Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-5871/2010
law/joc/wif
Urteil vom 7. März 2011
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien A._______, geboren (…),
Somalia,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl;
Verfügung des BFM vom 19. Juli 2010 / N_______.
D-5871/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 21. November
2008 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchte. Nach der
Kurzbefragung im EVZ Vallorbe vom 1. Dezember 2008 wurde er mit
Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2008 dem Kanton C._______
zugewiesen. Eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen führte das
BFM am 19. November 2009 durch.
Im Rahmen dieser Anhörungen legte der Beschwerdeführer dar, er sei Muslim, in D._______ geboren und
aufgewachsen und habe dort bis zu seiner Ausreise am 18. November 2008 gewohnt. Seit Mai 2004 sei er
als Journalist bei der Zeitung E._______ respektive F._______ R._______ tätig gewesen. Er sei für das
Layout zuständig gewesen und habe über die Situation von somalischen Flüchtlingen geschrieben und
politische Artikel verfasst. Seine Arbeit habe er allerdings unter dem Pseudonym G._______ respektive
G._______ I._______ ausgeübt. Nachdem er über die Ermordung der Journalistin B._______ vom
9. Februar 2005 geschrieben habe, seien er und einige seiner Freunde angegriffen worden, wobei es
Verletzte und einen Toten gegeben habe. Danach habe man nach G._______ I._______ gesucht. Am
23. Juni 2006 sei ein Führer durch die Mahakin, eine islamische Gruppe, umgebracht worden und am
selben Tag sei ein (…) Regisseur durch die Al-Shabab getötet worden. Über die Ermordung des
Regisseurs habe er ebenfalls einen Bericht verfasst. Im Jahr 2006 seien die Islamisten an der Macht
gewesen und er sei aufgeflogen. Am 15. Oktober 2006 sei er entführt, jedoch am 30. Oktober 2006 wieder
freigelassen worden, da man andere Probleme gehabt habe respektive eine Übergangsregierung
eingesetzt worden sei und die Äthiopier in D._______ eingedrungen seien. Er habe nur noch verdeckt
gearbeitet, dennoch aber die gleichen Probleme gehabt wie zuvor, denn die Regierungsmitglieder hätten
die Artikel seiner Zeitung nicht geschätzt. Am 5. Mai 2007 sei er von drei Regierungsangehörigen in einem
Teehaus auf dem Markt H._______ von Angehörigen der Al-Shabab verhaftet und in ein Gefängnis in den
Präsidentenpalast verbracht worden. Am 5. Juli 2007 sei er gegen eine Geldzahlung freigelassen worden.
Das Lösegeld respektive die Kaution habe man durch den Verkauf von Land, das im Besitz seiner Familie
gewesen sei, generiert. Zugleich habe er damit seine Ausreise finanziert. Nach seiner Freilassung anfangs
Juli 2007 habe er abends ständig Telefonanrufe eines Angehörigen der Al-Shabab erhalten, der ihm erklärt
habe, dass sie ihn suchen würden. Auch hätten sie ihn aufgefordert, einen Bericht mit dem Titel "(…)" zu
schreiben. Aus Angst vor der Übergangsregierung habe er sich allerdings geweigert, einen solchen Artikel
zu verfassen. Da hätten sie behauptet, dass er mit den Äthiopiern zusammen arbeite und hätten ihn
deswegen bestrafen wollen. Während er nicht zu Hause oder nicht bei der Arbeit gewesen sei, hätten sie
nach ihm gesucht. Im Weiteren gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, im Jahr 2007, nachdem die
Äthiopier in die Stadt eingedrungen seien, hätten sich seine Ehefrau und seine drei Kinder ins
Flüchtlingslager J._______ in D._______ begeben, um dort Frieden zu finden. Er selber sei am
18. November 2008 mit dem Flugzeug nach K._______ und von dort am 20. November zusammen mit
einem Schlepper nach L._______ und am 21. November 2008 weiter nach M._______ gelangt. Ein
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weiterer Schlepper habe ihn dann mit dem Auto nach N._______ gefahren. Seine Frau und seine Kinder
habe er nicht mitnehmen können, da er bedroht und nach ihm gesucht worden sei. Einen Monat nach
seiner Ausreise habe ihm seine Frau erzählt, dass Männer bei ihr gewesen seien und er gesucht werde.
Auch habe er erfahren, dass seine Frau und seine Kinder, die damals in dem von den Al-Shabab
kontrollierten Quartier O._______ gelebt hätten, durch die Al-Shabab bedroht würden. Die Al-Shabab habe
erfahren, dass er sich in der Schweiz befinde und wolle nun erreichen, dass er nach Somalia zurückkehre,
um ihn zu töten. Seine Familie, die er manchmal mit Geldzahlungen aus der Schweiz unterstütze, würde in
Angst leben.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein englischsprachiges Zertifikat, ausgestellt
auf den Namen G._______ I._______ P._______ durch das Institut für Journalismus Q._______ für das
Jahr 2003 (in Farbkopie), eine in Englisch verfasste Geburtsurkunde (in Farbkopie), ein Schulzeugnis
ausgestellt am 22. November 2000 in somalischer Sprache (in Farbkopie), verschiedene englischsprachige
Artikel aus der Zeitung R._______ vom Jahr 2005 (in Kopie), fünf Farbkopien von Fotos auf der drei Kinder
und eine Frau sowie drei Männer mit Gewehren abgebildet sind, und einen in somalischer Sprache
verfassten Brief vom 3. September 2009 mit einer Abbildung, auf welchem Kinder und eine Frau sowie
zwei Männer mit Gewehren zu sehen sind, zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2010 – eröffnet am 21. Juli 2010 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch vom 21. November 2008 ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz an. Infolge Unzumutbarkeit schob das
BFM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zu Gunsten
einer vorläufigen Aufnahme auf.
Zur Begründung seines Entscheides führte das BFM hauptsächlich aus, die Schilderungen des
Beschwerdeführers seien weitgehend oberflächlich und vage gehalten. Seine Ausführungen zu seiner
journalistischen Tätigkeit in Somalia seien nicht von subjektiven Wahrnehmungen geprägt, da er diese
nicht zu konkretisieren vermöge. Ebenso verhalte es sich mit seinen Schilderungen zu seinen
Verhaftungen durch die Al-Shabab und durch die Übergangsregierung, da er die Gründe und die Umstände
seiner Inhaftierungen nicht überzeugend darlegen könne. Seine Fluchtvorbringen seien daher als nicht
glaubhaft im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu qualifizieren. Bei
den von ihm eingereichten Dokumenten handle es sich zudem um Kopien, die leicht käuflich und fälschbar
seien, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering einzustufen sei.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
18. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als
Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu
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gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei von der Erhebung
eines Kostenvorschusses abzusehen.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe sich an einer Privatschule zum
Journalisten ausbilden lassen, wo sie ihm geraten hätten, seinen Namen zu ändern. Von 2004 bis 2007
habe er zusammen mit einer Gruppe von acht Journalisten an einer politischen Zeitung namens R._______
respektive R._______ S._______ gearbeitet, welche zum Ziel gehabt habe, die Probleme in D._______
aufzuzeigen. Das von ihm während der Anhörung verwendete Wort (…) bedeute auf Deutsch Zeitung. Es
habe sich um eine lokale Zeitung gehandelt, die sie an die Leute in D._______ verteilt hätten. Er sei für den
Teil "(…)" zuständig gewesen. Die Artikel hätten sie nachts verfasst, wobei sie ihren Standort im grossen
Markt von H._______ stets verlegt hätten. Er habe unter dem Namen G._______ I._______ gegen die Al-
Shabab geschrieben, wobei er im Oktober 2006 wegen eines Artikels über einen ermordeten (…)
Regisseur telefonisch bedroht und dann von Al-Shabab-Mitgliedern entführt worden sei. Im Gefängnis sei
er von Angehörigen der "Old men of the Union Courts" und somit von Angehörigen der damals der Al-
Shabab übergeordneten Gerichte, besucht worden. Diese hätten ihm nichts vorwerfen können, weshalb er
nach fünfzehn Tagen freigelassen worden sei. Dann seien die äthiopischen Truppen einmarschiert und er
habe weniger Angst vor den Al-Shabab gehabt und Artikel unter seinem eigenen Namen verfasst. Im Mai
2007 sei er wegen eines Artikels von der Übergangsregierung festgenommen und gegen Lösegeldzahlung
nach zwei Monaten wieder freigelassen worden. Die Al-Shabab habe dann von ihm verlangt, einen Artikel
nach ihren Vorstellungen zu schreiben. Sie hätten ihn per Telefon kontaktiert und ihn zu Hause aufgesucht.
Glücklicherweise sei er jedes Mal, wenn sie gekommen seien, nicht zu Hause gewesen. Seit seiner Flucht
würden seine Ehefrau und seine Kinder von Anhängern der Al-Shabab drangsaliert, weil diese wissen
möchten, wo er sich aufhalte. Sie wollten ihn dadurch zwingen, in sein Heimatland zurückzukehren.
Seiner Rechtsmittelschrift legte der Beschwerdeführer ein Journalistendiplom vom Dezember 2003, eine
Kopie eines an ihn gerichteten Schreibens sowie ein Schreiben seiner Ehefrau bei. Dazu führte er aus, es
handle sich beim Diplom um das Original, welches ihm seine Frau habe zukommen lassen. Das an ihn
gerichtete Schreiben habe seine Ehefrau von der Al-Shabab erhalten. Darin werde ausgeführt, dass er
gesucht werde und innerhalb zweier Monate zurückkehren müsse, ansonsten seine Frau und seine Kinder
vor Gericht gestellt würden. Am selben Tag hätten Mitglieder der Al-Shabab seine Frau und seine Kinder
aufgesucht und hätten sie unter Druck gesetzt, weil sie seinen Aufenthaltsort hätten ausfindig machen
wollen. Sie hätten die Wohnung durchsucht und Zeitungsartikel, die er zwischen 2004 und 2007
geschrieben habe, mitgenommen. Das Original des Diploms hätten sie nicht gefunden, da dieses in einem
Schlafzimmerschrank versteckt gewesen sei. Seine Frau habe ihm davon abgeraten, nach Somalia
zurückzukehren, da er sich ansonsten in Lebensgefahr begeben würde. Die Al-Shabab seien der Ansicht,
dass er sich mit den Artikeln gegen den islamischen Glauben gerichtet habe und daher vor Gericht gestellt
werden müsse. Seine Ehefrau berichte in ihrem Brief, dass Angehörige der Al-Shabab sie täglich zu Hause
aufsuchen, sie bedrohen und sie schlagen würde.
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Im Weiteren stellte der Beschwerdeführer angeblich von ihm verfasste Artikel der Zeitung R._______ von
2004 bis 2007 im Original in Aussicht und erklärte, aufgrund dieser Artikel, der von ihm bereits
eingereichten Dokumente sowie der obenstehenden Ausführungen seien seine Tätigkeit als Journalist und
die damit einhergehende Verfolgung als glaubhaft zu erachten. Ausserdem könne er bei einer weiteren
Befragung detaillierte Antworten auf seine journalistischen Tätigkeiten geben. Eine Rückkehr nach Somalia
sei nicht möglich, da er dort über keinen effektiven Schutz vor Verfolgung und auch über keine
innerstaatliche Fluchtalternative verfügen würde.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2010 hielt der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, nach
summarischer Prüfung der Akten sei die Einschätzung des BFM, dass
seine Fluchtvorbringen nicht glaubhaft erscheinen würden, zu bestätigen.
In der Beschwerde werde der Sachverhalt bloss punktuell ergänzt und
vermöge den Geschehnissen, die den Beschwerdeführer angeblich zur
Flucht aus seinem Heimatstaat veranlasst habe, keine authentischen
Konturen zu verleihen. Unklar bleibe zudem, wie die auf
Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel hätten in die Schweiz
übermittelt werden können, obschon die Ehefrau des Beschwerdeführers
angeblich jeden Tag zu Hause aufgesucht und bedroht werde. Ungeklärt
scheine ebenso, welche Rolle die auf der DHL-Bescheinigung
aufgeführte Person bei der Beschaffung und Übermittlung der
Beweismittel spiele. Zudem weise das auf der Rückseite des
Journalistendiploms angebrachte Schreiben der Ehefrau deutliche
Zeichen eines Gefälligkeitsschreibens auf. Auch dürfte es sich bei
erwähntem Diplom lediglich um eine eingeschweisste Farbkopie handeln.
Ausserdem erscheine wenig plausibel, dass die Al-Shabab zwar im
Rahmen einer Hausdurchsuchung sämtliche Zeitungsartikel des
Beschwerdeführers mitgenommen habe, indessen das Original des im
Schlafzimmerschrank versteckten Diploms nicht gefunden hätte. Im Sinne
einer antizipierten Beweiswürdigung sei daher davon auszugehen, dass
die in der Beschwerde in Aussicht gestellten alten Zeitungsartikel keine
Erkenntnisse zeitigen könnten, die zu einer grundlegend anderen
Beurteilung führen könnten. Die Beschwerde erscheine daher als
aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ab-
zuweisen und der Beschwerdeführer aufzufordern sei, bis zum
9. September 2010 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu
leisten.
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E.
Mit Schreiben vom 30. August 2009 (recte: 2010) entgegnete der
Beschwerdeführer, die auf der DHL-Bescheinigung genannte Person sei
der Bruder seiner Ehefrau. Er habe nach Erhalt des Asylentscheides
seine Frau um Zusendung des Diploms gebeten. Seit zwei Tagen habe er
keinen Kontakt mehr zu seiner Frau und befürchte daher, dass sie
entführt worden sei. Auf telefonische Anfrage bei den Nachbarn habe er
erfahren, dass diese gesehen hätten, wie drei bewaffnete Personen seine
Ehefrau an einen anderen Platz geführt hätten. Das Journalisten-Diplom
hätten die Al-Shabab bei der Hausdurchsuchung nicht gefunden, da
diese nur sein Büro, nicht aber das Schlafzimmer durchsucht hätten.
F.
Mit Zahlung an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. September 2010
leistete der Beschwerdeführer den mit Verfügung vom 25. August 2010
geforderten Kostenvorschuss.
G.
Mit Eingabe vom 8. September 2009 reichte der Beschwerdeführer einen
Artikel datiert vom 16. Juli 2006 der Zeitung R._______ verfasst von
U._______ zu den Akten.
H.
Mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2010 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, bei dem auf
Rechtsmittelebene eingereichten Journalistendiplom handle es sich nicht
um ein Original, sondern um eine Kopie, die erfahrungsgemäss käuflich
und leicht erhältlich sowie fälschbar sei. Der Zeitungsartikel sei ebenfalls
eine Kopie und von schlechter Qualität.
I.
Mit Replik vom 19. Oktober 2010 wendete der Beschwerdeführer ein, das
Diplom sei echt und er habe dieses nicht gekauft. Alle Zeitungen in
D._______ seien in der Art hergestellt, wie jene, die er dem Gericht
übermittelt habe. Auch das Schreiben der Al-Shabab sei echt. Seine
Familie sei vor zwei Monaten entführt worden. Vor ein paar Tagen habe
er Kontakt mit seiner Frau gehabt, die ihn auf Geheiss der Al-Shabab
angerufen habe, um ihm mitzuteilen, dass sie entführt worden sei und er
zurückkehren solle.
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Mit Schreiben vom 18. Januar 2011 ersuchte der Beschwerdeführer um Auskunft des Verfahrensstandes.
Er sei in Sorge um seine Familie. Seine Frau und seine Kinder seien immer noch in den Händen der Al-
Shabab und würden weiterhin bedroht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 1 sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs.
1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
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Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft sind die
Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig
erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer
Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7
Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
4.
4.1. Das Bundesverwaltungsgericht kommt übereinstimmend mit dem
BFM zum Schluss, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers, von
September 2004 bis 2008 in D._______ als Journalist für die Zeitung
R._______ tätig gewesen zu sein, weshalb er zweimal inhaftiert und
geschlagen sowie seine Frau und seine Kinder bedroht worden seien,
aufgrund von detailarmen, ohne Realkennzeichen versehenen,
ungereimten, in sich nicht schlüssigen und unsubstanziierten Angaben
als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten sind.
4.2. Das BFM hat zunächst zu Recht festgestellt, dass die Darlegungen
des Beschwerdeführers zu seiner journalistischen Tätigkeit sehr
allgemein gehalten sind und seine Antworten auch auf Nachfrage hin
teilweise ausweichend und ausserdem ungereimt ausgefallen sind. So
schilderte er im Rahmen der Erstbefragung zunächst, für das Layout
zuständig gewesen zu sein. An anderer Stelle erklärte er indessen
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pauschal, Artikel über somalische Flüchtlinge geschrieben und politische
Artikel verfasst zu haben (vgl. A4/8 S. 4). Während der einlässlichen
Anhörung erklärte er demgegenüber, die Hauptaufgabe seiner
journalistischen Arbeit habe darin bestanden, Jugendliche darüber zu
informieren, keinen Krieg zu führen (vgl. A9/13 S. 5) und die Leute
aufzufordern, die Übergangsregierung zu unterstützen (vgl. A9/13 S. 6).
Zudem gab er zu Protokoll, Artikel über die Islamisten und viel über die
Gruppenführer geschrieben sowie ausländische Zeitungen
zusammengefasst zu haben (vgl. A9/13 S. 6 und 8). Ebenso wenig wie
über den exakten Inhalt seiner journalistischen Tätigkeit vermochte der
Beschwerdeführer die Infrastruktur und die Organisation der Zeitung, bei
der er mehrere Jahre gearbeitet haben will, anschaulich zu beschreiben.
Seine Ausführungen, sie hätten auf Anweisung ihres Führers T._______,
der sich im Ausland aufgehalten habe, auf Blätter geschrieben und
danach auf einer alten Maschine, die Blätter vermehre, die Zeitung
gedruckt, lassen gleichsam wie seine auf Nachfrage hin erteilte Antwort,
man habe einen Computer benutzt und dann alles per Drucker
ausgedruckt (vgl. A9/13 S. 3 f.), die nötige Substanziiertheit vermissen.
Seine Antworten auf die Fragen, warum er keinen Presseausweis
besessen habe und um was für eine Zeitung es sich gehandelt habe, sind
als ausweichend und nicht schlüssig zu erachten. So erklärte er, es sei
keine internationale Zeitung gewesen und es habe sich um den Artikel
"(…)", wie auf den Dokumenten zu sehen sei, gehandelt (vgl. A9/13 S. 3
und 6). Auch seinen Ausführungen in der Beschwerde, das von ihm
genannte Wort E._______ bedeute auf Deutsch Zeitung und er habe von
2004 bis 2007 zusammen mit einer Gruppe von acht Journalisten an der
politischen Zeitung R._______ respektive R._______ S._______
gearbeitet, mit dem Ziel, die Probleme in D._______ aufzuzeigen, wobei
er für den Teil "(…)" zuständig gewesen sei, vermitteln ebenfalls kein
lebendiges Bild über die vom Beschwerdeführer angeblich getätigte
journalistische Arbeit im Heimatland. Zudem stimmen diese
Darstellungen nicht mit seinen Erklärungen überein, wonach er von 2004
bis zu seiner Ausreise am 18. November 2008 für die Zeitung E._______
respektive R._______ tätig gewesen sei (vgl. A4/8 S. 2, A9/13 S. 3)
beziehungsweise E._______ bedeute "(…)" (auf Deutsch:[…]). Auch
erwähnte der Beschwerdeführer zuvor nie, für eine Rubrik namens "(…)"
geschrieben zu haben und benannte die Zeitung bis anhin auch nie mit
R._______ S._______, sondern lediglich mit R._______. Das der
Beschwerde beigelegte Journalisten-Diplom, bei dem es sich um ein
Original handeln soll, vermag an diesen Einschätzungen nichts zu
ändern, da unklar bleibt, wie der Beschwerdeführer nachträglich in den
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Besitz dieses angeblichen Originals gelangt sein soll, sollen doch gemäss
den Ausführungen in der Beschwerde Angehörige der Al-Shabab sein
Haus durchsucht und dabei sämtliche von ihm verfasste Zeitungsartikel
beschlagnahmt haben. Dass sich diese Durchsuchung wie in der Eingabe
vom 30. August 2010 deklariert, nur auf das Büro, nicht aber auf das
Schlafzimmer, in dem sich das Diplom befunden habe, beschränkt habe,
erscheint ebenso wenig plausibel wie der Umstand, dass es der Ehefrau
des Beschwerdeführers möglich gewesen sein soll, ihm dieses
vermeintliche Original in die Schweiz zu übermitteln, obschon sie gemäss
ihren schriftlichen Ausführungen auf der Rückseite des Diploms täglich
durch die Al-Shabab zu Hause aufgesucht und bedroht worden sei. Vor
diesem Hintergrund vermag auch der weitere Erklärungsversuch im
Schreiben vom 30. August 2010, er habe seine Ehefrau nach Erhalt des
Asylentscheids des BFM um Zusendung des Diploms gebeten und der
Bruder seiner Frau habe das Diplom in die Schweiz gesandt, nicht zu
überzeugen. Damit ist davon auszugehen, dass es sich bei dem
eingereichten Diplom – wie mit Zwischenverfügung vom 25. August 2010
bereits erwähnt und vom BFM in dessen Vernehmlassung bestätigt –
lediglich um eine eingeschweisste Farbkopie, die leicht fälschbar ist,
handelt. Hinzuzufügen bleibt, dass selbst wenn es sich bei dem Diplom,
wie vom Beschwerdeführer mit Replik vom 19. Oktober 2010 erneut
entgegnet, um das Original handeln würde, damit lediglich bestätigt
würde, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2003 eine journalistische
Ausbildung absolviert hat. Einen Beleg für die von ihm ab dem Jahre
2004 aufgenommene journalistische Arbeit bei der Zeitung R._______
würde damit nicht erbracht. Bezeichnenderweise lautet das vermeintliche
Journalisten-Diplom denn auch auf den Namen G._______ I._______
X._______ und nicht auf den vom Beschwerdeführer beim BFM
angegebenen Namen I._______ Y.______ (vgl. A1/2 S. 1, A4/8 S. 1,
A9/13 S. 9). Die diesbezügliche Argumentation in der Eingabe vom 18.
August 2010, in der Schule für Journalismus sei ihm geraten worden, den
Namen zu ändern, scheint nicht schlüssig, da aus dem angeblichen
Pseudonym G._______ I._______ X._______ der eigentliche Vor- und
Nachname I._______ Y.______ leicht ersichtlich ist. Von einer
Namensänderung kann demnach nicht gesprochen werden. Dass der
Beschwerdeführer, wie von ihm zu Protokoll gegeben, verdeckt als
Journalist gearbeitet hat (vgl. A9/13 S. 3 und 5), erscheint damit ebenfalls
als nicht glaubhaft. Schliesslich fällt in diesem Zusammenhang auf, dass
er einmal sein vermeintliches Pseudonym mit G._______ (vgl. A4/8 S. 2),
ein anderes Mal mit I._______ G._______ bezeichnet (vgl. A9/13 S. 2),
indessen beide Pseudonyme nicht mit den in den eingereichten
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Zeitungsartikeln aufgeführten Namen U._______ respektive V._______
(vgl. A10 Nr. 3, S. 2, vgl. Beilage zur Eingabe vom 8. September 2009)
kongruieren. Die entsprechenden Zeitungsartikel sind damit – ungeachtet
der Frage, ob es sich bei letzterem lediglich um eine Kopie handelt –
ebenfalls nicht geeignet, den Nachweis für die journalistische Tätigkeit
des Beschwerdeführers bei der Zeitung R._______ zu erbringen.
4.3. Aufgrund dieser Sachlage bleiben die vom Beschwerdeführer
angeblich wegen seiner Arbeit als Journalist bei der Zeitung R._______
erfolgten Inhaftierungen im Jahre 2006 und 2007 – ebenso wie die
angebliche Bedrohung seiner Frau und Kinder – ohne glaubhafte Basis.
Anzumerken bleibt, dass die entsprechenden Schilderungen des
Beschwerdeführers ebenfalls verschiedene Ungereimtheiten aufweisen
und als vage und dürftig zu bezeichnen sind. Denn der pauschalen
Aussage des Beschwerdeführers, im Jahre 2006, als die Islamisten an
die Macht gekommen seien, habe man erfahren, dass er hinter dem
Pseudonym G._______ stecke und er sei am 15. Oktober 2006 verhaftet
worden (vgl. A4/8 S. 4), lässt sich ebenso wenig wie seine Darstellung, er
sei wegen Berichten über die am 9. Februar 2005 ermordete B._______
beziehungsweise über einen durch die Al-Shabab am 23. Juni 2006
ermordeten (…) Regisseur angegriffen, telefonisch bedroht und
schliesslich am 15. Oktober 2006 entführt worden (vgl. A9/13 S. 8 f.),
entnehmen, wer den Beschwerdeführer unter welchen konkreten
Umständen und in welchem Zeitpunkt entlarvt haben sollte. Nicht
nachvollziehbar erscheint sodann, weshalb er erst im Jahre 2006 als
Autor aufgeflogen und daraufhin festgenommen worden sein soll, wurde
er doch gemäss seinen Aussagen bereits nach dem Bericht über die im
Februar 2005 ermordete (…)-Journalistin B._______ von Männern
angegriffen, womit den Angreifern seine Existenz als Autor in einem
früheren Zeitpunkt bekannt gewesen wäre. Der von ihm beschriebene
Angriff ist ohnehin als nachgeschoben zu erachten, da nicht einleuchtet,
weshalb der Beschwerdeführer ein solch prägendes Ereignis, bei dem
angeblich ein Freund von ihm umgekommen sei (vgl. A9/13 S. 9), nicht
bereits anlässlich der Kurzbefragung erwähnte. Dass der
Beschwerdeführer nach der angeblichen Berichterstattung über einen
(…) Regisseur telefonisch bedroht worden sein soll (vgl. A9/13 S. 9), liess
er an der Erstbefragung nicht nur unerwähnt, sondern datierte damals die
Drohanrufe auf den Zeitpunkt nach seiner Freilassung vom 5. Juli 2007
(vgl. A4/8 S. 4). Nicht kongruent fallen zudem seine Aussagen zum
Grund seiner Freilassung vom 30. Oktober 2006 aus. Anlässlich der
Kurzbefragung führte er aus, sie (die Al-Shabab) hätten andere Probleme
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gehabt, da eine Übergangsregierung eingesetzt worden sei (vgl. A4/8 S.
4). Demgegenüber erklärte er im Rahmen der einlässlichen Befragung, er
sei von Angehörigen der islamischen Gerichte befreit worden (vgl. A9/13
S. 9). Auf Beschwerdeebene erklärt er dazu, er sei von Mitgliedern der
"Old men of the Union Courts" respektive von Angehörigen der damals
noch den Al-Shabab übergeordneten Gerichten besucht und von diesen
freigelassen worden, da man ihm nichts habe vorwerfen können. Diese
undifferenzierten Erzählungen lassen sich wiederum nicht damit
vereinbaren, dass, nachdem zwischen Juni und August 2006
Friedensgespräche zwischen der damaligen Übergangsregierung
(Transitional Federal Government, TFG) und der UIC (Union of Islamic
Courts, Union Islamischer Gerichte) gescheitert waren, radikalere
islamistische Gruppen, insbesondere die Al-Shabab, in den Reihen der
UIC die Führung übernommen hatten. Dem Beschwerdeführer gelingt es
des Weiteren nicht, die konkreten Umstände, die zu seiner weiteren
Festnahme im Mai 2007 und anschliessenden Freilassung im Juli 2007
geführt haben, zu veranschaulichen. Seine Darstellungen, nach seiner
Entlassung im Oktober 2006 habe er die gleichen Probleme gehabt, da
die Mitglieder der Übergangsregierung die Nachrichten ihrer Zeitung nicht
geschätzt hätten respektive er darüber berichtet habe, dass Leute
festgenommen und umgebracht worden seien (vgl. A4/8 S. 4, A9/13 S.
9), erscheinen gleichsam wie seine Ausführungen, wonach er in einem
Teehaus auf dem Markt H._______ von drei Männern der
Übergangsregierung festgenommen und in ein Gefängnis im
Präsidentenpalast verbracht und dort in einem Zimmer geschlagen
worden sei (vgl. A9/13 S. 10 f.), nicht von Details oder subjektiven
Wahrnehmungen geprägt.
4.4. Der Beschwerdeführer beruft sich während der einlässlichen
Anhörung erstmals darauf, dass die Al-Shabab seine Frau und seine
Kinder bedrohe, um ihn so zur Rückkehr zu zwingen und ihn umbringen
zu können (vgl. A9/13 S. 2 und 9). Da diese Drohungen ebenfalls auf die
nicht glaubhafte journalistische Arbeit des Beschwerdeführers
zurückzuführen sein sollen, entbehren diese von Vornherein jeglicher
Grundlage. Anzufügen ist, dass einerseits nicht ersichtlich ist, weshalb
eine solch militante und radikale Gruppe wie die Al-Shabab, hätte diese
ein wirkliches Interesse am Beschwerdeführer, ihn nicht längst in seinem
Heimatland an seinem Wohnort hätte auffinden und seiner hätte habhaft
werden können. Dies umso mehr, als gemäss seinen Erläuterungen die
Al-Shabab seinen Arbeits- und Wohnort gekannt habe, wie seiner
Aussage, zu Hause und am Arbeitsplatz durch die Al-Shabab gesucht
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worden zu sein (vgl. A4/8 S. 4, A9/13 S. 9), zu entnehmen ist. Die – auch
auf Beschwerdeebene wiederholte – Argumentation, stets dann gesucht
worden zu sein, wenn er abwesend gewesen sei (vgl. A4/8 S. 4, A9/13
S.9), ist überdies als unrealistisch zu bezeichnen. Dass die Al-Shabab –
wie in der Eingabe vom 18. August 2010 mit Bezug auf ein vermeintliches
Schreiben der Al-Shabab erwähnt – wissen wolle, wo sich der
Beschwerdeführer befinde, ist zudem auch angesichts seiner
gegenteiligen früheren Aussage, die Al-Shabab habe erfahren, dass er
sich in der Schweiz befinde (vgl. A9/13 S. 9), als nicht glaubhaft zu
werten. Dem entsprechenden Schreiben der Al-Shabab kommt daher,
gleichsam wie dem Schreiben der Ehefrau, kein Beweiswert zu, da sie als
blosse Gefälligkeitsschreiben zu beurteilen sind. Aufgrund dieser
Ausführungen vermögen auch die zu den Akten gereichten und leicht
manipulierbaren Farbkopien von Fotos zu keiner anderen
Betrachtungsweise führen, zumal die darauf ersichtlichen Drohgebärden
von nicht identifizierbaren Männern gegenüber einer Frau mit Kindern,
von denen nicht erstellt ist, dass es sich um die Ehefrau und Kinder des
Beschwerdeführers handelt, inszeniert wirken.
4.5. Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen. Das BFM hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind durch den
am 1. September 2010 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Diese sind durch den am 1. September 2010 geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und werden mit diesem
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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