Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5874/2010
U r t e i l v om 1 9 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Daniele Cattaneo,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Carlo Monti.
Parteien A._______, alias
B._______,
Georgien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Juli 2010 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat
am 7. Juli 2009 verliess und am 1. November 2009 in Begleitung ihrer
Tochter in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags im Transitzentrum
C._______ um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Transitzentrum
C._______ vom 18. November 2009 und der Anhörung durch das BFM
vom 26. November 2009 vorbrachte, sie habe aus Angst vor einer
Blutrache zusammen mit ihrer Tochter ihr Heimatland verlassen,
dass die Beschwerdeführerin seit April 2009 fast täglich Anrufe von
unbekannten Personen, welche die Spielschulden ihres Mannes
zurückverlangten, erhalten habe,
dass man ihr mit dem Tode gedroht habe, falls ihr Mann das Geld nicht
zurückzahlen sollte,
dass im Mai 2009 Unbekannte der Beschwerdeführerin auf den Kopf
geschlagen hätten, worauf sie bewusstlos wurde,
dass sie am 6. Juni 2009 erfahren habe, dass der Bruder ihres Mannes
umgebracht worden sei und ihr Mann daraufhin am 5. oder 6. Juni 2009
einen Svaneten getötet habe,
dass aus Angst vor einer möglichen Blutrache der Mann ihrer Schwester
ihr geraten haben soll, sofort mit ihrer Tochter auszureisen,
dass die Beschwerdeführerin am 7. Juli 2009 zusammen mit ihrer Tochter
mit einem Schengenvisum von D._______ nach E._______ geflogen sei,
dass sie sich in Begleitung ihrer Tochter vier Monate bei einer ihnen
unbekannten Frau an einem ihnen unbekannten Ort aufgehalten hätten,
dass dieselbe Frau, nachdem sie von den Problemen der
Beschwerdeführerin erfahren habe, ihr geraten habe, in die Schweiz zu
gehen, damit die Georgier sie in Frankreich nicht finden könnten,
dass sie somit am 1. November 2009 in Begleitung ihrer Tochter mit dem
Zug von E._______ nach F._______ gefahren sei,
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dass die Tochter der Beschwerdeführerin am 15. März 2010 freiwillig ihr
Asylgesuch zurückzog und am 5. Mai 2010 kontrolliert nach D._______
zurückkehrte,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 26. Juli 2010 – eröffnet am 27. Juli 2010 – abwies, die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete und einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen
ausführte, die dargelegten Vorfälle stellten Übergriffe durch private Dritte
dar und würden vom georgischen Staat weder unterstützt noch gebilligt,
dass die Blutrache als solche sowie die damit zusammenhängenden
Behelligungen von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im
Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden,
dass betroffenen Personen es somit möglich und zumutbar sei, mit
rechtlichen Mitteln und gegebenenfalls mit Hilfe eines Anwaltes gegen die
geltend gemachten Übergriffe vorzugehen,
dass, angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin keine Anzeige
erstattet habe, den heimatlichen Behörden auch nicht mangelnder
Schutzwille vorgeworfen werden könne,
dass im Falle einer Weigerung der Polizei, die entsprechenden Schritte in
die Wege zu leiten, die Möglichkeit bestünde, sich bei einer höheren
Instanz zu beschweren,
dass Betroffene sich ausserdem an eine Menschenrechtsorganisation wie
das "Liberty Institute" oder den "Public Defender" wenden könnten,
dass der georgische Staat grundsätzlich sowohl schutzfähig als auch
schutzwillig sei,
dass es jedoch ausserhalb der Möglichkeiten eines Staates liege, jeden
denkbaren Übergriff Dritter präventiv zu verhindern,
dass das Bundesamt weiter ausführte, die Tochter der
Beschwerdeführerin sei trotz der angeblich drohenden Blutrache freiwillig
nach Georgien zurückgekehrt,
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dass sich aus den Akten keine Hinweise auf staatliche Verfolgung
ergäben und dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland am 7. Juli 2009
kontrolliert über den Flughafen D._______ verlassen habe,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem anlässlich der Anhörung als
neues Sachverhaltselement geltend gemacht habe, sie sei überall von
den Leuten des Getöteten, welche Svaneten seien, gesucht worden,
dass sie auf Vorhalt, weshalb sie dieses für die Beurteilung ihres
Asylgesuchs zentrale Element nicht schon anlässlich der BzP vom 18.
November 2009 angeführt habe, erklärte, man habe ihr damals gesagt,
es sei nur eine kurze Befragung,
dass dieser Rechtfertigungsversuch indessen nicht gehört werden könne,
da die Beschwerdeführerin im Rahmen der BzP vom 18. November 2009
explizit erklärte habe, alle Asylgründe genannt zu haben,
dass die Beschwerdeführerin ausser den erwähnten Problemen, angab
keinerlei Schwierigkeiten mit Privatpersonen oder Organisationen ihres
Heimatlandes gehabt zu haben,
dass sie ausserdem in der BzP vom 18. November 2009 angegeben
habe, mit ihrem Pass und einem ihr unbekannten Schengenvisum von
D._______ nach E._______ geflogen zu sein,
dass ihr Pass und derjenige ihrer Tochter nach der Ankunft am Flughafen
gestohlen worden seien,
dass diese Angaben tatsachenwidrig seien, denn die Beschwerdeführerin
sei in Begleitung ihrer Tochter im Besitze eines slowakischen Visums von
D._______ nach E._______ geflogen und den schweizerischen
Asylbehörden bei der Einreichung ihres Asylgesuches ihren Pass
vorenthalten habe,
dass die Reisepässe von der G._______ Polizei bei einer
Hausdurchsuchung am 20. Januar 2010 bei der Beschwerdeführerin und
deren Tochter sichergestellt worden seien,
dass die Beschwerdeführerin durch dieses Verhalten nicht nur ihre
Mitwirkungspflicht verletzt, sondern das BFM zudem daran gehindert
habe, die staatsvertraglichen und asylgesetzlichen Bestimmungen über
die Wegweisung in einen Drittstaat zu prüfen und anzuwenden,
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dass aus den geltend gemachten Vorbringen somit keine Asylrelevanz
abgeleitet werden könne und die Vorinstanz deshalb darauf verzichten
könne, auf allfällige weitere Unstimmigkeiten in den Vorbringen der
Beschwerdeführerin einzugehen,
dass damit die Asylgründe der Beschwerdeführerin den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, weshalb sie die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, so dass das Asylgesuch abzulehnen
sei,
dass deshalb auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5
Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden könne,
dass sich ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass
die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung
drohe,
dass weiter weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation
noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den
Heimatstaat sprächen,
dass zudem auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung sprächen, da es sich bei der
Beschwerdeführerin um eine Frau mittleren Alters handelt, welche über
eine Ausbildung als Buchhalterin und über ein gutes funktionierendes
familiäres Beziehungsnetz in ihrem Heimatstaat verfüge,
dass mit Schreiben vom 15. Februar 2010 die Beschwerdeführerin dem
BFM mitteilte, dass sie sich in der Schweiz verlobt habe und ihren
Verlobten bald heiraten wolle,
dass die von ihr beabsichtigte Heirat mit einem Schweizer
Staatsangehörigen dem Wegweisungsvollzug auch unter
Berücksichtigung von Art. 8 EMRK nicht entgegenstünde, da eine Heirat
durch einen allfälligen Wegweisungsvollzug nicht verunmöglicht würde
und es der Beschwerdeführerin zuzumuten sei, das
Ehevorbereitungsverfahren in ihrem Heimatstaat abzuwarten
beziehungsweise die Heirat in Georgien erfolgen könne,
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dass ausserdem der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und
praktisch durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. August 2010
(eingegangen am 19. August 2010) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht
sinngemäss beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei im
Wegweisungs und Vollzugspunkt (Dispositivziffern 3, 4 und 5)
aufzuheben, eventualiter sei sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen,
dass weiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
wiederherzustellen sei, indem der Beschwerdeführerin zu erlauben sei,
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung der Beschwerde im
Wesentlichen vorbrachte, das BFM habe es unterlassen, den Entzug der
aufschiebenden Wirkung zu begründen, weshalb sich die Verfügung in
diesem Punkt als willkürlich erweise,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre
Fluchtgründe angesichts der Aktenlage beachtlich seien, zumal die
diesbezüglichen Feststellungen des BFM nicht ausreichend seien, um ihr
den Flüchtlingsstatus nach Art. 3 AsylG nicht zuzuerkennen,
dass weiter ein "real risk" bei der Beschwerdeführerin mit einer an
Wahrscheinlichkeit grenzender Sicherheit anzunehmen sei, weshalb sie
in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei,
dass in Bezug auf die weitere Beschwerdebegründung auf die
Beschwerdeschrift zu verweisen ist,
dass mit Instruktionsverfügung vom 27. August 2010 der
Beschwerdeführerin eröffnet wurde, sie dürfe gemäss Art. 42 AsylG den
Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52
Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst.
e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt (offensichtlich begründet bezüglich der Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung und offensichtlich unbegründet im
Wegweisungs und Vollzugspunkt), weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 9 S. 64 im ordentlichen
Rechtsmittelverfahren die Beschwerde grundsätzlich aufschiebende
Wirkung hat,
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dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung nach Art. 55 VwVG
kumulativ voraussetzt, dass die Beschwerde offensichtlich aussichtslos
erscheint und der Beschwerdeführer andere Personen oder die
öffentliche Ordnung und Sicherheit in ernstzunehmender Weise
gefährdet,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Instruktionsverfügung vom
27. August 2010 der Beschwerdeführerin gemäss Art. 42 AsylG erlaubte,
den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten,
dass dies implizit die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zur
Folge hat und deshalb das BFM zu Unrecht der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung entzogen hat,
dass der Beschwerdeführerin daraus jedoch keinerlei Schaden
entstanden ist, da der Termin für die Wegweisung von der Vorinstanz auf
den 20. September 2010 angesetzt wurde und sie rechtzeitig in der
Beschwerdeschrift um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde ersuchen konnte und diese in der Folge vom
Bundesverwaltungsgericht wiederhergestellt wurde,
dass infolge Nichtanfechtens der Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung
des BFM vom 26. Juli 2010 Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage bildet, ob die Wegweisung zu
Recht angeordnet wurde, ob diese zu vollziehen ist oder ob anstelle des
Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist,
dass wenn das Bundesamt das Asylgesuch ablehnt oder es darauf nicht
eintritt, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu
berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
verfügt,
dass bezüglich der geplanten Heirat auf die zutreffenden Ausführungen
des BFM zu verweisen ist,
dass demnach aus Art. 8 EMRK nichts zugunsten der
Beschwerdeführerin abgeleitet werden kann,
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dass die Wegweisung deshalb zu Recht angeordnet wurde (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16.
Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen (vgl. die in diesem Umfang
rechtskräftige Verfügung des BFM vom 26. Juli 2010),
dass sie ausserdem in der Beschwerdeschrift selber ausführte, dass ihre
Vorbringen nicht ausreichen würden, um "ihr den Flüchtlingsstatus nach
Art. 3 AsylG anzuerkennen",
dass deshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet und überdies keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat oder
Herkunftsstaat droht,
dass sich sodann weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch
aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter
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und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre,
dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses die
Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen müsste, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124127, mit weiteren Hinweisen),
dass aufgrund der Akten indessen nicht davon auszugehen ist, dass der
Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Georgien eine
derartige Gefahr droht,
dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Georgien den
Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen lässt,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin (act. BFM A1/15,
S. 3) davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in Georgien
über ein tragfähiges soziales Netz verfügt (Mutter, verschiedene
Verwandte und Bekannte, einen Bruder und zwei Schwestern, welche sie
nach der Scheidung finanziell unterstützt haben),
dass sie eine überdurchschnittliche Schulbildung genossen zu haben
scheint, da sie angegeben hat, Ökonomin zu sein (vgl. act. BFM A1/15,
S. 2),
dass ansonsten vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen
verwiesen werden kann,
dass die Ausführungen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts
zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist,
dass weder die allgemeine Lage im Heimat bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete
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Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend von der Vorinstanz zu Recht als
zumutbar erachtet wurde,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513515),
dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach dem
Gesagten zu bestätigen ist,
dass sich aus den vorgenannten Erwägungen ergibt, dass die
angefochtene Verfügung soweit die Fragen der Wegweisung und den
Vollzug betreffend, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
AsylG),
dass die Beschwerde nach dem Gesagten in diesen Punkten abzuweisen
ist,
dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht
mehr zu befinden ist,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die
Beschwerdebegehren betreffend Wegweisung und Vollzug nach dem
Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass aufgrund der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sich
rechtfertigt der Beschwerdeführerin reduzierte Kosten für das Verfahren
von Fr. 400.– aufzuerlegen (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniele Cattaneo Carlo Monti
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr, mit
den Akten N […] (per Kurier; in Kopie)
– das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn,
Ausländerfragen ad: SO […] (in Kopie)