B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5878/2014/mel
Ur t e i l vom 7 . J anua r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…),
Irak,
vertreten durch Raffaella Massara,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2014 / N (…).
D-5878/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Suleimaniya), verliess
sein Heimatland eigenen Angaben zufolge Ende Juni 2014 auf dem Luft-
weg in Richtung Istanbul, Türkei, und reiste am 21. Juli 2014 von dort sowie
weiteren, ihm unbekannten Ländern herkommend illegal in die Schweiz
ein. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
C._______ um Asyl nach.
A.b Das BFM teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Juli
2014 mit, er sei per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum C._______ zu-
gewiesen worden, wo sein Asylgesuch gemäss Art. 4 Abs. 3 der Verord-
nung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV;
SR 142.318.1) behandelt werde.
A.c Am 29. Juli 2014 fand die Befragung zur Person statt, und am 18. Sep-
tember 2014 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Bst.
b TestV ausführlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im
Wesentlichen geltend, er sei Mitte Januar 2014 nach mehrjährigem Aufent-
halt in Grossbritannien in den Nordirak zurückgekehrt und habe dort vom
Selbstmord seines Bruders erfahren. Er habe den angeblichen Suizid je-
doch bezweifelt und vermutet, sein Bruder sei umgebracht worden. Daher
habe er begonnen, Nachforschungen anzustellen, um allfällige Hinweise
auf eine mögliche Täterschaft zu erhalten. Daraufhin habe er auf dem Bal-
kon seines Hauses ein um einen Stein gewickeltes Schreiben gefunden,
worin ihm gedroht worden sei, er oder seine Angehörigen würden dasselbe
Schicksal erleiden wie sein Bruder, falls er seine Nachforschungen nicht
einstelle. In der Folge habe er weitere Drohbriefe mit ähnlichem Inhalt er-
halten und sich auf der Strasse beobachtet gefühlt. Er habe sich nicht an
die heimatlichen Sicherheitsbehörden gewendet, da er diesen nicht ver-
traue. Schliesslich habe er sich aus Angst vor den unbekannten Verfolgern
zur Flucht entschieden und sei im Juli 2014 in die Schweiz gereist.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen respektive zum Nachweis seiner
Identität reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen zu den Akten:
eine Kopie seiner Identitätskarte, ein Reisedokument und zwei Schreiben
des UK Home Office, ein Bestätigungsschreiben des Kurdistan Regional
Governments, eine Todesurkunde sowie eine Todesbescheinigung betref-
fend seinen Bruder.
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Seite 3
A.d Am 29. September 2014 unterbreitete das BFM der Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur
Stellungnahme. Die Rechtsvertreterin äusserte sich dazu mit Eingabe vom
30. September 2014 und brachte dabei im Wesentlichen vor, eine Schnel-
labklärung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) habe ergeben, dass
die Sicherheitslage in und um Suleimaniya als gefährlich zu erachten sei.
Vorliegend sei daher näher abzuklären, ob die lokalen Behörden tatsäch-
lich schutzwillig seien oder ob dem Beschwerdeführer nicht allenfalls sogar
von diesen selber Gefahr drohe. Insbesondere sei zu berücksichtigen,
dass sich der Beschwerdeführer während mehrerer Jahre in Grossbritan-
nien aufgehalten habe und bereits deswegen als Anhänger des Islami-
schen Staates (IS bzw. vormals ISIS) verdächtigt werden könnte. Daher
sei die Sachverhaltsabklärung unvollständig und die Begründung lücken-
haft. Der Eingabe lag die Schnellrecherche der SFH vom 7. Oktober 2014
bei.
B.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 – gleichentags eröffnet – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. Oktober 2014 liess
der Beschwerdeführer diesen Entscheid anfechten und beantragen, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeur-
teilung an das BFM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: die vorinstanzliche Verfü-
gung vom 2. Oktober 2014 inkl. Empfangsbestätigung (Kopie), eine Voll-
macht vom 21. Juli 2014 (Kopie) sowie die Schnellrecherche der SFH vom
7. Oktober 2014.
D.
Der Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27.
Oktober 2014 mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten. Ausserdem hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
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lichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das
Beschwerdedossier dem BFM zur Vernehmlassung unterbreitet.
E.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 5. November 2014 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest und beantragte sinngemäss die Abwei-
sung der Beschwerde.
F.
Der Beschwerdeführer liess darauf mit Eingabe vom 28. November 2014
replizieren. Der Eingabe lagen ein Aktenverzeichnis der vorinstanzlichen
Akten (Stand: 29. September 2014) sowie eine Medienmitteilung der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 12. November 2014 bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vo-
rinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des
Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) ergangen sind, und entscheidet in die-
sem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt
nicht vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in den Testbetrieb des
Verfahrenszentrums in Zürich kommt zudem die TestV zur Anwendung
(Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
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Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b
AsylG und Art. 20 Abs. 3 VwVG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im
Wesentlichen aus, gemäss seinen (internen) Abklärungen seien die nord-
irakischen Sicherheitskräfte schutzwillig und schutzfähig, weshalb sich der
Beschwerdeführer durchaus an diese hätte wenden können. Bei der Ein-
schätzung des Beschwerdeführers, wonach die lokalen Sicherheitsbehör-
den ihre Pflichten nicht wahrnehmen und gewisse kriminelle oder terroris-
tische Gruppierungen unterstützen würden, handle es sich um eine reine
Vermutung. Demnach seien die geltend gemachten Asylvorbringen nicht
asylrelevant, und der Beschwerdeführer sei nicht auf den Schutz der
Schweiz angewiesen. Angesichts der fehlenden Asylrelevanz könne darauf
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Seite 6
verzichtet werden, auf bestehende Unglaubhaftigkeitselemente näher ein-
zugehen. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an diesem Ergebnis
nichts zu ändern. Aufgrund dessen erfülle der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Das
BFM erwog im Weiteren, der Wegweisungsvollzug in den Nordirak sei zu-
lässig, zumutbar und möglich, zumal in der Herkunftsprovinz des Be-
schwerdeführers (Suleimaniya) keine Situation allgemeiner Gewalt herr-
sche.
4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen gerügt, das BFM habe die ihm
obliegende Begründungspflicht verletzt, da es nicht näher abgeklärt habe,
ob die lokalen Behörden tatsächlich schutzfähig und -willig seien oder ob
dem Beschwerdeführer seitens dieser Behörden nicht sogar Gefahr drohe.
Da sich der Beschwerdeführer mehrere Jahre in Grossbritannien aufgehal-
ten habe, könnte er allein deswegen als Anhänger des Islamischen Staats
(IS bzw. vormals ISIS) verdächtigt werden. Insbesondere vor dem Hinter-
grund der aktuellen fragilen Sicherheitslage sei die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Furcht vor den lokalen Behörden begründet. Bezüglich
der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wird ausgeführt, die
Schnellrecherche der SFH vom 7. Oktober 2014 zeige auf, dass die Si-
cherheitslage in und um Suleimaniya sehr fragil sei. Daher müsse die Zu-
mutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs dorthin sorgfältig geprüft werden.
Das BFM habe die entsprechende Begründung jedoch in bloss zwei Sät-
zen abgehandelt. Die aktuelle Menschen- und Sicherheitslage in dieser
Region sei ungenügend berücksichtigt und der entsprechend relevante
Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden.
4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen aus, es
gebe vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die kurdischen
Behörden den Beschwerdeführer der Zugehörigkeit zur IS verdächtigen
könnten. Wäre dies der Fall, so wäre der Beschwerdeführer bereits nach
seiner Ankunft aus Grossbritannien ausführlich befragt oder zumindest in
der Folge vom kurdischen Geheimdienst kontaktiert worden. Demnach be-
stehe kein Grund, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht zwecks
Schutzsuche an die heimatlichen Behörden hätte wenden können. Sodann
sei der Vorwurf, wonach im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug die ak-
tuelle und konkrete Gefährdung im Heimatland nicht abgeklärt worden sei,
unbegründet. Diesbezüglich sei auf das entsprechende Consulting (vgl. vo-
rinstanzliche Akte A28) zu verweisen.
D-5878/2014
Seite 7
4.4 In der Replik wird entgegnet, die Akte 28 sei der Rechtsvertretung we-
der mit dem Entscheidentwurf zugestellt noch im Aktenverzeichnis aufge-
listet worden. Die Rechtsvertretung habe davon keine Kenntnis gehabt.
Dieses Vorgehen sei problematisch; denn aufgrund des Anspruchs auf
rechtliches Gehör und des Grundsatzes der Waffengleichheit müssten dem
Beschwerdeführer Herkunftsländerinformationen sowie deren Würdigung
transparent dargelegt werden. Dies gelte insbesondere im vorliegenden
Fall, wo derartige Informationen ein zentrales Element darstellten. Die feh-
lende Offenlegung stelle einen erheblichen Verfahrensmangel dar. Falls
das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung sei, die Gehörsverletzung
könne im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sei die Vorinstanz zumin-
dest anzuweisen, die entsprechenden Quellen im Beschwerdeverfahren
offenzulegen, und dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Frist zur
Stellungnahme einzuräumen. Alternativ sei die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen. Bei der Beurteilung der aktuellen Sicher-
heits- und Menschenrechtslage sei zudem die Medienmitteilung der SFH
vom 12. November 2014 zu berücksichtigen.
5.
Vorab ist zu prüfen, ob das BFM mit der angefochtenen Verfügung den
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, da
eine allfällige Verletzung dieses Anspruchs zur Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung führen kann.
5.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, welcher in Art. 29 Abs. 2 BV
verankert und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren kon-
kretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, anderer-
seits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien
dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst verschiedene Teilgeh-
alte, unter anderem das Recht auf Akteneinsicht (Art. 26-28 VwVG) und die
Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen zu begründen (Art. 35 Abs. 1
VwVG).
5.2 Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter grundsätzlich
Anspruch darauf, Einsicht in folgende Aktenstücke zu nehmen: Eingaben
von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, sämtliche Aktenstü-
cke, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel
zu dienen, sowie Niederschriften eröffneter Verfügungen. Nur wenn den
Betroffenen in einem Verfahren die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unter-
lagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrem Entscheid stützt,
können sie sich wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen
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Seite 8
beziehungsweise Beweismittel bezeichnen. Ausgenommen vom Recht auf
Akteneinsicht sind verwaltungsinterne Unterlagen. Gilt es den Umfang des
Akteneinsichtsrechts zu bestimmen, kommt es jedoch auf die im konkreten
Fall objektive Bedeutung eines Aktenstückes für die entscheidwesentliche
Sachverhaltsfeststellung an und nicht auf die Einstufung des Beweismittels
durch die Behörden als internes oder gar geheimes Papier. Keine internen
Akten sind daher zum Beispiel verwaltungsintern erstellte Berichte und
Gutachten zu streitigen Sachverhaltsfragen. Je stärker das Verfahrenser-
gebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument
abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum
Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akten-
einsichtsrecht Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1, m.w.H.).
Im vorliegenden Fall wird gerügt, das BFM habe dem Beschwerdeführer
zu Unrecht keine Einsicht in die Akte 28 (internes Consulting) gewährt.
Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen: Bei der Akte 28 handelt es sich
um einen Bericht der BFM-internen Abteilung für Länderanalysen zur Si-
cherheitslage in Suleimaniya vom 1. Oktober 2014. In seiner Vernehmlas-
sung vom 5. November 2014 erklärt das BFM, es habe durchaus Abklärun-
gen betreffend die Situation am Herkunftsort des Beschwerdeführers getä-
tigt, und verweist dabei auf die fragliche Akte 28. In der angefochtenen Ver-
fügung erwähnt das BFM diesen Consulting-Bericht nicht ausdrücklich,
führt jedoch aus, die nordirakischen Behörden seien "gemäss unseren Ab-
klärungen" schutzwillig und schutzfähig, und es herrsche "gemäss aktuel-
len Erkenntnissen des BFM" in Suleimaniya keine Situation allgemeiner
Gewalt. Daraus sowie aus der Tatsache, dass das BFM in seiner Verfügung
keine anderen Quellen nennt, ist zu schliessen, dass es sich bei seinem
Entscheid sowohl im Asylpunkt als auch bei der Beurteilung der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs massgeblich und letztlich zum Nachteil des
Beschwerdeführers auf den Inhalt des Consulting-Berichts abgestützt hat.
Dessen ungeachtet hat es das BFM indessen nicht nur unterlassen, den
Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung vom Inhalt von A28 in Kennt-
nis zu setzen, sondern hat ihn offenbar überhaupt nicht über die Existenz
dieses Dokuments informiert. Die Rechtsvertretung des Beschwerdefüh-
rers erhielt zwar ein Aktenverzeichnis, dieses bildete jedoch den Stand der
Akten vom 29. September 2014 ab (vgl. Replikbeilage 1). Der Consulting-
Bericht datiert vom 1. Oktober 2014 und war darauf somit noch nicht auf-
geführt; ein nachgeführtes Aktenverzeichnis wurde der Rechtsvertreterin
nicht zugestellt. Angesichts der offensichtlichen Massgeblichkeit des Con-
sulting-Berichts für den Entscheid des BFM wäre dieses nicht nur verpflich-
tet gewesen, den Beschwerdeführer überhaupt von der Existenz von A28
D-5878/2014
Seite 9
in Kenntnis zu setzen, sondern hätte ihn vor Erlass der negativen Verfü-
gung in geeigneter Form über den Inhalt des Consulting-Berichts informie-
ren und ihm damit Gelegenheit geben müssen, konkrete Einwände gegen
die von der Analyseabteilung gewonnenen Erkenntnisse und die daraus
vom BFM gezogenen Schlussfolgerungen anzubringen. Indem das BFM
dies unterlassen hat, hat es den Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör im Sinne von Art. 30 Abs. 1 und 28 VwVG verletzt.
5.3 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergibt sich auch die Pflicht
der Behörden, ihre Verfügungen zu begründen. Nach den von Lehre und
Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde demnach die
Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich
ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst
sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann.
Mit der Pflicht zur Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der
Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Mo-
tiven leiten lässt (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MAR-
TIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 134 I
83 E. 4.1).
Im vorliegenden Fall hat das BFM in seiner Verfügung vom 2. Oktober 2014
im Asylpunkt ausgeführt, der Beschwerdeführer könne sich zwecks
Schutzsuche an die heimatlichen Sicherheitsbehörden wenden, da diese
schutzfähig und schutzwillig seien. Im Wegweisungsvollzugspunkt erwog
das BFM, es herrsche in der Provinz Suleimaniya keine Situation allgemei-
ner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich zu-
mutbar sei. Diesbezüglich ist allerdings festzustellen, dass sich die allge-
meine Sicherheitslage im Nordirak in den letzten Monaten kontinuierlich
verschlechtert hat. Zwar ist es dem IS bisher nicht gelungen, Gebiete im
kurdischen Kernland der Provinzen Erbil, Dohuk und Suleimaniya einzu-
nehmen; regelmässig kommt es jedoch entweder in oder um Mossul oder
in Kirkuk – beide Städte liegen nur wenige Kilometer von der kurdischen
Grenze entfernt – zu Gefechten zwischen der kurdischen Peschmerga und
IS-Kämpfern. Die Behörden der kurdischen Regionalregierung (KRG) be-
fürchten ausserdem, dass sich unter den sunnitischen Vertriebenen, wel-
che in der KRG-Region Zuflucht gesucht haben, auch Infiltranten oder
Sympathisanten der IS befinden könnten. Zudem herrscht Angst vor kurdi-
schen Rückkehrern, die auf der Seite der IS in Syrien gekämpft haben (vgl.
D-5878/2014
Seite 10
dazu Alexandra Geiser, Auskunft der SFH vom 28. Oktober 2014, IRAK:
Sicherheitssituation in der KRG-Region, mit weiteren Hinweisen). Diese
angespannte Sicherheitslage dürfte dazu führen, dass die kurdischen Si-
cherheitskräfte zurzeit primär damit beschäftigt sind, allfällige in die KRG-
Region eingereiste IS-Kämpfer zu enttarnen und allenfalls geplante Terror-
anschläge zu verhindern. Dies dürfte wiederum zur Folge haben, dass all-
gemeine polizeiliche Aufgaben, darunter der Schutz der Bürger vor krimi-
nellen Handlungen ihrer Mitbürger, vernachlässigt werden müssen. Bei
dieser Sachlage reicht es unter dem Aspekt der Begründungsdichte nicht
aus, wenn das BFM ohne nähere Ausführungen lediglich feststellt, die
nordirakischen Behörden seien schutzwillig und schutzfähig. Vielmehr
wäre das BFM verpflichtet gewesen, – allenfalls nach Vornahme weiterer
Abklärungen – eingehender zu begründen, weshalb es auch in Anbetracht
der gegenwärtigen Situation im Nordirak zum Schluss kommt, die Schutz-
fähigkeit und Schutzwilligkeit der KRG-Sicherheitsbehörden im Sinne des
Schutzes einzelner Bürger vor angedrohten kriminellen Übergriffen durch
andere Bürger sei weiterhin gegeben. Gleiches gilt auch bezüglich der ru-
dimentären Erwägungen des BFM zur Frage der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in die Provinz Suleimaniya: Auch in diesem Punkt er-
scheint die Begründung des BFM angesichts der instabilen Sicherheitslage
im Nordirak als zu wenig ausführlich begründet. Insbesondere lässt die Be-
gründung des BFM nicht erkennen, inwiefern es sich tatsächlich mit der
aktuellen Lage im Nordirak auseinandergesetzt hat und gestützt auf wel-
che konkreten Überlegungen es zum Schluss kam, der Wegweisungsvoll-
zug sei im vorliegenden Fall generell zumutbar. Aus diesen Gründen ist
festzustellen, dass das BFM seiner Begründungspflicht nicht in rechts-
genüglicher Art und Weise nachgekommen ist und auch dadurch den An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat.
5.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, woraus folgt,
dass bei seiner Verletzung der betreffende Entscheid grundsätzlich aufzu-
heben ist, unabhängig davon, ob er materiell richtig ist oder nicht. Aus pro-
zessökonomischen Gründen ist allerdings eine Heilung von Gehörsverlet-
zungen auf Beschwerdeebene möglich, sofern das Versäumte nachgeholt
wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Be-
schwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug
auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt. Die festgestellte Verlet-
zung darf sodann nicht schwerwiegender Natur sein, und die fehlende Ent-
scheidreife muss durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand
hergestellt werden können (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.).
D-5878/2014
Seite 11
Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das BFM in der angefoch-
tenen Verfügung gleich zweifach den Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
letzt hat, indem es die Begründungspflicht verletzt und dem Beschwerde-
führer keine Einsicht in A28 gewährt (respektive ihn auch nicht anderweitig
über den Inhalt des Consulting-Berichts informiert) hat. Diese Gehörsver-
letzung muss als schwerwiegend bezeichnet werden, zumal aufgrund der
Aktenlage nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich dabei um
ein Versehen handelte. Obwohl die Beschwerde grundsätzlich reformato-
risch ausgestaltet ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), erscheint es demnach im
vorliegenden Fall als angebracht, die angefochtene Verfügung aufzuheben
und die Sache zur formell korrekten Durchführung des Verfahrens an die
Vorinstanz zurückzuweisen, zumal dem Beschwerdeführer ansonsten eine
Instanz verloren ginge.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung ist aufzuheben, und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs.
1 in fine VwVG zur rechtsgenüglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs
bezüglich A28 und zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die übrigen Anträge und Ausfüh-
rungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 7 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten
gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund
der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer
solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In An-
wendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der
massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die von der
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Seite 12
Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung demnach von Amtes we-
gen auf pauschal Fr. 500.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5878/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 2. Oktober 2014 wird aufgehoben, und
die Sache wird zur rechtsgenüglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs
und zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von pauschal
Fr. 500.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: