B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5869/2017
Ur t e i l vom 2 8 . Mä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger,
Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro Meier & Mayerhoffer,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. September 2017 / N (…).
D-5869/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am (…) in der Schweiz um Asyl nach.
Am 23. November 2015 wurde er zu seiner Person befragt (BzP) und am
7. September 2017 fand die Anhörung statt.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen gel-
tend, er sei sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie und in
B._______, (…) Nordprovinz, geboren. (…) nach seiner Geburt sei er mit
seiner Familie innerhalb des Distrikts in die Ortschaft C._______ umgezo-
gen, wo er mit Unterbrüchen bis zu seiner Ausreise gelebt habe.
D._______, der Ehemann seiner Cousine, sei während (…) Jahren Major
bei den Liberations Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und habe ihn
und seinen Cousin E._______ im Jahr (…) mit zu den LTTE genommen.
Während er (Beschwerdeführer) für die LTTE Hilfsarbeiten verrichtet habe,
habe sein Cousin ein militärisches Training absolviert und sei am (…) in
F._______ einen Heldentod gestorben. Er selber sei eine Woche später zu
seiner Familie geflohen. Bei einem Bombenanschlag am (…) seien seine
Mutter, seine Tante mütterlicherseits und der Ehemann seiner Cousine ums
Leben gekommen. Eine Woche danach hätten sie sich aufgemacht, sich in
das von der Regierung kontrollierte Gebiet zu begeben. Dabei habe er auf
Anweisung von D._______ dessen Waffen und Munition in einem Bunker
vergraben, wobei er von einem (namentlich genannten) Nachbarsjungen
beobachtet worden sei. Anschliessend hätten er und seine Angehörigen
sich der Sri Lanka Army (SLA) ergeben. Dabei sei D._______ wegen sei-
ner LTTE-Mitgliedschaft inhaftiert worden; er und seine restliche Familie
seien – gemäss Angaben in der BzP – in einem Flüchtlingslager unterge-
bracht und später rehabilitiert worden und wieder an den Wohnort zurück-
gekehrt. Beziehungsweise sei er – gemäss Angaben in der Anhörung –
während seines (…) Aufenthalts im Flüchtlingslager (…) von Mitarbeitern
des Criminal Investigation Department (CID) befragt und dabei geschlagen
worden. Aus Angst sei er mit Hilfe einer Tante (…) geflohen. Sein Vater und
die (…) Schwestern seien später an den Wohnort zurückgekehrt. Im (…)
habe der Vater ihn dann ebenfalls nach C._______ zurückgeholt, wo er
während sechs bis sieben Monaten ohne Probleme als (…) gearbeitet
habe. Etwa im (…) hätten Angehörige des CID ihn zu Hause aufgesucht.
Er habe tags darauf in ihrem Büro erscheinen müssen, sei befragt, ge-
schlagen worden und sein Kopf sei in einen mit Wasser gefüllten Eimer
gedrückt worden. Er habe zugegeben, dass er im (…) aus dem Flüchtlings-
lager geflohen sei. Er sei mit einem Eisenrohr geschlagen worden, wovon
D-5869/2017
Seite 3
eine Narbe (…) zeuge. Eine LTTE-Mitgliedschaft habe er verneint. Erst
nach (…) Tagen sei es dem Vater gelungen, die Freilassung zu erwirken.
In der Folge habe er sich bis (…) jeden Sonntag und im Anschluss bis (…)
jeweils am letzten Sonntag des Monats melden und Unterschrift leisten
müssen.
D._______ sei nach (…) Jahren aus der Haft entlassen worden und habe
danach als Geschäftsmann gearbeitet, wobei er vorerwähntem Nachbars-
jungen ein Darlehen gewährt habe. Als er die Rückzahlung verlangt habe,
sei es zu Streitigkeiten gekommen, worauf der Nachbarsjunge die Sicher-
heitsbehörden über die versteckten Waffen informiert habe. D._______ sei
darauf verhaftet, verhört und geschlagen worden und habe dabei angege-
ben, dass er (der Beschwerdeführer) die Waffen im Bunker vergraben
habe. Einen Tag nach der Festnahme von D._______ – dies sei am (…)
gewesen – hätten Angehörige des CID ihn während seiner Abwesenheit zu
Hause gesucht. Sie hätten – gemäss Angaben in der BzP – seinem Vater
aufgetragen, dass er am Montag zu ihnen ins Büro kommen müsse. Sein
Vater habe ihm davon abgeraten, weshalb er nicht hingegangen sei. Auch
D._______ habe ihm geraten, der Aufforderung keine Folge zu leisten und
ins Ausland auszureisen. Er habe deshalb Sri Lanka am (…) legal mit sei-
nem Reisepass auf dem Luftweg Richtung G._______ verlassen.
A.c Als Beweismittel reichte er einen beglaubigten Geburtsschein, beglau-
bigte Todesurkunden seiner Mutter und seines Cousins, ein von seinem
Vater verfasstes und vom Friedensrichter unterschriftlich bestätigtes
Schreiben vom 22. Februar 2017, eine Kopie der Information Counselling
& Referral Service (ICRS) Karte aus dem Jahr 2011 (lautend auf
D._______) und mehrere Fotos zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 13. September 2017 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren
Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
16. Oktober 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean-
tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren
an das SEM zurückzuweisen, eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventuell sei ihm die vorläufige
D-5869/2017
Seite 4
Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2017 hiess die Instruktionsrich-
terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Die Vernehmlassung des SEM ging innert erstreckter Frist am 24. Novem-
ber 2017 beim Gericht ein. Sie wurde dem Beschwerdeführer gleichentags
zur Kenntnis gebracht.
F.
Am 12. März 2019 zog das Bundesverwaltungsgericht das Dossier N (…)
von H._______, Onkel des Beschwerdeführers, bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Ver-
fahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Am 1. März
2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bis-
herige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des
AsylG vom 25. September 2015). Der Beschwerdeführer ist als Verfü-
gungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-5869/2017
Seite 5
3.
In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu be-
urteilen sind.
So rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe den Untersuchungsgrund-
satz verletzt, indem es den eingereichten Beweismitteln jede Relevanz ab-
gesprochen und ein vom Friedensrichter beglaubigtes Schreiben (vgl. SEM
act. A12, BM 3) als blosses Gefälligkeitsschreiben qualifiziert habe. Weiter
habe das SEM den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, indem es die Asyl-
vorbringen nicht auf ihre Asylrelevanz geprüft habe.
Der Beschwerdeführer vermengt die Fragen der Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und der Untersuchungspflicht mit der Frage der
rechtlichen Würdigung der Sache. Allein darin, dass das SEM aus sachli-
chen Gründen zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen ge-
langte, als vom Beschwerdeführer verlangt, liegt weder eine Verletzung der
Untersuchungspflicht noch eine ungenügende oder falsche Sachverhalts-
feststellung.
Die Rügen erweisen sich als unbegründet und der Antrag auf Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Ent-
scheid ist abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-5869/2017
Seite 6
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
5.
5.1 Das SEM führte im angefochtenen Entscheid aus, der Beschwerdefüh-
rer habe anlässlich der BzP und Anhörung unterschiedliche Angaben zu
den vergrabenen Waffen gemacht und im freien Bericht der Anhörung nicht
erwähnt, beim Vergraben der Waffen vom Nachbarsjungen beobachtet
worden zu sein. Es sei nicht einleuchtend, dass ausgerechnet jener Junge
den CID über das Waffenversteck informiert habe. Widersprüchlich geäus-
sert habe er sich auch hinsichtlich der Geschehnisse nach der Verhaftung
von D._______. Sodann seien seine Erklärungen zum Interesse des CID
an vor Jahren vergrabenen Waffen weder plausibel noch aufschlussreich,
sondern ausweichend und nicht überzeugend ausgefallen. Weiter seien die
Flucht aus dem Flüchtlingslager, die späteren Verhöre durch den CID so-
wie die Pflicht zur Unterschriftsleistung nachgeschoben und nicht glaub-
haft. Beim Schreiben des Vaters handle es sich lediglich um ein Gefällig-
keitsschreiben, weshalb es ebenfalls nicht geeignet sei, die Vorbringen
glaubhaft zu machen. Die weiteren Beweismittel seien ebenfalls nicht ge-
eignet, die Vorbringen glaubhaft zu machen, da am Tod der Verwandten
beziehungsweise deren Existenz und Tätigkeiten für die LTTE nicht ge-
zweifelt werde. Sodann habe er weder wegen dem in der Schweiz leben-
den Onkel noch wegen in Sri Lanka lebender oder verstorbener Angehöri-
ger eine allfällige Reflexverfolgung glaubhaft gemacht. Allfällige im Zeit-
punkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten nicht vermocht, ein
Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auszulösen. Es bestehe
somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.
5.2 Der Beschwerdeführer wendete in der Rechtsmittelschrift ein, seine
Vorbringen seien insgesamt glaubhaft und asylrelevant. So habe er im Zu-
sammenhang mit den versteckten Waffen nicht widersprüchlich ausgesagt;
das SEM habe seine Vorbringen falsch gewürdigt. Auch betreffend die ver-
steckten Waffen liege ein blosser Scheinwiderspruch vor. Er habe nämlich
in der BzP zunächst von einer Waffe im Singular, danach von Waffen im
Plural und auf Nachfrage von „insgesamt drei Stück“ gesprochen. Anläss-
lich der Anhörung habe er dann präzisiert, dass es sich um ein Gewehr,
D-5869/2017
Seite 7
eine Pistole und einen Munitionsgürtel gehandelt habe. Auch seine Aussa-
gen zum Nachbarsjungen seien stimmig. So habe er bereits anlässlich der
BzP angegeben, von diesem beim Verstecken der Waffen beobachtet wor-
den zu sein. Im Rahmen der Anhörung habe er das Vorbringen dann prä-
zisiert. Sodann habe er auch angegeben, dass es aufgrund des Privatkre-
dits zu einem Streit mit dem Nachbarsjungen und D._______ gekommen
sei. Weiter habe er auch angegeben, am Sonntag durch seinen Vater vom
CID aufgefordert worden zu sein, sich am Montag im Büro einzufinden.
Auch in diesem Punkt sei kein Widerspruch auszumachen. Er habe sich
bei der BzP weisungsgemäss auf das Wichtigste beschränkt und deshalb
nur seine Verbindung zu den LTTE sowie das fluchtauslösende Moment
vorgebracht. Anlässlich der Anhörung habe er dann seine Fluchtgeschichte
viel ausführlicher geschildert. Das SEM verkenne die beschränkte Aussa-
gekraft der BzP, indem es seine Vorbringen nun als nachgeschoben be-
zeichne. Die eingereichten Beweismittel würden das fluchtauslösende Mo-
tiv sowie wesentliche Fakten seiner Vorbringen bestätigen. Er stamme aus
dem früheren Kerngebiet der LTTE, habe für diese im Küchenbereich ge-
dient und weise durch D._______, den Ehemann seiner Cousine, wie auch
durch den in der Schweiz lebenden Onkel Verbindungen zu den LTTE auf.
Er sei sodann bereits (…) in asylrelevanter Weise verfolgt worden und zum
Zeitpunkt der Flucht erneut vor einer unmittelbaren Verfolgung gestanden.
Er werde nach wie vor von den Sicherheitskräften gesucht. Ferner habe er
dreimal an Demonstrationen gegen die sri-lankische Regierung (…) in
Genf und einmal am Heldentag in Fribourg teilgenommen.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten über-
einstimmend mit dem SEM zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat glaub-
haft zu machen. Auch wenn der Begründung der Vorinstanz teilweise nicht
gefolgt werden kann, ist die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Verfol-
gungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punkten nicht den Tatsa-
chen, als höher zu erachten. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind
nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.
6.2 Der Beschwerdeführer vermag durchaus mit einzelnen Rechtsmittel-
vorbringen zu überzeugen. So liegt entgegen der Ansicht der Vorinstanz
hinsichtlich Art und Anzahl der versteckten Waffen kein Widerspruch vor.
Das SEM hat ihn anlässlich der BzP lediglich nach der Anzahl der Waffen,
nicht jedoch nach deren Art gefragt („insgesamt 3 Stück“ [vgl. SEM act. A4,
S. 9]). Insofern er anlässlich der Anhörung ein Gewehr, eine Pistole sowie
D-5869/2017
Seite 8
einen Munitionsgurt erwähnte (vgl. SEM act. A11, F. 80, F. 101 ff., F. 123),
erscheint es vor diesem Hintergrund nicht sachgerecht, ihm diesbezüglich
einen Widerspruch vorzuhalten.
Auch hinsichtlich der Kenntnis des Nachbarjungen von den versteckten
Waffen vermag er grundsätzlich zu überzeugen. So brachte er anlässlich
der BzP vor, der Junge habe ihn beim Verlassen des Bunkers gesehen
(vgl. SEM act. A4, S. 9). Es trifft zwar zu, dass der Nachbar anlässlich der
Anhörung an der chronologisch richtigen Stelle nicht explizit erwähnt wurde
(vgl. SEM act. A11, F. 80 [S. 9]). Jedoch erwähnte der Beschwerdeführer
an späterer Stelle und immer noch innerhalb des freien Berichtes, der
Nachbarsjunge habe die Sicherheitsbehörden über das Waffenversteck in-
formiert (vgl. SEM act. A11, F. 82 [S. 10]) und impliziert damit zumindest
dessen Kenntnis von den versteckten Waffen. Sodann brachte er auf Nach-
frage hin weiter vor, zwar seien seine Familie, die Cousine und ihr Ehe-
mann sowie deren Kinder und der Nachbarsjunge beim Bunker zugegen
gewesen, jedoch hätten lediglich seine Cousine und ihre Kinder das Ver-
graben mit eigenen Augen gesehen, während sein Vater, D._______ und
der Nachbarsjunge draussen gewartet hätten (vgl. SEM act. A11, F. 108, F.
110 f.). Auch ist es ihm durchaus gelungen, die Motivation zur Denunziation
– nämlich Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Rückzahlung eines
Darlehens – aufzuzeigen.
6.3 Insgesamt vermag der Beschwerdeführer dennoch nicht zu überzeu-
gen. So ist zunächst festzustellen, dass er das Vergraben der Waffen un-
stimmig geschildert hat. Während er bei der BzP vorbrachte, D._______
habe ihn angewiesen, die Waffen zu vergraben, führte er bei der Anhörung
aus, dies sei eine spontane Reaktion von ihm gewesen, er habe das aus
Hilfsbereitschaft getan (vgl. SEM act. A4 S. 7; act. A11 F. 105).
6.4 Weiter ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich
der Dauer der Inhaftierung von D._______ aufgrund der Denunziation wi-
derspricht. So führte er anlässlich der BzP aus, D._______ sei nach dem
Verhör, bei welchem dieser ihn der Wahrheit entsprechend belastet habe,
wieder freigelassen worden (vgl. SEM act. A4 S.8). Bei der Anhörung
brachte er hingegen vor, die Freilassung sei erst zu einem späteren Zeit-
punkt, mithin nach seiner Ausreise aus Sri Lanka, erfolgt (vgl. SEM act.
A11, F. 129, F. 148).
Ferner ist in diesem Zusammenhang nicht vorstellbar, dass die Sicherheits-
behörden es zugelassen hätten, dass der sich in Haft befindende
D-5869/2017
Seite 9
D._______ telefonisch den Beschwerdeführer und dessen Vater kontaktie-
ren und diese so vor weiteren Ermittlungen hätte warnen können (SEM act.
A11, F. 138 ff.).
Soweit der Beschwerdeführer sodann vorbringt, die Flucht aus dem Flücht-
lingslager, die Verhöre durch den CID sowie die Unterschriftsleistung seien
nicht nachgeschoben, vermag er damit ebenfalls nicht zu überzeugen. Viel-
mehr ist anzunehmen, dass er seine Situation in Sri Lanka verschärft dar-
stellen respektive eine Gefährdungssituation konstruieren wollte. Anläss-
lich der BzP wurde er aufgefordert, sämtliche Gründe für das Verlassen
des Heimatlandes zu nennen. An keiner Stelle wurde er angehalten, sich
kurz zu halten. Dabei hat das SEM zutreffend ausgeführt, dass es sich bei
den genannten Vorkommnissen um einschneidende Erlebnisse und ei-
gentliche Kernvorbringen der dargelegten Asylgründe handelt, weshalb –
bei Wahrunterstellung – zu erwarten gewesen wäre, dass er sich an diese
ohne Einschränkungen zu erinnern und sie übereinstimmend zu schildern
vermocht hätte.
Soweit der Beschwerdeführer schlussendlich vorbringt, das SEM habe im
Zusammenhang mit den Beweismitteln die Anforderungen an die Glaub-
haftmachung verletzt, vermag er nicht zu überzeugen. Das SEM hat zu
Recht erwogen, dass es sich bei dem durch einen Friedensrichter bestä-
tigten Schreiben des Vaters vom 22. Februar 2017 um ein reines Gefällig-
keitsschreiben mit entsprechend geringem Beweiswert handelt (vgl. SEM
act. A12, BM 3) und sich die übrigen Beweismittel auf unbestrittene Sach-
verhalte beziehen.
6.5 Zusammengefasst vermag der Beschwerdeführer in Würdigung sämt-
licher Umstände eine asylrelevante Verfolgung zum Zeitpunkt seiner Aus-
reise nicht glaubhaft zu machen.
6.6 Die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten sind sodann als in jeder
Hinsicht niederschwellig einzustufen. Der Beschwerdeführer macht gel-
tend, an Demonstrationen gegen die sri-lankische Regierung in Genf und
am Heldentag in Fribourg teilgenommen zu haben. Weder im vorinstanzli-
chen Verfahren noch auf Beschwerdeebene legte er indes dar, inwieweit
er sich durch sein exilpolitisches Wirken derart exponiert habe, dass er bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht von einer asylrelevanten Verfolgung
haben müsste. Sodann reichte er keinerlei Beweismittel zu seinem geltend
gemachten exilpolitischen Engagement ein. Es liegen keine subjektiven
Nachfluchtgründe vor.
D-5869/2017
Seite 10
6.7 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfol-
gung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG drohen würden. Er führt diesbezüglich an, er stamme aus
dem früheren Kerngebiet der LTTE und weise persönliche und familiäre
Verbindungen zu den LTTE auf. Überdies habe er seit seiner Einreise in
die Schweiz an drei Demonstrationen sowie am Heldentag in Fribourg teil-
genommen. Er erfülle damit zahlreiche Risikofaktoren.
6.7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Ge-
fahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Be-
urteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in
Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risiko-
faktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder
vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop List“ und die
Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als
stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid
dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung
einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Feh-
len ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben
und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach ri-
sikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weit-
reichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene Gruppe tatsäch-
lich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden
bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und
so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten
Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Na-
men in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop List" vermerkt seien
und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen
Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder ver-
muteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-
lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt
hätten (vgl. a.a.O. E. 8).
6.7.2 Nach Auffassung des Gerichts bestehen keine stichhaltigen Gründe
zur Annahme, dass der Beschwerdeführer einer der im zitierten Referenz-
urteil genannten Risikogruppen zuzurechnen ist. Zwar weist er tatsächlich
mehrere persönliche beziehungsweise familiäre Verbindungen zu den
LTTE auf. So unterstützte er im Jahr (…) auf Initiative von D._______, dem
D-5869/2017
Seite 11
Ehemann seiner Cousine und dargelegtermassen LTTE-Mitglied im Range
eines Majors, die LTTE, indem er für diese bis zum Ende des Jahres im
Küchenbereich tätig war. Da seine Asylvorbringen jedoch als unglaubhaft
beurteilt wurden, er kein politisches Profil aufweist und sein exilpolitisches
Wirken in jeder Hinsicht höchstens als niederschwellig zu beurteilen ist, ist
nicht ersichtlich, inwiefern er durch die sri-lankische Behörden zu jener
kleine Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus
wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu ge-
fährden. Gegenüber den Sicherheitsbehörden hat er seine Unterstützungs-
dienste für die LTTE nie erwähnt. Vielmehr lebte er nach Kriegsende noch
über (…) Jahre weiter in Sri Lanka. Auch seine Angehörigen leben biswei-
len unbehelligt in Sri Lanka (vgl. SEM act. A11, F. 45 ff.). I._______, Ehe-
mann der Cousine J._______, sowie der Cousin K._______, beides an-
geblich Mitglieder der LTTE, verstarben (…) beziehungsweise im (…) und
der Beschwerdeführer hatte deswegen nie Probleme. Gleiches gilt für sei-
nen Onkel J._______ (N […]), der zwar Asyl in der Schweiz erhielt, jedoch
bereits (…) aus Sri Lanka ausgereist war. Weiter wurde der Beschwerde-
führer keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt daher auch nicht
über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie, der rund
(…) Landesabwesenheit und seiner Narbe (…) kann er keine Gefährdung
ableiten. Zudem hat er Sri Lanka über den Flughafen Colombo verlassen,
wobei er sich mit seinem eigenen Reisepass ausgewiesen hat. Es kann
daher ausgeschlossen werden, dass sein Name auf einer „Stop-List“ auf-
geführt ist. Wie bereits ausgeführt, ist sein exilpolitisches Engagement als
niederschwellig einzustufen. Unter Würdigung aller Umstände ist somit
nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rück-
kehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen
würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene einge-
reichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen.
6.8 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-5869/2017
Seite 12
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich
ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24
E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Be-
gründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-
rückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwen-
dung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse
erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzu-
lässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Weiter än-
dert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 nichts an
der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Verfol-
gungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen. Insofern ist
an der Lageeinschätzung im genannten Referenzurteil festzuhalten. Auch
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt
festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden
Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risi-
koeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des
EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11,
Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die
über einen so genannten „Background Check“ (Befragung und Überprü-
fung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass
er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zuläs-
sig.
D-5869/2017
Seite 13
8.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar
sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka we-
der Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berück-
sichtigung der dortigen aktuellen Ereignisse. Das Bundesverwaltungsge-
richt erachtete jedoch den Wegweisungsvollzug in das Vanni-Gebiet, aus
welchem der Beschwerdeführer stammt, bis zunächst als unzumutbar (vgl.
BVGE 2011/24 E. 13.2.2). Im Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober
2017 hat es die Lage im Vanni-Gebiet neu analysiert. Es ist dabei zum
Schluss gekommen, dass sich die Sicherheitslage seit Ende des Bürger-
krieges merklich verbessert habe. In wirtschaftlicher Hinsicht sei die Situa-
tion zwar nach wie vor prekär. Indessen sei die Rückkehr in das Vanni-
Gebiet für Personen, die dort über ein tragfähiges familiäres oder soziales
Beziehungsnetz verfügen würden sowie Aussichten auf eine gesicherte
Einkommens- und Wohnsituation hätten, zumutbar (vgl. Urteil a.a.O. insb.
E. 9.5.9).
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden jungen Mann
mit mehrjähriger Schulbildung und Arbeitserfahrung als (…). Sein Vater
wohnt zusammen mit den (…) Schwestern in (…) C._______ und verdient
seinen Lebensunterhalt als (…). Während eine Schwester die Schule be-
reits abgeschlossen hat, ist die andere weiterhin in Ausbildung. Es ist da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf die Unterstützung seiner
Verwandtschaft zählen kann, zumal auch seine Reise in die Schweiz nebst
seinem Vater auch von einer Tante mütterlicherseits finanziert worden ist.
Somit sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf schliessen lassen,
dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende
Situation geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
D-5869/2017
Seite 14
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurden mit Zwi-
schenverfügung vom 2. November 2017 das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind dementspre-
chend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5869/2017
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann
Versand: