B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5875/2012
U r t e i l v o m 2 6 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______ geboren 11. Oktober 1981,
Sri Lanka,
vertreten durch Johannes Mosimann,
Freiplatzaktion Basel Asyl und Integration,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2012 / N_________
D-5875/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer
Ethnie aus B._______ mit letztem Wohnsitz in C.______ – ersuchte am
13. Januar 2009 in der Schweiz um Asyl.
B.
Anlässlich der Erstbefragung vom 15. Januar 2009 im D._______, der
einlässlichen Anhörung vom 16. Juli 2009 und der ergänzenden Anhö-
rung durch das BFM vom 4. Oktober 2012 gab sie im Wesentlichen an,
am 11. Oktober 2007 von der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam)
zwangsrekrutiert und während vier Monaten als Kämpferin eingesetzt
worden zu sein. Nach einer Beinverletzung sei ihr im Februar 2008 nach
einem einmonatigen Spitalaufenthalt in D.______ die Flucht gelungen.
Auf der Flucht habe sie einen Mann kennengelernt, der versprochen ha-
be, sie sie zu ihrer zu diesem Zeitpunkt im Bezirk B._______ wohnhaften
Mutter zu bringen. Indessen habe er sie unterwegs im Wald vergewaltigt.
Da er versprochen habe, sie zu heiraten, habe sie in der Folge in
C._______ mit ihm zusammen gelebt. Ihre in Colombo wohnhafte
Schwester D________ habe sie in C.______ besucht. Nach ihrer Rück-
kehr sei ihre Schwester am 18. März 2008 in Colombo vom CID unter
dem Verdacht, mit der Beschwerdeführerin – von deren Zwangsrekrutie-
rung durch die LTTE der CID erfahren gehabt habe – zusammenzuarbei-
ten und dieser einige Informationen über Colombo zukommen zu lassen,
festgenommen worden (vgl. BFM-Protokoll A1 S. 7; A14 S. 14; A22 S. 4).
Sie befinde sich nach wie vor in Haft und ein Gerichtsverfahren gegen sie
sei zurzeit hängig. Im August 2008 habe sie eine Fehlgeburt erlitten. In
der Folge sei der Kontakt zu dem Mann abgebrochen. Ihre Mutter sei
nach C._______ gekommen und sie habe dort bis Oktober 2008 zu-
sammen mit ihrer Mutter gelebt. Aus Furcht, dass die sri-lankischen Si-
cherheitsbehörden von ihren Aktivitäten für die LTTE erfahren würden,
habe sie das Haus nicht verlassen und sei schliesslich Ende Oktober
2008 mit Hilfe eines Schleppers nach E.______ und am 1. November
2008 unter Verwendung eines fremden Reisepasses vom Flughafen von
Colombo mit dem Flugzeug über F._______ nach Rom gelangt. Nach
Aufenthalt in Italien sei sie in der Folge illegal in die Schweiz gereist, wo
ihre ältere Schwester F._______ lebe.
C.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Identi-
D-5875/2012
Seite 3
tätskarte, eine Bestätigung über den Spitalaufenthalt in C._______ vom
August bis September 2008, eine undatierte Propagandafotografie der
LTTE, auf welcher die Beschwerdeführerin einen Monat nach ihrer Rekru-
tierung als LTTE-Mitglied zu sehen sei, und hinsichtlich ihrer Schwester
D. einen von ihr verfassten Brief aus dem Gefängnis vom 16. September
2011, eine Festnahmebescheinigung mit unleserlichem Datum samt
deutscher Übersetzung und eine undatierte Visitenkarte des ICRC betref-
fend ihrem Gefängnisaufenthalt, beide in Kopie. Im Weiteren reichte die
Beschwerdeführerin drei Dokumente hinsichtlich des Todes ihres Vaters
ein (zwei Todesanzeigen, Registerauszug).
D.
Mit - am 12. Oktober 2012 eröffneter - Verfügung vom 11. Oktober 2012
lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 13. Januar
2009 ab und ordnete deren Wegweisung an, erachtete indessen deren
Vollzug als nicht zumutbar und nahm die Beschwerdeführerin vorläufig in
der Schweiz auf.
E.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 12. November 2012 an das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
in den Punkten 1 bis 3 des Dispositivs und die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und Asylgewährung beantragt. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wurde unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht
auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersucht.
F.
Mit ergänzender Eingabe vom 14. November 2012 reichte der Rechtsver-
treter hinsichtlich der Schwester D________ der Beschwerdeführerin
mehrere Beweismittel in Kopie (Anklageschrift vom 28. Juni 2010 samt
Übersetzung in englischer Sprache und anwaltliches Bestätigungsschrei-
ben vom 9. November 2012) ein.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2012 verzichtete das Bundes-
verwaltungsgericht antragsgemäss auf das Erheben eines Kostenvor-
schusses mit dem Hinweis, über das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.
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Seite 4
In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass mit der blossen, nicht
näher belegten Angabe der Höhe des monatlichen Einkommens der Be-
schwerdeführerin deren Bedürftigkeitsnachweis nicht hinreichend er-
bracht worden sei. Im Weiteren wurde die Beschwerdeführerin dazu auf-
gefordert, bis zum 6. Dezember 2012 die Originale der mit ergänzender
Beschwerdeeingabe eingereichten Beweismittel einzureichen.
H.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2012 reichte der Rechtsvertreter die Über-
setzung der Anklageschrift vom 28. Juni 2010 in englischer Sprache und
das anwaltliche Bestätigungsschreiben vom 9. November 2012 im Origi-
nal und eine weitere Kopie der Anklageschrift vom 28. Juni 2010 ein. Er
machte geltend, dass die Schwester D________ der Beschwerdeführerin
am 3. Dezember 2012 zu einer sechsmonatigen Gefängnisstrafe verur-
teilt worden sei und gemäss Urteil nach Verbüssung der Strafe einer
sechsmonatigen "LTTE-Rehabilitation" unterzogen werde. Die Familie der
Beschwerdeführerin habe bei den Behörden bereits um Aushändigung
des Urteils vom 3. Dezember 2012 und der Anklageschrift vom 28. Juni
2010 im Original ersucht. Es werde beantragt, das Beschwerdeverfahren
bis zum Eintreffen der geforderten Beweismittel auszusetzen oder eine
angemessene Frist zur Einreichung der genannten Beweismittel anzuset-
zen beziehungsweise die mit Zwischenverfügung vom 21. November
2012 angesetzte Frist zu deren Einreichung entsprechend zu erstrecken.
Was den geforderten Nachweis der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin
betreffe, so sei aus der beiliegenden Kopie der Lohnabrechnung vom Ok-
tober 2012 ersichtlich, dass diese nur über einen Nettolohn von
Fr. 2400.– verfüge, womit deren Bedürftigkeit feststehe.
I.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2013 reichte der Rechtsvertreter das in Aus-
sicht gestellte Urteil des 3. Dezember 2012 im Original samt Übersetzung
in englischer Sprache und mit Eingabe vom 14. Januar 2013 eine Über-
setzung des genannten Urteils in deutscher Sprache ein.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit ein-
zutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2012 lehnte das BFM das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin vom 13. Januar 2009 ab und ordnete deren Weg-
weisung an, erachtete indessen deren Vollzug als nicht zumutbar und
nahm die Beschwerdeführerin vorläufig in der Schweiz auf.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, we-
gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
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Seite 6
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, der Be-
schwerdeführerin könnten die mit der LTTE-Mitgliedschaft verbundenen
Aktivitäten nicht geglaubt werden, da deren diesbezügliche Angaben teils
oberflächlich, teils widersprüchlich ausgefallen seien. So habe die Be-
schwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung und an der Anhörung an-
gegeben, nach einer kurzen Ausbildung an Kampfhandlungen der LTTE
teilgenommen und dabei auch selbst geschossen zu haben (vgl. BFM-
Protokolle A1 S. 6; A14 S. 11). Demgegenüber habe sie anlässlich der
Anhörung geltend gemacht, nie von der Waffe Gebrauch gemacht zu ha-
ben (vgl. A14 S. 13). Auf den Widerspruch angesprochen, habe sie er-
klärt, die Frage nicht richtig verstanden zu haben und sich dahingehend
korrigiert, dass sie doch geschossen habe (vgl. A14 S. 13). Anlässlich der
ergänzenden Anhörung habe sie indessen erneut davon gesprochen, le-
diglich an Kontrollposten stationiert gewesen zu sein, wobei jeder Tag
ganz normal gewesen sei, ohne irgendein prägendes Ereignis (vgl. A22
S. 11). Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin zu ihrer Behauptung,
ein bis zweimal in eine Situation geraten zu sein, in der sie habe Schüsse
abgeben müssen, keine differenzierte Angaben gemacht. So habe sie
sich nicht daran erinnern können, wann sie während der vier Monate in
eine solche Situation geraten sei. Doch bereits ihre Aussage, ein bis
zweimal in eine solche Situation geraten zu sein, sei unglaubhaft, da ein
solches Ereignis in diesem Kontext als derart einschneidend gewertet
werden müsse, dass sich eine Person genau daran erinnern sollte, ob ei-
ne solche Verteidigungssituation einmal oder zweimal vorgekommen sei
(vgl. A14 S. 13).
D-5875/2012
Seite 7
5.2 Auch hinsichtlich des geltend gemachten Gefängnisaufenthalts ihrer
Schwester habe die Beschwerdeführerin nur wenig substanziierte Anga-
ben machen können. So habe sie weder den Grund der Festnahme ihrer
Schwester gekannt noch gewusst, weshalb diese immer noch festgehal-
ten werde, obwohl nach den Aussagen der Beschwerdeführerin deren
Mutter den derzeitig stattfindenden Gerichtsverhandlungen beiwohne und
die Beschwerdeführerin regelmässigen telefonischen Kontakt zu ihrer
Mutter habe. Vielmehr habe sie anlässlich der Erstbefragung die Vermu-
tung geäussert, ihre Schwester sei wohl wegen Verdacht auf Kollaborati-
on mit der LTTE festgenommen worden (vgl. A14 S. 11), und im Rahmen
der ergänzenden Anhörung erklärt, die Festnahme habe vermutlich etwas
mit der LTTE-Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin zu tun (vgl. A22
S. 3).
5.3 Ebenso seien die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, auf
dem Fluchtweg einem Mann begegnet zu sein, von dem sie unfreiwillig
schwanger geworden sei und mit dem sie in der Folge vier Monate in Va-
vuniya gewohnt habe, in Zweifel zu ziehen. So habe sie sie nicht ange-
ben können, unter welchen Umständen sie den Mann in B.______(Distrikt
C._______) getroffen habe, was dieser Mann in B._______ gemacht ha-
be und sei nicht in der Lage gewesen, etwas Konkretes über dessen be-
rufliche Tätigkeiten auszusagen (vgl. A22 S. 7ff). Sie habe nicht angeben
können, weshalb der Kontakt zu diesem Mann nach der Fehlgeburt be-
ziehungsweise dem Spitalaufenthalt abgebrochen sei (vgl. A22 S. 8). Sie
habe auch den Namen des Mannes nicht gewusst und hierzu erklärt, er
habe ihr nichts erzählt, weshalb sie nichts über ihn erzählen könne (vgl.
A22 S. 9). Schliesslich habe die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer ge-
schlechtsspezifischen Vorbringen unterschiedliche Angaben gemacht. So
habe sie an der Erstbefragung davon gesprochen, vergewaltigt bezie-
hungsweise gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr gedrängt wor-
den zu sein, indessen an der ergänzenden Anhörung angegeben, ledig-
lich das erste Mal gedrängt worden zu sein, danach hätten sie zusammen
gelebt und so sei es normal gewesen (vgl. A22 S. 10). Anlässlich der
Erstbefragung habe sie nichts dergleichen geltend gemacht, sondern le-
diglich angegeben, unverheiratet schwanger gewesen zu sein (vgl. A1 S.
6). Abweichend von ihrer Aussage anlässlich der Anhörung, wonach der
Mann sie habe heiraten wollen (vgl. A14 S. 5), habe sie im Rahmen der
ergänzenden Anhörung angegeben, sie habe den Mann heiraten wollen
(vgl. A22 S. 8).
D-5875/2012
Seite 8
5.4 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen sei, ihre Fluchtgründe überzeugend darzulegen. Im Weite-
ren habe sie keine überzeugenden Angaben machen können, was sie
nach dem Gesagten von den sri-lankischen Behörden zu befürchten ha-
be, habe sie doch angegeben, zu keinem Zeitpunkt mit den sri-lankischen
Behörden in Konflikt geraten zu sein (vgl. A22 S. 4 und 6). Ausserdem
erscheine es angesichts der damaligen Kriegssituation nicht glaubhaft,
dass die Beschwerdeführerin auf dem Weg aus dem Vanni-Gebiet nach
Vavuniya, welches damals von der sri-lankischen Armee kontrolliert ge-
wesen sei, nie einen Armeekontrollposten passiert habe (vgl. A22 S. 11).
An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Beweismittel nichts
zu ändern. Zum Einen seien die Unterlagen betreffend Gefängnisaufent-
halt der Schwester nicht geeignet, ihre Fluchtgründe zu untermauern,
zumal die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Zusammenhang
nicht überzeugend habe darlegen können. Zum Anderen stelle die Pro-
pagandafotografie der LTTE für sich alleine – deren Echtheit vorausge-
setzt - keine Gefährdungssituation für die Beschwerdeführerin dar, zumal
den sri-lankischen Behörden bekannt sei, dass Personen tamilischer
Herkunft im Einflussgebiet der LTTE gezwungen worden seien, mit ihnen
zu kollaborieren. Schliesslich habe der Tod des Vaters der Beschwerde-
führerin, welcher mit mehreren Unterlagen belegt werde, nichts mit den
Fluchtgründen der Beschwerdeführerin zu tun, zumal dieser als Zivilist an
den Verletzungen infolge eines Raketenangriffs verstorben sei. Aus den
genannten Gründen seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin, von
der LTTE zwangsrekrutiert und während vier Monaten als Kämpferin ein-
gesetzt worden zu sein, wobei ihr im Februar die Flucht vor der LTTE ge-
lungen sei, nicht als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten.
6.
6.1 In der Beschwerde wurde unter anderem geltend gemacht, die Be-
schwerdeführerin habe entgegen der Auffassung der Vorinstanz ihre Zeit
bei der LTTE hinreichend ausführlich beschrieben und ihre Darstellung
enthalte zahlreiche Realkennzeichen. So habe die Beschwerdeführerin
den Typ ihrer Waffe, die Schusszahl des Magazins und die Ausstattung
der höheren Dienstgrade erwähnt (vgl. A14 S. 12) und zudem habe sie
mehrfach spontan eingestanden, wenn sie eine Frage falsch verstanden
oder Erinnerungslücken gehabt habe (vgl. A14 F 156; A22 F19 und F55).
Solche Verbesserungen gehörten ebenfalls zu den Realkennzeichen. Es
spräche auch für ihre Glaubwürdigkeit, dass sie die ersten Ziffern ihrer
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Seite 9
Dienstnummer bei der LTTE angegeben habe und sich an die restlichen
Ziffern nicht habe erinnern können (vgl. A1 S. 6); hätte sie sich eine
Dienstnummer ausgedacht, so hätte sie eine komplette Dienstnummer
angeben können, wie es dem subjektiven Glaubwürdigkeitskonzept von
Falschaussagen entspräche. Die Erinnerungslücke sei vielmehr ein Real-
kennzeichen.
6.2 Im Weiteren habe die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
festgestellt, dass die Beschwerdeführerin unterschiedliche Angaben dar-
über gemacht habe, ob sie an Kampfhandlungen teilgenommen und da-
bei Schüsse abgegeben habe. Indessen könnten diese Widersprüche er-
klärt werden. So habe die Beschwerdeführerin die Frage anlässlich der
Anhörung, wie oft sie denn von der Waffe Gebrauch gemacht habe
(F154), nach eigenen Angaben so verstanden, ob sie Soldaten erschos-
sen beziehungsweise getötet habe, und nicht, ob sie geschossen, also ih-
re Waffe abgefeuert habe. Da sie nach Abfeuern der Waffe in unüber-
sichtlichen Kampfsituationen nicht habe wissen können, ob Soldaten
durch sie getötet worden seien, habe sie die Frage F 154 verneint. Auf
Nachfrage (F156) habe sie sich aber sofort korrigiert und angegeben, die
Frage nicht verstanden zu haben, sie habe geschossen, aber ob jemand
getroffen worden sei, wisse sie nicht. Ihre sofortige Korrektur sei dabei
ein Zeichen von Glaubwürdigkeit, da Falschaussagende solche Wider-
sprüche um jeden Preis vermeiden wollten. Angesichts der Überset-
zungsschwierigkeiten und der Stresssituation bei der Befragung seien
solche Missverständnisse leicht möglich, zumal bei der betreffenden Be-
fragung eine Tamilin aus Malaysia übersetzt habe, die einen anderen
Dialekt als die Beschwerdeführerin gesprochen habe. Ein Widerspruch zu
den Aussagen anlässlich der ergänzenden Anhörung bestehe ohnehin
nicht, denn dort habe die Beschwerdeführerin Soldaten erwähnt und sei
nicht nach dem Einsatz ihrer Waffe befragt worden (vgl. A22 S. 10-11).
Schliesslich seien auch die vorgezeigte Schusswunde am Bein und die
eingereichte Propagandafotografie, auf der die Beschwerdeführerin in
Uniform und mit Waffe posiere, Indizien für die Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen.
6.3 Was die Zweifel der Vorinstanz am geltend gemachten Gefängnisauf-
enthalt der Schwester der Beschwerdeführerin betreffe, so sei darauf hin-
zuweisen, dass die Beschwerdeführerin diesen mit der Einreichung unter
anderem einer Haftbescheinigung sogar nachgewiesen habe, worauf die
Vorinstanz nicht eingegangen sei. Im Weiteren habe die Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keine
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Seite 10
konkreten Angaben über den Grund der Haft der Schwester habe ma-
chen können. Indessen habe die Beschwerdeführerin ausgesagt, ihre
Schwester werde verdächtigt, über die Beschwerdeführerin mit der LTTE
kooperiert zu haben (vgl. A14, F175 und A22, F24). Noch genauere An-
gaben könnten der Beschwerdeführerin schwerlich bekannt sein, zumal
es in Sri Lanka keine rechtsstaatlichen Verfahren mit umfassender Ak-
teneinsicht gebe. Zudem befinde sich die Beschwerdeführerin seit Auf-
nahme der Verhandlungen in der Schweiz und könne nur über ihre Mutter
weiteres davon erfahren. Im Weiteren seien die beiden Aussagen der Be-
schwerdeführerin, wonach ihre Schwester wegen Verdacht auf Kollabora-
tion mit der LTTE festgenommen worden sei (vgl. A14 S. 11), bezie-
hungsweise, dass die Festnahme vermutlich etwas mit der viermonatigen
LTTE-Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin zu tun habe (vgl. A22 S. 3)
nicht widersprüchlich, werde die Schwester doch verdächtigt, über die
Beschwerdeführerin mit der LTTE kollaboriert zu haben. Auch sei es
plausibel, dass die in Colombo lebende Schwester verdächtigt werde,
konkret mit der Beschwerdeführerin zusammengearbeitet zu haben, um
die LTTE zu unterstützen, denn die Beschwerdeführerin habe sich zu je-
nem Zeitpunkt, wie den sri-lankischen Sicherheitsbehörden habe bekannt
gewesen sein müssen, im Vanni-Gebiet aufgehalten. Ob den sri-
lankischen Behörden zum Zeitpunkt der Verhaftung der Schwester die
LTTE-Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bereits bekannt gewesen
sei, sei nicht eruierbar und auch nicht relevant, da in Sri Lanka "ein Gene-
ralverdacht gegenüber Tamilen bestanden habe und bestehe", wobei ins-
besondere Tamilen mit Familienangehörigen im damals noch von der
LTTE kontrollierten Gebiet besonders verdächtig gewesen seien. Somit
sei es glaubwürdig, dass sowohl die Schwester als auch die Beschwerde-
führerin "ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten seien", wobei un-
erheblich sei, "auf wen der Verdacht aus welchem Grund zuerst gefallen
sei".
6.4 Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, von einem Mann
sexuell ausgebeutet worden zu sein, von der Vorinstanz als unsubstanzi-
iert und widersprüchlich geschildert erachtet worden, seien zwar nicht
asylrelevant, aber im Zusammenhang mit der Einschätzung der Glaub-
würdigkeit der Beschwerdeführerin von Bedeutung. Es sei normal, dass
Opfer von sexueller Gewalt Schwierigkeiten hätten, über ihre Erfahrungen
zu berichten, wobei diese Hemmnisse insbesondere bei Tamilinnen auf-
grund des sozio-kulturellen Hintergrunds besonders gross seien, da ver-
gewaltigte Frauen teilweise aus ihrem Beziehungsnetz ausgestossen
würden. Somit seien die Unbestimmtheiten in den Schilderungen der Be-
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Seite 11
schwerdeführerin bezüglich ihrer Erlebnisse mit dem auf der Flucht ange-
troffenen Mannes "sozio-kulturell und psychohygienisch erklärbar" und
setzten die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin nicht herab.
6.5 Aus den obengenannten Gründen würde die Beschwerdeführerin bei
einer Rückkehr verdächtigt werden, mit der LTTE in Verbindung gestan-
den zu sein und gehöre damit einer vom Bundesverwaltungsgericht in
seinem Grundsatzentscheid (vgl. BVGE 2011/24) definierten Risikogrup-
pe an, selbst wenn dieser Verdacht zu Unrecht bestehe (vgl. Urteil
E-7224/2010). Allfällige Zweifel an den Kampferlebnissen der Beschwer-
deführerin würden demnach nichts an der Gefährdungssituation der Be-
schwerdeführerin ändern, da die sri-lankischen Behörden die Beschwer-
deführerin jedenfalls für ein LTTE-Mitglied hielten. Selbst wenn die Schil-
derungen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft erachtet werden wür-
den, verfüge die Beschwerdeführerin aufgrund der nachgewiesenen In-
haftierung ihrer Schwester, ihrer Herkunft aus dem Vanni-Gebiet und der
Tatsache, dass sie in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, über "ein
höchst ungünstiges Profil", welches begründete Furcht vor Verfolgung
bedeute.
7.
Das BFM hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin, von der LTTE
zwangsrekrutiert und vier Monate auch als bewaffnete Kämpferin einge-
setzt worden zu sein, zu Recht als nicht glaubhaft erachtet.
7.1 Zum Einen ist die diesbezügliche Schilderung der Beschwerdeführe-
rin überwiegend unsubstanziiert und ausweichend ausgefallen und hinter-
lässt nicht den Eindruck von wirklich Erlebtem. Immer wieder war die be-
fragende Person aufgrund der oft einsilbigen, detailarmen, allgemein ge-
haltenen Antworten gezwungen, die Beschwerdeführerin zur genaueren
Schilderung der Geschehnisse aufzufordern. Die alleinige Tatsache, dass
die Beschwerdeführerin in der Lage war, die nur auf der Propagandafoto-
grafie verwendete und die von ihr im Einsatz benutzte Waffe zu benen-
nen, vermag diesen Eindruck nicht entscheidend zu relativieren, zumal
die Schilderung des Waffengebrauchs unbestimmt ausgefallen ist. So fie-
len die Antworten auf die Frage, an wie vielen Kämpfen die Beschwerde-
führerin teilgenommen habe beziehungsweise wie oft sie von der Waffe
Gebrauch gemacht habe, auffallend ausweichend aus (vgl. BFM-Protokoll
A14 S. 12 und S.13). Erst auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an,
ein bis zweimal in eine solche Situation geraten zu sein und konnte sich
nicht daran erinnern, wann das gewesen sei (vgl. A14 S. 13).
D-5875/2012
Seite 12
7.2 Zum Anderen gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefra-
gung an, nach einer kurzen Ausbildung an Kampfhandlungen der LTTE
teilgenommen und dabei auch selbst geschossen zu haben (vgl. BFM-
Protokoll A1 S. 6). Demgegenüber machte sie anlässlich der Anhörung
geltend, nie von der Waffe Gebrauch gemacht zu haben (vgl. A14 S. 13).
Auf den Widerspruch angesprochen, erklärte sie, die Frage nicht richtig
verstanden zu haben und korrigierte sich dahingehend, dass sie doch ge-
schossen habe (vgl. A14 S. 13). Der Erklärungsversuch in der Beschwer-
de, die Beschwerdeführerin habe die Frage, wie oft sie von der Waffe
Gebrauch gemacht habe, verneint, da sie diese so verstanden gehabt
habe, ob sie Soldaten erschossen beziehungsweise getötet habe, was
sie aufgrund der unübersichtlichen Kampfsituationen nicht habe wissen
können, vermag nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin gab auf
die Frage, wie oft sie von der Waffe Gebrauch gemacht habe, an, sie ha-
be nie davon Gebrauch gemacht, sie habe die Waffe nur auf sich getra-
gen, die Soldaten seien nicht gekommen (vgl. A14 S. 13). Angesichts der
Bestimmtheit der Antwort erscheint die Erklärung, sie habe die Frage
nicht richtig verstanden, als unbehelflicher Erklärungsversuch. Im Weite-
ren hat die Beschwerdeführerin ihre Antwort nicht, wie in der Beschwerde
sofort korrigiert, sondern erst auf Vorhalt der befragenden Person. Auch
die pauschalen Hinweise in der Beschwerde auf Übersetzungsschwierig-
keiten und der Stresssituation bei der Befragung sind nicht geeignet, das
widersprüchliche Aussageverhalten der Beschwerdeführerin plausibel zu
erklären, zumal die Beschwerdeführerin unterschriftlich bestätigte, die
Dolmetscherin gut zu verstehen.
7.3 Auch die Schilderung der Umstände der Flucht aus dem Spital nach
Vavuniya ist teils unsubstanziiert, teils realitätsfremd ausgefallen. So ist
mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht an-
geben konnte, unter welchen Umständen sie den Mann in B.______
(Distrikt C.________) getroffen habe, was dieser Mann in B.______ ge-
macht habe und ist nicht in der Lage gewesen, etwas Konkretes über
dessen berufliche Tätigkeiten auszusagen (vgl. A22 S. 7). Sie wusste den
Namen des Mannes nicht und erklärte hierzu, er habe ihr nichts erzählt,
weshalb sie nichts über ihn erzählen könne (vgl. A22 S. 9). Ausserdem
erscheint es angesichts der damaligen Kriegssituation nicht glaubhaft,
dass die Beschwerdeführerin auf dem Weg aus dem Vanni-Gebiet nach
Vavuniya, welches damals von der sri-lankischen Armee kontrolliert wur-
de, nie einen Armeekontrollposten passiert hat (vgl. A22 S. 11). Bei die-
ser Sachlage kann offenbleiben, ob und inwiefern die Aussagen der Be-
schwerdeführerin hinsichtlich der geltend gemachten sexuellen Miss-
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handlung durch den unbekannten Mann, wie von der Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung behauptet und in der Beschwerde verneint, wi-
dersprüchlich ausgefallen sind, da diese Vorbingen ohne asylrechtliche
Relevanz sind.
7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, die geltend gemachte Zwangsrekrutierung durch die
LTTE und die damit verbundenen Aktivitäten glaubhaft zu machen. An
dieser Einschätzung vermag die eingereichte Propagandafotografie
nichts zu ändern, ist doch deren Beweiswert vor dem Hintergrund der
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und angesichts der technisch nahelie-
genden Möglichkeit der Manipulation als gering einzustufen. Im Weiteren
sind die offensichtlich äusserlich erkennbaren Narben der Beschwerde-
führerin am linken Unterschenkel (vgl. A14 S. 13) mangels hinreichendem
Sachzusammenhang zum Nachweis der geltend gemachten LTTE-
Mitgliedschaft nicht geeignet.
7.5 Angesichts der Zweifel an der LTTE-Mitgliedschaft der Beschwerde-
führerin können auch die damit verbundenen weiteren Vorbringen, dass
die Schwester D. wegen der Aktivitäten der Beschwerdeführerin für die
LTTE von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden verhaftet worden sei,
nicht geglaubt werden.
Der Beschwerdeführerin ist es denn auch nicht gelungen, stichhaltige
Gründe für diese Annahme zu nennen. So gab die Beschwerdeführerin
anlässlich der Erstbefragung an, der CID in Colombo habe von ihrer
Zwangsrekrutierung erfahren und sie im Haus ihrer Schwester D_______
gesucht, während ihre Schwester sie in C._______ besucht habe. Nach
ihrer Rückkehr sei ihre Schwester D_______ am 18. März 2008 in Co-
lombo vom CID festgenommen worden (vgl. A1 S. 7). Anlässlich der An-
hörung gab die Beschwerdeführerin indessen an, ihre Schwester
D_______ habe sie im September 2008 in C._______ besucht, obwohl
diese zu jenem Zeitpunkt weiterhin inhaftiert war (vgl. A14 S. 10). Im wei-
teren Verlauf der Anhörung gab die Beschwerdeführerin auf die Frage,
woher die sri-lankischen Behörden Kenntnis von ihren Aktivitäten für die
LTTE erhalten hätten, an, ihre Schwester habe eine Identitätskarte aus
Kilinochchi und deshalb hätten sie sie verdächtigt und ausserdem habe
ihre Mutter ihre Schwester angerufen und weil in Colombo alle Telefonate
abgehört würden, hätten die sri-lankischen Behörden davon erfahren (vgl.
A14 S. 14). Anlässlich der ergänzenden Anhörung gab die Beschwerde-
führerin auf die Frage nach dem Grund der Verhaftung der Schwester an,
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aus ihrer Identitätskarte (der Beschwerdeführerin) sei ersichtlich, dass
sie in B._______ wohnhaft sei und die Regierung glaube, dass alle Leute
aus B.________ LTTE-Mitglieder seien. Sie habe der LTTE beitreten
müssen und ihre Schwester sei festgenommen worden, weil die sri-
lankischen Behörden gedacht hätten, dass ihre Schwester ihr, der Be-
schwerdeführerin, einige Informationen über Colombo mitgeteilt habe
(vgl. A22 S. 4). Auch aus den eingereichten Beweismitteln hinsichtlich der
Haft der Schwester D________ der Beschwerdeführerin sind – unabhän-
gig von der Frage der Authentizität – keine Anhaltspunkte zu entnehmen,
dass deren Verhaftung wegen Aktivitäten der Beschwerdeführerin für die
LTTE erfolgt ist. Die entsprechende Behauptung der Beschwerdeführerin
beruht somit lediglich auf vagen Vermutungen und teils widersprüchlichen
Angaben und ist als unglaubhaft zu erachten. Daran ändert die ebenso
vage und pauschale Erklärung in der Beschwerde nichts, wonach es
plausibel sei, dass die in Colombo lebende Schwester verdächtigt werde,
konkret mit der Beschwerdeführerin zusammengearbeitet zu haben, um
die LTTE zu unterstützen, da sich die Beschwerdeführerin zu jenem Zeit-
punkt im Vanni-Gebiet, dem damals noch von der LTTE kontrollierten
Gebiet, aufgehalten habe.
7.6 Wie obenstehend erwähnt, hat die Vorinstanz den Gefängnisaufent-
halt der Schwester D_______ der Beschwerdeführerin mit Hinweis auf
die diesbezüglich wenig substanziierten Angaben der Beschwerdeführerin
in Zweifel gezogen.
Tatsächlich vermochte die Beschwerdeführerin nicht anzugeben, auf
Grund welcher Anschuldigungen ihre Schwester festgenommen worden
sei und weshalb sie nach wie vor festgehalten werde und konnte im Wei-
teren – obwohl mit ihrer Mutter, welche nach Aussagen der Beschwerde-
führerin den Verhandlungen beiwohnt, regelmässig in Kontakt – keine
nähere Auskunft über die Anklage oder den Verfahrensstand geben.
Indessen hat die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren einen
von der Schwester D_______ verfassten Brief aus dem Gefängnis vom
16. September 2011, eine Festnahmebescheinigung mit unleserlichem
Datum samt deutscher Übersetzung und eine undatierte Visitenkarte des
ICRC betreffend deren Gefängnisaufenthalt, beide in Kopie, eingereicht.
Diese Beweismittel würdigte das BFM insofern, als es in der angefochte-
nen Verfügung hierzu feststellte, die genannten Beweismittel seien nicht
geeignet, die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin zu untermauern, zu-
mal die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Zusammenhang nicht
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überzeugend habe darlegen können. Daher ist in diesem Zusammenhang
festzuhalten, dass die Behauptung in der Beschwerde, wonach die Vorin-
stanz auf die eingereichte Haftbescheinigung nicht näher eingegangen
sei, nicht zutrifft.
Auf Beschwerdeebene wurden hinsichtlich der Schwester D_______ der
Beschwerdeführerin zusätzlich eine Anklageschrift vom 28. Juni 2010 in
englischer Sprache in Kopie, ein anwaltliches Bestätigungsschreiben vom
9. November 2012 im Original und ein Urteil vom 3. Dezember 2012 im
Original samt Übersetzung in englischer und deutscher Sprache einge-
reicht. Hierzu ist festzuhalten, dass insbesondere das Urteil vom 3. De-
zember 2012 zum Nachweis der geltend gemachten Haft der Schwester
der Beschwerdeführerin geeignet ist, da es im Original vorliegt und nähe-
re Angaben zum Anklagegrund und des Strafmasses enthält. Aus dem
Urteil vom 3. Dezember 2012 wird ersichtlich, dass sich die Schwester
der Beschwerdeführerin offenbar seit fünf Jahren in Untersuchungshaft
befindet und aktuell wegen Geldzahlung von 6 Millionen Rupien an die
LTTE zu einer sechsmonatigen Gefängnisstrafe und der Teilnahme an ei-
nem Rehabilitationsprogramm verurteilt wurde.
Die Frage, ob mit der Einreichung dieses Dokumentes feststeht, dass die
Schwester D_________der Beschwerdeführerin wie geltend gemacht im
Jahre 2008 verhaftet und sich seither im Gefängnis befand und nach Ver-
urteilung wegen Unterstützung der LTTE noch weiterhin befinden wird,
muss nicht abschliessend beurteilt werden. Auch ausgehend von der Au-
thentizität dieses Dokumentes ist eine begründete Furcht der Beschwer-
deführerin vor behördlichen Behelligungen wegen der Verurteilung ihrer
Schwester D_______, wie nachfolgend aufgezeigt, im heutigen Zeitpunkt
zu verneinen.
7.7 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil BVGE 2011/24
vom 27. Oktober 2011 eine umfassende Lageanalyse der gegenwärtigen
Situation in Sri Lanka vorgenommen. Diese Analyse ist für die Entscheid-
findung weiterhin massgebend. Es ist somit im vorliegenden Fall zu prü-
fen, ob die Beschwerdeführerin einer Risikogruppe im Sinne dieses
Grundsatzentscheides angehört.
Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den Sieg
der Regierungstruppen über die LTTE, und Präsident Rajapakse erklärte
den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet. Das Führungskader der
LTTE ist der Medienberichterstattung zufolge komplett ausgelöscht wor-
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den. Trotz dieser Veränderungen gibt es Personenkreise, die auch nach
der Beendigung des militärischen Konfliktes immer noch einer erhöhten
Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu gehören, wie in der Beschwer-
de darauf hingewiesen, unter anderem Personen, die auch nach Beendi-
gung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung
zu stehen oder gestanden zu haben oder abgewiesene Asylbewerber mit
Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader (siehe die ausführliche Darstel-
lung der Personengruppen im erwähnten Urteil BVGE 2011/24 E. 8).
Unter Berücksichtigung der soeben skizzierten Rechtsprechung ist im
vorliegenden Fall zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin auch nach Been-
digung des Bürgerkrieges von den Behörden als LTTE-Anhängerin wahr-
genommen wird und dadurch einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
Wie unter E. 5.1 ff. obenstehend erörtert, sind die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin, von der LTTE zwangsrekrutiert und vier Monate auch
als bewaffnete Kämpferin eingesetzt worden zu sein, als nicht glaubhaft
erachtet worden. Angesichts der Zweifel an der LTTE-Mitgliedschaft der
Beschwerdeführerin können, wie unter E. 5.2 festgehalten, auch die da-
mit verbundenen weiteren Vorbringen, dass die Schwester D______ we-
gen der Aktivitäten der Beschwerdeführerin für die LTTE von den sri-
lankischen Sicherheitsbehörden verhaftet worden sei, nicht geglaubt wer-
den; der Beschwerdeführerin ist es denn auch nicht gelungen, stichhalti-
ge Gründe für diese Annahme zu nennen und auch aus den eingereich-
ten Beweismitteln hinsichtlich der Haft der Schwester D_______ sind –
unabhängig von der Frage der Authentizität – keine Anhaltspunkte zu
entnehmen, dass deren Verhaftung wegen Aktivitäten der Beschwerde-
führerin für die LTTE erfolgt ist. Im Weiteren ist die Beschwerdeführerin
nach eigenen Angaben zu keinem Zeitpunkt mit den sri-lankischen Be-
hörden in Konflikt geraten (vgl. A22 S. 4 und 6). Ein akutes asylrechtlich
relevantes Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staates an der Be-
schwerdeführerin ist somit nicht ersichtlich. An dieser Einschätzung än-
dert auch die Inhaftierung der Schwester und deren Verurteilung wegen
Unterstützung der LTTE – unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit
– nichts, da die Beschwerdeführerin über kein eigenes Profil verfügt und
daher keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die sri-lankischen Be-
hörden die Beschwerdeführerin mit ihrer Schwester D______ in Verbin-
dung bringen sollten. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde erge-
ben sich aus den alleinigen Tatsachen, dass die Beschwerdeführerin aus
dem Vanni-Gebiet stammt und in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat,
keine Anhaltspunkte auf eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin
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auf künftige Verfolgung. Die Zugehörigkeit zu einer Risikogrupppe im
Sinne des obenstehend erwähnten Urteils ist nicht gegeben.
7.8 Somit hat die Vorinstanz eine begründete Furcht der Beschwerdefüh-
rerin vor künftiger Verfolgung zu Recht verneint. Die Beschwerdeführerin
erfüllt somit die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht abge-
lehnt hat.
8.
8.1 In der Regel hat die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichtein-
treten auf ein Asylgesuch die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge.
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.3 Vorliegend ist die Wegweisung gemäss Ziff. 3 des Dispositivs der an-
gefochtenen Verfügung mangels eines geltend gemachten Anspruchs auf
Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung nicht mehr zu
überprüfen und weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des
Vollzuges erübrigen sich, da die Beschwerdeführerin vorläufig aufge-
nommen wurde.
9.
Demnach ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unange-
messen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde bei ihrer
Einreichung nicht aussichtslos erschien und von der Bedürftigkeit der Be-
schwerdeführerin auch im heutigen Zeitpunkt auszugehen ist, wird das
mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Auf-
erlegung der Verfahrenskosten verzichtet.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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