Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D587/2012
U r t e i l v om 7 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien A._______, geboren (…), dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
sowie die Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 23. Januar 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland
am 23. Juli 2011 verliessen und auf dem Luftweg zunächst nach
E._______ und – nach mehrtägigem Aufenthalt in E._______ – am 5.
oder 6. August 2011 nach Italien gelangten,
dass sie am 8. August 2011 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die
Schweiz einreisten, wo sie gleichentags im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchten,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden (Eltern)
mit der EURODACDatenbank ergab, dass sie am 6. August 2011 in
G._______ anlässlich der Einreichung eines Asylgesuchs von den
italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst worden waren,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im EVZ
F._______ vom 16. August 2011 zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, die Behörden hätten ihm Fotos von Bashar
AlAssad gegeben, damit er Reklame für den Präsidenten mache,
dass er dies aber nicht gewollt habe, weshalb er von den syrischen
Behörden gesucht werde,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Kurzbefragung vom
16. August 2011 im EVZ angab, sie persönlich habe keine Probleme
gehabt, sondern sei wegen der Probleme ihres Ehemannes ausgereist,
dass den Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Befragungen das
rechtliche Gehör zum Nichteintretensentscheid, zum EURODAC
Ergebnis sowie zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt
wurde,
dass die Beschwerdeführenden dazu angaben, sie wollten nicht nach
Italien zurückkehren, da sie dort nicht ernstgenommen worden seien und
es keine Menschenrechte gebe,
dass die Beschwerdeführerin am (…) das Kind D._______ zur Welt
brachte,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Januar 2012 – eröffnet am
25. Januar 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
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Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche
nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien anordnete,
dass das Bundesamt die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den Kanton H._______ mit dem Vollzug der
Wegweisungsverfügung beauftragte, festhielt, eine Beschwerde gegen
diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und ihnen die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Abgleich
der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit EURODAC weise nach, dass
die Beschwerdeführenden am 6. August 2011 in Italien Asylgesuche
eingereicht hätten,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum
Übernahmeersuchen des Bundesamtes keine Stellung genommen
hätten,
dass somit gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
sei,
dass die Behauptung der Beschwerdeführenden, in Italien kein
Asylgesuch eingereicht zu haben, die Zuständigkeit Italiens nicht zu
widerlegen vermöge,
dass den Einwänden der Beschwerdeführenden entgegenzuhalten sei,
dass Italien ein Rechtsstaat und Signatarstaat sowohl der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) als auch des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
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sei und keine Hinweise dafür bestehen würden, dass Italien sich nicht an
die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen halten würde,
dass betreffend der geltend gemachten schlimmen Bedingungen in Italien
anzumerken sei, dass Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
27. Januar 2003 (sogenannte Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche
Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden,
u.a. auch die medizinische Grundversorgung beinhalte, ohne
Beanstandung von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt habe
und sich die Beschwerdeführenden, sollten sie nach ihrer Rückkehr nach
Italien erneut an gesundheitlichen Problemen leiden und Hilfe benötigen,
an die dafür zuständigen Behörden zu wenden hätten, um die notwendige
Unterstützung zu beantragen,
dass die Beschwerdeführerin mit dem am (…) geborenen Säugling als
besonders verletzliche Person gelte und sie daher von den italienischen
Behörden bezüglich Unterbringung und Unterstützungsleistungen
bevorzugt zu behandeln sei,
dass es daher keine konkreten Hinweise darauf gebe, dass die
Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle
Notlage geraten würde,
dass die Beschwerdeführenden zusätzlich bei einer der in Italien
zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen für Asylsuchende um
Hilfe ersuchen könnten,
dass die Beschwerdeführenden damit die Zumutbarkeit der Wegweisung
nach Italien nicht zu widerlegen vermöchten und der Vollzug der
Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass die Überstellung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung – bis spätestens am 22. Mai 2012 zu erfolgen habe,
dass auf die Asylgesuche nicht eingetreten werde,
dass bezüglich der weiteren Erwägungen auf die vorinstanzliche
Verfügung zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. Februar 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und dabei in materieller Hinsicht beantragen liessen, die angefochtene
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Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, sein Recht auf
Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylgesuch für zuständig zu
erachten, eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben und das
BFM anzuweisen, den Sachverhalt erneut abzuklären, dies unter
besonderer Berücksichtigung der Situation von vulnerablen
asylsuchenden Personen in Italien, deren Unterbringungssituation sowie
deren effektiven Zuganges zur medizinischen Versorgung sowie speziell
des Kindeswohls, subeventualiter sei das BFM anzuweisen, vor einer
Rücküberstellung nach Italien von den dortigen Behörden eine schriftliche
Zusicherung zu verlangen, wonach die Beschwerdeführenden in eine
Struktur zugeführt würden, wo das Kindeswohl auch längerfristig
gewährleistet werde und eine kindgerechte Entwicklung gewährleistet sei,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung ersuchten, zudem seien die Vollzugsbehörden
im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von
Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über die Erteilung der
aufschiebenden Wirkung abzusehen, und es sei ihnen die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren sowie auf die Erhebung eines
Kostenvorschusse zu verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Februar 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2011/9 E. 5),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die Beschwerdeführenden gemäss Ergebnis der EURODAC
Abfrage am 6. August 2011 in G._______ (Italien) daktyloskopisch erfasst
wurden und Asylgesuche stellten,
dass die gegenteiligen Behauptungen der Beschwerdeführenden das
Ergebnis der EURODACAbfrage nicht zu entkräften vermögen,
dass demzufolge davon auszugehen ist, dass die erste
Asylantragstellung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 DublinIIVerordnung
(nachfolgend: DublinIIVO) in Italien erfolgte,
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dass das BFM die italienischen Behörden am 7. November 2011 gestützt
auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO um Übernahme der
Beschwerdeführenden ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM innert der
festgelegten Frist unbeantwortet liessen, weshalb gestützt auf Art. 20
Abs. 1 Bst. c DublinIIVO von einer stillschweigenden Zustimmung
Italiens auszugehen ist,
dass die Beschwerdeführenden und ihre Kinder somit ohne weiteres in
einen Drittstaat (vorliegend Italien) ausreisen können, welcher für die
Prüfung ihrer Asylanträge staatsvertraglich zuständig ist,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend
machen, es sei davon auszugehen, dass sie in Italien unter
menschenunwürdigen Umständen im Sinne von Art. 3 EMRK leben
müssten und dem Kindeswohl sowie einer kindgerechten Entwicklung
durch die italienischen Behörden nicht in entsprechender Weise
Rechnung getragen würde,
dass sie zur Begründung einerseits auf einen ärztlichen Bericht des (…)
vom 25. November 2011 verweisen, welcher beim Kind C._______ eine
schwere allgemeine Entwicklungsretardierung sowie eine Mikrocephalie
diagnostiziert,
dass sie anderseits auf zwei Berichte ("Pro Asyl, Zur Situation von
Flüchtlingen in Italien, 28. Februar 2011"; "Asylverfahren und
Aufnahmebedingungen in Italien, Bericht über die Situation von
Asylsuchenden, Flüchtlingen und subsidiär oder humanitär
aufgenommenen Personen, mit speziellem Fokus auf Dublin
Rückkehrende, Schweizerische Flüchtlingshilfe, JussBuss, Mai 2011")
sowie auf mehrere Beschlüsse deutscher Verwaltungsgerichte hinweisen
lassen,
dass hinsichtlich Italien aufgrund der wiederholten und
übereinstimmenden Stellungnahmen des Amtes des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), des
Kommissars für Menschenrechte des Europarates und von
internationalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) weder davon
ausgegangen werden kann, die italienische Gesetzgebung zum Asylrecht
werde nicht angewendet, noch sei das Asylverfahrensrecht in diesem
Land in einer Art und Weise von strukturellen Unzulänglichkeiten geprägt,
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dass asylsuchende Personen kaum Chancen auf eine seriöse Prüfung
ihrer Asylgesuche und ihrer Beschwerden beim EGMR durch die
italienischen Behörden haben, oder dass sie dort mangels wirksamer
Beschwerdemöglichkeit keinen Schutz vor willkürlicher Rückschiebung in
ihr Heimatland geniessen,
dass somit keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass Italien die
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über
Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung
und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie)
respektiert,
dass hinsichtlich der genannten Berichte zu den Aufnahme und
Lebensbedingungen für asylsuchende respektive bereits als Flüchtlinge
anerkannte Personen in Italien festzustellen ist, dass die italienischen
Behörden seit geraumer Zeit mit einer grossen Anzahl von Einwanderern
aus nordafrikanischen Staaten konfrontiert sind, was immer wieder zu
Kapazitätsengpässen bei den Aufnahmezentren führt,
dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den
Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen
Aufenthalts und Lebensbedingungen – eine Betreuung durch die
italienischen Behörden oder durch die privaten karitativen Organisationen
ist nicht sofort in jedem Fall gewährleistet – nicht zum Schluss gelangt,
Italien verletze erwiesenermassen in systematischer Weise die
Aufnahmerichtlinie,
dass angesichts dieser Sachlage keine Veranlassung besteht, die
Regelvermutung in Frage zu stellen, wonach sich Italien an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot und die einschlägigen Normen der EMRK und der
FoK, hält (BVGE 2010/45 E. 7.5 und 7.7),
dass diese Regelvermutung umgestossen werden kann, wenn im
