B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5877/2015/mel
Ur t e i l vom 2 0 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des SEM vom 27. August 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden Syrien
Ende Oktober 2013 Richtung Türkei. Von dort aus gelangten sie am
(…) September 2014 mit Visa legal in die Schweiz, wo sie am 15. Septem-
ber 2014 um Asyl nachsuchten. Am 30. September 2014 führte das dama-
lige BFM (heute SEM) die Befragung zur Person (BzP) durch.
A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, kurdischer Ethnie zu sein und
in F._______ als (…) gearbeitet zu haben. Als Anjabi habe er die syrische
Staatsbürgerschaft erst im Jahr 2011 erhalten. Das Land habe er zusam-
men mit der Familie wegen des Bürgerkriegs verlassen. Politisch sei er
nicht aktiv gewesen.
A.c Die Beschwerdeführerin legte dar, ebenfalls kurdischer Ethnie zu sein
und aus F._______ zu stammen. Sie habe als Hausfrau gearbeitet. Sie sei
zusammen mit der Familie wegen des Bürgerkriegs ausgereist. Sie habe
sich im Heimatland nicht politisch betätigt.
B.
B.a Anlässlich der Anhörung vom 9. März 2015 machte der Beschwerde-
führer geltend, von 2003 bis 2011 in G._______ gelebt zu haben. Die Be-
hörden hätten ihm 2011 eine Identitätskarte ausgestellt, um ihn in den Mi-
litärdienst einziehen zu können. Im Militärdienstbüchlein sei aber ein Ver-
merk, wonach er nicht dienstpflichtig sei, aufgenommen worden. In den
Jahren 2011 und 2012 habe er mit seiner Frau wiederholt an regierungs-
feindlichen Demonstrationen in F._______ teilgenommen. Unter die De-
monstrierenden hätten sich auch Vertreter des Geheimdienstes gemischt.
Zu direkten Kontakten mit Behördenvertretern sei es aber nicht gekommen.
In der Folge habe er aus Furcht vor einer Festnahme nicht bei sich zu-
hause, sondern bei Freunden und Verwandten übernachtet. Da er sich we-
der der staatlichen Armee noch der militanten kurdischen Bewegung habe
anschliessen wollen, sei er gezwungen gewesen, ins Ausland zu flüchten.
B.b Die Beschwerdeführerin brachte im Rahmen der Anhörung vor, in Sy-
rien (…) Mitglied der (…) geworden zu sein. Ihr Vater sei politisch in füh-
render Funktion tätig. Sie habe sich nicht getraut, dieses Engagement be-
reits bei der BzP zu erwähnen. Sie habe an Demonstrationen teilgenom-
men und sei den Behörden als Oppositionelle namentlich bekannt. Ihre Na-
men seien auf einer entsprechenden Liste vermerkt. Sie habe an Parteisit-
zungen teilgenommen und den Sturz des Regimes verlangt. Man habe sie
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behördlich gesucht, weshalb sie jeweils an unterschiedlichen Orten Zu-
flucht gesucht hätten. In F._______ sei die Wohnung während ihrer Abwe-
senheit gestürmt worden. In Anbetracht der geschilderten Situation sei die
Familie ins Ausland geflohen. Nach der Ausreise sei ihr bekannt geworden,
dass man sich bei ihrem Vater nach ihr erkundigt habe.
B.c Die Beschwerdeführenden gaben amtliche syrische Dokumente und
weitere Unterlagen – (…) – zu den Akten (vgl. die Auflistungen in den BzP-
Protokollen sowie A 12/17 S. 2 f.).
C.
