B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5870/2013/wif
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Claudia Cotting-Schalch (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
Algerien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung Dublin (Ausländerrecht);
Verfügung des BFM vom 9. Oktober 2013 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 29. Mai 2012 in der Schweiz ein Asylge-
such einreichte,
dass das BFM auf dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 26. Juni 2012
nach den asylrechtlichen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren – in An-
wendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) – nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerde-
führers aus der Schweiz in die Niederlande anordnete,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs und der Be-
schwerdeführer am 3. August 2012 erstmals in die Niederlande überstellt
wurde,
dass er trotz einem bis am 18. Juli 2014 gültigen Einreiseverbot erneut in
der Schweiz in Erscheinung trat und am 18. September 2013 in
B._______ wegen illegaler Einreise festgenommen wurde,
dass die zuständige kantonale Migrationsbehörde dem Beschwerdeführer
anlässlich der Befragung vom 23. September 2013 das rechtliche Gehör
zur Zuständigkeit der Niederlande zur Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens gemäss der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Ra-
tes vom 18. Februar 2003 (Dublin II-Verordnung) zur Festlegung der Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Asylantrags zuständig ist, beziehungsweise zu einer allfälligen
Wegweisung in die Niederlande gewährte und ihm Gelegenheit gab, sich
dazu zu äussern,
dass er diesbezüglich erklärte, er sei nicht bereit, in die Niederlande zu-
rückzukehren,
dass er die Niederlande verlassen habe, weil man dort nichts bekomme,
weder eine Wohnung noch ärztliche Behandlung,
dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons C._______ mit
Entscheid vom 24. September 2013 die am 23. September 2013 ab
21. September 2013 verfügte Ausschaffungshaft bis zum 20. Dezember
2013 bestätigte,
dass die Migrationsbehörde das BFM am 24. September 2013 beauftrag-
te, die Durchführung eines Dublin-Verfahrens zu prüfen,
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dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zen-
traleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 29. Novem-
ber 2011 und am 10. August 2012 in den Niederlanden um Asyl nach-
suchte,
dass das BFM gestützt darauf und auf das vorangegangene Dublin-Ver-
fahren am 26. September 2013 die niederländischen Behörden um Über-
nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin
II-Verordnung ersuchte,
dass die niederländischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 9. Ok-
tober 2013 zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Oktober 2013 – eröffnet am 15. Ok-
tober 2013 – in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz in
die Niederlande anordnete, ihn – unter Androhung von Zwangsmitteln im
Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton C._______
verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, dem
Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die
Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass der Beschwerdeführer mit Telefaxeingabe vom 16. Oktober 2013 ge-
gen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei um Verbleib in der Schweiz ersuchte,
dass das Original der Beschwerde am 18. Oktober 2013 beim Gericht
einging,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden
gegen Verfügungen des BFM entscheidet, wobei das Gericht im Bereich
der Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen
(Art. 64a AuG) endgültig entscheidet (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
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Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 richtet (VwVG, SR 172.021),
soweit das VGG oder die Spezialgesetzgebung – vorliegend das AuG –
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 64a Abs. 2 AuG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG),
dass sich die angefochtene Verfügung auf Art. 64a AuG (Wegweisung
aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen) stützt,
dass bei dieser Ausgangslage im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein-
zig die Frage zu klären ist, ob das BFM zu Recht die Wegweisung des
Beschwerdeführers in die Niederlande verfügt hat,
dass das BFM gegen eine Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält,
eine Wegweisungsverfügung erlässt, sofern aufgrund der Bestimmungen
der Dublin II-Verordnung ein anderer Staat, der durch eines der Dublin-
Assoziierungsabkommen (Abs. 4) gebunden ist, für die Durchführung
eines Asylverfahrens zuständig ist (Art. 64a Abs. 1 AuG),
dass sich der Beschwerdeführer den Akten zufolge ohne Aufenthaltsrege-
lung in der Schweiz aufhält,
dass er auch weiterhin weder über eine ausländerrechtliche Anwesen-
heitsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen im
Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfügt (vgl. BGE 130 II
281 E. 3.1 S. 285; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel
2009, Rz. 7.85 und 7.122 ff. mit weiteren Hinweisen),
dass er der Eurodac-Datenbank zufolge am 29. November 2011 und am
10. August 2012 in den Niederlanden um Asyl nachsuchte,
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dass im Weiteren die niederländischen Behörden einer Übernahme des
Beschwerdeführers zustimmten,
dass das BFM vor diesem Hintergrund zu Recht von der Zuständigkeit
der Niederlande für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens ausging (Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin II-Verordnung),
dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegwei-
sung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1–4 AuG entgegenstehen, da
das Bundesamt eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen
hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich erweist (Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend macht, er
möchte gerne in der Schweiz bleiben, da es das erste Land in Europa sei,
welches ihm wirklich geholfen habe,
dass er seit mehreren Jahren an Depressionen leide und ihm erst in der
Schweiz die nötige medizinische Versorgung gewährt worden sei,
dass man seine Anliegen in den Niederlanden nicht ernst nehme,
dass er dort wahrscheinlich umgehend inhaftiert werde, weil seine Aufent-
haltsgenehmigung abgelaufen sei,
dass er Angst habe, wieder ohne Hilfe in einem Gefängnis zu landen,
dass weder die bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten
Einwände noch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen
an der Zuständigkeit der Niederlande für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens etwas ändern können,
dass die Niederlande Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konven-
tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sind, und
sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach die Nie-
derlande sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völker-
rechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot
oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würden, weshalb von
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der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 3
AuG),
dass der Beschwerdeführer aus der in der Beschwerde geäusserten Be-
fürchtung, schutzlos in einem Gefängnis zu landen, nichts zu seinen
Gunsten ableiten kann, zumal es ihm obliegt, seine Einwände gegen eine
allfällige Inhaftierung bei den zuständigen niederländischen Behörden auf
dem Rechtsweg geltend zu machen,
dass er den niederländischen Behörden übergeben wird, die damit die
Möglichkeit haben, sich um ihn gebührend zu kümmern und sein Asyl-
und Wegweisungsverfahren durchzuführen,
dass die Niederlande an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Ja-
nuar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von
Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden
sind und demnach dafür besorgt sein müssen, den Asylsuchenden ein
menschenwürdiges Leben zu ermöglichen,
dass die Mitgliedstaaten gestützt auf diese Aufnahmerichtlinie unter ande-
rem materielle Aufnahmebedingungen und die medizinische Versorgung
der Asylsuchenden gewährleisten (vgl. Art. 13-15 der Richtlinie),
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unter-
bringung von den niederländischen Behörden bevorzugt behandelt wer-
den, und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private
Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen
annehmen,
dass die Niederlande offensichtlich über eine ausreichende medizinische
Infrastruktur verfügen,
dass demnach der Einwand des Beschwerdeführers, man erhalte in den
Niederlanden weder eine angemessene Unterbringung noch ärztliche Be-
handlung, als unbegründet zu erachten ist,
dass er bei allfälligen gesundheitlichen Problemen ärztliche Hilfe in An-
spruch nehmen kann,
dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich
sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr in die Nieder-
lande in eine existenzielle Notlage geraten,
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dass keine Gründe erkennbar sind, welche die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in Frage stellen würden (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch möglich ist (Art. 83
Abs. 2 AuG), zumal eine Rückführung in die Niederlande ansteht,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Claudia Cotting-Schalch Karin Schnidrig
Versand: