B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5881/2014
Ur t e i l vom 1 3 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. September 2014 / N_______.
D-5881/2014
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz im Dorf
B._______ (Kreis C._______/Provinz D._______), verliess seine Heimat
eigenen Angaben zufolge am 9. Juni 2013 auf dem Landweg und gelangte
über E._______, F._______ und weitere, ihm unbekannte Länder am
11. Juli 2013 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ ein Asylgesuch einreichte. Am
17. Juli 2013 fand im EVZ G._______ die Befragung zur Person (BzP)
statt. Mit Entscheid des BFM vom 18. Juli 2013 wurde der Beschwerdefüh-
rer für den Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton H._______ zu-
gewiesen.
Am 10. April 2014 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM zu seinen
Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er da-
bei im Wesentlichen an, er habe bis kurz vor seiner Ausreise im Nachbar-
dorf als (Nennung Beruf) gearbeitet und sich seit dem Jahre (...) im politi-
schen Flügel der I._______ engagiert. Der militärische Flügel sei von den
kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) unterstützt worden, um ge-
gen die Regierung und islamische Organisationen zu kämpfen. Er habe an
Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen und diese auch mitor-
ganisiert. Zudem habe er bei der Leistung humanitärer Hilfe an Flüchtlinge
mitgewirkt und Veranstaltungen für die Jugend organisiert, da er für die
Jugendorganisation in der Partei zuständig gewesen sei. Die syrische Re-
gierung habe ihre Region bombardiert und sei gewaltsam gegen die Be-
völkerung vorgegangen. Wegen seiner Aktivitäten und weil er wegen sei-
ner Auftritte im Fernsehen sowie in den sozialen Netzwerken ein bekannter
Mann gewesen sei, habe er sich bedroht gefühlt. So seien enge Freunde
von ihm entführt und teilweise auch getötet worden und er habe ständig
damit gerechnet, dass ihm das gleiche Schicksal widerfahre. Nicht nur sein
Leben, sondern das Leben aller sei in Gefahr gewesen, weil in Syrien Bür-
gerkrieg herrsche. Er habe nicht nur das syrische Regime, sondern auch
Angriffe durch islamistische Gruppierungen gefürchtet.
Ferner habe er als Mitglied der I._______ an Kundgebungen seiner Partei
in verschiedenen Schweizer Städten sowie an Parteianlässen und Kon-
gressen teilgenommen.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im vorinstanz-
lichen Verfahren diverse Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Ak-
ten.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 9. September 2014 – eröffnet am 11. September 2014 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete indessen
wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Auf-
nahme an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art 3 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten würden. Insbeson-
dere seien auch die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten nicht ge-
eignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen.
C.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es seien die Ziffern 1
bis 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben, es sei
seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, und
ersuchte in prozessualer Hinsicht um Bewilligung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, um Erlass des Kostenvorschusses und um Beigabe eines un-
entgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person seines Rechtsvertreters. Auf
die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen ein-
gegangen.
Seiner Rechtsmitteleingabe legte er (Auflistung Beweismittel) bei.
D.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 teilte der Instruktionsrichter dem Be-
schwerdeführer mit, dass er den Entscheid in der Schweiz abwarten dürfe.
Sodann hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Erlass des Kostenvor-
schusses gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Er hiess das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung ge-
mäss Art. 110a Abs. 1 AsylG gut und bestellte dem Beschwerdeführer ei-
nen amtlichen Rechtsbeistand in der Person von lic. iur. LL.M. Tarig
Hassan.
E.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2015 legte der Beschwerdeführer weitere Be-
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weismittel (Nennung Beweismittel) sowie die Kostennote seines Rechts-
vertreters vom 20. Januar 2015 ins Recht. Gleichzeitig ersuchte er um Mit-
teilung des Verfahrensstandes.
F.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2015 wurde das
neuerliche Ersuchen des Beschwerdeführers vom 23. Juni 2015 um Mittei-
lung des Verfahrensstandes beantwortet.
G.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 18. Dezember 2015 wurde die
Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellung-
nahme bis zum 4. Januar 2016 eingeladen.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. Januar 2016 brachte die Vorinstanz vor,
die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente seien nicht geeignet,
ihre Einschätzungen zum vorliegenden Asylgesuch umzustossen und ver-
wies auf ihre Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten werde.
I.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 wurde dem Beschwerdeführer die Ver-
nehmlassung des SEM vom 26. Januar 2016 zugestellt und ihm die Mög-
lichkeit eingeräumt, sich bis zum 12. Februar 2016 dazu vernehmen zu
lassen. Der Beschwerdeführer replizierte – unter Beilage einer Kostennote
gleichen Datums – mit Eingabe vom 10. Februar 2016.
J.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2016 wurde dem Beschwerdeführer – in-
folge Aufnahme einer Erwerbstätigkeit – zur beabsichtigten wiedererwä-
gungsweisen Aufhebung der mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober
2014 gewährten unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs.
1 VwVG das rechtliche Gehör gewährt. Dazu erhielt er Gelegenheit, bis
zum 14. März 2016 eine Stellungnahme und/oder das beigelegte Formular
"Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt einzureichen, wobei
bei ungenutzter Frist auf der Grundlage der Akten entschieden werde.
K.
Der Beschwerdeführer reichte am 10. März 2016 das ihm zugestellte For-
mular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" inklusive diverser Belege
(Nennung Belege) zu den Akten und hielt fest, seine Einkünfte würden nicht
ausreichen, neben seinen laufenden Lebenshaltungskosten die Gebühren
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des Verfahrens zu tragen, zumal er auch über kein massgebliches Vermö-
gen verfüge. Die Erfolgsaussichten seiner Beschwerde würden sich zudem
aus der Rechtsmitteleingabe ergeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Da der Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung vorläufig aufgenommen wurde, beschränkt sich das Verfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob das BFM zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint, das Asylgesuch abgelehnt und
ihn aus der Schweiz weggewiesen hat.
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Seite 6
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentschei-
des im Wesentlichen an, infolge des Bürgerkriegs in Syrien sei die Lage
dort unbestrittenermassen schwierig. Die vom Beschwerdeführer beschrie-
benen Nachteile seien jedoch hauptsächlich auf die im Moment herr-
schende Situation und allgemein gegenwärtige Gewalt in Syrien zurückzu-
führen. So habe er angeführt, das Regime habe sein Wohngebiet ziellos
bombardiert, es sei willkürlich geschossen worden und es hätten Entfüh-
rungen und Ermordungen stattgefunden. Da diese Probleme auf die allge-
mein tragische Situation in Syrien zurückgehen würden, seien sie nicht als
asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu beurteilen. Anzufügen sei, dass
die angesprochene fehlende Meinungsfreiheit und die Unterdrückung der
kurdischen Kultur in Syrien nicht von asylrelevanter Intensität gemäss Art.
3 AsylG seien, weshalb auch diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zu-
komme. Die übrigen Vorbringen seien als nicht glaubhaft zu erachten. So
seien die Ausführungen bezüglich der politischen Aktivitäten als unsub-
stanziiert zu erachten. Zum Hintergrund seiner Partei und zu seinen kon-
kreten Aufgaben innerhalb derselben habe er keine detaillierten Informati-
onen geben können. Seinen Schilderungen hätten erlebnisorientierte De-
tails gefehlt, so dass grundsätzliche Zweifel am vorgebrachten politischen
Profil aufkommen würden. Des Weiteren habe er keine substanziierten An-
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gaben zu den geltend gemachten Problemen seiner Partei machen kön-
nen. Zwar habe er angeführt, dass seine Partei Schwierigkeiten mit den
Behörden gehabt habe, habe diese Probleme jedoch nicht beschreiben
können. Auf die wiederholte Bitte, seine persönlichen Probleme zu schil-
dern, habe er lediglich oberflächliche und ausweichende Ausführungen ge-
macht, was den Eindruck vermittle, er habe das Geschilderte nicht selber
erlebt. Dabei sei festzuhalten, dass er insgesamt sieben Mal vorgebracht
habe, sein Leben sei in Gefahr. Diese drohende Gefahr habe er aber an
keiner Stelle detailliert erläutern können, sondern habe vielmehr die allge-
meine Situation in Syrien wiedergegeben. Hinzu komme, dass er gemäss
eigenen Aussagen bis einen Monat vor seiner Ausreise als (Nennung Be-
ruf) an einer (Nennung Institution) gearbeitet habe. Seine staatliche Anstel-
lung sei ein zusätzlicher Hinweis darauf, dass er von den syrischen Behör-
den nicht verfolgt worden sei. Aufgrund der unsubstanziierten und auswei-
chenden Ausführungen sowie mangels konkreter Hinweise gelinge es ihm
demnach nicht, eine Verfolgung glaubhaft zu machen. An dieser Feststel-
lung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zu-
mal die (Nennung Beweismittel) keinen Hinweis auf die von ihm geltend
gemachte Verfolgung enthalten würden. Auch lasse sich aus den Beweis-
mitteln nicht folgern, dass er in Syrien über ein exponiertes exilpolitisches
Profil verfügt hätte und deshalb vom syrischen Regime als konkrete Bedro-
hung wahrgenommen worden wäre. Dabei sei erneut anzumerken, dass er
bis kurz vor seiner Ausreise an einer (Nennung Institution) angestellt ge-
wesen sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass dies möglich wäre, wenn
ihn die syrische Regierung als politisch Oppositionellen betrachtet hätte.
Hinsichtlich der vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz sei
bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv
seien und – beispielsweise mittels Infiltration – oppositionelle Kreise aus
Syrien überwachen würden. Indessen sei angesichts der umfangreichen
exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen im Ausland
davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfas-
sung von Personen konzentrieren würden, die qualifizierte Aktivitäten aus-
übten und aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausrag-
ten. Massgebend sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer
optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentli-
che Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der
Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abge-
gebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende aus
der Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenom-
men werde (unter Verweis auf das Urteil des BVGer
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D-4743/2011 vom 30. Mai 2013). Die exilpolitische Betätigung des Be-
schwerdeführers sei nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter
Verfolgung zu begründen. Den Akten seien keine konkreten Hinweise zu
entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe.
Daran vermöchten die eingereichten Beweismittel – namentlich (Nennung
Beweismittel) – eine Exponierung, die den obengenannten Anforderungen
genüge, nicht zu belegen. Demnach könne nicht davon ausgegangen wer-
den, dass er als konkrete Bedrohung für das syrische Regime wahrgenom-
men und deshalb verfolgt werde. Somit sei dieses Vorbringen als irrelevant
zu erachten.
3.2 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde-
schrift im Wesentlichen ein, dem Vorhalt unsubstanziierter Vorbringen hin-
sichtlich seiner politischen Aktivitäten sei zu entgegnen, dass er seine po-
litischen Aktivitäten gut belegt und Kenntnis verschiedener Details gehabt
habe. So habe er bei der Anhörung eine ganze Reihe von Fotos eingereicht
und diese auch detailliert beschrieben. Zudem zeige eine Filmaufnahme
eine seiner Reden, welche im Fernsehen übertragen worden sei. Die Rede
nach einem militärischen Sieg habe eine hohe emotionale und moralische
Bedeutung für die Anhänger der Partei. Er sei nicht einer unter vielen ge-
wesen, da er aus einem bestimmten Grund ausgewählt worden sei, eine
Rede zu halten. Eine weitere Filmaufnahme zeige zudem ein Interview mit
ihm, in welchem er sich regimekritisch geäussert habe und welches im In-
ternet verbreitet worden sei. Diese detaillierten Beschreibungen der Be-
weismittel anlässlich der Anhörung seien von der Vorinstanz nicht ange-
messen gewürdigt worden. Die Vorinstanz bemängle, er habe keine kon-
kreten Angaben zur Partei machen können, habe sich dabei aber auf eine
Stelle in der Anhörung bezogen, bei der danach gefragt worden sei, wie er
zu dieser Partei gekommen sei. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht
habe er auf die Frage nach seinen Tätigkeiten für die Partei genau geant-
wortet. Bei der Anhörung sei an dieser Stelle jedoch nicht weiter nachge-
fragt worden, weshalb ihm auch nicht vorgeworfen werden könne, diesbe-
züglich nicht mehr erzählt zu haben. Dem Vorhalt unsubstanziierter Anga-
ben zu seinen Problemen sei entgegenzuhalten, dass die massive Verfol-
gung einer regierungsfeindlichen Partei wie der I._______ offensichtlich
sei. Dazu habe er wenig konkrete und beispielhafte Ausführungen ge-
macht, da es zu einer Vielzahl von Entführungen und Ermordungen von
Parteiangehörigen gekommen und es für ihn offensichtlich gewesen sei,
dass die Regierung Parteiangehörige als Terroristen verdächtige und ver-
folge. Zudem habe er beschrieben, wie einer seiner Freunde entführt wor-
den sei. Zum Vorhalt, er habe zu seinen persönlichen Problemen keine
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weiteren Angaben machen können, sei erneut darauf zu verweisen, dass
er seine politischen Aktivitäten genau geschildert habe. Es könne ihm nicht
vorgeworfen werden, er habe keine Verfolgung geschildert, die er persön-
lich erlebt habe. Er habe nie geltend gemacht, persönlich in irgendeiner
Form attackiert worden zu sein, sondern lediglich, dass er aufgrund seines
Bekanntheitsgrades und der Entführungen/Ermordungen von Personen in
seinem Umfeld grosse und begründete Angst gehabt habe, selber Opfer
eines Angriffs zu werden. Zudem sei die Anhörung offenbar sehr kurz ge-
wesen und der Mitarbeiter des BFM hätte Gelegenheit gehabt, weitere Fra-
gen zu stellen, um zusätzliche Details in Erfahrung zu bringen. Im Weiteren
habe die Vorinstanz den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss
Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Deren Erkenntnis, wo-
nach seine Aussagen in den wesentlichen Punkten unglaubhaft seien,
gründe auf einer zu restriktiven Handhabung der in Art. 7 AsylG statuierten
Beweisregel. Die von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten hätten
entkräftet werden können und sie habe denn auch keinen einzigen Wider-
spruch aufgeführt, was klarerweise für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbrin-
gen spreche. Zudem habe er seine Ausführungen detailliert belegt und die
politischen Aktivitäten ausführlich beschrieben. Bei einer Gesamtbetrach-
tung sei die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen zu bejahen.
Die Vorinstanz habe sich hauptsächlich darauf abgestützt, dass er keine
persönlichen Angriffe durch die Regierung erlitten habe. Dem sei jedoch zu
entgegnen, dass nicht nur eine aktuelle Verfolgung, sondern auch eine be-
gründete Furcht vor künftiger Verfolgung für die Begründung der Flücht-
lingseigenschaft ausreichend sei. So habe er mehrfach betont, um sein Le-
ben zu fürchten. Als Führungspersönlichkeit einer oppositionellen Partei
sei eine solche begründete Furcht angesichts der Sicherheitslage in Syrien
zu bejahen. Hinzu komme, dass Personen aus seinem Umfeld bereits Op-
fer von Angriffen des Regimes geworden seien. Die Vorinstanz habe nicht
bestritten, dass man einen Kollegen, der bei der Organisation einer De-
monstration mitbeteiligt gewesen sei, entführt und wahrscheinlich umge-
bracht habe. Dieser Angriff hätte genauso gut ihn treffen können und dem
Bundesverwaltungsgericht dürfte das verschärfte Vorgehen des syrischen
Regimes gegen Oppositionelle bekannt sein. Ausserdem gehöre er als eth-
nischer Kurde einer besonders gefährdeten Gruppe an. Gemäss Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts (unter Verweis auf das Urteil
des BVGer D-1242/2010 vom 4. Januar 2013) sei es sodann bekannt, dass
sich die syrischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staats-
angehörigen interessierten und im Ausland lebende Syrer systematisch
überwachen würden. Dabei sei es naheliegend, dass auch rückkehrende
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Asylbewerber verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher Kenntnis von
Aktivitäten der Exilopposition verhört würden. Die Anforderungen an den
Exponierungsgrad eines exilpolitisch Tätigen zur Bejahung einer Gefähr-
dung bei einer Rückkehr seien tiefer anzusetzen als bisher. In seinem Fall
engagiere er sich exilpolitisch bei der I._______, wobei sein diesbezügli-
ches Engagement klar aus der Masse herausrage: Er sei im Vorstand in
der schweizerischen Organisation der Partei und dort als (Nennung Funk-
tion) tätig. Als solcher habe er auch an einer Versammlung der europäi-
schen Organisation der Partei teilgenommen. Er habe seine Aktivitäten be-
legt und sei bereits in Syrien politisch aktiv und bekannt gewesen. Unter
Berücksichtigung der tieferen Anforderungen an den Exponierungsgrad sei
zusammenfassend von einem exilpolitischen Wirken auszugehen, auf-
grund dessen er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ins Visier der syri-
schen Behörden geraten sei und bei einer Rückkehr eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG befürchten müsse. Zudem sei neu anzuführen, dass
er – obwohl er vom (...) bis zum (...) in seiner Heimat Militärdienst geleistet
habe – am (...) einen Marschbefehl, unter Androhung von rechtlichen Kon-
sequenzen bei einer Nichtbefolgung, erhalten habe. Durch sein illegales
Verlassen von Syrien habe er sich dem bevorstehenden Militäreinsatz ent-
zogen und gelte daher als Deserteur. Es bestehe die hohe Wahrscheinlich-
keit, dass er bei seiner Einreise als solcher erkannt werde, da sich sein
Name auf einer entsprechenden Suchliste befinde. Seit Ausbruch des Bür-
gerkriegs würden über die üblichen Strafen hinaus ausserrechtliche Folte-
rungen und Ermordungen aufgrund von Desertionen geschehen. Er
müsste demnach bei einer Rückkehr mit einer unverhältnismässig hohen
Strafe oder gar mit dem Tod rechnen.
3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 26. Januar 2016 hielt die Vorinstanz im
Wesentlichen fest, das eingereichte Militärbüchlein weise nach, dass der
Beschwerdeführer den militärischen Grundwehrdienst absolviert habe. Es
sei jedoch kein Hinweis darauf, dass er in den Reservedienst einberufen
worden sei. Bezüglich des geltend gemachten Aufgebots in den Reserve-
dienst sei anzuführen, dass die syrischen Militärbehörden bei der Rekru-
tierung von Männern darauf angewiesen seien, dass sie über das Gebiet,
in welchem sie rekrutieren wollten, die Kontrolle hätten. Zahlreiche Gebiete
Syriens würden nicht mehr von den syrischen Behörden kontrolliert, wes-
halb dort auch keine Rekrutierung seitens der syrischen Armee mehr statt-
finden könne. Die Region der Jezira im Nordosten von Syrien stelle ein
solches Gebiet dar: Es stehe grösstenteils unter der Kontrolle der kurdi-
schen Partei der Demokratischen Einheit PYD. Es existierten auf dem Ge-
biet der Jezira nach wie vor Teilregionen, in welchen auch die Regierung
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Seite 11
noch einen gewissen Einfluss habe und in welchen Rekrutierungen durch
die syrische Armee nicht völlig ausgeschlossen werden könnten. Im vorlie-
genden Fall stamme der Beschwerdeführer jedoch aus einer Region, die
unter der Kontrolle der PYD stehe. Der eingereichte Marschbefehl sei in
K._______ ausgestellt worden. Die Stadt K._______/C._______ stehe
schon seit November 2012 unter der Kontrolle der PYD, weshalb die syri-
schen Behörden keinen Zugang zu diesem Gebiet mehr hätten. Sodann
sei darauf hinzuweisen, dass in Syrien Dokumente aller Art – so auch mili-
tärische Vorladungen – leicht käuflich erworben werden könnten, weshalb
diesen nur geringe Beweiskraft zukomme. Bezüglich der geltend gemach-
ten exilpolitischen Aktivitäten sei anzumerken, dass die auf Beschwerde-
ebene eingereichten Beweismittel – namentlich die Mitgliedsbestätigung
der I._______ und die Fotos von Parteiversammlungen in der Schweiz –
nicht darauf hinweisen würden, dass der Beschwerdeführer über ein politi-
sches Profil verfüge, womit er die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden
auf sich zöge und bei einer Rückkehr nach Syrien einer konkreten Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Zusammenfassend er-
gebe sich, dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente nicht
geeignet seien, die Einschätzungen des SEM zum vorliegenden Asylge-
such umzustossen.
3.4 In seiner Replik wendete der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz
habe es offenbar unterlassen, seine Rechtsmitteleingabe auch nur ansatz-
weise angemessen zu studieren, zumal die in der Vernehmlassung vorge-
brachten Argumente in der Beschwerdeschrift bereits ausführlich widerlegt
worden seien. Bezüglich des Reservedienstes sei nicht ersichtlich, inwie-
fern das Militärbüchlein eine Rolle spiele, da er sich dem Wehrdienst durch
Flucht entzogen habe und dementsprechend kein Eintrag im Militärbüch-
lein bestehe. Die eingereichte Kopie des Marschbefehls bestätige die wie-
derholte Einberufung. Zur bezweifelten Rekrutierung seiner Person sei
festzuhalten, dass sich die Regierung weitestgehend aus gewissen Regio-
nen zurückgezogen habe, aber noch die gleichen Beamten bei den Aushe-
bungsämtern arbeiten würden, so dass viele Behördenstrukturen weiter
funktionierten. Zudem sei die Provinz D._______ wegen ihrer strategi-
schen Wichtigkeit ständig umkämpft. Die syrischen Militärbehörden seien
in D._______ nach wie vor stark involviert, so dass Zwangsrekrutierungen
noch immer aktuell seien. Die Folgen einer Wehrdienstverweigerung seien
dementsprechend weiterhin prekär. Hinsichtlich der Beweiskraft des Mili-
tärbüchleins sei zu betonen, dass keine Hinweise auf einen käuflichen Er-
werb desselben bestehen würden. Ausserdem bestehe keine Alternative,
um den Beweis des absolvierten Militärdienstes zu erbringen. Auch gehe
D-5881/2014
Seite 12
die Annahme der Vorinstanz, die Mitgliedsbestätigung der I._______ und
die Fotos von Parteiversammlungen in der Schweiz seien nicht geeignet,
ein politisches Profil zu schaffen, welches die Aufmerksamkeit der syri-
schen Behörden auf sich ziehen könne, fehl. In der Beschwerdeschrift sei
einlässlich auf seine politischen Aktivitäten und seine subjektiven Nach-
fluchtgründe eingegangen worden. Schon alleine die Tatsache, dass sein
Vater einer der Mitbegründer der I._______ sei, stelle ihn in eine Position,
die die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich ziehe. Durch
seine eigenen politischen Aktivitäten (Nennung Aktivitäten) hebe er sich
zusätzlich aus der Masse der Oppositionellen heraus. Sodann würden in
seinem Fall objektive Nachfluchtgründe vorliegen, da er während seines
Aufenthaltes in der Schweiz einen im (...) ausgestellten Marschbefehl er-
halten und nicht befolgt habe. Die Militärdienstverweigerung sei im Rah-
men der Gesamtumstände zu würdigen, wie dies auch das Bundesverwal-
tungsgericht in seinem Urteil D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 (publi-
ziert in BVGE 2015/3, Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts) ma-
che, und würde in seinem Fall als weiterer Ausdruck der Regimefeindlich-
keit aufgefasst, so dass die ihm drohende Strafe voraussichtlich unverhält-
nismässig hart ausfallen würde. Dies käme einer flüchtlingsrelevanten Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleich. Obwohl er aus einem kurdischen
Gebiet stamme, welches heute zu einem bedeutenden Teil von der PYD
kontrolliert werde, sei nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative
auszugehen. So präge Instabilität und Unsicherheit die Lage in Syrien,
weshalb die Voraussetzungen für die Bejahung subsidiären Schutzes vor
Verfolgung nicht gegeben seien. Hinzu komme, dass er sich klar von an-
deren politischen Organisationen und somit auch von der PYD abgrenze
und eine eigene politische Haltung vertrete.
4.
4.1 Vorweg ist die sinngemässe Rüge der Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachver-
halt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde. Der Beschwerde-
führer bringt diesbezüglich vor, die Anhörung durch das BFM sei sehr kurz
gewesen und der Befrager habe es dabei versäumt, bei den Abklärungen
zu seinen politischen Aktivitäten und seinen Problemen mit den syrischen
Behörden weitere Fragen zu stellen, um weitere Details in Erfahrung zu
bringen, weshalb sinngemäss der rechtserhebliche Sachverhalt nicht voll-
ständig abgeklärt worden sei.
4.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät-
zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach
D-5881/2014
Seite 13
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das
Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die recht-
lich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Be-
weis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser
Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der
Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1
AsylG; vgl. BVGE 2015/4 E. 3.2). Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund
der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) davon aus, dass der rechts-
erhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und weitere Beweismass-
nahmen nicht zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als un-
vollständig festgestellt, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände
Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar
erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in
den Entscheid einfloss (vgl. OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Praxis-
kommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Waldmann/Weissenberger
(Hrsg.), 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 40; siehe zum Ganzen auch BENJAMIN
SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 28 zu Art. 49). Wei-
ter ist anzuführen, dass die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des
rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG)
die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich hörte, sorgfältig und
ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte, was sich ent-
sprechend in den betreffenden Erwägungen niederschlug. Auf Nachfrage
anlässlich der Anhörung beim BFM bestätigte der Beschwerdeführer, dass
er alles habe sagen können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich er-
achte, und bestätigte im Folgenden mit seiner Unterschrift die Vollständig-
keit und Korrektheit des Protokolls (vgl. act. A14/13, S. 10 f.). Dass er an-
lässlich dieser Anhörung auf die wiederholten Fragen nach seinen politi-
schen Aktivitäten, zur Partei und zu den persönlichen Problemen keine ver-
tieften, mit Realkennzeichen versehenen Sachverhaltsschilderungen
machte, kann vorliegend der Vorinstanz nicht als Unterlassung und damit
einhergehend als eine ungenügende Sachverhaltsabklärung angelastet
werden, sondern muss er sich selber zu seinen Ungunsten anrechnen las-
sen. Äussert sich ein Asylgesuchsteller im Rahmen der durchgeführten An-
hörung – wie vorliegend – auch auf Nachfragen zu seinen persönlichen
Erlebnissen und Schwierigkeiten überwiegend in Allgemeinplätzen respek-
tive in einförmiger und stereotyper Weise, so ist die Vorinstanz auch im
Rahmen des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht verpflich-
tet, diese Sachverhaltselemente noch weiter zu vertiefen. Von einer Verlet-
D-5881/2014
Seite 14
zung des Untersuchungsgrundsatzes in Form einer unvollständigen Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann demnach nicht ausge-
gangen werden. Die Vorinstanz kam nach Würdigung der Parteivorbringen
und der aktuellen Situation in Syrien zu einem anderen Schluss als der
Beschwerdeführer, was noch keine Verletzung des Untersuchungsgrund-
satzes darstellt. Dementsprechend drängten sich auch keine weitergehen-
den Abklärungen des Sachverhaltes auf. Die Rüge, die Vorinstanz habe
vorliegend den herabgesetzten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG
nicht genügend Rechnung getragen, bleibt daher unbeachtlich.
4.1.2 Die sinngemässe Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsat-
zes erweist sich demnach als unbegründet.
4.2
4.2.1 In materieller Hinsicht ist Folgendes zu erwägen: Im Gefolge der po-
litischen Umwälzungen des sogenannten Arabischen Frühlings in verschie-
denen arabischen und nordafrikanischen Staaten – so namentlich in Ägyp-
ten, Libyen und Tunesien – wurden in Syrien seit Beginn des Jahres 2011
ebenfalls Forderungen nach demokratischen Reformen laut. Die politische
Unrast wurde dabei nicht zuletzt durch Ereignisse in der Stadt Dar'a im
März 2011 entfacht, als staatliche Sicherheitskräfte Kinder verhafteten und
bei anschliessenden Protesten mehrere Demonstrierende töteten. Durch
das zunehmend gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen eine
landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesopfern, der Inhaftierung
und Folterung Zehntausender von Personen, darunter selbst Kindern,
folgte eine Eskalation des Konflikts, die schliesslich in einen offenen Bür-
gerkrieg mündete. Dieser Bürgerkrieg ist zum einen durch die Beteiligung
an den Kampfhandlungen einer Vielzahl von Parteien und rivalisierenden
Gruppierungen mit unterschiedlicher politischer, ethnischer und religiöser
Prägung gekennzeichnet, die zudem in wechselnden Koalitionen zueinan-
der stehen. Zum anderen ist insbesondere zu beobachten, dass im Konflikt
auch gegen die Zivilbevölkerung in willkürlicher Weise, mit massivster Ge-
walt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird, so mittels Ar-
tillerie- und Bombenangriffen sowie sogar der Verwendung von Giftgas.
Gemäss Einschätzung des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für
Flüchtlinge (UNHCR) gehört zu den Methoden und Taktiken der Kriegsfüh-
rung in Syrien insbesondere seitens des staatlichen Regimes die kollektive
Bestrafung jener, denen die tatsächliche oder vermeintliche Unterstützung
einer gegnerischen Konfliktpartei zugeschrieben wird, durch systematische
Belagerung, Bombardierung, Plünderung und Zerstörung von Wohnungen
und sonstiger ziviler Infrastruktur. Infolge der das ganze Land erfassenden
D-5881/2014
Seite 15
Kriegshandlungen kamen nach Schätzungen der Vereinten Nationen bis
Dezember 2014 mindestens 191'000 Menschen ums Leben, mehr als 3,2
Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen, und 7,6 Millionen Menschen
gelten als intern vertrieben (Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, Reso-
lution 2191 vom 17. Dezember 2014), wobei die Zahl der Flüchtlinge mo-
natlich im Durchschnitt um 100'000 Personen ansteigt. Sämtliche Bemü-
hungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang
gescheitert (vgl. dazu eingehend das als Referenzurteil publizierte Urteil
des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.1 sowie BVGE
2015/3 m.w.H.).
4.2.2 Die Region rund um al-Qamishli (arabisch) beziehungsweise
Qamişlo (kurdisch) in der syrischen Provinz al-Hasakah (arabisch) bezie-
hungsweise Hesiça (kurdisch) wird zum heutigen Zeitpunkt zu einem be-
deutenden Teil von der syrisch-kurdischen Partei PYD und der YPG kon-
trolliert, während sich die Truppen des staatlichen syrischen Regimes in
gewissem Ausmass zurückgezogen haben. Die PYD als derzeit stärkste
syrisch-kurdische Partei zeigt sich zwar stark bemüht, ihre politische und
militärische Kontrolle über die mehrheitlich kurdisch besiedelten Teile Nord-
syriens – so insbesondere die nordöstliche Region um die Städte Qamişlo
und Dêrik, etwas weniger ausgeprägt die Regionen um die Stadte Afrin
(arabisch) beziehungsweise Efrîn (kurdisch) sowie Ayn al-Arab (arabisch)
beziehungsweise Kobanê (kurdisch) – auszubauen und zu festigen. Dabei
wurden in diesen durch die PYD kontrollierten, als "Kantone" bezeichneten
Gebieten im Verlauf der beiden letzten Jahre gewisse behördliche Struktu-
ren aufgebaut, und seit Juli 2014 soll hier auch eine militärische Wehrpflicht
im Rahmen der YPG gelten. Indessen kann zum heutigen Zeitpunkt nicht
davon ausgegangen werden, dass die genannten kurdischen Akteure ihre
Machtposition in einem Ausmass zu konsolidieren vermochten oder in na-
her Zukunft werden konsolidieren können, sodass von einer stabilen und
uneingeschränkten Autorität gesprochen werden könnte. Nicht nur sind in
der fraglichen Region nach wie vor syrische Regierungstruppen präsent
und zeigt sich die Entwicklung der Lage generell instabil, sondern die PYD
und die YPG gerieten zunehmend von verschiedener Seite unter Druck.
So sind im ersten Halbjahr 2014 grosse Teile Nord- und Ostsyriens unter
die Kontrolle einer transnational operierenden, ursprünglich aus dem Irak
stammenden extremistisch-islamistischen Organisation unter der Bezeich-
nung "Islamischer Staat" (zuvor "Islamischer Staat im Irak und in der Le-
vante" [ISIL] beziehungsweise "Islamischer Staat im Irak und Syrien"
[ISIS]) gefallen. Die Kampfverbände des sogenannten "Islamischen
Staats" gehen dabei nicht nur gegen die staatlichen syrischen Truppen vor,
D-5881/2014
Seite 16
sondern stellen auch eine militärische Bedrohung für die mehrheitlich kur-
disch kontrollierten Gebiete Nordsyriens dar. Ausserhalb der kurdisch kon-
trollierten "Kantone", in der an die Türkei und die Provinz Aleppo angren-
zenden Provinz Idlib, unternahm ausserdem im Oktober und November
2014 eine weitere extremistisch-islamistische Kampforganisation, die mit
dem Terrornetzwerk al-Qaida kooperierende Jabhat al-Nusra (al-Nusra-
Front), eine Offensive und brachte weite Teile dieser nordsyrischen Region
unter ihre Kontrolle, indem die (das staatliche Regime bekämpfende) Freie
Syrische Armee vertrieben wurde. Zu erwähnen ist ferner, dass die Jabhat
al-Nusra und der sogenannte "Islamische Staat" im November 2014 –
nachdem sie zunächst in Rivalität zueinander standen – eine strategische
Zusammenarbeit vereinbart zu haben scheinen. Angesichts der erwähnten
Faktoren ist die Lage in und um die kurdisch kontrollierten Teilgebiete
("Kantone") Nordsyriens offensichtlich als ausgesprochen volatil zu be-
zeichnen, und die weitere Entwicklung der militärischen und politischen Si-
tuation muss auch für diese Teile Syriens als ungewiss eingestuft werden
(vgl. Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9
sowie BVGE 2015/3 E. 6.7.5 m.w.H.).
4.2.3 Über diese kurze Zusammenfassung der wesentlichen Entwicklun-
gen seit März 2011 hinaus lässt sich die Feststellung treffen, dass die Si-
tuation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen
ist. Angesichts des Scheiterns aller bisherigen Bemühungen um eine Bei-
legung des Konflikts sind zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Anzeichen für
eine baldige substantielle Verbesserung der Lage erkennbar. Im Gegenteil
ist davon die Rede, dass sich die Situation zunehmend und in dramatischer
Weise weiter verschlechtert. Ebenso ist in keiner Weise abzuschätzen, ob
eine Beibehaltung oder eine (wie auch immer beschaffene) Änderung des
bisherigen staatlichen Regimes zu erwarten ist. Dabei ist ebenfalls als voll-
kommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/o-
der politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsord-
nung eine Rolle spielen werden (vgl. Referenzurteil des BVGer D-
5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.2 sowie BVGE 2015/3 E. 6.2.2).
4.3
4.3.1 Hinsichtlich der Beurteilung der Frage, welche asylrechtliche Rele-
vanz der Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Ar-
mee unter Berücksichtigung der im syrischen Bürgerkrieg entstandenen
Situation zukommt respektive bezüglich der Frage, welche Behandlung
Dienstverweigerer und Deserteure seitens der staatlichen syrischen Be-
hörden zu erwarten haben, wurde in BVGE 2015/3 E. 6.7.2 festgehalten,
D-5881/2014
Seite 17
dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des
Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegeg-
ner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Das syrische
Militärstrafrecht sieht für verschiedene Abstufungen der Entziehung von
der militärischen Dienstpflicht unterschiedliche Strafmasse vor. Diese vari-
ieren zwischen kürzeren Freiheitsstrafen (beispielsweise zwei Monate bis
ein Jahr bei Nichterscheinen nach einem militärischen Aufgebot in Frie-
denszeiten, wenn der Dienstpflichtige innerhalb von 15 Tagen nach dem
festgesetzten Termin bei seiner Einheit erscheint; Art. 102 Abs. 1 des syri-
schen Gesetzes über den Militärdienst vom 3. Mai 2007) über lange Haft
(so etwa von fünf bis zehn Jahren bei Desertion ins Ausland; Art. 101
Abs. 2 des syrischen Militärstrafgesetzes [syrMStG]) bis zur Todesstrafe
(bei Desertion mit Überlaufen zum Feind; Art. 102 Abs. 1 syrMStG). Ab-
gesehen von diesem gesetzlichen Strafrahmen geht allerdings aus zahlrei-
chen Berichten hervor, dass Personen, die sich dem Dienst in der staatli-
chen syrischen Armee entzogen haben – etwa, weil sie sich den Aufstän-
dischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation
als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst
werden – seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung,
sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen
sind.
4.3.2 In casu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eigenen Anga-
ben zufolge seiner allgemeinen Wehrpflicht noch vor seiner Ausreise
(9. Juni 2013) am (...) bis (...) nachkam und seinen regulären Militärdienst
in der syrischen Armee absolvierte. Gemäss einem Bericht der Schweize-
rischen Flüchtlingshilfe (SFH; Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Ar-
mee, vom 30. Juli 2014) haben Männer nach Absolvierung der allgemeinen
Wehrpflicht die Möglichkeit, für die Dauer von fünf Jahren in den aktiven
Militärdienst einzutreten. Ansonsten dienen sie bis zur Entlassung aus der
Wehrpflicht als Reservisten. Vorliegend ist aus den Akten nicht ersichtlich,
dass sich der Beschwerdeführer nach Abschluss seiner allgemeinen Wehr-
pflicht ([...]) bemüht hätte oder gar aufgefordert worden wäre, für die nächs-
ten fünf Jahre in den aktiven Militärdienst einzutreten. Es ist daher der
Schluss zu ziehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Reser-
visten handelt, welcher gemäss oben erwähntem Bericht je nach Quelle
entweder bis zum Alter von 42 oder 50 Jahren militärdienstpflichtig ist. Dies
wird denn auch durch einen Eintrag im eingereichten Militärbüchlein auf
Seite 34 bestätigt, gemäss welchem der Beschwerdeführer am (...) als Re-
servist aufgenommen wurde. In der Beschwerdeschrift wird nun geltend
D-5881/2014
Seite 18
gemacht, er habe am (...) einen Marschbefehl unter Androhung von recht-
lichen Konsequenzen bei einer Nichtbefolgung erhalten, was durch die ein-
gereichten Dokumente (Marschbefehl; Militärbüchlein) bestätigt werde. Er
habe sich durch das illegale Verlassen seiner Heimat dem bevorstehenden
Militäreinsatz entzogen und gelte damit als Deserteur. Aus dem ins Recht
gelegten und am (...) ausgestellten (Nennung Beweismittel) wird ersicht-
lich, dass sich der Beschwerdeführer am (...) beim Rekrutierungszentrum
K._______ hätte melden müssen. Zur generellen Beweiskraft dieses Do-
kumentes ist vorweg festzuhalten, dass – wie die Vorinstanz in ihrer Ver-
nehmlassung zu Recht festhielt – in Syrien Beweismittel ohne Weiteres auf
unrechtmässigem Weg erhältlich gemacht werden können, weshalb einem
solchen Marschbefehl grundsätzlich nur eine schwache Beweiskraft beige-
messen werden kann. Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer in sei-
nen Ausführungen mit keinem Wort erwähnte, wie er in den Besitz dieses
Dokumentes gelangte, was deshalb erstaunt, weil darauf vermerkt ist, dass
dieses dem Wehrpflichtigen zu übergeben sei und der Beschwerdeführer
im Zeitpunkt dessen Ausstellung bereits in der Schweiz weilte. Zudem sei
das Dokument am (...) durch die zuständigen syrischen Behörden in
K._______ ausgestellt worden. Diese Stadt gehört jedoch – wie von der
Vorinstanz in zutreffender Weise festgehalten – seit Ende des Jahres 2012
nicht mehr zum kontrollierten Gebiet der syrischen Behörden. Aus diesen
Gründen kann dem erwähnten Marschbefehl daher keinerlei Beweiskraft
beigemessen werden, weshalb der Beschwerdeführer damit eine Einberu-
fung zum Reservedienst nicht nachzuweisen oder auch nur glaubhaft zu
machen vermag. Dass er sich einer allenfalls (erneuten) Dienstpflicht in der
staatlichen syrischen Armee als Reservist entzogen hätte, ist somit auf-
grund der heutigen Aktenlage nicht erwiesen. Somit kann er auch nicht –
im Gegensatz zur oben in Ziffer 4.3.1 dargelegten Situation – als Dienst-
verweigerer oder als Deserteur betrachtet werden. An dieser Einschätzung
vermag auch der in der Replik vorgebrachte Einwand, wonach sich die Re-
gierung zwar weitestgehend aus gewissen Regionen zurückgezogen habe,
aber noch die gleichen Beamten bei den Aushebungsämtern arbeiten wür-
den, so dass viele Behördenstrukturen weiter funktionierten, keine Ände-
rung zu bewirken. Der Beschwerdeführer gehört zwar der kurdischen Eth-
nie an, hat aber – entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen An-
sicht – auch bislang die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicher-
heitskräfte respektive der Armee nicht auf sich gezogen.
Diesbezüglich erwog nämlich die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender
Begründung, dass die fluchtauslösenden Vorbringen des Beschwerdefüh-
D-5881/2014
Seite 19
rers (Lebensgefahr aufgrund politischer Aktivitäten für die I._______) we-
gen offensichtlich substanzloser Aussagen als unglaubhaft zu erachten
sind. Die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Entgegnungen vermögen
zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, da sie nicht als stichhaltig
erachtet werden können. Soweit er anführt, dass er seine politischen Akti-
vitäten gut belegt und Kenntnis verschiedener Details gehabt habe, zumal
er bei der Anhörung eine ganze Reihe von Fotos eingereicht und diese
detailliert beschrieben habe, vermag dieses Vorbringen nicht zu überzeu-
gen. So beschreibt er zwar, was auf diesen Fotos zu sehen ist, vermag
aber seine persönliche Rolle nicht konkret darzulegen. Er gab lediglich zu
Protokoll, dass er eine gegen die Regierung gerichtete Demonstration mit-
organisiert habe, an Veranstaltungen der Partei anwesend und zuständig
für die Jugend Kurdistans in Syrien gewesen sei und anlässlich eines Kon-
gresses einen Vortrag gehalten habe. Diesen lediglich allgemein gehalte-
nen Ausführungen sind jedoch keine eingehenden oder personenbezoge-
nen Details seiner konkreten Tätigkeiten für die Partei zu entnehmen. Wohl
enthält seine Schilderung einige Einzelheiten, bleibt aber in vielen Punkten
unbestimmt und weist insbesondere kaum Realkennzeichen (so insbeson-
dere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interak-
tionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) auf und könnte in ihrer
Einfachheit auch von unbeteiligten Dritten problemlos nacherzählt werden.
Gleiches hat auch für die Ausführungen zu seinen Problemen zu gelten
und es kann diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
als zutreffend zu erachtenden einlässlichen Erwägungen im angefochte-
nen Entscheid verwiesen werden (vgl. act. A22/8 S. 4 f.). Wenn die mas-
sive Verfolgung der I._______ so offensichtlich gewesen wäre, wie der Be-
schwerdeführer angibt, dann hätten von ihm einlässlichere Angaben zu
den Problemen seiner Partei beziehungsweise seiner Person erwartet wer-
den dürfen. Im Wesentlichen wiederholt darauf hinzuweisen, dass man
Probleme bekomme, wenn die Regierung kritisiert werde, vermag noch
keine Hinweise auf einen tatsächlich erlebten Sachverhalt beziehungs-
weise eine effektiv vorhandene Bedrohungssituation zu liefern. Auch ge-
nügt es für die Befürchtung, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt zu werden, nicht, bei der Schilderung der eigenen Probleme
auf Geschehnisse von Drittpersonen oder bloss auf Vorkommnisse zu ver-
weisen, welche sich allenfalls früher oder später ereignen könnten. Wie
oben bereits ausgeführt, hätten vom Beschwerdeführer in solch zentralen
Punkten seiner Asylbegründung fundierte und erlebnisorientierte Angaben
erwartet werden dürfen. An dieser Sachlage vermögen auch die einge-
reichten Beweismittel nichts zu ändern. Hinsichtlich der auf Beschwerde-
ebene eingereichten Unterlagen (Nennung Dokumente) kann vorweg auf
D-5881/2014
Seite 20
obige Ausführungen verwiesen werden. Sodann ist hinsichtlich der übrigen
Unterlagen mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Fotos und die Auf-
zeichnung einer Rede des Beschwerdeführers anlässlich einer Trauerfeier
keine Rückschlüsse auf die von ihm geltend gemachte Verfolgung bezie-
hungsweise Bedrohung enthalten. Zudem lässt sich aus diesen auch nicht
ersehen, dass er von den syrischen Behörden als Feind des Staates wahr-
genommen und entsprechend ins Visier genommen worden wäre. Der Be-
schwerdeführer arbeitete eigenen Angaben zufolge bis einen Monat vor
seiner Ausreise als (Nennung Beruf) (vgl. act. A14/13 S. 3), was kaum
möglich gewesen wäre, hätten ihn die syrischen Behörden als politischen
Oppositionellen betrachtet. Er gab denn auf Nachfrage nach dem Grund
seiner Arbeitsniederlegung an, dies freiwillig beziehungsweise wegen sei-
ner Ausreise aus Syrien getan zu haben (vgl. act. A14/13 S. 3).
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, nicht nur Bombardierungen
durch das syrische Regime und andere Kampfhandlungen erlebt, sondern
auch Angriffe durch islamistische Gruppierungen gefürchtet zu haben, ist
anzuführen, dass grundsätzlich bei Bürgerkriegsereignissen erlittene oder
befürchtete ernsthafte Nachteile, namentlich die Gefährdung von Leib, Le-
ben und Freiheit, eine überwiegende Mehrheit aller Bewohner in gleicher
Weise trifft. Da die Asylgewährung gezielte, gegen den Einzelnen gerich-
tete, konkrete Verfolgungsmassnahmen verlangt, die sich ereignet haben
oder mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ereignen werden, der Beschwer-
deführer vorliegend jedoch keine gegen ihn persönlich gerichtete Verfol-
gung dargelegt hat, sind diese Nachteile nicht als asylrelevant im Sinne
von Art. 3 AsylG zu qualifizieren (vgl. dazu bspw. WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.16). Auf die in der Rechtsmitte-
leingabe enthaltenen Hinweise zum Vorgehen der syrischen Behörden ge-
gen Minderheiten und Oppositionelle ist daher nicht weiter einzugehen.
Der Bürgerkriegssituation in Syrien wurde sodann mit der vorläufigen Auf-
nahme des Beschwerdeführers Rechnung getragen.
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass er – entgegen der in BVGE
2015/3 E. 6.7.3 bestehenden Sachlage – weder unmittelbar vor seiner Aus-
reise von den syrischen Behörden auf eine (erneute) Militärdienstpflicht als
Reservist hingewiesen oder gar aufgeboten wurde und seine Heimat auch
nicht wenige Monate vor Ausbruch des Bürgerkriegs, sondern erst über
zwei Jahre nach Ausbruch desselben verliess. Es ist also davon auszuge-
hen, dass die dem Beschwerdeführer drohende Strafe allein der Sicher-
stellung der Wehrpflicht dienen würde, was nach zu bestätigender Praxis
D-5881/2014
Seite 21
grundsätzlich als legitim zu erachten ist. Es ist somit nicht damit zu rech-
nen, dass er im Falle einer Festnahme durch die syrischen Behörden mit
einer politisch motivierten Bestrafung oder einer Behandlung rechnen
müsste, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG gleichzusetzen wäre.
Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die von der
Vorinstanz aufgezeigten Ungereimtheiten in seinem Sachverhaltsvortrag
plausibel aufzulösen. Es ist daher davon auszugehen, dass er bislang nicht
im Visier der syrischen Behörden stand oder sonst in einer Weise deren
Aufmerksamkeit erregt hätte. Das Vorliegen von Vorfluchtgründen ist da-
her klarerweise zu verneinen.
4.4 Es ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM
hat die Flüchtlingseigenschaft mithin im Ergebnis zu Recht verneint und
das Asylgesuch abgelehnt.
5.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten
nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend gemach-
ten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige
Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb (das
heisst infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft er-
füllt.
5.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asyl-
ausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen o-
der glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, welche Gründe gel-
tend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden
sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder
Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht
(mehr) Flüchtlinge seien; diese einschränkende Feststellung wurde vom
Gesetzgeber durch den – gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen –
ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK relativiert
(vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
D-5881/2014
Seite 22
5.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situ-
ation im Zeitpunkt des Asylentscheides (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1
S. 376 f., 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.17 und 11.18). Wer
sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat durch Exilaktivitäten eine Gefährdungssitua-
tion erst geschaffen worden ist, beruft sich auf das Vorliegen subjektiver
Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Personen, welche subjektive Nachflucht-
gründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Die vom Gesetzgeber bezweckte Be-
stimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet
auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der
Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E-
MARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70). Wer eine drohende Verfol-
gung wegen exilpolitischen Engagements geltend macht, hat dann begrün-
deten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder
Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im
Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flücht-
lingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Wesentlich ist, ob die hei-
matlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich
einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn
von Art. 3 AsylG befürchten muss (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.,
2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner neusten Praxis weiterhin
davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheim-
dienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selek-
tiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt
(vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 6.3 f.,
m.w.H.). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der
syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine
begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten
schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonde-
rem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Per-
sönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öf-
fentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde
D-5881/2014
Seite 23
aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenom-
men (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 6.3.6).
5.4 Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivi-
täten in der Schweiz geltend, er sei Anhänger einer exilpolitischen Partei
und habe an verschiedenen Demonstrationen und weiteren Anlässen, so
insbesondere Sitzungen teilgenommen. Zudem habe er regimekritische
Reden gehalten und Interviews gegeben, welche auf kurdischen Fernseh-
und Radiosendern übertragen worden seien. Sodann sei er (Nennung
Funktion) der I._______. Die meisten seiner Aktivitäten seien auf seiner
Facebook-Seite unter einem Pseudonym veröffentlicht worden. Diesbe-
züglich reicht er (Nennung Beweismittel) ein. Wie vorstehend ausgeführt,
konnte der Beschwerdeführer keine hinreichend überzeugenden Indizien
vorbringen, die auf eine Vorverfolgung schliessen lassen könnten (vgl.
E. 4.1 – 4.4). Es kann daher ausgeschlossen werden, dass dieser vor dem
Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden
geraten ist. Aufgrund der Akten drängt sich sodann der Schluss auf, der
Beschwerdeführer sei nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen, die
wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potentiell
gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheim-
dienste auf sich gezogen haben könnten. Aufgrund der eingereichten Be-
weismittel und seiner Angaben ist nicht davon auszugehen, dass er inner-
halb einer der exilpolitisch tätigen Partei eine exponierte Kaderstelle inne-
hat. Er hat vielmehr wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staa-
tenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäi-
schen Staaten an diversen Kundgebungen gegen das syrische Regime so-
wie an anderen Anlässen (insbesondere Sitzungen) teilgenommen, wobei
er auch fotografiert wurde. Zwar hielt er im Rahmen eines Parteianlasses
eine Rede oder gab im Zusammenhang mit einer gegen die Terrororgani-
sation IS gerichteten Demonstration gegenüber (Nennung Fernsehstation)
im (...) ein Interview. Daraus kann jedoch noch kein besonderes Interesse
seitens des syrischen Regimes an seiner Person hergeleitet werden, da es
sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene derart bedeutsame
Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang der exilpolitischen
Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegeg-
ner aufgefallen sein könnte. Der Umstand, dass er (Nennung Funktion) ei-
ner exilpolitischen Partei (I._______) sein soll und im Rahmen seiner Akti-
vitäten verschiedene Führungspersönlichkeiten derselben getroffen habe,
vermag zu keinem anderen Schluss zu führen, da er den Akten zufolge für
diese Partei nicht ins Rampenlicht einer breiten Öffentlichkeit getreten ist.
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Aufgrund des Gesagten übersteigt das exilpolitische Engagement des Be-
schwerdeführers die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen
exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht.
Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstel-
lung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass der Beschwerdeführer
bei der (hypothetischen) Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürch-
ten hätte. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon
auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung
durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da hinsichtlich des
Beschwerdeführers nicht von einer Vorverfolgung ausgegangen und somit
ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als re-
gimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, ist
nicht davon auszugehen, dass diese ihn als staatsgefährdend einstufen
würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, er habe bei einer Rückkehr
asylrelevante Massnahmen zu befürchten.
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver-
folgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das BFM zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung
die Artikel 83 und 84 AuG (SR 142.20) Anwendung (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs.
1 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2011/24 E. 10.1, 2009/50 E. 9; EMARK
2001 Nr. 21).
7.
Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die vom BFM angeordnete vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers in Rechtskraft. Im Sinne einer Klarstel-
lung ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht
der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt an-
gesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet.
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Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem As-
pekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Auslän-
derinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei-
ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der gene-
rellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs Rechnung getragen, so dass sich Ausführungen zur
Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges
(vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748) erübrigen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung des In-
struktionsrichters vom 22. Oktober 2014 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
– unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Ver-
hältnisse – gutgeheissen. Mit Verfügung vom 26. Februar 2016 wurde ihm
– infolge der aufgenommenen Erwerbstätigkeit – zur beabsichtigten wie-
dererwägungsweisen Aufhebung der gewährten unentgeltlichen Prozess-
führung das rechtliche Gehör gewährt. Er replizierte mit Schreiben vom 10.
März 2016, worin er ausführte, seine Einkünfte würden nicht genügen, um
neben seinen Lebenshaltungskosten die Gebühren des Verfahrens tragen
zu können. Zwar ist der Beschwerdeführer seit dem (...) erwerbstätig. Je-
doch ist er angesichts seiner geringen Einkünfte, welche seine monatlichen
Auslagen nicht zu übersteigen vermögen, noch immer als bedürftig zu er-
achten. Deshalb ist vorliegend am Ergebnis der oben erwähnten Verfügung
vom 22. Oktober 2014 festzuhalten und auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
9.2 Mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 wurde ausserdem das Gesuch
um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und
dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeord-
net. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Auf-
wendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter
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reichte mit Eingabe vom 10. Februar 2016 eine Kostennote zu den Akten.
Darin wird ein Aufwand von 14,4 Stunden à Fr. 300.–, total (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) Fr. 4695.– ausgewiesen. Der geltend gemachte Stun-
denansatz dieses Rechtsvertreters von Fr. 300.– ist praxisgemäss als
übersetzt zu qualifizieren und auf Fr. 200.– zu kürzen (vgl. Urteile des
BVGer D-7292/2014 vom 22. Mai 2015, D-3851/2014 vom 26. Februar
2015 und D-4548/2014 vom 7. Januar 2015, mit Hinweisen auf weitere ent-
sprechende Urteile), zumal er über keinen Anwaltstitel verfügt (vgl. Urteil
des BVGer D-5516/2014 vom 18. März 2015 E. 10). In Berücksichtigung
der Kostennote, obiger Ausführungen und der massgebenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist das dem Rechtsvertreter für das Be-
schwerdeverfahren zulasten der Gerichtskasse auszurichtende Honorar
auf insgesamt Fr. 3139.80 (inkl. Auslagen von Fr. 27.20 und Mehrwert-
steuer von Fr. 232.60) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono-
rar von Fr. 3139.80 zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: