B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5879/2016
Ur t e i l vom 1 9 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 25. August 2016 / N (…).
D-5879/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben ein Ajnabi aus
B._______ in der syrischen Provinz Al Hassaka. Seit seiner Einbürgerung
im Jahr 2011 sei er syrischer Staatsbürger. Nachdem er zusammen mit
seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern (ebenfalls N […]) mit einem
Einreisevisum in die Schweiz gelangt war, reichte er am 9. September 2014
ein Asylgesuch ein. Seine Frau und die beiden Kinder wurden bereits mit
Entscheid vom 29. September 2014 gestützt auf das Bundesgesetz vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländerge-
setz, AuG, SR 142.20) vorläufig aufgenommen. Er selbst wurde am 24. Ok-
tober 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen summarisch
befragt, am 10. Juni 2016 fand seine Anhörung statt.
B.
Zur Begründung seines Gesuchs brachte er vor, er sei vor allem vor Über-
griffen der Daesch, also des Islamischen Staates (IS), in seiner Heimatre-
gion geflüchtet, da sein Name auf einer Liste gestanden habe, die Kämpfer
der Yekîneyên Parastina Gel (YPG) bei einem getöteten IS-Kämpfer ge-
funden hätten. Verschiedene andere Personen, deren Namen auch auf der
Liste gestanden hätten, seien verschollen oder umgebracht worden. Des-
halb habe auch er diese Bedrohung schliesslich ernst genommen und das
Land in Richtung Türkei verlassen. Er erklärte ausserdem, bereits lange
vor der Ausreise von den syrischen Sicherheitsbehörden behelligt worden
zu sein. Seine Familie sei am Wohnort in B._______ bekannt, fast alle hät-
ten sich politisch für die kurdische Sache eingesetzt. Seit ihrer Gründung
sei er – wie auch weitere Familienmitglieder – Mitglied der Partiya Yekîtiya
Demokrat (PYD). Im Zuge des Arabischen Frühlings 2011 habe er ab Früh-
jahr 2011 sein politisches Engagement intensiviert, er habe Sitzungen ge-
leitet und Pressearbeit geleistet. Er sei Mitglied des Organisationskomitees
der Partei in der Region B._______ und C._______ gewesen. Vor dem
Bürgerkrieg habe er mit zwei Kollegen eine Transportfirma geführt. Im Rah-
men dieser Tätigkeit habe er circa ab 2007 auch verbotene kurdische Zeit-
schriften vom Libanon nach Syrien transportiert. Im Jahr 2008 sei er des-
halb von den syrischen Behörden gebüsst worden. Später – bis zum Früh-
jahr 2011 – habe er die Zeitschriften nicht mehr selbst transportiert, son-
dern den Transport organsiert. Im März 2010 sei er nochmals von den sy-
rischen Sicherheitsbehörden für elf Tage festgenommen worden, ohne
dass man ihm einen Haftgrund genannt hätte. Er sei bezüglich seiner Akti-
vitäten für die kurdische Kultur befragt worden. Im Juli 2011 sei er erneut
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verhaftet worden, allerdings sei das Fahrzeug des syrischen Sicherheits-
dienstes schwer verunfallt. Er sei drei Wochen im Spital gelegen und später
von den syrischen Behörden nicht mehr belangt worden. Sein Bruder habe
als Kommandant der YPG gegen den IS gekämpft, er sei im Oktober 2013
getötet worden. Seit er in der Schweiz lebe, engagiere er sich weiterhin für
die Anliegen der PYD und für einen kurdischen Staat. Anlässlich der Anhö-
rung berichtete er, dass am 12. Mai 2016 ein Anschlag auf ein Fahrzeug
verübt worden sei, in dem sich Familienmitglieder von ihm befunden hät-
ten, ein Cousin sei ums Leben gekommen. Ausserdem teilte er mit, dass
erst kürzlich auch ein weiterer Bruder im Kampf gefallen sei. Zum Beleg
seiner Identität legte der Beschwerdeführer seinen Pass, die Kopie seiner
Identitätskarte, seinen Führerschein sowie eine Kopie des Familienbüch-
leins vor. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er Fotos seiner Parteitätig-
keit in Syrien und in der Schweiz ein, eine Mitgliedsbestätigung der PYD
aus Syrien sowie in der Schweiz; ferner legte er auch die Liste vor, welche
die YPG dem getöteten IS-Kämpfer abgenommen habe, zunächst in Kopie,
sodann im Original.
C.
Am 25. August 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch ab, es verfügte die
Wegweisung, schob den Vollzug jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme wegen der Bürgerkriegssituation in Syrien auf. Die Vorinstanz hielt
die Vorbringen nicht für asylbeachtlich und teils auch nicht für glaubhaft.
Es sei davon auszugehen, so das SEM, dass der Beschwerdeführer in sei-
ner durch die kurdischen Kräfte kontrollierten Herkunftsregion bestens ver-
netzt und deshalb vor Verfolgungshandlungen auch geschützt sei. Zudem
habe er die ihm drohende Verfolgung durch den IS nicht glaubhaft machen
können. Dabei erachtete das SEM das Beweismittel der „Todesliste“ des
IS-Kämpfers nicht als tauglich, es könne leicht fabriziert werden. Die Ver-
fügung wurde am 29. August 2016 eröffnet.
D.
Mit Schreiben vom 6. September 2016 zeigte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers unter Vorlage einer Vollmacht die Mandatsübernahme an
und ersuchte um Akteneinsicht, die ihm mit Verfügung des SEM vom
8. September 2016 gewährt wurde.
E.
Am 26. September 2016 erhob der Beschwerdeführer mit Hilfe seines
Rechtsvertreters Beschwerde gegen den ablehnenden Asylentscheid. Er
beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung.
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Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Even-
tualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig sei. In
prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung ein-
hergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbei-
stand.
Zur Begründung brachte er vor, das SEM habe zwar seine Vorverfolgung
wegen politischer Aktivitäten für die kurdische PYD-Partei nicht als un-
glaubhaft erachtet, daraus jedoch den Schluss gezogen, es drohe ihm –
weil die PYD im kurdisch kontrollierten Teil Syriens die Rolle der Behörden
eingenommen habe –, in diesem Gebiet keine Verfolgung. Diese Schluss-
folgerung sei falsch und stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, das nicht von einer Schutzfähigkeit durch die
kurdische Verwaltung ausgehe. Ferner habe das SEM auch die geltend
gemachten Behelligungen vor Ausbruch des Bürgerkriegs falsch gewür-
digt. Tatsächlich sei davon auszugehen, dass er dem syrischen Regime
aufgrund seines politischen Profils und seiner vorangegangenen Aktivitä-
ten bekannt sei. Weil er kein Basismitglied der PYD gewesen sei, sondern
ein Parteikader, sei nachvollziehbar, dass sein Name auf einer Liste des IS
von zu liquidierenden Personen gestanden habe. Aufgrund seiner Funktion
in der Partei sei es überdies glaubhaft, dass man gerade ihm das Original
der Liste übermittelt habe. Auch habe er detailliert beschreiben können,
dass inzwischen mehrere der auf der Liste geführten Personen vom IS um-
gebracht worden seien. Das SEM habe – aufgrund falscher Annahmen be-
treffend seine Vorfluchtgründe – auch sein exilpolitische Engagement
falsch eingeschätzt und nur unzureichend abgeklärt. Tatsächlich habe er
auch in der Schweiz in der PYD eine Kaderfunktion inne, was im Entscheid
keine Berücksichtigung gefunden habe. Dieser Umstand müsse wenigs-
tens zu seiner Anerkennung als Flüchtling aufgrund subjektiver Nachflucht-
gründe führen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2016 stellte die Instruktionsrichte-
rin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Beschwerdeverfah-
rens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung hiess sie
gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Rechtsan-
walt Peter Frei wurde zum amtlichen Rechtsbeistand bestellt. Die Vor-
instanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen.
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G.
In ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2016 hielt die Vorinstanz an der
Abweisung des Asylgesuchs fest. Der Beschwerdeführer habe keine akute
asylbeachtliche Verfolgung glaubhaft machen können. Nochmals äusserte
das SEM seine Zweifel über Herkunft und Beschaffung des eingereichten
Beweismittels betreffend eine gezielte Bedrohung durch den IS. Im Zusam-
menhang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Funktion in
der PYD führte sie aus, dass die PYD eine Quasi-Autonomie in den von ihr
kontrollierten Gebieten erreicht habe und vermehrt staatliche Aufgaben
wahrnehme. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass das syrische Re-
gime weder Interesse noch Möglichkeit oder die nötigen Ressourcen habe,
um PYD-Mitglieder aktiv zu verfolgen. Da sich auch die exilpolitischen Ak-
tivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz auf die Anliegen der PYD
bezögen, könne davon ausgegangen werden, dass der syrische Staat kein
Interesse am Beschwerdeführer zeige.
H.
Am 30. Mai 2016 war der Beschwerdeführer erneut Vater geworden, das
Kind wurde am 8. November 2016 in die vorläufige Aufnahme der Eltern
einbezogen.
I.
In der Replik vom 11. November 2016 räumte der Beschwerdeführer ein,
dass ein Dokument wie die von ihm eingereichte Todesliste des IS tatsäch-
lich kein fälschungssicheres Dokument sei. Allerdings habe er sich als
PYD-Kader ohnehin derart exponiert, dass schon deshalb von seiner Ge-
fährdung auszugehen sei. Die Partei habe den Willen gezeigt, ihn zu schüt-
zen, nur deshalb habe man ihm das Original der Liste übermittelt. Den
Schlussfolgerungen des SEM, betreffend der Quasi-Staatlichkeit der kur-
disch dominierten Gebiete, könne – insbesondere angesichts des Engage-
ments türkischer Truppen in der Region –, nicht gefolgt werden, weshalb
auch das exilpolitische Engagement in Hinblick auf die Gefährdung und
Überwachung durch den syrischen Geheimdienst beachtlich sei.
J.
Am 15. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer ein Referenzschrei-
ben der Kurdisch-Demokratischen Selbstverwaltungsbehörde vom
19. November 2016 in Kopie ein, mit deutscher Übersetzung. Er brachte
vor, die Behörde habe dieses Schreiben für ihn verfasst, weil er ein wichti-
ger Akteur der PYD in der Schweiz sei. Zudem legte er Fotografien ins
Recht sowie einen Datenträger mit drei Videos, die seine Aufzeichnung und
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Kommentierung eines Bombenangriffs im Nordteil des Landes zeige sowie
ein Interview, das er anlässlich einer PYD-Sitzung im November 2015 ge-
geben habe, und das in Syrien ausgestrahlt worden sei. Schliesslich zeige
das dritte Video einen Bericht über seinen Bruder F._______, der 2013 ums
Leben gekommen und ein bekannter YPG-Kämpfer gewesen sei.
K.
Am 11. April 2017 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Ak-
ten.
L.
Am 5. September 2017 reichte der Beschwerdeführer das Referenzschrei-
ben der Kurdischen Selbstverwaltungsbehörde im Original zu den Akten.
Zudem teilte er mit, sein Vater sei am 3. August 2017 in G._______ von
Unbekannten angefahren und schwer verletzt worden. Er reichte zum Be-
leg ein Zeugnis des behandelnden Spitals ein. Er gehe davon aus, dass
eine arabischstämmige Gruppe für den Anschlag auf seinen Vater verant-
wortlich sei.
M.
Am 26. September 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Auszug des
(…) der Schweizer Sektion der PYD ein. Aus diesem gehe hervor, dass er
unter dem Namen D._______ als Administrator die deutsche Version des
Accounts betreue.
N.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2018 ergänzte der Rechtsvertreter seine Hono-
rarnote und wies auf die gesenkte Mehrwertsteuer hin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nichtRubrum vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines
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Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-5879/2016
Seite 8
4.
4.1 Der Beschwerdeführer machte in seinem Asylgesuch geltend, er sei als
politisch aktiver Kurde, beziehungsweise eingebürgerter Ajnabi, schon vor
Jahren von den Sicherheitsbehörden festgehalten und mehrfach behelligt
worden. Er sei seit deren Gründung ein Mitglied der PYD und habe in sei-
nem Wohnbezirk eine führende Position in der Partei innegehabt. Sein ge-
fallener Bruder sei ein bekannter YPG-Kommandant gewesen, die ganze
Familie engagiere sich für die kurdische Sache. Dies erkläre, warum sein
Name auf einer Todesliste des IS gestanden habe. Aus Furcht vor dem IS
habe er sein Land verlassen. Auch in der Schweiz engagiere er sich wei-
terhin
massgeblich für das Anliegen der kurdischen Syrerinnen und Syrer und die
Schweizer Sektion der PYD.
4.2 Das SEM hatte in seinem Entscheid in erster Linie darauf abgestellt,
dass der Beschwerdeführer seiner Ansicht nach im kurdisch kontrollierten
Nordteil Syriens vor Verfolgungshandlungen relativ geschützt sei und er
diesen Schutz aufgrund seines familiären Hintergrunds in seiner Heimatre-
gion auch erhalten könne. Die Vorbringen im Zusammenhang mit der Be-
drohung durch den IS hielt das SEM für unglaubhaft und das entschei-
dende Beweismittel für wenig aussagekräftig, da ein solches leicht ge-
fälscht beziehungsweise fabriziert werden könne. Da das syrische Regime
gegen die Kurden im Norden des Landes nicht vorgehe, seien auch die
exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht beachtlich in Hin-
blick auf eine ihm drohende Verfolgung durch die syrischen Sicherheitsbe-
hörden.
4.3 Der Einschätzung der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Die in Sy-
rien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das
Bundesverwaltungsgericht ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2
sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publi-
ziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Nachweisen). Es ist durch eine
Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheits-
kräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche
oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslo-
sigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen
beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher
Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staat-
lichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner oder Gegnerin des Regimes
identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt.
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Das SEM hatte nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer aus einer op-
positionell aktiven Familie stammt, vielmehr vertrat es die Auffassung, dass
die vom Beschwerdeführer berichteten Behelligungen durch die syrischen
Sicherheitsbehörden vor Ausbruch des Bürgerkriegs viel zu weit zurücklä-
gen, um sich kausal auszuwirken. Zwar mag zutreffend sein, dass diese
Behelligungen nicht kausal für die Ausreise des Beschwerdeführers aus
Syrien waren. Doch formen gerade auch die weit zurückliegenden Aktivitä-
ten sein politisches Profil. Aus Sicht der Anhänger des Assad-Regimes
muss er als eine Person gelten, die sich schon seit vielen Jahren in Oppo-
sition zur syrischen Regierung befindet. Da er glaubhaft machen konnte, in
der PYD eine Funktion zu bekleiden, die über die eines einfachen Mitglieds
hinausging und er sich auch in der Schweiz weiterhin für die Anliegen der
kurdischen Minderheit und einen kurdischen Staat einsetzt, ist davon aus-
zugehen, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte um seine Aktivi-
täten wissen und ihn nach wie vor als politischen Gegner betrachten, der
bereits in der Vergangenheit ihre Aufmerksamkeit auf sich gezogen hatte
und sich auch weiterhin in Opposition befindet.
4.4 Darüber hinaus kann auch der Einschätzung des SEM betreffend eine
relative Verfolgungssicherheit des Beschwerdeführers in den kurdischen
Gebieten im Nord-Osten von Syrien nicht gefolgt werden. In der Be-
schwerde wird zutreffend auf die Schlussfolgerungen des Bundesverwal-
tungsgerichts in seinem Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015
hingewiesen. In diesem Urteil hatte sich das Gericht unter anderem mit der
Qualität der Kontrolle der PYD über die Gebiete im Nord-Osten Syriens
auseinandergesetzt und festgehalten, es könne nicht von einer stabilen
und uneingeschränkten Autorität von PYD und YPG in dieser Region ge-
sprochen werden (vgl. E. 5.9.3). Diese Einschätzung ist weiterhin und
umso mehr zutreffend, als sich die Situation in Syrien zum heutigen Zeit-
punkt durch die inzwischen wieder erstarkte und ausgedehnte Kontrolle
der Assad-Regierung und ihrer Truppen über weite Teile des Staatsgebiets
für die kurdische Bevölkerung Syriens noch deutlich prekärer darstellt, als
zum Zeitpunkt des ablehnenden Asylentscheids. Beispielhaft für die Vola-
tilität der Situation sei in diesem Zusammenhang die türkische Militäroffen-
sive auf Afrin ab dem 20. Januar 2018 genannt. Die danach folgende
Machtübernahme durch das türkische Militär hatte die Vertreibung der PYD
und der YPG-Truppen zur Folge (vgl. zum Ganzen den Bericht der Inter-
national Crisis Group [ICG], Prospects for a Deal to Stabilise Syria's North
East, vom 5. September 2018, /docid/5b992-8777.html,
besucht am 30.11.2018). Die ICG warnt im Zusammenhang mit einer mög-
lichen Einstellung des Engagements der US-Streitkräfte in der Region vor
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Seite 10
einer noch weiteren Destabilisierung der Situation in den kurdischen Ge-
bieten Syriens (vgl. ebenda, ICG-Report, II. The (De)Stabilisation Phase,
Bst. B, U.S. Impact on the Ground, S. 8 ff.). Von einer stabilen quasistaat-
lichen Einflussnahme ist die PYD weit entfernt.
4.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Beschwerde-
führer glaubhaft darlegen konnte, aufgrund seiner Funktion in der PYD und
seines jahrelangen Engagements für die Anliegen der kurdischen Minder-
heit sowie der Beteiligung an regimekritischen Demonstrationen in der Zeit
nach Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien durch die staatlichen Sicher-
heitskräfte als Regimegegner erkannt worden zu sein. Bei dieser Aus-
gangslage muss davon ausgegangen werden, dass er durch sein anhal-
tendes und exponiertes exilpolitisches Engagement, ein politisches Profil
aufweist, das ihn aus Sicht des Assad-Regimes als Gegner erscheinen
lässt. Daher hätte er im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen
Zeitpunkt ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten.
4.6 Die Frage nach einer allfälligen Verfolgung und Bedrohung von Seiten
des IS, und somit auch die Frage der „Echtheit“ des vom Beschwerdeführer
eingereichten Beweismittels, kann bei dieser Sachlage offenbleiben.
4.7 Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG erfüllt. Eine innerstaat-
liche Ausweichmöglichkeit ist, wie unter E. 4.4. dargelegt, nicht gegeben
(vgl. auch dazu Referenzurteil D-5779/2013 E. 5.9). Den Akten sind auch
keine Asylausschlussgründe zu entnehmen.
5.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Das SEM ist anzu-
weisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der
Schweiz Asyl zu gewähren.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Ohnehin wurde dem Beschwerdeführer bereits die
unentgeltliche Prozessführung gewährt.
7.
7.1 Mit der Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2016 wurde dem Be-
schwerdeführer ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Aufgrund der Gut-
heissung der Beschwerde ist dessen amtliches Honorar praxisgemäss
D-5879/2016
Seite 11
dem SEM zur Vergütung als Parteientschädigung nach Art. 64 Abs. 1
VwVG aufzuerlegen.
7.2 In der am 11. April 2017 eingereichten ersten Honorarnote hat der
Rechtsvertreter seine Vertretungskosten ausgewiesen. Mit Eingabe vom
14. Mai 2018 machte er noch weitere Aufwendungen geltend. Insgesamt
machte er einen Betrag von Fr. 3500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu-
erzuschlag) geltend. Dieser Aufwand erscheint als vollumfänglich ange-
messen, unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren
(vgl. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5879/2016
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling zu aner-
kennen und ihm Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 3500.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
Versand: