Abtei lung IV
D-5874/2007
law/mam/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A.__________, geboren (...),
Äthiopien,
vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. August 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5874/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein aus Addis
Abeba stammender Oromo, am 23. Oktober 2003 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er sei wegen seines Vaters, der Mitglied der Oromo-Befrei-
ungsfront (Oromo Liberation Front, OLF) gewesen und Ende des Som-
mers 2000 von einem Tag auf den andern verschwunden sei, von
Leuten der Regierung verfolgt worden,
dass er zur Verdeutlichung dessen erklärte, er sei erstmals am 18. Fe-
bruar 2002 und zum zweiten und letzten Mal am 12. Juli 2003 in eine
Gefängniszelle gesperrt worden, wo man ihn in mehreren Verhören
nach dem Aufenthaltsort seines Vaters gefragt habe,
dass die Behörden ihm die Unwissenheit bezüglich des Verbleibs sei-
nes Vaters nicht abgekauft und ihn mit Drohungen und Schlägen zum
Sprechen zu bringen versucht hätten,
dass man ihm am Tag nach der Festnahme vom 12. Juli 2003 vorge-
worfen habe, sein Vater sei an einem Attentat beteiligt gewesen, wel-
ches an ebendiesem 12. Juli 2003 in einem Hotel in Addis Abeba
verübt worden sei,
dass er am 12. September 2003 mit der Auflage aus der Haft entlas-
sen worden sei, sich jeden Montag auf dem Polizeiposten seines
Quartiers zu Leistung seiner Unterschrift einzufinden,
dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit 1. Januar 2005 Be-
standteil des BFM) mit Verfügung vom 28. Januar 2004 feststellte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, mit dieser
Begründung das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFF zur Begründung der Nichtzuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft zusammenfassend ausführte, der Beschwerdeführer ver-
möge mit seinen Gesuchsvorbringen einesteils bereits die Vorbedin-
gung des Glaubhaftmachens und anderenteils die materiellrechtlichen
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Kriterien von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht zu erfüllen,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
25. Februar 2004 in allen Punkten bei der Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) als damals zuständige Rechtsmittelinstanz im
Asylverfahren anfocht,
dass der Instruktionsrichter der ARK mit Zwischenverfügung vom
10. März 2004 die Beschwerdebegehren als von vornherein aussichts-
los beurteilte, das gleichzeitig eingebrachte Gesuch um Gewährung
der unengeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) abwies und den Beschwerdeführer unter Andro-
hung der Nichteintretensfolge zur Leistung eines Verfahrenskostenvor-
schusses aufforderte,
dass die ARK mit Urteil des zuständigen Einzelrichters vom 6. April
2004 auf die Beschwerde nicht eintrat, nachdem der Beschwerdefüh-
rer es versäumt hatte, den Kostenvorschuss innert gewährter Frist in
vollem Umfang zu bezahlen,
dass der Beschwerdeführer am 1. Juni 2007 durch seine Rechtsvertre-
terin beim BFM eine als „Wiedererwägungsgesuch“ bezeichnete
Rechtsschrift einreichen liess, mit den Begehren, es sei die Verfügung
des Bundesamts vom 28. Januar 2004 in Wiedererwägung zu ziehen,
es seien die Flüchtlingseigenschaft sowie Nachfluchtgründe festzu-
stellen, es seien die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung festzustellen und als Folge davon sei für ihn die vor-
läufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen,
dass er zum Beleg seiner Vorbringen eine Bestätigung vom 12. De-
zember 2006 über die Mitgliedschaft bei der Unterstützungsorganisa-
tion der CUD(P) (Coalition for Unity and Democracy [Party], amha-
risch: kênêjêt [transkribiert: Kinijit] le-andênet-na le-dimokrasi, Anm.
des Gerichts) in der Schweiz („CUDP support group/organization in
Switzerland“), ein an die Auslandvertretungen gerichtetes Rundschrei-
ben des äthiopischen Aussenministeriums (Direktorium für die äthiopi-
sche Diaspora) vom 31. Juli 2006 mit einer Übersetzung ins Englische,
eine auf dieses Rundschreiben Bezug nehmende Stellungnahme eines
ehemaligen äthiopischen Diplomaten, ein Flugblatt der schweizeri-
schen Unterstützungsorganisation der CUD(P) sowie sechs Fotogra-
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fien mit Abbildungen seiner Person als Teilnehmer einer - angeblich
am 1. November 2006 - in Bern abgehaltenen Kundgebung zu den Ak-
ten reichte,
dass der Beschwerdeführer als Begründung für das neuerliche Begeh-
ren um Zuerkennung der Flüchtlingeigenschaft zusammengefasst gel-
tend machte, er führe sein politisches Engagement gegen die herr-
schende äthiopische Regierung in der Schweiz weiter, nehme seit
mehr als einem Jahr regelmässig an den Versammlungen und Kundge-
bungen der Kinijit Schweiz teil und unterstütze diese Partei nach Kräf-
ten, weswegen ihm angesichts der Verpflichtung der äthiopischen Aus-
landvertretungen, Informationen über oppositionelle Aktivitäten von
Exiläthiopiern in den jeweiligen Gastländern zu sammeln und an die
Regierung in Addis Abeba weiterzuleiten, im Falle einer Rückkehr eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohe,
dass das BFM am 8. Juni 2007 eine Zwischenverfügung erliess, die es
mit dem Titel „Asylgesuch“ versah, und mit welcher es den Beschwer-
deführer gestützt auf Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AsylG zur Leistung
eines Gebührenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.-- bis zum
21. Juni 2007 aufforderte, verbunden mit der Androhung, ansonsten
werde auf das „Asylgesuch“ nicht eingetreten (Ziffer 2 des Verfügungs-
dispositiv),
dass das BFM in Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs festhielt, „das Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege“ werde „abgelehnt“,
dass es zur Begründung der Gebührenvorschusserhebung auf die
Aussichtslosigkeit der „Vorbringen“ hinwies und insbesondere festhielt,
durch die blosse Mitgliedschaft bei der „CUDP support group Switzer-
land“ sei der Beschwerdeführer keineswegs jenem Kreis exponierter
und führender Exilpolitiker zuzurechnen, die bei einer Rückkehr nach
Äthiopien allenfalls asylbeachtliche Probleme mit den Behörden zu ge-
wärtigen hätten,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. August 2007 - eröffnet am 7. Au-
gust 2007 und ausgestattet mit der Überschrift „Wiedererwägungs-
gesuch“ - ohne Auferlegung von Kosten auf das „Wiedererwägungsge-
such“ nicht eintrat und die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des ur-
sprünglichen Entscheids vom 28. Januar 2004 bestätigte, mit der Be-
gründung, der Beschwerdeführer habe den Gebührenvorschuss innert
angesetzter Frist nicht geleistet,
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dass es in der Entscheidbegründung zusätzlich unter Hinweis auf
Art. 112 Abs. 4 AsylG ausführte, einer allfälligen Beschwerde komme
keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer am 4. September 2007 (Poststempel) beim
Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertreterin eine Be-
schwerde einreichen und beantragen liess, es sei die negative Verfü-
gung des BFM vom 6. August 2007 aufzuheben und die Vorinstanz an-
zuweisen, auf das „Asylgesuch“ einzutreten,
dass er zur Stützung dieser Begehren eine Liste mit aus dem Dienst
geschiedenen Botschaftern und weiteren Angehörigen des Personals
von äthiopischen Auslandvertretungen zu den Akten reichte,
dass er gleichzeitig unter Vorlage einer Fürsorgebestätigung vom
18. Juni 2007 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege stellte,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit vorsorglicher Massnahme
vom 5. September 2007 den Vollzug der Wegweisung aussetzte,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 13. Septem-
ber 2007 - eröffnet am 14. September 2007 - dem Beschwerdeführer
eine siebentägige Frist zur Einreichung einer rechtsgültig unterzeich-
neten Beschwerde ansetzte,
dass sie gleichzeitig feststellte, die Eingabe vom 1. Juni 2007 stelle
- unbesehen der irrtümlichen Bezeichnung durch den Beschwerdefüh-
rer und der unzutreffenden Betitelung der angefochtenen Verfügung
durch die Vorinstanz - ein neues (zweites) Asylgesuch dar und sei als
solches zu behandeln, weshalb der Beschwerdeführer den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne,
dass der Beschwerdeführer am 14. September 2007 (Poststempel) ein
mit der Unterschrift seiner Rechtsvertreterin versehenes Exemplar der
Beschwerdeschrift vom 4. September 2007 nachreichte,
dass die Instruktionsrichterin mit weiterer Zwischenverfügung vom
24. Oktober 2007 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess und die
Überweisung der Akten an das BFM zur Vernehmlassung anordnete,
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dass das BFM sich am 26. Oktober 2007 zur Beschwerde vernehmen
liess, deren Abweisung beantragte und ausführte, die angefochtene
Nichteintretensverfügung vom 6. August 2007 sei in der Sache selbst
korrekt, auch wenn darin die Eingabe vom 1. Juni 2007 fälschlicher-
weise als Wiedererwägungsgesuch statt als zweites Asylgesuch be-
zeichnet worden sei,
dass der Beschwerdeführer am 5. November 2008 die Vaterschaft über
das am (...) in B.________ geborene Kind C.__________ anerkannte
und mit dessen Mutter, D.__________, geboren (...), Äthiopien (N
(...)), am 10. September 2009 in B.________ die Ehe schloss,
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ihrerseits am 19. Juni 2007
eine - gegen das am 22. Mai 2007 vom BFM verfügte Nichteintreten
auf ihr zweites Asylgesuch gerichtete - Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht eingereicht hatte,
dass der Beschwerdeführer mit Folgeeingabe vom 5. November 2009
über die Ablehnung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbe-
willigung durch die kantonale Migrationsbehörde am 31. März 2009
informierte, unter Hinweis auf die labile Sicherheitslage in Äthiopien
und die fortgeschrittene Integration seiner Familie in der Schweiz
Zweifel an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs äusserte und
um Koordination seines Beschwerdeverfahrens mit demjenigen seiner
Ehefrau und des gemeinsamen Kindes C.__________ ersuchte,
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am (...) die gemeinsame
Tochter E.___________ zur Welt brachte,
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden,
dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl.
Art. 33 Bst. d VGG) auf ein nicht erstmaliges Asylgesuch wegen Nicht-
leistens eines erhobenen Gebührenvorschusses nicht eingetreten ist,
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dass dagegen eingereichte Beschwerden vom Bundesverwaltungsge-
richt endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht sich bei der Beurteilung von Be-
schwerden gegen Nichteintretensentscheide in konstanter Praxis auf
die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass vorliegend - wie in der Zwischenverfügung vom 13. September
2007 festgestellt - zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen
auf die Begründung der Eingabe vom 1. Juni 2007 verwiesen und zu-
mindest sinngemäss geltend gemacht wird, das Gesuch vom 1. Juni
2007 sei von der Vorinstanz in der Zwischenverfügung vom 8. Juni
2007 („Gegenargumentation des BFM bezüglich der exilpolitischen Ak-
tivitäten des Beschwerdeführers“, vgl. Beschwerde S. 3 oben), zu Un-
recht als aussichtslos bezeichnet worden,
dass jene selbständig eröffnete Zwischenverfügung vom 8. Juni 2007,
mit welcher das BFM unter Darlegung der ausschlaggebenden Gründe
die Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs festgestellt und den Beschwer-
deführer unter Fristansetzung und Androhung der Nichteintretensfolge
zur Leistung eines Gebührenvorschusses aufgefordert hatte, nicht
selbständig beim Bundesgericht angefochten werden kann (vgl. BVGE
2007/18 E. 4.5 S. 218),
dass sich die Zwischenverfügung vom 8. Juni 2007 - mit ihren mate-
riellen Erwägungen zur Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs und der
daran geknüpften Gebührenvorschusserhebung - jedoch unmittelbar
auf den Inhalt der Endverfügung vom 6. August 2007 ausgewirkt hat,
weshalb sie insoweit durch Beschwerde gegen diese Endverfügung
beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann (vgl.
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 46 Abs. 2 VwVG;
BVGE 2007/18 E. 4.5 S. 218),
dass der Beschwerdeführer folglich mit seiner Beschwerde gegen die
Nichteintretensverfügung vom 6. August 2007 konkret rügen kann, das
BFM habe in Verletzung von Art. 17b AsylG zu Unrecht von ihm - bei
gleichzeitiger Androhung des Nichteintretens - einen Gebührenvor-
schuss eingefordert,
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dass auf Beschwerdeebene hinsichtlich dieser Frage somit eine mate-
rielle Prüfung vorzunehmen ist und im Falle der Begründetheit der er-
hobenen Rüge die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung zu-
rückzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die Nichteintretensverfügung vom 6. August 2007 beson-
ders berührt ist und sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen kann (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass er diese drei Teilvoraussetzungen der Beschwerdelegitimation in
gleichem Masse auch in Bezug auf die Zwischenverfügung des BFM
vom 8. Juni 2007 erfüllt,
dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen be-
ziehungsweise der im Instruktionsverfahren gewährten Nachfrist von
sieben Tagen in gültiger Form eingereicht wurde (vgl. Art. 110 Abs. 1
AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dezember 2003
über das Entlastungsprogramm 2003 [AS 2004 1636] und Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 46 Abs. 2, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
VwVG), weshalb auf diese einzutreten ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4188/2007 vom heu-
tigen Tag über die Beschwerde der Ehefrau und der beiden Kinder des
Beschwerdeführers befindet,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde auch aus einem
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen
kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution,
vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f. mit weiteren Hinweisen,
dass das BFM für das betreffende Verfahren eine Gebühr erhebt, wenn
es ein nach rechtskräftigem Abschluss des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens oder nach Rückzug eines Asylgesuchs von einer nicht aus
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ihrem Heimat- oder Herkunftsland in die Schweiz zurückgekehrten
Person eingereichtes erneutes Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht
eintritt (Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG),
dass diese Gebühr - Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder
besonderer Schwierigkeit vorbehalten - Fr. 1'200.-- beträgt (Art. 17b
Abs. 5 AsylG i.V.m. Art. 7c Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass das BFM von der zum wiederholten Mal um Asyl ersuchenden
Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Ver-
fahrenskosten verlangen kann, wobei es zu dessen Leistung unter An-
drohung des Nichteintretens eine angemessene Frist setzt,
dass auf einen solchen Gebührenvorschuss verzichtet wird, wenn die
gesuchstellende Person bedürftig ist und gleichzeitig ihre Begehren
nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 17b Abs. 4 i.V.m.
Abs. 3 Bst. a und Abs. 2 AsylG), oder wenn das Asylgesuch von einer
unbegleiteten minderjährigen Person stammt und zudem nicht von
vornherein aussichtslos erscheint (Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bst. b
AsylG),
dass im konkreten Fall angesichts der hiervor skizzierten Prozessge-
schichte ein rechtskräftig abgeschlossenes Asyl- und Wegweisungs-
verfahren vorlag und der Beschwerdeführer in der Folge in der
Schweiz verblieben ist, womit für das BFM die Grundvoraussetzungen
gegeben waren, um einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mut-
masslichen Verfahrenskosten zu erheben und das Nichteintreten bei
ungenutzter Frist anzudrohen (vgl. Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AsylG),
dass demnach zu prüfen bleibt, ob nicht Verzichtsgründe im Sinne
Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bst. a und b AsylG einem solchen Vorge-
hen des BFM entgegenstanden,
dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 21. Januar
1982 geboren ist, weshalb Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bst. b AsylG
von vornherein dem Erheben eines Gebührenvorschusses nicht entge-
genstand,
dass in der Beschwerde vom 4. September 2007 im Kern geltend ge-
macht wird, die vom BFM in der Zwischenverfügung vom 8. Juni 2007
getroffene Einschätzung, wonach die in der Eingabe vom 1. Juni 2007
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formulierten Vorbringen von vornherein aussichtslos seien, sei unzu-
treffend,
dass dahin gestellt bleiben kann, ob diese Rüge begründet ist,
dass nämlich, wie sich bei näherer Prüfung der Akten ergibt, die kumu-
lativ vorausgesetzte Bedürftigkeit des Beschwerdeführers (vgl. Art. 17b
Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bst. a und Abs. 2 AsylG) in dem von ihm ange-
hobenen zweiten Asylverfahren zu keinem Zeitpunkt genügend aus-
gewiesen war,
dass nach den vorliegenden Akten für das BFM kein ersichtlicher An-
lass bestand, um von sich aus auf eine prozessuale Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers zu schliessen oder dahingehende Abklärungen
von Amtes wegen vorzunehmen (vgl. zur Situation bei einer Kostenauf-
erlegung in der Endverfügung nach Ausbleiben eines Erlassgesuchs
BVGE 2008/3 E. 2.2-2.6 S. 24 ff.),
dass in der Eingabe vom 1. Juni 2007 nicht darum ersucht wurde, den
Beschwerdeführer von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befrei-
en (vgl. Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 AsylG),
dass darin eine Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auch nicht an-
satzweise geltend gemacht und eine diesbezügliche Bestätigung we-
der vorgelegt noch vorbehalten wurde,
dass im Übrigen der Beschwerdeführer in der Folgeeingabe vom
5. November 2009 im Nachhinein selber ausführte, er und seine Ehe-
frau seien „zum Teil finanziell selbständig“ gewesen,
dass wegen des somit fehlenden Bedürftigkeitsnachweises das BFM
unabhängig von der Frage, ob die im Asylgesuch gestellten Begehren
als von vornherein aussichtslos im Sinne von Art. 17b Abs. 2 in fine
AsylG zu beurteilen waren oder nicht (vgl. hierzu BGE 129 I 129
E. 2.3.1 S. 135 f.), zur Erhebung eines Gebührenvorschusses bei
gleichzeitiger Androhung des Nichteintretens befugt war,
dass die erst mit der Beschwerde vom 4. September 2007 eingereichte
Fürsorgebestätigung vom 18. Juni 2007 zu keiner anderen Beurteilung
führt, zumal der von einer professionellen Rechtsvertreterin unterstütz-
te Beschwerdeführer jegliche Erklärung dafür schuldig bleibt, warum er
nicht schon im erstinstanzlichen zweiten Asylverfahren ein Gesuch um
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Erlass der Verfahrenskosten eingereicht und zu dessen Begründung
unter anderem auf seine Bedürftigkeit hingewiesen hat,
dass im Übrigen aus dem Umstand, dass das BFM in seiner Zwi-
schenverfügung vom 8. Juni 2007 ein Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege abgewiesen hat, obwohl ein solches gar
nicht zur Beurteilung stand (vgl. Zwischenverfügung vom 13. Septem-
ber 2007 S. 2), kein Rechtsnachteil erwachsen ist, weshalb sich wei-
tere Ausführungen hierzu erübrigen,
dass der Beschwerdeführer innert der am 21. Juni 2007 abgelaufenen
Frist den vom BFM einverlangten Gebührenvorschuss von Fr. 1'200.--
nicht geleistet hat,
dass das BFM somit zu Recht auf das Asylgesuch vom 1. Juni 2007
nicht eingetreten ist, wie es dies in der Zwischenverfügung vom 8. Juni
2007 angedroht hatte,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Kosten von
Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2])
grundsätzlich in vollem Umfang dem Beschwerdeführer zu überbinden
wären (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
dass dem Beschwerdeführer jedoch mit Zwischenverfügung der In-
struktionsrichterin vom 24. Oktober 2007 antragsgemäss die unent-
geltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde,
weshalb dieser von einer Bezahlung der Verfahrenskosten dispensiert
ist,
dass alsdann auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Maeder
Versand:
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