Abtei lung IV
D-5871/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______,
geboren (...), Jemen,
und dessen Ehefrau B._______,
geboren (...), Russland,
sowie deren Kinder
C._______, geboren (...), und D._______, geboren (...),
beide Jemen,
alle vertreten durch Christian Hoffs,
Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende
St. Gallen / Appenzell, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. März 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5871/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden - ein jemenitisch-russisches Ehepaar und
deren beiden Kinder - suchten am 27. Februar 2006 in der Schweiz
um Asyl nach. Am 6. März 2006 erhob das BFM im damaligen
Empfangszentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum, EVZ)
Kreuzlingen ihre Personalien und befragte sie zu ihrem Reiseweg
sowie - summarisch - zu ihren Asylgründen. Am 20. März 2006 hörte
das BFM die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen an und wies
sie am 31. März 2006 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
E._______ zu.
Die Beschwerdeführenden machten geltend, sie hätten sich in Russ-
land - dem Heimatstaat der Beschwerdeführerin - kennengelernt und
im Sommer des Jahres 1993 in einer Moschee in Moskau kirchlich
geheiratet. Zu diesem Zwecke sei sie (die Beschwerdeführerin) - wenn
auch nur zum Schein - zum Islam übergetreten. Im Oktober 1993
seien sie nach Jemen gezogen, wo sie fortan in F._______,
G._______, im Elternhaus des Beschwerdeführers gelebt hätten. Am
1. November 1993 hätten sie in G._______ standesamtlich geheiratet.
Während der Beschwerdeführer als Ingenieur in einer
Wasseraufbereitungsanlage in G._______ und nebenher als Händler
von Elektrogeräten gearbeitet habe, sei die Beschwerdeführerin als
Schneiderin in den Räumen der ehelichen Wohnung tätig gewesen.
Da sich die Beschwerdeführerin innerhalb der islamischen
Glaubensgemeinschaft nie wohl gefühlt habe, seien sie beide im Jahr
2003 nach Russland übersiedelt, um künftig dort zu leben und zu
arbeiten. Sie hätten dort ein eigenes Haus beziehungsweise eine
eigene Wohnung besessen. Da es jedoch wiederholt zu rassistischen
Ausschreitungen der ansässigen Bevölkerung gegen den
Beschwerdeführer und ihre gemeinsamen Kinder gekommen sei, seien
sie schliesslich wenige Monate später wieder nach Jemen
zurückgekehrt.
Hinsichtlich der persönlichen Asylgründe führte die Beschwerde-
führerin aus, am 24. Dezember 2004 seien um fünf Uhr nachmittags
zwei Kundinnen in ihrer Wohnung erschienen, um bestellte Kleider
anzuprobieren. Die Kundinnen hätten sich um eine Stunde verfrüht
eingefunden und deshalb im Schlafzimmer christliche Glaubens-
symbole vorgefunden, die sie selbst nicht rechtzeitig weggeräumt
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habe. Am folgenden Tag seien drei verschleierte Frauen bei ihr er-
schienen, die sie beschimpft, verprügelt und mit heissem Wasser am
Bein verbrüht hätten, da offensichtlich geworden sei, dass sie keine
Muslimin sei. Ihr Ehemann habe sich damals gerade mit den Kindern
ausser Hauses befunden; nach seiner Rückkehr in die eheliche
Wohnung habe er ihre akute Gefährdungssituation sofort realisiert. Ein
Freund ihres Ehemannes habe sie und ihre Tochter D._______
unverzüglich zu einem in H._______ wohnhaften befreundeten
Ehepaar gebracht, wo sie sich versteckt hätten. Ihr Ehemann habe
weiterhin mit dem Sohn C._______ im elterlichen Haus in F._______
gelebt.
Ergänzend fügte der Beschwerdeführer an, er sei am 26. und am
28. Dezember 2004 von drei Islamisten bedrängt worden, die ihn auf-
gefordert hätten, ihnen seine Frau auszuliefern. Im Weiteren hätten sie
ihn bei der Polizei angezeigt, die ihn wenig später vorgeladen und
nach dem aktuellen Aufenthaltsort seiner Frau befragt habe. Er habe
den Polizisten gegenüber behauptet, den Aufenthaltsort seiner Frau
und seiner Tochter nicht zu kennen. Letztlich habe er es einzig seinen
guten persönlichen Beziehungen zu Polizei und Militär sowie einfluss-
reichen Freunden zu verdanken, dass er in der Folgezeit keinerlei
Schwierigkeiten mit der Polizei mehr gehabt habe.
Schliesslich hätten sie Jemen am 25. Februar 2006 gemeinsam mit
ihren beiden Kindern per Flugzeug verlassen und seien noch
gleichentags via Deutschland illegal in die Schweiz gelangt.
B.
Mit am selber Tag eröffneter Verfügung vom 30. März 2006 stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es
ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur
Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass es den
Beschwerdeführenden zufolge realitätsfremder Schilderungen sowie
widersprüchlicher Aussagen nicht gelungen sei, ihre Vorbringen hin-
sichtlich der geltend gemachten Verfolgungssituation im Jemen
glaubhaft darzutun. Im Übrigen erweise sich der Vollzug der Weg-
weisung nach Jemen als zulässig, zumutbar und möglich. Darüber
hinaus sei festzuhalten, dass gemäss Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) alle Personen von der Anerkennung der Rechtsstellung als
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Flüchtlinge ausgeschlossen seien, die mehrere Staatsangehörigkeiten
besitzen und die den Schutz von wenigstens einem dieser Länder in
Anspruch nehmen könnten. Soweit verfügbar, habe der Schutz des
Landes, dessen Staatsangehörigkeit eine Person besitze, Priorität
gegenüber dem internationalen Schutz. Falls die Beschwerde-
führenden - aus wie auch immer gearteten Gründen - nicht in den
Jemen zurückkehren wollten, stünde ihnen zufolge der russischen
Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin nämlich die Möglichkeit
offen, sich in der Russischen Föderation niederzulassen. Dabei sei es
ihnen trotz den von ihnen im Jahre 2003 erlebten rassistischen Über-
griffen und Diskriminierungen in der Heimatregion I._______ der Be-
schwerdeführerin zuzumuten, sich in einer Region Russlands nieder-
zulassen, die stark geprägt sei von ethnischen Minderheiten Russ-
lands und nicht von ethnischen Russen.
C.
Mit an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) gerichteter Eingabe vom 1. Mai 2006 beantragten die Be-
schwerdeführenden mittels ihrer früheren Rechtsvertreterin, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen in Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Im Weiteren ersuchten
die Beschwerdeführenden in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei
ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die Beschwerde-
führenden legten ihrer Rechtsmitteleingabe mehrere Berichte hinsicht-
lich der Situation in den Ländern Jemen (Jemen - Rechtssystem im
Wandel, Gutachten der SFH-Länderanalyse zur Gefährdung von YSP-
Angehörigen durch Blutrache, Bern 2003, S. 4 bis 6; Yemen - Inter-
national Religious Freedom Report 2005, US Bureau of Democracy,
Human Rights and Labor, S. 1 bis 4) und Russland (Russia - Country
Report on Human Rights Practices, US Bureau of Democracy, Human
Rights and Labor vom 8. März 2006; EU-Russland-Gipfel in Moskau,
Minderheitenverfolgung und Fremdenfeindlichkeit in Russischer
Föderation nehmen zu, Gesellschaft für bedrohte Völker, 10. Mai 2005;
Russian Federation, Attacks on human rights defenders in Saint
Petersburg: Russian authorities guilty of negligence, The Observatory
for the protection of human rights defenders, Februar 2006, S. 7 bis
10; Russia - Country Report on Human Rights Practices, US Bureau of
Democracy, Human Rights and Labor vom 28. Februar 2005; Survey
sources for the TI Corruption Perceptions Index [CPI] 2005) sowie
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Kopien fremdsprachiger Urkunden (angeblich die Geburtsurkunden
von C._______, D._______ und A._______, der russische Inlandpass
von B._______, das Universitätsdiplom von A._______ vom 28. Juni
1992 und die jemenitische Einbürgerungsurkunde des Vaters des
Beschwerdeführers [J._______]) bei.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 2. Mai 2006 bestätigte die damals zu-
ständige Instruktionsrichterin der ARK den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2006 forderte die Instruktions-
richterin der ARK die vormalige Rechtsvertreterin der Beschwerde-
führerenden auf, die wiederholt erwähnte schriftliche Polizeivorladung
vom 12. Januar 2005 sowie zusätzliche Beweismittel bezüglich ihrer
persönlichen Situation in Russland - soweit möglich im Original und in
eine Amtssprache der Schweiz übersetzt - innert 30 Tagen nachzu-
reichen. Im Unterlassungsfall behalte sich die ARK das Recht vor,
aufgrund der bisherigen Aktenlage zu entscheiden. Über das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem
späteren Zeitpunkt befunden, derzeit aber auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet.
F.
Mit Begleitschreiben vom 12. Mai 2006 reichte die vormalige Rechts-
vertreterin eine Fürsorgeabhängigkeitserklärung vom 11. Mai 2006 für
ihre Mandanten ein. Gleichzeitig ersuchte sie um Verlängerung der
mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2006 eingeräumten Beweismittel-
frist, da die Beschwerdeführenden es aus Angst um die Sicherheit der
russischen Verwandten nicht wagten, diese direkt von der Schweiz aus
zu kontaktieren, sondern vielmehr versuchen würden, via Bekannte in
Jemen mit diesen in Verbindung zu treten und deren Briefe an-
schliessend in die Schweiz weiterzuleiten.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 24. Mai 2006 forderte die Instruktions-
richterin der ARK die Rechtsvertreterin auf, bis zur am 12. Juni 2006
laufenden Beweismittelfrist konkrete Angaben zu den einzelnen, bis zu
diesem Zeitpunkt vorgenommenen Vorkehrungen der Beschwerde-
führenden beziehungsweise deren Mittelspersonen zu machen, wie sie
in den Besitz der angekündigten Beweismittel gelangen wollten. Über
eine allfällige Verlängerung der Beweismittelfrist werde die
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Kommission nach deren Ablauf aufgrund der dannzumaligen Akten-
lage entscheiden.
