B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5870/2015
law/fes
Ur t e i l vom 2 6 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM);
zuvor Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 21. August 2015 / N (…).
D-5870/2015
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2014 auf dem Luftweg von Is-
tanbul nach Zürich-Kloten reiste, wo ihm wegen einer von Italien verhäng-
ten Einreisesperre die Einreise in den Dublin-Raum vorerst verweigert
wurde, woraufhin er am 16. Oktober 2014 ein Asylgesuch stellte,
dass das damalige BFM am 18. Oktober 2014 die Personalien des Be-
schwerdeführers erhob und ihn zum Reiseweg und summarisch zu den
Asylgründen befragte,
dass der Beschwerdeführer am Ende der Befragung sein Asylgesuch zu-
rückzog und erklärte, er kehre freiwillig nach Syrien zurück,
dass das BFM deshalb sein Gesuch am 21. Oktober 2014 als gegen-
standslos geworden abschrieb,
dass der Beschwerdeführer den geplanten freiwilligen Rückflug in die Tür-
kei am 22. Oktober 2014 aber nicht antrat, weshalb er in Ausschaffungshaft
genommen wurde,
dass er am 10. Dezember 2014 erneut um Asyl nachsuchte in der Folge
am 8. Mai 2015 und am 3. Juli 2015 ergänzend zu seinen Asylgründen an-
gehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuches im Wesent-
lichen geltend machte, er sei syrischer Staatsangehöriger, kurdischer Eth-
nie mit letztem Wohnsitz in B._______, wo er mit seiner Familie zusam-
mengelebt und im städtischen (…) als (…) gearbeitet habe,
dass er ab Frühling 2011 wiederholt an Demonstrationen gegen das syri-
sche Regime teilgenommen habe, deswegen im April oder Mai 2011 einmal
beziehungsweise dreimal von Sicherheitsbeamten verhört worden sei, im
Frühsommer 2011 viele seiner Kollegen, die ebenfalls an Demonstrationen
teilgenommen hätten, verhaftet worden seien, weshalb er im Juni 2011 aus
Syrien legal beziehungsweise mit einem Schlepper ausgereist und am
2. Juli 2011 in die Schweiz eingereist sei,
dass er in absentia am (…) 2012 in Syrien gerichtlich verurteilt worden sei,
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dass er von der Schweiz im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist, zweimal nach Italien überstellt worden sei,
dass er sich wegen persönlichen und familiären Schwierigkeiten, sowie
dem Umstand, dass im Norden Syriens inzwischen die PYD (Partei der
Demokratischen Union) und die YPG (kurdische Volksverteidigungseinhei-
ten) die Kontrolle innehätten, dazu entschlossen habe, nach Syrien zurück-
zukehren, worauf er am 9. Juni 2014 von Italien nach C._______ (Türkei)
geflogen sei, wo er sich drei bis vier Tage bei seinem Bruder aufgehalten
habe, und von dort mit dem Auto über D._______ nach B._______ zu den
Eltern gefahren sei,
dass er kurz nach seiner Rückkehr auf Anfrage von ehemaligen Arbeitskol-
legen, welche mit der PYD gearbeitet hätten, wieder im (…) als (…) gear-
beitet habe und er sich dort kritisch zur PYD beziehungsweise YPG geäus-
sert habe,
dass er ein (…) trage, welches die rechtsextreme türkische Partei MHP
(Partei der Nationalistischen Bewegung) als Symbol benutze, was er je-
doch nicht gewusst habe, und er von seinen Kollegen im (…) auf das (…)
angesprochen worden sei,
dass er ungefähr am 11. Oktober 2014 draussen abends von vier – mut-
masslich zur YPG gehörenden – Männern verprügelt worden sei und sie
auch Schüsse abgefeuert hätten, die Männer ihm unterstellt hätten, er sei
ein Spitzel der Türkei, und ihn aufgefordert hätten, das Land zu verlassen,
dass ein Grund dafür sein (…) sein könnte, das die Arbeitskollegen gese-
hen hätten,
dass er nicht mehr im (…) habe arbeiten können, die PYD ihn aber wieder
zur Zusammenarbeit aufgefordert habe, dieses Mal aber für den Kampf,
dass er wenig später wieder in die Türkei ausgereist und am 15. Oktober
2014 von Istanbul nach Zürich geflogen sei,
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dass er von seinem Vater erfahren habe, er sei im April oder Mai 2015 in
Syrien zum Reservistendienst aufgeboten worden, seinem Vater jedoch
kein Aufgebot ausgehändigt worden sei,
dass der Beschwerdeführer seinen Reisepass, seine Identitätskarte, sei-
nen Führerschein, seine italienische Aufenthaltsbewilligung, seinen italie-
nischen Reisepass für Ausländer, seinen Sozialversicherungsausweis (alle
im Original), Kopien von Gerichtsunterlagen inklusive teilweiser Überset-
zung, eine Mitgliedbestätigung vom 5. Februar 2012 der Schweizer Vertre-
tung der Kurdischen Demokratischen Partei der Einheit in Syrien Yekiti,
Kopien von Fotos seiner Verletzungen, zwei CD's des E._______ mit den
medizinischen Unterlagen vom 16. und 23. Oktober 2014, ein Militärzeug-
nis im Original und ein Schreiben der Questura di F._______ als Beweis-
mittel einreichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 21. August 2015 – eröffnet am 25. Au-
gust 2015 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, sein viertes Asylgesuch vom 10. Dezember 2014 ablehnte, die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte, deren Vollzug jedoch wegen Un-
zumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – mit
Eingabe vom 21. September 2015 gegen diese Verfügung beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, es sei ihm
Einsicht in die Akten C25/2, C29/2, C30/1, C31/1, C32/1 (interner Mailver-
kehr), C43/1 (Aktennotiz), C55/2 (interner Antrag betreffend vorläufige Auf-
nahme [VA-Antrag]) und in den Reisepass zu gewähren [1], eventualiter
sei ihm das rechtliche Gehör zu den Akten C25/2, C29/2, C30/1, C31/1,
C32/1, C43/1, C55/2 sowie zum Reisepass zu gewähren beziehungsweise
eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustel-
len [2] und nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des recht-
lichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihm eine
angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzuset-
zen [3],
dass er weiter beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung
und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurtei-
lung zurückzuweisen [4], es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen
der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden [5],
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eventualiter sei die Verfügung vom 21. August 2015 aufzuheben und es sei
die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren
[6], eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und er sei als Flüchtling an-
zuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen [7], eventualiter sei die
Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen [8],
dass er schliesslich beantragen liess, es sei auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten [9] und er sei von der Bezahlung von Verfah-
renskosten zu befreien [10],
dass er mit der Beschwerde eine Kopie eines Fotos seines (…) und eine
Fürsorgebestätigung vom 8. September 2015 einreichte,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung
vom 21. Oktober 2015 den Antrag, es sei Einsicht in die Akten C25/2,
C29/2, C30/1, C31/1, C32/1, C43/1 und C55/2 oder das rechtliche Gehör
zu gewähren respektive eine schriftliche Begründung betreffend den VA-
Antrag zuzustellen, abwies,
dass er gleichzeitig das SEM anwies, dem Beschwerdeführer in geeigneter
Weise Einsicht in den Reisepass zu gewähren, und ihm Gelegenheit gab,
eine Beschwerdeergänzung einzureichen,
dass er im Weiteren das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, einen Kos-
tenvorschuss von Fr. 1'000.– einzuzahlen mit der Androhung, ansonsten
werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 29. Oktober 2015
einzahlte und am 11. November 2015 ein Militärbüchlein im Original und
eine Beschwerdeergänzung einreichte, worin er beantragte, es sei ihm die
Übersetzung des Reisepasses zuzustellen,
dass er mit Eingabe vom 18. November 2015 eine deutsche Übersetzung
der Seiten 6 und 7 seines Reisepasses einreichte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter
nachstehend erwähnten Vorbehalten einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs.1 AsylG auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet wird,
dass gemäss Art. 26 VwVG die Partei oder ihr Vertreter – unter Vorbehalt
der Ausnahmen gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG – grundsätzlich Anspruch da-
rauf hat, in sämtliche Aktenstücke einzusehen, welche geeignet sind, in ei-
nem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen,
dass einzig Unterlagen, welche von den verfügenden Behörde aus-
schliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind, wie Entscheidentwürfe
oder Notizen zuhanden einer Person innerhalb der Behörde vom Recht auf
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Akteneinsicht ausgenommen sind, da ihnen für die Behandlung eines Fal-
les kein Beweischarakter zukommt und lediglich Hilfsmittel zur Entscheid-
findung darstellen,
dass gemäss Art. 27 Abs. 3 VwVG die Einsichtnahme in eigene Eingaben
der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete
Verfügungen nicht verweigert werden und die Einsichtnahme in Protokolle
über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung
verweigert werden darf,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2015
feststellte, es handle sich bei den Akten C25/2, C29/2, C30/1, C31/1,
C32/1, C43/1 und C55/2 um Unterlagen, die ausschliesslich für den Amts-
gebrauch bestimmt sind und keinen Beweischarakter aufweisen, weshalb
das SEM die Akten zu Recht als interne Akten aufgeführt, paginiert und die
Aktenedition diesbezüglich zu Recht verweigert hat, ohne dabei den An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zu verletzen, und
dem nichts mehr beizufügen ist,
dass das SEM dem Beschwerdeführer inzwischen Einsicht in den Reise-
pass gewährte und er die Möglichkeit hatte, seine Beschwerde zu ergän-
zen,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung am
3. Juli 2015 Fragen zum Reisepass und den darin enthaltenen Stempel
gestellt worden sind (vgl. Akte C51/24 F15 ff.) und ihm das entsprechende
Anhörungsprotokoll ediert worden ist,
dass keine Übersetzung des Reisepasses des Beschwerdeführers in den
Akten liegt, weshalb sich das Gesuch, es sei ihm Einsicht in die Überset-
zung des Reisepasses zu gewähren, als gegenstandslos erweist,
dass das SEM eine Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG und eine ergän-
zende Anhörung durchführte,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung auf die eingereichten Be-
weismittel und die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers einge-
gangen ist und diese – soweit für den Entscheid erheblich – gewürdigt hat,
dass mithin nicht ersichtlich ist, inwiefern das SEM den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt oder die Prüfungs- und
Begründungspflicht verletzt haben soll,
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dass die Anhörung vom 3. Juli 2015 von 13:30 bis 19:15 Uhr gedauert hat,
jedoch nach der Frage 28 und der Frage 84 je eine zehnminütige nach der
Frage 152 eine 15-minütige Pause und damit in regelmässigen Abständen
drei Pausen eingelegt worden sind,
dass zwar die anwesende Hilfswerkvertretung festhielt, der Dolmetscher
sei am Schluss etwas müde gewesen, dem Protokoll jedoch zu entnehmen
ist, dass der Beschwerdeführer bei Frage 110 und 114 bei der Rücküber-
setzung noch Korrekturen anbringen konnte, und nicht der Eindruck ent-
steht, der Sachverhalt sei deshalb nicht richtig erstellt worden oder der Be-
schwerdeführer habe sich in einem Kreuzverhör befunden, das in die
Länge gezogen worden sei, weshalb der vorliegende Fall nicht mit jenem
in der Beschwerde erwähnten Fall (Urteil des BVGer D-5017/2014 vom
7. April 2015) verglichen werden kann,
dass auch unter diesem Aspekt kein Grund vorliegt, die Sache an das SEM
zur Neubeurteilung zurückzuweisen,
dass demnach kein Grund besteht, die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
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dass das SEM in seiner Verfügung ausführlich darlegte, warum die Vor-
bringen des Beschwerdeführers einerseits nicht asylrelevant und anderer-
seits nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG sind,
dass in der Beschwerde zwar plausibel erklärt wird, wie es zum Wider-
spruch hinsichtlich der Anzahl Verhöre des Beschwerdeführers im Jahre
2011 wegen der Demonstrationen gekommen ist,
dass dennoch nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer werde
von den syrischen Behörden wegen Demonstrationsteilnahmen verfolgt,
zumal sie ihn andernfalls bereits anlässlich des Verhörs im Jahre 2011 auf-
grund des ihm vorgelegten Fotomaterials festgenommen hätten,
dass der Beschwerdeführer zum Stempel im Reisepass mit den Daten
15. Juni 2011 und 14. Juli 2011 anlässlich der ergänzenden Anhörung aus-
führte, in dieser Zeitspanne habe er die Erlaubnis gehabt, ins Ausland zu
reisen, er müsse immer eine Reisebewilligung beantragen, da der Staat
sein Studium finanziert habe, weshalb er zuerst eine Bewilligung von sei-
nem Arbeitgeber einholen müsse, dann müsse er zur Gesundheitsdirektion
und schliesslich zum Migrationsamt gehen, welches dann den Reisepass
stemple (vgl. Akte C51/24 F16 ff.),
dass nicht nachvollziehbar ist, warum ihn der Arbeitgeber einerseits zu den
Demonstrationsteilnahmen ungefähr 20 Tage vor seiner Ausreise verhört
habe (vgl. Akte A5/9 Ziff. 15), ihm aber andererseits dennoch die Reiseer-
laubnis erteilt haben soll, und das Migrationsamt dem zugestimmt hätte,
falls der Beschwerdeführer tatsächlich behördlich gesucht worden wäre,
dass vor diesem Hintergrund übereinstimmend mit dem SEM davon aus-
zugehen ist, der Beschwerdeführer habe seine erste Ausreise im Juni 2011
geplant und legal durchgeführt, zumal er just für jenen Zeitpunkt der Aus-
reise in seinem Pass eine Reisebewilligung hatte, und demnach nicht die
angeblichen Probleme mit den Behörden den ausschlaggebenden Grund
für die Ausreise gewesen sein können,
dass an dieser Einschätzung der Einwand in der Eingabe vom 18. Novem-
ber 2015, wonach nicht ersichtlich sei, wann dem Beschwerdeführer die
Ferienbewilligung für diesen Zeitraum gewährt worden sei, geschweige
denn, dass er seine Ausreise seit langem für diesen Zeitraum geplant hätte,
nichts zu ändern vermag,
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dass der Beschwerdeführer zudem im Jahre 2014 nach B._______ zurück-
kehrte, welches zwar unter der Kontrolle der PYD/YPG steht, er allerdings
anlässlich der Anhörung erklärte, die syrischen Behörden seien damals
dort noch präsent gewesen (vgl. Akte C51/24 F104), weshalb nicht ersicht-
lich ist, inwiefern zu jenem Zeitpunkt eine begründete Furcht vor Verfolgung
durch die syrischen Behörden bestanden haben soll,
dass das SEM betreffend dem in absentia ergangenen Urteil zutreffend
festgehalten hat, dass als Grund für die Verurteilung das Fernbleiben von
der Arbeit angegeben wurde und somit kein Zusammenhang zu den De-
monstrationen bestehe,
dass entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht davon aus-
zugehen ist, es handle sich dabei bloss um einen Vorwand, um den Be-
schwerdeführer als Regimekritiker, Demonstrant und Staatsangestellten,
der sich seinen Pflichten entzieht, zu verurteilen (Beschwerde Artikel 37),
zumal er sich in jenem Zeitpunkt nicht in Syrien aufhielt und somit tatsäch-
lich seiner Arbeit nach der erlaubten Ferienbewilligung ferngeblieben ist,
dass aufgrund der eingereichten Beweismittel davon auszugehen ist, der
Beschwerdeführer sei tatsächlich verprügelt worden,
dass jedoch der geltend gemachte mutmassliche Zusammenhang zur
PYD/YPG nicht plausibel ist, zumal nicht ersichtlich wird, weshalb diese
veranlasst gewesen wären, einen (…), der in ihrem (…) seine Fähigkeiten
zur Verfügung stellt, derart zu verprügeln, dass dieser danach wegen ge-
sundheitlicher Probleme nicht mehr in der Lage war, im (…) zu arbeiten,
dass auch nicht nachvollziehbar ist, dass die YPG den Beschwerdeführer
zum Kampf aufgeboten haben soll, ihn aber derart verprügelt, dass er in-
folge gesundheitlicher Probleme allenfalls gar nicht mehr zu kämpfen in
der Lage gewesen wäre,
dass deshalb nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer von der
PYD/YPG im geltend gemachten Zusammenhang verprügelt worden ist,
dass hinsichtlich des Vorbringen, die PYD/YPG habe ihn zum Kampf auf-
geboten, festzustellen ist, dass im Juli 2014 in den autonomen Kantonen
der kurdischen Gebiete Syriens die obligatorische Dienstpflicht für alle
Männer zwischen 18 und 30 Jahren eingeführt wurde,
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dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der bisher verfügbaren
Quellen davon ausgeht, dass zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der
Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung einem solchen Aufgebot Folge zu
leisten jedoch keine asylrechtlich relevanten Sanktionen nach sich zieht
(vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3
[als Referenzurteil publiziert]),
dass daher offen bleiben kann, ob die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Rekrutierungsabsicht der PYD/YPG glaubhaft ist, da sich selbst für
den Fall, dass dies zutreffen sollte, allein aufgrund der Weigerung Dienst
zu leisten, noch keine Furcht vor Verfolgung ableiten liesse,
dass es sich hinsichtlich des Reservistenaufgebots vom April oder Mai
2015 der syrischen Armee um eine nicht weiter belegte Behauptung han-
delt, dem Vater angeblich kein Aufgebot ausgehändigt worden ist und auch
keine Angaben gemacht worden sind, wann er sich zum Dienst hätte mel-
den müssen, weshalb dieses Vorbringen unglaubhaft ist,
dass an dieser Einschätzung auch das eingereichte Dienstbüchlein nichts
ändert,
dass darin zwar bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer den obligatori-
schen Militärdienst als (…) abgeschlossen hat, damit aber nicht belegt ist,
dass er in den aktiven Dienst aufgeboten worden ist,
dass die Behauptung in der Beschwerde, sein Bruder sei desertiert, wes-
halb der Beschwerdeführer sich nun vor einer Reflexverfolgung fürchte und
er als Kurde begründete Furcht vor Verfolgung durch den Islamischen
Staat (IS) beziehungsweise die al-Nusra-Front habe, festzuhalten ist, dass
diese Vorbringen als nachgeschoben zu erachten sind, zumal der Be-
schwerdeführer anlässlich der drei Befragungen und den zwei Anhörungen
nie eine diesbezügliche Furcht erwähnte und auch sonst keine konkreten
Hinweise bestehen, die darauf hindeuten, dass solche Befürchtungen be-
gründet sein könnten,
dass demnach mit dem SEM davon auszugehen ist, es gebe keine Hin-
weise, dass seit der Rückkehr nach Syrien Ereignisse eingetreten sind, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass betreffend die in der Beschwerde geltend gemachten Nachflucht-
gründe, der Beschwerdeführer werde als Kurde, der an Demonstrationen
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identifiziert worden sei und aus dem Ausland zurückkehre, bei der Wieder-
einreise verhört, und habe eine Behandlung zu erwarten, die einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgung gleichkomme, festzuhalten ist, dass
diesem die vorläufige Aufnahme gewährt worden ist, er zudem im Jahre
2014 bereits einmal aus dem Ausland nach Syrien eingereist ist, ohne dass
er verhört worden ist und er wieder im selben (…) hat arbeiten können,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
SEM das vierte Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt
hat und daran auch die in der Beschwerde zitierten Länderberichte nichts
ändern,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM in der Verfügung vom 21. August 2015 den Vollzug der
Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufschob,
dass es sich in der Verfügung auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes
(AuG, SR 142.20), in welchem Krieg, Bürgerkrieg und allgemeine Gewalt
als Gründe für eine konkrete Gefährdung im Falle des Vollzugs der Weg-
weisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat erwähnt werden, bezieht, und
aus der Begründung ohne weiteres klar wird, dass es den Beschwerdefüh-
rer im Falle der Rückkehr aufgrund der durch den Bürgerkrieg geprägten
Sicherheitslage in Syrien für konkret gefährdet hält und es deshalb den
Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar beurteilt,
dass das SEM mit dieser Beurteilung zu Gunsten des Beschwerdeführers
entschied, weshalb ohnehin nicht ersichtlich ist, inwiefern er durch diese
Beurteilung beziehungsweise deren Begründung beschwert sein soll,
dass vor diesem Hintergrund die Ausführungen in der Beschwerde, wo-
nach das SEM bei syrischen Asylsuchenden eine konkrete Einzelfallprü-
fung betreffend die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht vor-
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Seite 13
nehme, ins Leere stossen und in Bezug auf die Prüfung der Frage der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs letztlich ebenso irrelevant und unnö-
tig sind wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer kurdischer Herkunft
ist und in der Schweiz gut integriert sein soll,
dass in der Beschwerde denn auch im Widerspruch zu den erhobenen Rü-
gen festgehalten wird, gegen die Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges sei nichts einzuwenden und diese werde auch
nicht angefochten (Beschwerde Artikel 32),
dass hinsichtlich der Ausführungen in den Artikel 29-33 der Beschwerde
auf die konstante Rechtsprechung des BVGer zu verweisen ist, aus der
klar hervorgeht, dass bei festgestellter Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs aufgrund der alternativen Natur der Vollzugshindernisse bezüglich
des Eventualantrags, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen (Begehren [8]), kein schützenswertes Interesse besteht (vgl.
statt vieler: BVGE 2011/7 E. 8 und 2009/51 E. 5.4), weshalb auf den ent-
sprechenden Antrag nicht einzutreten ist,
dass die vorläufige Aufnahme eine Ersatzmassnahme für eine nicht voll-
ziehbare Weg- oder Ausweisung ist (vgl. BVGE 2009/40 E. 4.2.1), welche
als solche aufgrund ihres akzessorischen Charakters nicht selbständig,
sondern nur zusammen mit dem Entscheid über die Weg- oder Auswei-
sung in Rechtskraft erwachsen beziehungsweise Rechtswirkungen entfal-
ten kann,
dass es mangels gesetzlicher Grundlage keinen Ersatz (vorläufige Auf-
nahme) für eine nicht angeordnete Massnahme (Wegweisung) gibt (vgl.
bspw. Urteile des BVGer E-2481/2015 vom 21. Mai 2015, D-3605/2014
vom 9. Januar 2015, D-3341/2014 vom 10. Dezember 2014, E-776/2013
vom 8. April 2014), weshalb sich der Antrag, es sei festzustellen, dass die
Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der
angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbe-
stehen würden (Begehren [5]), als unzulässig erweist, weshalb auf diesen
nicht einzutreten ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig sowie unvollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), und – soweit überprüfbar – unangemessen ist, weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind,
dass in der 39-seitigen Beschwerde Anträge gestellt und mit gleichlauten-
der Begründung Rügen erhoben werden, die aufgrund der konstanten,
dem Rechtsvertreter aus zahllosen Verfahren bekannten Rechtsprechung
aussichtslos beziehungsweise gar unzulässig sind,
dass dieses für das Gericht regelmässig mit (unnötig) erhöhtem Aufwand
verbundene Vorgehen des Rechtsvertreters gestützt auf Art. 2 Abs. 1 und
2 VGKE bei der Bemessung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen ist,
dass die Verfahrenskosten deshalb angemessen zu erhöhen und auf
Fr. 1000.– festzusetzen sind,
dass der am 29. Oktober 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvor-
schuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5870/2015
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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