B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5872/2016
Ur t e i l vom 7 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und die Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
alle Kosovo,
alle vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri LL.M.,
Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. August 2016 / N (…).
D-5872/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Der älteste Sohn respektive Bruder der Beschwerdeführenden
(G._______ [N (…)]) suchte am 14. Januar 2013 in der Schweiz um Asyl
nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er vor, er sei in seinem
Heimatland respektive -dorf von einer Blutrache betroffen.
A.b Am 8. September 2015 tätigten Vertreter der Schweizerischen Bot-
schaft in Pristina (nachfolgend: Botschaft) – auf Ersuchen des SEM – Ab-
klärungen in Sachen G._______ in dessen Heimatdorf H._______ (Ge-
meinde I._______). Dabei sprachen sie auch mit dessen Vater A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) sowie dem im gleichen Haus lebenden
Grossvater J._______. Mit Bericht vom 9. September 2015 teilte die Bot-
schaft dem SEM die Ergebnisse ihrer Abklärungen mit.
B.
B.a Am 22. September 2015 suchte der Beschwerdeführer zusammen mit
seiner Ehefrau (nachfolgend: Beschwerdeführerin) – beide kosovarische
Staatsangehörige albanischer Ethnie – sowie den vier im Rubrum aufge-
führten Kindern in der Schweiz um Asyl nach.
B.b Am 25. September 2015 fanden die Befragungen zur Person (BzP)
statt, wobei neben dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin
auch die älteste Tochter, C._______, befragt wurde. Der Beschwerdeführer
verwies an seiner BzP bezüglich seinen Asylgründen auf die Blutrache. Die
Beschwerdeführerin und die Tochter wurden zu ihren Gesuchsgründen
aufgrund der damals hohen Zahl an neu eingehenden Asylgesuchen nicht
befragt.
B.c Anlässlich ihrer Asylgesuchstellung respektive an der BzP gaben die
Beschwerdeführenden dem SEM ihre Identitätskarten und die Geburtsur-
kunden ihrer vier Kinder ab. Ausserdem reichten sie unter anderem zwei
Bestätigungen der Blutrache durch den Dorfrat sowie einen Bericht der
Staatsanwaltschaft vom 15. November 2012 zu den Akten.
C.
Auf Ersuchen des SEM vom 2. November 2015 wurden von der Botschaft
in der vorliegenden Sache (erneut) Abklärungen vorgenommen. Der Bot-
schaftsbericht datiert vom 2. März 2016.
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Seite 3
D.
Am 18. April 2016 fand die Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen
Asylgründen statt. Auf seine Angaben wird, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Am 4. Juni 2016 wurde G._______ in den Heimatstaat zurückgeführt,
nachdem er sein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hatte.
F.
Am 22. Juni 2016 wurden die Beschwerdeführerin und C._______ zu den
Asylgründen angehört. Für ihre Aussagen wird ebenfalls auf die nachfol-
genden Erwägungen verwiesen. Die Beschwerdeführerin reichte dabei un-
ter anderem ein Protokoll vom 17. Mai 2016 zu einem Versöhnungsversuch
(in Kopie) zu den Akten.
G.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2016 teilte das Spital (…) dem SEM mit, dass
sich die Beschwerdeführerin seit dem 15. März 2016 in psychotherapeuti-
scher Behandlung befinde.
H.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2016 gewährte das SEM den Beschwerdefüh-
renden das rechtliche Gehör zum Botschaftsbericht vom 2. März 2016 und
stellte ihnen dabei auch eine Kopie des Botschaftsberichtes vom 9. Sep-
tember 2015 betreffend G._______ zu. Mit Eingabe vom 26. Juli 2016 nah-
men die Beschwerdeführenden Stellung.
I.
Mit Verfügung vom 25. August 2016 – tags darauf eröffnet – lehnte das
SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
J.
Gegen diesen Entscheid liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe
vom 26. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers festzustellen und ihm sowie seiner Familie Asyl zu gewähren, even-
tuell sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und als Folge davon seien sie vorläufig aufzunehmen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie um Verzicht auf die Erhebung eines
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Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge ersuchen.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2016 hielt die Instruktionsrichterin
fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies sie die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ab, und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis
zum 20. Oktober 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu bezahlen.
L.
Der Kostenvorschuss ging am 18. Oktober 2016 bei der Gerichtskasse ein.
M.
Mit Eingabe vom 3. November 2017 reichten die Beschwerdeführenden ei-
nen Arztbericht vom 22. September 2017 zum psychischen Zustand des
Beschwerdeführers sowie von den Lehrpersonen der Kinder verfasste Be-
richte zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
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Seite 5
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper;
Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen
Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden brachten zur Begründung ihrer Asylgesu-
che zusammengefasst vor, sie würden sich seit dem (…) 2000 mit der Fa-
milie der Cousins des Beschwerdeführers, die auch ihre Nachbarn seien,
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Seite 6
in einer Blutrache befinden, nachdem es bereits davor zu Streitigkeiten ge-
kommen sei. An jenem Tag habe der Beschwerdeführer nach einer Ausei-
nandersetzung mit seinen Cousins einen von ihnen erschossen und zwei
weitere verletzt. Dafür sei er zu sechs Jahren Haft verurteilt worden, wobei
er nach vier Jahren – im Jahr 2004 – vorzeitig aus der Haft entlassen wor-
den sei. Seit seiner Haftentlassung sei er zu Hause eingeschlossen gewe-
sen und habe keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen können. Er habe
selten und nur in Begleitung das Haus verlassen. Es habe ständig Drohun-
gen gegeben und ihr Haus sei nachts mit Steinen beworfen worden. Auch
die Kinder hätten Angst gehabt und seien daher nur unregelmässig in die
Schule gegangen. Sie seien als Familie isoliert gewesen. Vor zirka zwei
Jahren sei vor der Haustür beinahe auf den Beschwerdeführer geschossen
worden. Vor etwa einem Jahr sei sein Vater angegriffen worden. Kurz vor
der Ausreise sei sodann D._______ mit einer Axt bedroht worden. Ihre Fa-
milie habe sich bemüht, den Konflikt friedlich beizulegen, aber ohne Erfolg.
Die Tatsache, dass es zu keiner Versöhnung gekommen sei, spreche dafür,
dass die Opferfamilie auf Rache sinne. Von einer (…) der Cousins hätten
sie denn auch erfahren, dass die Cousins zwei- oder dreifach Rache neh-
men wollten. Ihr Sohn respektive Bruder G._______ habe sich nach seiner
Rückkehr in den Kosovo bereits nach wenigen Tagen nicht mehr sicher
gefühlt. Er habe jetzt bei einem Bekannten in K._______ Unterschlupf ge-
funden.
4.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zur Begründung der
Asylverweigerung zusammengefasst aus, die Abklärungen durch die Bot-
schaft vor Ort hätten bestätigt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich bei
einer familiären Auseinandersetzung einen Cousin getötet habe und dass
ein Fall von Blutfehde vorliege, die grundsätzlich nicht beendet worden und
daher nach wie vor aktuell sei. Gleichzeitig hätten die Abklärungen aber
auch deutlich gemacht, dass sich seit dem Tötungsdelikt im Jahr 2000 res-
pektive seit der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Gefängnis im
Jahr 2004 keine nennenswerten Vorfälle mehr ereignet hätten. Insbeson-
dere habe sich seither die Opferfamilie nicht gerächt, obwohl sie sicher
Gelegenheit dazu gehabt hätte, wenn dies tatsächlich ihre Absicht gewe-
sen wäre, zumal die betroffenen Familien unmittelbar nebeneinander ge-
wohnt hätten. Aus der Botschaftsabklärung gehe ausserdem hervor, dass
kein Familienmitglied unter Hausarrest gestanden habe. Der Beschwerde-
führer habe lediglich nicht vor dem Haus und dem Laden der Opferfamilie
vorbeigehen dürfen und habe einen kleinen Umweg in Kauf nehmen müs-
sen. Von anderen negativen Folgen der Fehde habe man vor Ort keine
D-5872/2016
Seite 7
Kenntnis gehabt. Auch zufällig angefragte Bewohner hätten die Fehde be-
stätigt, diese aber insofern relativiert, als das Ereignis Jahre zurückliege
und die beteiligten Familien all die Jahre ohne nennenswerte Probleme
weiterhin nebeneinander gelebt hätten. Ferner würde aus den Aussagen
der geschädigten Familie im Jahr 2015 hervorgehen, dass sie weder den
Täter noch dessen Kinder zu töten beabsichtige. Solches gezieme sich
schon deshalb nicht, weil Opfer und Täter aus einer Familie stammen wür-
den. Es könne sodann entgegen der Aussagen der Beschwerdeführenden
in den Anhörungen nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Op-
ferfamilie einer Versöhnung verschliessen würde. So gehe aus den Bot-
schaftsabklärungen hervor, dass eine Vergebung durch die Geschädigten
notwendig wäre, um den Gemütszustand der beiden Parteien wieder ins
Gleichgewicht zu bringen. Dies könnte allenfalls durch einen materiellen
Vergleich erreicht werden. Dazu hätten die Beschwerdeführenden gemäss
Abklärungen bisher keine Hand geboten. Nach dem Gesagten würden ihre
Vorbringen zu den erfolgten Übergriffen und Benachteiligungen seitens der
Opferfamilie nicht nachvollziehbar erscheinen. Diese seien umso unwahr-
scheinlicher, als die Beschwerdeführenden noch während 16 Jahren im
Kosovo gelebt hätten, ohne dass sich während dieser Jahre ein nennens-
werter ernsthafterer Vorfall ereignet hätte. Den Beschwerdeführenden sei
es daher nicht gelungen, eine weitergehende und über den Vorfall im Jahr
2000 hinausgehenden Verfolgungssituation im Kosovo glaubhaft zu ma-
chen. Es gebe mithin keine genügenden Anhaltspunkte, die für eine heu-
tige konkrete Bedrohungs- und Verfolgungssituation in ihrem Heimatdorf
H._______ sprechen könnten.
4.3 In der Beschwerde wird im Wesentlichen die Vorgehensweise des SEM
respektive der Botschaft bei ihren Abklärungen beanstandet. So habe sie
nicht Personen angefragt, die über Zwischenfälle und Einschränkungen
der Beschwerdeführenden bestens informiert seien (Versöhnungskommis-
sion, Dorfvorsteher, Schuldirektor), sondern die eine oder andere Person
aus dem Dorf. Es sei überhaupt nicht klar, um welche Personen es sich
dabei gehandelt habe und ob diese nahe oder entfernte Verwandte der
Opferfamilie beziehungsweise für oder gegen den Beschwerdeführer
seien. Sodann enthält die Beschwerdeschrift generelle Ausführungen zur
Blutrache. Schliesslich wird festgehalten, es gebe im Kosovo keine staatli-
che Stelle, die sich mit dem Problem Blutrache beschäftige und zum
Schutz von betroffenen Personen Massnahmen ergreife, so dass man von
einer mittelbaren staatlichen Verfolgung durch Dritte ausgehen könne, wel-
che zur Asylgewährung führe.
D-5872/2016
Seite 8
4.4
4.4.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist die vorinstanzliche
Schlussfolgerung, wonach es vorliegend keine genügenden Anhaltspunkte
gebe, die für eine heutige konkrete Bedrohungs- und Verfolgungssituation
der Beschwerdeführenden in ihrem Heimatdorf H._______ sprechen wür-
den, zu bestätigen. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann
zunächst auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden, die abgesehen von kleinen sprachlichen Mängeln
nicht zu beanstanden sind und im Wesentlichen auf die Botschaftsabklä-
rungen abstützen. Den Einwänden in der Beschwerdeschrift betreffend die
Vorgehensweise des SEM respektive der Botschaft bei den Abklärungen
ist entgegenzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden offen stand,
(substanziierte) schriftliche Aussagen der von ihnen genannten Personen
(Versöhnungskommission, Dorfvorsteher, Schuldirektor) zur Untermaue-
rung ihrer Asylgründe einzureichen. Die beiden im vorinstanzlichen Verfah-
ren eingereichten Bestätigungen der Blutrache durch den Dorfrat sind je-
denfalls zu unsubstanziiert und in dieser Form ungeeignet, die von den Be-
schwerdeführenden geltend gemachten Probleme zu bestätigen. Im Übri-
gen stützte sich das SEM bei seiner Begründung nicht nur auf die Bot-
schaftsabklärung vom 2. März 2016, in deren Rahmen vor allem nicht ge-
nannte Dritte befragt wurden, sondern auch auf jene vom 9. September
2015 betreffend G._______, anlässlich welcher ausschliesslich mit Mitglie-
dern der Opfer- und der Täterfamilie gesprochen worden war. Hervorzuhe-
ben ist dabei insbesondere, dass der Beschwerdeführer und sein Vater
zwar Schikanen seitens der Opferfamilie erwähnten (dem Vater sei bei-
nahe ein Stein angeworfen worden, sie würden angeschrien und ihr Haus
sei mit Steinen beworfen worden), jedoch keinen einzigen Vorfall nannten,
der auf eine ernsthafte Gefährdung ihrerseits schliessen lassen würde.
Ausserdem bejahte der Beschwerdeführer die Frage, ob er sein Haus be-
ziehungsweise seinen Garten verlasse. Das SEM erachtete mithin die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren zu erfolg-
ten Übergriffen und Benachteiligungen – sofern damit die behauptete Iso-
lation der Beschwerdeführenden gemeint ist – seitens der Opferfamilie ge-
stützt auf die Botschaftsabklärungen zu Recht als nicht nachvollziehbar. An
dieser Einschätzung vermögen auch die in der Beschwerdeschrift ange-
sprochene Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe (SFH) und die entsprechenden Beschwerdevorbringen nichts zu än-
dern, zumal sich die Auskunft nicht direkt auf den Beschwerdeführer be-
zieht und im Übrigen vom SEM nicht in Abrede gestellt wurde, das Blutra-
che im Kosovo noch praktiziert werde.
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Seite 9
4.4.2 Ergänzend zu den vorinstanzlichen Ausführungen ist festzuhalten,
dass den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP und der
Anhörung ebenfalls keine glaubhaften Hinweise auf konkrete Verfolgungs-
massnahmen seit dem Tötungsdelikt im Jahr 2000 respektive seit seiner
Haftentlassung im Jahr 2004 entnommen werden können. Er sprach zwar
drei konkrete Ereignisse an, die vorgefallen sein sollen. So sei sein Vater
vor etwa einem Jahr, er selbst vor zirka zwei Jahren mit der Waffe und sein
Sohn D._______ kurz vor der Ausreise mit der Axt bedroht worden. Diese
Vorbringen sind allerdings äusserst unsubstanziiert ausgefallen (vgl. Akten
SEM A 9 S. 10; A 22 F30 f. und 99). Den ihn betreffenden Vorfall datierte
er zudem anlässlich der BzP auf drei bis vier Jahre zurück (vgl. A 9 S. 10).
Gemäss seinen Aussagen an der über ein halbes Jahr später durchgeführ-
ten Anhörung soll der Vorfall dagegen nur zirka zwei Jahre vor der Anhö-
rung stattgefunden haben (vgl. A 22 F30 und 95 ff.). Das hierzu eingereich-
te Beweismittel, auf das er mehrmals verwies (Bericht der Staatsanwalt-
schaft vom 15. November 2012; vgl. A 9 S. 10; A 22 F30 und 96), wurde
zwar im Jahr 2012 ausgestellt und wäre somit mit seiner Aussage anläss-
lich der BzP in Einklang zu bringen, bezieht sich allerdings im Widerspruch
zu seinen Angaben auf das Jahr 2007.
Die ebenfalls unsubstanziierten Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl.
A 24 F40) und C._______ (vgl. A 25 F24) anlässlich deren Anhörungen
vermögen die vom Beschwerdeführer genannten Vorfälle – sofern von
ihnen überhaupt angesprochen – nicht in einem glaubhafteren Licht er-
scheinen zu lassen. Seine Ehefrau nannte sodann an ihrer Anhörung kei-
nen Vorfall betreffend den Sohn G._______ nach dessen Ausschaffung
aus der Schweiz. In ihrer Stellungnahme vom 26. Juli 2016 gaben die Be-
schwerdeführenden lediglich – wiederum in unsubstanziierter Weise – an,
dieser habe sich im Kosovo schon nach wenigen Tagen nicht mehr sicher
gefühlt und habe in K._______ bei einem Bekannten Unterschlupf gefun-
den. Erstaunlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Ehefrau des Be-
schwerdeführers an ihrer Anhörung nicht angeben konnte, wo genau in
K._______ sich G._______ aufhalten soll (vgl. A 24 F34).
4.4.3 Im Zusammenhang mit den behaupteten erfolglosen Versöhnungs-
bemühungen der Beschwerdeführenden ist der Vollständigkeit halber in Er-
gänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen festzuhalten, dass das Pro-
tokoll vom 17. Mai 2016 nur in Kopie eingereicht wurde. Ausserdem wird
darin kein konkretes Angebot genannt, welches die Beschwerdeführenden
der Gegenpartei zwecks Versöhnung unterbreiten wollten. Es wird lediglich
erwähnt, die Mitglieder der Gegenpartei hätten die Versöhnung unter den
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Seite 10
„gegenwärtigen Bedingungen und Umständen“ verweigert, ohne dies wei-
ter auszuführen. Dieses Protokoll ist daher – insbesondere auch unter Be-
rücksichtigung des konkreten Angebots, das seitens der Gegenpartei ge-
macht wurde (vgl. Botschaftsabklärung in Sachen G._______ S. 2 f.) –
ebenfalls nicht geeignet, zu belegen, dass die Opferfamilie sich einer Ver-
söhnung verschliesse und auf Rache sinne.
4.4.4 Ferner ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht klar und er-
lebnisbasiert darzulegen vermochte, wie er in den elf Jahren nach seiner
Haftentlassung lebte (vgl. A 22 F59 ff.). Es entsteht mithin der Eindruck,
dass er und seine Familie ihre Probleme – auch das zuhause Eingeschlos-
sen sein – aufzubauschen versuchen. Bestätigt wird dieser Eindruck etwa
durch das Beschwerdevorbringen, das gesellschaftliche Leben der Familie
sei stark eingeschränkt worden; sie seien nicht zu familiären oder sonsti-
gen Dorfanlässen eingeladen worden (vgl. auch A 22 F31). So lässt sich
diese Angabe nicht mit den früheren Aussagen des Beschwerdeführers
respektive dessen Vaters gegenüber der Botschaft vereinbaren, wonach
es vorkomme, dass beide an der Blutfehde beteiligten Parteien an die glei-
che Hochzeit oder andere Anlässe gehen würden (vgl. Botschaftsabklä-
rung in Sachen G._______ S. 3).
4.4.5 Nach dem Gesagten ist das SEM in der angefochtenen Verfügung zu
Recht zum Schluss gelangt, dass es in Bezug auf die Beschwerdeführen-
den keine genügenden (glaubhaften) Anhaltspunkte gebe, die für eine heu-
tige konkrete Bedrohungs- und Verfolgungssituation im Heimatdorf
H._______ sprechen würden. Es hat demnach zu Recht die Flüchtlingsei-
genschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche ab-
gelehnt. Die übrigen Beschwerdevorbringen vermögen keine Änderung
dieser Einschätzung herbeizuführen, weshalb nicht weiter darauf einzuge-
hen ist.
4.4.6 Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann offen bleiben, ob
der geltend gemachten Furcht vor Blutrache – einer archaischen Reaktion
auf die Tötung eines Mannes – überhaupt ein asylbeachtliches Verfol-
gungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG und damit Asylrelevanz zugespro-
chen werden könnte (vgl. hierzu das Urteil des BVGer D-670/2014 vom
8. Februar 2016 E. 6.2.3).
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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Seite 11
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
6.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorlie-
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Seite 12
genden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwer-
deführenden in den Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten
die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Dies ist ihnen nach den vorstehenden Erwägungen nicht ge-
lungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Kosovo lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zum Wegweisungs-
vollzug im Wesentlichen aus, es würden keine Gründe gegen die Rückkehr
der Beschwerdeführenden in den Kosovo sprechen. Vielmehr sei davon
auszugehen, dass sie in ihrem Heimatland, insbesondere in H._______,
wo sie über ein Haus, Land und ein Beziehungsnetz verfügen würden, wie-
der Fuss fassen und für ihren Lebensunterhalt aufkommen könnten. Auf-
grund des jungen Alters der vier Kinder und vor allem der kurzen Aufent-
haltsdauer in der Schweiz könne nicht darauf geschlossen werden, dass
sie in der Schweiz derart integriert seien, dass eine Rückkehr in ihr Hei-
matland für sie eine besondere Härte darstellen könnte. Die Beschwerde-
führerin könne ausserdem ihre in der Schweiz begonnene psychothera-
peutische Behandlung wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung
im Kosovo fortführen. Diesen Erwägungen wird in der Beschwerdeschrift
D-5872/2016
Seite 13
nichts entgegengehalten. Es ist dennoch der Vollständigkeit halber darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Ver-
fahren gesundheitliche Probleme, insbesondere solche psychischer Natur,
geltend machte und anlässlich der Anhörung seine Medikamentenschach-
teln zeigte (vgl. A 22 F87). Er kann demzufolge – entgegen der Ausführun-
gen in der angefochtenen Verfügung – nicht als gesund bezeichnet wer-
den. Seine psychischen Probleme wurden sodann mit dem Arztbericht vom
22. September 2017 bestätigt. Indessen kann diesbezüglich auf die vo-
rinstanzlichen Erwägungen betreffend seiner Ehefrau und der Behand-
lungsmöglichkeiten ihrer psychischen Leiden im Kosovo verwiesen wer-
den. Ferner ist festzustellen, dass auch bei der Aufenthaltsdauer in der
Schweiz von mittlerweile etwas über zwei Jahren, was immer noch relativ
kurz ist, angesichts des Alters der Kinder (…) nicht von einer derart starken
Assimilierung hierzulande auszugehen ist, welche deren Entwurzelung im
Kosovo zur Folge hätte. Daran vermögen die mit Eingabe vom 3. Novem-
ber 2017 eingereichten Schulberichte nichts zu ändern, auch wenn davon
auszugehen ist, dass die Kinder (…) vom besseren Ausbildungsangebot in
der Schweiz profitieren könnten.
6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates – soweit erforderlich – die für eine
Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
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festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
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