C.a Mit Verfügung vom 27. August 2015 – eröffnet am 31. August 2015 –
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz erwog, die geltend ge-
machte Bürgerkriegssituation vor Ort führe als solche nicht zur Asylgewäh-
rung. Die weiteren, erst bei den Anhörungen vorgebrachten Fluchtgründe
wie namentlich die Teilnahme an Demonstrationen, die Zugehörigkeit der
Beschwerdeführerin zur (…) und die behördliche Suche müssten als nach-
geschoben und mithin unglaubhaft erachtet werden. Zudem seien genaue
zeitliche Angaben zu den angeblichen Demonstrationsteilnahmen ausge-
blieben. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, substan-
ziierte Schilderungen zu Parteibelangen und konkrete Aussagen zur an-
geblichen Suche zu machen. Zudem habe die Beschwerdeführerin darge-
legt, sich wegen der angeblichen Suche bei ihrem Vater aufgehalten zu
haben und mithin an einem Ort, wo sie bei tatsächlich vorhandener Verfol-
gungsmotivation der Sicherheitskräfte problemlos hätte ausfindig gemacht
werden können, und zwar umso mehr, als es sich beim Vater um eine be-
kannte Persönlichkeit handeln solle.
C.b Wegen der vom SEM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs wurden die Beschwerdeführenden in der Schweiz
vorläufig aufgenommen.
D.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 21. September 2015 (Datum der
Postaufgabe) beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwal-
tungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in den Dispo-
sitivziffern 1 bis 3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asyl-
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gewährung. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um
Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.a Im Rekurs wurde geltend gemacht, es treffe zwar zu, dass die vorge-
brachten Nachteile im Zusammenhang mit der Bürgerkriegssituation nicht
asylrelevant sei-en. Hingegen könnten die erst bei der Anhörung erwähn-
ten weiteren Verfolgungselemente nicht als nachgeschoben qualifiziert
werden. So handle es sich bei der BzP um eine summarische Befragung,
anlässlich welcher die Beschwerdeführenden dazu angehalten worden
seien, nur das Nötigste zu erwähnen. Ausserdem habe der Beschwerde-
führer damals aufgrund des Erlebten noch zu viel Angst gehabt, sich aus-
führlicher zu äusseren. Im Weiteren seien die Darlegungen zu den De-
monstrationsteilnahmen – abgesehen von der zeitlichen Einordung – ent-
gegen der Sichtweise des SEM angemessen substanziiert zu Protokoll ge-
geben worden. Die Glaubhaftigkeit der Mitgliedschaft der Beschwerdefüh-
rerin bei der (…) werde durch die eingereichte Bestätigung untermauert.
Dass sie nicht in der Lage gewesen sei, alle Fragen bezüglich der Tätigkeit
ihrer Partei zu beantworten, dürfe nicht überbewertet werden, da nicht alle
Mitglieder über die Belange ihrer Partei bestens informiert seien. Die Wahr-
scheinlichkeit, bei solchen Protesten die Aufmerksamkeit des Geheim-
dienstes auf sich zu ziehen, sei sehr hoch. Ferner habe die Beschwerde-
führerin aufgrund des familiären Kontextes vor Ort keine andere Wahl ge-
habt, als sich bei ihrem Vater zu verstecken. Schliesslich sei die Befürch-
tung des Beschwerdeführers, in den Militärdienst eingezogen zu werden,
gemäss übereinstimmenden Quellen als realistisch einzustufen. Die zu-
ständige syrische Behörde habe auch Personen, die vom Militärdienst be-
freit worden seien, Dienstbüchlein ausgestellt.
D.b Der Eingabe lag ein Beweismittel in Kopie aus dem vorinstanzlichen
Verfahren bei; die Nachreichung des Originals wurde in Aussicht gestellt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2015 stellte das Gericht die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, hiess das Gesuch im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 aufgrund der zu vermutenden Bedürftigkeit gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Für die Nachreichung
von Beweismitteln wurde auf Art. 32 Abs. 2 VwVG beziehungsweise Art. 33
Abs. 1 VwVG hingewiesen. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung ein-
geladen.
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F.
Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2015 beantragte das SEM die Abwei-
sung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde den Be-
schwerdeführenden am 9. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge-
biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). Eine sol-
che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, wes-
halb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage
wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrecht-
licher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil
publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Nachweisen). Es ist durch
eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicher-
heitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächli-
che oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rück-
sichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonst-
rationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und
willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die
durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes
identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt.
4.2 Die Beschwerdeführenden gaben bei den Befragungen zur Person
übereinstimmend an, keine behördlichen Probleme gehabt zu haben. Am
Bürgerkrieg in der Heimat seien sie in keiner Weise als Beteiligte oder Mit-
wirkende in Erscheinung getreten. Sie seien durch die Kriegshandlungen
auch nicht persönlich betroffen gewesen. Ein politisches Engagement ver-
neinten sie ebenfalls.
Auf Beschwerdeebene machten die Beschwerdeführenden diesbezüglich
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geltend, sie seien bei den Befragungen zur Person zu kurzen Schilderun-
gen angehalten worden, weshalb sie nicht alle Fluchtgründe vorgetragen
hätten. Zudem hätten sie damals noch Angst gehabt, ausführlich ihre poli-
tischen Aktivitäten darzulegen. Es trifft zwar zu, dass bei der Erstbefragung
die zentralen Fluchtgründe im Allgemeinen nur summarisch anzugeben
sind (vgl. S. 1 der Protokolle: "summarisch das Wichtige; eine Vertiefung
kann später in einer weiteren Befragung erfolgen"). Aus den entsprechen-
den Protokollen ergibt sich aber, dass die Beschwerdeführenden zu Beginn
der Befragungen unter anderem auf ihre Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht
aufmerksam gemacht wurden. Sie bestätigten, alle Punkte der Einleitung
der Befragung verstanden zu haben. Auch das Verständnis hinsichtlich der
dolmetschenden Person wurde von ihnen als gut bezeichnet. Am Schluss
der Befragungen sagten sie aus, dass keine weiteren Gründe, welche ge-
gen eine Rückkehr ins Heimatland sprechen würden, bestünden. Unter-
schriftlich bestätigten sie, dass die Protokolle ihren Aussagen und der
Wahrheit entsprächen. Demzufolge müssen sie sich bei ihren Aussagen
behaften lassen beziehungsweise es war am Schluss der Befragungen da-
von auszugehen, dass die wesentlichen Fluchtgründe protokolliert worden
waren.
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer machte erst bei der Anhörung geltend, in den
Jahren 2011 und 2012 wiederholt an regierungsfeindlichen Demonstratio-
nen teilgenommen zu haben. Dem SEM ist insofern beizupflichten, als
diese Vorbringen aufgrund der klaren Verneinung politischer Aktivitäten bei
der Erstbefragung als nachgeschoben und dadurch grundsätzlich unglaub-
haft erscheinen. Die geltend gemachte Angst, sich bereits bei der BzP um-
fassend zu äussern, erscheint in Anbetracht der bereits damals themati-
sierten Verschwiegenheitspflicht der Asylbehörden als nicht stichhaltiges
Gegenargument. Vielmehr dürfte ein asyltaktisches Aussageverhalten im
Vordergrund gestanden haben. Und selbst wenn man zugunsten des Be-
schwerdeführers davon ausgeht, er habe die gemäss seinen Aussagen
niederschwelligen Aktivitäten tatsächlich ausgeübt, sie aber nicht als ei-
gentliches politisches Engagement im Sinne der Fragen anlässlich der BzP
verstanden, ist festzuhalten, dass es gemäss seinen Angaben zu keinen
direkten Kontakten mit Behördenvertretern gekommen sei. Jedenfalls wäre
selbst bei angenommener Glaubhaftigkeit des allfälligen Engagements im
Rahmen von Massenprotesten nicht davon auszugehen, dass er als Re-
gimegegner behördlich registriert wurde (A 11/12 insb. Antworten 28 und
36 f.). Entgegen den Beschwerdevorbringen kann er mithin auch in diesem
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Seite 8
Lichte besehen nicht als Person, die durch die staatlichen syrischen Si-
cherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert wurde, angesehen
werden (vgl. dazu obenstehend Ziff. 4.1).
4.3.2 Ferner brachte der Beschwerdeführer nicht vor, eigentliche Kontakte
mit den Militärbehörden gehabt zu haben. Er habe sich zwar ein Dienst-
büchlein ausstellen lassen. Darin sei aber vermerkt worden, dass er sowohl
vom regulären als auch vom Reservedienst befreit sei (A 11/12 Antworten
40 ff.). Er macht offensichtlich nicht geltend, ein militärisches Aufgebot sei
bereits erfolgt oder er sei aus dem Dienst desertiert beziehungsweise er
habe sich durch die Ausreise aus Syrien der Militärdienstpflicht entzogen.
Entsprechend kann er auch aus dem zitierten BVGE 2015/3 nichts zu sei-
nen Gunsten ableiten. Im Sinne der Beschwerdevorbringen dürften in An-
betracht der Vorgehensweise der syrischen Behörden die Einträge im
Dienstbüchlein zwar nicht verlässlich eine militärische Aufbietung im Falle
der Rückkehr – zu welchem Zeitpunkt dann auch immer – ausschliessen.
Allein die blosse Möglichkeit, nach der Rückkehr allenfalls doch noch mili-
tärisch aufgeboten zu werden, vermag indes keine Furcht vor asylrechtlich
relevanten Nachteilen zu begründen.
4.4
4.4.1 Die Beschwerdeführerin machte bei der Anhörung ein – im Vergleich
zum Beschwerdeführer intensiveres – politisches Engagement geltend und
gab an, sich (…) der (…) angeschlossen zu haben. Sie sei den Behörden
als Oppositionelle namentlich bekannt und gesucht worden. Gemäss oben-
stehender Erwägung zum erst nachträglich geltend gemachten politischen
Engagement des Beschwerdeführers ist bei ihr ebenfalls nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb sie die Parteizugehörigkeit verbunden mit Aktivitäten und
behördlicher Suche bei der BzP nicht zumindest ansatzweise erwähnt
hätte, wäre sie tatsächlich politisch aktiv gewesen und im Fokus der Be-
hörden gestanden. Im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen wirken ihre
Schilderungen zum politischen Engagement und vor allem diejenigen zur
angeblichen behördlichen Suche aber ohnehin kaum substanziiert und er-
wecken auch aufgrund spärlicher Realkennzeichen kaum den Eindruck
von tatsächlich Erlebtem oder Befürchtetem in der geltend gemachten
Form (A 12/17 Antworten 17 ff.). Zudem kann nicht von einer drohenden
Reflexverfolgung wegen des politischen Engagements ihres Vaters ausge-
gangen werden, da sie diesfalls kaum angegeben hätte, sich ausgerechnet
bei ihm versteckt zu haben. Stichhaltige Beschwerdeargumente für eine
andere Sichtweise sind wiederum nicht zu erkennen. Das beigebrachte
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(…)-Schreiben erweckt schon inhaltlich den Eindruck eines blossen Gefäl-
ligkeitsschreibens, sollte es sich überhaupt auf die Person der Beschwer-
deführerin beziehen. Die allfällige Nachreichung eines Originaldokuments
würde an dieser Beurteilung kaum etwas ändern.
4.5 Schliesslich geht das SEM im Zusammenhang mit den Schilderungen
zur generellen Bürgerkriegslage zu Recht davon aus, dass diesbezüglich
keine zielgerichtete asylrelevante Verfolgung gegen die Beschwerdefüh-
renden ersichtlich ist; ein Umstand, der von ihnen nicht bestritten wird.
5.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwer-
deführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft
machen konnten. Die Beschwerdevorbringen rechtfertigen keine andere
Einschätzung. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht ver-
neint und die Asylgesuche abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfü-
gung infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufge-
nommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusammenhang keine wei-
teren Fragen mehr, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse alternati-
ver Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug als
nicht durchführbar gilt.
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6.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Be-
schwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwick-
lung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine sol-
che Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4
AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer
unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund
der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde
durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit genügend Rechnung getra-
gen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr Gesuch im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 24. September
2015 gutgeheissen wurde und sich ihre finanzielle Situation seither nicht
entscheidwesentlich veränderte, erfolgt keine Kostenauflage.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5877/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: