B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5874/2016
Ur t e i l vom 2 0 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss
AsylG) und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 16. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der aus Eritrea stammende Beschwerdeführer verliess sein Heimatland ei-
genen Angaben zufolge im Jahr 2013 zusammen mit seiner Tante väterli-
cherseits. Sie seien von Asmara aus mit dem Bus über B._______ in ein
Dorf nahe der sudanesischen Grenze gefahren, wo sie die Grenze zu Fuss
überquert hätten. Im Sudan seien sie dann von C._______ entführt und
zwei Wochen festgehalten worden. Erst durch die Zahlung von Lösegeld
seien sie freigelassen worden. Danach seien sie mit einem Auto nach Khar-
tum gefahren, wo der Beschwerdeführer vorübergehend – anfänglich mit
seiner Tante und später noch alleine – geblieben sei.
B.
Am 14. Juli 2015 ersuchten der Beschwerdeführer und dessen in der
Schweiz wohnhafter Vater D._______ – diesem war mit Verfügung des
Bundesamtes für Migration (BFM) vom 6. Oktober 2006 als anerkanntem
Flüchtling Asyl gewährt worden – mit Eingabe ihres Rechtsvertreters um
Familienvereinigung. Sie beantragten eine Einreisebewilligung für den Be-
schwerdeführer, seinen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters
sowie die Gewährung von Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4
AsylG (SR 142.31).
Mit Verfügung vom 31. Juli 2015 lehnte das SEM dieses Asylgesuch ab
und bewilligte die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz nicht.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Gemäss eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer im (…) 2016 den
Sudan verlassen und sei via Libyen auf dem Seeweg nach Italien gekom-
men. Von dort aus sei er mit dem Zug am (…) 2016 in die Schweiz zu
seinem Vater und dessen Familie gelangt. Am 18. Mai 2016 reichte er ein
Asylgesuch ein.
D.
Am 7. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung
zur Person (BzP) summarisch befragt. Zu den Asylgründen wurde er am
20. Juni 2016 angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er
habe, seit er ein kleines Kind gewesen sei, bei seiner Tante E._______
gelebt. Seine Mutter habe sich nicht um ihm kümmern können, da sie psy-
chisch krank sei. Sein Vater habe nicht mit ihnen gelebt, da er schon vor
seiner Geburt aus Eritrea geflüchtet sei. Der Beschwerdeführer habe ihn
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lediglich aus Erzählungen seiner Tante gekannt. Im Jahr 2013 habe seine
Tante beschlossen, Eritrea in Richtung Sudan zu verlassen. Der Beschwer-
deführer habe nicht mitentscheiden können, er sei einfach mit ihr gegan-
gen. Nach einiger Zeit im Sudan sei die Tante weggegangen und habe ihn
alleine zurückgelassen. Nach mehrmaligem telefonischem Kontakt mit sei-
nem Vater habe ihn dieser im Jahr 2015 einmal kurz in Khartum besucht.
Zur Vereinigung mit seinem Vater und dessen Familie sei er nun in die
Schweiz gekommen.
E.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2016 schlug das SEM dem Beschwerdeführer
vor, einen aktuellen DNA-Test machen zu lassen, um jegliche Zweifel be-
züglich des Familienverhältnisses mit seinem Vater zu beseitigen.
Diesem Vorschlag kam der Beschwerdeführer nach und sandte dem SEM
am 15. Juli 2016 das Gutachten zur Abstammungsuntersuchung der
F._______ AG vom 7. Juli 2016. Dieses bestätigt, dass es sich bei
D._______, geboren am (…), mit an Sicherheit grenzender Wahrschein-
lichkeit um den Vater des Beschwerdeführers handelt.
F.
Am 5. Juli 2016 informierte das Migrationsamt des Kantons G._______ das
SEM zur Vervollständigung seines Dossiers darüber, dass der Beschwer-
deführer mit Antrag vom 24. April 2014 um Erteilung einer Aufenthaltsbe-
willigung zum Verbleib bei seinem Vater, welcher im Kanton G._______ mit
einer Niederlassungsbewilligung geregelt sei, ersucht habe. Dieses Ge-
such habe das Migrationsamt mit Verfügung vom 10. Juni 2015 abgelehnt.
Den dagegen erhobenen Rekurs habe die Rekursabteilung (…) des Kan-
tons G._______ am 17. Juni 2016 abgelehnt.
G.
Mit Verfügung vom 16. September 2016 – eröffnet am 19. September 2016
– trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 18. Mai
2016 nicht ein und ordnete die Wegweisung an, wobei es den Vollzug der
Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufschob.
H.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
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26. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und be-
antragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und
die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten.
In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf
Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seines Rechts-
vertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 teilte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Abschluss des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, lehnte die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie um
Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses mangels Nachweises der
Bedürftigkeit ab und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses auf.
Der Kostenvorschuss wurde am 18. Oktober 2016 fristgerecht geleistet.
J.
Am 20. Oktober 2016 (Poststempel: 21. Oktober 2016) reichte der Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers eine Beschwerdeergänzung sowie eine
Honorarnote ein.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 25. Oktober 2016 lud das Bundesverwal-
tungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
L.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. November 2016 hielt die Vorinstanz voll-
umfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 8. November 2016
zur Kenntnis gebracht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die zulässigen Rügen sowie die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM
ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.). Die Vorinstanz prüfte die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt. Erachtet die Beschwerdeinstanz den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig, enthält sie sich einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1
m.w.H.).
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4.
4.1. Zur Begründung seiner Verfügung vom 16. September 2016 führte das
SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe erklärt, Eritrea zu-
sammen mit seiner Tante verlassen zu haben, ohne dass er sich bewusst
zur Ausreise entschieden habe. In die Schweiz sei er nur gekommen, um
mit seinem Vater zusammenleben zu können. Probleme mit Behörden,
Gruppierungen oder Drittpersonen habe er in Eritrea nicht gehabt. Somit
ersuche der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht um Schutz vor Verfol-
gung, womit kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vorliege.
4.2. In der Beschwerdeschrift vom 26. September 2016 wird dem im We-
sentlichen entgegengehalten, der Vater des Beschwerdeführers sei bereits
vor der Geburt von letzterem aus Eritrea geflohen und habe erst Ende 2006
beziehungsweise Anfang 2007 von der Existenz seines Sohnes erfahren.
Seither habe der Beschwerdeführer finanzielle Unterstützung seines Va-
ters erhalten und regelmässig mit ihm telefoniert. Der Aussage des SEM,
der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung geltend gemacht, sei zu ent-
gegnen, dass er zwar gesagt habe, nie mit den eritreischen Behörden oder
sonstigen Organisationen Kontakt gehabt zu haben. Allerdings habe er in
diesem Zusammenhang seine illegale Ausreise betont. Ihm sei durchaus
bewusst, dass die Ausreise verboten gewesen sei und Konsequenzen
nach sich ziehen könnte (vgl. act. B9, Ziff. 7.02). Gemäss der bisherigen
Rechtsprechung genüge oft die illegale Ausreise aus Eritrea, um die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen, auch als minderjährige Person. Weiter
hätte die Vorinstanz, falls der Beschwerdeführer keine originäre Flücht-
lingseigenschaft hätte begründen können, den Einbezug in die Flüchtlings-
eigenschaft des Vaters subsidiär prüfen müssen. Der Beschwerdeführer
erfülle die Voraussetzungen für das Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1
AsylG. Er sei der leibliche Sohn eines in der Schweiz anerkannten Flücht-
lings mit Niederlassungsbewilligung. Als Mitglied der Kernfamilie und mitt-
lerweile mit der Familie lebend habe er Anspruch auf Familienasyl, da auch
keine besonderen Gründe dagegen sprächen. Seit der Vater des Be-
schwerdeführers von seinem Sohn erfahren habe, habe er regelmässigen
Kontakt gepflegt und ihn finanziell unterstützt. So sei das Familienleben
über längere Zeit den Umständen entsprechend gelebt worden. Auch der
Wille zusammenzuleben bestehe offensichtlich, da der Beschwerdeführer
seit seiner Ankunft bei seinem Vater lebe. Ferner müsse das Kindeswohl
im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über
die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) vorrangig berück-
sichtigt werden. Ob das SEM auf das Asylgesuch eintrete, betreffe unmit-
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telbar das Kindeswohl. Der Beschwerdeführer sei minderjährig und ge-
nauso wie seine Halbgeschwister auf die Unterstützung seines Vaters an-
gewiesen. Der Vater verfüge über die Ressourcen und den Willen, seine
elterlichen Pflichten zu erfüllen. Es entspreche dem Kindeswohl, den
Rechtsstatus der Kernfamilie einheitlich zu regeln und dem Beschwerde-
führer die bestmögliche Ausgangssituation für seine Zukunft zu bieten.
In der Beschwerdeergänzung wies der Rechtsvertreter auf ein Urteil des
Upper Tribunal Grossbritanniens vom 11. Oktober 2016 hin und führte dies-
bezüglich einzelne Punkte bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea und
des Verbots der Zwangsarbeit und Sklaverei nach Art. 4 EMRK aus (vgl.
Upper Tribunal, MST and Others [national service – risk categories] Eritrea
CG [2016] UKUT 00443 [IAC], 11. Oktober 2016). Demnach würden kon-
krete Hinweise vorliegen, dass ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in
klarem Widerspruch zu Völker- beziehungsweise Bundesrecht stehe, na-
mentlich zu Art. 3 AsylG. Deshalb sei die Vorinstanz aufzufordern, das
Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2016 materiell zu prüfen.
5.
5.1. Auf Asylgesuche wird gemäss der Bestimmung von Art. 31a Abs. 3
AsylG – auf welche sich die angefochtene Verfügung stützt – nicht einge-
treten, wenn sie die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen.
5.2. Nach Art. 18 AsylG gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu erken-
nen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als
Asylgesuch. Der Begriff der Verfolgung umfasst dabei nicht nur eine asyl-
relevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG, sondern ist in einem weiten
Sinne zu verstehen, der auch gewisse Wegweisungsvollzugshindernisse
(vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG [SR 142.20]) umfasst. Aller-
dings setzt der Begriff einen menschlichen Akteur voraus, weshalb es sich
um Schutz vor Gefahren handeln muss, die direkt oder indirekt von Men-
schen geschaffen wurden oder drohen. Die Verfolgung im Sinne von Art. 18
AsylG umfasst dementsprechend auch Gefahren, die von Bürgerkriegen,
allgemeiner Gewalt oder drohenden Menschenrechtsverletzungen ausge-
hen (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführte Praxis gemäss
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2003 Nr. 18 E. 5). Vom Verfolgungsbegriff von Art. 18 AsylG
ausgenommen sind hingegen Gefahren, die sich einzig aus der persönli-
chen Situation (Gesundheit, Alter, Geschlecht) und der Lebenssituation der
asylsuchenden Person (Familiennetz, gute Integration im Aufnahmestaat)
ergeben. Ebenfalls ausgeschlossen sind Ereignisse höherer Gewalt, die
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nicht von Menschenhand verursacht wurden (Naturkatastrophe, Hungers-
not, Dürre).
5.3. Grundsätzlich wird zuerst geprüft, ob ein Asylgesuchsteller selbststän-
dig die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt. Erst wenn festge-
stellt wird, dass dies nicht der Fall ist, wird ein allfälliges Gesuch um Ein-
bezug in die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG ge-
prüft (vgl. Art. 37 i.V.m. Art. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
[AsylV 1, SR 142.311]).
5.4. Vorliegend ist somit vorerst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
Gründe geltend machte, die es rechtfertigen, im Rahmen von Art. 18 AsylG
als Asylgesuch entgegengenommen zu werden. Anlässlich der BzP ant-
wortete er auf die Frage, was gegen eine allfällige Rückkehr in seine Hei-
mat spreche, dass er zwar keine Straftaten als solche begangen habe, je-
doch das Land illegal verlassen habe (vgl. act. B9, Ziff. 7.02). Bereits zuvor
beantwortete er die Frage, ob er legal oder illegal aus seinem Heimatstaat
ausgereist sei, er sei illegal ausgereist (vgl. act. B9, Ziff. 5.01). Zwar ver-
neinte er sonst in der BzP wie auch in der Anhörung Probleme mit den
Behörden oder Drittpersonen, allerdings wurde er auch in keiner der Be-
fragungen weiter zur illegalen Ausreise befragt. In der BzP wurde nach der
betreffenden Aussage des Beschwerdeführers sodann nur wenig nachge-
fragt, wobei auch nicht weiter auf seine Ausführungen eingegangen wurde.
Auch in der Anhörung wurde dieser Punkt nicht weiter aufgenommen. Der
Beschwerdeführer wurde dabei nur kurz allgemein nach seinen Ausreise-
gründen aus Eritrea befragt. Dabei äusserte er sich hauptsächlich über die
Flucht zusammen mit seiner Tante. Im Rahmen der Befragungen hätte ins-
besondere auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer minderjährig ist –
was auch von der Vorinstanz nicht bestritten wird –, mehr Rücksicht ge-
nommen werden müssen. Aus der Minderjährigkeit einer asylsuchenden
Person resultieren nämlich gewisse Schutzverpflichtungen (vgl. Urteil des
BVGer D-5672/2014 vom 6. Januar 2016 E. 5.3.1-5.3.3). Gemäss Art. 7
Abs. 5 AsylV 1 müssen Personen, welche minderjährige Asylsuchende an-
hören, den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung tragen
(vgl. auch BVGE 2014/30). So wäre es bezüglich der Aussagen des Be-
schwerdeführers zur illegalen Ausreise entweder direkt in der BzP oder in
der Anhörung angebracht gewesen nachzufragen. Somit hat die Vorinstanz
dieses Vorbringen, welches eine allfällige asylrelevante Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG begründen könnte und worüber im Rahmen eines
materiellen Entscheides zu befinden wäre, unzureichend geprüft.
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5.5. Weiter ist zu beachten, dass ein Asylgesuch als Ersuchen um Schutz-
gewährung im weiten Sinne (Art. 18 AsylG) sowohl Asylgründe im Sinne
von Art. 3 AsylG als auch die Gründe für das Familienasyl nach Art. 51
AsylG umfasst (vgl. Urteil des BVGer E-5248/2006 vom 25. März 2011
E. 2.1, EMARK 2000 Nr. 27 E. 4).
5.6. In seinem Asylgesuch machte der Beschwerdeführer hauptsächlich
geltend, er sei in die Schweiz gekommen, um mit seinem Vater zusammen-
zuleben. Dies ist klar als Ersuchen um Schutzgewährung im Rahmen einer
Familienzusammenführung zu sehen. Gemäss oben zitierter bundesver-
waltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist dieses Schutzbegehren genauso
zu beachten wie Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG. Nach der Prüfung
des Vorliegens eigener Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG hätte die
Vorinstanz somit weiter prüfen müssen, ob die Bedingungen für den Fami-
liennachzug gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in casu gegeben sind. Dies
wurde allerdings gänzlich unterlassen. Auch in ihrer Vernehmlassung ging
die Vorinstanz mit keinem Wort darauf ein, obwohl das Ersuchen um Fa-
miliennachzug in der Beschwerde erneut ausgedrückt wurde.
5.7. Aufgrund dieser Sachlage ist die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die
Beschwerde eingetreten. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die vor-
instanzliche Verfügung vom 16.September 2016 ist im Sinne der Erwägun-
gen aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Sache erneut zu beur-
teilen.
6.
6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG keine Kosten aufzuerlegen. Der am 18. Oktober 2016 einbezahlte
Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstat-
ten.
6.2. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der Kos-
tennote vom 21. Oktober 2016 wird ein Aufwand von 6.90 Stunden, wel-
cher in Gesamtkosten von Fr. 2‘256.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
resultiert, geltend gemacht. Diese Honorarforderung ist als offensichtlich
überzogen zu bezeichnen. Insbesondere erscheint im vorliegenden Fall
angesichts der gegebenen Rechtsfragen die Höhe des geltend gemachten
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Stundenansatzes von Fr. 300.‒ eines Rechtsvertreters, der nicht Anwalt
ist, nicht angemessen. Die Kosten, die dem Beschwerdeführer durch Tä-
tigkeiten des Rechtsvertreters am 18. April und 15. Juli 2016 – diese datie-
ren somit vor Erlass der angefochtenen Verfügung – in Rechnung gestellt
werden, sind ohnehin nicht zu entschädigen. Zudem erweist sich nament-
lich der Umfang der Eingabe vom 20. Oktober 2016, in welcher ausführlich
auf das Urteil des Upper Tribunal Grossbritanniens vom 11. Oktober 2016
und einen Bericht vom 8. Juni 2016 der UN-Untersuchungskommission zu
Eritrea eingegangen wird, als unnötig. Ausgehend von einem zeitlichen
Aufwand von fünf Stunden, gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Be-
messungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und auf der Basis eines als angemes-
sen zu erachtenden Stundenansatzes von Fr. 150.‒ ist die Parteientschä-
digung daher auf insgesamt Fr. 822.– (Honorar Fr. 750.–, Auslagen
Fr. 11.60, Mehrwertsteuer Fr. 61.–) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Be-
schwerdeführer durch das SEM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5874/2016
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 16. September 2016 wird im Sinne der Erwägungen
aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewie-
sen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der einbezahlte Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 822.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Karin Fischli
Versand: