B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5874/2012
law/joc
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Georgien,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. November 2012 / N (…).
D-5874/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 19. Februar 2002 unter dem Namen
B._______ erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das BFM dieses Gesuch mit Verfügung vom 28. Juni 2002 ab-
lehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der
Wegweisung anordnete,
dass der Beschwerdeführer seit dem 6. September 2002 bei den schwei-
zerischen Asylbehörden als verschwunden galt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 23. Mai 2012
erneut in die Schweiz einreiste, wo er am 25. Mai 2012 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 11. Juni 2012 im EVZ Vallorbe die Personalien des
Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu
den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes sowie zu einer allfälli-
gen Rückführung nach Deutschland, Österreich, der Slowakei und Spa-
nien im Rahmen von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) befragte,
dass eine Anfrage des BFM bei den slowakischen Behörden ergab, dass
der Beschwerdeführer dort unter dem Namen A._______ respektive
C._______ um Asyl ersucht hatte, das Asylverfahren jedoch eingestellt
wurde, da er seit dem 7. März 2005 als verschwunden galt,
dass die österreichischen Behörden dem BFM am 15. Juni 2012 und am
10. Juli 2012 mitteilten, dass ein dortiges zweites Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 8. März 2005, welches unter dem Namen
C._______ eingeleitet wurde, am 26. September 2005 eingestellt worden
sei und er als verschwunden gelte,
dass eine Anfrage bei den spanischen Behörden ergab, dass dem Be-
schwerdeführer, der diesen gegenüber den Namen D._______ angab, in
Spanien wegen diversen Verletzungen ausländerrechtlicher Normen ver-
schiedentlich Fingerabdrücke genommen wurden und er dort weder um
Asyl nachgesucht noch über einen Aufenthaltstitel oder eine Arbeitsbewil-
ligung verfügt hatte,
D-5874/2012
Seite 3
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. August
2012 mitteilte, das Dublin-Verfahren sei beendet und es führe das natio-
nale Asyl- und Wegweisungsverfahren durch,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 24. Oktober 2012 zu den Asyl-
gründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer am gleichen Tag einen Bericht eines spani-
schen Spitals vom 2. Juni 2006 zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. November 2012 – eröffnet am
9. November 2012 Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Weg-
weisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung an-
ordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. November 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfah-
ren sei zwecks materieller Prüfung an das BFM zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erlass der Verfahrenskosten
und von der Bezahlung eines Kostenvorschusses sowie um Ausrichtung
einer Parteientschädigung ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. November 2012 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
D-5874/2012
Seite 4
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2011/30 E. 3 S. 568, BVGE 2011/9 E. 5 S.116),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies
im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8
insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
D-5874/2012
Seite 5
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der An-
hörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es der Beschwerdeführer unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches im EVZ bzw. in den 48 Stunden nach der dies-
bezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes (vgl. act.
B2/1, B6/13 S. 7) ein Dokument zu seiner Identifizierung abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt
ist,
dass aufgrund der Erklärungen des Beschwerdeführers, das erste Asyl-
gesuch in der Schweiz unter Schilderung von nicht existenten Verfol-
gungsvorbringen gestellt zu haben (vgl. act. B6/13 S. 10) sowie des Um-
standes, dass er in der Schweiz und anderen Ländern teils unter ande-
rem Namen bereits um Asyl nachgesucht hatte (vgl. act. A3/9 S. 1, act.
B14/1, B18/, act. B22/1), seine persönliche Glaubwürdigkeit von Vornher-
ein herabgesetzt ist,
D-5874/2012
Seite 6
dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reise-
oder Identitätspapieren erklärte, er besitze keine Identitätskarte und habe
seinen georgischen Reisepass, mit dem er fünf Jahre in Spanien habe
leben und medizinische Hilfe erhalten können, in seiner Wohnung in Spa-
nien gelassen und er könne diesen nicht besorgen, da niemand in seine
Wohnung könne, weil dies zu gefährlich sei, er werde diesen aber so
schnell wie möglich beibringen (vgl. act. B6/13, S. 3 und 7, act. B44/25
S. 2 f.),
dass diese Angaben als nicht glaubhaft zu erachten sind, da der Be-
schwerdeführer – der darlegte, er sei seit Stellung seines ersten Asylge-
suches in der Schweiz nicht mehr in sein Heimatland zurückgekehrt (vgl.
act. B44/25 S. 5) – im Rahmen des ersten Asylverfahrens dem BFM ge-
genüber erklärte, er verfüge über eine Identitätskarte, die er in Georgien
zurückgelassen habe, er habe dort aber nie einen Pass (vgl. act. A3/9
S. 3),
dass er nunmehr vorbringt, er sei nach seiner Ausreise aus der Schweiz
nach Deutschland gereist, wo ihm seine Identitätspapiere abgenommen
worden seien (vgl. act. 44/25 S. 7 f.),
dass unklar bleibt, wie es dem Beschwerdeführer in Spanien angeblich
ohne Weiteres möglich gewesen sein soll, sich einen georgischen Reise-
pass ausstellen zu lassen (vgl. act. B44/25 S. 6 und 10) zumal er auch
dafür einen Identitätsnachweis hätte erbringen müssen,
dass auch nicht einleuchtet, warum er zwecks Papierbeschaffung nicht
seine angeblich in E._______ wohnhafte Schwester oder die ehemalige
georgische Ehefrau (vgl. act. B44/25 S. 2 und 4 f.) oder aber wie vom
BFM zutreffend erwähnt – den Vermieter der Wohnung in E._______ (vgl.
act. B44/25 S. 6), hätte kontaktieren können,
dass es dem Beschwerdeführer, der bis dato keine Papiere nachreichte,
auch auf Beschwerdeebene nicht gelingt, für das Nichteinreichen von
Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden ent-
schuldbare Gründe glaubhaft darzulegen, da er in seiner Rechtsmittel-
schrift mit keinem Wort auf den Vorwurf des BFM eingeht, er habe keine
entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Identitätspapieren darle-
gen können,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im
Kern geltend macht, nach seiner Ausreise aus der Schweiz im Jahre
D-5874/2012
Seite 7
2002 habe er sich in Deutschland, Österreich, der Slowakei und Frank-
reich aufgehalten und sich schliesslich im Sommer 2006 nach Spanien
begeben, wo es ihm trotz illegalen Aufenthalts möglich gewesen sei, sich
registrieren zu lassen,
dass er im Jahre 2008 in E._______ von Auftragskillern aus dem Fenster
gestossen, dabei schwer verletzt und deswegen hospitalisiert worden sei,
dass er nach diesem Ereignis von E._______ nach F._______ und dann
wieder nach E._______ umgezogen sei, wo ihm vor seiner Wohnung jene
Täter, die ihn aus dem Fenster gestossen hätten, aufgelauert hätten, er
diesen entflohen und danach mittels Hilfe von Bekannten in die Schweiz
gereist sei,
dass das Motiv der Täter darin gründe, dass er einem in Spanien wohn-
haften Georgier eine grosse Geldsumme schuldig sei, weshalb er vor er-
wähntem Tötungsversuch bereits einmal durch diesen respektive dessen
Helfer verprügelt worden sei,
dass der Georgier und seine Mittäter in Georgien über Kontakte verfügen
würden, weshalb er sich bei einer Rückkehr in seine Heimat davor fürch-
te, von diesen behelligt zu werden,
dass für die weiteren Einzelheiten des zur Begründung des Asylgesuchs
geltend gemachten Sachverhalts auf die Protokolle der Befragung vom
11. Juni 2012 und der Anhörung vom 24. Oktober 2012 sowie auf die an-
gefochtene Verfügung zu verweisen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung – ungeachtet der Frage
nach der Glaubhaftigkeit der Vorbringen – zu Recht folgerte, die Befürch-
tung des Beschwerdeführers, in seinem Heimatstaat Georgien vor Behel-
ligungen des erwähnten Gläubigers nicht sicher zu sein, sei nicht relevant
im Sinne von Art. 3 AsylG, da für eine solche Furcht keine konkreten Hin-
weise bestünden, er sich zudem an den grundsätzlich schutzfähigen und
schutzwilligen georgischen Staat wenden und gegebenenfalls mit rechtli-
chen Mitteln gegen allfällige Übergriffe privater Dritter vorgehen könne,
dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu-
treffenden Erwägungen des BFM zu verweisen ist,
dass in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, was
allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, da der Be-
D-5874/2012
Seite 8
schwerdeführer in seiner Eingabe vom 12. November 2012 hauptsächlich
auf bereits dargelegte Sachverhaltsvorbringen verweist,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und –
wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegwei-
sung ergibt – das Fehlen von Wegweisungshindernissen offenkundig ist,
dass das BFM zu Recht keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32
Abs. 3 Bst. c AsylG vornahm,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmun-
gen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
D-5874/2012
Seite 9
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Georgien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Georgien schliesslich möglich
ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es
dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12
S. 513 - 515),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
D-5874/2012
Seite 10
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der vom Beschwerdeführer nicht
belegten Bedürftigkeit – zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5874/2012
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: