B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5876/2016
Ur t e i l vom 2 1 . Ju l i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Alan Sangines,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 30. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge zirka im
Februar 2015 und gelangte über Äthiopien, wo er sich mehrere Monate
aufgehalten habe, den Sudan und Libyen über den Seeweg nach Italien
und von da am 22. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags ein
Asylgesuch stellte. Am 5. November 2015 wurde er summarisch befragt
und am 14. Juli 2016 einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, sein Va-
ter habe illegal ein Haus errichtet, welches von der Regierung zerstört wor-
den sei. Die Familie sei deshalb sehr wütend gewesen, sodass er die Situ-
ation nicht mehr ausgehalten habe und ausgereist sei. Zwei Monate vorher
sei er schon einmal bei einem Ausreiseversuch erwischt und zwei Wochen
in einem Container inhaftiert und dabei auch geschlagen worden. Aufgrund
einer Bürgschaft seiner Eltern sei er freigekommen.
B.
Mit Verfügung vom 30. August 2016 – am folgenden Tag eröffnet – lehnte
das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz an, nahm ihn indessen wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf.
C.
Mit Eingabe vom 26. September 2016 erhob der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling sowie eventualiter
die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In formeller Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 wies der vormalige Instrukti-
onsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 17. Oktober 2016 un-
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ter anderem, der vormalige Instruktionsrichter habe in den Ausstand zu tre-
ten und die Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 sei aufzuheben. Da-
mit ersuchte er sinngemäss darum, es sei auf das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung zurückzukommen.
F.
Mit Entscheid D-6398/2016 vom 17. Februar 2017 wurde das Ausstands-
gesuch als gegenstandslos geworden abgeschrieben und die Akten des
vorliegenden Verfahrens der neu zugeteilten Instruktionsrichterin zur wei-
teren Veranlassung überwiesen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2017 stellte die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung wiedererwägungsweise gut und hob die
Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 auf.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 9. März 2017 hielt das SEM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
I.
Mit Replik vom 28. März 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm-
lassung des SEM Stellung.
J.
Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielt das SEM am 15. Mai
2017 erneut an seinen Erwägungen fest.
K.
Mit Replik vom 7. Juni 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlas-
sung des SEM Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der
Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR
142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde den Antrag, die Sache
sei eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da der Antrag in der
Folge nicht begründet wird, ist auf diesen nicht weiter einzugehen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung fest, die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Weder in der Zerstörung
des Hauses noch im Stress, den seine Familie gehabt habe, sei eine staat-
liche Verfolgung aus einem in Art. 3 AsylG genannten Grund zu erkennen.
Die Ereignisse seien eher darauf zurückzuführen, dass sein Vater ohne
Bewilligung ein Haus gebaut habe, das wegen Verstoss gegen die Vor-
schriften abgerissen worden sei. Zudem seien keine Hinweise erkennbar,
dass ihm persönlich wegen des unerlaubten Bauens Konsequenzen ent-
standen wären, da hierfür in erster Linie sein Vater verantwortlich gewesen
sei. Auch die zweiwöchige Haft im Dezember 2014 wegen versuchter ille-
galer Ausreise sei nicht asylrelevant. Diese sei als abgeschlossene Epi-
sode einzustufen, die ihm in Zukunft wohl keine weiteren Probleme bereitet
hätte. Gemäss eigenen Angaben sei er nämlich aus der Haft entlassen
worden, sobald seine Eltern die geforderte Bürgschaft hinterlegt hätten. In
den zwei darauffolgenden Monaten, die er noch in Eritrea geblieben sei,
habe er deswegen auch keine weiteren Konsequenzen erlitten. Die Furcht,
wegen des gescheiterten Ausreiseversuchs in Zukunft erneut bestraft zu
werden, erscheine deshalb unbegründet.
