B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5872/2017
law/gnb
Ur t e i l vom 5 . J un i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw/B.Ed. Céline Benz-Desrochers,
Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2017 / N (…).
D-5872/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger und ethni-
scher Paschtune – verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland im
(…) 2015. Über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien,
Kroatien, Slowenien und Österreich sei er am 2. Dezember 2015 in die
Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 11. Dezem-
ber 2015 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu
den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 2. August
2016 und 27. Juli 2017 wurde er eingehend zu den Asylgründen angehört.
Dabei gab er bezüglich seiner Person und Herkunft im Wesentlichen an, er
sei in B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______, geboren. Sein
Vater sei (…) gewesen. Während der Bürgerkriege habe er mit seiner Fa-
milie in Pakistan gelebt. Nach der Rückkehr nach Afghanistan habe er wäh-
rend circa sechs Monaten als Dolmetscher und Fahrer für den Neffen des
(…) gearbeitet. Eines Abends sei das Auto angegriffen worden und habe
sich mehrmals überschlagen. Im Alter von (…) Jahren habe er in Kabul
geheiratet und habe zusammen mit seiner Frau (…) Kinder. Im Jahre (…)
habe er das Gymnasium mit der Matura abgeschlossen. Die Aufnahmeprü-
fung an die Universität habe er bestanden, jedoch nicht studieren können.
In der Folge sei er während (…) Jahren im (…) und danach während (…)
Jahren im (…) tätig gewesen. Wegen Drohungen seitens radikaler Grup-
pierungen habe er seine Stelle gekündigt. Von (…) bis (…) sei er in Indien
in medizinischer Behandlung gewesen, habe aber seine Familie oft be-
sucht. Nach der Rückkehr nach Kabul habe er eine Zeit lang für die
E._______ gearbeitet. Im Jahr (…) habe er in Kabul die Firma F._______
gegründet, eine (…)firma, welche im Bereich (…) tätig war. Zuletzt habe er
im Auftrag des (…) grosse (…)projekte in den Provinzen G._______ und
H._______ ausgeführt. Während seiner Tätigkeit im (…) habe er von den
Taliban zwei Drohbriefe und viele telefonische Drohanrufe erhalten, wobei
Schutzgelder von ihm verlangt worden seien und er zuletzt mit dem Tod
bedroht worden sei. Einer seiner Brüder, welcher bei einem Projekt in
H._______ als (…) tätig gewesen sei, sei auf dem Weg von H._______
nach Kabul verschollen. Ein anderer Bruder, welcher ebenfalls in der Firma
mitgearbeitet habe, sei in der Nähe der Firma überfallen, ausgeraubt und
getötet worden. Für die Drohungen und das Schicksal der Brüder seien
zwei Taliban aus C._______ und zwei Taliban(…) aus der Provinz
H._______ verantwortlich. Er habe sich wegen dieser Probleme an die af-
ghanischen Behörden gewandt, aber diese hätten ihm nicht helfen können.
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Seite 3
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im
Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Beweismittel ein:
- Zwei Drohbriefe vom (…) und undatiert mit Übersetzung (im
Original)
- Polizeidokument vom (…) mit Übersetzung (im Original)
- Englische Übersetzung der Tazkira
- Diverse Bankkarten (teils im Original, teils in Kopie),
- ID-Karte des (…) (in Kopie),
- Dokument des (…) (in Kopie)
- Karte des (…) (in Kopie)
- (…)aufträge (in Kopie)
- Mitarbeiterkarte der E._______ (im Original),
- Arbeitszeugnis der E._______ vom (…) (im Original),
- „Certificate of Appreciation“ zu Handen der F._______ vom (…)
(in Kopie),
- Unternehmerlizenz der F._______ vom (…) (in Kopie),
- Werbematerial der F._______ (in Kopie)
- Kursbestätigung der (…) vom (…) (in Kopie)
- Diverse medizinische Unterlagen der (…) (in Kopie)
- Internetbilderausdruck zum Begriff (…)
- Steuererklärung der F._______ vom (…) (in Kopie)
- Zeitungsartikel aus „(…)“ vom (…) (in Kopie)
- Arbeitszeugnis der (…) vom (…)
B.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 – eröffnet am 9. Oktober 2017 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer mittels
seiner Rechtsvertreterin gegen die Verfügung des SEM vom 6. Oktober
2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei
anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventuell sei der Vollzug der
Wegweisung wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit auszusetzen und
ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventuell sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher
D-5872/2017
Seite 4
Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu be-
willigen, Frau MLaw/B.Ed. Céline Benz-Desrochers sei als amtliche
Rechtsbeiständin zu bestellen und es sei auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten.
Der Beschwerde lagen (unter anderem) folgende Unterlagen bei: eine Aus-
kunft der SFH-Länderanalyse vom 5. April 2017 zu: „Afghanistan: Psychi-
atrische und psychotherapeutische Behandlung“, eine Schnellrecherche
der SFH-Länderanalyse vom 19. Juni 2017 zu: „Afghanistan: Sicherheits-
lage in der Stadt Kabul“, eine Fürsorgebestätigung vom 11. Oktober 2017
und eine Kostennote vom 16. Oktober 2017.
D.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 stellte der Instruktionsrichter fest, der
Beschwerdeführer könne den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz
abwarten und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt einer nachträgli-
chen Veränderung der finanziellen Verhältnisse gut. Antragsgemäss wurde
Frau MLaw/B.Ed. Céline Benz-Desrochers als amtliche Rechtsbeiständin
eingesetzt. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehm-
lassung eingeräumt.
E.
Das SEM liess sich mit Eingabe vom 8. November 2017 zur Beschwerde
vernehmen.
F.
Am 9. November 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung
des SEM vom 8. November 2017 zur Kenntnis gebracht.
D-5872/2017
Seite 5
G.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 21. November 2017.
Der Replik waren als Beweismittel eine E-Mail von I._______, KESB (…),
vom 15. November 2017, eine Entbindungserklärung vom 26. Oktober
2017 und eine E-Mail von J._______, Betreuer K._______, vom 15. No-
vember 2017, beigelegt. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass ein
ärztliches Zeugnis beziehungsweise ein Bericht so schnell als möglich
nachgereicht werde.
H.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass
sich seine gesundheitliche Situation verbessert beziehungsweise stabili-
siert habe, seit er ambulante Psychotherapietermine in der Klinik
L._______ wahrnehmen könne. Eine Erwachsenenschutzmassnahme sei
nicht notwendig, da er die psychiatrische Behandlung freiwillig akzeptiere.
Hingegen sei eine psychiatrische Behandlung weiterhin notwendig. Ein
ärztliches Zeugnis beziehungsweise ein Bericht werde so schnell wie mög-
lich nachgereicht. Der Eingabe waren eine E-Mail von I._______, KESB
(…), vom 12. Dezember 2017, ein Schreiben von Dr. med. M._______,
N._______, vom 15. November 2017 sowie eine Kostennote vom 12. Ok-
tober 2017 [recte: 12. Dezember 2017] beigelegt.
I.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2017 wurde auf den Bericht „Depression
und kognitive Dysfunktion, Klinische Relevanz und therapeutische Implika-
tionen“ (aus: Psychopharmakotherapie 2014; 21:40-9) verwiesen, wonach
die kognitive Beeinträchtigung eine wichtige Rolle spiele. Diese sei bei vie-
len depressiven Patienten nicht nur während der depressiven Phase, son-
dern auch noch während der Remission zu finden, wobei am stärksten be-
troffen die kognitiven Domänen Aufmerksamkeit, Gedächtnis und Exeku-
tivfunktion seien. Gleichzeitig wurde ein Bericht von Dr. med. O._______,
Psychiatrische Dienste P._______, vom 7. Dezember 2017, eingereicht,
wonach beim Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive Episode
F 32.1 diagnostiziert worden sei. Es seien Konzentrationsstörungen, Stö-
rungen des Kurzzeitgedächtnisses und Schlafstörungen festgestellt wor-
den. Der Antrieb sei leicht- bis mittelgradig vermindert und eine psychothe-
rapeutische Behandlung sei aktuell indiziert.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich
des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-5872/2017
Seite 7
4.
4.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, die Schilderungen der angeb-
lich persönlich erhaltenen Drohungen seien stereotyp, nicht erlebnisge-
prägt und ausweichend ausgefallen. Es erstaune, dass der Beschwerde-
führer über zwei Jahre lang aufgefordert worden sein wolle, Geld an die
Taliban zu bezahlen, ohne diese Forderungen konkret benennen zu kön-
nen. Auch seine Angaben über die angebliche Bedrohung seiner Familie
nach seiner Ausreise seien als vage und ausweichend zu bezeichnen, da
er die konkreten Geschehnisse nicht habe benennen können. Wenig nach-
vollziehbar seien auch seine Angaben zu seinen angeblichen Verfolgern
ausgefallen. Diese würden aus den Provinzen H._______ und D._______
stammen und deren Vorfahren hätten schon zur Zeit seines Grossvaters
etwas gegen seine Familie gehabt. Indes sei ihm nicht gelungen, plausibel
zu erklären, warum er mit diesen Personen auch in Kabul Probleme hätte
haben sollen und wie die Personen aus D._______ und H._______ zuei-
nander stehen würden. Vielmehr habe er insgesamt den Eindruck erweckt,
einen konstruierten Sachverhalt wiederzugeben, zumal er auf Fragen, wer
ihn persönlich telefonisch bedroht habe, wiederholt zu Protokoll gegeben
habe, dass er die Anrufer nicht erkannt habe beziehungsweise nicht wisse,
wer ihn bedroht habe. Ebenso wenig habe er substantiiert zu begründen
vermocht, warum diese Personen für die vorgebrachte Entführung seines
einen Bruders und die angebliche Tötung seines anderen Bruders verant-
wortlich sein sollten. Dass die vorgebrachte Entführung seines Bruders mit
den angeblichen Drohungen ihm gegenüber zusammenhängen solle, er-
scheine zudem schon deshalb nicht plausibel, weil sich gemäss seinen An-
gaben niemand zu der Entführung bekannt habe. Es sei davon auszuge-
hen, dass die Tat ausdrücklich angezeigt worden wäre, wenn sie dem
Zweck gedient hätte, den Beschwerdeführer zu einer Geldzahlung zu be-
wegen. Er habe auch nicht genau sagen können, wer seinen anderen Bru-
der getötet habe. Die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen würden
durch etliche Ungereimtheiten und Widersprüche erhärtet. So sei er bei-
spielsweise nicht in der Lage gewesen, die Geschehnisse (Entführung des
einen Bruders, Erhalt der Drohbriefe, Tod des anderen Bruders, erstmalige
Meldung der Probleme bei der Polizei) zeitlich konsistent einzuordnen.
Auch wenn seine Situation in der Schweiz nicht einfach sei, so erkläre das
nicht, warum er angeblich persönlich erlebte Geschehnisse derart wider-
sprüchlich eingeordnet habe. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, warum
er einerseits angegeben habe, er habe sich nie jemand wegen der Entfüh-
rung seines Bruders bei ihm gemeldet und andererseits ausgeführt habe,
man habe ihm zuletzt gedroht: „Wir haben deine zwei Brüder getötet. Jetzt
D-5872/2017
Seite 8
bist du dran!“ Er erwecke so den Eindruck, seine Aussagen situativ anzu-
passen und nicht tatsächlich erlebte Geschehnisse zu schildern. Die Un-
terlagen seine verschiedenen beruflichen Tätigkeiten betreffend würden
keine damit einhergehende Bedrohung zu belegen vermögen. Sodann
würden das eingereichte Polizeidokument sowie die Drohschreiben keine
Sicherheitsmerkmale aufweisen. Im Übrigen seien solche Dokumente
leicht käuflich erwerbbar. Bei einem der eingereichten Drohschreiben, bei
dem es sich um ein Original handle, sei offensichtlich lediglich die Hand-
schrift original, während die Vorlage keinen Nassstempel aufweise, son-
dern ausgedruckt beziehungsweise kopiert sei. Erstaunlich sei auch, dass
der Beschwerdeführer nach seiner Anzeige angeblich keinen Polizeirap-
port oder etwas Ähnliches erhalten habe wolle, da die Polizei ihnen nichts
gebe, es für seinen Vater aber offensichtlich kein Problem gewesen sei,
nach seiner Ausreise ein solches Dokument zu erhalten. Im Übrigen handle
es sich bei einer Erpressung, die auf einen finanziellen Vorteil abziele, um
ein gemeinrechtliches Delikt, das keine asylrelevante Verfolgung darstelle.
Der Angriff auf das Auto des Neffen des (…), in dem er sich befunden habe,
und die Bedrohungen seitens radikaler Gruppierungen aufgrund seiner
früheren Arbeitstätigkeit (…) seien schliesslich aufgrund des fehlenden
Kausalzusammenhangs zur Ausreise als nicht asylrelevant zu qualifizie-
ren.
Sodann würden sich aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben, dass
dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe
oder Behandlung drohe. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM
auch als zumutbar, da der Beschwerdeführer einen grossen Teil seines Le-
bens in Kabul verbracht und dort auch seinen letzten Wohnsitz in Afgha-
nistan gehabt habe. Seine Frau, Kinder, Eltern und Geschwister würden in
Kabul leben. Seine Familie besitze einige Läden, die vermietet würden, so-
dass sie durch die Einnahmen den Lebensunterhalt bestreiten könne. Aus-
serdem arbeite sein Bruder bei der (…) und erlange dadurch ein regelmäs-
siges Einkommen. Er selber verfüge über einen Schulabschluss sowie
über mehrjährige Arbeitserfahrung im (…) und im (…) und sei in Afghanis-
tan zuletzt als selbständiger Unternehmer tätig gewesen. In der Anhörung
vom 27. Juli 2017 habe er von (…)schmerzen berichtet, wegen denen er
täglich eine Tablette einnehmen würde. Seinen Angaben und den Akten
lasse sich jedoch nicht entnehmen, dass seine Beschwerden ihm ein Le-
ben in seiner Heimat verunmöglichen würden oder sich sein Gesundheits-
zustand bei seiner Rückkehr lebensgefährlich verschlechtern würde.
D-5872/2017
Seite 9
Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und prak-
tisch durchführbar.
4.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, das SEM habe den Sachverhalt
in der Begründung des Asylentscheids ungenügend berücksichtigt und da-
mit seine Begründungspflicht verletzt. Der Beschwerdeführer habe drama-
tische Situationen erlebt. Wie solche Erlebnisse emotional bearbeitet wür-
den, sei sehr individuell. Der Vorwurf des SEM, seine Schilderungen der
angeblich erhaltenen Drohungen seien stereotyp, nicht erlebnisgeprägt
und ausweichend ausgefallen, halte deswegen nicht stand und dürfe nicht
berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer habe während der Befra-
gungen auch oft weinen müssen, was zur Glaubhaftigkeit beitrage. Die
Hauptgründe des Asylgesuchs seien ausser Acht gelassen worden. Statt-
dessen habe sich das SEM darauf konzentriert, kleine Unstimmigkeiten zu
finden. Die Erwartungen des SEM seien unrealistisch und würden nicht be-
rücksichtigen, dass die konkrete Sicherheitslage in Kabul extrem prekär
sei. Die Taliban-Rebellen hätten im ganzen Land inklusiv Kabul ihre An-
griffe verstärkt. Aufgrund von vermehrten schweren Angriffen der Taliban
und des selbst proklamierten „Islamischen Staats“ (IS/Daesh) in den Städ-
ten sei die Zivilbevölkerung stark gefährdet. Die Taliban hätten ihre Praxis
geändert und würden gezielt die Zivilbevölkerung bedrohen und attackie-
ren. Es sei im Licht der aktuellen Situation in Afghanistan daher nicht aus-
zuschliessen, dass die Verfolger aus den Provinzen H._______ und
D._______, die Mitglieder der Taliban geworden seien, den Beschwerde-
führer auch in Kabul verfolgt hätten. Dass die Täter der Entführung und der
Ermordung seiner Brüder bis heute von der Polizei nicht verhaftet oder
identifiziert worden seien, sei glaubhaft und realistisch. Auch die Tatsache,
dass der Beschwerdeführer die Personen, die ihn am Telefon bedroht hät-
ten, nicht erkannt habe, sei nachvollziehbar. Die Organisation der Taliban
sei riesig und die Vernetzung gross. Dass die Taliban oder der IS wegen
einer Geldzahlung Personen töten oder entführen würden, sei glaubhaft,
und es sei realistisch, dass man den Beschwerdeführer zu einer Geldzah-
lung habe zwingen wollen. Dass seine zwei Brüder mit ihm in seiner Firma
gearbeitet hätten und sie Geschwister seien, erkläre, dass die verschiede-
nen Drohungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang
mit der Ermordung und Entführung seiner Brüder stehen würde. Die Tatsa-
che, dass die Familie seit zwei Jahren Angst habe, umgezogen sei, sich
versteckt halte und die Kinder seit zwei Jahren nicht mehr zur Schule ge-
hen würden, würden zur Glaubhaftmachung der konkreten Bedrohung bei-
tragen.
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Weiter habe das SEM den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu
wenig berücksichtigt. Dieser habe deutlich erwähnt, dass er in Afghanistan
physische und psychische Probleme gehabt und deswegen (…)schmerzen
bekommen habe. Seither habe er (…)probleme sowie kognitive und emo-
tionale Beschwerden. Er habe ein Arztzeugnis seine monatelange Behand-
lung in Indien betreffend eingereicht. Er stehe in ärztlicher Behandlung bei
Dr. med. Q._______ in R._______, mit welchem er über seine psychische
Problematik gesprochen habe. Der Arzt habe ihm für ein Jahr Medikamente
verschrieben. Die psychische Problematik sei daher immer noch aktuell.
Wahrscheinlich liege eine posttraumatische Belastungsstörung, auch auf-
grund der Tötung und Entführung seiner Brüder, vor. Die psychische Prob-
lematik erkläre auch, weshalb er sich nicht genau an alle Details erinnern
könne oder teilweise Daten und Details durcheinander bringe. Das SEM
habe dem Beschwerdeführer in der Zweitanhörung keine Fragen zu seiner
psychischen Gesundheit gestellt, obwohl er erwähnt habe, dass die
(…)probleme aufgrund der psychischen Probleme entstanden seien. Da
die (…)probleme andauern würden, wäre es adäquat gewesen, auch Fra-
gen zum psychischen Gesundheitszustand zu stellen. Damit habe das
SEM seine Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt.
Zu berücksichtigen sei sodann, dass die BzP am 11. Dezember 2015 statt-
gefunden habe, die Bundesanhörungen jedoch erst am 2. August 2016
und am 27. Juli 2017. Unstimmigkeiten in den Daten seien somit gerecht-
fertigt und dürften nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden.
Weiter sei zu berücksichtigen, dass psychische Leiden in Kabul bezie-
hungsweise Afghanistan stigmatisiert würden, da sie als Bestrafung für
Sünden angesehen würden. Im Übrigen übersteige der Bedarf für psychi-
atrische Behandlung die Kapazität der beiden staatlichen Spitäler in Kabul,
und es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kabul nicht
behandelt werde.
Die Echtheit der eingereichten Unterlagen zu seinen Arbeitsstellen habe
das SEM nicht in Frage gestellt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass
die weiteren im Original eingereichten Unterlagen (zwei Drohschreiben und
ein Polizeidokument) echt und geeignet seien, die Aussagen des Be-
schwerdeführers nachzuweisen. Es sei nicht zu erwarten, dass die Taliban
einen Nassstempel benutzen würden. Das SEM habe zu beweisen, dass
diese Dokumente angeblich gefälscht seien. Die Begründung, dass solche
Dokumente leicht käuflich erwerbbar seien, reiche nicht. Auch damit habe
das SEM seine Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt.
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Sodann habe das SEM nicht bestritten und anerkannt, dass der Beschwer-
deführer in den Jahren (…) oder (…) und (…) oder (…) angegriffen und
bedroht worden sei.
Wegen der Verschlechterung der Sicherheitslage in Kabul werde sodann
die Rechtsprechung des Gerichts in Bezug auf Kabul in Frage gestellt. Es
wäre angebracht, die Situation neu zu evaluieren. Es sei mit hoher Wahr-
scheinlichkeit damit zu rechnen, dass dem Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr eine unmenschliche Behandlung gemäss Art. 2 EMRK und Art. 3
EMRK drohe.
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an seinen Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung fest und führte ergänzend aus, es dürfe erwartet
werden, dass derart prägende Geschehnisse, wie die vom Beschwerde-
führer angeblich selbst erlebten, auch über eine längere Zeit hinweg kon-
sistent geschildert werden könnten. Zudem erscheine die zwischen den
einzelnen Befragungen vergangene Zeitdauer nicht als unzulässig lange.
Die eingereichten Beweismittel betreffend die geltend gemachte Verfol-
gung im Heimatstaat seien in der angefochtenen Verfügung gewürdigt wor-
den. Betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers würden
sich aus seinen Angaben anlässlich der Bundesanhörung weder Hinweise
darauf, dass er aktuell in psychologischer oder psychotherapeutischer Be-
handlung sei, noch dass er eine solche Behandlung in der Schweiz wün-
sche, entnehmen. Auch handle es sich bei dem in der Beschwerdeschrift
genannten Arzt nicht um einen Psychiater oder Psychologen. Die Angabe,
wonach wahrscheinlich eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege,
sei bestenfalls als spekulativ zu bezeichnen. Da davon ausgegangen wer-
den dürfe, dass dem Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht durchaus
bewusst gewesen sei, wäre zu erwarten gewesen, dass er wenigstens die
Beschwerde mittels geeigneter ärztlicher Nachweise untermauert. Im Üb-
rigen wäre laut dem vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht der SFH
zur Psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung in Afghanis-
tan eine ambulante psychiatrische Behandlung in zwei Spitälern in Kabul
grundsätzlich möglich.
Schliesslich verwies das SEM auf die mit Referenzurteil D-5800/2016 prä-
zisierte und aktualisierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
zur Lage in Afghanistan und insbesondere in der Hauptstadt Kabul. In casu
sei das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren zu bejahen. Der Be-
schwerdeführer verfüge in Kabul über eine gesicherte Wohnsituation sowie
über ein Beziehungsnetz. Die finanzielle Situation der Familie sei als solide
D-5872/2017
Seite 12
zu bezeichnen. Es sei zudem davon auszugehen, dass es ihm gelingen
werde, rasch selbst ein Einkommen zu erwerben.
4.4 In der Replik wird darauf hingewiesen, dass ein Abklärungsverfahren
bezüglich erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen aktuell im Gang
sei. Der Beschwerdeführer sei an die Klinik L._______, Psychiatrische
Dienste P._______, überwiesen worden. Eine psychiatrische Behandlung
sei notwendig. Daher sei klar, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
ein psychisches Leiden oder eine posttraumatische Belastungsstörung
vorliege. Es wäre die Pflicht des SEM gewesen, den Beschwerdeführer
zumindest über seinen gesamten Gesundheitszustand zu befragen bezie-
hungsweise diesen abzuklären und die kognitiven und emotionalen Be-
schwerden in der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Es könne dem
Beschwerdeführer keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen
werden, weil er keinen aktuellen Arztbericht eingereicht habe. Personen,
die eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme benötigen würden,
seien oft nicht selbst in der Lage zu erkennen, dass sie aktuelle medizini-
sche und weitere Hilfe dringlich benötigen würden.
Das SEM berücksichtige die Tatsache nicht, dass der Beschwerdeführer
bereits in Afghanistan physische und psychische Probleme gehabt habe.
Eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) trete als eine verzögerte
psychische Reaktion auf ein extrem belastendes Ereignis, eine Situation
aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses auf.
Eine Person, welche unter einer PTBS leide, könne unfähig sein, gewisse
Details in ihrer Erinnerung abzurufen und sich noch an die wichtigsten
Punkte dieser Erlebnisse zu erinnern. Der Einzelne könne unfähig sein,
sich mit Genauigkeit spezifische Details der Ereignisse ins Gedächtnis zu
rufen, werde aber fähig sein, sich an die Hauptthemen der Erlebnisse zu
erinnern. Der Beschwerdeführer sei vor allem mit dem zeitlichen Ablauf
seiner Erlebnisse kognitiv beeinträchtigt, er habe aber die Hauptthemen
der Erlebnisse konsistent schildern können. Die Auswirkung des überlan-
gen Verfahrens auf die bereits belastete psychische Gesundheit des Be-
schwerdeführers müsse in der Entscheidungsfindung berücksichtigt wer-
den.
Dass der Beschwerdeführer damals in Kabul weder Schutz noch einen Be-
richt von der Polizei erhalten habe, könne ihm nicht vorgeworfen werden.
Ebenso wenig könne ihm vorgeworfen werden, dass er mit Hilfe seines
Vaters einen Polizeibericht erhalten habe. Er habe Anspruch darauf, dass
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Seite 13
das SEM eine gründliche, umfassende und genaue Prüfung des nachge-
reichten Berichts vornehme.
In Bezug auf die Bedrohung durch die Taliban sei das Geld nur als Neben-
thema zu betrachten. Der Beschwerdeführer sei ins Visier der Taliban ge-
raten, da er mit dem (…) gearbeitet und (…)-Projekte vom (…) bekommen
habe. Eine Verknüpfung mit einem religiösen und politischen Motiv sei ge-
geben. Aus der Schutztheorie ergebe sich, dass es in Fällen nichtstaatli-
cher Verfolgung ausreiche, wenn entweder die Motivation der Verfolger o-
der die fehlende Schutzgewährung des Staates durch einen Konventions-
grund bedingt seien. Ausserdem gehöre der Beschwerdeführer als Mitglied
einer (…) sozioökonomisch gut gestellten Familie klar zu einer bestimmten
Gruppe, was als Verfolgungsmotiv zu betrachten sei.
Sein Bruder führe kein normales Leben und benötige (…) und (…). Die
Kinder hätten die Schule aufgeben müssen. Keiner wisse, wo sich die Fa-
milie aufhalte, da sie sich versteckt halten müsse, um nicht getötet zu wer-
den. Aufgrund der Verfolgung und der allgemeinen Situation in Kabul be-
ziehungsweise in Afghanistan könne sich der Beschwerdeführer nicht ohne
Lebensgefahr wirtschaftlich wieder integrieren. Die Vermeidung der Verfol-
gung durch diskretes Verhalten sei nicht zumutbar. Zudem sei eine psychi-
atrische Behandlung notwendig und er sei nicht mehr jung.
5.
5.1 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die
Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungs-
grundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen
Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände ab-
klären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch
Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn
der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer
Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfest-
stellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt
nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entschei-
dung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist
allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche
Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur
dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt er-
scheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
D-5872/2017
Seite 14
Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Der Grundsatz des rechtli-
chen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) beinhaltet sodann insbe-
sondere auch die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid
in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und
in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus
folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen
Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begrün-
den (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so
abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht an-
fechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, die für den Entscheid bedeutsam sind (vgl. dazu bei-
spielsweise BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
5.2 Die Rüge, das SEM habe den Sachverhalt in der Begründung des
Asylentscheides ungenügend berücksichtigt und es seien die Hauptgründe
des Asylgesuchs ausser Acht gelassen worden, geht fehl. Aus der ange-
fochtenen Verfügung geht hervor, dass das SEM im Rahmen seiner aus-
führlichen Erwägungen die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers gewürdigt hat. Auch eine sachgerechte Anfechtung war ohne weiteres
möglich. Nicht ersichtlich ist, inwiefern die Hauptgründe des Asylgesuchs
ausser Acht gelassen worden sein sollen. Soweit der Beschwerdeführer
die Glaubhaftigkeitsprüfung betreffend zu einem anderen Schluss gelangt
und geltend macht, die Argumentation und Begründung des SEM würden
die konkrete Situation in Kabul und Afghanistan überhaupt nicht berück-
sichtigen, liegt darin keine Verletzung der Begründungspflicht. Vielmehr be-
trifft dies eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes, auf wel-
che im Rahmen der materiellen Prüfung näher einzugehen ist. Dasselbe
gilt für das Vorbringen, das SEM habe den Sachverhalt falsch festgehalten
oder ausgelegt und eine Verknüpfung mit einem religiösen und einem po-
litischen Motiv sei klar festgestellt.
5.3
5.3.1 Zur Rüge, das SEM habe den Gesundheitszustand des Beschwer-
deführers zu wenig berücksichtigt und es wäre die Pflicht der Vorinstanz
gewesen, den Beschwerdeführer zumindest über seinen gesamten Ge-
sundheitszustand zu befragen beziehungsweise diesen abzuklären und
die kognitiven und emotionalen Beschwerden in der Entscheidungsfindung
zu berücksichtigen, ist folgendes festzuhalten:
D-5872/2017
Seite 15
5.3.2 Der Beschwerdeführer gab in der BzP auf die Frage nach bekannten
gesundheitlichen Beeinträchtigungen an, er sei gesund (vgl. Akten SEM
A5/15 S. 12 A8.02). Auch in der ersten Anhörung gab er auf die Frage, wie
es ihm gehe, zur Antwort, es gehe ihm gut, er habe einfach ein bisschen
schlecht geschlafen (vgl. Akten SEM A13/17 S. 2 A4). In jener Anhörung
erzählte er von seinen früheren psychisch bedingten (…)problemen und
der damaligen Behandlung in Indien. Auch berichtete er, dass er in der
Schweiz mit einem Arzt gesprochen habe, der ihm für ein Jahr Medika-
mente verschrieben und gesagt habe, er solle sich keine Sorgen machen,
es werde alles wieder gut werden (vgl. Akten SEM A13/17 S. 6 A47). In der
ergänzenden Anhörung führte der Beschwerdeführer auf Befragen hin wie-
derum aus, es gehe ihm gut. Er habe manchmal (…)schmerzen und sei
deswegen in Behandlung. Er nehme eine Tablette pro Tag. In Afghanistan
habe er physische und psychische Probleme gehabt und diese (…)schmer-
zen bekommen (vgl. Akten SEM A23/17 S. 2 f. A4 ff.). Aus den Befragungs-
protokollen ergibt sich somit, dass das SEM davon ausgehen durfte, dass
der Beschwerdeführer mit Ausnahme der sporadischen (…)schmerzen ge-
sund war. Die Frage nach seinem aktuellen psychischen Zustand hat sich
aufgrund seiner Aussagen nicht aufgedrängt. Es ergeben sich aus den Pro-
tokollen sodann keinerlei Hinweise dafür, dass der psychische Zustand des
Beschwerdeführers auffällig gewesen wäre. Im Gegenteil lässt sich den
Aussagen des Beschwerdeführers entnehmen, dass er wach, konzentriert
und artikuliert war. Erst auf Vorhalt von zeitlichen Widersprüchen gab er
ganz zum Schluss der ergänzenden Anhörung zu Protokoll: „Ich bin seit
zwei Jahren in der Schweiz und in diesen zwei Jahren hatte ich sehr viel
Stress und um ehrlich zu sein, habe ich auch alles vergessen, wann was
war. Ich mache mir sehr viele Gedanken um meine Familie und um meine
Kinder“ (vgl. Akten SEM A23/17 S. 14 A141). Vom Beschwerdeführer, der
auf Fragen nach Daten und Zeiträumen stets präzise Antworten machte,
wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass er allfällige Gedächtnisschwierig-
keiten von sich aus zu einem früheren Zeitpunkt vorbringt. Das Vorbingen,
er habe vergessen, wann was stattgefunden habe, ist deshalb als Schutz-
behauptung zu qualifizieren. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich auch
die Hilfswerksvertretung zu keinen Bemerkungen veranlasst sah.
5.3.3 Auch aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen
wird nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zur Zeit der Anhörungen
kognitive Schwierigkeiten gehabt haben könnte. In der Beschwerde wird
vorgebracht, es liege wahrscheinlich eine posttraumatische Belastungsstö-
rung vor, welche Diagnose sich in der Folge nicht bestätigte. Es wird auch
nicht ausgeführt, welche Medikamente der Beschwerdeführer von seinem
D-5872/2017
Seite 16
Arzt, Dr. med. Q._______, einem Internisten, verschrieben bekommen
habe. Gemäss der mit der Replik eingereichten Entbindungserklärung lief
am 26. Oktober 2017 ein Abklärungsverfahren bezüglich erwachsenen-
schutzrechtlicher Massnahmen. Dem Bericht der Psychiatrischen Dienste
P._______ vom 7. Dezember 2017 ist sodann zu entnehmen, dass beim
Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive Episode F32.1 diagnosti-
ziert wurde. Aus dem Bericht ergeben sich jedoch keine Hinweise, wonach
dieser Zustand bereits zum Zeitpunkt der Anhörungen im August 2016 und
Juli 2017 bestanden hätte.
5.3.4 Insgesamt ergeben sich aus den Anhörungen und den eingereichten
Unterlagen somit keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer zum
Zeitpunkt der Anhörungen psychisch beeinträchtigt gewesen wäre. Eine
Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht durch das SEM liegt
demnach nicht vor.
5.4 Sodann geht die Rüge, das SEM habe zu beweisen, dass die Doku-
mente angeblich gefälscht seien, fehl. Entsprechendes lässt sich auch dem
in der Beschwerde zitierten BVGE 2011/37 nicht entnehmen. Die Vor-
instanz hat weiter begründet, weshalb es auf eine eingehende Prüfung der
Dokumente verzichtet hat. Darüber hinaus legt sie dar, worauf ihre Zweifel
an der Authentizität der Dokumente beruhen. Zwar sind die diesbezügli-
chen Ausführungen eher knapp ausgefallen; sie beschränken sich jedoch
nicht nur auf Feststellungen zu fehlenden Sicherheitsmerkmalen und zur
leichten käuflichen Erwerbbarkeit, sondern zeigen, dass eine genügende
Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln erfolgt ist.
5.5 Nach dem Gesagten sind die in der Beschwerde erhobenen formellen
Rügen als unbegründet zu erachten. Der Antrag auf Rückweisung der Sa-
che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist demnach abzuweisen.
6.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine die eigenen Erlebnisse
betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und kon-
krete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe
D-5872/2017
Seite 17
Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet
durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Überein-
stimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbeson-
dere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgescho-
benen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um
eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des
wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Anga-
ben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuch-
steller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die po-
sitiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
6.2 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Dro-
hungen durch die Taliban in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher
und überzeugender Begründung als unglaubhaft qualifiziert. Diesbezüglich
kann vorab auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung dazu ist Folgen-
des festzustellen:
6.3 In der Beschwerde wird grundsätzlich zu Recht auf die prekäre Situa-
tion in Afghanistan und Kabul hingewiesen. Allerdings behauptet der Be-
schwerdeführer nicht, er respektive seine Brüder seien zufällige Ziele von
Angriffen gewesen, sondern es wird vielmehr eine gezielte Bedrohung gel-
tend gemacht. In diesem Zusammenhang werden Personen aus den Pro-
vinzen H._______ und D._______ genannt, welche für die Drohungen, die
Entführung des einen und die Ermordung des anderen Bruders verantwort-
lich seien. Der Beschwerdeführer vermochte allerdings nicht überzeugend
darzulegen, weshalb er Grund zur Annahme hatte, er werde durch die ver-
dächtigten Personen bedroht. Vielmehr brachte er mehrfach zum Aus-
druck, dass er diese Leute lediglich der Täterschaft vermute. So antwortete
er auf die Frage, ob er je Informationen erhalten habe zu Personen, die
beim Verschwinden seines Bruders involviert gewesen seien: „Das weiss
ich nicht. Nein, wir wissen nichts“ (vgl. Akten SEM S. 9 A13/17 A63, vgl.
auch A23/17 S. 8 A70 ff.). Ähnlich äusserte er sich zur Frage, wer seinen
anderen Bruder getötet habe: „So wie ich es denke oder wie meine ganze
Familie glaubt, sind es die Personen, die uns bedroht haben. […] Wir ha-
ben ja sonst mit niemandem Probleme. […] Ich kann Ihnen nicht genau
D-5872/2017
Seite 18
sagen, wer ihn getötet hat. Aber das sind unsere Landsleute aus der Pro-
vinz D._______. […]“ (vgl. Akten SEM S. 9 A13/17 S. A67 f.).
6.4 Bekannt ist, dass in Kabul vermögende Leute der Gefahr von Erpres-
sung ausgesetzt sind. Dennoch wäre zu erwarten, dass ein Erpresser von
Schutzgeldern zumindest eine konkrete Summe nennt. Zum Inhalt der Dro-
hungen vermochte der Beschwerdeführer jedoch nur äusserst rudimentär
Auskunft zu geben. Ein Betrag sei nie erwähnt worden (vgl. Akten SEM
A23/17 S. 10 A98, vgl. auch A13/17 S. 11 f. A82 und A95). Vom Beschwer-
deführer, der – entgegen der Behauptungen auf Beschwerdeebene – in der
BzP und den Anhörungen zu keiner Zeit den Eindruck erweckte, er disso-
ziiere von seinen Emotionen, wäre zu erwarten gewesen, dass er zum
Kernthema des Asylgesuches substantiierte Aussagen machen kann.
6.5 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im eingereichten
Drohschreiben vom (…) unter anderem die Weitergabe von Informationen
gefordert wird. Im undatierten Drohschreiben ist die Rede von USD 50‘000,
welche für Medikamente und Behandlung der Taliban gefordert würden.
Diese Inhalte hat der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung
nicht erwähnt, was angesichts der Tragweite der Drohbriefe erstaunt. Im
Gegenteil machte er geltend, es sei nie eine konkrete Summe gefordert
worden (vgl. oben E. 6.4). Sodann wird im eingereichten Polizeirapport
lediglich bestätigt, was im „Application Letter“ des Vaters in Bezug auf die
Ermordung des Bruders und die Drohungen durch die Taliban aufgeführt
wird. In Bezug auf die Ermordung des Bruders ist immerhin festzuhalten,
dass auf der Rückseite der (…) Bezirk von Kabul als Tatort aufgeführt ist,
was mit den Aussagen des Beschwerdeführers übereinstimmt, während
auf der Vorderseite vom (…) Bezirk die Rede ist. Zusätzliche polizeiliche
Informationen fehlen jedoch vollständig, sodass dem Dokument nicht
entnommen werden kann, ob eine Anzeigeerstattung tatsächlich
stattgefunden hat respektive ob es hier um die Bestätigung polizeilich
bekannter Informationen handelt. Das Dokument kann damit – unabhängig
von der Frage der Echtheit – nicht als Beleg der behaupteten Ereignisse
dienen. Schliesslich kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, aus
dem Umstand, dass er verschiedene Unterlagen seine Arbeitstätigkeit
betreffend eingereicht habe, deren Echtheit vom SEM nicht in Frage
gestellt worden sei, lasse sich die Echtheit der beiden Drohschreiben und
des Polizeirapports ableiten, nicht gefolgt werden.
D-5872/2017
Seite 19
6.6 Erhebliche Diskrepanzen zeigen sich – wie bereits vom SEM festge-
halten – auch in den chronologischen Darstellungen des Beschwerdefüh-
rers. In der BzP erklärte der Beschwerdeführer, er habe vor zwei Jahren
einen ersten und vor vier bis fünf Monaten einen zweiten Drohbrief erhal-
ten. Die telefonischen Drohungen seien nach dem Tod des Bruders erfolgt.
Dieser sei zwei Monate vor der Ausreise getötet worden. Einen Monat vor
der Ausreise habe er mit der Arbeit aufgehört (vgl. Akten SEM A5/15
Ziff. 2.01 und 7.02). In der ersten Anhörung gab er in Widerspruch dazu zu
Protokoll, er sei zuerst telefonisch und erst dann schriftlich bedroht worden,
wobei der zweite Drohbrief gekommen sei, als der Bruder getötet worden
sei (vgl. Akten SEM A13/17 S. 8 A60). Eine gewisse Zeit nach dem Tod des
Bruders habe er in seiner Firma einen schrecklichen Drohanruf erhalten.
Er sei dann weder zur Arbeit noch sonst wohin gegangen, sei die ganze
Zeit zu Hause geblieben und habe dann beschlossen zu fliehen (vgl. Akten
SEM 13/17 S. 10 A76 ff.). In der ergänzenden Anhörung sprach der Be-
schwerdeführer von zwei oder drei schriftlichen Nachrichten. Auf die erste
Kontaktaufnahme durch die Bedroher angesprochen, erklärte er, er habe –
vor der Entführung seines Bruders – als erstes eine schriftliche Nachricht
erhalten. Er habe den Brief gelesen und dann die Polizei informiert (vgl.
Akten SEM A23/17 S. 8 f. A79 f. und A88). Wenige Fragen später revidierte
er seine Aussage: „Zuerst passierte dieser Vorfall mit meinem Bruder in
H._______, danach haben sie angefangen, uns mit schriftlichen Nachrich-
ten zu bedrohen. Und erst danach habe ich auch die Polizei informiert. Vor
der Entführung haben sie uns auch bedroht und verlangten von uns Geld.
[…]“ (vgl. Akten SEM A23/17 S. 9 A91). Sein Bruder sei fünf bis fünfeinhalb
Monate vor seiner Ausreise getötet worden. Nach dessen Tod habe er alles
gestoppt und nicht mehr arbeiten können. Der letzte Anruf sei zwei bis
zweieinhalb Monate vor der Ausreise gekommen und der letzte Drohbrief
etwa eineinhalb Monate vor der Ausreise (vgl. Akten SEM A23/17 S. 12 f.
A118 ff. und 132). Diese Ungereimtheiten gehen über kleine Unstimmigkei-
ten hinaus und können auch nicht mit der zwischen den Anhörungen ver-
strichenen Zeit erklärt werden, zumal davon auszugehen ist, dass eine
asylsuchende Person in der Lage ist, ihre Asylgründe in den wesentlichen
Punkten mehrmals übereinstimmend zu schildern und den zeitlichen Ab-
lauf derselben dazulegen.
6.7 Fragen wirft sodann der Umstand auf, dass der Beschwerdeführer an-
gab, seine Familie sei bereits vor seiner Ausreise aus Afghanistan bedroht
worden. Seine Kinder seien in der Schule bedroht worden, weshalb die
Kinder die Schule hätten aufgeben müssen und er seine ganze Familie ins
Haus seines Schwiegervaters gebracht habe (vgl. Akten SEM A13/17 S. 13
D-5872/2017
Seite 20
A98 f.). Auf die Frage, welche ganz konkreten Drohungen die Kinder be-
troffen hätten, antwortete der Beschwerdeführer: „[…] Sie [die Töchter] ha-
ben gemerkt, dass sie von irgendjemandem an Schuleingang oder beim
Einkaufen beobachtet und kontrolliert werden. Sie hatten gemerkt, dass
jemand abgewartet hatte, um sie zu kriegen“ (vgl. Akten SEM A13/17 S. 13
A100). In der ergänzenden Anhörung führte er weiter aus: „Sie wurden von
denjenigen bedroht, die mich bedrohten“ (vgl. Akten SEM A23/17 S. 3
A22). Wäre die Familie tatsächlich in dieser Weise bedroht worden, wäre
kaum nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seine Frau und Kinder
in Kabul zurückgelassen hat, zumal die finanziellen Mittel für eine gemein-
same Flucht vorhanden gewesen sein dürften.
6.8 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten die Vorbringen des Beschwer-
deführers in Bezug auf die telefonischen und schriftlichen Drohungen
durch die Taliban zu Recht als unglaubhaft beurteilt. Ob der Beschwerde-
führer aufgrund seiner Herkunft und beruflichen Tätigkeit zu einer Gruppe
von Personen gehört, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Ver-
folgungsrisiko ausgesetzt sind, kann vorliegend offenbleiben, zumal eine
abstrakte Gefährdung allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen
vermag. Vielmehr ist dafür erforderlich, dass sich diese abstrakte Gefähr-
dung hinsichtlich des Beschwerdeführers individuell konkretisiert hat (vgl.
Urteil des BVGer D-237/2017 vom 17. April 2018 E. 5.3).
7.
Ergänzend ist festzuhalten, dass die zeitlichen Ungereimtheiten hinsicht-
lich der Schicksale der Brüder entgegen der Ansicht der Vorinstanz zumin-
dest teilweise auf eine Verwechslung zurückzuführen sein dürften, zumal
der Beschwerdeführer durchwegs aussagte, sein Bruder sei erst nach der
Entführung des anderen Bruders getötet worden und letztlich in allen An-
hörungen am selben Entführungszeitpunkt festhielt (vgl. Akten SEM A5/15
S. 10 Ziff. 7.02, A13/17 A58 und 70, A23/17 A66, 103, 138 und 140). Da die
Ausführungen zur Entführung und Tötung über weite Strecken stringent
sind und auch das wiederholte Weinen des Beschwerdeführers dafür
spricht, dass er in der Heimat schwierige Situationen erlebt hat, erscheint
trotz verbleibenden Zweifeln zumindest nicht ausgeschlossen, dass er
zwei Brüder verloren hat. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der geltend ge-
machten Drohungen ist jedoch davon auszugehen, dass die Schicksale
der Brüder mit der allgemein prekären Situation in Afghanistan zusammen-
hängen. Der Beschwerdeführer beschrieb die Umstände der Tötung des
einen Bruders als (gemeinrechtlichen) Raubüberfall. Die Gründe der Ent-
D-5872/2017
Seite 21
führung respektive des Verschwindens seines Bruders bleiben gänzlich un-
klar. Aus diesen Ereignissen kann demnach nicht auf eine zukünftige asyl-
relevante Gefährdung geschlossen werden.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft
zu machen vermag, dass er im Zeitpunkt des Verlassens des Heimatstaa-
tes eine asylrechtlich relevante Verfolgung erlitten oder eine entspre-
chende Verfolgungsfurcht gehabt habe. Es kann darauf verzichtet werden,
auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der
Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
10.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2
m.w.H.).
10.3
10.3.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
D-5872/2017
Seite 22
Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
10.3.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges be-
urteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtli-
chen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3
EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real
risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.
10.3.3 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den
Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist
demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
10.4
10.4.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzu-
mutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei-
ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
10.4.2 Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Bundesver-
waltungsgericht nach eingehender Lageanalyse in dem als Referenzurteil
publizierten Entscheid D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 festgestellt, seit
dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (vgl.
D-5872/2017
Seite 23
BVGE 2011/7) ergebe sich eine deutliche Verschlechterung der Sicher-
heitslage über alle Regionen hinweg und es bestünden derart schwierige
humanitäre Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans, dass die Situation
als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei.
Der Wegweisungsvollzug sei deshalb als unzumutbar zu beurteilen. Von
dieser allgemeinen Feststellung könne im Falle der Hauptstadt Kabul ab-
gewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren gegeben
seien. Würden solche besonders begünstigenden Faktoren vorliegen, was
insbesondere bei alleinstehenden, gesunden Männern mit einem tragfähi-
gen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzmini-
mums und einer gesicherten Wohnsituation der Fall sei, sei der Wegwei-
sungsvollzug als zumutbar zu qualifizieren (vgl. Urteil D-5800/2016 E. 8.4).
10.4.3 Das SEM ist im Fall des Beschwerdeführers zu Recht von solchen
begünstigenden Umständen ausgegangen. Der (…)-jährige Beschwerde-
führer stammt zwar aus der Provinz D._______, lebte und arbeitete jedoch
viele Jahre in Kabul und hatte dort auch seinen letzten Wohnsitz. Seine
Frau, Kinder, Eltern und Geschwister leben nach wie vor in Kabul. Nach-
dem dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, dass er durch die
Taliban bedroht wurde, erscheint auch nicht glaubhaft, dass sich die Fami-
lie versteckt halten muss. Der Beschwerdeführer entstammt einer wohlha-
benden Familie, welche Läden und Appartements besitzt und vermietet.
Sein Bruder arbeitet – unter (…) – bei der (…) und erzielt ein regelmässiges
Einkommen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass er über ein aus-
serfamiliäres Beziehungsnetz verfügt, zumal er in Kabul während Jahren
im (…) und im (…) arbeitete. Damit verfügt er über eine gesicherte Wohn-
situation und ein Beziehungsnetz, welches als tragfähig und finanziell ab-
gesichert zu betrachten ist und ihm den Wiedereinstieg ins afghanische
Leben erleichtert. Sodann werden ihm seine vielseitigen beruflichen Erfah-
rungen die Aufnahme einer Arbeit und damit die wirtschaftliche Wiederein-
gliederung ermöglichen. Mit Hilfe des gesamten sozialen Umfelds, dank
finanzieller Absicherung und infolge Berufserfahrung wird er sich wieder
eine eigene wirtschaftliche Existenz schaffen können.
10.4.4 Das öffentliche Gesundheitssystem in Afghanistan respektive in Ka-
bul weist bezüglich Kapazität und Infrastruktur gewisse Mängel auf. Jedoch
besteht in Kabul gemäss der Auskunft der SFH-Länderanalyse zu „Afgha-
nistan: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung“ vom 5. April
2017 die Möglichkeit, sich an zwei staatlichen Spitälern in Kabul psychiat-
risch behandeln zu lassen. Überdies ist davon auszugehen, dass die finan-
D-5872/2017
Seite 24
ziellen Mittel für eine Behandlung in einer von mehreren privaten Einrich-
tung vorhanden wären, zumal der Beschwerdeführer bereits in der Vergan-
genheit für psychiatrische/medizinische Behandlungen nach Indien gereist
ist. Sodann geht aus dem ärztlichen Bericht vom 7. Dezember 2017 hervor,
dass die depressive Symptomatik des Beschwerdeführers „sehr wahr-
scheinlich auf die psychosoziale Belastung mit Migrationshintergrund
(räumliche Trennung der Familie, gegebenenfalls Bedrohung der Sicher-
heit der Familie) zurückzuführen“ ist. Es erscheint somit wahrscheinlich,
dass eine Wiedervereinigung mit der Familie positive Auswirkungen auf
seine psychische Gesundheit haben wird. Zudem kann den Bedürfnissen
des Beschwerdeführers durch die medizinische Rückkehrhilfe Rechnung
getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylver-
ordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR142.312]). Falls die Therapie
noch andauert, kann er sich schliesslich in Zusammenarbeit mit seinem
Therapeuten/seiner Therapeutin gezielt auf eine Rückkehr vorbereiten.
Was die in Afghanistan verbreitete Stigmatisierung psychischer Leiden an-
belangt, so hat die Familie des Beschwerdeführers diesen bereits in der
Vergangenheit während seiner mehrjährigen Krankheitsphase unterstützt
und er war in der Lage, nach seiner Rückkehr aus Indien ein erfolgreiches
Unternehmen aufzubauen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass
eine Rückkehr nach Afghanistan respektive Kabul zu einer raschen und
lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes füh-
ren wird.
10.4.5 Insgesamt liegen somit im Fall des Beschwerdeführers besonders
begünstigende Umstände im Sinne der aktuellen Rechtsprechung vor, und
es ist nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Kabul in eine
existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist
sich somit nicht als unzumutbar.
10.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
10.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
D-5872/2017
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11.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie voll-
ständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich über-
prüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Be-
schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und Rechtsverbeiständung wurde jedoch mit Instruktionsverfügung
vom 25. Oktober 2017 gutgeheissen. Da aufgrund der Akten nicht davon
auszugehen ist, die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hät-
ten sich seither in relevanter Weise verändert, ist dieser nach wie vor als
bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
12.2 Der amtlichen Rechtsbeiständin ist ein Honorar auszurichten (vgl. für
die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reg-
lements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). Bei amtlicher Vertretung geht
das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.− bis
Fr. 220.− für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.− bis Fr. 150.− für
nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10
Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl.
Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat in ihren Honorarnoten vom
16. Oktober 2017 und 12. Oktober 2017 [recte: 12. Dezember 2017] ein
Honorar von total Fr. 1984.− (inkl. Auslagen von Fr. 34.−) eingesetzt. Der
ausgewiesene zeitliche Aufwand von 9.75 Stunden bis und mit Eingabe
vom 12. Dezember 2017 erscheint angemessen. Für die Eingabe vom
18. Dezember 2017 ist ein geschätzter Aufwand von einer Stunde zu ver-
anschlagen, was einen Gesamtaufwand von 10.75 Stunden ergibt. Hinge-
gen ist der Stundenansatz von Fr. 200.− auf Fr. 150.− für nicht-anwaltliche
Vertreterinnen und Vertreter zu kürzen. Die Rechtsbeiständin ist folglich
durch das Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 1646.50 (inklusive Auslagen)
zu entschädigen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5872/2017
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw/B.Ed. Céline Benz-Desrochers,
wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von
Fr. 1646.50 zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
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