B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5872/2015
Ur t e i l vom 2 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
1. A._______, geboren am [...], und
B._______, geboren am [...],
sowie deren Kinder
C._______, geboren am [...],
D._______, geboren am [...],
E._______, geboren am [...],
2. F._______, geboren am [...],
3. G._______, geboren am [...],
alle Syrien,
vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech,
[...],
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl; Verfügung des SEM vom 24. August 2015
D-5872/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden (Beschwerdeführende 1: Ehemann, Ehefrau
und minderjährige Kinder; Beschwerdeführer 2: volljähriger Sohn; Be-
schwerdeführerin 3: volljährige Tochter) sind syrische Staatsangehörige
kurdischer Ethnie und hatten ihren letzten Wohnsitz in der Stadt al-
Qamishli (arabisch) beziehungsweise Qamişlo (kurdisch) in der Provinz al-
Hasakah (arabisch) beziehungsweise Hesiça (kurdisch). Gemäss eigenen
Angaben verliessen sie ihren Heimatstaat im April 2014 in Richtung Türkei.
Am 15. September 2014 wurden ihnen durch die schweizerische Vertre-
tung in Istanbul Einreisevisa ausgestellt, worauf sie am 29. September
2014 legal in die Schweiz einreisten. Am 6. Oktober 2014 stellten sie beim
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel Asylgesuche. Am 20. Oktober
2014 wurden der Beschwerdeführer 1, die Beschwerdeführerin 1 sowie die
beiden ältesten ‒ damals noch minderjährigen ‒ Kinder F._______ und
G._______ durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr
Staatssekretariat für Migration [SEM]) jeweils summarisch und am 18. Au-
gust 2015 eingehend zu den Gründen ihrer Asylgesuche befragt. Zwi-
schenzeitlich wurden die Beschwerdeführenden für die Dauer des Asylver-
fahrens dem Kanton Baselland zugewiesen.
B.
B.a Der Beschwerdeführer 1 machte anlässlich seiner Befragungen zum
einen geltend, er sei im Jahr 2004 durch das staatliche syrische Regime
verfolgt worden. Der Grund dafür sei gewesen, dass er sich zugunsten ei-
ner kurdischen Partei engagiert habe, wobei er unter anderem für die
Dienstleistungsabteilung des Kurdischen Nationalrats in al-Qamishli tätig
gewesen sei. Während der Unruhen vom 12. März 2004 in al-Qamishli zwi-
schen Kurden und dem syrischen Regime sei sein Ziehbruder ums Leben
gekommen. Er selbst sei wegen seines politischen Engagements bei sei-
ner Arbeit als Gewerbeschullehrer für ein Jahr von al-Qamishli nach al-Ma-
likiya (kurdisch: Dêrik; Provinz al-Hasakah) versetzt worden, und ab und
zu sei er durch den Geheimdienst der staatlichen Luftwaffe zu seiner poli-
tischen Tätigkeit befragt worden. Letztmals habe eine solche Befragung im
Jahr 2010 auf dem Posten des Nationalen Sicherheitsdiensts stattgefun-
den. Danach habe er keine Behelligungen seitens des syrischen Regimes
mehr erlebt. Jedoch sei im Jahr 2011 der Bürgerkrieg ausgebrochen. Da-
mals habe er regelmässig an Demonstrationen teilgenommen, wobei er je-
doch vermummt gewesen sei und in diesem Zusammenhang auch keine
Schwierigkeiten bekommen habe. Das Wohnhaus seiner Familie habe sich
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in der Nähe einer militärischen Basis befunden, und es sei in der Umge-
bung immer wieder zu Bombardierungen gekommen. Einmal, im Juni
2013, sei eine bewaffnete Person in das Haus gekommen und habe nach
etwas gesucht. Er könne nicht sagen, was diese Person gewollt habe; je-
doch vermute er, jene Person habe ihn wegen seiner politischen Ansichten
