Abtei lung IV
D-587/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...),
alias C._______, geboren (...),
Äthiopien,
vertreten durch Daniel Habte,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Januar 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-587/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge ein ethnischer
Oromo mit letztem Wohnsitz in D._______ – am 29. März 2004 in die
Schweiz einreiste und am gleichen Tag erstmals um Asyl nachsuchte,
dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) –
nachdem dessen Abklärungen ergeben hatten, dass sich der Be-
schwerdeführer vom 15. Juli 2003 bis zum 15. März 2004 unter der
Identität C._______, geboren am (...), in E._______ aufgehalten und
dort erfolglos um Asyl nachgesucht hatte – mit Verfügung vom 2.
September 2004 auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug
anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Be-
schwerde mit Urteil D-3823/2006 vom 28. April 2008 im Wesentlichen
mit der Begründung, die durch das BFF vorgenommene Anwendung
des am 1. April 2004 in Kraft getretenen Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG sei
auf vor dem 1. April 2004 eingereichte Asylgesuche ausgeschlossen,
guthiess und die Sache zur Neubeurteilung an das BFF zurückwies,
soweit es auf diese eintrat,
dass das BFM in der Folge das Asylverfahren wieder aufnahm und mit
Verfügung vom 17. Oktober 2008 das Asylgesuch des Beschwerde-
führers vom 29. März 2004 – zufolge Unglaubhaftigkeit und mangels
Asylrelevanz der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ge-
fährdungssituation – ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz ver-
fügte und deren Vollzug anordnete,
dass die dagegen am 12. November 2008 erhobene Beschwerde vom
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7185/2008 vom 10. Dezember
2008 abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Januar 2009 beim
BFM um "Wiedererwägung" der Verfügung vom 17. Oktober 2008 er-
suchte, wobei er insbesondere geltend machte, während seiner An-
wesenheit in der Schweiz habe er sich als aktives Mitglied in der
regionalen Organisation der KSOS (KINIJIT Support Organisation
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Schweiz) engagiert, um die demokratischen Bemühungen der
Mutter-/Schwesterpartei im Heimatland zu stärken,
dass der Beschwerdeführer seiner Eingabe vom 14. Januar 2009
ausserdem diverse Internet-Artikel und Fotos beigelegt hat,
dass das BFM die als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe
vom 14. Januar 2009 als zweites Asylgesuch entgegennahm und den
Beschwerdeführer am 2. Juni 2009 zu seinen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer dabei hauptsächlich angab, er habe seit
der Gründung der Partei "Kinijit" (amharisches Kürzel für: CUD
[Coalition for Unity and Democracy]) respektive von Mitte 2006 an
zirka drei oder vier Mal an deren Demonstrationen in F._______ und
einmal in G._______ sowie insgesamt an zirka vier Sitzungen in
H._______ teilgenommen,
dass nach der Spaltung der "Kinijit" auch Demonstrationen durch die
"Genbot 7" organisiert worden seien und er an allen Demonstrationen
gegen die äthiopische Regierung teilnehme und alle Parteien unter-
stütze, die für Äthiopien kämpfen würden,
dass er auf den eingereichten Fotos zusammen mit dem (...) der
"Genbot 7" zu sehen sei,
dass er bei einer Rückkehr wegen seiner politischen Aktivitäten in der
Schweiz und seiner auf verschiedenen Websites verbreiteten Fotos
Probleme mit der Regierung bekommen würde,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Juni 2009 – eröffnet am 9. Juni
2009 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht und – unter Auferlegung von Verfahrenskosten – sein
Asylgesuch vom 15. Januar 2009 ablehnte, die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
24. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Entscheid D-
4072/2009 vom 7. Juli 2009 abwies, soweit darauf eingetreten wurde,
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dass der Beschwerdeführer am 17. August 2009 schliesslich sein
drittes Asylgesuch eingereicht hat,
dass er dieses erneute Gesuch mit seinen fortdauernden exil-
politischen Tätigkeiten begründete und sein Engagement mit drei dem
Internet entnommenen Artikeln untermauerte,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Januar 2010 – eröffnet am 28.
Januar 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Februar 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, es die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an diese zurückzu-
weisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragte, es sei die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten, der vorliegenden Beschwerde
sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Weg-
weisung und die Durchführung von Vorbereitungshandlungen seien im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu sistieren,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Februar 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
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des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz
bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder sie ihr Gesuch
zurückgezogen hat, oder wenn sie während des hängigen Asylver-
fahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser
die Befragung ergebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse
eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant sind,
dass sich der Beschwerdeführer mittlerweile in seinem dritten Asylver-
fahren befindet und die beiden ersten Verfahren mit den Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts D-7185/2008 vom 10. Dezember 2008 und
D-4072/2009 vom 7. Juli 2009 rechtskräftig abgeschlossen worden
sind,
dass der Beschwerdeführer somit in der Schweiz bereits zwei Asylver-
fahren erfolglos durchlaufen hat,
dass das BFM feststellte, es würden sich keine Hinweise ergeben,
dass nach Abschluss des zweiten Verfahrens Ereignisse eingetreten
seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen
oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführer im Wesentlichen identisch
seien mit denjenigen, die er bereits in seinem zweiten Asylgesuch
vorgebracht habe,
dass deshalb, um Wiederholungen zu vermeiden, nochmals auf die
Verfügung des BFM vom 8. Juni und das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-4072/2009 vom 7. Juli 2009, welches die genannte
Verfügung vollumfänglich stütze, zu verweisen sei,
dass es sich bei den vorgebrachten Asylvorbringen um exilpolitische
Aktivitäten handle,
dass jedoch davon auszugehen sei, dass Exil-Äthiopier mit dem Profil
des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat auf-
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grund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten keinen staatlichen Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt seien,
dass bezüglich der eingereichten Artikel aus dem Internet ins-
besondere festgehalten werde, dass die Identität des Beschwerde-
führers nicht feststehe, da er den Schweizer Behörden immer noch
keine Identitätspapiere abgegeben habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der Vorinstanz teilt
und auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG
i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass die Vorinstanz überdies mit zutreffender Begründung und Hinweis
auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ohne nochmalige Ge-
währung des rechtlichen Gehörs direkt einen Nichteintretensentscheid
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gefällt hat (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-5407/2006 vom 30. November 2009 E.
5.1.4, mit weiteren Hinweisen),
dass aus diesem Grund auf das Vorbringen des Beschwerdeführers
betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht weiter einzu-
gehen ist,
dass die Vorbringen in der Beschwerde zu keiner veränderten Be-
trachtungsweise führen,
dass in der Beschwerdeschrift vom 1. Februar 2010 unter anderem
vorgebracht wird, entgegen der tatsachenwidrigen und einseitigen
Einschätzung der Vorinstanz lägen sehr wohl Hinweise vor, die für die
Flüchtlingseigenschaft relevant seien,
dass es fraglich sei, wie das BFM bloss aufgrund der Akten ab-
schliessend das politische Profil des Beschwerdeführers betreffend
Motivation, Exponierungsgrad, Stellung innerhalb der Partei, politische
Kenntnisse et cetera beurteilen wolle, dies schlichtweg unmöglich sei
und daher die diesbezüglichen Erkenntnisse der Vorinstanz als
unrichtig zurückgewiesen werden müssten,
dass auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5060/2007 vom
30. November 2007 davon ausgegangen werde, dass exilpolitische
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Aktivitäten in der Schweiz von äthiopischen Spitzeln überwacht
würden,
dass keine Zweifel daran bestünden, dass die äthiopischen Behörden
Kenntnis von den intensiven exilpolitischen Tätigkeiten des Be-
schwerdeführers erlangt hätten,
dass der Beschwerdeführer entgegen der unsubstanziierten und tat-
sachenwidrigen Feststellung der Vorinstanz zweifelsohne die Auf-
merksamkeit der äthiopischen Behörden geweckt habe und mit sehr
grosser Wahrscheinlichkeit in den Datenbanken des äthiopischen
Regimes registriert und bei einer Rückkehr massiven staatlichen Ver-
folgungsmassnahmen ausgesetzt sei,
dass zusammenfassend festzustellen sei, dass die vom Beschwerde-
führer geltend gemachten Begehren einer materiellen Beurteilung be-
dürfen würden und das BFM zu Unrecht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten sei,
dass jedoch keine Hinweise aktenkundig sind, wonach der Be-
schwerdeführer in der Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit
exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig (gewesen) wäre,
dass seine exilpolitischen Aktivitäten kein derartig exponiertes
politisches Profil zu entwickeln vermögen, dass die äthiopischen Be-
hörden in ihm einen ernsthaften und in seinem Wirkungsgrad gefähr-
lichen Regimegegner identifizieren könnten,
dass sein niedrig profiliertes exilpolitisches Betätigungsfeld daher nicht
geeignet ist, ein asylrelevantes Verfolgungsinteresse in Äthiopien zu
begründen,
dass an dieser Einschätzung auch die eingereichten Internetartikel
(vgl. Beweismittelumschlag C4) nichts zu ändern vermögen, da diese –
wegen fehlender Abgabe rechtsgenüglicher Identitätsdokumente –
ohnehin nicht eindeutig dem Beschwerdeführer zugeordnet werden
können, insoweit er diesbezüglich seine Autorenschaft behauptet,
dass schliesslich auch der Hinweis auf das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-5060/2007 vom 30. November 2007 unbehelflich
ist, da es in diesem Verfahren einzig darum ging, ob die Vorinstanz das
vorliegende Gesuch zu Recht als aussichtslos bezeichnet hat, gestützt
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darauf einen Kostenvorschuss verlangte und wegen dessen Nicht-
leistens auf das Asylgesuch gar nicht erst eingetreten ist,
dass es dem Beschwerdeführer deshalb – wie bereits in seinem
zweiten Asylgesuch – nicht gelungen ist, ein exponiertes exil-
politisches Profil glaubhaft zu machen und das BFM deshalb zu Recht
sowohl auf seine Verfügung vom 8. Juni 2009 sowie auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-4072/2009 vom 7. Juli 2009 verweist,
dass sich daher keine Hinweise darauf ergeben, dass nach dem Ab-
schluss des letzten beziehungsweise zweiten Asylverfahrens Ereig-
nisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten deshalb
zum Schluss gelangt, dass das BFM in seiner Verfügung vom 27.
Januar 2010 zu Recht das Vorliegen von Ereignissen im Sinne von Art.
32 Abs. 2 Bst. e AsylG verneint hat und demnach zu Recht auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass betreffend Vollzug der Wegweisung auf die nach wie vor zu-
treffenden Ausführungen in den Urteilen des Bundesverwaltungs-
gerichts D-7815/2008 vom 10. Dezember 2008 und D-4072/2009 vom
7. Juli 2009 zu verweisen ist und demnach der Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers zulässig, zumutbar und möglich ist,
dass es sich somit erübrigt auf die verfahrensrechtlichen Begehren
des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Vollzug der
Wegweisung einzutreten,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der bis dato nicht belegten
prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – zufolge Aus-
sichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann
Versand:
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