H.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2006 reichte die frühere Rechtsvertreterin
Originale diverser fremdsprachiger Urkunden beziehungsweise
Dokumente ein und stellte die baldige Nachsendung entsprechender
Übersetzungen in Aussicht. Laut den Angaben der Beschwerde-
führenden handle es sich bei den eingereichten Urkunden und
Dokumenten um einen Eheschein ihrer Mandanten, die beiden Ge-
burtsurkunden ihrer Kinder, ein russisches Visum für den Be-
schwerdeführer, eine Arbeitsbestätigung für die Beschwerdeführerin
und ein Protokoll über die Befragung des Beschwerdeführers auf
einem Polizeiposten in Jemen. Eines der zu den Akten gereichten
Beweismittel sei momentan noch unbekannten Inhalts.
I.
Mit Begleitschreiben vom 22. Juni 2006 reichte die frühere Rechtsver-
treterin weitere Beweismittel inklusive deutsche Übersetzungen ein. Es
handelt sich dabei um drei Auszüge aus ärztlichen Patientenkarten
betreffend den Beschwerdeführer und die beiden Kinder für den Zeit-
raum von Juli bis September 2003 sowie eine am 11. September 2003
notariell beglaubigte und von der Beschwerdeführerin unterzeichnete
Vollmacht, worin sie ihre Mutter ermächtigt, ihre Wohnung in Russland
zu verkaufen. Gleichzeitig kündigte die Rechtsvertreterin den baldigen
Eingang zweier weiterer Dokumente (nämlich die Bestätigung eines
Privatarztes bezüglich Verletzungen, die der Vater der Beschwerde-
führerin nach einem Überfall durch russische Soldaten erlitten habe,
und ein Schreiben der Nachbarn der Familie, die bestätigen können,
dass die Beschwerdeführenden von russischen Soldaten schikaniert
worden seien und ständig Erpressungsgelder an diese hätten zahlen
müssen) an, welche momentan noch auf dem Weg von Russland über
Jemen in die Schweiz seien. Hinsichtlich der dem Schreiben vom
12. Juni 2006 beigefügten fremdsprachigen Originaldokumente sei es
bis anhin nicht gelungen, eine geeignete Übersetzerin zu finden.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2006 erstreckte die vormalige
Instruktionsrichterin die Frist zur Beibringung zusätzlicher Beweismittel
bis zum 30. Juli 2006 und hielt gleichzeitig fest, die Kommission
nehme hinsichtlich der am 12. Juni 2006 eingereichten, ausschliess-
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lich fremdsprachig abgefassten Dokumente von der Zusicherung
Kenntnis, noch Übersetzungen der besagten Dokumente nachzu-
reichen.
K.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2006 reichte die frühere Rechtsvertreterin vom
Beschwerdeführer selbst angefertigte Übersetzungen der an ihn er-
gangenen polizeilichen Vorladung vom 12. Januar 2005, des Arbeits-
zeugnisses von K._______, (...) für die Beschwerdeführerin vom
20. Mai 2006, des Ehescheins vom 1. November 1993 und der
Geburtsscheine der beiden Kinder D._______ und C._______ ein.
L.
Mit Begleitschreiben vom 28. Juli 2006 reichte Frau Silvia Maag von
der Rechtsberatungsstelle unter Notifizierung der Mandatsübernahme
zwei in russischer Sprache verfasste Schriftstücke ein. Das erste der
beiden - handschriftlich abgefassten beziehungsweise ausgefüllten -
Dokumente stammt angeblich von der Mutter der Beschwerdeführerin,
in welchem diese die einem dauerhaften Aufenthalt in Russland ent-
gegenstehenden Probleme der Beschwerdeführenden während ihres
mehrmonatigen Aufenthalts in Russland im Jahre 2003 beschreibt.
Das zweite Dokument stellt angeblich einen ärztlichen Spitalbericht
aus dem Jahre 2003 bezüglich des Vaters der Beschwerdeführerin dar.
Dieser Bericht habe nur mit Hilfe der Kinderärztin, welche damals die
beiden Kinder der Beschwerdeführenden behandelt habe, beschafft
werden können. Eine Übersetzung der beiden Dokumente ins
Deutsche werde baldmöglichst nachgeliefert.
M.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht
der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerenden unter gleichzeitiger
Nennung der neuen Geschäftsnummer (...) mit, dass es das vor-
liegende - bei der früheren ARK anhängig gemachte - Verfahren per
1. Januar 2007 übernommen habe.
N.
Mit Instruktionsverfügung vom 3. September 2009 lud das Bundes-
verwaltungsgericht die Vorinstanz zu einer Vernehmlassung ein.
O.
In seiner Vernehmlassung vom 18. September 2009 beantragte das
BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung hielt die Vor-
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instanz namentlich fest, nach eigener Kenntnis seien fremdenfeind-
liche Tendenzen in Russland zwar nicht völlig unbekannt, deren Aus-
mass sei jedoch nicht wesentlich gravierender als bei ähnlichen Vor-
kommnissen in westeuropäischen Ländern oder in den USA. Solche
Diskriminierungen stellten keine Verfolgung in asylrechtlicher Hinsicht
dar, da ihnen die nötige Intensität fehle. Die Rechte der ethnischen
Minderheiten würden im Vielvölkerstaat Russland akzeptiert; die freie
Religionsausübung werde durch die russische Verfassung gewähr-
leistet. Die religiöse Intoleranz oder religiös-rassistische Übergriffe
durch rechtsradikale Gruppierungen würden vom Staat klar verurteilt
und geahndet. Am 25. Juni 2002 sei in Russland das Gesetz zur Be-
kämpfung von extremistischen Aktivitäten verabschiedet worden.
Artikel 1 dieses Gesetzes definiere als extremistische Aktivität explizit
den Aufruf zum Hass gegen andere Rassen, Nationen und Religionen.
Im Übrigen wären die Angriffe auf die Beschwerdeführenden selbst bei
unterstellter Glaubhaftigkeit nicht als Verfolgung im Sinne von Art. 3
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu quali-
fizieren, da es diesen nach dem oben Gesagten möglich und zuzu-
muten gewesen wäre, sich bei den zuständigen Behörden um Schutz
vor solchen Behelligungen durch nichtstaatliche Organisationen zu
bemühen. Soweit die Beschwerdeführenden zur Unterstützung ihrer
Vorbringen einen Brief der Mutter der Beschwerdeführerin sowie einen
solchen von Nachbarn eingereicht hätten, sei auf die grundsätzlich
geringe Beweiskraft von solchen, von den Parteien bestellten
Zeugenaussagen hinzuweisen. Schliesslich sei hinsichtlich der ein-
gereichten Arztzeugnisse vorab darauf hinzuweisen, dass diese aus
dem Jahr 2003 stammten. Weitere Arztzeugnisse lägen nicht vor,
weshalb davon auszugehen sei, das die gesundheitlichen Probleme
nicht mehr vorgekommen seien. Im Übrigen könnten gemäss ge-
sicherten Kenntnissen des Bundesamtes im Heimatland der Be-
schwerdeführerin sämtliche psychisch und somatisch bedingten
medizinischen Probleme kompetent behandelt werden.
P.
Mit Instruktionsverfügung vom 22. September 2009 räumte das
Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden ein Replikrecht
bis zum 7. Oktober 2009 ein.
Q.
Mit Fax-Eingabe vom 1. Oktober 2009 ersuchte die Rechtsvertretung
der Beschwerdeführenden das Bundesverwaltungsgericht um eine
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Fristerstreckung zur Abgabe der Replik bis zum 21. Oktober 2009, da
es diesen nicht möglich sei, die Beweismittel, welche sie den Aus-
sagen des BFM entgegenhalten wollten, bis zum 7. Oktober 2009 zu
besorgen beziehungsweise übersetzen zu lassen. Darüber hinaus
teilte die Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende St. Gallen/Appen-
zell mit, dass neu Herr Christian Hoffs die Rechtsvertretung im vor-
liegenden Verfahren übernehmen werde.
R.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2009 machte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden innert erstreckter Frist von seinem Replikrecht
Gebrauch. Darin hielt er - unter Beilegung dreier aktueller Internet-
berichte von human rights first (Violent Hate Crime in the Russian
Federation; Hate Crime Survey: Russia; Fighting Discrimination, Hate
Crimes, Russia Federation), der Deutschen Welle (Russlands
Rassismus-Problem) vom 19. August 2007 sowie eines Berichts von
Amnesty International zur aktuellen Situation in der Russischen
Föderation bezüglich der Diskriminierung von ethnischen und
nationalen Minderheiten sowie dunkelhäutigen und nicht-slawisch
aussehenden Personen im Besonderen aus dem Jahre 2009 -
namentlich fest, die Anzahl von Gewaltverbrechen mit rassistischem
beziehungsweise fremdenfeindlichem Hintergrund nehme in Russland
stetig zu, wogegen es bis anhin an einer umfassenden Strategie der
Regierung auf politischer, rechtlicher und kultureller Ebene fehle, um
dieses gesellschaftlichen Problems Herr zu werden. Daran ändere der
Umstand, dass verschiedentlich entsprechende Verlautbarungen und
Absichtserklärungen russischer Offizieller zu vernehmen seien, nichts.
Tatsache sei nämlich, dass sich die Anzahl wegen rassistischer Über-
griffe eingeleiteter Untersuchungsverfahren im Verhältnis zur absoluten
Zahl sowie der Zunahme der entsprechenden Verbrechen bescheiden
ausnehme. In zahlreichen Fällen gelangten entsprechende Verbrechen
gar nicht zur Anzeige, weil die Opfer Angst davor hätten, dass die
offiziellen Behörden ihrer Situation mit Gleichgültigkeit begegnen oder
gar Vergeltungsmassnahmen gegen sie ergreifen könnten. Vor dem
Hintergrund des Gesagten sowie ihrer eigenen früheren Erfahrungen
seien die subjektiven Befürchtungen der Beschwerdeführenden, als
gemischt-nationale und gemischt-ethnische Familie in erhöhtem Aus-
mass Opfer rassistisch motivierter Übergriffe in Russland werden zu
können, auch objektiv nachvollziehbar. Im Weiteren hielt die Rechts-
vertretung fest, eine Rückkehr nach Russland sei für die Beschwerde-
führenden auch deshalb nicht zumutbar, weil sie sich dort als Familie
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bloss einmal während knapp drei Monaten aufgehalten hätten.
Darüber hinaus habe die mittlerweile acht Jahre alte Tochter
D._______ Russland nie bewusst erlebt. Sie käme somit in ein Land,
das ihr gänzlich unbekannt sei. Auch der zwischenzeitlich 15 Jahre
alte Sohn C._______ käme in ein Land, dessen Staatsbürgerschaft er
nicht besitze und dessen Sprache er weder lesen noch schreiben
könne. Die Beschwerdeführerin besitze in Russland lediglich noch ihre
Eltern als Kontaktpersonen. Diese seien schwer krank und könnten der
Familie weder bei der sozialen noch der beruflichen Integration
behilflich sein. Schliesslich reichte der Rechtsvertreter einen aktuellen
ärztlichen Bericht von L._______ (Fachärztin für Allgemeinmedizin)
über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden vom 16.
Oktober 2009 sowie eine Erklärung betreffend Entbindung der
behandelnden Ärztin von ihrer beruflichen Schweigepflicht vom 29.
September 2009 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der
vormaligen ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechts-
mittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden haben das Verfahren vor dem
Bundesamt eingeleitet, sind durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit sind sie zur Einreichung
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der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art.
48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 und 52 VwVG). Demzufolge ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesent-
lichen damit, sie werde seitens der jemenitischen Behörden gesucht,
seit bekannt geworden sei, dass sie vom islamischen Glauben ab-
gefallen sei beziehungsweise nach wie vor ihren ursprünglichen
christlichen Glauben gelebt habe. Auf Apostasie (Abfall vom Glauben)
stehe aufgrund der in Jemen geltenden islamischen Rechtsordnung
(Sharia) die Todesstrafe.
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4.2 Wie die Vorinstanz indessen in ihrer Verfügung vom 30. März 2006
zutreffend erwogen hat, mutet es tatsächlich völlig realitätsfremd an,
dass die Beschwerdeführerin - welche ohnehin nur sehr rudimentäre
und zum Teil unstimmige Angaben zum christlichen Glauben und zur
Bibel zu machen in der Lage war (vgl. u.a. Vorakten A15 S. 7 f.) - im
Wissen um die gravierenden Konsequenzen einer allfälligen Ent-
deckung der von ihr begangenen Apostasie christliche Kultusgegen-
stände wie Bibel, Kreuz und Ikonen im Schlafzimmer ihrer Wohnung
verwahrt hätte, wenn sie gleichzeitig - wie von ihr geltend gemacht
wurde - während Jahren zusammen mit Verwandten ihres Ehemannes
in enger häuslicher Gemeinschaft gelebt und überdies als Schneiderin
öfters Kundinnen empfangen hätte, welche sich jeweils in ihrem
Schlafzimmer umgezogen hätten. An dieser Einschätzung vermag
auch der kategorische Einwand in der Beschwerde, das heimliche
Öffnen fremder Schubladen sei für jemenitische Frauen tabu (vgl. Be-
schwerde S. 17/18), nichts zu ändern, weisen doch gerade die Dar-
legungen der Beschwerdeführerin, unter welchen Umständen die
christlichen Glaubenssymbole von zwei ihrer Kundinnen entdeckt
worden seien, auf die eminente Gefahr hin, welche mit der Existenz
derartiger Gegenstände als solcher in der Wohnung verbunden wären.
Vor diesem Hintergrund erscheint a priori unglaubhaft, dass die Be-
schwerdeführerin in ihrer Wohnung überhaupt christliche Glaubens-
symbole aufbewahrt hätte, womit ihrer Verfolgungsgeschichte im Er-
gebnis die Grundlage entzogen ist.
Hinzu tritt der Umstand, dass sich auch die Aussagen der Be-
schwerdeführenden hinsichtlich der Art der damals angeblich ent-
deckten christlichen Glaubenssymbole sowie hinsichtlich der Frage, ob
die Beschwerdeführerin am 25. Dezember 2004 bloss mit ihrer Tochter
oder beiden Kindern zu einem befreundeten Ehepaar in H._______
gefahren worden sei, widersprochen haben, was die Zweifel an der be-
haupteten Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin bestärkt.
Diesbezüglich kann auf die einlässlichen Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen nichts hinzuzufügen
ist und welchen die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmittelein-
gabe nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten vermögen.
4.3 Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass es den Be-
schwerdeführenden in Bezug auf den Heimatstaat des Beschwerde-
führers und der beiden Kinder - Jemen - klarerweise nicht gelungen
ist, eine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen,
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weshalb eine Überprüfung der in diesem Staat angeblich erlittenen
und - wie vorstehend dargelegt - nicht glaubhaft gemachten Nachteile
auf deren Asylrelevanz praxisgemäss unterbleiben kann.
5.
5.1 In Bezug auf die Russische Föderation begründete der Be-
schwerdeführer sein Asylgesuch namentlich damit, er und seine
beiden Kinder seien während ihres knapp dreimonatigen Aufenthalts in
Russland zwischen Juli und September 2004 wiederholt rassistisch
motivierten Übergriffen ausgesetzt gewesen. So sei er auf der Strasse
wegen seiner Hautfarbe angeschrien worden. Er sei auch polizeilich
vorgeladen worden, weil seine Papiere angeblich nicht ganz in
Ordnung gewesen seien. Auch sein Sohn - C._______ - habe unter
dem Rassismus gelitten. Letzterer sei von den anderen Kindern nicht
akzeptiert worden. Diese hätten ihn geschlagen und gehänselt. Auch
seine Lehrerin habe abschätzig zu ihm gesprochen und ihn wegen
seiner Hautfarbe beleidigt. An den Feiertagen sei es ihm und den
beiden Kindern nicht möglich gewesen, auf die Strasse zu gehen, da
an solchen Tagen Ausländer besonders gefährdet seien, verprügelt zu
werden. Im Jahre 2001 habe die Beschwerdeführerin in M._______
ihre beiden Kinder ärztlich behandeln lassen wollen. Im dortigen Spital
sei ihren beiden Kindern eine ärztliche Behandlung verweigert worden,
weil sie keinen russischen Geburtsschein gehabt und eine dunklere
Hautfarbe als die Beschwerdeführerin gehabt hätten. Im Weiteren
seien die Beschwerdeführenden während ihres dreimonatigen Auf-
enthalts in Russland wöchentlich von Polizisten besucht worden,
welche jeweils namhafte Geldbeträge von ihnen gefordert hätten.
Soweit sie sich geweigert hätten, den Polizisten Geld zu bezahlen,
seien diese unverzüglich zu den Eltern der Beschwerdeführerin ge-
gangen. Dabei hätten sie sich nicht davor gescheut, ihre Eltern zu
bedrohen beziehungsweise ihren Vater tätlich anzugreifen. Anfang
September 2003 sei ihr Vater von den Polizisten derart heftig ge-
schlagen worden, dass er eine bleibende Lähmung einer Schulter und
eines Arms erlitten habe. Die Angestellten des angegangenen Spitals
hätten ihn zwar untersucht, jedoch die Abgabe der notwendigen
Medikamente verweigert. Diese hätten nur privat und gegen die Ent-
richtung eines hohen Geldbetrages besorgt werden können. Nach
diesen Vorkommnissen hätten die Eltern der Beschwerdeführerin
diese und ihre Familie gebeten, Russland wieder zu verlassen, da sie
dem Druck ständiger polizeilicher Belästigungen nicht mehr stand-
gehalten hätten. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Be-
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schwerdeführenden diverse Berichte internationaler Organisationen
über die wachsende Fremdenfeindlichkeit und die grassierende
Korruption in Russland zu den Akten. Darüber hinaus stellten sie die
nachträgliche Einreichung einer schriftlichen Erklärung der Mutter der
Beschwerdeführerin in Aussicht, worin diese die soeben gemachten
Schilderungen bestätigen würde (vgl. Beschwerde S. 12 bis 16). Diese
Erklärung reichten die Beschwerdeführenden ebenso wie einen
Spitalbericht, worin die vom Vater der Beschwerdeführerin angeblich
im September 2003 von Soldaten erlittenen Misshandlungen erwähnt
sein sollen, der vormaligen ARK am 28. Juli 2006 ein (vgl. Sachverhalt
Bst. I und L). Die beiden in russisch verfassten Schreiben be-
ziehungsweise Berichte wurden von den Beschwerdeführenden in-
dessen bis heute trotz entsprechender Absichtserklärung (vgl. Sach-
verhalt Bst. L) nicht in eine der Schweizerischen Amtssprachen über-
setzt.
5.2 Es trifft zu, dass es in der Russischen Föderation gelegentlich zu
religiös-rassistischen Übergriffen kommt. Nichtsdestotrotz ist ihr Aus-
mass - wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend fest-
gestellt hat - nicht wesentlich gravierender als bei ähnlich vor-
kommenden Ereignissen in westeuropäischen Ländern oder in den
USA. Derartige Diskriminierungen stellen keine Verfolgung in asyl-
rechtlichem Sinne dar, da es ihnen an der nötigen Intensität fehlt.
Entsprechend erscheinen auch die Schilderungen des Beschwerde-
führers, wonach er wegen seiner dunklen Haufarbe von Leuten an-
geschrien beziehungsweise beschimpft und sein Sohn von Schul-
kameraden gehänselt und von seiner Lehrerin beleidigt worden sei,
nicht geeignet, eine in asylrechtlicher Hinsicht relevante Ge-
fährdungssituation in einem plausiblen Lichte erscheinen zu lassen.
Darüber hinaus mutet insbesondere die in der Replik erhobene Be-
hauptung, die Schutzwilligkeit des russischen Staates müsse ange-
sichts einer weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in der russischen
Gesellschaft mit vielen Fragezeichen verbunden werden (vgl. Replik S.
Absatz 5), reichlich spekulativ an. Es mag zutreffen, dass es dem
russischen Staat tatsächlich nicht gelingt, sämtliche der aus
rassistischen oder religiösen Motiven begangenen Verbrechen wirk-
sam zu ahnden beziehungsweise zu bestrafen. Dieser Umstand dürfte
aber zumindest teilweise auf dem Umstand beruhen, dass mutmass-
lich nur bei einem Teil der fraglichen Fälle beweisrechtlich nach-
gewiesen werden kann, aus welchen Motiven heraus ein Übergriff auf
Personen tatsächlich stattgefunden hat, respektive dass längst nicht
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sämtliche der inkriminierten Fälle zur Anzeige gelangen.
Demgegenüber darf in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon
ausgegangen werden, dass der russische Staat grundsätzlich fähig
und gewillt ist, rassistisch beziehungsweise religiös motivierte Über-
griffe gegenüber Ausländern beziehungsweise ethnischen Nicht-
Russen strafrechtlich zu ahnden, kennt Russland doch die ver-
fassungsmässig garantierte Religionsfreiheit und hat es am 25. Juni
2002 das Gesetz zur Bekämpfung extremistischer Aktivitäten ver-
abschiedet. Im Weiteren scheinen auch die internationalen
Menschenrechtsorganisationen anzuerkennen, dass die russischen
Behörden zwischenzeitlich in vermehrtem Ausmass Ermittlungsver-
fahren wegen rassistisch motivierten Übergriffen einleiten respektive
entsprechende Verurteilungen Fehlbarer vornehmen, wiewohl sie
mehrheitlich die fehlende Effektivität der staatlichen Massnahmen zum
Schutze ethnischer Minderheiten beklagen. Es wird indes kaum je
möglich sein, dass ein Staat die auf seinem Territorium lebenden
Menschen präventiv vor jeglicher Unbill zu schützen vermag.
5.3 Soweit die Beschwerdeführenden behaupten, sie seien wiederholt
behördlich zu Geldzahlungen genötigt worden, fällt vorab auf, dass es
sich bei der Täterschaft laut Darstellung in der Beschwerde um
Polizisten gehandelt haben soll, wogegen in den beiden Parteiein-
gaben vom 12. und vom 22. Juni 2006 von Soldaten die Rede ist.
Bereits diese Divergenz lässt erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit
der entsprechenden Parteivorbringen aufkommen. Selbst wenn die
Widersprüchlichkeit einzig unsorgfältiger Mandatsführung zuzu-
schreiben sein sollte, wäre es den Beschwerdeführenden überdies
zuzumuten gewesen, sich gegen diese Machenschaften durch eine
entsprechende Anzeige bei einer übergeordneten Instanz zur Wehr zu
setzen, was sie nicht getan haben. Bei dieser Sachlage kann der
Russischen Föderation a priori die ausgebliebene Schutzgewährung
nicht zum Vorwurf gemacht werden.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerde-
führenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Verfolgung
nachzuweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen. Es erübrigt
sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde beziehungsweise der
Replik einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
6.
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6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht an-
geordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
Eine vertiefte Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse in
Bezug auf eine Rückführung der Beschwerdeführenden nach Jemen
kann vorliegend unterbleiben, da sich - wie nachstehend aufzuzeigen
sein wird - jedenfalls ihr Wegweisungsvollzug in die Russische
Föderation zufolge der russischen Staatsbürgerschaft der Be-
schwerdeführerin als zulässig, zumutbar und möglich erweist.
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
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Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Russland ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Be-
schwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung nach Russland dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi
gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Russland lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.3.1 Der Wegweisungsvollzug erscheint mit Blick auf die allgemeine
politische und wirtschaftliche Lage in Russland als zumutbar. Eine
Situation, welche die Beschwerdeführenden als „Gewalt- oder De-
facto-Flüchtlinge” qualifizieren würde, liesse sich nach dem oben Ge-
sagten in Russland auch unter Berücksichtigung der arabischen
Ethnie sowie der muslimischen Glaubenszugehörigkeit des Be-
schwerdeführers und seiner beiden Kinder nicht bejahen.
7.3.2 Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei
einer Rückkehr nach Russland keinen relevanten Behelligungen aus-
gesetzt sein werden. Sie verfügen nicht nur mit den Eltern sondern
auch dem Bruder der Beschwerdeführerin über ein familiäres Be-
ziehungsnetz in Russland und angesichts ihrer beruflichen Hinter-
gründe (Ingenieur und Schneiderin/Modedesignerin) auch über
realistische Aussichten, sich dort eine neue Existenz aufbauen zu
können.
7.3.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat im Rahmen
der Ausübung seines Replikrechts ein Arztzeugnis von L._______/
Fachärztin für Allgemeinmedizin vom 16. Oktober 2009 eingereicht.
Demzufolge leidet die Beschwerdeführerin B._______ namentlich an
einem Os tibiale externum (Überbein an der inneren Fusswurzel) am
rechten Fuss, einem Carpal Tunnel Syndrom (Einengung des Hand-
Mittelnervs im Bereich der Handwurzel) an der rechten und linken
Hand sowie an einem prämenstrualen Syndrom. Bezüglich des
Beschwerdeführers A._______ diagnostizierte die Ärztin eine arterielle
Hypertonie sowie das Bestehen einer hypertensiven Herzkrankheit
(„Hochdruckherz”). Beide Leiden bedürfen zwecks Vermeidung von
koronaren Ereignissen strikter medikamentöser Behandlung.
Bezüglich der Tochter D._______ hält das ärztliche Zeugnis fest, diese
leide unter chronisch rezidivierenden Kopfschmerzen, deren Ursprung
noch nicht klar sei. Zudem bestünden wiederholt Leukopenien
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(verminderte Anzahl von weissen Blutkörperchen im Blut), die
allenfalls weitere Abklärungen notwendig machen würden. In Bezug
auf den Sohn C._______ konstatiert die behandelnde Ärztin das
Bestehen von Adenoid („Rachenmandel”) und einer
Muschelhyperplasie (Vergrösserung der Nasenmuscheln), welche
operativ behandelt werden könnte.
Hinsichtlich der diagnostizierten Leiden der Beschwerdeführenden
bleibt festzuhalten, dass die Russische Föderation über ein ver-
gleichsweise gut ausgebildetes Gesundheitssystem verfügt, das die
Behandlung aller gängigen Krankheiten ermöglicht. Darüber hinaus
besteht grundsätzlich auch Zugang zu zahlreichen Medikamenten,
wiewohl diese oftmals von den Patienten selbst bezahlt werden
müssen. Die gute medizinische Grundversorgung in Russland bewog
die Beschwerdeführerin denn auch unter anderem dazu, Ende Juni
oder Anfang Juli 2001 zusammen mit ihren beiden Kindern nach
Russland zu reisen, um diese dort ärztlich behandeln zu lassen (vgl.
Beschwerde S. 13 f.). Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerde-
führer und die beiden Kinder auch im Jahre 2003 während ihres
mehrmonatigen Aufenthalts in Russland in ärztlicher Behandlung
waren (vgl. Sachverhalt Bst. I) und die Familie dort gar ein eigenes
Haus bauen konnte, darf zudem davon ausgegangen werden, dass sie
im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation grundsätzlich in
der Lage sein werden, bis zu ihrer beruflichen Eingliederung die für
die Behandlung ihrer medizinischen Probleme erforderlichen
Medikamente käuflich zu erwerben. Darüber hinaus besteht für sie
zusätzlich die Möglichkeit, sich bezüglich einer medizinischen Rück-
kehrhilfe an das BFM zu wenden.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
aus medizinischer Sicht als zumutbar.
7.3.4 Die Beschwerdeführenden stellen sodann den Antrag, das
Bundesverwaltungsgericht möge insbesondere die fortgeschrittene
Integration der beiden Kinder unter dem Aspekt des Kindeswohls ge-
mäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (SR 0.107) berücksichtigen (vgl. Replik
S. 4).
Hinsichtlich der Frage der (Re-) Integration der Beschwerdeführenden
in Russland ist im vorliegenden Fall vorab festzuhalten, dass die Be-
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schwerdeführenden erst seit knapp vier Jahren in der Schweiz weilen.
Beide Kinder der Beschwerdeführenden sind in Jemen geboren.
Während die Tochter D._______ erst acht Jahre alt und affektiv noch
eng auf ihre Eltern fixiert ist, hat der 15-jährige Sohn C._______
letztlich doch den grössten Teil seines bisherigen Lebens ausserhalb
der Schweiz verbracht und damit noch keine Sozialisation in der
Schweiz in einem Ausmass erfahren, welche einer Rückkehr nach
Russland absolut entgegenstehen würde. Hinzu kommt, dass die
beiden Kinder, deren Eltern beide Russisch beherrschen, dieser
Sprache zumindest mündlich ebenfalls mächtig sein dürften, womit sie
grundsätzlich auch in der Lage wären, am russischen Alltagsleben
teilzunehmen. Im Weiteren ist den Akten zu entnehmen, dass der
Vater der beiden Kinder in Russland studiert und dabei sein
Ingenieursstudium im Jahre 1992 abgeschlossen hat, während ihre
Mutter in Jemen während vieler Jahre als Schneiderin gearbeitet hat.
Dies sowie der Umstand, dass die Beschwerdeführenden nicht
mittellos zu sein scheinen, dürfte ihren Bemühungen, in Russland eine
neue Existenz aufzubauen, gewiss zugute kommen.
7.3.5 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass der Weg-
weisungsvollzug der Beschwerdeführenden insgesamt als zumutbar
erscheint.
7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Seite 20
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10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die ordentlichen Kosten
auf Fr. 600.-- festzusetzen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer An-
hängigmachung als nicht aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der
Aktenlage weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit der Be-
schwerdeführenden - der Beschwerdeführer ist nach wie vor nicht er-
werbstätig und die Beschwerdeführerin arbeitet erst seit letztem Jahr
in einem Designer-Büro - auszugehen ist, ist das in der Rechtsmittel-
eingabe vom 1. Mai 2006 gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und
auf die Auferlegung der ordentlichen Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lagen: diverse Handakten)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand:
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