B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5876/2017
Ur t e i l vom 3 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. September 2017 / N (…).
D-5876/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 27. Juni 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Nach der Zuweisung
ins EVZ C._______ wurde er dort am 8. Juli 2015 im Rahmen der Befra-
gung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Für
den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kan-
ton D._______ zugewiesen. Am 12. Januar 2017 wurde er durch eine Mit-
arbeiterin des SEM vertieft angehört.
A.b Vor Erstinstanz machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und stamme
aus E._______ ([…], […]).
In der BzP gab er an, er habe die Schule in F._______ besucht, wobei er
die vierte Klasse habe wiederholen müssen. Die achte Klasse habe er nicht
abgeschlossen, weil seine Mutter krank gewesen sei und er sie zu einem
"Wallfahrtswasser" habe bringen müssen. Danach habe er nichts anderes
gemacht, als sich zu Hause um seine Mutter und seine jüngeren Geschwis-
ter gekümmert. Anfangs des Jahres 2012 sei er für die militärische Grund-
ausbildung abgeholt worden. Weil er durch Schläge mit einem Stock und
einer Peitsche am Rücken und an den Beinen verletzt worden sei, habe er
die dreimonatige militärische Grundausbildung nicht aktiv absolvieren kön-
nen, sondern sei lediglich als Zuschauer anwesend gewesen. Im Jahr 2012
sei ihm in F._______ eine Identitätskarte ausgestellt worden, welche er
später in Tesseney verloren habe. Als er später einmal nahe der äthiopi-
schen Grenze "in den Gärten" gearbeitet habe, sei er verdächtigt worden,
einer Person eine Übernachtungsmöglichkeit gegeben zu haben. Er sei
deshalb im Januar 2014 festgenommen worden. Erst gegen Ende des Jah-
res 2014 sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis in G._______ gelungen.
Weil er danach nicht in Ruhe gelassen worden sei, habe er sich zur Aus-
reise entschlossen. Nach einem zehntägigen Fussmarsch habe er am
11. November 2014 illegal die Grenze in den Sudan überquert.
In der Anhörung vom 12. Januar 2017 brachte er vor, er habe die Schule
wegen seiner kranken Mutter nach der sechsten Klasse abgebrochen.
Nachdem er seine Mutter nach H._______/I._______ begleitet habe, wo
diese in einer Kirche mit Weihwasser gewaschen worden sei, habe er in
der Landwirtschaft und als Hirte gearbeitet. Weil zu jener Zeit in E._______
viele Razzien durchgeführt worden seien, habe er von 2008 bis 2009 in
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J._______ in der Landwirtschaft und danach in K._______ "in den Gärten"
gearbeitet. Im August 2010 sei er in K._______ festgenommen und – unter
dem Vorwurf, er habe vier Personen bei sich übernachten lassen – für etwa
ein Jahr inhaftiert worden. Zuerst sei er im Gefängnis von L._______ ge-
wesen, danach habe man ihn nach M._______ gebracht, von wo aus er
Mitte 2011 erstmals geflohen und in sein Dorf zurückgekehrt sei und ver-
sucht habe, im Versteckten zu arbeiten. Beim Versuch, am 3. August 2012
Eritrea von Tesseney aus illegal zu verlassen, sei er aufgegriffen und wie-
der nach M._______ gebracht worden; seine Identitätskarte, die er sich im
Jahr 2011 in I._______ habe ausstellen lassen, sei nicht mitgeschickt wor-
den. Von M._______ aus sei er nach N._______ und dann nach
G._______ verlegt worden, wo er im Jahr 2013 direkt im Gefängnis eine
dreimonatische militärische Ausbildung absolviert habe. Dabei habe er
keine Theorie gelernt, aber es sei ihm alles, was er als Soldat habe wissen
müssen (etwa, wie man Waffen auseinandernehme und wieder zusam-
mensetze), beigebracht worden. Auch habe er Fussmärsche und viele kör-
perliche Übungen, insbesondere solche zur Kampftechnik (sogenannte
"Seltis") gemacht; überdies habe er jeden Mittwoch Bauarbeiten und Un-
terhaltsarbeiten (sogenannte "Maetot") verrichten müssen. Später sei er
als Spion in O._______ stationiert worden. Nach nur einem Monat sei er
geflohen und in sein Dorf zurückgekehrt. Dort sei er aber von seiner Einheit
gesucht und ab dem 20. Januar 2014 erneut in G._______ inhaftiert wor-
den. Am 25. Oktober 2015 (recte wohl: 2014) sei ihm wiederum die Flucht
gelungen. Nach einem kurzen Besuch bei seiner Familie in E._______
habe er Eritrea verlassen und sei am 11. November 2015 (recte wohl:
2014) im Flüchtlingslager Hafir im Sudan angekommen. Durch die Sahara
und über das Mittelmeer sei er nach Italien gelangt, von wo aus er am 27.
Juni 2015 illegal in die Schweiz eingereist sei.
Seine Ehefrau, die er im Jahr 2014 in seinem Dorf E._______ geheiratet
habe, habe kurz nach ihm Eritrea ebenfalls verlassen und lebe nun im Su-
dan.
A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer
– jeweils in Kopie – seinen Taufschein sowie die Identitätskarten seiner
Eltern zu den Akten. Diese Dokumente seien ihm von seiner in I._______
wohnhaften Schwester in die Schweiz geschickt worden.
B.
Mit Verfügung vom 14. September 2017 – eröffnet am 15. September
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2017 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositiv-
ziffer 2) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3).
Zudem ordnete es den Wegweisungsvollzug an (Dispositivziffern 4 und 5).
C.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er
beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 14. September 2017,
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und "die vorläufige Aufnahme als Aus-
länder anzuordnen". In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung von lic. iur.
Kathrin Stutz als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Auf die Begründung der Anträge wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers am 19. Oktober 2017 den Eingang der Beschwerde.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2017 wurde der Rechtsver-
treterin des Beschwerdeführers mitgeteilt, ihr Mandant dürfe den Ab-
schluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) in der
Schweiz abwarten. Sodann wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis
zum 13. November 2017 entweder eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung
nachzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– ein-
zuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art.
65 Abs. 1 VwVG wurde unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Nachrei-
chung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gutgeheissen, wohinge-
gen in Bezug auf das Gesuch um Beiordnung von lic. iur. Kathrin Stutz als
amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a AsylG festgehalten
wurde, über dieses werde nach Ablauf der Frist zur Einreichung einer Für-
sorgeabhängigkeitsbestätigung beziehungsweise zur Zahlung des Kosten-
vorschusses entschieden.
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E.b Der Beschwerdeführer liess durch seine Rechtsvertreterin am 7. No-
vember 2017 eine am 31. Oktober 2017 von den Sozialen Diensten
P._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten
geben.
E.c In der Folge ordnete die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer
mit Verfügung vom 15. November 2017 für das vorliegende Beschwerde-
verfahren lic. iur. Kathrin Stutz als amtliche Rechtsbeiständin bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist
frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG,
Art. 50 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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Seite 6
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt wird, handelt es sich hier – nachdem die Beschwerdebe-
gehren (jedenfalls hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges) im
Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als nicht aussichtlos zu bezeichnen
waren – um eine Beschwerde, die durch einen Koordinationsentscheid des
Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet geworden ist. Das
Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie-
hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss
entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen
konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des
Landes (sogenannte Republikflucht) – eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im
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Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG
zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder
nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, bei einer
objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
4.3 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von
Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Gan-
zen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in Urteil des
BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
5.
5.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers aus
verschiedenen Gründen als nicht glaubhaft.
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Seite 8
So seien bereits wegen grundlegender Widersprüche in elementaren
Punkten (etwa hinsichtlich der Anzahl der Inhaftierungen, der Umstände
und der Art der militärischen Ausbildung oder auch hinsichtlich der Datie-
rung grundlegender Ereignisse), welche auch auf entsprechende Hinweise
hin vom Beschwerdeführer nicht hätten entkräftet werden können, erhebli-
che Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen anzubringen. Des Wei-
teren habe der Beschwerdeführer die Stationierung in O._______ sowie
die Tätigkeit als Spion in der Anhörung vom 12. Januar 2017 nachgescho-
ben, und seine Angaben zu seiner Zeit in Haft, zu den jeweiligen Fluchten
aus verschiedenen Gefängnissen sowie zur Desertion aus dem militäri-
schen Nationaldienst seien wenig substanziiert beziehungsweise vage und
detailarm ausgefallen. Schliesslich widerspreche es – abgesehen von den
unstimmigen Angaben betreffend den Zeitpunkt der Ausstellung der eritre-
ischen Identitätskarte – auch der allgemeinen Logik, dass der Beschwer-
deführer nach einer Flucht aus dem Gefängnis ohne Schwierigkeiten ein
offizielles Dokument erhalten haben soll.
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Einzelnen auf den vorgängig
aufgeführten Sachverhalt (vgl. Bst. A.b) sowie auf die sehr detaillierten Er-
wägungen des SEM im angefochtenen Entscheid (vgl. S. 3–6) verwiesen
werden.
5.2 In der Beschwerdeschrift wird teilweise der in der Anhörung vom
12. Januar 2017 geschilderte Sachverhalt wiederholt und an dessen Wahr-
heitsgehalt festgehalten. Sodann wird den Ausführungen der Vorinstanz
entgegengehalten, die Aussagen des Beschwerdeführers seien sehr wohl
detailliert ausgefallen. Wie er in der Anhörung vom 12. Januar 2017 schon
gesagt habe, habe er anlässlich der Erstbefragung nur von dem Gefäng-
nisaufenthalt erzählen wollen, bei dem er mit den Daten ganz sicher gewe-
sen sei; von anderen Flüchtlingen sei er entsprechend instruiert worden.
Anlässlich der Anhörung vom 12. Januar 2017 habe er dann aber genau
ausgeführt, dass er am 3. August 2012 versucht habe, Eritrea illegal zu
verlassen, und wie er dabei erwischt und nach M._______ zurückgebracht
worden sei. Auch die weiteren Ereignisse habe er genau schildern können.
So habe er sowohl in der BzP als auch in der Anhörung erklärt, dass er
überall am Körper verletzt worden sei und sich in Haft befunden habe. Auch
wenn er sich immer wieder widersprochen habe, so habe er doch von sich
aus viele Details angeben können.
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5.3 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Durchsicht der Ak-
ten der Einschätzung der Vorinstanz ohne Vorbehalte an. Die Einwendun-
gen in der Beschwerdeschrift vermögen die detailliert und überzeugend
dargelegte Begründung des SEM nicht in Frage zu stellen. Die – auch auf
Beschwerdeebene zugestandenen – Widersprüche erweisen sich als der-
art zentral, dass sie die in einigen Teilen durchaus eine gewisse Substanz
aufweisenden Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt als nicht
glaubhaft erscheinen lassen. Daran vermag der Einwand, der Beschwer-
deführer sei vor der BzP von anderen Person unzutreffend informiert wor-
den, nichts zu ändern. Die Vorinstanz gelangte zutreffend zum Schluss, die
Angaben des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht zu genügen.
Die sich in Kopie bei den vorinstanzlichen Akten befindenden Beweismittel
sind ebenfalls nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachver-
halts zu führen, zumal diese höchstens die Identität des Beschwerdefüh-
rers bestätigen könnten, ohne diese aber in einen Kontext mit den geschil-
derten Fluchtgründen zu stellen.
5.4 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer vor seiner Ausreise in einem konkreten Kontakt mit den eritrei-
schen Behörden und insbesondere mit der eritreischen Militärverwaltung
gestanden hat und von dieser als Dienstverweigerer oder Deserteur be-
trachtet wird. Der Hauptbeschwerdeantrag um Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und Gewährung von Asyl ist abzuweisen.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus,
dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund an-
zusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit
erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl.
Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Recht-
sprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im – auch in der
angefochtenen Verfügung erwähnten – Referenzurteil D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehen-
den quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die
bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingsei-
genschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es
sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass
einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asyl-
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Seite 10
relevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Mög-
lichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen
werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blick-
winkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die
Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
(a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen
Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungs-
punkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
6.2 Wie vorstehend (Ziff. 5) dargelegt wurde, konnte der Beschwerdeführer
keinen konkreten Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung oder ande-
ren eritreischen Behörden glaubhaft machen, weshalb keine Hinweise da-
rauf bestehen, dass zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche ihn
in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen
lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts erfüllt er – entgegen der in der Beschwerde (vgl. insbeson-
dere S. 5) vertretenen Auffassung – die Flüchtlingseigenschaft deshalb
auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. Die Zusprechung der Flüchtlings-
eigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und eine gestützt da-
rauf zu erfolgende Gewährung der vorläufigen Aufnahme kommt daher vor-
liegend nicht in Frage.
7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, der drohende Militärdienst
sei ein Wegweisungshindernis im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR
142.20). Der Militärdienst in Eritrea stelle eine Verletzung des Verbots un-
menschlicher und erniedrigender Behandlung dar. Er könne beliebig lange
verlängert werden, beschränke praktisch alle Freiheitsrechte, welche
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Seite 11
grund- und menschenrechtlich verankert seien und gehe mit einer massi-
ven körperlichen und psychischen Belastung der Soldaten einher. Auch
gingen "der Zweck und die dahinter stehenden Absichten weit darüber hin-
aus, was ein Staat von seinen Wehrdienstleistern verlangen könnte" und
sei in vielen Fällen missbräuchlich (vgl. Beschwerde S. 5–8).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin,
dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Perso-
nen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen (vgl. oben, E. 4), kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden.
Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Ein-
ziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsge-
richt in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil
des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgese-
hen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im
genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsver-
bots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 8.2.2) als auch unter
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Seite 12
jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden
Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 8.2.3) geprüft.
8.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte
das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hin-
sicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewäh-
rung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen National-
dienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum
Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
8.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeits-
verbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu
befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit
für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last
zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht sei-
nes essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzuneh-
men. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und
sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede National-
dienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei
eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs
zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
8.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernst-
hafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06,
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§§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundes-
verwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege
dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Natio-
naldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende
und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst
solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko ei-
ner Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).
8.2.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
8.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, alleinste-
henden Mann, der keine aktuellen gesundheitlichen Beschwerden vor-
brachte (vgl. Akten SEM A3 S. 9) und eigenen Angaben zufolge die Schule
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bis zur achten beziehungsweise bis zur sechsten Klasse besuchte. Zudem
verfügt er über Berufserfahrung in der Landwirtschaft; seine Familie soll
eigenes Land besitzen und mit dessen Bewirtschaftung ihren Lebensun-
terhalt bestreiten. Seine Eltern, seine (…) jüngeren Geschwister sowie
zahlreiche weitere Angehörige sollen nach wie vor in Eritrea leben, und es
ist davon auszugehen, dass diese ihm bei der Reintegration behilflich sein
werden. Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, seine Ehefrau wohne
im Sudan und weitere Verwandte in Israel, in Italien, in Angola, in den USA
sowie in der Schweiz, wobei sein in Israel lebender (Verwandter) die Kos-
ten für seine Reise nach Europa übernommen habe (vgl. A3 S. 6 und A18
S. 5 und 19). Unter diesen Umständen ist nicht zu befürchten, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situa-
tion geraten könnte.
8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegwei-
sung nicht als unzumutbar.
8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm
jedoch am 27. Oktober 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss
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Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen
Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
10.2 Die amtliche Rechtsbeiständin ist unbesehen des Ausgangs des Ver-
fahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der
notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und die Rechtsbeiständin wurde in
der Ernennungsverfügung vom 15. November 2017 über den Kostenrah-
men informiert.
Die Rechtsvertreterin reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung
einer solchen kann indessen verzichtet werden, da im vorliegenden Ver-
fahren der Aufwand für den Beschwerdeführer (im Wesentlichen die Aus-
fertigung der Beschwerdeschrift und die Einreichung einer Fürsorgeabhän-
gigkeitsbestätigung) zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2
VGKE). Demnach ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein angemessen er-
scheinendes Honorar in der Höhe von Fr. 1'000.– (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'000.–
zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
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