B u n d e s ve r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV
D-5878/2011/sed
U r t e i l v o m 1 9 . D e z e m b e r 2 0 11
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren […],
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 21. September 2011 / N […].
D-5878/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 6. Januar 2009 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein, welches vom BFM mit Verfügung vom 17. Juni 2010
mangels Glaubhaftigkeit und mangels Asylrelevanz der Vorbringen abge-
wiesen wurde. Der Beschwerdeführer wurde mit gleicher Verfügung aus
der Schweiz weggewiesen. Indessen wurde infolge fehlender Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme angeordnet. Die-
se Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer
mit, dass es aufgrund der verbesserten Situation in seinem Heimatland
die ihm gewährte vorläufige Aufnahme aufzuheben gedenke, und es ge-
währte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme innert Frist.
C.
Mit Eingabe vom 30. Juli 2011 legte der Beschwerdeführer dar, dass er in
der Schweiz eine gute Arbeit gefunden habe, in einer eigenen Wohnung
lebe, die deutsche Sprache lerne und sich hier sehr wohl fühle, weshalb
es ihn traurig mache, dass er in sein Heimatland zurückkehren müsse. Er
habe hier dank seiner Arbeit ein geordnetes Leben, ein monatliches Ein-
kommen und ein soziales Umfeld, das ihm sehr zuspreche. Der Eingabe
lag ein Zwischenzeugnis seines Arbeitgebers vom 31. Juli 2011 bei.
D.
Mit Verfügung vom 21. September 2011 – eröffnet am 26. September
2011 – hob das BFM die mit Verfügung vom 17. Juni 2010 gewährte vor-
läufige Aufnahme auf und forderte den Beschwerdeführer auf, die
Schweiz innert der angesetzten Frist zu verlassen. Zur Begründung legte
es dar, dass es den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka grundsätzlich
als zumutbar erachte, weshalb Personen, deren Asylgesuch abgelehnt
worden sei, im Regelfall die Schweiz verlassen müssten. Dies sei auch
beim Beschwerdeführer der Fall. Aus den Akten würden sich keine An-
haltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Fall einer Rückkehr in sein Hei-
matland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konven-
tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung
drohe, da keine asylrelevante Verfolgung habe festgestellt werden kön-
nen. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs legte das
BFM dar, dass in Sri Lanka der bewaffnete Konflikt zwischen den Libera-
D-5878/2011
Seite 3
tion Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und der srilankischen Regierung zu
Ende gegangen sei und das Land mit dem Niedergang der LTTE wieder
unter Regierungskontrolle stehe. Es sei nicht mehr zu terroristischen Akti-
vitäten der LTTE gekommen. Nach eingehender Prüfung und gestützt auf
die Richtlinien des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Verein-
ten Nationen (UNHCR) zur Feststellung des internationalen Schutzbe-
darfs srilankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 habe sich die allge-
meine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mai 2009 deutlich entspannt und
die Lebensbedingungen hätten sich soweit verbessert, dass eine Rück-
kehr auch in den Norden und Osten des Landes grundsätzlich wieder
zumutbar sei. Einzig im ehemals von der LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet
seien die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustu-
fen. Da der Beschwerdeführer aus Z._______ im X._______-District und
nicht aus dem Vanni-Gebiet stamme, könne der Wegweisungsvollzug in
seinem Fall als zumutbar betrachtet werden. Zudem würden keine indivi-
duellen Gründe gegen seinen Wegweisungsvollzug sprechen. Er habe
die prägenden Jahre im Heimatland – nämlich seit seiner Geburt bis im
März 2008 in Z._______ und danach bis zur Ausreise im Januar 2009 in
X._______ – verbracht, wo ihm die Sprache, Kultur, Lebens- und Ar-
beitsweise bekannt seien, weshalb er in der Lage sein sollte, sich im
Heimatland reintegrieren und sich eine neue Existenz aufbauen zu kön-
nen. Mit seinen Eltern und – wovon auszugehen sei – mit weiteren Be-
kannten und Freunden verfüge er dort über ein tragfähiges Beziehungs-
netz, welches ihn unterstützen könne. Ferner habe er Anspruch auf
Rückkehrhilfe. Die in der Schweiz erfolgte gute Integration spreche nicht
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wie das Bundesver-
waltungsgericht in einem Urteil festgehalten habe. Es bleibe den kantona-
len Behörden – mit Zustimmung des BFM – überlassen, eine Aufenthalts-
bewilligung zu erteilen, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall
vorliege.
E.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2011 an das BFM ersuchte der nunmehr
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer um Akteneinsicht, welche ihm
vom BFM am 26. Oktober 2011 gewährt wurde.
F.
Gegen die Verfügung des BFM vom 21. September 2011 reichte der Be-
schwerdeführer mit Eingabe vom 24. Oktober 2011 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht ein und stellte explizit folgende Anträge:
D-5878/2011
Seite 4
– Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die
Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, die Verfügung vom
17. Juni 2010 sei in Wiedererwägung zu ziehen und das Asylverfahren
weiterzuführen, wobei die vorläufige Aufnahme aufrechterhalten bleiben
solle.
– Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Prüfung der aktuellen Asylgründe,
zur Feststellung des vollständigen, rechtserheblichen Sachverhalts und
zur Neubeurteilung durch das BFM, wobei die vorläufige Aufnahme auf-
rechterhalten bleiben solle.
– Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sach-
verhalts an das BFM zurückzuweisen.
– Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers durch das Bundesverwaltungs-
gericht festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
– Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und das BFM anzuweisen,
die vorläufige Aufnahme zu verfügen.
– Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben.
– Das BFM sei im Fall einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung
oder einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz anzuweisen, sämt-
liche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stüt-
ze, in geeigneter Weise offenzulegen.
– Eventuell sei das BFM im Rahmen des Beschwerdeverfahrens anzu-
weisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen
Entscheid stütze, in geeigneter Weise offenzulegen, und dem Beschwer-
deführer ein angemessene Frist zur Stellungnahme zu gewähren.
– Dem Beschwerdeführer sei nach Gewährung der Akteneinsicht durch
das BFM eine angemessene Nachfrist zur Einreichung einer Beschwer-
deergänzung anzusetzen.
D-5878/2011
Seite 5
– Vor Gutheissung der Beschwerde sei dem unterzeichneten Anwalt ei-
ne angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote an-
zusetzen.
Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich zudem der Antrag, dem
Rechtsvertreter sei das Spruchgremium bekannt zu geben.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, dass der rechtserheb-
liche Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt worden sei,
weil sich das BFM nicht auf die neusten Berichte über die Situation in Sri
Lanka stütze, sondern einzig die UNHCR-Richtlinie vom 5. Juli 2010 be-
rücksichtigt habe. Zudem habe das BFM das rechtliche Gehör verletzt,
weil davon auszugehen sei, dass es seine Entscheidung nicht nur auf die
erwähnten UNHCR-Richtlinien gestützt habe, sondern noch zusätzliche
Country of Origin Information (COI) beigezogen habe, welche jedoch
nicht offengelegt würden. Weil das BFM die länderspezifischen Hinter-
grundinformationen systematisch sammle, wäre es einfach, diejenigen
anzugeben, auf welche es den Entscheid gestützt habe, oder sie im Ak-
tenverzeichnis aufzuführen und Akteneinsicht zu geben. Da der Verfü-
gung jedoch die Liste der verwendeten Länderinformationen nicht ent-
nommen werden könne, werde es dem Beschwerdeführer verunmöglicht,
sachgerecht Stellung zu nehmen oder Gegenbeweise vorzunehmen.
Ferner habe das BFM seine Verfügung ohne gründliche Lageanalyse in
Abweichung von der bisherigen Praxis gefällt. Seine Ausführungen betref-
fend die verbesserte allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka würden un-
belegte und nicht überprüfbare Parteibehauptungen darstellen, welche
unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht völlig ungenügend sei-
en. Das BFM hätte seine Verfügung auf mindestens ebenso viel Quel-
lenmaterial abstützen müssen, wie dies im Grundsatzurteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 14. Februar 2008 getan worden sei, da es von
der dort vertretenen Praxis abgewichen sei. Mit der in der angefochtenen
Verfügung erwähnten "eingehenden Prüfung" lasse sich dieses Vorgehen
nicht vereinbaren. In der Tat habe sich die Situation in Sri Lanka nämlich
kaum verbessert, auch wenn der bewaffnete Konflikt im Mai 2009 zu En-
de gegangen sei. Sämtliche übrigen Elemente, wie beispielsweise die
Haft unter dem Prevention of Terrorism Act (PTA), willkürliche Polizei-
massnahmen und vieles andere, welche das Bundesverwaltungsgericht
zu seinem Grundsatzurteil aus dem Jahr 2008 geführt habe, würden nach
wie vor bestehen. Weil das BFM seine Begründungspflicht und damit das
rechtliche Gehör massiv verletzt habe, sei die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei sei das BFM anzuweisen, im
D-5878/2011
Seite 6
erneuten Verfahren seine Länderinformationen offenzulegen und eine
Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Sollte das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss kommen, dass die Verfahrensmängel im vorliegenden
Beschwerdeverfahren geheilt werden könnten, müssten die Länderinfor-
mationen in diesem Verfahren offengelegt und eine Frist zur Stellung-
nahme eingeräumt werden. Erst danach sei es möglich, die individuellen
Gründe, welche für die Annahme der Flüchtlingseigenschaft, der Unzu-
lässigkeit oder der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Be-
schwerdeführers sprächen, darzulegen, weshalb das Gesuch um Ergän-
zung der Beschwerde innert einer angemessenen Nachfrist gestellt wer-
de.
Im Übrigen wurden Ausführungen zur allgemeinen Situation in Sri Lanka
dargestellt.
G.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Novem-
ber 2011 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt und die Behand-
lung der gestellten Anträge auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
D-5878/2011
Seite 7
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Auf die Anträge in der Beschwerde, es sei die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, bezie-
hungsweise die Sache sei zur Weiterführung des Asylverfahrens im Sinne
einer Überprüfung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung an
die Vorinstanz zurückzuweisen, ist nicht einzutreten. In der Verfügung des
BFM vom 17. Juni 2010 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer
nicht als Flüchtling anerkannt werde und ihm kein Asyl zu gewähren sei.
Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Schon aus
diesem Grund bleibt die erneute Überprüfung der Flüchtlingseigenschaft
und der Asylgewährung im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in wel-
chem es um die mit Verfügung des BFM 21. September 2011 angeordne-
te Aufhebung der vom BFM am 17. Juni 2010 gewährten vorläufigen Auf-
nahme geht, ausgeschlossen. Zudem bildeten die Überprüfung der
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung im vorliegend zu überprü-
fenden erstinstanzlichen Verfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme nicht Gegenstand einer Überprüfung durch die Vorinstanz,
weshalb der Anfechtungsgegenstand im aktuellen Beschwerdeverfahren
auf die Prüfung des Wegweisungsvollzugs beschränkt ist. Dies ergibt sich
auch daraus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung
D-5878/2011
Seite 8
des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme nicht geltend machte, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft
zuzusprechen und Asyl zu gewähren. Vielmehr äusserte er sich nur be-
züglich des von der Vorinstanz angekündigten Wegweisungsvollzugs (vgl.
Akte B3/1). Unter diesen Umständen stellen die im Beschwerdeverfahren
erstmals geltend gemachten Anträge um Anerkennung als Flüchtling und
um Gewährung von Asyl eine unzulässige Erweiterung des Streitgegens-
tandes dar, weshalb auch aus diesem Grund nicht auf diese Anträge ein-
zutreten ist. An dieser Einschätzung vermag der Einwand in der Be-
schwerde, der Beschwerdeführer sei im ersten Verfahren vor der Vorin-
stanz, welches zur Verfügung vom 17. Juni 2010 geführt habe, nicht an-
waltlich vertreten und damit rechtsunkundig gewesen, aufgrund der vo-
rangehenden Erwägungen und im Hinblick darauf, dass im Asylverfahren
kein Anwaltszwang besteht, nichts zu ändern.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, dass das
Recht auf Akteneinsicht verletzt worden sei, indem die Vorinstanz es un-
terlassen habe, die Länderinformationen, auf welche sie ihren Entscheid
stütze, offenzulegen. Ausserdem sei sie der gebotenen Begründungs-
pflicht nicht in genügendem Mass nachgekommen und habe den rechts-
erheblichen Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt. Unter diesen Um-
ständen sei die angefochtene Verfügung infolge Verletzung des Grund-
satzes des rechtlichen Gehörs einerseits zu kassieren und andererseits
sei vollständige Einsicht in alle Akten sowie eine angemessene Frist zur
Beschwerdeergänzung zu geben.
5.2. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie al-
lenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233 mit weiteren
Hinweisen, S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
S. 225 mit weiteren Hinweisen).
5.3. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV; SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich,
dass Asylsuchenden die relevanten Akten offenzulegen sind und ihnen
D-5878/2011
Seite 9
das Recht zur Äusserung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG) sowie die Möglich-
keit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
nehmen, zu gewähren ist. Ausserdem haben die verfügenden Behörden
ihrer Pflicht zur Begründung in genügender Weise nachzukommen.
5.4. In casu ist deshalb zu prüfen, ob die auf Beschwerdeebene erhobene
Rüge, das BFM habe gegen formelles Recht verstossen, gerechtfertigt
ist. Dabei stellt sich vorliegend die Frage, ob einerseits durch die man-
gelnde Offenlegung der in die angefochtene Verfügung eingeflossenen
Länderinformationen die Begründungspflicht beziehungsweise der An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt und ande-
rerseits der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig und unrichtig ab-
geklärt wurde.
5.4.1. Bezüglich der beantragten Offenlegung sämtlicher Herkunftsländer-
informationen, auf die das BFM seinen Entscheid gestützt habe, ist zu-
nächst festzustellen, dass sich in den vorinstanzlichen Akten wie insbe-
sondere in der vorinstanzlichen Verfügung vom 21. September 2011 kei-
nerlei explizit bezeichnete Länderberichte oder –informationen über die
Situation im Heimatland des Beschwerdeführers befinden, in welche das
BFM dem Beschwerdeführer hätte Einsicht gewähren können. Im Übrigen
handelt es sich bei den aus Länderdokumentationen gewonnenen Er-
kenntnissen um allgemeines Fachwissen, welches als solches nicht he-
rausgegeben werden kann. Schliesslich ist davon auszugehen, dass das
BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Oktober 2011 alle
entscheidwesentlichen Verfahrensakten im gesetzlich zulässigen Umfang
ediert hat, nachdem im Beschwerdeverfahren keine anderslautende Rüge
gestellt wurde. Zwar wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer sei erst
kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist zu seinem Rechtsvertreter gekom-
men, weshalb die vorliegende Beschwerde vom 24. Oktober 2011 ohne
Einsichtnahme in die vorinstanzlichen Akten habe vorgenommen werden
müssen. Indessen hat dies der Beschwerdeführer selber zu verantworten,
da es an ihm gelegen wäre, rechtzeitig beim BFM um Akteneinsicht zu
ersuchen und sich früher bei einem Rechtsvertreter zu melden. Seine Un-
terlassung führt nicht dazu, dass er für sich eine längere Beschwerdefrist
als die im Gesetz festgehaltene ausbedingen kann, indem er das Gesuch
um Akteneinsicht bei der Vorinstanz erst kurz vor der Beschwerdeerhe-
bung stellen lässt. Der Antrag, dem Beschwerdeführer sei eine Frist zur
Beschwerdeergänzung nach Gewährung der Akteneinsicht durch das
BFM einzuräumen, ist somit abzuweisen. Darüber hinaus lässt die einge-
reichte 26 Seiten lange Beschwerde, in welcher in ausführlicher Weise
D-5878/2011
Seite 10
zur angefochtenen Verfügung Stellung genommen wird, darauf schlies-
sen, dass vorliegend eine Beschwerdeerhebung offensichtlich möglich
war. Die Beschwerde ist denn auch als genügend begründet zu betrach-
ten. Bezeichnenderweise hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer,
obwohl seit der Gewährung der Akteneinsicht durch das BFM am 26. Ok-
tober 2011 mehrere Wochen verstrichen sind, von sich aus keine Be-
schwerdeergänzung eingereicht, obwohl ihm dies möglich und zumutbar
gewesen wäre. Er machte zudem – auch nicht nachträglich – keine Ver-
letzung des Akteneinsichtsrechts bezüglich einzelner, von der durch das
BFM gewährten Einsicht ausgenommenen Dokumente geltend. Insge-
samt liegt somit keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor und der
Antrag des Beschwerdeführers, das BFM sei anzuweisen, sämtliche Her-
kunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, in ge-
eigneter Weise offenzulegen und eine Frist zur Stellungnahme zu gewäh-
ren, ist somit ebenso abzuweisen wie sein Antrag, die Sache sei aus die-
sem Grund an die Vorinstanz zu kassieren.
5.4.2. In der Beschwerde wird ferner im Zusammenhang mit der Rüge,
das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und un-
richtig abgeklärt, vorgebracht, das BFM hätte sich bei der Entscheidfin-
dung nicht nur auf die UNHCR-Richtlinie vom 5. Juli 2010 stützen dürfen,
sondern hätte auch die neusten Berichte über die Situation in Sri Lanka
beachten müssen. Damit habe es den rechtserheblichen Sachverhalt
nicht vollständig abgeklärt. Da ausserdem davon auszugehen sei, dass
die Vorinstanz ihrem Entscheid in der Tat nicht nur die erwähnte UNHCR-
Richtline zugrunde gelegt, sondern weitere COI, welche nicht offengelegt
worden seien, zugezogen habe, sei auch damit das rechtliche Gehör ver-
letzt worden. Die im Entscheid des BFM festgehaltenen Behauptungen
hätten somit nicht überprüft werden können, weil sie reine Parteibehaup-
tungen darstellten. Unter diesen Umständen sei es dem Beschwerdefüh-
rer nicht möglich gewesen, sachgerecht in der Beschwerde Stellung zu
nehmen und Gegenbeweise vorzubringen. Schliesslich habe das BFM
seinen Entscheid in Abweichung von der bisherigen Praxis gefällt.
5.4.2.1 Hinsichtlich der letzten vorgebrachten Rüge ist festzuhalten, dass
sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem zur Veröffentlichung vorge-
sehenen Urteil BVGE [...] vom 27. Oktober 2011 kürzlich zur aktuellen Si-
tuation in Sri Lanka äussert und eine Anpassung der bisherigen, in BVGE
2008/2 publizierten Praxis vornimmt, welche mit derjenigen des BFM wei-
testgehend übereinstimmt. Insofern ist im Hinblick auf die neue Praxis
D-5878/2011
Seite 11
des Bundesverwaltungsgerichts die Rüge, das BFM sei von der bisher
geltenden Praxis abgewichen, hinfällig geworden.
5.4.2.2 Die Rüge, das BFM habe sich bei der Entscheidfindung zu Un-
recht nur auf die UNHCR-Richtlinie gestützt und damit den rechtserhebli-
chen Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt, entbehrt je-
der Grundlage. Vielmehr kann – insbesondere auch in Berücksichtigung
der neuen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts – der angefochtenen
Verfügung nicht entnommen werden, inwiefern das BFM die aktuellen
Länderinformationen über Sri Lanka unberücksichtigt gelassen hätte. Al-
lein aus der Tatsache, dass in der angefochtenen Verfügung nur die
Richtlinie des UNHCR erwähnt wurde, kann nicht der Schluss gezogen
werden, sie sei die einzige Informationsquelle für die Entscheidung ge-
wesen. Davon wird im Übrigen auch in der Beschwerdeschrift – trotz der
entsprechenden Rüge – selber nicht ernsthaft ausgegangen, weil gleich-
zeitig auch geltend gemacht wurde, das BFM habe bei der Entscheidfin-
dung wohl nicht nur auf die UNHCR-Richtlinie abgestellt, sondern weitere
Länderinformationen zugezogen, welche jedoch nicht offengelegt worden
seien, weshalb das rechtliche Gehör auch aus diesem Grund verletzt
worden sei. Abgesehen davon, dass sich die vorgebrachten Rügen somit
gegenseitig ausschliessen und damit an einem inneren Widerspruch lei-
den, ist hinsichtlich der Rüge, die Länderinformationen seien nicht offen-
gelegt worden, auf die Erwägungen unter Ziff. 5.4.1 zu verweisen.
Schliesslich ist in diesem Zusammenhang erneut festzustellen, dass sich
der Beschwerdeführer in der ausführlichen Beschwerde offensichtlich zu
den in der angefochtenen Verfügung festgehaltenen Argumenten in aus-
führlicher Weise äussern konnte, weshalb sein Einwand, er habe unter
den gegebenen Umständen nicht sachgerecht Stellung nehmen können,
unbegründet ist. Ebenso wenig kann sein Einwand, er habe keine Ge-
genbeweise erheben können, angesichts der zahlreichen Beilagen zur
Beschwerdeschrift, nicht gehört werden. Da sich ferner das BFM mit aus-
reichender Begründung und unter Hinweis auf die Entwicklung der Si-
cherheitslage und der Lebensumstände im heutigen Zeitpunkt zum Weg-
weisungsvollzug nach Sri Lanka geäussert hat, sind der angefochtenen
Verfügung keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, welche den
Schluss zuliessen, das BFM habe seine Begründungspflicht verletzt. Ins-
gesamt ist deshalb auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachte
Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu bestätigen.
5.4.3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass insgesamt kein An-
lass besteht, die angefochtene Verfügung wegen Verletzung formellen
D-5878/2011
Seite 12
Rechts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zu-
rückzuweisen. Das BFM war gestützt auf die vorangehenden Erwägun-
gen nicht gehalten, die verwendeten allgemeinen Länderinformationen of-
fenzulegen, weshalb sich die Rüge, die Begründungspflicht und damit der
Anspruch auf rechtliches Gehör seien verletzt worden, als unbegründet
erweist. Der Antrag, bei Aufhebung und Rückweisung an die Vorinstanz
sei diese anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen in geeig-
neter Weise offenzulegen und der Eventualantrag, das BFM sei im Rah-
men des Beschwerdeverfahrens anzuweisen, sämtliche Herkunftsländer-
informationen in geeigneter Weise offenzulegen, sowie dem Beschwerde-
führer sei eine angemessenen Frist einzuräumen, um dazu Stellung zu
nehmen, werden demnach abgewiesen. Den vorstehenden Ausführungen
zufolge ist auch die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts sei-
tens des BFM nicht zu bemängeln, weshalb der Eventualantrag, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung
des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, ebenso abgewiesen wer-
den wie der Antrag, dem Beschwerdeführer sei nach Gewährung einer
angemessenen Frist die Möglichkeit einer Ergänzung der Beschwerde
einzuräumen.
6.
6.1. Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16.
D-5878/2011
Seite 13
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
D-5878/2011
Seite 14
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Wie den Erwägun-
gen in der rechtskräftigen Verfügung des BFM vom 17. Juni 2010 zu ent-
nehmen ist, sind die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der
geltend gemachten Verfolgung durch Unbekannte beziehungsweise
durch die Armee nicht als glaubhaft zu erachten. Zudem kann er aus der
Tötung seines Schwagers keine Anhaltspunkte ableiten, gestützt auf wel-
che von einer begründeten Furcht vor asylerheblicher Verfolgung seiner
eigenen Person auszugehen wäre. Somit steht – in Berücksichtigung der
neusten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts [...] vom 27. Oktober 2011) – fest, dass er im Fall ei-
ner Rückkehr in sein Heimatland nicht damit rechnen muss, die Aufmerk-
samkeit der sirlankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Ausmass auf sich zu ziehen. Gestützt darauf bestehen auch keine
hinreichenden Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus dem gleichen Grund
eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1. Bezüglich der allgemeinen Situation in Sri Lanka hat sich das Bun-
desverwaltungsgericht kürzlich in einem neuen Urteil (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts [...] vom 27. Oktober 2011) zur Situation in Sri
Lanka geäussert. Danach ist der Vollzug der Wegweisung in die Ostpro-
D-5878/2011
Seite 15
vinz infolge der dort verbesserten allgemeinen Lage in Übereinstimmung
mit dem BFM wieder zumutbar. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs in
die Nordprovinz hingegen nahm es eine differenzierte Haltung ein. In den
Distrikten X._______ und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya
und Mannar – mithin in der Nordprovinz unter Ausschluss des sogenann-
ten Vanni-Gebietes – herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt mehr
und die dortige politische Lage sei nicht mehr dermassen angespannt,
dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden
müsse, auch wenn angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen
Bereich nach wie vor fragilen Lage eine sorgfältige und zurückhaltende
Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien angezeigt und dem
zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen sei. Für Personen,
welche aus der Nordprovinz stammten und dieses Gebiet erst nach Be-
endigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen hätten, sei der Weg-
weisungsvollzug in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurtei-
len, sofern davon ausgegangen werden könne, die betroffene Person
könne auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zu-
rückgreifen, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht habe. Indessen
müssten die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfäl-
tig abgeklärt werden, wenn der letzte Aufenthalt der betreffenden Person
in der Nordprovinz längere Zeit zurückliege oder konkrete Umstände auf
eine massgebende Veränderung der Lebensumstände seit der Ausreise
hinweisen würden. Dabei seien insbesondere die Existenz eines tragfähi-
gen Beziehungsnetzes sowie die konkreten Möglichkeiten der Sicherung
einer Existenzgrundlage und der Wohnsituation massgeblich. Im Fall des
Fehlens dieser begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz sei eine in-
nerstaatliche Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich
im Grossraum Colombo zu prüfen. Den Vollzug der Wegweisung ins so-
genannte Vanni-Gebiet betrachtete das Bundesverwaltungsgericht – in
Übereinstimmung mit dem BFM – als unzumutbar, weil die Infrastrukturen
in dieser Region in sehr starkem Ausmass vom Krieg in Mitleidenschaft
gezogen worden seien und das Gebiet stark vermint und militarisiert sei,
weshalb für aus diesem Gebiet stammende Personen ebenfalls eine in-
nerstaatliche Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet zu prüfen sei.
7.4.2. Gestützt auf die Aktenlage hat der Beschwerdeführer seit seiner
Geburt bis im März 2008 in Z._______ und anschliessend bis zu seiner
Ausreise im Januar 2009 in X._______ gelebt. Beide Ortschaften befin-
den sich in der Nordprovinz. Dieses Gebiet ist seit einigen Jahren unter
Regierungskontrolle und liegt nicht im Vanni-Gebiet. Er hat nach dem Ab-
schluss der Schule in einem Gemischtwarenladen gearbeitet und an-
D-5878/2011
Seite 16
schliessend mit seinem Vater Landwirtschaft betrieben. Seine Eltern le-
ben in Z._______, woher er stammt, und seine jüngere Schwester befin-
det sich in Y._______. Weitere Verwandte halten sich in Z._______ auf
und eine Cousine des Vaters ist in Y._______. In der Beschwerde vom
24. Oktober 2011 wurden keine neuen diesbezüglichen Vorbringen darge-
legt, weshalb davon auszugehen ist, die Verhältnisse, wie sie vom Be-
schwerdeführer im Zeitpunkt der beiden Befragungen (8. Januar 2009
und 14. August 2009) dargelegt worden sind, würden auch heute noch
zutreffen. Somit ist nach wie vor auf diese protokollierten Angaben abzu-
stellen.
7.4.3. Aufgrund der persönlichen Verhältnisse des gemäss Aktenlage ge-
sunden, dreissigjährigen und ledigen Beschwerdeführers ist vom Vorlie-
gen begünstigender Faktoren auszugehen, wobei insbesondere anzu-
nehmen ist, dass er in seinem Heimatland über ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz verfügt, das ihm beim Wiederaufbau einer neuen Existenz be-
hilflich sein kann und ihn in der ersten Zeit nach seiner Rückkehr unter-
stützen wird. Zudem befindet er sich während verhältnissmässig kurzer
Zeit – nämlich während noch nicht ganz drei Jahren – in der Schweiz und
hat den grösseren Teil seines bisherigen Lebens in seinem Heimatland
verbracht, wo er mit der Sprache, der Kultur und der Arbeits- bezie-
hungsweise Lebensweise bestens vertraut ist, wie das BFM zu Recht
feststellte. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass er
nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage gera-
ten wird. Ferner ist festzuhalten, dass gemäss seinen Angaben seine jün-
gere Schwester in Y._______ lebt, weshalb es ihm unbenommen bliebe,
sich auch dort niederzulassen, sollte ihm eine Rückkehr in die Nordpro-
vinz aus persönlichen Gründen nicht zusagen. Der Umstand, dass sich
der Beschwerdeführer – wie er in seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2011
darlegte – in der Schweiz gut integriert habe und wirtschaftlich selbstän-
dig sei, kann im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden,
nachdem gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG die kantonalen Behörden für
die Prüfung der Integrationsbemühungen im Rahmen eines Gesuchs um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zuständig sind. Aus den entspre-
chenden Beweismitteln (Bestätigung des Arbeitgebers) kann er folglich
für sein Asylverfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten.
7.4.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
D-5878/2011
Seite 17
7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG). An dieser Einschätzung vermögen die Vorbringen in der
Beschwerde nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, auf diese näher
einzugehen.
7.7. Der Antrag, vor Gutheissung der Beschwerde sei eine angemessene
Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zwecks Bestimmung
der Parteientschädigung anzusetzen, wird infolgedessen gegenstandslos.
Angesichts der direkten Entscheidung wird zudem der Antrag, das
Spruchgremium sei bekannt zu geben, ebenfalls gegenstandslos.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der Tatsache, dass in der Be-
schwerde gerügt wurde, das BFM habe seinen Entscheid in Abweichung
der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts gefällt, erschien die
Beschwerde im Zeitpunkt deren Einreichung hinsichtlich des Wegwei-
sungsvollzugs nicht aussichtslos, auch wenn sich die Aussichtslosigkeit
nachträglich – nämlich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [...]
vom 27.Oktober 2011 – ergeben hat. Unter diesen Umständen wird auf
die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5878/2011
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf die in der Beschwerde gestellten Anträge, es sei die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewäh-
ren, beziehungsweise die Sache sei zur Weiterführung des Asylverfah-
rens im Sinne einer Überprüfung der Flüchtlingseigenschaft und der Asyl-
gewährung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist nicht einzutreten.
3.
Der in der Beschwerde gestellte Antrag, dem Beschwerdeführer sei eine
Frist zur Beschwerdeergänzung nach Einsicht in die vorinstanzlichen Ak-
ten zu gewähren, wird abgewiesen.
4.
Die Anträge des Beschwerdeführers, das BFM sei anzuweisen, sämtliche
Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, in
geeigneter Weise offenzulegen und ihm eine Frist zur Stellungnahme zu
gewähren, sind abzuweisen.
5.
Der Antrag, die Sache sei zur Neubeurteilung unter Beachtung der Be-
gründungspflicht und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an
das BFM zurückzuweisen, ist abzuweisen.
6.
Der Antrag, das BFM sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme zu verfü-
gen, wird abgewiesen.
7.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
D-5878/2011
Seite 19
8.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: