Abtei lung IV
D-5875/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Sri Lanka,
c/o Schweizerische Vertretung in Colombo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 10. Mai 2010 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5875/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ in der Nordprovinz
stammender srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszuge-
hörigkeit mit Wohnsitz in C._______, suchte mit in englischer Sprache
verfasstem Schreiben vom 25. November 2009 (Eingang Botschaft:
7. Dezember 2009) an die Schweizerische Vertretung in Colombo um
Asyl in der Schweiz nach.
Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen an, er und seine Familie hätten sich nach ihrem Verlassen
des D._______ zu einem Freund in E._______ begeben, wo sie
derzeit wohnen würden. Vorher habe er in C._______ gewohnt und im
dortigen Spital gearbeitet. Nach seiner Ankunft im D._______ sei er
von Angehörigen des Militärs wiederholt aus dem Camp gebracht
worden und hätte diesen an verschiedenen Orten Waffenverstecke der
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zeigen sollen. Unter diesen
Vorkommnissen hätten insbesondere seine Ehefrau und auch die
Kinder gelitten. Schliesslich sei er über E._______ nach F._______
gelangt, wo man ihm wegen seiner Herkunft mit Misstrauen begegnet
sei und er von der Polizei mehrfach festgenommen, überprüft und
wieder freigelassen worden sei. Er habe keinerlei Aktivitäten gegen
das Regime ausgeführt, aber aufgrund der herrschenden Situation in
seiner Heimat würden Tamilen sowohl von der Bevölkerung als auch
von den Sicherheitskräften verdächtigt. Ausserdem seien die Lebens-
bedingungen für sie schlecht und die Kinder würden keine angemes-
senen Schulungsmöglichkeiten finden. Da das Leben und die Freiheit
seiner Familie in Gefahr seien, ersuche er die Schweizer Behörden um
Schutz.
A.b Mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 teilte die Schweizerische
Botschaft dem Beschwerdeführer mit, seine Eingabe werde als Asyl -
gesuch entgegengenommen. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, seine
Vorbringen in verschiedenen Punkten detailliert zu schildern und allfäl-
lige entsprechende Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren
bis zum 18. Januar 2010 einzureichen, sofern er nach wie vor an sei-
nem Gesuch festhalten wolle.
A.c In seinem an die Schweizerische Vertretung in Colombo gerichte-
ten Schreiben vom 7. Januar 2010 (Eingang Botschaft: 12. Januar
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2010) wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine be-
reits im Schreiben vom 16. Dezember 2009 dargelegten Asylgründe
und führte ergänzend aus, nachdem er das D._______ verlassen
gehabt habe, sei er Drohungen sowohl von Angehörigen einer re-
gierungsfreundlichen Organisation als auch von Sicherheitskräften
ausgesetzt gewesen. Man habe ihm vorgeworfen, die LTTE zu unter-
stützen, und ihn aufgefordert, Informationen über die Organisation zu
geben. Die Aggressoren hätten ferner seiner Ehefrau gesagt, dass er
erschossen würde, falls er die Verstecke der LTTE-Kader nicht verrate.
Ausserdem hätten Gruppierungen Geld von ihm verlangt. Zudem ma-
che ihm der Umstand Angst, dass in seiner Gegend viele Personen
umgebracht worden seien.
Seinem Schreiben legte der Beschwerdeführer Kopien seiner Identi-
tätskarte und seiner Geburtsurkunde bei.
A.d Mit Schreiben vom 4. März 2010 teilte der Beschwerdeführer der
Schweizer Vertretung seine neue Adresse mit und erneuerte gleich-
zeitig – mit Hinweis auf seine Situation, welche sich in der Zwischen-
zeit nicht verbessert habe – sein Ersuchen um Schutz und um Einrei-
sebewilligung in die Schweiz.
A.e Mit Schreiben vom 24. März 2010 forderte die Schweizerische
Botschaft den Beschwerdeführer auf, am 15. April 2010 zu einem
Interview zu erscheinen und allfällige Beweismittel – in Englisch über -
setzt – mitzubringen.
Anlässlich der am 15. April 2010 in der Schweizer Vertretung in Co-
lombo durchgeführten Befragung des Beschwerdeführers führte dieser
in Ergänzung zu seinen bisherigen Äusserungen aus, er sei politisch
in keiner Art und Weise aktiv gewesen. Im (...) sei er vom poli tischen
Flügel der LTTE mehrmals aufgefordert worden, für sie zu arbeiten. Er
habe sich daraufhin von einem (...) eine Bestätigung geben lassen,
dass er während 24 Stunden im (...) beschäftigt sei. Trotzdem hätten
die – vor allem – schriftlichen Aufforderungen der LTTE nicht
aufgehört. Einmal sei er von Angehörigen der LTTE auf der Strasse
angehalten und aufgefordert worden, die LTTE-Karte zu zeigen. Er
habe diesen aber seine Identitätskarte des (...) gezeigt, worauf man
ihn wieder habe gehen lassen. Weitere Probleme mit den LTTE habe
er in der Folge keine mehr gehabt. Am (...) seien drei Anhänger der
Karuna-Gruppe in Zivil zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihm
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gesagt, dass man ihn befragen wolle und er sich in deren Camp
melden solle. Zwei Wochen später seien diese erneut erschienen und
hätten ihn aufgefordert, Leute zu identifizieren, welche die LTTE
unterstützen würden. Nachdem seine Frau zu weinen begonnen habe,
seien die erwähnten Anhänger wieder gegangen. Letztmals seien
Angehörige der Karuna-Gruppe am (...) zum Haus in E._______
gekommen, welche ihn gefragt hätten, ob er für die LTTE in E._______
arbeite. Anschliessend habe man Geld von ihm verlangt, ansonsten er
festgehalten würde. Er habe gesagt, dass er kein Geld habe, worauf
die Anhänger mit dem Hinweis, sie würden später nochmals kommen,
gegangen seien. Er habe diese Bedrohungen der Polizei gemeldet,
welche jedoch keine Anzeige habe aufnehmen wollen, weil ihm noch
kein Schaden entstanden sei. Am (...) seien (...) Männer in einem Van
zu seinem Haus gekommen, welche Geld von ihm verlangt hätten;
ausserdem hätten ihn diese befragen wollen. Diese hätten ihm gesagt,
sie hätten Informationen, dass er die LTTE unterstützt habe. Falls er
ihnen Geld gebe, würden sie das Problem für ihn aus der Welt
schaffen. Da er kein Geld habe zahlen können, habe man ihn bedroht
und ihm gesagt, sie würden nochmals zu ihm kommen. Er vermute,
dass es sich bei diesen Männern um Angehörige der G._______
gehandelt habe. Auch andere Personen würden von dieser Gruppie-
rung zu Geldzahlungen aufgefordert. Daraufhin sei er innerhalb von
E._______ umgezogen. Die Polizei habe wiederum keine Anzeige auf-
nehmen wollen, dies mit der gleichen Begründung wie bei der früher
gemeldeten Bedrohung. Ferner ergänzte der Beschwerdeführer, dass
er letztmals im (...) vom Criminal Investigation Departement (CID)
nach C._______ gebracht und aufgefordert worden sei, Waffenver-
stecke der LTTE offenzulegen. Dabei habe man ihn auch geschlagen.
Als er im (...) in F._______ gewesen sei, sei er zwecks Kontrolle auf
einen Polizeiposten geführt und dort zwei Stunden lang festgehalten
und befragt worden. Auf die weiteren Ausführungen des Be-
schwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
Seinem Asylgesuch legte der Beschwerdeführer Kopien der Identitäts-
karte und Geburtsscheine seiner Familienangehörigen (Ehefrau und
drei Kinder) bei.
B.
Mit Verfügung vom 10. Mai 2010 wies das BFM das Einreise- und Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 2 des Asyl-
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gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 3 AsylG ab.
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, nachdem im Jahre 2002
zwischen der srilankischen Regierung und den LTTE ein Waffenstill-
stand geschlossen worden sei, sei es im Sommer 2006 zu einem Wie-
deraufflammen des innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes zwischen
der srilankischen Armee und den LTTE gekommen, worunter insbe-
sondere die Zivilbevölkerung habe leiden müssen. Die Lage sei durch
das Auseinanderfallen der LTTE in zwei Fraktionen im Frühjahr 2004
verschärft worden, zumal sich diese beiden Fraktionen seither be-
kämpft hätten. Die Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP), welche die
im Osten des Landes aktive Fraktion sei, habe dort um ihre Vorherr-
schaft gerungen, wobei ihr zur Durchsetzung ihres Machtanspruches
jedes Mittel recht gewesen sei. Den damit verbundenen Machtkämpfen
seien insbesondere in den Jahren 2005 bis 2008 zahlreiche Menschen
zum Opfer gefallen. Auch der Beschwerdeführer sei Übergriffen sei-
tens der TMVP ausgesetzt gewesen. Die Situation in Sri Lanka stelle
sich heute jedoch anders dar: So sei der Krieg zwischen der sri lanki-
schen Regierung und den LTTE im Mai 2009 mit der Niederlage der
LTTE zu Ende gegangen. Zwar sei die Sicherheits- und Menschen-
rechtslage noch nicht befriedigend und präsentiere sich regional unter-
schiedlich. Während die Situation im Norden des Landes noch un-
durchsichtig sei, habe sich die Lage in der Wohnregion des Beschwer-
deführers (E._______) jedoch stark beruhigt. Insbesondere sei die An-
zahl von Gewaltereignissen wie Entführungen und "Killings" erheblich
zurückgegangen. Zudem habe sich die TMVP als politische Partei eta-
bliert und agiere nicht mehr als militante Gruppierung. Seither komme
es immer wieder vor, dass angebliche Mitglieder dieser Partei respek-
tive Unbekannte Zivilisten bedrohen und Schutzgeld erpressen wür-
den. Es handle sich dabei aber meist um kriminelle Individuen. Dies
werde auch durch die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich
der Befragung bei der schweizerischen Botschaft vom 15. April 2010
bestätigt, zumal die ihn bedrohenden Personen letztlich einzig auf der
Geldforderung beharrt und ihm keine konkreten Verbindungen mit den
LTTE zur Last gelegt hätten. Dies spreche vorliegend dafür, dass es
sich auch im Fall des Beschwerdeführers um eine kriminelle Splitter-
gruppe der Karuna-Fraktion handle, die es auf Schutzgelderpressung
abgesehen habe. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit
(...) wieder regelmässig nach C._______ zur Arbeit fahre, ohne
behelligt zu werden, unterstreiche diese Vermutung. Auch die Un-
bekannten, von denen er am (...) bedroht worden sei, hätten Geld
gewollt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er aus rein
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finanziellen und nicht aus politischen Gründen in Bedrängnis geraten
sei. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwer-
deführer den srilankischen Staat um Schutz vor den genannten Be-
lästigungen ersuchen könne. Auch der Umstand, dass seine Anzeigen
von der Polizei zwei Mal mit der Begründung, er sei noch nicht zu
Schaden gekommen, nicht aufgenommen worden seien, zeige den-
noch, dass die Polizei grundsätzlich schutzwillig sei und keine ethnisch
begründeten Motive vorlägen, ihm den Schutz zu verweigern. In Anbe-
tracht der unbeständigen Lage der Nachkriegszeit und der hohen Kri -
minalitätsrate sei es verständlich, dass die Sicherheitskräfte Prioritä-
ten setzten und prekäre Fälle vorrangig behandeln würden. Auch in
casu sei zu erwarten, dass der srilankische Staat seine Schutzpflicht
im Rahmen des Möglichen wahrnehme, zumal es keinem Staat gelin-
ge, die absolute Sicherheit aller Bürger jederzeit und überall zu garan -
tieren.
Soweit der Beschwerdeführer anführe, wegen seiner Herkunft aus
C._______ in allen anderen Landesteilen beträchtliche Nachteile zu
erleiden, sei festzuhalten, dass er eigenen Angaben zufolge von den
Polizisten in F._______ nicht registriert, sondern auf den Posten
mitgenommen und nach seiner Befragung aufgefordert worden sei, die
Stadt wieder zu verlassen. Da er sich auch nicht selber in F._______
angemeldet habe, sei davon auszugehen, dass er den dortigen
Behörden nicht persönlich bekannt sei. Ausserdem habe sich die Lage
für Tamilen in Colombo in letzter Zeit stark verbessert und der
Umstand, dass der Beschwerdeführer im (...) nach einem Verhör frei
gewesen sei zu gehen und keine weiteren Nachteile erlitten habe, sei
ein Indiz für den nachlassenden Druck auf Tamilen. Es sei daher von
einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. Hinzu komme die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit (...) wieder regelmässig
nach C._______ fahre, um zu arbeiten. Dies heisse, dass er frei sei zu
reisen und vor Ort über Beziehungen verfüge, die ihm eine Rückkehr
erleichtern könnten, sobald die allgemeine Lage in C._______ dies
zulasse. Der Beschwerdeführer sei insgesamt nicht auf den Schutz der
Schweiz angewiesen.
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 12. Au-
gust 2010 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 19. August 2010)
beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz
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sowie – explizit – die Gewährung von Asyl. Zur Begründung brachte er
im Wesentlichen vor, er sei früher an den Machenschaften der LTTE
mitbeteiligt gewesen, was der Regierung bekannt sei. Deshalb be-
stehe eine Gefahr für ihn und seine Familienangehörigen. Ausserdem
werde ihm sein Lohn von der Regierung entzogen und er erhalte Droh-
briefe von dieser. Folglich sei er zur Flucht gezwungen und möchte in
der Schweiz ein sicheres Leben führen und das Überleben seiner Fa-
milie sichern.
D.
Mit Schreiben der Schweizer Botschaft vom 19. August 2010 (Eingang
Bundesverwaltungsgericht: 27. August 2010) wurde die Eingabe des
Beschwerdeführers vom 12. August 2010 im Original an das Bundes-
verwaltungsgericht überwiesen.
E.
Mit Schreiben der Schweizer Botschaft vom 24. August 2010 (Eingang
Bundesverwaltungsgericht: 3. September 2010) übermittelte diese
dem Bundesverwaltungsgericht auf dessen schriftliche Nachfrage vom
23. August 2010 eine an die Schweizer Vertretung gerichtete Eingabe
des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2010 sowie eine Kopie des
Rückscheins betreffend die angefochtene BFM-Verfügung vom 10. Mai
2010.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Die vorinstanzliche Verfügung wurde gemäss Rückschein am
1. Juni 2010 von der Schweizer Botschaft an den Beschwerdeführer
verschickt. Mangels Leserlichkeit der Kopie des Rückscheins ist nicht
erstellt, wann die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer er-
öffnet wurde. Weitere Abklärungen erübrigen sich, da sich die an die
Schweizer Vertretung gerichtete – erst am 3. September 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eingetroffene – Eingabe des Beschwerde-
führers vom 15. Juni 2010 (Eingang Botschaft [vorliegend massgebli-
cher Übergabeort zur Bestimmung der Rechtzeitigkeit der Beschwer-
deerhebung; vgl. Art. 21 Abs. 1 VwVG]: 22. Juni 2010) inhaltlich als Be-
schwerde erweist, zumal darin explizit um erneute Überprüfung des
vorinstanzlichen Entscheides ersucht wird. Die Eingabe vom 12. Au-
gust 2010 ist daher als Beschwerdeergänzung anzusehen. Die Be-
schwerde ist somit frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet aus prozessökonomi-
schen Gründen auf eine Rückweisung der englischsprachigen Be-
schwerde vom 15. Juni 2010 zur Übersetzung in eine Amtssprache, da
die (sinngemässen) Rechtsmittelanträge verständlich sowie begründet
sind. Überdies werden in der in Deutsch verfassten Beschwerdeergän-
zung vom 12. August 2010 die (sinngemässen) Rechtsmittelanträge
erneuert. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher
Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsge-
richt kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriften-
wechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
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2.
2.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemu-
tet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss
Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Ein-
reise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweize-
rische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu be-
willigen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib
und Leben oder für die Freiheit aus einem anderen Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG bestehe.
2.2 Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind
grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein wei-
ter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe
zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen ande-
ren Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsu-
che sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilations-
möglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Ertei -
lung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann (vgl. dazu beispielsweise Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-2490/2009 vom 16. Juni 2009, mit weiteren Hin-
weisen).
3.
3.1 Die sachverhaltsmässigen Grundlagen werden in ihren wesentli-
chen Punkten weder vom Bundesamt noch vom Bundesverwaltungs-
gericht in Frage gestellt. Zur Prüfung steht vorliegend, ob die vorin-
stanzlichen Erwägungen zur fehlenden Einreisebeachtlichkeit der vor-
gebrachten Benachteiligungen zutreffend sind. Die betreffenden Er-
kenntnisse des Bundesamtes sind in casu nach Prüfung der Akten zu
bestätigen.
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Zunächst ist festzuhalten, dass vorliegend vom Beschwerdeführer
weder eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz geltend gemacht
wurde noch eine solche aus den Akten ersichtlich ist.
Sodann sind die vorgebrachten Probleme mit Angehörigen der Karu-
na-Gruppe respektive der TMVP sowie vermutungsweise mit Angehöri-
gen der G._______ in ihrer Intensität und Ausprägung nicht asylrele-
vant. Zudem ist bezüglich der TMVP festzuhalten, dass sich diese
nach der Niederlage der LTTE im Mai 2009 als politische Partei etab-
liert hat und nicht mehr als militante Gruppierung agiert. Die heutige
politische Situation in Sri Lanka lässt es überdies ohnehin grundsätz-
lich zu, dass allfällige Übergriffe der geschilderten Art bei der Polizei
gemeldet werden könnten. Der vorliegenden Aktenlage sind überdies
keine Hinweise zu entnehmen, welche generell auf die Schutzunwillig-
keit des srilankischen Staates hindeuten würden. Eine Verfolgung
durch Dritte ist nach der Schutztheorie dann flüchtlingsrechtlich rele-
vant, wenn dem Asylsuchenden im Heimatland kein adäquater Schutz
zur Verfügung steht. Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimat-
staat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person
effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfra-
struktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatli-
chen Schutzsystems individuell zumutbar ist. Eine Garantie für lang-
fristigen individuellen Schutz kann jedoch nicht verlangt werden. Kei-
nem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jeder-
zeit und überall zu garantieren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-2838/2007 vom 15. Mai 2009; Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 18 E. 10.3.2 S. 204; EMARK 1996 Nr. 28 S. 271 f.). Für den Be-
schwerdeführer ist nach diesen Massstäben hinreichender Schutz
durch die heimatlichen Behörden gewährleistet. Nach den Erkenntnis-
sen des Bundesverwaltungsgerichtes funktioniert der srilankische Poli-
zei- und Justizapparat grundsätzlich und ist darauf bedacht, seine Un-
abhängigkeit zu wahren. Polizeiliche Aufgaben werden wahrgenom-
men und eine effektive Strafverfolgung wird ermöglicht. Somit spre-
chen vorliegend keine Gründe dafür, dass in Sri Lanka keine wirksame
und funktionierende Infrastruktur zur Schutzgewährung zur Verfügung
steht. Zudem ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, dass die
staatliche Schutzinfrastruktur dem Beschwerdeführer nicht zugänglich
wäre und die srilankischen Behörden offensichtlich aus einem Grund
nach Art. 3 AsylG nicht willens wären, ihm Schutz vor allfälligen Über-
griffen der angeführten Drittpersonen zu gewähren und zu diesem
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Zweck konkrete und geeignete Massnahmen zu treffen. Es ist dem-
nach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer objektiv Zugang
zu den Strafverfolgungsbehörden hat. Den Akten zufolge wandte sich
der Beschwerdeführer wegen der Bedrohung seitens der TMVP und
der G._______ an die Polizei seines Wohnortes. Auch wenn diese die
Anzeigen des Beschwerdeführers jeweils mit der Begründung, es sei
ihm noch kein Schaden entstanden, nicht aufnahm, sind daraus – wie
die Vorinstanz zu Recht festhielt – noch keine Hinweise auf eine
allenfalls ethnisch begründete Schutzunwilligkeit der Behörden zu
erkennen. Zudem handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Schwierigkeiten mit der G._______ und der TMVP
um regional beschränkte Nachteile, welchen er sich durch eine
Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil seiner Heimat
problemlos entziehen könnte. Insgesamt vermitteln die geltend
gemachten Fluchtgründe nicht den Eindruck einer zielgerichtet und
asylrelevant verfolgten Person. Die Furcht des Beschwerdeführers vor
einer Verfolgung in seinem Heimatland ist daher – in Übereinstimmung
mit den Ausführungen des BFM – als objektiv nicht begründet im Sin -
ne des Asylgesetzes einzustufen.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm sodann im Grundsatzurteil
BVGE 2008/2 eine Lageanalyse betreffend Sri Lanka vor und gelangte
dabei zum Schluss, dass sich die allgemeine Sicherheitslage seit Ja-
nuar 2006 insgesamt, insbesondere aber in Colombo, kontinuierlich
verschlechtert habe. Seit Ergehen dieses Urteils am 14. Februar 2008
spitzte sich der bewaffnete Konflikt zwischen der Regierung und den
LTTE weiter zu. Nach der Rückeroberung des letzten von den LTTE
kontrollierten Gebietes im Raum Mullaitivu wurde am 18. Mai 2009 sei-
tens der Regierung der endgültige Sieg über die LTTE verkündet und
der Bürgerkrieg offiziell für beendet erklärt. Nach dieser Niederlage
der LTTE haben die srilankischen Behörden – namentlich im Gross-
raum Colombo – die Sicherheitsmassnahmen nicht gelockert. Daher
laufen junge Männer Gefahr, überall und jederzeit von srilankischem
Sicherheitspersonal einer minuziösen Personenkontrolle unterzogen
und öfters auch für eingehendere Abklärungen auf den Posten mitge-
nommen oder in ein Armeecamp beordert zu werden. Diese so ge-
nannten "Anti-Terrormassnahmen" werden im Raum Colombo – unbe-
sehen der Rügen des Supreme Courts – als repressives Instrument
gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten angewandt.
Diesen Massnahmen, denen ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung
im ganzen Land (vor allem im Grossraum Colombo) ausgesetzt sind,
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kommt indes aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharak-
ter im Sinne von Art. 3 AsylG zu.
Zwar führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung vom
12. August 2010 erstmals an, er sei früher für die LTTE aktiv gewesen,
was der Regierung bekannt sei. Er erleide daher Nachteile, zumal ihm
grundlos der Lohn entzogen werde und sie immer wieder Drohbriefe
von der Regierung erhalten würden. Diese Vorbringen sind jedoch in
casu als nachgeschoben und daher als nicht glaubhaft zu erachten,
zumal der Beschwerdeführer einen solchen Sachverhalt im bisherigen
Verlauf des Verfahrens – selbst in seiner Beschwerdeeingabe vom
15. Juni 2010 – nie geltend machte, sondern auf explizite Nachfrage
anlässlich der Befragung durch die Schweizer Botschaft am 15. April
2010 anführte, nie ein Mitglied der LTTE gewesen zu sein, und auch
im weiteren Verlauf der Befragung weder eine Mitgliedschaft zu dersel-
ben noch Aktivitäten für diese geltend machte (vgl. Befragungsproto-
koll vom 15. April 2010, S. 4 f.). Ausserdem soll er im (...) vom CID
überprüft und ohne Auflagen entlassen worden sein (vgl. Befra-
gungsprotokoll vom 15. April 2010, S. 9 oben). Weiter sei er seit Jah-
ren in einem von der Regierung geführten (...) tätig und fahre eigenen
Angaben zufolge seit (...) wieder regelmässig nach C._______, um
dort zu arbeiten (vgl. Befragungsprotokoll vom 15. April 2010, S. 4
oben). Diese Umstände sprechen klar gegen die nun auf Be-
schwerdeebene erstmals angeführte Behauptung, im Visier der Regie-
rung zu stehen und von dieser unter Druck gesetzt zu werden, und
lässt vorliegend den Schluss zu, der Beschwerdeführer versuche mit
diesen Ausführungen seinem Asyl- und Einreisegesuch mehr Nach-
druck zu verleihen.
Der Beschwerdeführer vermag mithin nicht substanziiert darzutun, in-
wiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht schutzbe-
dürftig im Sinne des AsylG. Unter diesen Umständen vermögen die
geltend gemachten Ereignisse praxisgemäss nicht zur Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung des Asyls zu führen.
3.2 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände
und Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der eingereichten Be-
weismittel ist zusammenfassend festzustellen, dass dieser die Voraus-
setzungen für die Bewilligung der Einreise nicht erfüllt. Es erübrigt sich
angesichts der oben stehenden Ausführungen, auf die weiteren Vor-
bringen in der Beschwerde im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am
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Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat daher zu
Recht die Einreise des Beschwerdeführers verweigert und das Asylge-
such abgewiesen.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grund-
sätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). In Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist jedoch aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen
Botschaft in Colombo Ref. Nr. [...]; per EDA-Kurier)
- die Schweizerische Botschaft in Colombo (mit der Bitte, das Urteil
dem Beschwerdeführer gegen Unterzeichnung der beigelegten
Empfangsbestätigung oder gegen postalischen Rückschein zu eröff-
nen und den Eröffnungsbeleg dem Bundesverwaltungsgericht zuzu-
stellen; per EDA-Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
Seite 14