B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5874/2015
Ur t e i l vom 2 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren (…),
mit Ehefrau
B._______, geboren (…),
und den Kindern
C._______, geboren (…),
und
D._______, geboren (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 26. August 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden – syrische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie aus der Provinz al-Hasaka mit letztem Wohnsitz in E._______ –
verliessen ihre Heimat eigenen Angaben zufolge gemeinsam mit ihrem
Kind C._______ am 5. Dezember 2013 und gelangten in der Folge in die
Türkei (Istanbul), wo sie zunächst in einem Hotel und später in einer selbst
gemieteten Wohnung lebten. Am 23. Juni 2014 flog der Beschwerdeführer
von Istanbul aus direkt in die Schweiz, wo er am 25. Juni 2014 im Transit-
bereich des Flughafens F._______ um Asyl nachsuchte. Am 29. Juni 2014
erhob das damalige BFM (seit dem 1. Januar 2015 und nachfolgend SEM)
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______-Flughafen seine
Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie – summarisch –
zu seinen Ausreisegründen. Am 2. Juli 2014 bewilligte ihm das SEM die
Einreise in die Schweiz zwecks Prüfung seines Asylgesuches. Mit Zwi-
schenverfügung selben Datums wies ihn das SEM für die Dauer des Asyl-
verfahrens dem Kanton G._______ zu. Am 31. Juli 2015 hörte ihn das SEM
einlässlich zu seinen Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er habe zwi-
schen dem 1. Oktober 2002 und dem 1. April 2005 seinen ordentlichen
Militärdienst in Syrien abgeleistet. Nach dem Militärdienst habe er einen
Lastwagen gekauft, mit dem er gewerbsmässig Kies, Sand und andere
Baumaterialien transportiert habe. Im Verlaufe des Jahres 2010 sei er nach
E._______ umgezogen und habe am 22. September 2010 seine Frau ge-
heiratet. Nach dem Ausbruch der Unruhen in Syrien (im März 2011) habe
er sich wiederholt kritisch gegenüber der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan,
Kurdische Arbeiterpartei) beziehungsweise gegenüber der YPG
(Yekîneyên Parastina Gel, [kurdische] Volksverteidigungseinheiten) geäus-
sert, denen er Kollaboration mit dem Regime von Bashar al-Assad und die
Zwangsrekrutierung von Minderjährigen vorgeworfen habe. Aus diesem
Grunde hätten ihn Angehörige der YPG verschiedentlich schikaniert, indem
sie ihm beispielsweise beim Abladen von Getreide willkürliche Bussen auf-
erlegt und ihn bei der Vergabe von Aufträgen nicht mehr berücksichtigt hät-
ten. Im Juli 2013 hätten ihn zwei Mitglieder der YPG angefragt, ob er für
sie mehrere Wohnmobile von E._______ nach H._______ transportieren
könne, was er abgelehnt habe. In der Folge sei es zu einem Streit gekom-
men, in dessen Verlauf er erklärt habe, er arbeite nicht für Unterstützer des
Regimes, was die beiden Männer mit heftigen Beleidigungen ihm gegen-
über quittiert hätten. Es sei indessen zu keinen Tätlichkeiten gekommen.
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Am Morgen des 22. August 2013 habe er einen Sack entdeckt, welcher an
der Fahrertür seines Lastwagens befestigt gewesen sei. Dieser habe eine
Pistolenkugel sowie einen Zettel mit einer Todesdrohung enthalten. Nach
dieser Drohung habe er keine Transportfahrten mit seinem Lastwagen
mehr unternommen, sondern das Fahrzeug verkauft. Diese Drohung sei
auch der Grund gewesen, weshalb er seine Heimat gemeinsam mit seiner
Ehefrau sowie seinem Kind am 5. Dezember 2013 verlassen habe. Bis zu
diesem Zeitpunkt sei es zu keinen weiteren Vorfällen mehr gekommen.
In der Schweiz habe er etwa im Dezember des Jahres 2014 von Familien-
angehörigen in Syrien erfahren, dass er zwischenzeitlich bei den syrischen
Sicherheitsbehörden als Waffentransporteur zugunsten regierungsfeindli-
cher Rebellen denunziert worden sei, was in keiner Weise den Tatsachen
entspreche. In der Folge sei sein Bruder I._______ am 16. Oktober 2014
behördlich festgenommen, wiederholt nach seinem Verbleib befragt, dabei
misshandelt und erst nach zwölf Tagen wieder freigelassen worden, nach-
dem sein Vater Bestechungsgeld bezahlt habe.
A.b Am 14. Oktober 2014 gelangten die Beschwerdeführerin und ihre
Tochter C._______, welche am 12. September 2014 in Österreich
(J._______) um Asyl nachgesucht hatten, von Wien herkommend per Di-
rektflug in die Schweiz, nachdem diese ihnen im Rahmen des Dublin-Ver-
fahrens die Einreise bewilligt hatte. Am 6. November 2014 fand die Befra-
gung der Beschwerdeführerin zu Person im EVZ K._______ statt. Mit Zwi-
schenverfügung vom 7. November 2014 wies das SEM sie und ihr Kind für
die Dauer des Asylverfahrens dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes bezie-
hungsweise Vaters – G._______ – zu.
A.c Am 18. Februar 2015 gebar die Beschwerdeführerin den Sohn
D._______. Das Kind wurde in das hängige Asylverfahren seiner Eltern
einbezogen.
A.d Am 31. Juli 2015 hörte das SEM die Beschwerdeführerin einlässlich
zu ihren Asylgründen an. Dabei machte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen geltend, sie habe grundsätzlich keine eigenen Probleme gehabt
und ihre Heimat wegen der Situation ihres Ehemannes sowie der allgemei-
nen Kriegssituation verlassen.
A.e Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführer im Rahmen des erst-
instanzlichen Verfahrens namentlich ihre drei syrischen Reisepässe, zwei
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syrische Identitätskarten, ein Familienbüchlein sowie den Führerausweis
des Beschwerdeführers im Original zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 26. August 2015 – eröffnet am 27. August 2015 – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte ihre Wegweisung aus
der Schweiz. Gleichzeitig ordnete das SEM die vorläufige Aufnahme der
Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
an. Zur Begründung der Abweisung im Asylpunkt hielt das SEM im We-
sentlichen fest, ihre Vorbringen hielten sowohl den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen als auch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
stand.
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Eingabe vom 21. Sep-
tember 2015 beantragten die Beschwerdeführenden mittels ihres Rechts-
vertreters, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen in Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Im Weiteren bean-
tragten die Beschwerdeführenden, es sei ihnen die unentgeltliche Prozess-
führung zu gewähren.
D.
Am 22. September 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den
Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist –
bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte als ausreisebestimmenden Anlass gel-
tend, er habe am 22. August 2013 eine schriftliche Todesdrohung erhalten.
Obwohl er letztlich nicht wisse, von wem diese stamme, würden er und
seine Familie vermuten, und seine Familie davon ausgehen, dass die Ur-
heberschaft bei Angehörigen der YPG liege (vgl. act. A32/13 S. 10 f., F58,
65 und 67).
5.2 Diesbezüglich bleibt indessen – in Übereinstimmung mit den entspre-
chenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung –
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich verschiedener we-
sentlich erscheinender Einzelheiten im Zusammenhang mit der angebli-
chen Todesdrohung widersprüchliche Aussagen gemacht hat. So erklärte
er bei der BzP, dass die Drohung auf Arabisch auf den Sack geschrieben
worden sei und im Sack selbst eine Patrone gewesen sei (vgl. BzP S. 9
Ziff. 7.01 i.f., act. A8/27). Bei der einlässlichen Anhörung vom 31. Juli 2015
machte er demgegenüber geltend, dass sich im Sack nebst einer Patrone
ein Zettel befunden habe, auf der die Drohung festgehalten worden sei (vgl.
act. A32/13 S. 6 F31). Im Weiteren machte er unterschiedliche Angaben
zum Inhalt der Todesdrohung. So nannte er bei der BzP die Worte "Du hast
nur noch zwei Tage zu leben" (vgl. BzP S. 9 Ziff. 7.01 i.f.). In der einlässli-
chen Anhörung nannte er allerdings die Worte "Bereite dein Leichentuch
vor. Du kostest nur einen Schuss. Dies wird bald passieren." (vgl. act.
A32/13 S. 6 F31). Angesichts der Prägnanz eines derartigen Erlebnisses
hätte vom Beschwerdeführer allerdings erwartet werden können, dass er
in Bezug auf dieses Geschehnis stimmigere Angaben hätte machen kön-
nen. An dieser Feststellung vermag auch die Behauptung in der Be-
schwerde nichts zu ändern, die unterschiedlichen Aussagen seien einer-
seits dem tiefen Bildungstand des Beschwerdeführers und andererseits
dem Umstand zuzuschreiben, dass zwischen seinen beiden Befragungen
durch die Schweizer Asylbehörden eine längere Zeitspanne (ein Jahr) ge-
legen habe (a.a.O. S. 5/6), tangiert doch das Ausmass der Schulbildung
grundsätzlich nicht die Wahrnehmungsfähigkeit in Alltagsdingen. Ange-
sichts der Kürze und Prägnanz der Todesdrohung vermag auch der weitere
Einwand in der Beschwerde nicht nachhaltig zu überzeugen, die unter-
schiedliche Wiedergabe ihres Inhalts sei letztlich dem Zeitablauf geschul-
det.
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So besehen, lassen bereits die vorerwähnten Widersprüche in Bezug auf
die Todesdrohung an der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen
zweifeln.
5.3 Die Unglaubhaftigkeit der Todesdrohung wird im Ergebnis auch durch
den Umstand bekräftigt, dass es grundsätzlich wenig überzeugend anmu-
tet, dass der Beschwerdeführer Mitglieder der YPG in einer Weise politisch
kritisiert haben sollte, die beinahe zwangsläufig deren Unwillen wecken
musste, um andererseits wiederholt auf die Allmacht dieser Organisation
und deren Unduldsamkeit gegenüber jeglicher Kritik hinzuweisen (vgl. act.
A32/13 F37, 44, 57 und 58).
5.4 Selbst wenn indessen von der Glaubhaftigkeit einer entsprechenden
Todesdrohung auszugehen wäre, hat der Beschwerdeführer in diesem Zu-
sammenhang unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, es habe bis zu
seiner Ausreise Anfang Dezember 2013 keine weiteren Vorkommnisse
mehr gegeben (vgl. act. A32/13 S. 8 F49 f.). Diese Aussage lässt den
Schluss zu, dass die Todesdrohung letztlich eine reine Drohgebärde dar-
stellte, andernfalls diese weitergehende Konsequenzen für den Beschwer-
deführer gehabt haben dürfte, zumal davon auszugehen ist, dass den Ur-
hebern der Drohung der Wohnsitz des Beschwerdeführers und dessen Fa-
milie in E._______ bekannt gewesen sein dürfte, wo er nach eigenem Be-
kunden noch bis zur Ausreise am 5. Dezember 2013 (vgl. BzP S. 5 Ziff.
2.02) beziehungsweise bis etwa 15 Tage nach Erhalt des Drohschreibens
(vgl. act. A32/13 S. 8 F49) gelebt habe. Der Beschwerdeführer machte
zwar anlässlich seiner Anhörung vom 31. Juli 2015 auf Vorhalt, die Folgen-
losigkeit der Todesdrohung bis zu seiner Ausreise aus Syrien weise im Er-
gebnis auf "eine normale Drohung" hin, zusätzlich geltend, er habe von
seinen Familienangehörigen nachträglich erfahren, dass sein Bruder
I._______ am 16. Oktober 2014 in seiner (des Beschwerdeführers) frühe-
rer Wohnung in E._______ festgenommen worden sei, wobei man ihn mit
dem Vorwurf konfrontiert habe, er (der Beschwerdeführer) hätte früher
Waffentransporte für die Rebellen durchgeführt (vgl. act. A32/13 S. 10
F59–61). Damit stehe fest, dass die syrischen Behörden ihn heute als Re-
gierungsgegner suchen würden (vgl. act. A32/13 S. 11 F67). Das Bundes-
verwaltungsgericht vertritt in diesem Zusammenhang indessen die Ansicht,
dass es a priori wenig glaubhaft anmutet, dass die syrischen Sicherheits-
behörden den Beschwerdeführer erst mehr als zehn Monate nach dessen
Ausreise aufgrund einer Falschanschuldigung Unbekannter hätten suchen
sollen, zumal aufgrund der Aktenlage doch sehr fraglich zu sein scheint, ob
irgendwelche politischen Kreise irgendeine Veranlassung gehabt haben
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könnten, den Beschwerdeführer wegen unerwünschter Kritik aus Rache
bei den syrischen Behörden zu denunzieren (vgl. E. 5.1 bis 5.3 vorste-
hend). Aus diesen Überlegungen stellen die entsprechenden Behauptun-
gen des Beschwerdeführers aus Sicht des Gerichts lediglich einen un-
behelflichen Versuch dar, nachträglich einen asylrelevanten Sachverhalt zu
konstruieren.
5.5 Die Beschwerdeführerin brachte den Schweizer Behörden gegenüber
klar zum Ausdruck, dass sie Syrien hauptsächlich wegen des dort herr-
schenden Bürgerkriegs sowie der persönlichen Gefährdungslage ihres
Ehemannes verlassen habe. Da dessen Vorbringen indessen unglaubhaft
sind beziehungsweise den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht zu genügen vermögen, kann sie aus den Ausführungen ihres Ehe-
mannes flüchtlingsrechtlich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Soweit sie
auf die Bürgerkriegssituation in ihrer Heimat hinweist, hat bereits das SEM
zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Bürgerkrieg und hierauf fussende
allgemeine Nachteile, so tragisch diese im Einzelfall auch sein mögen,
keine Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen, wes-
halb auch die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin kei-
nen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen kön-
nen.
5.6 Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass es den Beschwer-
deführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung
glaubhaft zu machen. Das SEM hat ihre Asylgesuch demnach zu Recht
und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Es erübrigt sich, auf weitere
Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese zu keiner anderen
Einschätzung führen können.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie.
Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Ar-
tikel 83 und 84 AuG Anwendung (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5.1).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt
(vgl. BVGE 2012/31 E. 6; 2011/24 E. 10.1; EMARK 2001 Nr. 21).
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6.3 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung beziehungsweise für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Un-
zulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit; Art. 83 Abs. 1–4 AuG)
sind alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. Bei Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs aufgrund der allgemeinen Lage in einem Staat ist deshalb
genau so wenig zu prüfen, ob der Vollzug darüber hinaus auch (noch) un-
zulässig oder unmöglich wäre, wie die Frage, ob der Vollzug auch aus in
der Person des Asylsuchenden liegenden Gründen als unzumutbar zu er-
achten wäre. Erst im Falle einer aufgrund einer Lageveränderung beab-
sichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wäre zu prüfen, ob allen-
falls in der Person begründete individuelle Umstände einem Vollzug (wei-
terhin) entgegenstehen. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG; vgl. BVGE 2009/51
E. 5.4).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
8.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit der
Beschwerdeführenden abzuweisen, da die Beschwerdebegehren – wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu be-
zeichnen sind und daher die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben sind. Das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb abzuweisen und
die auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzenden Verfahrenskosten (Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand: