Abtei lung IV
D-5870/2007
scd/wea
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 7
Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Vito Valenti,
Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren (...), Nigeria
vertreten durch Herr David Ventura,
Beratungsstelle für Asylsuchende, der Region Basel,
(Adresse),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. August 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5870/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat
am 10. Juni 2007 verliess und am 2. Juli 2007 in der Schweiz um Asyl
ersuchte,
dass der Beschwerdeführer am 9. Juli 2007 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Vallorbe unter anderem summarisch zu den Gesuchs-
gründen angehört wurde,
dass wegen Zweifeln an dem vom Beschwerdeführer angegebenen Al-
ter gleichentags noch eine kurze, ergänzende Befragung durchgeführt
wurde,
dass in der Folge eine Knochenaltersanalyse vorgenommen wurde
und dem Beschwerdeführer das entsprechende Ergebnis (20. Juli
2007) in der Nachbefragung vom 9. August 2007 mitgeteilt wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 23. August 2007 im Rahmen
von Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) direkt zu den Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführte, sein Vater sei
seit 2002 Mitglied der B._______ gewesen und habe deswegen
Probleme mit den Behörden gehabt,
dass er (der Beschwerdeführer) im Auftrag des Vaters über Botschaf-
ten dieser Organisation informiert habe,
dass er im August 2005 Mitglied dieser Bewegung geworden sei und
die Polizei ihm in der Folge gedroht habe, ihn deswegen und wegen
der Aktivitäten des Vaters zu töten,
dass er im Juni 2006 von der Polizei angeschossen worden sei,
dass er anlässlich der Gouverneurswahlen vom 14. April 2007 zusam-
men mit anderen Personen im Auftrag seines Vaters im Heimatdorf
Wahlurnen transportiert habe,
dass sie von den nigerianischen Sicherheitsleuten verfolgt worden sei-
en und sein Vater auf der Flucht erschossen worden sei,
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dass er nach Hause geflohen sei und seine Mutter darüber informiert
habe,
dass die Sicherheitsleute zu Hause erschienen seien und auch seine
Mutter erschossen hätten,
dass das Elternhaus angezündet worden und ihm die Flucht durchs
Fenster gelungen sei,
dass er sich daraufhin bis zur Ausreise bei einem Freund versteckt
habe, da er überall gesucht worden sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. August 2007 - eröffnet am glei-
chen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf dieses
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die behauptete
Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sei aufgrund seiner wi-
dersprüchlichen und unsubstanzierten Angaben anlässlich der diver-
sen Befragungen als unglaubhaft zu taxieren, weshalb für das weitere
Verfahren davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei bereits
beim Einreichen des Asylgesuches volljährig gewesen,
dass die vorliegend vom BFM angewandte Praxis - bei analoger Sach-
lage - durch das Grundsatzurteil der Schweizerische Asylrekurskom-
mission (ARK) vom 29. Oktober 2004 ausdrücklich bestätigt worden
sei,
dass aufgrund der unsubstanzierten, nicht nachvollziehbaren wider-
sprüchlichen und daher unglaubhaften Angaben (zur angeblichen Min-
derjährigkeit, zum Fehlen von Reisepapieren beziehungsweise zu de-
ren nachträglicher Beschaffung, zur Herkunft der Mitgliedskarte der
B._______ und zum "The Biafra National Anthem" Ausweis respektive
zu zwei weiteren Dokumenten, zum Reiseweg) keine entschuldbaren
Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren
vorliegen würden,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
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dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. September 2007 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung beantragen liess,
dass die Vorinstanz anzuweisen sei, auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers einzutreten, seine Flüchtlingseigenschaft zu prüfen
und eine neue Verfügung zu erlassen,
dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden
anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat des Beschwerdeführers sowie jede Weitergabe von Daten
an denselben bis zum Endentscheid über diese Beschwerde zu unter-
lassen,
dass vor einer allfälligen Ablehnung dieser Beschwerde die Vorinstanz
anzuweisen sei, eine bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimat-
staat des Beschwerdeführers offen zu legen und diesem dazu das
rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu ge-
währen,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und ins-
besondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. September 2007 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Ver-
fügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispo-
sitivs),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründet-
heit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240
f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichtein-
tretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf wel-
chen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit
besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das
offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art.
3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Weg-
weisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Be-
schwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgenstand bildet
(vgl. BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 2.1),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch
materiell zur Sache zu äussern hatte,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
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rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeent-
scheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig
klar erstellt ist,
dass sich sodann im Fall des Beschwerdeführers die Aktenlage nicht
zuletzt nach der Direktanhörung vom 23. August 2007 dermassen klar
präsentierte, dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder
rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung
der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, und ebenso of-
fensichtlich stünden einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hinder-
nisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen summarisch
auf die zutreffenden und unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in
den Protokollen gemachten Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung zu verweisen ist,
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dass der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Argumentation nichts
Stichhaltiges entgegen zu setzen hat,
dass er sich mit den ihm in der angefochtenen Verfügung vom BFM
vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen überhaupt nicht ausein-
andersetzt,
dass er einerseits lediglich die Anwendung des neuen Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG als völkerrechtswidrig erachtet und anderer-
seits eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
darin erblickt, weil die direkte Bundesanhörung auf Englisch und nicht
in seiner Muttersprache durchgeführt worden sei,
dass er in diesem Zusammenhang unter anderem ausführt, seine Eng-
lischkenntnisse seien zu rudimentär, um komplexe Situationen wie die
seiner Flucht und seines Reiseweges eingehend darzulegen, und Ver-
ständigungsprobleme anlässlich der direkten Anhörung sowohl vom
Dolmetscher bemerkt als auch von der anwesenden Hilfswerkvertre-
tung angemerkt worden seien,
dass hinsichtlich der behaupteten völkerrechtswidrigen Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ohne zusätzliche Erörte-
rungen auf die Rechtsprechung zu verweisen ist (BVGE D-688/2007
vom 11. Juli 2007 E. 6.1 und 6.2),
dass die Rüge der unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts aufgrund der Einvernahme des Beschwerdeführers in
englischer Sprache sodann fehl geht beziehungsweise nicht gehört
werden kann,
dass der Beschwerdeführer bei sämtlichen Anhörungen (9. und 11. Juli
sowie 9. und 23. August 2007) in Englisch befragt worden ist,
dass er die Verständigung mit dem Dolmetscher bei der Erstbefragung
als sehr gut bezeichnete und anlässlich der direkten Bundesanhörung
in diesem Zusammenhang zu Protokoll gab, den Dolmetscher gut und
ohne Probleme zu verstehen,
dass auf dem Personalienblatt unter der Rubrik "Langue maternelle"
Englisch angeführt und ferner das Kästchen "Rempli par le requérant"
angekreuzt wurde,
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dass die gegenteilige Behauptung in der Beschwerde somit der Grund-
lage entbehrt nicht zuletzt auch hinsichtlich der Ausführungen, wonach
der Beschwerdeführer weder lesen noch schreiben könne, will dieser
doch gemäss eigenen Aussagen während sechs Jahren die Schule be-
sucht haben und in seinem Heimatland die englische Sprache zudem
als Amtssprache gilt,
dass - mangels entsprechender Anhaltspunkte - eine Durchsicht des
ausführlichen Protokolls der direkten Bundesanhörung weiter den
Schluss zulässt, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen ist,
nicht nur der Befragung ohne nennenswerte Schwierigkeiten zu folgen,
sondern auch insbesondere seine Beweggründe für das Verlassen des
Heimatlandes zu schildern, was in der relativ umfangreichen freien Be-
richtserzählung in diesem Zusammenhang zum Ausdruck kommt,
dass auch die Bemerkung des Dolmetschers, wonach der Beschwer-
deführer ein extremes "Broken English" spreche, nicht zum Ergebnis
führt, die Verständigung zwischen Dolmetscher und Beschwerdeführer
hätte auf unüberbrückbaren Hindernissen beruht,
dass letztlich nämlich festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer die
Richtigkeit beziehungsweise die Richtigkeit und Vollständigkeit (Nach-
befragung, direkte Bundesanhörung) sämtlicher in englischer Sprache
gehaltenen Protokolle nach deren Rückübersetzung ohne Einwände
oder Anmerkungen unterschriftlich bestätigte und sich somit bei sei-
nen Aussagen behaften zu lassen hat,
dass aufgrund der Aktenlage, insbesondere nach der Anhörung vom
23. August 2007, das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einer-
seits und - wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen
zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen andererseits gleichermassen offensichtlich wa-
ren,
dass keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das
BFM habe, um zu seiner so lautenden Erkenntnis zu gelangen, eine
mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zu-
sätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen
(vgl. hierzu BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 5.6.6),
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
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nicht eingetreten ist und auf die übrigen Vorbringen in der Rechtsmit-
teleingabe bei dieser Sachlage nicht eingegangen zu werden braucht
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs
oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und sich der Be-
schwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch
berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimat-
land unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschen-
rechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlings-
konvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5
Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
zulässig ist, da offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen dro-
hen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht,
dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Ni-
geria kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung herleiten lässt,
dass in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Be-
schwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der in Ni-
geria herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Ge-
fährdung ausgesetzt,
dass in den Akten ebenso wenig darauf hindeutet, der Beschwerdefüh-
rer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Grün-
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den wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine exis-
tenzbedrohende Situation,
dass er keine gesundheitlichen Probleme geltend macht und gemäss
eigenen Angaben auf eine sechsjährige Schulbildung vertrauen darf,
weshalb davon auszugehen ist, er bringe die Voraussetzungen mit, um
in seiner Heimat wieder Fuss zu fassen und aus eigenen Kräften ein
Auskommen zu finden,
dass vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4
ANAG zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nige-
ria auch möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind,
die einer Rückkehr entgegenstehen könnten,
dass somit die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz nicht erfüllt sind und der vom BFM
verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen
und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt
gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Ange-
hörigen gefährdet würden; über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben
gemacht werden (Art. 97 Abs. 1 AsylG),
dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde
zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung
notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kon-
takt aufnehmen kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flücht-
lingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG),
dass gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über
den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen
(VVWA, SR 142.281) das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als ver-
neint gilt, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensent-
scheid verfügt wurde,
dass die Kontaktaufnahme mit den Heimat- oder Herkunftsstaat
zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung
notwendigen Reisepapieren nach Art. 97 Abs. 2 AsylG in der Botschaft
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zur Änderung des Asylgesetzes zur Änderungen des Bundesgesetzes
über die Krankenversicherung sowie zur Änderung des Bundesge-
setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 4. Sep-
tember 2002 vorgesehen war, wenn ein erstinstanzlicher Nichteinte-
tensentscheid vorliegt (vgl. BBl 2002 6899 f.), während dem im Falle
eines ablehnenden erstinstanzlichen Asylentscheides mit den Behör-
den des Heimat- oder Herkunftsstaates in der Regel erst Kontakt auf-
genommen werden durfte, wenn ein vollziehbarer Wegweisungsent-
scheid vorliegt,
dass diese differenzierende Regelung in den Beratungen in den Eidge-
nössischen Räten zu Gunsten der geltenden Fassung von Art. 97 Abs.
2 AsylG aufgegeben wurde (vgl. AB N 2004 612 ff.), woraus geschlos-
sen werden muss, dass der Gesetzgeber die Kontaktaufnahme mit
dem Heimat- oder Herkunftsstaat zwecks Beschaffung der für den Voll-
zug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere im Sinne
einer Ausweitung nicht nur beim Vorliegen eines erstinstanzlichen
Nichteintretensentscheides, sondern auch beim Vorliegen eines ableh-
nenden Asylentscheides vorsehen wollte,
dass deshalb aufgrund der in Art. 97 Abs. 2 AsylG gewählten Formu-
lierung "wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigen-
schaft verneint wurde" nicht geschlossen werden kann, der Gesetzge-
ber habe die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat
zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung
notwendigen Reisepapiere ausschliesslich in jenen Fällen vorsehen
wollen, in denen im Asylverfahren die Flüchtlingseigenschaft erstins-
tanzlich verneint wurde,
dass aufgrund der Entstehungsgeschichte im Gegenteil davon auszu-
gehen ist, Art. 97 Abs. 2 AsylG gelange nach dem Grundsatz in maio-
re minus auch dann zur Anwendung, wenn ein erstinstanzlicher Nicht-
eintretensentscheid vorliegt,
dass somit der Darstellung in der Beschwerde, wonach Art. 4 Abs. 1
VVWA gesetzeswidrig sei, jedenfalls in Bezug auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG nicht gefolgt werden kann, da im Falle der Anwendung dieser
Bestimmung sehr wohl (vorfrageweise) zu prüfen ist, ob der Gesuch-
steller Flüchtling ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG),
dass im Übrigen - wie oben dargelegt - nichts auf eine konkrete Ge-
fährdung des Beschwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe
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der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten
gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hindeutet,
dass folglich das Gesuch, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede
Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über die
Beschwerde zu unterlassen, abzuweisen ist,
dass das BFM hingegen anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer im
Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine eventuell bereits erfolgte Weiterga-
be von Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG an
die zuständige ausländische Behörde offen zu legen,
dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch un-
angemessen ist und darin der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und
vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass aus den dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine
ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das gleich-
zeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. De-
zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben, vorab
per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (vorab per
Telefax) (Ref.-Nr. N [...])
- (Kantonale Behörde) (per Telefax)
Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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