konkreten Einzelfall ernsthafte Indizien dafür vorliegen, dass die
Behörden des betreffenden Signatarstaates Völkerrecht verletzen (BVGE
2010/45 a.a.O.),
dass vorliegende keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, die
Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr nach Italien riskieren,
Lebensbedingungen ausgesetzt zu sein, welche eine Überstellung der
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Beschwerdeführenden nach Italien als Verletzung einer völkerrechtlichen
Verpflichtung der Schweiz erscheinen lassen würde,
dass die Beschwerdeführerin im Übrigen selber ausführte, sie sei nach
ihrer Ankunft in Italien ins Spital gebracht worden,
dass aus den Akten nicht hervorgeht, inwiefern sie weitergehende
medizinische Hilfe benötigt hätte, welche ihr verwehrt worden wäre,
dass sich die Beschwerdeführenden hinsichtlich der Behinderung des
Kindes C._______ zwar nachvollziehbar in einer schwierigen Situation
befinden, jedoch nicht ersichtlich ist, dass und weshalb die benötigte(n)
Therapie(n) in Italien nicht erhältlich wären,
dass angesichts des kaum zwei Tage dauernden Aufenthaltes der
Beschwerdeführenden in Italien auch nicht zu erstaunen vermag, dass
keine entsprechenden Schritte eingeleitet wurden,
dass für den Fall, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der
Aufenthaltsbedingungen tatsächlich nicht in der Lage sein sollten, mit
ihren Kindern in Italien ein menschenwürdiges Leben zu führen, es an
ihnen liegen wird, ihre Rechte bei den italienischen Behörden respektive
beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) oder beim Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geltend zu machen (BVGE
2010/45 E. 7.6.4),
dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts DublinRückkeh
rende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den
italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben
den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen
der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass im Falle der Beschwerdeführenden – entgegen ihren
anderslautenden Beschwerdevorbringen – jedenfalls keine konkreten
Anhaltspunkte dafür bestehen, sie würden im Falle einer Rückführung
nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, und an dieser
Einschätzung auch die vorstehend erwähnten – nicht näher
konkretisierten – Beschlüsse verschiedener deutscher
Verwaltungsgerichte nichts zu ändern vermögen, zumal diese für die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Belang sind,
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dass sich angesichts dieser Sachlage der Vollzug der Wegweisung als
zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass die Beschwerdeführenden des Weiteren darüber hinaus nichts
vorbringen, was das BFM hätte veranlassen können, aus humanitären
Gründen (Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) auf ihre Asylgesuche
einzutreten,
dass daran auch die am (…) erfolgte Geburt des jüngsten Kindes,
D._______, nichts zu ändern vermag,
dass die Beschwerdeführerin und das Kind D._______ – soweit
aktenkundig – gesund sind,
dass schliesslich anzumerken ist, dass sich die Beschwerdeführenden
(Eltern) nicht nur bei der Pflege und Betreuung ihrer Kinder, sondern
auch bei der Durchsetzung ihrer Rechte bei den italienischen Behörden
gegenseitig unterstützen können,
dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den
weiteren Ausführungen in der Beschwerde erübrigt, weil diese nicht
geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen,
dass das vorliegende Urteil in Übereinstimmung mit der Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts zum Wegweisungsvollzug nach Italien ergeht
(vgl. BVGE 2010/45, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E3223/2011
vom 14. Juni 2011 und D2908/2011 vom 25. Mai 2011),
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung der
Beschwerdeführenden und ihrer Kinder weder völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen,
weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) nicht zur
Anwendung gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
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Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs – wie erwähnt – bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides ist (BVGE 2010/45 E. 10.2 und vorstehende
Erwägungen),
dass deshalb allfällige völkerrechtliche und humanitäre
Vollzugshindernisse vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der
Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin
IIVO) oder gegebenenfalls bei der Ausübung der Humanitären Klausel
(Art. 15 DublinIIVerordnung) zu prüfen sind, weshalb kein Raum für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1 4 AuG besteht,
dass bei dieser Sachlage kein Anlass besteht, von den italienischen
Behörden – wie von den Beschwerdeführenden im Subeventualantrag
gefordert – spezielle Zusicherungen zu verlangen,
dass es Sache des BFM sein wird, die Überstellungsmodalitäten zu
regeln und die italienischen Behörden auf die im Zusammenhang mit den
Beschwerdeführenden bestehenden Besonderheiten hinzuweisen,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg
weisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung
wie auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt –
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als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht erfüllt sind,
dass damit die Nachreichung der angekündigten Fürsorgebestätigung
nicht abgewartet zu werden braucht,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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