B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5881/2013
U r t e i l v o m 2 1 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Sandra Min.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Albanien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 7. September 2013 in die Schweiz ge-
langte und am 11. September 2013 um Asyl nachsuchte,
dass er am 23. September 2013 summarisch befragt und am 30. Sep-
tember 2013 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen angehört
wurde,
dass er zusammengefasst geltend machte, innert der letzten zehn Jahre
und letztmals kurz vor seiner Flucht seien mit der Mafia kollaborierende
Polizeibehörden gegen sein Projekt zum Bau von Brücken, welches alle
Kontinente untereinander verbinde, gewesen beziehungsweise hätten der
Projektpläne habhaft werden wollen,
dass vor diesem Hintergrund behördlicherseits Anschläge auf ihn verübt
worden seien,
dass er ein eigenhändig verfasstes Schreiben, datiert vom 23. September
2013, Postbelege sowie drei ärztliche Bescheinigungen und Reiseunter-
lagen einreichte,
dass weitergehend auf die Akten und die nachstehenden Erwägungen
verwiesen wird,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 3. Oktober 2013 – er-
öffnet am 9. Oktober 2013 – ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, objektiv be-
trachtet liessen sich keinerlei Anhaltspunkte eruieren, die auf eine tat-
sächliche Verfolgung durch die Staatsorgane schliessen liessen,
dass die geschilderten Ereignisse sich in den Vorstellungen des Be-
schwerdeführers wohl tatsächlich, wie dargelegt, ereignet hätten, vermut-
lich jedoch und durch die ärztlichen Bescheinigungen bestätigt, auf eine
psychische Störung seiner Wahrnehmungen zurückzuführen seien,
dass er seit dem Jahr 2003 in adäquater psychiatrisch-medizinischer Be-
handlung stehe, auf ein soziales Beziehungsnetz und auf eine gesicherte
Wohnsituation zurückgreifen könne, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung auch als zumutbar zu erachten sei,
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dass die Beschwerdefrist angesichts des verfolgungssicheren Herkunfts-
landes Albanien und in Anwendung von Art. 108 Abs. 2 AsylG bei Ent-
scheiden nach Art. 40 AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG
fünf Arbeitstage betrage,
dass bezüglich der weiteren Begründung auf die vorinstanzliche Verfü-
gung zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Oktober 2013 gegen
diese Verfügung Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl sowie
alternativ die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses ersuchte,
dass der Beschwerde ein handschriftlicher Bericht des Beschwerdefüh-
rers vom 9. Oktober 2013 beilag,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021])
des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ohne weitere Ab-
klärungen im Sinne von Art. 40 AsylG abgelehnt hat,
dass der Bundesrat Albanien mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 zum
"Safe Country" erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der pe-
riodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückge-
kommen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend und mit
hinreichender Begründung ausgeführt hat, weshalb die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht standhalten,
dass die Vorbringen in der Beschwerde im Wesentlichen sich darin er-
schöpfen, die im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Asyl-
gründe zu wiederholen sowie zu bekräftigen, die Beschwerde jedoch kei-
ne sachbezogene Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwä-
gungen enthält,
dass in Berücksichtigung dieser Sachlage sich weitere Erörterungen und
eine Übersetzung der albanischsprachigen handschriftlichen Eingabe des
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Beschwerdeführers, in welcher er seinen Fall nochmals darlege, erübri-
gen (antizipierte Beweiswürdigung; BVGE 2008/24 E. 7.2),
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf
Erteilung einer solchen hat (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmun-
gen steht und zu bestätigen ist,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer – wie vorstehend dargelegt – nicht gelungen ist,
eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des völker-
rechtlichen Nonrefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwen-
dung findet, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidri-
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ge Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat-
staat droht,
dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer
als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass – wie in der angefochtenen Verfügung des BFM zutreffend aufge-
zeigt – weder die allgemeine Lage in Albanien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr dorthin schliessen lassen,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch möglich ist (Art. 83
Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer
Rückkehr entgegenstehen könnten,
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungsvollzugshindernisse
vorliegen, und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu
bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Erlass
des Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge
Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren abzuweisen ist (Art. 65
Abs. 1 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. – werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Min
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