B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5880/2018
Ur t e i l vom 1 2 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. September 2018
D-5880/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Eth-
nie und stammt aus B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz). Gemäss ei-
genen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 1. März 2014 auf dem
Luftweg in Richtung Italien, wo er mittels eines von der italienischen Bot-
schaft in Colombo ausgestellten Visums einreiste. Am 16. März 2014 ge-
langte er in die Schweiz, wo er am 17. März 2014 um Asyl nachsuchte. Am
20. März 2014 wurde er durch das damalige Bundesamt für Migration
(BFM; nunmehr SEM) summarisch befragt.
B.
B.a Mit Verfügung vom 18. Mai 2015 trat das SEM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) und gestützt
auf die einschlägigen Staatsverträge des Gemeinsamen Europäischen
Asylsystems (Dublin-Regime) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht ein und ordnete dessen Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug
an.
B.b Eine vom Beschwerdeführer hiergegen am 1. Juni 2015 erhobene Be-
schwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
D-3473/2015 vom 8. Juni 2015 abgewiesen.
B.c Mit Eingabe an das SEM vom 20. Dezember 2017 teilte der Beschwer-
deführer mit, nachdem er sich seit dem erwähnten Urteil weiterhin in der
Schweiz aufgehalten habe, sei die gemäss den Regeln des Dublin-Re-
gimes geltende zweijährige Frist für die Überstellung nach Italien nunmehr
abgelaufen.
B.d Mit Verfügung vom 11. Januar 2018 hob das SEM seinen Entscheid
vom 18. Mai 2015 auf und ordnete die Wiederaufnahme (recte: Durchfüh-
rung) des nationalen Asylverfahrens an.
C.
Am 21. August 2018 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen
Asylgründen angehört.
D.
Mit Eingabe an das SEM vom 29. August 2018 reichte der Beschwerdefüh-
rer seine sri-lankische Identitätskarte und verschiedene Beweismittel ein.
D-5880/2018
Seite 3
E.
Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen Folgendes geltend. Am 11. Juli 2012 seien drei Angehö-
rige des CID (Criminal Investigation Department) zum Haus seiner Eltern
gekommen und hätten seinen älteren Bruder C._______ gesucht. Dieser
sei damals soeben aus London, wo er sich zuvor aufgehalten habe, nach
Sri Lanka zurückgekehrt. Er selbst, der Beschwerdeführer, sei im Haus an-
wesend gewesen, worauf er geschlagen und zum Polizeiposten von Jaffna
mitgenommen worden sei. Dort habe man ihn zwei Tage lang festgehalten,
misshandelt und über C._______ ausgefragt. Die Angehörigen des CID
hätten wissen wollen, was C._______ in London gemacht habe, weshalb
er zurückgekehrt sei und was er in Jaffna tue. Bei seiner Freilassung sei er
dazu verpflichtet worden, sich künftig wöchentlich einmal beim Polizeipos-
ten zu melden. Wegen der erlittenen Misshandlung habe er ärztliche Be-
handlung benötigt. Als er am 12. Oktober 2012 zum Polizeiposten gegan-
gen sei, um seine wöchentliche Unterschrift zu leisten, habe man ihn wäh-
rend einer Woche festgehalten und erneut über C._______ ausgefragt, wo-
bei er auch diesmal geschlagen worden sei. Zudem seien ihm Fragen zu
einem Freund namens D._______ gestellt worden, mit dem er früher ein-
mal die Schule besucht habe. D._______ sei im März 2010 auf einem
Spielplatz so stark geprügelt worden, dass er in der Folge verstorben sei.
Dieser habe offenbar die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unter-
stützt, was er, der Beschwerdeführer, aber zuvor nicht gewusst habe. Bei
seiner Freilassung sei von ihm verlangt worden, Meldung zu erstatten,
wenn er von Unterstützern der LTTE erfahre. Ausserdem sei er aufgefor-
dert worden, tamilische Frauen für die Armee zu rekrutieren. Wegen der
Misshandlungen habe er sich anschliessend zwei oder drei Wochen lang
in Spitalpflege befunden. Während seines Spitalaufenthalts seien die An-
gehörigen des CID, die ihn festgenommen hätten, zu ihm gekommen und
hätten ihn erneut aufgefordert, für sie zu arbeiten. Auch danach seien die
gleichen Personen wiederholt zu ihm nach Hause gekommen und hätten
ihn zu C._______ sowie dem erwähnten Freund befragt. Am 16. November
2013 sei er ein weiteres Mal mitgenommen und während eines Tages fest-
gehalten worden. Er habe damals als Verkäufer von SIM-Karten gearbeitet
und einem Freund von C._______ 15 oder 20 dieser Karten verkauft. Die-
ser Freund seines Bruders habe früher einmal die LTTE unterstützt, und
die Angehörigen des CID hätten ihm deswegen vorgeworfen, ein Mitglied
der LTTE mit SIM-Karten versorgt zu haben. Auch habe man ihm vorge-
worfen, dass er im Jahr 2007, als er noch zur Schule gegangen sei, mit
einem Verwandten gewisse Anlässe der LTTE besucht habe. Man habe
ihm angedroht, ihn und C._______ zu erschiessen, ihn aber am folgenden
D-5880/2018
Seite 4
Tag wieder freigelassen. Dabei sei ihm gesagt worden, er müsse alle zwei
Wochen auf dem Posten des CID eine Unterschrift leisten, und zwar so-
lange, bis C._______ vorbeikomme. Am 16. Januar 2014 sei er schliesslich
an seinem Arbeitsplatz gesucht worden. Weil er nicht anwesend gewesen
sei, seien die Angehörigen des CID zum Haus seiner Familie gegangen,
wo sie seinen Vater festgenommen hätten. Nach diesem Vorfall sei er aus
Sri Lanka ausgereist. Etwa fünfzehn Tage später sei sein Vater wieder frei-
gelassen worden. Nach seiner Ausreise, im Jahr 2014, seien zwei Perso-
nen erschossen worden, wobei eine im Besitz einer SIM-Karte gewesen
sei, die er damals dem Freund von C._______ gegeben habe. Wie er aus
den Nachrichten erfahren habe, hätten die Nachforschungen des CID er-
geben, dass diese SIM-Karte von ihm stamme. Des Weiteren machte der
Beschwerdeführer geltend, seit seiner Einreise in die Schweiz betätige er
sich exilpolitisch, indem er an Kundgebungen teilnehme. Dabei habe er
Flugblätter verteilt und gemeinsam mit seinem Bruder C._______, der sich
ebenfalls als Asylsuchender in der Schweiz aufhalte, die Transportmittel für
die Demonstrationen organisiert. Aufgrund dieser Tätigkeit sei er als Teil-
nehmer auf Videos zu sehen, die im Internet veröffentlicht worden seien.
In der Folge sei sein Vater deswegen befragt worden.
F.
Mit Verfügung vom 5. September 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Dabei begründete das SEM die Ablehnung
des Asylgesuchs im Wesentlichen damit, die betreffenden Vorbringen des
Beschwerdeführers seien entweder nicht glaubhaft oder asylrechtlich nicht
relevant. Auf die weitere Begründung der Verfügung wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. Oktober 2018 focht der Be-
schwerdeführer den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsge-
richt an. Dabei beantragte er in erster Linie, es sei festzustellen, dass die
genannte Verfügung aufgrund einer fehlerhaften Eröffnung nichtig sei, und
die Sache sei an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und zur erneuten Beurteilung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen, weil sich das Lagebild des SEM vom 16. August
2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen
stütze, mit der genannten Verfügung das Willkürverbot, der Anspruch auf
rechtliches Gehör beziehungsweise die Begründungspflicht verletzt sowie
der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei. Eventualiter
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Seite 5
sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und es sei ihm in der
Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit bezie-
hungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen,
und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Mit der Beschwerde-
schrift wurden als Beweismittel zwei Photographien bezüglich exilpoliti-
scher Aktivitäten des Beschwerdeführers sowie zahlreiche, auf einem digi-
talen Datenträger (CD-Rom) gespeicherte Dokumente in Bezug auf die po-
litische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka (Berichterstattungen
von Medien, verschiedenen Organisationen und Weiteres) eingereicht. Auf
die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweis-
mittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen ein-
gegangen.
H.
Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 26. Oktober 2018
wurde das SEM angewiesen, dem Beschwerdeführer die angefochtene
Verfügung vollständig zu übermitteln. Dem Beschwerdeführer wurde zu-
dem Gelegenheit gegeben, innert 30 Tagen ab Erhalt der vollständigen vor-
instanzlichen Verfügung eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Im Üb-
rigen wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
I.
Mit Schreiben vom 1. November 2018 ‒ das dem Rechtsvertreter am
9. November 2018 zuging – übermittelte das SEM dem Beschwerdeführer
eine vollständige Kopie der angefochtenen Verfügung.
J.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Dezember 2018 reichte der
Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. Dabei stellte er den zu-
sätzlichen Antrag, angesichts einer seit dem 26. Oktober 2018 erheblich
veränderten politischen Lage in Sri Lanka sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an das SEM zurück-
zuweisen.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich
die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zwei-
ten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
4.
Im vorliegenden Fall werden durch den Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers verschiedene prozessuale Anträge gestellt.
4.1 Mit der Beschwerdeschrift wird zunächst beantragt, es sei dem Rechts-
vertreter die Zusammensetzung des Spruchkörpers im vorliegenden Ver-
fahren bekanntzugeben. Die beteiligten Gerichtspersonen werden dem
Rechtsvertreter mit vorliegendem Urteil bekannt gegeben.
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4.2 Auf den mit der Beschwerdeschrift gestellten Antrag auf Auskunft be-
treffend die zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzu-
treten (Urteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publi-
kation vorgesehen]).
4.3 Mit der Beschwerdeschrift (S. 2 und 8) wird weiter beantragt, es sei
festzustellen, dass die angefochtene Verfügung aufgrund einer fehlerhaf-
ten Eröffnung nichtig sei. Die Fehlerhaftigkeit der Eröffnung wird damit be-
gründet, dass dem Beschwerdeführer der Asylentscheid nicht vollständig,
nämlich ohne deren Seite zwei, zugestellt worden sei. Mit Zwischenverfü-
gung der Instruktionsrichterin vom 26. Oktober 2018 wurde das SEM an-
gewiesen, dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung vollständig
zu übermitteln. Gleichzeitig wurde ihm die Gelegenheit gegeben, innert 30
Tagen ab Erhalt der vollständigen vorinstanzlichen Verfügung eine Be-
schwerdeergänzung einzureichen. Von dieser Möglichkeit machte der Be-
schwerdeführer, nachdem ihm das SEM mit Schreiben vom 1. November
2018 eine vollständige Kopie der angefochtenen Verfügung übermittelt
hatte, mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 fristgerecht Gebrauch. Ange-
sichts dessen ist festzustellen, dass ihm aus der mangelhaften Eröffnung
kein Nachteil erwachsen ist, der als derart ernsthaft zu bezeichnen wäre,
dass dieser zur Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung führen könnte.
Der entsprechende Antrag ist somit abzulehnen.
4.4 Ferner beantragt der Beschwerdeführer (Beschwerdeschrift, S. 8 ff.),
es sei durch das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, dass das Lage-
bild des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka fehlerhaft sei, indem es
sich auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze, weshalb die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen sei. Hierbei handelt es sich sinngemäss um den Antrag auf
Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten La-
gebilds, welcher vom nämlichen Rechtsvertreter bereits mehrfach und mit
im Wesentlichen ähnlich lautender Begründung in anderen Verfahren ge-
stellt wurde. Diesbezüglich wurde bereits wiederholt (vgl. etwa Urteile des
BVGer D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1 und D-109/2018 vom
16. Mai 2018 E. 6.3) festgestellt, dass die betreffende länderspezifische
Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist. Darin werden neben nicht
namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengeleg-
ten Referenzen überwiegend sonstige öffentlich zugängliche Quellen zi-
tiert. Der Antrag ist folglich abzuweisen.
D-5880/2018
Seite 8
4.5 Auf weitere prozessuale Anträge ist im betreffenden materiellen Zu-
sammenhang einzugehen.
5.
Des Weiteren wird behauptet (Beschwerdeschrift, S. 14 ff.), der Anspruch
des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei durch das SEM verletzt
worden, indem es seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. Die
Vorinstanz habe verschiedene Vorbringen des Beschwerdeführers in der
angefochtenen Verfügung nicht oder in unzureichender Weise erwähnt und
somit auch nicht korrekt gewürdigt. So werde in der angefochtenen Verfü-
gung mit falscher Begründung auf eine angeblich abweichende Datumsan-
gabe des Beschwerdeführers und seines Bruders C._______ bezüglich
der Verhaftung vom 11. Juli 2012 hingewiesen. Zudem seien bei der Be-
gründung des Asylentscheids die familiären Verbindungen des Beschwer-
deführers zu den LTTE nicht ausreichend berücksichtigt worden. Diesen
Elementen des Sachverhalts kommt jedoch, wie die nachfolgenden Erwä-
gungen zeigen, keine entscheidwesentliche Bedeutung zu, indem bereits
die behauptete Verfolgung des Bruders C._______ nicht glaubhaft ist. Der
Behauptung, die Vorinstanz hätte auf diese Aspekte bei der Beurteilung
des Asylgesuchs ausführlicher eingehen müssen, als sie dies tatsächlich
getan hat, kann daher nicht gefolgt werden. Eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs des Beschwerdeführers ist somit nicht zu erkennen.
6.
Ferner wird mit der Beschwerdeschrift (S. 16 ff.) vorgebracht, der rechtser-
hebliche Sachverhalt sei in verschiedener Hinsicht nicht vollständig festge-
stellt und abgeklärt worden.
6.1 In diesem Zusammenhang wird zunächst geltend gemacht (Beschwer-
deschrift, S. 17), das SEM sei in der angefochtenen Verfügung nicht auf
die akute Suizidalität des Beschwerdeführers eingegangen, obwohl dieser
anlässlich der eingehenden Anhörung mehrmals angegeben habe, von Su-
izidgedanken verfolgt zu werden. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung vom
20. März 2014 auf entsprechende Frage hin erklärte, er sei gesund. Im ge-
samten weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens tat er – der im
Übrigen seinen Rechtsvertreter bereits am 15. Dezember 2017 mandatiert
hatte – bis zur Anhörung vom 21. August 2018 zu keinem Zeitpunkt irgend-
welche gesundheitlichen Probleme kund. Bei der genannten Anhörung er-
wähnte er einmal in allgemeiner Weise, er habe Suizidgedanken (entspre-
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Seite 9
chendes Protokoll, S. 6). Auf die konkrete Frage hin, wie es ihm gesund-
heitlich gehe, gab er zur Antwort, er habe manchmal ein Kribbeln in den
Beinen sowie Schmerzen im linken Knie und in der rechten Schulter. Auch
sei er sehr gestresst, wenn er an seine Probleme und an sein Zuhause
denke und werde deshalb manchmal ohnmächtig (ebd., S. 20). Weiter ist
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung durch
einen Substituten seines Rechtsvertreters begleitet wurde. Trotz der be-
haupteten Suizidgedanken und der erwähnten sonstigen gesundheitlichen
Probleme reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren we-
der ein ärztliches Zeugnis ein noch machte er überhaupt geltend, medizi-
nischer Behandlung zu bedürfen. Auf dieser Grundlage kann nicht davon
die Rede sein, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt
nicht ausreichend abgeklärt. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass auch
auf Beschwerdeebene nicht mit konkreten Angaben geltend gemacht wird,
der Beschwerdeführer leide in medizinisch relevanter Weise an gesund-
heitlichen Problemen. Folglich ist auch der ‒ im Übrigen nicht näher be-
gründete ‒ Antrag des Beschwerdeführers (ebd., S. 43) abzuweisen, er sei
durch das Bundesverwaltungsgericht zu seinem Gesundheitszustand, ins-
besondere zu seinen geäusserten Suizidgedanken, anzuhören.
6.2 Unter dem Gesichtspunkt einer ungenügenden Abklärung des Sach-
verhalts wird mit der Beschwerdeschrift (S. 17 f.) ausserdem vorgebracht,
der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Befragungen auf Narben hin-
gewiesen, die er durch die geltend gemachten Misshandlungen davonge-
tragen habe. Das Vorhandensein von Körpernarben bilde im sri-lankischen
Kontext grundsätzlich ein spezifisches Gefährdungselement. Jedoch habe
das SEM hierzu keine weiteren Abklärungen veranlasst. Diesbezüglich ist
festzustellen, dass – wie die weiteren Erwägungen ergeben – die behaup-
teten Probleme mit den sri-lankischen Behörden und folglich auch die gel-
tend gemachten Misshandlungen nicht als glaubhaft zu erachten sind.
Auch in Bezug auf die tatsächliche Herkunft der Körpernarben des Be-
schwerdeführers war die Vorinstanz somit nicht gehalten, zusätzliche Ab-
klärungen durchzuführen.
6.3 Weiter wird mit der Beschwerdeschrift (S. 18 f.) behauptet, die Vorin-
stanz habe die Gefährdung des Beschwerdeführers wegen seiner familiä-
ren Verbindungen zu Unterstützern der LTTE ‒ nämlich durch seinen Bru-
der C._______ ‒ nicht abgeklärt. Diesbezüglich ist mit Blick auf die nach-
folgenden Erwägungen zu wiederholen, dass dieser Punkt nicht von ent-
scheidwesentlicher Bedeutung ist, da sich die Verfolgung des genannten
Bruders als unglaubhaft erweist. Eine Verpflichtung des SEM, in diesem
D-5880/2018
Seite 10
Zusammenhang weitere Abklärungen zu veranlassen, wie mit der Be-
schwerdeschrift behauptet, ist folglich zu verneinen.
6.4 Des Weiteren wird unter dem Aspekt rechtsgenüglicher Sachverhalts-
abklärung behauptet (Beschwerdeschrift, S. 19 ff.), sowohl das SEM als
auch das Bundesverwaltungsgericht würden sich in der jeweiligen Praxis
generell auf Länderinformationen abstützen, die nicht aktuell seien und den
neuesten Entwicklungen nicht gerecht würden. In diesem Zusammenhang
wurde mit der Beschwerdeschrift ein eigener, vom Rechtsvertreter verfass-
ter „Bericht zur aktuellen Lage“ in Sri Lanka eingereicht. Mit diesem Vor-
bringen ist keine konkrete Rüge verbunden, aus welchen Gründen und in
welcher Weise im Falle des Beschwerdeführers der entscheidwesentliche
Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden wäre. Darauf, inwiefern die all-
gemeinen Entwicklungen der politischen und menschenrechtlichen Lage in
Sri Lanka sich im vorliegenden Verfahren auswirken, ist nicht unter dem
Aspekt der Frage einzugehen, ob der Sachverhalt rechtsgenüglich abge-
klärt worden ist, sondern bei der materiellen Beurteilung der Asylvorbrin-
gen des Beschwerdeführers.
6.5 Schliesslich wird geltend gemacht (Beschwerdeschrift, S. 24 ff.), der
rechtserhebliche Sachverhalt sei insofern nicht vollständig abgeklärt wor-
den, als nicht darauf eingegangen worden sei, welche Risiken sich für den
Beschwerdeführer aus dem Umstand ergeben könnten, dass er im Hinblick
auf einen Vollzug der Wegweisung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat
in Genf werde vorsprechen müssen beziehungsweise durch das Konsulat
ein sogenannter „Background Check“ durchgeführt werde. Im Asylverfah-
ren eines anderen Mandanten des Rechtsvertreters sei diesem nämlich ein
Dokument zugestellt worden, welches die asylrelevante Bedrohung der ge-
nannten Person bei der Rückkehr nach Sri Lanka dokumentiere. Auch sei
nicht abgeklärt worden, inwiefern sich verschiedenste Ereignisse, die sich
in jüngerer Zeit in Sri Lanka abgespielt hätten, darunter Gerichtsverfahren
und Urteile verschiedener sri-lankischer Gerichte, auf den Beschwerdefüh-
rer auswirken könnten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Vorbringen,
welche völlig anders gelagerte Fälle Dritter betreffen, im Verfahren des Be-
schwerdeführers von konkreter Bedeutung sein könnten. Von einer Ver-
pflichtung des SEM zu entsprechenden Abklärungen kann im vorliegenden
Fall somit offensichtlich nicht ausgegangen werden. Schliesslich ist erneut
festzuhalten, dass die Frage, ob und in welcher Weise sich Veränderungen
der allgemeinen politischen Situation in Sri Lanka auf den Beschwerdefüh-
rer auswirken, bei der materiellen Beurteilung der konkreten Asylvorbrin-
gen zu berücksichtigen ist.
D-5880/2018
Seite 11
6.6 Zusammenfassend erweist sich somit, dass die Rüge des Beschwer-
deführers, der rechtserhebliche Sachverhalt sei in verschiedener Hinsicht
nicht vollständig festgestellt und abgeklärt worden, nicht gerechtfertigt ist.
7.
Im Übrigen macht der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gel-
tend (Beschwerdeschrift., S. 13 f.), die Vorinstanz habe das Willkürverbot
im Sinne von Art. 9 BV verletzt. Insbesondere habe das SEM die geltend
gemachte mehrfache Entführung, Folterung und Misshandlung des Be-
schwerdeführers durch Angehörige des CID sowie seine Suizidgedanken
nicht mit der erforderlichen Fachkompetenz abgeklärt. Es ist festzustellen,
dass angesichts der betreffenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift
nicht nachvollziehbar ist, worin die behauptete Verletzung des Willkürver-
bots bestehen soll. Die Frage, ob sich die soeben genannten Aspekte des
Sachverhalts in Bezug auf eine allfällige asylrechtlich relevante Gefähr-
dung des Beschwerdeführers auswirken, ist bei der materiellen Beurteilung
der Asylvorbringen zu berücksichtigen. Auch auf diese Rüge ist folglich
nicht weiter einzugehen.
8.
8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
8.3 Im vorliegenden Fall begründete das SEM die Ablehnung des Asylge-
suchs damit, die vorgebrachten Asylgründe seien entweder nicht glaubhaft
D-5880/2018
Seite 12
oder asylrechtlich nicht relevant. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis voll-
umfänglich zu folgen.
8.3.1 Dabei ist zunächst Folgendes festzustellen: Im Rahmen seiner Erst-
befragung (entsprechendes Protokoll, S. 7 f.) machte der Beschwerdefüh-
rer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er habe wegen seines
Bruders C._______ Probleme mit den sri-lankischen Sicherheitskräften ge-
habt. Dieser habe mit den LTTE verkehrt und während eines Aufenthalts
in London gegen den damaligen sri-lankischen Staatspräsidenten demons-
triert. Deswegen sei sein Bruder gesucht worden, und an dessen Stelle
habe man ihn, den Beschwerdeführer, insgesamt dreimal festgenommen,
nämlich am 11. Juli 2012, am 12. Oktober 2012 und am 16. November
2013. Die Vorwürfe der sri-lankischen Behörden hätten sich gegen seinen
Bruder C._______ gerichtet, während ihm selbst nichts vorgeworfen wor-
den sei. Demgegenüber gab der Beschwerdeführer bei seiner Anhörung
an, die Festnahme am 16. November 2013 sei erfolgt, weil ihm vorgewor-
fen worden sei, einen Unterstützer der LTTE mit SIM-Karten versorgt zu
haben. Dieser Widerspruch ist als erheblich zu bezeichnen. Im Rahmen
seiner Anhörung durch die Vorinstanz (entsprechendes Protokoll, S. 16 f.)
wurde er aufgefordert, sich zum Widerspruch zu äussern, vermochte die-
sen jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise zu erklären.
8.3.2 Darüber hinaus ist insbesondere festzustellen, dass die Asylvorbrin-
gen des Bruders C._______ selbst, der am 2. August 2012 in der Schweiz
ein Asylgesuch gestellt hatte, durch das Bundesverwaltungsgericht mit Ur-
teil D-8072/2015 vom 20. Dezember 2016 (dortige E. 3.3) als unglaubhaft
eingestuft worden sind. Dabei hielt das Gericht im Wesentlichen dafür, das
Vorbringen des Genannten, er sei nach der Rückkehr von einem Aufenthalt
in Grossbritannien im Juli 2012 durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte
unter dem Vorwurf der Unterstützung der LTTE gesucht worden, sei von
derart vielfältigen Widersprüchen und Ungereimtheiten geprägt, dass von
einem eigentlichen Sachverhaltskonstrukt auszugehen sei.
8.3.3 Vor diesem Hintergrund ist den Angaben des Beschwerdeführers,
wonach er aufgrund der Schwierigkeiten seines Bruders C._______ eben-
falls Probleme mit den sri-lankischen Behörden bekommen habe, offen-
sichtlich jede Grundlage entzogen. In diesem Zusammenhang ist ausser-
dem festzuhalten, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch
zugunsten des Bruders C._______ ‒ im Rahmen eines am 14. September
2017 eingereichten zweiten Asylgesuchs wegen subjektiver Nachflucht-
D-5880/2018
Seite 13
gründe (vgl. auch anschliessend, E. 9.5) ‒ ein Vertretungsmandat inne-
hatte. Somit hatte der Rechtsvertreter zum Zeitpunkt der Einreichung der
vorliegenden Beschwerde bereits Kenntnis davon, dass die Asylvorbringen
des Bruders C._______ durch das Bundesverwaltungsgericht als haltlos
beurteilt worden sind.
8.3.4 Soweit der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz zudem gel-
tend machte, er sei im Anschluss an seine Festnahme vom 12. Oktober
2012 durch die Angehörigen des CID aufgefordert worden, tamilische
Frauen für die Armee zu rekrutieren, so ist festzustellen, dass er anlässlich
seiner Erstbefragung aussagte, in diesem Zusammenhang sei ihm ‒ ob-
wohl er der Aufforderung nicht nachgekommen sei ‒ von den sri-lankischen
Behörden kein Vorwurf gemacht worden (entsprechendes Protokoll, S. 8).
Soweit der Beschwerdeführer ferner vorbrachte, er sei bei gleicher Gele-
genheit zu einem Freund namens D._______ befragt worden, mit dem er
früher einmal die Schule besucht habe und der ‒ was er bis dahin aber
nicht gewusst habe ‒ ein Unterstützer der LTTE gewesen sei, so ergaben
sich daraus für ihn keine weiteren Nachteile. Vielmehr wurde er gemäss
eigenen Aussagen wieder freigelassen, wobei ihm aufgetragen worden sei,
künftig Meldung zu erstatten, wenn er von Unterstützern der LTTE erfahre.