Auch seine illegale Ausreise sei nicht asylrelevant. Auf freiwilliger Basis
könnten illegal Ausgereiste nach Eritrea zurückkehren, wenn sie die 2%-
Steuer bezahlt und ein Reueformular unterzeichnet hätten, für den Fall,
dass sie ihre Nationaldienstpflicht nicht erfüllt hätten. Davon befreit seien
insbesondere Personen, die das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht
hätten. Bei Zwangsrückgeführten werde der Nationaldienststatus überprüft
und entsprechend verfahren. Die illegale Ausreise spiele nur eine unterge-
ordnete Rolle. Der Beschwerdeführer habe den Nationaldienst weder ver-
weigert noch sei er daraus desertiert. Zum Zeitpunkt der Ausreise sei er
noch minderjährig gewesen und habe keine Dienstaufforderung erhalten.
Demnach habe er nicht gegen die Nationaldienstproklamation verstossen.
Seinen Akten sei auch sonst nichts zu entnehmen, wonach er bei einer
Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen habe. Zwar sage
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er aus, dass er bei einer Rückkehr ins Gefängnis käme, weil dies bereits
sein zweiter Ausreiseversuch gewesen sei und er lediglich gegen Bürg-
schaft freigekommen sei. Diese Befürchtung sei allerdings besonders an-
gesichts seines Alters zu bezweifeln. Zudem stelle die kurzzeitige Verhaf-
tung wegen des Verstosses keine asylrelevante Verfolgung dar, zumal
seine Eltern lediglich seine Minderjährigkeit hätten belegen müssen und
gegen Bezahlung einer Strafgebühr seine Freilassung hätten erwirken kön-
nen.
5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde entgegen, bei
der angefochtenen Verfügung handle es sich um eine illegale Abweichung
von der bisherigen Praxis der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsge-
richts in Bezug auf die illegale Ausreise aus Eritrea. Es existierten zahlrei-
che Quellen, welche für eine Aufrechterhaltung der bisherigen Praxis sprä-
chen. Das SEM hätte demnach die Glaubhaftigkeit seiner illegalen Aus-
reise prüfen müssen. Sein Fall wiege zudem insofern schwerer, als er
schon einmal bei einem Ausreiseversuch inhaftiert worden und nur durch
Bürgschaft freigekommen sei, was sein Strafmass zusätzlich erhöhen
würde. Das SEM habe in seiner Verfügung keinerlei Zweifel an seinen Vor-
bringen zu seiner ersten Inhaftierung geäussert.
5.3 In seiner Vernehmlassung machte das SEM weitergehende Ausführun-
gen zu seiner Praxisänderung in Bezug auf die illegale Ausreise. Zudem
sei auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-7898/2016 vom
30. Januar 2017 zum Schluss gekommen, dass eine illegale Ausreise per
se nicht zur Flüchtlingseigenschaft führe und ein erhebliches Risiko einer
asylrelevanten Bestrafung bei einer Rückkehr nur dann anzunehmen sei,
wenn zusätzliche Faktoren vorlägen, welche die asylsuchende Person in
den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen
lassen würden. Dem Beschwerdeführer könne eine Wehrdienstverweige-
rung nicht geglaubt werden und es lägen auch keine zusätzlichen Anknüp-
fungspunkte vor, welche zur Schärfung eines Profils führen könnten. Die
Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise sei in der angefochtenen Verfügung
nicht geprüft worden. Eine diesbezügliche Prüfung zu einem späteren Zeit-
punkt werde vorbehalten.
5.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, er mache gerade nicht
nur die illegale Ausreise geltend, sondern sei aufgrund eines gescheiterten
Ausreiseversuches bereits während eines Zeitraums von zwei Wochen in-
haftiert worden. Die Vorinstanz habe seine Inhaftierung zu keinem Zeit-
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punkt angezweifelt und diese lediglich als abgeschlossene Episode be-
zeichnet. Diese besondere Situation lasse sie in seiner Vernehmlassung
aber gänzlich ausser Acht, obwohl in der Beschwerde darauf hingewiesen
worden sei, dass er den eritreischen Behörden aufgrund der Inhaftierung
bekannt sei und mit einem höheren Strafmass rechnen müsse. Wenn die
Vorinstanz auf Schilderungen von Minderjährigen verweise, die dargelegt
hätten, dass sie trotz versuchter illegaler Ausreise nicht inhaftiert worden
seien, treffe dies vorliegend ja gerade nicht zu. Das Bundesverwaltungs-
gericht habe im vom SEM zitierten Urteil darauf hingewiesen, dass es ne-
ben der illegalen Ausreise einer zusätzlichen Schärfung des Profils be-
dürfe. Auch das SEM habe in seiner Länderanalyse festgehalten, dass un-
ter anderem das Alter und die Frage, ob jemand Wiederholungstäter sei,
das Strafmass beeinflussten. Er sei (…) Jahre alt und bereits aufgrund ei-
nes gescheiterten Ausreiseversuchs inhaftiert worden. Die von ihm geschil-
derten Ereignisse zeigten denn auch auf, mit welcher Brutalität die eritrei-
schen Behörden auch gegen Minderjährige vorgingen. Durch die Inhaftie-
rung sei er in den Fokus der Behörden geraten. Er sei denn auch nicht
bedingungslos entlassen worden, sondern nur gegen eine Bürgschaft.
5.5 Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels wurde das SEM aufge-
fordert, auf die Frage nach der Schärfung des Profils des Beschwerdefüh-
rers im Sinne der Rechtsprechung aufgrund seiner vor der Ausreise erfolg-
ten Inhaftierung nach einem gescheiterten Ausreiseversuch einzugehen.
Dazu hielt das SEM in seiner zweiten Vernehmlassung fest, es erachte
diesen Ausreiseversuch als ungeeignet, um dem Beschwerdeführer das
vorgebrachte Gefährdungsprofil zu attestieren. Damals müsste der Be-
schwerdeführer rund (…)jährig gewesen sein und folglich noch im Kindes-
alter. Einer Person in diesem Alter eine politische Haltung zu unterstellen,
weil sie einen Ausreiseversuch unternommen habe, erscheine äusserst un-
wahrscheinlich. Die schwierigen Haftumstände seien in erster Linie auf die
örtlichen Umstände zurückzuführen und nicht auf eine gezielte Bestrafung
des Beschwerdeführers wegen eines besonders schweren Vergehens. Viel
eher deuteten seine Aussagen darauf hin, dass er vor allem deshalb wäh-
rend zwei Wochen in Haft gewesen sei, weil seine Eltern ihn nicht früher
hätten abholen können. Hierfür spreche auch der Umstand, dass ihm of-
fenbar jeden Morgen die Gelegenheit gegeben worden sei, seine Eltern
telefonisch zu kontaktieren. Als seine Eltern dann beim Gefängnis vorbei-
gekommen seien, sei er umgehend entlassen worden. Er habe nach Hause
zurückkehren und die Schule fortsetzen können. Sämtliche Aussagen deu-
teten darauf hin, dass auch die Behörden davon ausgingen, dass er kein
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politisches Profil aufweise. An dieser Einschätzung vermöge auch die Hin-
terlegung der Bürgschaft nichts zu ändern, da dies ein standardisierter Vor-
gang sei und ebenfalls nicht als Beleg für eine mögliche zukünftige Verfol-
gungsabsicht ausreiche. Das SEM sei deshalb nach wie vor der Ansicht,
dass es sich bei der früheren Inhaftierung um einen abgeschlossenen Vor-
fall handle, wegen dem keine zukünftigen Verfolgungsmassnahmen zu er-
warten seien, geschweige denn dass diese in einem asylrelevanten Aus-
mass ausfallen würden.
5.6 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer dem entgegen, das Gefähr-
dungsprofil sei unter dem Blickwinkel der erfolgreichen illegalen Ausreise
in Verbindung mit einer vorherigen Inhaftierung und einer geleisteten Bürg-
schaft zu beurteilen. Insofern erscheine der Grad der Misshandlungen
während der Haft unerheblich, wobei die einseitige Darstellung der
Vorinstanz weitere von ihm genannte Misshandlungen ausser Acht lasse.
Gerade die Tatsache, dass die Eltern eine Bürgschaft für ihren damals
(…)jährigen Sohn hätten leisten müssen, zeige deutlich auf, dass die Be-
hörden seinen Ausreiseversuch nicht als derart harmlosen unpolitischen
Akt betrachtet hätten. Einen erneuten Ausreiseversuch würden diese als
schweres Vergehen einstufen. Er sei den Behörden somit bekannt. Durch
den Verstoss gegen die Auflage seiner Entlassung, weise er ein Gefähr-
dungsprofil auf.
6.
Im Folgenden ist auf die Frage einzugehen, ob der Beschwerdeführer in-
folge illegaler Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, zumal
sich die Beschwerdebegründung ausschliesslich darauf bezieht.
6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
Verfolgung aufgrund sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne
von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch ge-
mäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen
werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.1).
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6.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten
können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der
FK relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
6.3 Im Referenzurteil D-7898/2015 gelangte das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise
per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden
kann. So sei bereits fraglich, inwiefern die Strafbestimmungen der illegalen
Ausreise überhaupt noch zur Anwendung gelangten, zumal – wohl auch
durch den massiven „Braindrain“, mit welchem sich Eritrea derzeit konfron-
tiert sehe – ein gewisses Umdenken der Behörden stattgefunden zu haben
scheine und gegen Rückkehrer nicht mehr rigoros vorgegangen werde.
Unbestritten und auch von regimekritischen Quellen bestätigt sei zudem,
dass Personen aus der Diaspora in nicht unerheblichem Ausmass (für
kurze Aufenthalte) relativ problemlos nach Eritrea zurückkehren könnten.
Es sei ferner anzunehmen, dass sich unter diesen Personen auch solche
befänden, welche Eritrea illegal verlassen hätten. Vor diesem Hintergrund
lasse sich die Annahme, dass sich Eritreer aufgrund der unerlaubten Aus-
reise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, die bezüglich
ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nach-
teile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden, nicht mehr aufrecht-
erhalten. Insbesondere fehle es an einem politischen Motiv, zumal bei einer
problemlosen Rückkehr, sei es auch nur für einen kurzen Aufenthalt, nicht
davon gesprochen werden könne, illegal ausgereiste Personen würden ge-
nerell als Verräter betrachtet. Dafür spreche auch, dass illegal ausgereiste
Personen nach einer gewissen Zeit den Diaspora-Status erhielten, welcher
eine gefahrlose (vorübergehende) Rückkehr ermögliche. Ferner sei zu be-
achten, dass eine etwaige Bestrafung aufgrund des Umstandes, dass der
Status mit den eritreischen Behörden vor der Rückkehr nicht geregelt wor-
den sei, insbesondere die 2%-Steuer nicht entrichtet worden sei, nicht auf
ein asylrelevantes Motiv (Politmalus) zurückgehen würde. Somit sei auch
der Einwand verfehlt, eine kurze Rückkehr könne nicht mit einer perma-
nenten Rückkehr gleichgesetzt werden, zumal die Grundannahme, dass
illegal ausgereiste Personen nicht allein aufgrund der Ausreise als Verräter
betrachtet und aus asylrelevanten Motiven einer harten Bestrafung zuge-
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führt würden, dieselbe bleibe. Ebenfalls nicht asylrelevant sei die Möglich-
keit einer Einziehung in den Nationaldienst nach der Rückkehr, da es sich
dabei ebenfalls nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich
relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende Einziehung in den National-
dienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei
und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könne, betreffe
jedoch die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr ge-
stützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der
illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende
Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person er-
scheinen liessen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 5.1).
6.4 Entgegen den Aussagen in der Beschwerde ist das Vorliegen solcher
zusätzlicher Faktoren im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen. Er
macht nicht geltend, dass er vor seiner Ausreise, welche im Alter von (…)
Jahren erfolgte, mit den Militärbehörden in Kontakt gekommen sei. Vor die-
sem Hintergrund kann er nicht als Deserteur oder Refraktär gelten. Andere
Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes
als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht er-
sichtlich. Zwar wurde er wegen eines gescheiterten Ausreiseversuchs be-
reits einmal inhaftiert und ist den Behörden somit bekannt. Die Haftdauer
fiel mit zwei Wochen jedoch verhältnismässig kurz aus und als seine Eltern
ihn abholen wollten, wurde er umgehend gegen Bürgschaft aus der Haft
entlassen. Die Haftbedingungen sind zwar insbesondere angesichts des
damals sehr jungen Alters des Beschwerdeführers als prekär zu bezeich-
nen. Auch ist den Ausführungen in der Beschwerde zuzustimmen, wonach
das SEM mit dem Hinweis auf den Mangel an Platz und Essen, die Miss-
handlungen, die der Beschwerdeführer insbesondere durch die Schläge
während der Haft erfahren hat, ausser Acht lässt. Nichts desto trotz sind
die Haftbedingen nicht als derart zu bezeichnen, dass von einer gezielten
besonders schweren Bestrafung des Beschwerdeführers auszugehen
wäre. Der Aussage in der Beschwerde, wonach die Haftbedingungen un-
erheblich seien, kann nicht gefolgt werden. Insgesamt deuten das damals
sehr junge Alter des Beschwerdeführers und die Umstände vorliegend da-
rauf hin, dass die Behörden dem Beschwerdeführer kein politisches Profil
attestierten. Hier kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die aus-
führlichen und überzeugenden Erwägungen des SEM verwiesen werden.
Wenn der Beschwerdeführer festhält, gerade die Bürgschaft weise auf sein
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Seite 11
Gefährdungsprofil hin, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr überzeu-
gen auch hier die Erwägungen des SEM, welches festhält, bei der Bürg-
schaft handle es sich um einen standardisierten Vorgang. Diese Ansicht
wird durch die Aussage des Beschwerdeführers gestützt, wonach seine
Familie im Wiederholungsfall lediglich einen Geldbetrag hätte bezahlen
müssen (vgl. A19, F150), ohne dass ihm eine drakonische Bestrafung an-
gedroht worden wäre. Gegen ein Gefährdungsprofil des Beschwerdefüh-
rers spricht auch der Umstand, dass seine Familienangehörigen in Eritrea
offenbar nach seiner Ausreise seinetwegen keinerlei Probleme hatten (vgl.
A19, F19).
6.5
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Das Anwesenheitsverhältnis wird nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme geregelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Da der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung vom
30. August 2016 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der
Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich praxisgemäss Aus-
führungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch
das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
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Seite 12
chen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 2. März 2017 wiederer-
wägungsweise gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen.
9.2 Im Abschreibungsentscheid D-6398/2016 des Bundesverwaltungsge-
richts vom 17. Februar 2017 wurde bezüglich des vom Beschwerdeführer
angehobenen Ausstandsverfahrens festgehalten, es sei grundsätzlich eine
Parteientschädigung zuzusprechen, über die Entschädigungsfolgen sei
aber in der Hauptsache und somit im vorliegenden Entscheid zu befinden.
Der Rechtsvertreter hat aber sein Mandat im Rahmen seiner Tätigkeit im
kantonalen Amt für Jugend und Berufsberatung der Bildungsdirektion des
Kantons B._______ – und somit staatlich besoldet – ausgeführt, sodass
davon auszugehen ist, für den Beschwerdeführer seien keine Vertretungs-
kosten angefallen, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: