B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5879/2015
Ur t e i l vom 5 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 7. September 2015 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 27. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 7. September 2015 – eröffnet am
15. September 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien ver-
fügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Un-
terlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen, den Kanton B._______ mit dem Vollzug der
Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen
Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, und feststellte, eine allfällige
Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. September 2015 (Post-
stempel vom 21. September 2015) gegen diese Verfügung beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die
vorliegende Beschwerde für zulässig zu erklären, auf das Asylgesuch ein-
zutreten, von der Wegweisung abzusehen, ihm das Recht auf eine Bun-
desanhörung zu gewähren, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
wiederherzustellen (recte: zu erteilen) und die mit dem Wegweisungsvoll-
zug beauftragten kantonalen Behörden seien hiervon in Kenntnis zu set-
zen,
dass er im Weiteren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege be-
ziehungsweise um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
suchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. September 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 25. September
2015 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort
einstweilen aussetzte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das
SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Voraussetzungen ei-
ner Rückführung nach Italien (Drittstaat) im Rahmen der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
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oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), als gegeben erach-
tet hat,
dass es sich daher erübrigt, auf die in der Beschwerde im Zusammenhang
mit Art. 3 AsylG geltend gemachten Vorbringen einzugehen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass die italienischen Behörden das im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-
VO gestellte Übernahmeersuchen des SEM vom 3. Juli 2015 innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-
III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Wesentlichen geltend
macht, Italien sei aufgrund der Überzahl von Asylsuchenden, welche auf
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seinem Hoheitsgebiet eintreffen würden, nicht mehr in der Lage, deren
Rechte zu respektieren,
dass es wegen der fehlenden Fürsorge, welcher die Asylsuchenden in Ita-
lien ausgesetzt seien, illusorisch sei zu erwarten, dass man Zugang zu ei-
ner Unterkunft bekomme, betreut werde und Nahrung erhalte,
dass sich im Übrigen seine Cousine C._______ seit fünf Monaten in der
Schweiz aufhalte,
dass ihm bei einer Wegweisung nach Italien jegliche Hilfe und familiäre
Unterstützung, wovon er in der Schweiz profitieren könnte, entzogen
würde,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen implizit die Anwendung
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-
III-VO aufweisen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstüt-
zung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine
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Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, an-
erkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus
in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung
Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde
Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass das Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz (Beschwerde
Nr. 29217/12) vom 4. November 2014 zu keiner anderen Einschätzung
führt, zumal sich dieses Urteil auf eine achtköpfige Familie bezieht, dem
vorliegenden Verfahren jedoch eine andere Konstellation zugrunde liegt,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass es den für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
zuständigen italienischen Behörden obliegen wird, den Beschwerdeführer
eingehend zu seinen Asylgründen anzuhören,
dass demnach sein Antrag auf Gewährung des Rechts auf eine Anhörung
durch die zuständige Bundesbehörde abgewiesen wird,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem
sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer ausserdem nicht dargetan hat, die ihn bei einer
Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht,
dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könn-
ten,
dass der Beschwerdeführer auch nicht konkret dargelegt hat, Italien würde
ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen
Lebensbedingungen vorenthalten,
dass es ihm bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen-
steht, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die
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ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufor-
dern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unter-
bringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und
sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorgani-
sationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass der Beschwerdeführer demnach aus seiner Befürchtung, in Italien die
benötigte Fürsorge nicht zu erhalten, nichts zu seinem Vorteil ableiten
kann,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, er geriete im
Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingun-
gen in eine existenzielle Notlage,
dass er die Möglichkeit hat, sich bei allfälligen Schwierigkeiten an die dafür
zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen zu
wenden,
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien würde gegen Art. 3
EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Lan-
desrecht verstossen,
dass auch die Anwesenheit seiner Cousine in der Schweiz an der Zustän-
digkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
nichts ändern kann, zumal es sich dabei nicht um eine Familienangehörige
im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt und der Beschwerdeführer
kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seiner Cou-
sine geltend gemacht hat,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass mit der Kognitionsbeschränkung anlässlich der Asylgesetzrevision
vom 1. Februar 2014 die Angemessenheitskontrolle des Bundesverwal-
tungsgerichts gemäss Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG gestrichen wurde und
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 eine Kann-Bestimmung darstellt, womit das SEM
bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspiel-
raum verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 5.6
und 7 [zur Publikation vorgesehen]),
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dass das Bundesverwaltungsgericht demnach nicht mehr überprüfen kann,
ob der Entscheid des SEM, von der Souveränitätsklausel keinen Gebrauch
zu machen, im Lichte von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 als unangemessen zu
erachten ist, sondern die Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob das
SEM seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat, vorausgesetzt es
hat von seinem Ermessensspielraum Gebrauch gemacht und dazu den
Sachverhalt vollständig erhoben und allen wesentlichen Umständen Rech-
nung getragen (vgl. Urteil E-641/2014 E. 8),
dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit der Anwesen-
heit der Cousine des Beschwerdeführers und seinem Einwand, er sei aus
Eritrea ausgereist, um in der Schweiz zu leben, auseinandergesetzt hat
und zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens ausgegangen beziehungsweise zu Recht
zum Schluss gelangt ist, es würden keine Gründe vorliegen, welche einen
Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigten,
dass das SEM innerhalb seines Ermessensspielraums gehandelt hat, wel-
cher im Ergebnis vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr überprüft wer-
den kann, weshalb es sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen
zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG seine
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
dass der am 25. September 2015 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vor-
liegenden Urteil dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.‒
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: