heilung zur Folge gehabt habe, sondern die Tochter seit-
dem ständig im Spital behandelt werden müsse und insgesamt schon fünf
Mal operiert worden sei,
dass sie vermuteten, dass bei der Operation 2013 in Russland etwas falsch
gelaufen sei und die Tochter seitdem den (Organbezeichnung-)druck habe,
dass ihnen in der BzP angesichts des CS-VIS-Abgleichs auch das rechtli-
che Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid beziehungsweise
zur mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands für das Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren sowie zu allfällig bestehenden gesundheitlichen Proble-
men gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführenden vorbrachten, wie wollten nicht nach
Deutschland zurückkehren, weil sie nicht glaubten, dort die lebensnotwen-
dige Spital-Behandlung für ihre Tochter zu erhalten,
dass die Beschwerdeführenden selber keine sie betreffenden gesundheit-
lichen Beeinträchtigungen vorbrachten,
dass das SEM die deutschen Behörden am 30. August 2016 um (Rück)-
Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
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mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), er-
suchte,
dass die deutschen Behörden den Gesuchen um Übernahme am 2. Sep-
tember 2016 zustimmten,
dass sich einem Arztbericht der (Spital F._______) vom 6. September 2016
entnehmen lässt, dass die Tochter I. T. vom 30. August 2016 bis 1. Sep-
tember 2016 erneut in der Kinderklinik stationär behandelt worden sei we-
gen ihres Hautbefundes, (…) aktuell medikamentös stabil eingestellt sei,
keine Infektzeichen aufweise und sie bei Austritt in gutem Allgemeinzu-
stand gewesen sei,
dass die Patientin gemäss diesem Arztbericht weiterhin (…) supportive
Medikation erhalten und am 20. September 2016 (…) kontrolliert werden
müsse,
dass erneut auf ein bestehendes erhöhtes Infektionsrisiko hingewiesen
wurde und als Prozedere empfohlen wurde, bei Klarheit über den beste-
henden Aufenthaltsstatus eine Indikation für eine intensivierte medizini-
sche Therapie mit Medikamenten zur Behandlung des Blutdruckes im (Or-
ganbezeichnung-)kreislauf zu reevaluieren,
dass das SEM mit Verfügung vom 12. September 2016 – eröffnet am
19. September 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz nach Deutschland anordnete,
dass die Beschwerdeführenden aufgefordert wurden, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführenden verfügte,
dass es zur Begründung ausführte, Deutschland sei gemäss Dublin-III-VO
für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig und es lägen keine we-
sentliche Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnah-
mebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden gemäss Art. 3
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Abs. 2 Dublin-III-VO systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Ge-
fahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von
Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden,
dass auch unter Berücksichtigung der (Körperorgan-)erkrankung der Toch-
ter I. T. keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311)
i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorlägen, da trotz der gegenteiligen Be-
hauptung der Beschwerdeführenden davon auszugehen sei, dass die
Tochter in Deutschland die notwendigen medizinischen Behandlungen er-
halten werde und die Überstellung der Tochter nach Deutschland keine
Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle,
dass auch keine humanitären Gründe zur Anwendung der Souveränitäts-
klausel vorlägen,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. September 2016 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erho-
ben und dabei sinngemäss beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben und das SEM anzuweisen, sein Selbsteintrittsrecht auszuüben
und den Sachverhalt weiter abzuklären,
dass der Beschwerde ferner die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die
Vollzugsbehörden anzuweisen seien, bis zum Entscheid des Bundesver-
waltungsgerichts über die vorliegende Beschwerde von Vollzugshandlun-
gen abzusehen,
dass sie zudem unter Hinweis auf ihre Fürsorgeabhängigkeit um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten,
dass in der Beschwerde vorgebracht wird, der Sachverhalt den Gesund-
heitszustand die Tochter I. T. betreffend sei nicht vollständig erstellt worden,
da die medizinische Behandlung in Deutschland unzureichend gewesen
sei,
dass der Tochter dort nämlich ein sehr teures Medikament, welches diese
unbedingt einnehmen müsse, verschrieben worden sei, welches sie sich
im Heimatland nicht leisten könnten,
dass das in der Schweiz verschriebene Medikament hingegen günstiger
sei und sie dieses im Heimatland weiter beziehen könnten,
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dass die Tochter wahrscheinlich nicht reisefähig sei, was von Amtes wegen
per Arztzeugnis nachzuweisen sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. September 2016 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
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schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG) und diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung
kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
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dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass die deutsche Botschaft in Moskau den Beschwerdeführenden, wie
aufgrund eines Abgleichs mit dem zentralen Visa-Informationssystem fest-
steht, ein vom 13. Juli 2016 bis 13. September 2016 gültiges Schengen-
Visum ausstellte, was die Beschwerdeführenden auch nicht bestreiten,
dass das SEM die deutschen Behörden am 30. August 2016 um Über-
nahme im Sinne von Art. 12 Abs. Dublin-III-VO ersuchte,
dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 2. Septem-
ber 2016 zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist,
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wiesen systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
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dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan haben, die deutschen Behörden würden sich weigern sie aufzuneh-
men und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Re-
geln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass die Behauptung der Beschwerdeführenden, die deutschen Behörden
hätten die Entgegennahme eines Asylgesuchs zufolge noch gültiger Visa
verweigert, einer Überstellung im heutigen Zeitpunkt – also nach Ablauf der
Gültigkeitsdauer der Visa – jedenfalls nicht entgegen steht,
dass angesichts der ausdrücklichen Zustimmung der deutschen Behörden
zur Überstellung kein Anlass zur Annahme besteht, den Beschwerdefüh-
renden würde die Einreichung eines Asylgesuchs in Deutschland verun-
möglicht,
dass die Beschwerdeführenden sinngemäss geltend machen, der Gesund-
heitszustand der Tochter I. T. stünde einer Rückführung nach Deutschland
entgegen und setze dieser einer Gesundheitsgefährdung und damit Verlet-
zung von Art. 3 EMRK aus,
dass die Beschwerdeführenden damit implizit die Anwendung von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
AsylV 1 fordern, wonach das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Grün-
den" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein an-
derer Staat zuständig wäre,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen aber nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen
kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder ter-
minalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE
2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR),
dass es sich hierbei um Ausnahmefälle handelt, in denen sich die Person
in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer
Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei
soziale Unterstützung erwarten kann,
dass sich aus den vorstehend aufgeführten Arztberichten ergibt, dass die
Tochter I. T. schwer (Körperorgan-)krank ist und bei ihr ein erhöhtes Infek-
tionsrisiko besteht,
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dass sie allerdings gemäss letztem vorliegenden Arztbericht des (Spital
F._______) vom 6. September 2016 momentan keine Infektzeichen auf-
weise und in gutem Allgemeinzustand sei,
dass somit nicht davon auszugehen ist, dass im Falle der Tochter I. T. eine
Situation gegeben ist, die sie im Falle ihrer Überstellung nach Deutschland
einer ernsthaften Gefährdung ihres Lebens nach Art. 3 EMRK aussetzen
würde, weshalb eine Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtspre-
chung nicht zu rechtfertigen ist,
dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur ver-
fügt und die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erfor-
derliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und
die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren
psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Auf-
nahmerichtlinie), wobei den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen
die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren ist (Art. 19
Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass keine Hinweise vorliegen, wonach Deutschland den Beschwerdefüh-
renden bzw. ihrer Tochter I. T. eine adäquate medizinische Behandlung ver-
weigern würde, zumal die Tochter dort bereits in medizinischer Behandlung
am (Spital in) E._______ war,
dass das SEM in seiner Verfügung zudem festgehalten hat, dass es die als
ausschlaggebend zu erachtende Reisefähigkeit erst kurz vor der Überstel-
lung definitiv beurteilen wird, was das Einholen einer medizinischen Fach-
diagnose beinhaltet, weshalb es sich für das Gericht erübrigt, der von Be-
schwerdeseite gestellten Forderung der Einholung eines aktuellen Arzt-
zeugnisses von Amtes wegen zum Nachweis der Reisefähigkeit nachzu-
kommen,
dass das SEM in der Verfügung zugesagt hat, dem aktuellen Gesundheits-
zustand der Tochter bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der
Überstellung Rechnung zu tragen, und die deutschen Behörden vorgängig
in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände und
notwendige Behandlung der Tochter zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-
III-VO),
dass in diesem Zusammenhang auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vor-
instanz den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt hätte, weshalb der An-
trag auf Rückweisung der Sache abzuweisen ist,
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dass demnach kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von
Art. 17 Dublin-III-VO besteht und der Vollständigkeit halber festzuhalten ist,
dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ih-
ren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45
E. 8.3),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
auf Kostenvorschusserlass als gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind und sich das Nachfordern einer Fürsorgebestätigung somit erübrigt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden
werden angewiesen, die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter
Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Mareile Lettau
Versand: