Abtei lung IV
D-588/2010/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
A._______, geboren _______,
Äthiopien,
vertreten durch Daniel Habte, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Januar 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-588/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in (...), stellte am 13. Januar 2006 ein erstes Asylgesuch in
der Schweiz. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater sei
ein Mitglied der Oppositionspartei Keste Demena. Am 8. Mai 2005
habe er zusammen mit seinem Vater an einer von der Partei KINIJIT
organisierten Demonstration teilgenommen. Am darauffolgenden Tag
sei er von der Polizei festgenommen und ins Gefängnis gebracht
worden, wo man ihn gefoltert habe. Nach einiger Zeit habe ihn die
Polizei in ein anderes Gefängnis transferieren wollen. Während des
Transportes sei ihm die Flucht gelungen. In der Folge habe er sein
Heimatland am 17. Juni 2005 verlassen und sei am 9. Januar 2006 in
die Schweiz eingereist. Sein Vater sei später ebenfalls verhaftet
worden und werde wohl nie mehr freigelassen, da er ein Oppositio-
neller sei. Das BFM trat auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 7. Mai
2008 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an. Die gegen diesen Entscheid
erhobene Beschwerde vom 15. Mai 2008 wies das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil vom 22. Mai 2008 ab. Für den weiteren
Inhalt dieses Verfahrens ist auf die entsprechenden Akten zu ver-
weisen.
B.
Mit Eingabe vom 2. September 2008 (Poststempel) liess der Be-
schwerdeführer um Revision des Urteils des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 22. Mai 2008 ersuchen. Mangels Leistung des mit
Zwischenverfügung vom 8. September 2008 erhobenen Kostenvor-
schusses trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch
mit Urteil vom 9. Oktober 2008 nicht ein. Für den Inhalt des Revisions-
verfahrens ist auf die entsprechenden Akten zu verweisen. Gemäss
Mitteilung des Amtes für Migration des Kantons (...) galt der Be-
schwerdeführer ab dem 29. Juni 2009 als verschwunden.
C.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2009 liess der Beschwerdeführer beim
BFM ein zweites Asylgesuch einreichen. Darin wurde im Wesentlichen
geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz politisch
aktiv. Er sei Mitglied der äthiopischen Oppositionspartei KINIJIT/CUDP
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sowie der Association des Ethiopiens en Suisse (AES). Er nehme an
Parteiversammlungen und Protestveranstaltungen teil und helfe mit,
die äthiopische Exilgemeinschaft zu mobilisieren. An den Demonstra-
tionen würden jeweils politische Reformen verlangt. Ausserdem werde
die Freilassung sämtlicher politischer Gefangenen gefordert. Die
Demonstrationen erregten grosses Aufsehen, da jeweils viele Ange-
hörige von politischen Gefangenen und Opfern politischer Gewaltakte
zugegen seien. Der Beschwerdeführer veröffentliche ausserdem in
verschiedenen Internetforen der äthiopischen Opposition regime-
kritische Artikel. Darin kritisiere er den Mangel an Demokratie in
Äthiopien sowie den diktatorischen Führungsstil der regierenden
Partei und verlange entsprechende Reformen. Wegen seines Engage-
ments habe der Beschwerdeführer bereits Drohungen von regierungs-
freundlichen Äthiopiern in der Schweiz erhalten. Die exilpolitischen
Aktivitäten des Beschwerdeführers seien dokumentiert. Fotos und
Videos der Protestaktionen seien im Internet veröffentlich worden. Es
stehe ausser Frage, dass Protestaktionen, Parteiversammlungen und
die Internetseiten der CUDP sowie der ihr nahe stehenden Organisa-
tionen von Spitzeln des äthiopischen Regimes überwacht würden. Aus
den erwähnten Aktivitäten des Beschwerdeführers gehe hervor, dass
er über ein aussergewöhnliches politisches Profil verfüge. Mit Blick auf
die eingereichten Beweismittel müsse davon ausgegangen werden,
dass er dem äthiopischen Regime respektive dessen Spitzeln in der
Schweiz bekannt sei. In Äthiopien seien im Ausland begangene
oppositionspolitische Aktivitäten strafbar. Wie erwähnt sei allgemein
bekannt, dass exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz von äthio-
pischen Spitzeln überwacht würden. Davon gehe auch das Bundes-
verwaltungsgericht aus (Verweis auf das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 30. November 2007 in Sachen D- 5060/2007).
Daher hätte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland
mit politischer Verfolgung zu rechnen. Anzufügen sei, dass der Vater
des Beschwerdeführers in Äthiopien Mitglied der Coalition for Unity
and Democracy (CUD) und deswegen Repressionsmassnahmen
seitens der Regierung ausgesetzt gewesen sei. Sein Verbleib sei nach
wie vor unbekannt.
Der Eingabe lagen folgende Beweismittel bei: Bestätigungsschreiben
der KINIJIT/CUDP Schweiz vom 28. Mai 2008, Bestätigungsschreiben
der CUD betreffend den Vater des Beschwerdeführers, Bestätigungs-
schreiben der AES vom 11. Juni 2008, vier Fotos von Kundgebungen,
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vom Beschwerdeführer verfasster Internetartikel vom 28. September
2009, Internetartikel über die Internetzensur in Äthiopien.
D.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2010 – eröffnet am 27. Januar 2010 –
trat das BFM auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ge-
stützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
E.
Mit Beschwerde vom 1. Februar 2010 an das Bundesverwaltungsge-
richt liess der Beschwerdeführer beantragen, die vorinstanzliche Ver-
fügung vom 26. Januar 2010 sei aufzuheben, und die Sache sei zur
Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht
wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Ausserdem wurde bean-
tragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und
der Vollzug der Wegweisung sowie damit zusammenhängende Vor-
bereitungsmassnahmen seien mittels vorsorglicher Massnahmen zu
sistieren.
F.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2010 (Telefax; Poststempel: 4. Februar
2010) liess der Beschwerdeführer eine Mittellosigkeitsbestätigung vom
2. Februar 2010 nachreichen.
G.
Der Instruktionsrichter verzichtete mit Verfügung vom 4. Februar 2010
antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte
dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, über das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG werde im Endentscheid befunden werden. Auf das Gesuch um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Erlass von vorsorglichen
Massnahmen wurde nicht eingetreten.
H.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 15. Februar 2010
vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
Seite 4
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I.
Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer am
18. Februar 2010 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche
von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden,
sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht
zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des
BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 und Art. 105
AsylG sowie Art. 37 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des Nichtein-
tretenstatbestandes einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Begründetheit
des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung
demzufolge aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts dagegen hinsichtlich der Frage der Weg-
weisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine mate-
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rielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylver-
fahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asyl-
verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse ein-
getreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes rele-
vant sind.
3.2 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen,
welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist
vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen.
Demnach ist auf das Asylgesuch nicht einzutreten, wenn die geltend
gemachte Verfolgung nicht unter den Flüchtlingsbegriff von Art. 3
AsylG subsumiert werden kann (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/57 E. 3.3 S. 780, EMARK
2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18). Bei der Prüfung von Hinweisen auf in der
Zwischenzeit eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante
Ereignisse, welche gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dazu führen,
dass auf ein zweites Asylgesuch einzutreten ist, kommt ein gegenüber
der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung:
Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf
eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos
sind (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3
S. 17).
4.
4.1 Das BFM verwies in seinem Entscheid zunächst auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2009 in Sachen
D- 5407/2006. Diesem Urteil zufolge könne ohne nochmalige Gewäh-
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rung des rechtlichen Gehörs ein Nichteintretensentscheid nach Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG gefällt werden, wenn der Sachverhalt aufgrund der
schriftlichen Asylbegründung und der eingereichten Beweismittel hin-
reichend klar sei. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei in diesen
Fällen mit der schriftlich begründeten Eingabe gewährleistet. An-
schliessend erwog das BFM, im vorliegenden Fall sei das erste Asyl-
verfahren rechtskräftig abgeschlossen worden. Aus den Akten ergäben
sich keine Hinweise, wonach nach dem Abschluss dieses Verfahrens
Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorüber-
gehenden Schutzes relevant wären. Mit Blick auf die geltend ge-
machten exilpolitischen Aktivitäten sei nämlich festzustellen, dass der-
artige Asylvorbringen von zahlreichen äthiopischen Gesuchstellern
geltend gemacht würden. Die äthiopischen Behörden seien angesichts
der hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen Staatsange-
hörigen nicht in der Lage, jede einzelne Person zu überwachen und zu
identifizieren. Es sei davon auszugehen, dass Exil-Äthiopier mit dem
Profil des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr ins Heimatland auf-
grund ihrer exilpolitischen Tätigkeit keinen staatlichen Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt seien. Vorliegend sei dies auch deshalb un-
wahrscheinlich, weil der Beschwerdeführer im Verlauf seines ersten
Asylverfahrens keine Verfolgung habe glaubhaft machen können und
demzufolge nicht anzunehmen sei, dass er den äthiopischen Be-
hörden als Regimekritiker bekannt sei. In Bezug auf den als Beweis-
mittel eingereichten Internetartikel sei im Übrigen festzustellen, dass
die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, da er keinen
Identitätsausweis abgegeben habe. Die zu den Akten gereichten Be-
stätigungsschreiben seien grundsätzlich als Gefälligkeitsschreiben
ohne Beweiswert zu erachten. Auf das Asylgesuch sei nach dem Ge-
sagten nicht einzutreten.
4.2 In der Beschwerde wird unter Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 20
argumentiert, im vorliegenden Fall wäre die Durchführung einer
Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG unerlässlich gewesen, um die
genaue Tragweite der vom Beschwerdeführer geltend gemachten, exil-
politischen Aktivitäten, seine politische Überzeugung und den Expo-
nierungsgrad abzuklären. Es dürfe ausserdem nicht dem Ermessen
des Bundesamtes überlassen werden, ob die exilpolitischen Aktivi-
täten genügend detailliert dokumentiert worden seien, oder ob es
mangels Substanziierung einer Anhörung bedürfe. Es sei darauf hin-
zuweisen, dass im vorliegenden Fall die geltend gemachten subjek-
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tiven Nachfluchtgründe nicht bloss in den Raum gestellt, sondern mit
einschlägigem Bildmaterial und anderen Beweismitteln belegt worden
seien. Aus diesen Beweismitteln – welche vom BFM in Verletzung
seiner Abklärungspflicht in keiner Weise gewürdigt worden seien –
gehe hervor, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen sehr en-
gagierten, politischen Aktivisten handle. Die Feststellung des BFM,
wonach sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, dass nach dem
Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die
geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, treffe daher
nicht zu. Das BFM habe den Sachverhalt oberflächlich, einseitig und
auf einen negativen Entscheid zielend gewürdigt. Nach dem Gesagten
hätten das BFM im Rahmen des zweiten Asylverfahrens zwingend
eine Anhörung durchführen müssen. Der ungerechtfertigte Verzicht
darauf stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.
Die angefochtene Verfügung sei daher aufzuheben, und die Sache sei
zur Wiederaufnahme des ordentlichen Verfahrens an das BFM
zurückzuweisen. Dieselbe Schlussfolgerung ergebe sich im Übrigen
auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Novem-
ber 2009 in Sachen D-5407/2006. Entgegen der vom BFM vertretenen
Auffassung lägen im Weiteren sehr wohl Hinweise vor, welche für die
Flüchtlingseigenschaft relevant seien. Die Behauptung des BFM, wo-
nach der Beschwerdeführer aufgrund seines Profils bei einer Rück-
kehr aufgrund seiner Exilaktivitäten keinen staatlichen Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt wäre, entbehre jeglicher Grundlage. Man
müsse sich zudem fragen, wie das BFM einzig gestützt auf die Akten
das Profil des Beschwerdeführers abschliessend beurteilen könne;
das sei schlicht unmöglich, weshalb die Einschätzung des BFM als un-
richtig zurückzuweisen sei. In diesem Zusammenhang sei auf das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2007 in
Sachen D-5060/2007 hinzuweisen, wo auch davon ausgegangen
werde, dass exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz von äthiopischen
Spitzeln überwacht würden. Sämtliche Aktivitäten von Regimegegnern
würden beobachtet und in Datenbanken registriert. Der Beschwerde-
führer habe zweifellos die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden
geweckt und sei mit grosser Wahrscheinlichkeit in den Datenbanken
des äthiopischen Regimes registriert. Bei einer Rückkehr ins Heimat-
land wäre er daher massiver staatlicher Verfolgung ausgesetzt. Der
Umstand, dass es ihm im ersten Asylverfahren nicht gelungen sei,
Verfolgungsmassnahmen glaubhaft zu machen, bedeute mitnichten,
dass seine exilpolitischen Aktivitäten nicht wahrgenommen würden.
Mit Blick auf die Intensität dieser Aktivitäten sei es im Gegenteil sogar
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sehr wahrscheinlich, dass diese registriert worden seien. Im Weiteren
werde bestritten, dass die Zahl der Exiläthiopier in der Schweiz hoch
sei. Im Übrigen sei der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass grosse
exilpolitische Gemeinschaften leichter durch Spitzel unterwandert
werden könnten. Schliesslich müssten nicht alle Exiläthiopier über-
wacht werden, sondern nur diejenigen, bei denen ein Verdacht auf
regimekritische Aktivitäten bestehe. Diese Personen seien unschwer
auszumachen. Es sei bekannt, dass die äthiopischen Behörden im
Ausland über ein weit verzweigtes Spitzelsystem verfügten. Eine Iden-
tifikation beispielsweise von Kundgebungsteilnehmern mittels Mit-
gliederlisten und Fotos sei daher durchaus möglich. Jeder Äthiopier,
der sich an Protestaktionen beteilige oder sonstwie regimekritisch
äussere, werde registriert, gelte in den Augen des äthiopischen
Regimes als Landesverräter und müsse bei einer Rückschaffung ins
Heimatland mit entsprechenden Sanktionen rechnen. Aufgrund des
Gesagten ergebe sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
materiell beurteilt werden müssten.
5.
Seitens des Beschwerdeführers wird gerügt, das BFM habe im vor-
liegenden Fall den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör verletzt, indem vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine
Anhörung im Sinne von Art. 29 und 30 AsylG durchgeführt worden sei.
Dazu ist vorab Folgendes zu bemerken:
5.1 Wenn die asylsuchende Person zwischen dem rechtskräftigen Ab-
schluss des letzten Asylverfahrens und der Einreichung des weiteren
Asylgesuchs nicht in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt
war, muss ihr gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG vor dem Erlass eines
Entscheides nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG lediglich das rechtliche
Gehör gewährt werden. Eine mündliche Anhörung im Sinne von Art. 29
und 30 AsylG ist nämlich gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG einzig für
den Fall vorgesehen, dass die asylsuchende Person aus ihrem
Heimat- oder Herkunftsland in die Schweiz zurückgekehrt ist. Aufgrund
der Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
zwischen dem Abschluss des ersten Asylverfahrens und der Ein-
reichung des zweiten Asylgesuchs die Schweiz nicht verlassen hat
und namentlich nicht in sein Heimatland zurückgekehrt ist. Demzufolge
hat das BFM den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall zu Recht
nicht gemäss Art. 29 und 30 AsylG angehört. Damit bleibt zu prüfen,
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ob dem Beschwerdeführer in korrekter Weise das rechtliche Gehör
(vgl. Art. 36 Abs. 2 AsylG) gewährt wurde.
5.2 Wird ein Verwaltungsverfahren nicht von Amtes wegen, sondern
auf Gesuch hin eingeleitet, ist es grundsätzlich nicht notwendig, der
gesuchstellenden Person vor Erlass der Verfügung ausdrücklich das
rechtliche Gehör zu gewähren, da nach Treu und Glauben erwartet
werden darf, dass sie mit der Gesuchseinreichung die ihr wesentlich
erscheinenden Elemente darlegt und der Sachverhalt somit rechts-
genüglich festgestellt werden kann. Somit wird der Anspruch auf recht-
liches Gehör in der Regel – auch mit Blick auf die Verfahrensökonomie
– von der gesuchstellenden Person mit der Gesuchseinreichung wahr-
genommen (vgl. BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.[, Praxiskommentar VwVG, Zürich
2009, Art. 29 N 42 und Art. 30 N 32; PATRICK SUTTER, in: Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, Art. 30 N 7). Dies gilt
grundsätzlich auch für den Fall, dass eine Person, welche in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, ein
weiteres Asylgesuch einreicht. Wie vorstehend (vgl. E. 5.1) ausgeführt,
ist eine mündliche Anhörung im Sinne von Art. 29 und 30 AsylG ge-
mäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG nämlich nur für denjenigen Fall vor-
gesehen, dass die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder
Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist. Ist die asylsuchende
Person dagegen in der Schweiz verblieben und wird das weitere Asyl-
gesuch mit exilpolitischen Aktivitäten begründet, darf erwartet werden,
dass sie in ihrem Gesuch alle notwendigen und verfügbaren diesbe-
züglichen Informationen vorbringt, zumal der Fokus dabei enger ist als
bei der Darlegung von allgemeinen Asylgründen und die Vorbringen in
der Regel bewiesen werden können (vgl. dazu WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 11.148 und Fn. 221; vgl. zum Ganzen auch das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2009 in Sachen D-
5407/2006 E. 5 S. 7 ff.).
5.3 Das vorliegende, zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
7. Oktober 2009 wurde in schriftlicher Form eingereicht. Es wurde von
einem Juristen verfasst, ausführlich begründet und mit ent-
sprechenden Beweismitteln untermauert. Mit Blick auf die Eingabe
vom 7. Oktober 2009 ist festzustellen, dass der im zweiten Asylgesuch
geltend gemachte Sachverhalt keine offensichtlichen Lücken und Un-
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klarheiten enthält, welche allenfalls weitere Abklärungsmassnahmen
durch die Vorinstanz notwendig gemacht hätten. Wie erwähnt wurde
die im Asylgesuch dargelegte exilpolitische Tätigkeit überdies mittels
mehrerer Beweismittel belegt. Das BFM konnte bei dieser Sachlage
nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass alle relevanten Sach-
verhaltselemente bereits im schriftlichen Asylgesuch vorgebracht
worden waren und der rechtserhebliche Sachverhalt damit vollständig
erstellt war. Es bestand für das BFM demnach keine Veranlassung,
den Beschwerdeführer zu einer näheren Konkretisierung seiner Vor-
bringen oder zur Nachreichung von weiteren Beweismitteln aufzu-
fordern. Aufgrund des Gesagten ist vielmehr davon auszugehen, dass
der Anspruch auf rechtliches Gehör im vorliegenden Fall vom Be-
schwerdeführer bereits mit der Einreichung seines schriftlichen, aus-
führlich begründeten und mit Beweismitteln belegten Gesuchs wahr-
genommen wurde. Das BFM war somit nicht verpflichtet, dem Be-
schwerdeführer vor Erlass seines Entscheids ein weiteres Mal das
rechtliche Gehör zu gewähren.
5.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Sach-
verhalt hinreichend abgeklärt und die Rüge der Verletzung des recht-
lichen Gehörs unbegründet ist.
6.
Im Folgenden ist zu untersuchen, ob das BFM zu Recht gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist.
6.1 Den Akten zufolge hat der Beschwerdeführer bereits am
13. Januar 2006 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz gestellt, auf
welches das BFM mit Verfügung vom 7. Mai 2008 nicht eintrat. Die da-
gegen erhobene Beschwerde vom 15. Mai 2008 wies das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil vom 22. Mai 2008 vollumfänglich ab. Somit
steht fest, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits ein Asyl -
verfahren erfolglos durchlaufen hat.
6.2 Damit bleibt zu prüfen, ob Hinweise auf in der Zwischenzeit ein-
getretene Ereignisse bestehen, welche geeignet sind, die Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorüber-
gehenden Schutzes relevant sind.
6.2.1 Ergeben sich aufgrund des Asylgesuchs Hinweise auf derartige
Ereignisse, fällt die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
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Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen, ausser Be-
tracht. Allein der Umstand, dass in einem weiteren, insbesondere
schriftlich eingereichten Asylgesuch das exilpolitische Engagement der
asylsuchenden Person umfassend dargelegt und allenfalls mit Be-
weismitteln dokumentiert wird, bedeutet indessen entgegen der in der
Beschwerde vertretenen Auffassung nicht, dass auf das Asylgesuch
im Sinne eines Automatismus einzutreten ist. Vielmehr ist im Hinblick
auf die Frage, ob das ordentliche Verfahren durchzuführen oder ein
Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen
ist, unter Berücksichtigung des länderspezifischen und personenbe-
zogenen Kontextes im konkreten Fall zu prüfen, ob sich aufgrund der
geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten Hinweise ergeben, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Ergeben sich
solche Hinweise, muss das BFM auf das zweite Asylgesuch eintreten
und im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens eine förmliche An-
hörung nach Art. 29 und 30 AsylG durchführen (vgl. dazu EMARK
2006 Nr. 20 E. 3.1 S. 214 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
30. November 2009 in Sachen D-5407/2006 E. 6.1 S. 10).
6.2.2 Für den vorliegenden Fall ist gestützt auf nachfolgende Er-
wägungen festzustellen, dass das BFM zu Recht davon ausgegangen
ist, es lägen keine Hinweise auf eine relevante Verfolgung vor. Zu-
nächst ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer im
Verlaufe des ersten Asylverfahrens nicht gelungen ist, die damals gel-
tend gemachte, politische Verfolgung im Heimatland glaubhaft zu
machen. Demzufolge ist nicht davon auszugehen, dass er vor der Aus-
reise aus Äthiopien im Visier der heimatlichen Behörden stand oder
gar als Regimegegner und politischer Aktivist in einer einschlägigen
Datenbank registriert war. Das nun im zweiten Asylverfahren einge-
reichte Bestätigungsschreiben der CUD ist im Übrigen nicht geeignet,
die angebliche Vorverfolgung des Beschwerdeführers durch die äthio-
pischen Behörden nachträglich glaubhaft zu machen, zumal es sich
nur zur Situation des Vaters des Beschwerdeführers äussert. Im
Weiteren ist aufgrund der Aktenlage entgegen der seitens des Be-
schwerdeführers geäusserten Befürchtungen auch nicht davon aus-
zugehen, dass die äthiopischen Behörden Kenntnis von den exil-
politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz erlangt
haben. Zwar wird grundsätzlich nicht bestritten, dass die äthiopische
Diaspora durch die äthiopischen Behörden relativ intensiv überwacht
wird. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht
aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen.
Seite 12
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Vielmehr müssen zusätzliche konkrete Anhaltspunkte – nicht lediglich
abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten – dafür vorliegen, dass
der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der äthiopischen Be-
hörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element
namentlich identifiziert und registriert wurde. Derartige konkrete und
glaubhafte Hinweise bestehen im vorliegenden Fall entgegen der in
der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht. Bei den Kundgebungen
und Versammlungen, an denen der Beschwerdeführer bisher teilnahm,
war er einer unter vielen und ging damit in der grossen Masse der Teil -
nehmenden unter. Auf den eingereichten, angeblich im Internet ver-
öffentlichten Fotos ist er zwar erkennbar, wird jedoch nicht namentlich
bezeichnet. Es gibt keine konkreten Hinweise dafür, dass der Be-
schwerdeführer durch allenfalls an den Veranstaltungen anwesende
Spitzel des äthiopischen Geheimdienstes identifiziert und in der Folge
registriert wurde. Aufgrund des Gesagten erscheint es ungeachtet der
Überwachungsbemühungen der äthiopischen Behörden nicht als wahr-
scheinlich, dass diese von der exilpolitischen Tätigkeit des Be-
schwerdeführers Kenntnis erlangt und den Beschwerdeführer
namentlich identifiziert und registriert haben. An dieser Einschätzung
vermag auch der als Beweismittel eingereichte, angeblich vom Be-
schwerdeführer verfasste Internetartikel nichts zu ändern, zumal
dieser – mangels Vorliegens rechtsgenüglicher Identitätsdokumente –
ohnehin nicht eindeutig der Person des Beschwerdeführers zu-
geordnet werden kann. An dieser Stelle ist zudem festzustellen, dass
der Hinweis in der Beschwerde auf das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 30. November 2007 in Sachen D-5060/2007
unbehelflich ist, da es im dortigen Verfahren einzig um die Frage ging,
ob die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch als aussichtslos be-
zeichnet, demzufolge einen Kostenvorschuss verlangt und schliesslich
infolge dessen Nichtbezahlens einen formellen Nichteintretensent-
scheid gefällt hat. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass, selbst
wenn die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers den äthio-
pischen Behörden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt werden sollte,
es angesichts der bescheidenen Quantität und Qualität seines akten-
kundigen Engagements (Mitgliedschaft bei KINIJIT/CUDP und AES,
Teilnahme an einigen Parteiversammlungen und Kundgebungen sowie
– angeblich – Verfassen eines im Internet publizierten Artikels)
unwahrscheinlich erscheint, dass er deswegen bei einer Rückkehr
nach Äthiopien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu ge-
wärtigen hätte. Es ist insbesondere festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer innerhalb der KINIJIT/CUDP Schweiz sowie der AES
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keine Führungsposition inne hat und weder eine besondere Ver-
antwortung noch besondere Aufgaben übernahm. Die geltend ge-
machte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz
lässt ihn somit nicht als besonders engagierten und exponierten oder
gar staatsgefährdenden exilpolitischen Aktivisten erscheinen. Er erfüllt
damit nicht das Profil einer Person, welche dem äthiopischen Regime
durch ihre (exil-)politische Tätigkeit ernsthaften Schaden zufügen
könnte. Aus diesem Grund erscheint es selbst für den Fall des Be-
kanntwerdens seiner exilpolitischen Tätigkeit als unwahrscheinlich,
dass er von den äthiopischen Behörden als ernstzunehmender und
potentiell gefährlicher Regimegegner wahrgenommen würde und des-
wegen mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen hätte.
6.2.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Somit kann fest-
gestellt werden, dass sich keine Hinweise darauf ergeben, dass nach
Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Demzufolge
ist das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das
zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch hat er Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission
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(ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft,
das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist,
und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage,
Basel 2009, Rz. 11.148).
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form
zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis
zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aus-
sagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten überzeugende An-
haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthio-
pien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
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glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auf-
grund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen im Nichtein-
tretenspunkt ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle
einer Rückschiebung nach Äthiopien eine derartige Gefahr droht. Die
allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegwei-
sungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs.7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nach Äthiopien als zumutbar im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG zu erachten, da er nicht darzutun vermochte, dass er bei
einer Rückkehr ins Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation
im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In Äthio-
pien herrscht zur Zeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in
konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. dazu beispielsweise
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2009 in Sachen
D-4072/2009, mit weiteren Hinweisen). Der zweieinhalb Jahre
dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni
2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) ver-
mittelten Waffenstillstand und einen von beiden Staaten am
12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Am
13. April 2002 erliess die gestützt auf den abgeschlossenen Friedens-
vertrag eingesetzte Grenzkommission einen Entscheid betreffend den
Grenzverlauf zwischen den beiden Ländern, welcher jedoch nament-
lich von Äthiopien bis heute als inakzeptabel bezeichnet wird. Die
Grenze wurde daher bis ins Jahr 2008 von UNO-Soldaten kontrolliert.
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Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenz-
konfliktes nicht verhindern; immerhin kam es aber bis heute nicht zu
einem erneuten, offenen Ausbruch des Konflikts, weshalb die Ein-
schätzung, wonach der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien generell
zumutbar ist, weiterhin aufrechterhalten werden kann. In den Akten
finden sich im Weiteren auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es handelt
sich bei ihm um einen jungen Mann ohne aktenkundige gesundheit-
liche Probleme, welcher vor der Ausreise im Geschäft seines Vaters
als Schneider arbeitete und in der Schweiz vorübergehend im Gast-
gewerbe tätig war. Es ist ihm unter diesen Umständen ohne weiteres
zuzumuten, bei einer Rückkehr nach Äthiopien erneut einer Erwerbs-
tätigkeit nachzugehen, um so seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Im
Übrigen verfügt der Beschwerdeführer im Heimatland über ein fami-
liäres Beziehungsnetz, auf welches er bei Bedarf zurückgreifen könnte.
Der Vollzug der Wegweisung ist daher insgesamt als zumutbar zu er-
achten.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug nicht möglich, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder Herkunfts-
staat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden
kann.
Praktische Hindernisse, welche einem Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Äthiopien allenfalls entgegenstehen könnten,
sind aus den Akten nicht ersichtlich. Im Übrigen obliegt es dem
Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines
Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung ist
daher vorliegend auch als möglich zu bezeichnen.
8.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz ver-
fügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachten-
den Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber
aufgrund der Aktenlage von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist (vgl.
die eingereichte Mittellosigkeitsbestätigung vom 2. Februar 2010) und
die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in
Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand:
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