gesucht. Ausserdem sei er einmal auf der Strasse durch einen Unbekann-
ten geschlagen worden. Auch sein Sohn sei einmal von unbekannten Per-
sonen geschlagen worden. Seit dem 1. August 2013 habe er als Lehrer
kein Gehalt mehr bekommen, was politische Gründe gehabt habe. Aller-
dings habe er sich nicht wegen des staatlichen Regimes dazu entschieden,
mit seiner Familie aus Syrien auszureisen, sondern wegen der Bedrohung
durch Terroristen. So sei im Jahr 2014 sein Heimatdorf, H._______ (Pro-
vinz al-Hasakah), durch den sogenannten „Islamischen Staat“ geplündert
und zerstört worden, wobei mehrere Personen entführt worden seien. Das
Dorf werde durch diese Organisation weiterhin kontrolliert. Schliesslich sei
auch die Krankheit seiner Tochter C._______ ein Grund für die Ausreise
aus Syrien gewesen. Wegen der Bedrohung durch terroristische Gruppen
sei es nicht mehr möglich gewesen, sie zur Behandlung ins Spital zu brin-
gen, und ihr gesundheitlicher Zustand habe sich laufend verschlechtert. Im
Übrigen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe in der Schweiz be-
gonnen, seine politische Arbeit weiterzuführen, indem er sich für eine sy-
risch-kurdische Partei engagiere. Anlässlich seiner Befragungen gab der
Beschwerdeführer als Beweismittel unter anderem verschiedene Photo-
graphien und Auszüge aus dem Internet betreffend die Angriffe des „Isla-
mischen Staats“ unter anderem auf die Ortschaft H._______, eine Bestäti-
gung seiner Parteimitgliedschaft sowie ärztliche Zeugnisse in Bezug auf
seine Tochter C._______ zu den Akten.
B.b Die Beschwerdeführerin 1 machte anlässlich ihrer Befragungen im
Wesentlichen geltend, sie sei ausschliesslich wegen der allgemeinen Lage
in Syrien aus dem Land ausgereist. Das Dorf H._______ sei durch den
sogenannten „Islamischen Staat“ zerstört worden, und es habe dauernd
Bombardierungen gegeben. Ihre Kinder hätten nicht mehr zur Schule ge-
hen können, und ihre Tochter C._______ habe nicht mehr medizinisch be-
handelt werden können. Ihr Sohn sei einmal durch eine unbekannte Per-
son geschlagen worden, und auch ihr Ehemann sei auf der Strasse ge-
schlagen worden. Ein Kamerad ihres Sohnes sei entführt worden. Wegen
des Terrors hätten sie und ihr Ehemann Angst um ihre Kinder gehabt, was
sie schliesslich zur Ausreise bewogen habe.
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B.c Die Beschwerdeführenden 2 und 3 gaben anlässlich ihrer Befragungen
zu Protokoll, ihr Vater habe in der Vergangenheit wegen seiner politischen
Aktivitäten Schwierigkeiten gehabt. Sie selbst seien jedoch ausschliesslich
wegen des Bürgerkriegs aus ihrem Heimatstaat ausgereist. Der Beschwer-
deführer 2 machte in diesem Zusammenhang im Wesentlichen geltend, er
sei im Juni 2013 auf der Strasse von einer Gruppe Unbekannter geschla-
gen worden, und in der Folge habe er Angst davor gehabt, entführt zu wer-
den, wie es auch einem seiner Freunde geschehen sei. In seiner Schule
habe es eine Explosion gegeben, und obwohl er kurz vor der Maturität ge-
standen sei, sei er deswegen nicht mehr länger in den Unterricht gegan-
gen. Die Beschwerdeführerin 3 gab im Wesentlichen an, sie habe in stän-
diger Angst vor dem Terror gelebt und deswegen die Schule nicht mehr
besuchen können.
C.
Mit Verfügung vom 24. August 2015 lehnte das SEM die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an.
Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte das Staatssekre-
tariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen der Beschwerde-
führenden seien nicht asylrelevant.
D.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 21. September 2015 fochten die
Beschwerdeführenden diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
an. Dabei beantragten sie hauptsächlich die Aufhebung der genannten
Verfügung und die Anerkennung als Flüchtlinge verbunden mit der Gewäh-
rung des Asyls, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge. In pro-
zessualer Hinsicht wurde beantragt, den Beschwerdeführenden sei die un-
entgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewäh-
ren sowie in der Person des derzeitigen Rechtsvertreters ein amtlicher
Rechtsbeistand gemäss Art. 110a des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31)
beizuordnen. Als Beweismittel wurden unter anderem vier Photographien
bezüglich der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1 und
eine Bestätigung seiner Parteimitgliedschaft eingereicht. Auf die Begrün-
dung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2015 wurden die Gesuche um
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Seite 5
unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung des bisherigen Rechts-
vertreters als amtlicher Rechtsbeistand gutgeheissen.
F.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 30. September 2015 wurde ein Aus-
druck des „Facebook“-Profils des Beschwerdeführers 1 eingereicht.
G.
Mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2015 hielt das SEM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2015 wurde den Beschwerdefüh-
renden in Bezug auf die Vernehmlassung der Vorinstanz das Replikrecht
erteilt.
I.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. Oktober 2015 nahmen die Be-
schwerdeführenden zur Vernehmlassung Stellung. Gleichzeitig übermittel-
ten sie verschiedene ärztliche Zeugnisse betreffend die Tochter
C._______.
J.
Mit zwei jeweiligen Eingaben des Rechtsvertreters vom 8. Juni 2016 wur-
den zum einen verschiedene Photographien und Dokumente in Bezug auf
die exilpolitischen Betätigungen des Beschwerdeführers 1 eingereicht,
zum anderen wurde eine Honorarabrechnung übermittelt.
K.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. September 2016 reichten die
Beschwerdeführenden weitere Beweismittel bezüglich der exilpolitischen
Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1 sowie zur gesundheitlichen Situation
der Tochter C._______ ein.
D-5872/2015
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Die hauptsächlichen Beschwerdeanträge lauten, es sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
Mithin richtet sich die Beschwerdeeingabe sinngemäss ausschliesslich ge-
gen die Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (betref-
fend die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Feststellung des SEM, die
Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht). Die Fra-
gen der Wegweisung und deren Vollzugs bilden damit nicht Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens, und die von der Vorinstanz verfügte vorläufige
Aufnahme bleibt von der Anfechtung unberührt.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe o-
der wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
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die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die ei-
nen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer 1 bringt zur Begründung seines Asylgesuchs
zunächst vor, er sei in der Vergangenheit, nämlich im Jahr 2004, aufgrund
seines politischen Engagements zugunsten einer syrisch-kurdischen Par-
tei durch die Sicherheitsbehörden des syrischen Regimes verfolgt worden.
Jedoch hätten diese Behelligungen, nachdem er gelegentlich durch Ange-
hörige eines der staatlichen Geheimdienste befragt worden sei, im Jahr
2010 wieder aufgehört. Es ist somit festzustellen, dass angesichts des ver-
strichenen Zeitraums offensichtlich kein konkreter Zusammenhang zwi-
schen der behaupteten damaligen Verfolgung und der im Jahr 2014 erfolg-
ten Ausreise des Beschwerdeführers 1 aus seinem Heimatstaat besteht.
5.2 Der Beschwerdeführer 1 macht ausserdem geltend, nach dem Aus-
bruch des syrischen Bürgerkriegs im Jahr 2011 habe er regelmässig an
Demonstrationen teilgenommen. Allerdings sei er dabei jeweils vermummt
gewesen, und er habe deshalb in diesem Zusammenhang keine Schwie-
rigkeiten bekommen. Mithin führte die Beteiligung des Beschwerdefüh-
rers 1 an regimekritischen Kundgebungen nach dessen eigenen Aussagen
zu keiner asylrechtlich relevanten Gefährdung.
5.3 Des Weiteren werden durch die Beschwerdeführenden verschiedene
Vorfälle geltend gemacht. So sei im Juni 2013 eine bewaffnete Person in
ihr Wohnhaus ‒ ein mehrstöckiges Haus mit mehreren Familien ‒ gekom-
men und habe nach etwas gesucht. Sie wüssten zwar nicht, wer dies ge-
wesen sei, hätten dies aber als Bedrohung empfunden. Zudem seien so-
wohl der Beschwerdeführer 1 als auch der Beschwerdeführer 2 je einmal
auf der Strasse durch Unbekannte geschlagen worden. Seit dem 1. August
2013 habe der Beschwerdeführer 1 bei seiner Anstellung als Lehrer ferner
kein Gehalt mehr bekommen, was politische Gründe gehabt habe. Es ist
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Seite 8
festzustellen, dass auch diesen Behelligungen weder im Einzelnen noch in
ihrer Gesamtheit eine asylrechtliche Relevanz beizumessen ist. Die Be-
schwerdeführenden selbst vermochten keine genauen Aussagen dazu ab-
zugeben, wer für die geltend gemachten tätlichen Übergriffe verantwortlich
gewesen sei, und entsprechend ist weder zu erkennen, ob diese Angriffe
auf eine asylrechtlich relevante Motivation zurückzuführen sind, noch ob
die Beschwerdeführer 1 und 2 gezielt oder zufällig in den Fokus der Täter
gerieten. Ungeachtet dessen ist ausserdem festzustellen, dass die be-
haupteten Übergriffe auch nicht die Intensität ernsthafter Nachteile im
Sinne des Art. 3 AsylG aufweisen. Eine asylrelevante Gefährdung der Be-
schwerdeführenden lässt sich aus diesen geltend gemachten Ereignissen
daher nicht ableiten.
5.4 Ferner begründen die Beschwerdeführenden ihre Asylgesuche mit fol-
genden Problemen, mit denen sie im Alltag konfrontiert gewesen seien: Ihr
Wohnhaus in der Stadt al-Qamishli habe sich in der Nähe einer militäri-
schen Basis befunden, und es sei in der Umgebung immer wieder zu Bom-
bardierungen gekommen. In der Schule des Beschwerdeführers 2 habe es
eine Explosion gegeben, er habe Angst vor einer Entführung gehabt und
in der Folge die Schule nicht mehr besucht. Ebenso sei die Beschwerde-
führerin 3 aus Angst vor dem allgegenwärtigen Terror nicht mehr zur
Schule gegangen. Auch diesen Vorbringen ist keine asylrechtliche Rele-
vanz beizumessen, machen die Beschwerdeführenden doch damit keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend, die gegen sie selbst als in-
dividuelle Personen gerichtet gewesen wäre. Soweit der Beschwerdefüh-
rer 2 vorbringt, seine Angst vor einer Entführung habe mit dem Schicksal
eines Freundes zu tun, dem dies widerfahren sei, so sind weder die ge-
nauen Umstände der Entführung jener Person bekannt, noch ist ersichtlich,
inwiefern sich dies in konkreter Weise auf den Beschwerdeführer 2 selbst
auswirken sollte. Zwar ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Be-
schwerdeführenden aufgrund der allgemeinen Kriegssituation in Syrien um
ihre persönliche Sicherheit fürchteten. Diesem Umstand kann jedoch unter
dem spezifischen Aspekt der Asylrelevanz keine Bedeutung zukommen.
5.5 Schliesslich machen die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten Sy-
rien in erster Linie wegen der Bedrohung durch Terroristen verlassen. Im
Jahr 2014 sei ihr Heimatdorf H._______ durch die extremistisch-islamisti-
sche Organisation des sogenannten „Islamischen Staats“ geplündert und
zerstört worden, wobei mehrere Personen entführt worden seien.
D-5872/2015
Seite 9
5.5.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass unklar ist,
bis zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführenden in H._______, das
sich rund 25 km von der Stadt al-Qamishli entfernt befindet, überhaupt ih-
ren hauptsächlichen Wohnsitz hatten. Der Beschwerdeführer 1 gab bei der
Erstbefragung an, er habe mit seiner Familie ungefähr seit dem Jahr 2000
in al-Qamishli gelebt, während er bei der eingehenden Anhörung aussagte,
sie hätten bis zum Jahr 2012 in H._______ gewohnt. Die Beschwerdefüh-
rerin 1 gab bei der Erstbefragung zu Protokoll, sie habe seit ihrer Ehe-
schliessung, die ihm Jahr 1995 erfolgte, bis zur Ausreise aus Syrien in al-
Qamishli gelebt. Bei der eingehenden Anhörung sagte sie aus, sie und ihr
Ehemann hätten ihren Wohnsitz vor ungefähr 15 Jahren nach al-Qamishli
verlegt, seien aber immer wieder für kürzere Zeit nach H._______ zurück-
gekehrt; sie hätten an beiden Orten ein Haus beziehungsweise eine Woh-
nung gehabt. Der Beschwerdeführer 2 erklärte bei der Erstbefragung, er
habe seit seiner Kindheit, und die Beschwerdeführerin 3, sie habe seit ihrer
Geburt in al-Qamishli gewohnt. Aufgrund dieser Angaben ist davon auszu-
gehen, dass die Beschwerdeführenden seit längerer Zeit ihren hauptsäch-
lichen Wohnsitz beziehungsweise ihren Lebensmittelpunkt in al-Qamishli
hatten, wo sowohl der Beschwerdeführer 1 arbeitete als auch die Kinder
die Schulen besuchten. Daran ändert nichts, dass sie in H._______, von
wo die Familie väterlicherseits stammt, ein Haus besitzen und gelegentlich
einen Teil ihrer Zeit verbrachten.
5.5.2 Der somit massgebliche Wohnort der Beschwerdeführenden, die
Stadt al-Qamishli, gehört zum Kerngebiet jener Regionen Nordsyriens, die
seit geraumer Zeit durch die syrisch-kurdische Partei PYD (Partiya Yekitîya
Demokrat; Demokratische Einheitspartei) und deren bewaffnete Organisa-
tion YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) kontrol-
liert werden (vgl. hierzu zwei asylrechtliche Koordinationsentscheide des
Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die Situation in Syrien, BVGE
2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E.
5.9.3 [letzteres als länderspezifisches Referenzurteil publiziert]). Hier hat-
ten die Beschwerdeführenden weder zum Zeitpunkt ihrer Ausreise einen
auf sie selbst gerichteten gewaltsamen Übergriff seitens des sogenannten
„Islamischen Staats“ zu befürchten, noch wäre dies zum heutigen Zeitpunkt
der Fall. Ergänzend ist ausserdem festzuhalten, dass durch die Beschwer-
deführenden auch weder konkrete Behelligungen durch die genannte Ter-
rororganisation geltend gemacht werden, noch konkrete Hinweise dafür
vorliegen, es hätten ihnen tatsächlich entsprechende individuelle Verfol-
gungsmassnahmen gedroht.
D-5872/2015
Seite 10
5.6 Zusammenfassend erweist sich, dass die Beschwerdeführenden keine
asylrelevante Verfolgung geltend gemacht haben. Die Vorinstanz hat folg-
lich ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 In einem weiteren Schritt ist darauf einzugehen, dass durch den Be-
schwerdeführer 1 bereits im vorinstanzlichen Verfahren ausserdem vorge-
bracht wurde, er führe in der Schweiz seine politische Arbeit weiter, indem
er sich für eine syrisch-kurdische Partei engagiere.
6.2 Damit werden durch den Beschwerdeführer 1 subjektive Nachflucht-
gründe geltend gemacht. Solche sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Die am 1. Februar
2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest,
dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens
nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortset-
zung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeu-
gung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese einschränkende
Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch den – gesetzgebungs-
technisch an sich unnötigen – ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt
der Geltung der FK wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
6.3 Es ist festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung die im vor-
instanzlichen Verfahren geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit nicht er-
wähnt worden ist, und entsprechend hat das SEM auch keine Prüfung der
Frage durchgeführt, ob subjektive Nachfluchtgründe gegeben sind. Dies
bildet einen offensichtlichen Mangel der angefochtenen Verfügung, der
grundsätzlich einer Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführenden
auf rechtliches Gehör gleichkommt. Allerdings ist dieser Verfahrensmangel
im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung der formellen, selbstän-
digen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht geeignet, die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung zu begründen. Wie sich nämlich
nachfolgend zeigt, liegt die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit des
Beschwerdeführers 1 offensichtlich deutlich unterhalb der Schwelle, die für
eine spezifische Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG als massgeblich zu
D-5872/2015
Seite 11
erachten ist, und die diesbezüglichen Vorbringen sind somit nicht von ent-
scheidwesentlicher Bedeutung.
6.4
6.4.1 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage
wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrecht-
licher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2
[als Referenzurteil publiziert], jeweils mit weiteren Nachweisen). Wie dabei
ausgeführt wurde, ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die
staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im
März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit gröss-
ter Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an re-
gimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von
Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten
haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als
Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten,
die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG gleichkommt.
6.4.2 Im Rahmen eines weiteren asylrechtlichen Koordinationsentscheids
hat sich das Bundesverwaltungsgericht zudem ausführlich mit der Frage
befasst, unter welchen Umständen angesichts der in Syrien heute herr-
schenden Situation eine regimekritische exilpolitische Betätigung zur An-
nahme subjektiver Nachfluchtgründe führt (Urteil D-3839/2013 vom
28. Oktober 2015 E. 6.3 [als Referenzurteil publiziert]).
6.4.2.1 Diesbezüglich wurde durch das Gericht zunächst festgehalten,
dass die Geheimdienste des staatlichen syrischen Regimes in verschiede-
nen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig sind mit dem Ziel, re-
gimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen
zu unterwandern und zu bespitzeln. Es kann somit nicht ausgeschlossen
werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylge-
suchs durch Personen syrischer Herkunft in der Schweiz erfahren, insbe-
sondere wenn sich die betreffende Person hier exilpolitisch betätigt oder
mit – aus der Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppo-
sitionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung
gebracht wird.
D-5872/2015
Seite 12
6.4.2.2 Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv
sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und opposi-
tionelle Organisationen sammeln, vermag nach ständiger Rechtsprechung
jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exil-
politische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich
relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu recht-
fertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen
vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete An-
haltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende
Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen
und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert
wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die
syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren,
die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hin-
aus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben,
welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem
Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell
gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begrün-
deter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer opti-
schen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlagge-
bend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persön-
lichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts
der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt,
dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle
Bedrohung wahrgenommen wird (Urteil D-3839/2013 E. 6.3.2; vgl. anstelle
vieler ausserdem die Urteile E-7519/2014 vom 23. April 2015 E. 5.3.3 so-
wie D-6772/2013 vom 2. April 2015 E. 7.2.3).
6.4.2.3 Seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs sind mehr als vier Millionen
Menschen aus Syrien geflüchtet. Der Grossteil davon fand in den Nach-
barländern Syriens Zuflucht, aber auch die Zahl der Menschen, die in eu-
ropäische Staaten geflüchtet sind, wächst stetig. Angesichts dieser Dimen-
sion ist es nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts wenig wahr-
scheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die Ressourcen und
Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tä-
tigkeiten von Personen syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu
überwachen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den
Überlebenskampf des staatlichen Regimes die syrischen Geheimdienste
ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind. Das Bun-
desverwaltungsgericht geht deshalb auch unter den heutigen Bedingungen
weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen
D-5872/2015
Seite 13
Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei ei-
ner selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Op-
position liegt (Urteil D-3839/2013 E. 6.3.6; vgl. ferner auch die Urteile E-
6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015
E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die be-
troffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in
einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Ver-
folgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich
deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist der
Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und auf-
grund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den
Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzi-
elle Bedrohung wahrgenommen.
6.5 Der Beschwerdeführer 1 machte unter dem Gesichtspunkt subjektiver
Nachfluchtgründe bei seiner eingehenden Anhörung durch die Vorinstanz
geltend, er sei Mitglied der „Yekiti-Partei“ und habe als solches an Sitzun-
gen der Partei sowie an einer Demonstration vor der iranischen Botschaft
in Bern teilgenommen, wobei er jedoch keine spezifische Funktion ein-
nehme. Im Rahmen der Beschwerdeschrift wurde ausgeführt, der Be-
schwerdeführer 1 sei ein wichtiges Mitglied der „Yekiti-Partei“ und habe ein
eigenes „Facebook“-Profil, auf welchem er Bilder und Videos veröffentli-
che. Dabei wurden als Beweismittel zwei Photographien eingereicht, wel-
che ihn mit den Präsidenten der „Yekiti-Partei“ in Europa und in der
Schweiz zeigen würden. Des Weiteren wurde die Kopie eines vom 12. Ja-
nuar 2015 datierenden Schreibens der „Partiya Yekîtî ya Demokrat a Kurd
li Sûriyê“ (Kurdische Demokratische Partei der Einheit in Syrien) bezie-
hungsweise deren „Vertretung in Europa“ eingereicht, mit welchem die Mit-
gliedschaft des Beschwerdeführers 1 bestätigt wird. Diesem Schreiben ist
zudem die – nicht näher begründete – Aussage zu entnehmen, der Be-
schwerdeführer 1 werde im Falle einer Rückkehr nach Syrien in Lebens-
gefahr geraten. Mit Eingaben vom 8. Juni und vom 20. September 2016
wurde ausserdem geltend gemacht, der Beschwerdeführer 1 habe am
29. Mai, am 3. Juli, am 31. Juli und am 14. August 2016 an politischen Ver-
anstaltungen kurdischer Parteien und Organisationen teilgenommen. Da-
bei habe es sich am 3. Juli 2016 um eine Veranstaltung der Patriotischen
Union Kurdistans (PUK) gehandelt. Anlass des Treffens vom 14. August
2016 sei das Gründungsjubiläum der Demokratischen Partei Kurdistan im
Iran gewesen. Anlässlich dieser Treffen habe er sich in der Nähe des Prä-
sidenten der „Yekiti-Partei“ aufgehalten, was auf Photographien festgehal-
ten worden sei; dies habe zur Folge, dass er auch für Aussenstehende als
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wichtige Persönlichkeit in der kurdischen Exilszene erscheine. Mit den bei-
den letztgenannten Eingaben wurden als Beweismittel verschiedene Pho-
tographien eingereicht.
6.6 Es ist festzustellen, dass aufgrund der mündlichen und schriftlichen
Vorbringen wie auch der eingereichten Beweismittel keine schlüssige Be-
urteilung der zentralen Frage möglich ist, welche Funktionen der Be-
schwerdeführer 1 innerhalb der exilsyrischen Bewegung in der Schweiz
tatsächlich innehaben will. Auf den eingereichten Photographien von Kund-
gebungen ist lediglich zu sehen, dass er mit anderen Demonstrationsteil-
nehmern auf öffentlichen Plätzen kurdische Embleme sowie Plakate und
Transparente zeigt, wobei jedoch nicht einmal ersichtlich ist, ob diese
Kundgebungen überhaupt gegen das staatliche Regime in Syrien gerichtet
waren. Dies erscheint auch nicht ohne weiteres anzunehmen, gab der Be-
schwerdeführer 1 doch anlässlich seiner Anhörung im vorinstanzlichen
Verfahren zu Protokoll, die bis zum damaligen Zeitpunkt einzige Demonst-
ration, an welcher er teilgenommen habe, habe sich vor der iranischen Bot-
schaft in Bern abgespielt und auf Vorgänge im Iran bezogen. Weitere Bilder
zeigen den Beschwerdeführer 1 mit anderen Personen in Versammlungs-
räumen, wobei weder zu den Inhalten der Anlässe noch zu seinen konkre-
ten Funktionen irgendwelche Angaben zu entnehmen sind. Somit ist nicht
einmal im Ansatz ersichtlich, ob der Beschwerdeführer 1 im Rahmen der
von ihm besuchten Veranstaltungen irgendwelche eigenständige Aufgaben
und Funktionen ausübte, oder ob er lediglich als weitgehend passiver Teil-
nehmer anwesend war. Seine blosse räumliche Nähe zu bestimmten Per-
sonen auf einzelnen eingereichten Photographien lässt offensichtlich keine
diesbezüglichen Schlüsse zu und stellt ihn auch nicht ‒ wie im Beschwer-
deverfahren behauptet ‒ in eine herausgehobene Position innerhalb der
syrisch-kurdischen Exilgemeinschaft. Weiter ist festzuhalten, dass ver-
schiedene der vom Beschwerdeführer 1 besuchten exilpolitischen Veran-
staltungen von kurdischen Organisationen organisiert waren, die nicht in
Syrien beheimatet sind. So handelte es sich beim Treffen vom 3. Juli 2016
um eine Veranstaltung einer irakisch-kurdischen Partei, beim Treffen vom
14. August 2016 um ein solches einer iranisch-kurdischen Organisation.
Auch bezüglich dieser Veranstaltungen besteht ‒ wie bei der schon er-
wähnten Demonstration vor der iranischen Botschaft ‒ offensichtlich kein
Grund zur Annahme, die Kritik am staatlichen Regime in Syrien sei haupt-
sächlicher Gegenstand dieser Treffen gewesen. Schliesslich lässt sich
auch aus dem blossen Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 über ein
„Facebook“-Profil verfügt, auf dem er gelegentlich Filme – im Übrigen un-
bekannten Inhalts ‒ publiziert, nichts Konkretes ableiten.
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6.7 Auf der Grundlage der betreffenden Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers 1 kann somit von einem besonders ausgeprägten exilpolitischen En-
gagement im Sinne der zuvor erwähnten Praxis offensichtlich keine Rede
sein. Folglich liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass
der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner Beteiligung an exilpolitischen Ak-
tivitäten bei einer Rückkehr nach Syrien einer spezifischen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Daher ist auch das Vorlie-
gen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen.
7.
7.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl-
gesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
(Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung er-
teilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung
steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde
demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
7.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den
angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführen-
den seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen
der Situation in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist
eine solche Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführenden aus-
schliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation
zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. Au-
gust 2015 gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG,
SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.
7.3 In diesem Zusammenhang ist ‒ im Sinne einer ergänzenden Klarstel-
lung ‒ ausserdem zu erwähnen, dass sämtlichen im Beschwerdeverfahren
eingereichten Beweismitteln, die sich auf die gesundheitliche Situation der
Tochter C._______ beziehen und allenfalls unter dem Aspekt der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs von Belang sein könnten, im vorliegen-
den Fall offensichtlich keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommt.
8.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig in den
Ziff. 1 und 2 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des SEM das
Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich ab-
zuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indes-
sen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltli-
che Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenver-
fügung vom 29. September 2015 gutgeheissen. Somit haben die Be-
schwerdeführenden keine Verfahrenskosten zu tragen.
9.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 29. September 2015 ange-
ordneten Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ge-
mäss Art. 110a AsylG ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurich-
ten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung
Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13
VGKE) und die angesichts des Aufwandes als angemessen erscheinende
Kostennote des Rechtsvertreters vom 8. Juni 2016 (zuzüglich die Eingabe
vom 20. September 2016) ist das Honorar auf Fr. 2‘000.‒ (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein
amtliches Honorar von Fr. 2‘000.‒ zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: