Abtei lung IV
D-5870/2010
D-5869/2010/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A._______und dessen Lebenspartnerin B.______
Mongolei,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 12. August 2010 / N_______
und N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 8. Juli 2010 ohne Einreichung von
rechtsgenüglichen Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nach-
suchten,
dass sie im C._______ am 13. Juli 2010 einer Erstbefragung
unterzogen und am 19. Juli 2010 nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört wurden,
dass die Beschwerdeführerin - eine ethnische Kasachin - dabei unter
anderem angab, sie habe in ihrem Heimatstaat Mongolei in D._______
bei ihren Eltern gelebt, wo sie in islamischer Tradition erzogen worden
sei,
dass sie von früher Kindheit an von ihrem Vater geschlagen, bedroht
und zu sexuellen Handlungen mit dessen Freund E.______
gezwungen wor-den sei, worauf sie einen Selbstmordversuch
unternommen habe,
dass sie im Herbst 2005 eine Liebesbeziehung mit dem Beschwerde-
führer - einem ethnischen Khalkh-Mongolen - eingegangen sei, ihr Va-
ter sie indessen mit dem Sohn seines Freundes E._____ habe
verheiraten wollen, worauf er den Beschwerdeführer tätlich angegriffen
und mit dem Tod bedroht habe,
dass sie im Juni 2006 von ihrem Vater, der keine Kenntnisse von ihrer
Schwangerschaft im vierten Monat gehabt habe, verprügelt worden
sei, worauf sie eine Fehlgeburt erlitten habe,
dass sie im Sommer 2008 in Anwesenheit ihres Bruders und ihres
Vaters von E._______ vergewaltigt worden sei,
dass der Beschwerdeführer nach dreijährigem Aufenthalt in Südkorea
im April 2009 in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei und die Be-
schwerdeführenden ihre Liebesbeziehung wieder aufgenommen
hätten,
dass ihr Vater diese Beziehung weiterhin habe verhindern wollen, den
Beschwerdeführer mit dem Tode bedroht habe und ihn durch
Kasachen habe verprügeln und berauben lassen,
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dass er sie zudem im Juni 2010 dazu genötigt habe, eine schriftliche
Anzeige gegen den Beschwerdeführer aufzusetzen, worin sie diesen
der mehrfachen Vergewaltigung beschuldige,
dass er die Anzeige beim zuständigen Polizeiposten eingereicht habe
und der Beschwerdeführer in der Folge am 13. Juni 2010 auf dem Poli-
zeiposten habe erscheinen müssen,
dass der Angeschuldigte gegen Leistung einer Kaution beziehungs-
weise nachdem sich zwei Freunde für ihn verbürgt hätten, gleichen-
tags entlassen worden sei,
dass sich die Beschwerdeführenden in der Folge bis zu ihrer Ausreise
bei einem Pastor in der Kirche namens F.______ versteckt und am 2.
Juli 2010 C._______ verlassen hätten,
dass für weitere Einzelheiten auf die angefochtene Verfügung und die
vorinstanzlichen Akten verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Kreuzlingen lediglich einen mongolischen Geburts-
schein und damit keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere einreichte
mit der Begründung, sein Reisepass und seine Identitätskarten seien
von der mongolischen Polizei konfisziert worden (vgl. BFM-Protokoll
A9 S. 2),
dass die Beschwerdeführerin ihrerseits lediglich einen mongolischen
Geburtsschein einreichte und dabei angab, sie habe zwar eine
mongolische Identitätskarte besessen, indessen befinde sich diese bei
ihrem Vater, zu dem sie keinen Kontakt mehr haben wolle (vgl. A1
S. 4),
dass das BFM mit - gleichentags eröffneten - Entscheiden vom
12. August 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, die
Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und
möglich erachtete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 18. August 2010 an
das Bundesverwaltungsgericht gegen diese Entscheide Beschwerde
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erhoben und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem
darum ersuchten, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) zu gewähren und auf das Erheben eines Kostenvor-
schusses zu verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. August 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtenen Verfügungen
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass die beiden Beschwerdeverfahren D-5869/2010 und D 5870/2010
aufgrund ihres engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs
zu vereinen sind,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um solche han-
delt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
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ist, wobei auf die Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen
verwiesen werden kann,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif -
tenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründet-
heit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nicht-
eintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichtein-
tretensverfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass die Anwendung des Nichteintretensgrundes von Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG in einem Verfahren geschieht, in welchem über
das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigen-
schaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rah-
men einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb.
E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdever-
fahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines förmlichen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. a.a. O. E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Ver-
bindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
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die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchs-
teller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass das Bundesamt offensichtlich zu Recht zum Schluss gelangt ist,
die Beschwerdeführenden machten keine entschuldbaren Gründe für
das versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten geltend,
dass sie nämlich bis zum heutigen Zeitpunkt lediglich mongolische
Geburtsscheine und damit keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere
(vgl. BVGE 2007/7) eingereicht haben,
dass, wie vom BFM zutreffend festgehalten, die Angabe des Be-
schwerdeführers anlässlich der Anhörung vom 19. Juli 2010, sein
Reisepass und seine Identitätskarten seien von der mongolischen
Polizei konfisziert worden (vgl. A9 S. 2) als Schutzbehauptung zu er-
achten ist, hat der Beschwerdeführer doch im Rahmen der Erst-
befragung vom 8. Juli 2010 davon abweichend zunächst geltend ge-
macht, er habe seine Ausweispapiere bei seiner Mutter in
C._______zurückgelassen (vgl. A1 S. 5 und 6),
dass er bei der Rückübersetzung seiner Aussagen anlässlich der
Erstbefragung hinzufügte, erst in der Pause der Befragung von der
Beschwerdeführerin erfahren zu haben, dass dessen Vater Anzeige
gegen ihn eingereicht habe, weshalb sich seine Ausweisdokumente
bei der mongolischen Polizei befänden (vgl. A1 S. 7), eine Aussage,
die von derjenigen anlässlich der Anhörung vom 19. Juli 2010, wonach
er bereits in der Mongolei von der Anzeige gewusst habe (vgl. A9,
S. 5), abweicht,
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dass im Weiteren auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu
seinem Reiseweg, auf der gesamten Reise von Moskau bis in die
Schweiz nie behördlich kontrolliert worden zu sein (vgl. A1 S. 10),
realitätsfremd und unsubstanziiert ausgefallen sind und der Be-
schwerdeführer bis zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich keine An-
strengungen unternommen hat, Identitätsdokumente nachzureichen
(vgl. A1 S. 6; A9 S. 2),
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde lediglich die bereits
im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemachte - und,
wie vorstehend ausgeführt, unglaubhafte - Behauptung, seine Aus-
weisdokumente befänden sich bei der mongolischen Polizei, wieder-
holt, ohne auf die Argumente in der angefochtenen Verfügung näher
einzugehen,
dass auch die Beschwerdeführerin keine entschuldbaren Gründe für
das versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten geltend machte,
dass deren Angabe, sie habe zwar eine mongolische Identitätskarte
besessen, indessen befinde sich diese bei ihrem Vater, zu dem sie
keinen Kontakt mehr haben wolle (vgl. A1 S. 4), nicht zu überzeugen
vermag, ist doch, wie vom BFM zutreffend festgehalten, von der Be-
schwerdeführerin mit Universitätsabschluss und beruflicher Erfahrung
zu erwarten, dass sich diese der Notwendigkeit, ihre Identitätspapiere
auf sich zu tragen, bewusst sein sollte,
dass im Weiteren auch die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu
ihrem Reiseweg auffallend realitätsfremd und unsubstanziiert aus-
gefallen sind,
dass hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes ver-
wiesen werden kann, zumal sich die Entgegnungen in einer Wieder-
holung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend
gemachten Vorbringen erschöpfen,
dass die Vorinstanz im Weiteren die Vorbringen des Beschwerde-
führers, vom Vater der Beschwerdeführerin bedroht und in dessen
Auftrag verprügelt worden zu sein, angesichts teils widersprüchlicher,
teils unsubstanziierter Angaben zu Recht als nicht glaubhaft erachtet
hat,
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dass der Beschwerdeführer nämlich in Abweichung von den Angaben
anlässlich der Erstbefragung, wonach er insgesamt dreimal tätlich
angegriffen worden sei und zwar im Jahre 2005, im August 2009 und
im Dezember 2009 (A1 S. 7), im Rahmen der Anhörung geltend
machte, im April, Mai 2005, im Januar 2006 und im Dezember 2009
behelligt worden zu sein (vgl. A9 S. 2 und 3),
dass im Weiteren seine diesbezügliche Schilderung auffallend un-
bestimmt ausgefallen ist,
dass schliesslich das BFM das weitere Vorbringen des Beschwerde-
führers, er habe sich wegen einer Anzeige seitens des Vaters bei der
Polizei melden müssen (vgl. A9 S. 5), angesichts der Tatsache, dass
der Beschwerdeführer dieses wesentliche Vorbringen im Rahmen der
Erstbefragung unerwähnt liess, zutreffend als nachgeschoben und
damit nicht glaubhaft erachtet hat,
dass zudem festzuhalten ist, dass die diesbezüglichen Angaben der
Beschwerdeführerin von denjenigen des Beschwerdeführers ab-
weichen, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu be-
stätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, von früher
Kindheit an von ihrem Vater geschlagen, bedroht und zu sexuellen
Handlungen mit dessen Freund A. gezwungen worden zu sein, un-
abhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit als nicht asylrelevant zu
erachten sind, ist doch, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten,
vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der mongolischen Sicher-
heitsbehörden auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin von der
Möglichkeit, sich an die Behörden zu wenden, keinen Gebrauch
machte,
dass in der Beschwerdeschrift auf die diesbezüglichen vorinstanz-
lichen Erwägungen nicht näher eingegangen wird,
dass die Vorinstanz somit zutreffend die Vorbringen der Beschwerde-
führenden als teils unglaubhaft, teils nicht asylrelevant erachtete und
zu Recht feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten offensichtlich
die Flüchtlingseigenschaft nicht,
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dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Einschätzung der
Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführenden keine entschuldbaren
Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten hätten
angeben können, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7
AsylG nicht erfüllten und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht erforderlich seien, zu be-
stätigen ist,
dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m.
Art. 32 Abs. 3 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu
bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 3 AuG,SR
142.20),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft
gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich
ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht,
2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asyl -
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass unter Berücksichtigung der politischen, sicherheitstechnischen
und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Mongolei keine Anhaltspunkte
dafür ersichtlich sind, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rück-
führung in ihren Heimatstaat heute einer konkreten Gefährdung aus-
gesetzt wären,
dass auch keine individuellen Gründe vorliegen, welche gegen den
Wegweisungsvollzug der jungen, gesunden Beschwerdeführenden mit
guter Ausbildung und beruflicher Erfahrung sprechen würden,
dass an dieser Einschätzung die bestehende Schwangerschaft der Be-
schwerdeführerin im sechsten Monat nichts ändert, kann doch von ei-
ner diesbezüglichen hinreichenden medizinischen Betreuung der Be-
schwerdeführerin in ihrem Heimatstaat ausgegangen werden,
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dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist dar-
zutun, inwiefern die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht ver-
letzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig
feststellen oder unangemessen seien (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerden abzuweisen sind,
dass die eingereichten Beschwerden als zum Vornherein aussichtslos
erschienen, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts -
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden durch Vermittlung des Empfangs- und
Verfahrenszentrums (...) (Einschreiben; Beilage: Einzah-
lungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) (per Te-lefax zu
den Akten Ref.-Nr. N_____ und N_____, mit der Bitte um Eröffnung
des Urteils an die Beschwerdeführenden und um Zu-stellung der
beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesver-
waltungsgericht)
- (....)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
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