Aus diesem Ereignis ergibt sich kein Hinweis auf eine asylrechtlich rele-
vante Gefährdung des Beschwerdeführers.
8.3.5 Wie sich bereits gezeigt hat (E. 8.3.1), steht die weitere Behauptung
des Beschwerdeführers anlässlich der eingehenden Anhörung, er sei am
16. November 2013 unter dem Vorwurf festgenommen worden, einen Un-
terstützer der LTTE mit SIM-Karten versorgt zu haben, im Widerspruch zu
den Angaben bei der Erstbefragung, seine Schwierigkeiten mit den sri-lan-
kischen Behörden hätten ausschliesslich mit deren Suche nach seinem
Bruder C._______ tun. Die genannte Behauptung ist somit nicht nur als
nachgeschoben, sondern insgesamt ebenfalls als unglaubhaft zu erachten.
Angesichts dessen ist zudem auch nicht von der Glaubhaftigkeit des wei-
teren Vorbringens auszugehen, nach der Ausreise des Beschwerdeführers
sei eine Person erschossen worden, die im Besitz einer SIM-Karte gewe-
sen sei, die er zu einem früheren Zeitpunkt dem Freund von C._______
gegeben habe. Der Vollständigkeit halber ist im Übrigen festzuhalten, dass
auch nicht ersichtlich wäre, inwiefern aus dem Tod dieser Drittperson auf
eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers geschlos-
sen werden könnte.
D-5880/2018
Seite 14
8.4 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer kein relevantes Risikoprofil erkennen lässt.
Zum einen besteht kein Anlass zur Annahme, er habe jemals aus den be-
haupteten Gründen und in der behaupteten Weise die Aufmerksamkeit der
sri-lankischen Behörden auf sich gezogen. Zum anderen lässt er mangels
eigener konkreter Verbindungen zu den LTTE auch in sonstiger Hinsicht
kein Profil erkennen, das ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse
seitens der heimatlichen Behörden begründen könnte. Angesichts dessen
ist auch nicht ersichtlich, inwiefern allfällige Körpernarben des Beschwer-
deführers, wie mit der Beschwerdeschrift (S. 17 f.) ausserdem vorgebracht
wird, zu einer asylrelevanten Gefährdung führen könnten.
8.5 Ferner wird im vorliegenden Verfahren geltend gemacht (Beschwerde-
schrift, S. 24 ff.), es ergebe sich für den Beschwerdeführer eine asylrele-
vante Gefährdung aus dem Umstand, dass er im Hinblick auf einen Vollzug
der Wegweisung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf werde
vorsprechen müssen. Ausserdem bestehe die Gefahr, dass er nach der
Rückschaffung in seinen Heimatstaat mit Verhaftung und Misshandlung zu
rechnen habe (ebd., S. 46 ff.). Nach dem zuvor Gesagten besteht kein kon-
kreter Grund für die Stichhaltigkeit dieser Behauptungen. Der Umstand al-
leine, dass sich in der Vergangenheit bei Rückschaffungen nach Sri
Lanka ‒ die mit dem vorliegenden Fall keinerlei Verbindung aufweisen ‒
vereinzelte Vorfälle ereigneten, lässt in Bezug auf den Beschwerdeführer
keine Rückschlüsse zu.
8.6 Weiter vermag an den getroffenen Feststellungen auch das mit der Be-
schwerdeschrift (S. 50 f.) vorgebrachte Argument nichts zu ändern, es
seien verschiedene Risikofaktoren kumulativ zu würdigen und das Ge-
samtprofil des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Vielmehr liegen un-
ter Berücksichtigung aller wesentlichen Aspekte keine ausreichend konkre-
ten Gründe für die Annahme vor, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt
seiner Ausreise aus Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr aus-
gesetzt gewesen oder könnte dies im Fall seiner Rückschaffung künftig
sein.
8.7 Schliesslich wird mit der Beschwerdeergänzung vom 10. Dezember
2018 geltend gemacht, es hätten sich neue Entwicklungen der allgemeinen
Lage in Sri Lanka ergeben, die im vorliegenden Fall zu berücksichtigen
seien. Dabei wird im Wesentlichen ausgeführt, seit Mitte 2017 beziehungs-
weise spätestens seit den sri-lankischen Kommunalwahlen vom Februar
2018 zeichne sich eine neue Phase der Nachkriegszeit ab. Diese sei durch
D-5880/2018
Seite 15
neue Repressionsmuster gegenüber Minderheiten gekennzeichnet. Von
Juli bis Dezember 2017 sei es ausserdem zu neuen Verfolgungsmassnah-
men gegen vermeintliche tamilische Separatisten gekommen, welche zei-
gen würden, dass auch der kleinste Hinweis auf eine tatsächliche oder ver-
meintliche Verbindung zu den LTTE oder auf separatistische Betätigungen
eine staatliche Verfolgung auslösen könne. Seit dem 26. Oktober 2018
habe sich in Sri Lanka schliesslich eine politische Krise entwickelt, die
ebenfalls zu berücksichtigen sei. Hintergrund dieser neuen Situation sei
der verfassungswidrige Versuch des sri-lankischen Staatspräsidenten
Maithripala Sirisena, den Premierminister Ranil Wickremesinghe abzuset-
zen und an dessen Stelle den ehemaligen Staatspräsidenten Mahinda
Rajapaksa zu ernennen, der für Kriegsverbrechen im sri-lankischen Bür-
gerkrieg und zahlreiche Verletzungen der Menschenrechte in der Nach-
kriegszeit verantwortlich gemacht werde. Durch die gegenwärtige Krise sei
die Gefahr eines erneuten Ausbruchs politischer Gewalt erheblich gestie-
gen, was sich insbesondere auf die tamilische Minderheit auswirke. Zu die-
sen mit der Beschwerdeergänzung dargelegten Umständen und Entwick-
lungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist festzustellen, dass
in keiner Weise ersichtlich ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf
den Beschwerdeführer auswirken könnten.
8.8 Nach dem soeben Gesagten ist somit auch der mit der Beschwerdeer-
gänzung vom 10. Dezember 2018 gestellte Antrag abzuweisen, angesichts
der seit dem 26. Oktober 2018 veränderten politischen Lage in Sri Lanka
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.9 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass das SEM zutref-
fenderweise zur Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe
keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorin-
stanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
9.
9.1 In einem nächsten Schritt ist auf die subjektiven Nachfluchtgründe ein-
zugehen, welche der Beschwerdeführer sinngemäss mit dem Vorbringen
geltend macht, er habe sich seit seiner Einreise in die Schweiz exilpolitisch
betätigt.
9.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
D-5880/2018
Seite 16
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, jeweils m.w.N.).
9.3 In diesem Zusammenhang machte der Beschwerdeführer im Rahmen
seiner Anhörung durch die Vorinstanz (entsprechendes Protokoll, S. 10
und 19) geltend, er sei zu exilpolitischen Veranstaltungen nach Genf ge-
gangen. Er habe an diesen Demonstrationen teilgenommen, weil die Tami-
len ein eigenes Land für sich haben wollten. Er habe dabei Flugblätter ver-
teilt und mit seinem Bruder C._______ zusammen Transportmittel organi-
siert. Von diesen Demonstrationen seien Videos im Internet veröffentlicht
worden, auf welchen er zu sehen sei. In der Folge sei bei seinem Vater
nach ihm und seinem Bruder gefragt worden. Anlässlich seiner Anhörung
gab der Beschwerdeführer als Beweismittel zwei Photographien sowie
zwei Standbilder aus Videos ab, die ihn als Teilnehmer von exilpolitischen
Demonstrationen in Bern und Genf vom 15. März 2015, 26. September
2016, 24. Februar 2018 und 12. März 2018 zeigen sollen. Mit der Be-
schwerdeschrift (S. 44 f.) wurde zudem vorgebracht, der Beschwerdefüh-
rer habe am 17. September 2018 an einer regimekritischen Demonstration
der tamilischen Diaspora in Genf teilgenommen. Dabei wurden zwei Pho-
tographien eingereicht, auf welchen der Beschwerdeführer deutlich zu er-
kennen sei.
9.4 Auf der Grundlage dieser Vorbringen besteht kein Anlass zur Annahme,
der Beschwerdeführer habe sich persönlich in einer Art und Weise exilpo-
litisch betätigt, die ihn besonders exponieren würde. Die blosse vereinzelte
Teilnahme an Demonstrationen ist auch unter Berücksichtigung der ‒ übri-
gens in keiner Weise belegten – Behauptung, der Beschwerdeführer sei
für die Organisation von Transportmitteln zuständig gewesen, nicht als be-
sonders ausgeprägtes exilpolitisches Engagement zu werten. Somit liegen
keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er in Sri Lanka wegen der Beteiligung
an exilpolitischen Aktivitäten einer spezifischen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Folglich erweist sich, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch nicht aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe erfüllt.
9.5 Ergänzend ist im Übrigen festzuhalten, dass auch die exilpolitischen
Aktivitäten des Bruders C._______, mit welchen dieser ein am 14. Sep-
tember 2017 eingereichtes zweites Asylgesuch begründete, durch das
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Seite 17
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1042/2018 vom 23. April 2018 (dor-
tige E. 7.10) dahingehend beurteilt wurden, dass keine ausreichenden sub-
jektiven Nachfluchtgründe gegeben seien.
10.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge-
such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte
Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
länderinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG,
SR 142.20]).
11.2
11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
11.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka
ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerde-
führer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3
D-5880/2018
Seite 18
AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers erge-
ben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte
für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. BVGE 2008/34 E. 10; EMARK
2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] etwa die Urteile i.S. Bensaid,
Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kam-
mer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Gemäss
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zuge-
hörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl.
Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Weiter ändert der Ausgang der
Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 nichts an der Einschätzung des
Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Verfolgungssituation von nach
Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen. Insofern ist an der Lageeinschätzung
im genannten Referenzurteil festzuhalten. Ebenso hat der EGMR wieder-
holt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern
drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils
im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. ge-
gen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff.
37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderwei-
tiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle
einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung
der Behauptung in der Beschwerdeschrift, es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – wie jeder
nach Sri Lanka zurückgeschaffte Asylgesuchsteller ‒ jederzeit Opfer einer
Verhaftung und von Verhören unter Folteranwendung werden könne. Auf-
grund der Erwägungen zur Glaubhaftigkeit und asylrechtlichen Relevanz
der Asylgründe des Beschwerdeführers (zuvor, E. 8.3 ff.) besteht für eine
derartige Befürchtung kein konkreter Anlass. Dies gilt auch unter Berück-
sichtigung der neuesten, seit dem 26. Oktober 2018 entstandenen politi-
schen Entwicklungen in Sri Lanka, aus denen keinerlei konkrete und ent-
scheidwesentliche Auswirkungen für den Beschwerdeführer abgeleitet
werden können. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne
der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zuläs-
sig.
D-5880/2018
Seite 19
11.3
11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
11.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im länderspezifischen
Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka
insbesondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (a.a.O.,
E. 13.2–13.4). Hinsichtlich der Nordprovinz, aus welcher der Beschwerde-
führer stammt, wurde dabei zusammenfassend festgestellt, dass der Weg-
weisungsvollzug dorthin (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) zumutbar ist,
sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien – insbeson-
dere die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen
Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation – bejaht werden kann (a.a.O., E. 13.3).
11.3.3 Der Beschwerdeführer lebte zuletzt in B._______ im Distrikt Jaffna,
Nordprovinz, wo nach wie vor seine Eltern im eigenen Haus der Familie
wohnhaft sind. Nach eigenen Aussagen verfügt er über einen Schulab-
schluss auf Maturitätsstufe (A-Level), eine Weiterbildung im Computerbe-
reich und berufliche Erfahrungen als Angestellter einer Firma im Geschäft
der Mobiltelephonie. Mit den Urteilen D-8072/2015 vom 20. Dezember
2016 und D-1042/2018 vom 23. April 2018 wurde auch in Bezug auf den
Bruder C._______ die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht. Im
letztgenannten Urteil (dortige E. 9.4) ‒ das dem Rechtsvertreter bekannt
ist ‒ wurde festgehalten, dass die Familie des Beschwerdeführers gemäss
Angaben des Bruders C._______ eigenes Land besitze und wirtschaftlich
keine Probleme habe. Zudem lebt im Heimatstaat des Beschwerdeführers
– in Batticaloa (Ostprovinz) ‒ ein weiterer älterer Bruder. Somit ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in sein
Heimatland auf die Unterstützung seiner Angehörigen wird zählen können,
im eigenen Haus der Familie eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden wird
und sich angesichts seiner beruflichen Erfahrungen auch wirtschaftlich
wieder wird integrieren können. Es erweist sich folglich, dass der Be-
schwerdeführer die vom Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien er-
füllt.
D-5880/2018
Seite 20
11.3.4 Schliesslich besteht aufgrund der Erwägungen zur Glaubhaftigkeit
und asylrechtlichen Relevanz der Asylgründe des Beschwerdeführers (zu-
vor, E. 8.3 ff.) auch kein konkreter Grund zur Annahme, er könnte, wie mit
der Beschwerdeschrift (S. 53) im Zusammenhang mit der Frage der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs behauptet, bei seiner Rückkehr der
Gefahr von Behelligungen durch sri-lankische Behörden oder paramilitäri-
sche Gruppierungen ausgesetzt sein.
11.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AIG ist.
11.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug ste-
hen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und
sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
12.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – an-
gemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich
abzuweisen.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der sehr
umfangreichen Beschwerdeschrift mit teilweise unnötigen Begehren und
Anträgen, deren Ergebnis dem Rechtsvertreter teilweise schon hätte be-
kannt sein müssen, sowie zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug
zum vorliegenden Fall sind erhöhte Kosten festzusetzen. Nachdem auf Be-
schwerdeebene eine im vorinstanzlichen Verfahren entstandene mangel-
hafte Eröffnung der angefochtenen Verfügung geheilt worden ist (vgl.
E. 4.3), sind die erhöhten Kosten zugleich verhältnismässig zu reduzieren
und auf insgesamt Fr. 1‘200.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG).
D-5880/2018
Seite 21
13.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte mit der Beschwer-
deschrift im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal verschiedene Rechts-
begehren, über die bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden wor-
den ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der ob-
jektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers; Offenlegung
der Quellen der Lageanalyse des SEM zu Sri Lanka vom Jahr 2016). Somit
sind dem Rechtsvertreter diese unnötig verursachten Kosten persönlich
aufzuerlegen, wie schon mehrfach angedroht wurde (vgl. unter anderen
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4191/2018 vom 8. August
2018 E. 13.2; dieses und weitere vergleichbare Urteile ergingen vor der
Erhebung der vorliegenden Beschwerde und waren dem Rechtsvertreter
somit bereits bekannt). Dabei sind die persönlich auferlegten Kosten auf
Fr. 200.– festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch
Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6).
13.3 Praxisgemäss ist sodann eine reduzierte Parteientschädigung zuzu-
sprechen, wenn eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt
wird. Mit der Beschwerdeergänzung vom 10. Dezember 2018 (S. 3) wird
durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend gemacht, auf-
grund der mangelhaften Eröffnung der angefochtenen Verfügung sei ein
Zusatzaufwand in der Höhe von 16 Stunden entstanden, der durch eine
Parteientschädigung auszugleichen sei. Diese Forderung ist offensichtlich
als weit übersetzt zu bezeichnen, zumal die umfangreichen Ausführungen
in der ergänzenden Eingabe vom 10. Dezember 2018 (erneute Darlegung
der angeblichen Nichtigkeit infolge fehlerhafter Eröffnung, Sachverhaltser-
gänzung zur politischen Situation in Sri Lanka) grösstenteils nicht auf die
fehlerhafte Eröffnung der angefochtenen Verfügung zurückzuführen sind.
Die reduzierte Parteientschädigung ist aufgrund der Akten (Art. 14 Abs. 2
VGKE) und gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9‒13 VGKE) auf insgesamt Fr. 200.– (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das
SEM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5880/2018
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.– aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten von Fr. 200.–
persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 200.– zuge-
sprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Martin Scheyli
Versand: