B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5875/2019
Ur t e i l vom 2 9 . No vembe r 20 1 9
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2019 / N (…).
D-5875/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein algerischer Staatsangehöriger arabischer Eth-
nie – suchte am 27. Dezember 2018 im damaligen Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am 8. Ja-
nuar 2019 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch
zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Nachdem die
eingehende Anhörung zu den Asylgründen am 26. August 2019 aus ge-
sundheitlichen Gründen abgebrochen werden musste, wurde sie am
23. September 2019 fortgesetzt (Anhörung).
B.
Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer geltend,
dass er in C._______ geboren sei, wo er bis zur Ausreise aus Algerien auch
immer gelebt habe. Er habe die Schule bis zur achten Klasse besucht und
danach als (…) und (…) gearbeitet. In den letzten drei Jahren habe er zu-
sammen mit einem Partner ein eigenes (…)geschäft geführt.
Im Rahmen der BzP trug der Beschwerdeführer vor, dass er ausgereist sei,
um Arbeit und eine bessere Zukunft zu suchen. Einmal hätten zudem Gläu-
biger seines Bruders D._______ von ihm verlangt, dessen Schulden in der
Höhe von (…) Dinar zurückzuzahlen. Er habe jedoch kein Geld gehabt und
es sei nichts weiter passiert.
In der Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in der Rachad-
Bewegung aktiv gewesen sei, welche friedliche Märsche veranstaltet und
Flugblätter erstellt habe. Dann sei er jeweils in eine Zelle gebracht worden.
Weil das (…)geschäft schlecht gelaufen sei, habe er zudem Probleme mit
seinem Partner bekommen: Der Partner und dessen Brüder, die ihm Geld
für das Geschäft geliehen gehabt hätten, hätten ihn bedroht, geschlagen
und verlangt, dass er das verlorene Geld zurückgebe. Zuletzt hätten diese
Personen ihn mit einem Messer verletzen wollen, jedoch hätten andere
Leute interveniert. Er habe dann festgestellt, dass diese Personen das Ziel
gehabt hätten, ihn ins Gefängnis zu bringen oder zu töten. Wegen seiner
Mitgliedschaft bei der Rachad-Bewegung habe er keine Beschwerde ein-
reichen können. Zudem sei der Onkel seines Partners ein Kommissar ge-
wesen. Sein Bruder D._______ habe dann wegen der Vorkommnisse in-
terveniert, worauf diese Personen Drogen bei D._______ platziert und die
Polizei benachrichtigt hätten. D._______ sei festgenommen und zu zehn
Jahren Haft verurteilt worden. Ihm sei in der Folge gedroht worden, man
werde ihm dasselbe antun wie seinem Bruder. Im (…) 2017 sei er nach
D-5875/2019
Seite 3
E._______ und dann in die spanische Exklave Melilla gegangen, wo er bis
im Sommer 2018 gelebt habe. Dann sei er versteckt auf einem Linienschiff
nach F._______ auf dem spanischen Festland und weiter nach G._______
gelangt, wo er einige Zeit bei Freunden gelebt habe, bevor er schliesslich
in die Schweiz gereist sei. In der Schweiz habe er an Demonstrationen in
H._______ teilgenommen. Er erhalte Nachrichten aus Algerien, gebe diese
weiter und tausche Informationen aus. Auf Fotos, Videos und in den Nach-
richten sehe man ihn als aktives Rachad-Mitglied.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ärztliche Unterlagen aus
der Schweiz ein.
C.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2019 – eröffnet am 7. Oktober 2019 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
D.
Mit handschriftlich ergänzter Formular-Eingabe vom 6. November 2019
(Poststempel, Eingabe datiert vom 31. Oktober 2019) erhob der Beschwer-
deführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt. Er beantragte in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung
sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm
sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei wegen Unzulässigkeit, Unzumutbar-
keit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdefüh-
rer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um die Bei-
ordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Ferner sei der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestä-
tigung des (…) des Kantons I._______ vom 30. Oktober 2019 ein.
E.
Mit Schreiben vom 11. November 2019 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
D-5875/2019
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist
als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu
und die Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der
Antrag betreffend aufschiebende Wirkung ist von vornherein gegenstands-
los.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-5875/2019
Seite 5
4.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatli-
chen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich ein-
stufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürch-
ten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG;
vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz
aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten würden.
Zunächst sei das Vorbringen, er sei Mitglied der Rachad-Bewegung gewe-
sen, habe an friedlichen Märschen teilgenommen sowie Flugblätter erstellt
und sei jeweils in eine Zelle gebracht worden, nicht glaubhaft. In der BzP
habe er dieses Vorbringen nicht als Asylgrund erwähnt und explizit ver-
neint, jemals Probleme mit den algerischen Behörden gehabt zu haben.
Seine Begründung dafür, er habe Angst gehabt und sich Sorgen um seine
Familie gemacht, überzeuge nicht, da er in der BzP explizit sowohl auf
seine Mitwirkungspflicht als auch darauf hingewiesen worden sei, dass die
Behörden seines Heimatlandes nicht über seine Aussagen informiert wer-
den würden. Zudem habe er die angeblichen Tätigkeiten für die Rachad-
Bewegung nicht substantiiert schildern können. Auch auf explizite Nachfra-
gen, wie er zur Bewegung gekommen sei und wie seine letzte Tätigkeit
ausgesehen habe, habe er nur kurz und stereotyp geantwortet. Hierbei sei
nicht der Eindruck entstanden, dass er selbst erlebte Ereignisse wiederge-
geben habe.
D-5875/2019
Seite 6
Sodann sei das Vorbringen, sein Geschäftspartner und dessen Brüder hät-
ten ihn geschlagen, bedroht und von ihm gefordert, im Geschäft verlorenes
Geld zurückzuzahlen, ebenfalls nicht glaubhaft. Er habe an der BzP keine
solchen Probleme erwähnt, sondern dort lediglich ausgesagt, Gläubiger
seines Bruders D._______ hätten nach dessen Verhaftung Geld von ihm
verlangt. Nachdem er nicht habe zahlen können, sei aber nichts weiter pas-
siert, wobei möglicherweise in Zukunft die Forderungen dieser Personen
zu Drohungen geworden wären. Er habe an der BzP somit weder erfolgte
Drohungen und Misshandlungen noch eine Befürchtung, ins Gefängnis ge-
bracht oder getötet zu werden, geltend gemacht. Auch habe er an der BzP
zu Protokoll gegeben, er kenne die Nachnamen der Gläubiger des Bruders
nicht, was nicht nachvollziehbar sei, wenn es sich dabei um die auch in der
Anhörung erwähnten Gläubiger (den Geschäftspartner und dessen Brüder)
gehandelt haben sollte. Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass
das Vorbringen auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit nicht asylrelevant
wäre, weil kein Hinweis auf ein Motiv gemäss Art. 3 AsylG vorliege und weil
es keinen Hinweis dafür gebe, dass die algerischen Behörden ihm gegen-
über nicht schutzfähig und schutzwillig gewesen wären. Seine Begrün-
dung, er habe keine Beschwerde einreichen können, weil er bei der
Rachad-Bewegung gewesen sei, werde durch die aufgezeigte Unglaubhaf-
tigkeit der geltend gemachten Tätigkeit und dadurch, dass er auch eine
blosse Mitgliedschaft in keiner Weise habe belegen können, hinfällig. Seine
Angabe, weil der Onkel des Geschäftspartners Kommissar gewesen sei,
hätte man eventuell das Dossier nicht weitergeleitet oder Aussagen mani-
puliert, sei eine unbelegte Vermutung und vermöge einen fehlenden
Schutzwillen oder eine fehlende Schutzfähigkeit der Behörden nicht zu be-
gründen.
Ferner erweise sich das Vorbringen, er habe Algerien verlassen, um Arbeit
und eine bessere Zukunft zu finden, als nicht asylrelevant, da Nachteile,
welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Le-
bensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine asylbeacht-
liche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden.
Insofern er schliesslich geltend gemacht habe, er sei in der Schweiz für die
Rachad-Bewegung aktiv und habe an Demonstrationen teilgenommen, sei
das Vorbringen als nicht asylrelevant zu qualifizieren. Abgesehen davon,
dass angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit seiner politischen Akti-
vitäten in Algerien auch bezüglich seiner geltend gemachten Tätigkeiten in
der Schweiz Zweifel aufkämen und er jene auch in keiner Weise belegt
habe, gebe es auch keine Hinweise dafür, dass er aufgrund dieser geltend
D-5875/2019
Seite 7
gemachten Aktivitäten Probleme mit den algerischen Behörden bekommen
könnte. Er habe zwar Interviews erwähnt, aber auf explizite Nachfrage,
weshalb gerade er für die algerischen Behörden gefährlich sei, lediglich
erwidert, bei Demonstrationen habe er zusammen mit anderen Plakate
hochgehalten und Parolen gegen die Regierung skandiert. Eine besondere
persönliche Exponiertheit habe er nicht geltend gemacht. Es gebe keinen
Grund zur Annahme, dass er mit diesen niederschwelligen Aktivitäten den
algerischen Behörden besonders aufgefallen sei und deshalb mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit Verfolgung rechnen
müsse.
5.2 In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer dagegen vor, dass er
in Algerien Sympathisant der Rachad-Bewegung gewesen sei. Da er Angst
vor Repressalien gegen seine Familie gehabt habe, habe er seine Asyl-
gründe nicht ausführlich darlegen können. Er habe in C._______ Aktivisten
unterstützt, indem er dem Aktivisten J._______ Fotos und Videos über die
Unterdrückung der Bürger im Alltag geschickt habe. Anfang 2019, als Abd
al-Aziz Bouteflika für die fünfte Amtszeit habe kandidieren wollen, habe ihn
J._______ gebeten, bei "Protesten gegen diese illegitime Regierung" zu
helfen. Während er am 16. Februar 2019 vor dem algerischen Konsulat in
H._______ gefilmt habe, hätten sich Algerier aus der Schweiz und dem
benachbarten Frankreich versammelt um das algerische Volk in seinem
Kampf zu unterstützen. Sie seien dabei vom Sicherheitspersonal fotogra-
fiert worden. Er habe sich auch an Protesten am (…) und am (…) vor dem
(…) beteiligt beziehungsweise geholfen diese zu organisieren. In der Zwi-
schenzeit sei er von den Sicherheitskräften in C._______ bei seiner Mutter
gesucht worden. Sie hätten auch seinen Bruder bedroht und unter Druck
gesetzt, damit er seine Aktivitäten in der Schweiz unterlasse. Angesichts
seiner Tätigkeiten riskiere er im Falle einer Rückkehr nach Algerien sehr
ernste Konsequenzen.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgelehnt hat. Sie hat den Sachverhalt richtig und vollständig abge-
klärt und in rechtsgenüglicher Weise die Gründe angeführt, welche auf die
fehlende Glaubhaftigkeit beziehungsweise fehlende Asylrelevanz der Vor-
bringen schliessen lassen.
Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen und er-
schöpft sich vielmehr in Erklärungsversuchen und in Wiederholungen des
D-5875/2019
Seite 8
bereits bekannten Sachverhalts, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vo-
rinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer
rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. So sind Widersprü-
che für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit gemäss Rechtsprechung der
damaligen Asylrekurskommission und des Bundesverwaltungsgerichts
dann relevant, wenn Aussagen der BzP in wesentlichen Punkten der Asyl-
vorbringen von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abwei-
chen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später
als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumin-
dest ansatzweise erwähnt wurden(so bereits Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3
S. 13). Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang nachvollziehbar aus-
geführt, warum sie die Asylvorbringen (Aktivitäten für die Rachad-Bewe-
gung in Algerien sowie Probleme mit dem Geschäftspartner) für unglaub-
haft erachtet. Das Argument des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmit-
teleingabe, er habe aus Angst vor Repressalien gegenüber seiner Familie
nicht alle Fakten dargelegt, kann angesichts der einleitenden Bemerkun-
gen in den Befragungen (Hinweis auf Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht
des Beschwerdeführers sowie Verschwiegenheitspflicht der Asylbehörden)
nicht zu einer anderen Einschätzung führen und vermag die Widersprüche
im Übrigen auch nicht aufzulösen.
6.2 Insofern der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene subjektive
Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend macht, indem er vor-
bringt er betätige sich in der Schweiz exilpolitisch ist Folgendes festzuhal-
ten: Zunächst sind in Übereinstimmung mit der Vorinstanz angesichts der
Unglaubhaftigkeit der Aktivitäten für die Rachad-Bewegung in Algerien
Zweifel am exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers berechtigt.
Ungeachtet dessen ist es ihm auch nicht gelungen, überzeugend darzule-
gen, dass er sich in der Schweiz profiliert exilpolitisch betätigt hätte. Seine
oberflächlichen und wenig konkreten Äusserungen zu seinem Engagement
lassen nicht darauf schliessen, dass er sich im Rahmen seiner exilpoliti-
schen Aktivitäten in besonderer Weise und über das Mass anderer Perso-
nen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit wichtige Führungspo-
sition innegehabt hätte, zumal er angibt, er habe seit Februar 2019 ange-
fangen an den Märschen in H._______ teilzunehmen ([…]). Im vorinstanz-
lichen Verfahren führte er betreffend sein Engagement lediglich aus, er
nehme an Demonstrationen in H._______ teil und leite Nachrichten aus
Algerien weiter. Und wenn Bouteflika sich jeweils in H._______ habe be-
handeln lassen hätten sie Proteste veranstaltet, wobei sie jeweils von (…)
oder (…) interviewt worden seien. Aus diesem Grund sehe man ihn auf
D-5875/2019
Seite 9
Fotos, Videos und in den Nachrichten als aktives Mitglied der Rachad-Be-
wegung ([…]). Auf Beschwerdeebene legt der Beschwerdeführer sodann
dar, dass er von J._______ Anfang 2019 gebeten worden sei, bei den Pro-
testen zu helfen, und dass er am (…) Februar 2019 vor dem algerischen
Konsulat in H._______ gefilmt habe, wobei sie vom Sicherheitspersonal
beobachtet worden seien. Auch habe er sich seit dem (…) Februar 2019
an Protestorganisationen am (…) und am (…) beteiligt. Vor diesem Hinter-
grund wäre es opportun und für den Beschwerdeführer bereits im vo-
rinstanzlichen Verfahren relativ leicht gewesen, das Ausmass der exilpoli-
tischen Aktivitäten mit Bildern, Videos und ähnlichen Dokumenten zu un-
termauern, will er doch gerade aus der Identifizierbarkeit seiner Person
durch die algerischen Behörden eine Gefährdung ableiten. Dies hat er bis
anhin jedoch unterlassen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist – bei
Wahrunterstellung der Aktivitäten – von einem niederschwelligen exilpoliti-
schen Profil auszugehen. Nach dem Gesagten brauchen die in der Rechts-
mitteleingabe in Aussicht gestellten Beweismittel nicht abgewartet zu wer-
den, zumal der Beschwerdeführer diese nicht substantiierte und er seit Be-
schwerdeeinreichung auch genügend Zeit hatte diese nachzureichen
(sog. antizipierte Beweiswürdigung, BVGE 2008/24 E. 7.2.). Dass die Fa-
milie des Beschwerdeführers in Algerien aufgrund seiner exilpolitischen Ak-
tivitäten unter Druck gesetzt worden sein soll, stellt schliesslich eine reine
Parteibehauptung dar.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt nicht
als wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer wegen allfälliger exilpoliti-
schen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Algerien mit flüchtlingsrechtlich
relevanten Nachteilen rechnen müsste. Der Beschwerdeführer kann sich
folglich nicht auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe berufen.
6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylge-
such abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
D-5875/2019
Seite 10
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
D-5875/2019
Seite 11
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Al-
gerien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Unter Berücksichtigung der allgemeinen heutigen Sicherheitslage in
Algerien sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr in sein Heimatland in konkreter Weise gefährdet wäre.
Eine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer oder bürgerkriegs-
ähnlicher Verhältnisse liegt in Algerien nicht vor.
Sodann sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen eine
Wegweisung sprechen würden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich
um einen alleinstehenden, (…)-jährigen Mann. Seine Familie, mit welcher
der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in C._______ zusammen-
wohnte, lebt nach wie vor dort. Der Beschwerdeführer hat acht Jahre lang
die Schule besucht und danach als (…) sowie lange als (…)verkäufer ge-
arbeitet. Gegenwärtige gesundheitliche Probleme sind nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer wurde zwar im Juni 2019 an der (…) operiert, aller-
dings verlief die Operation laut Austrittsbericht des Kantonspitals I._______
komplikationslos und den Akten kann kein Hinweis entnommen werden,
D-5875/2019
Seite 12
dass der Beschwerdeführer deswegen zurzeit noch in Behandlung ist. In-
sofern der Beschwerdeführer während des vorinstanzlichen Verfahrens
wegen psychischer Probleme in Behandlung war, hat er in der Anhörung
selber dargelegt, dass der behandelnde Arzt die medikamentöse Behand-
lung zunehmend reduziert und schliesslich ganz eingestellt habe. Im Übri-
gen hat er bestätigt, dass es ihm gesundheitlich gut gehe ([…]). Nach dem
Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist
mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. Die gestell-
ten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege unbesehen einer allfälligen Mittellosigkeit
in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Dementsprechend
ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (aArt. 110a
AsylG) mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG
ebenfalls abzuweisen.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5875/2019
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: