Abtei lung IV
D-5882/2006
sch/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . A u g u s t 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______, Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Mai 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5882/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz
in (...), verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 19. Februar
2006 und gelangte von Italien her kommend am 8. März 2006 in die
Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Erstbefragung, die am 14. März 2006 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (...) stattfand, sagte er aus, er habe zusammen mit
Kollegen am 12. November 2005 in einem Kaffeehaus das
Fussballländerspiel Schweiz-Türkei geschaut. Nachdem die Türkei das
Spiel verloren habe, hätten einige Nationalisten Parolen gerufen.
Seine Kollegen und er hätten das Victory-Zeichen gemacht, woraufhin
es zu einem Streit gekommen sei. Die Polizei, der bekannt gewesen
sei, dass er für die Demokratische Volkspartei (DEHAP) als
Folklorelehrer tätig gewesen sei, sei eingeschritten und habe versucht,
ihm verschiedene Taten (darunter einen Mord) anzulasten. Er habe
erfahren, dass er wegen dieses Zwischenfalls gesucht werde, und sei
zusammen mit seinem Anwalt auf den Polizeiposten gegangen. Zwei
Polizisten hätten versucht, ihm die Mordtat anzulasten. Sein Anwalt sei
bei der Befragung dabei gewesen. Er sei dem Staatsanwalt und
anschliessend einem Richter zugeführt worden. Noch am selben
Abend sei er aus der Haft entlassen worden. Die nächste
Gerichtssitzung sei auf den 29. November 2005 angesetzt worden. Er
habe nicht daran teilgenommen und sei am 30. November 2005 nach
Istanbul geflohen.
A.c Am 24. März 2006 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu
seinen Asylgründen angehört, wobei er im Wesentlichen geltend
machte, bei der Rauferei im Kaffeehaus, die sich am 12. November
2005 zugetragen habe, sei offenbar ein Mord begangen worden. Am
29. November 2005 sei er vor Gericht geladen worden, was ihn sehr
überrascht habe. Er sei persönlich auf den Polizeiposten gegangen,
wo man ihm gesagt habe, es sei ein Suchbefehl gegen ihn erlassen
worden. Einige Polizisten hätten versucht, ihm die Tat anzulasten und
hätten ihn stark unter Druck gesetzt. Da er nichts mit der Tat zu tun
habe, sei er nach der ersten Gerichtsverhandlung freigelassen
worden. Nach kurzer Zeit habe man erneut begonnen, nach ihm zu
fahnden. In einem polizeilichen Dokument hätten die Polizisten selbst
festgehalten, sie hätten nur gehört, dass er die Tat begangen habe. Er
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gehe davon aus, sie versuchten, ihm die Tat wegen seiner
Parteiaktivitäten anzulasten. Zudem sei er früher geschäftlich nach
Syrien gereist, weshalb man ihm vorgeworfen habe, er unterstütze die
Kurdische Arbeiterpartei (PKK). Er habe von Syrien aus Leute für die
PKK in die Türkei eingeschleust, was den Behörden offenbar bekannt
geworden sei. Dies habe er von seinem Bruder erfahren, als er sich
bereits in der Schweiz befunden habe. Am 29. November 2005 habe
die erste Gerichtsverhandlung stattgefunden. Der Richter habe das
Verhörprotokoll angeschaut und ihn freigelassen. Er (der
Beschwerdeführer) habe nicht gesagt, dass der Streit politisch
motiviert gewesen sei, ansonsten man ihn nicht freigelassen hätte.
Wegen des Mordes seien drei Personen angezeigt worden; die
anderen beiden Angezeigten seien mit ihm verwandt. Da man gegen
ihn einen Haftbefehl erlassen habe, sei er nicht zur zweiten
Gerichtsverhandlung erschienen. Er werde zum gegen ihn
eingeleiteten Verfahren Dokumente beschaffen und einreichen.
A.d Der Beschwerdeführer gab am 31. März 2006 die folgenden
Beweismittel zu den Akten: ein Befragungsprotokoll der Staatsanwalt-
schaft (...) vom 26. November 2005, ein Haftrichterprotokoll vom 29.
November 2005, ein Schreiben der Gendarmerie von (...) vom 3.
Februar 2006 und ein Schreiben der Partei für eine demokratische
Gesellschaft (DTP) vom 3. Februar 2006.
A.e Im Rahmen einer internen Dokumentenanalyse gelangte das BFM
zum Schluss, die beiden ersten Dokumente wiesen keine objektiven
Fälschungsmerkmale auf und die Echtheit des Schreibens der
Gendarmerie könne nicht bestimmt werden.
A.f Am 5. Mai 2006 wurde dem Beschwerdeführer vom BFM das
rechtliche Gehör zur Dokumentenanalyse gewährt. Dabei sagte er
aus, er wisse nicht, welchen Stand das gegen ihn eingeleitete
Verfahren habe. Er werde versuchen, dazu Dokumente zu beschaffen.
B.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 9. Mai 2006 stellte das BFM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben.
C.
Mit Eingabe vom 8. Juni 2006 an die damals zuständige
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Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der
Beschwerdeführer durch seinen Vertreter, es sei ihm vollständige
Einsicht in die gesamten Asylakten (insbesondere in die von ihm
eingereichten Beweismittel und die Dokumentenprüfung [Akte A5/3])
zu gewähren. Damit verbunden sei ihm eine Nachfrist zur Einreichung
einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen
und richtigen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und seine Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Eventuell seien die
Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung aufzuheben und die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht wurde beantragt, die Akten seien der Vorinstanz
vor Einreichung der Beschwerdeergänzung zur Vernehmlassung zu
überweisen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2006 verzichtete der
Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und übermittelte die Akten zur Vernehmlassung an die Vorinstanz.
E.
Der Beschwerdeführer liess am 18. Juli 2006 bei der ARK weitere
Beweismittel einreichen: eine Anwaltsvollmacht vom 2. Dezember
2005, ein Schreiben eines türkischen Anwalts vom 15. Mai 2006, zwei
Haftbefehle vom 19. und 27. Januar 2006 und einen polizeilichen
Überweisungsbericht.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 25. Oktober 2006 an
den Erwägungen in seinem Entscheid vom 9. Mai 2006 fest und
beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
In seiner Stellungnahme vom 21. November 2006, der zahlreiche
Beweismittel beilagen, hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen
fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig
gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist
anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der
Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass
an der Echtheit der eingereichten Dokumente Zweifel bestünden,
obschon deren Analyse keine objektiven Fälschungsmerkmale
ergeben habe. In den Angaben des Beschwerdeführers bestünden
zahlreiche Ungereimtheiten; den Hergang der Schlägerei habe er nur
oberflächlich und stereotyp schildern können. Des Weiteren habe er
widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt der ersten Gerichtsverhand-
lung gemacht und den Namen der Person, die er getötet haben solle,
nicht gekannt. Er habe erst bei der Anhörung erwähnt, dass er in
seinem Heimatort von der Gendarmerie wegen PKK-Unterstützung
gesucht werde. Da es sich beim Schreiben der Gendarmerie um ein
amtsinternes Dokument handle und es ihm nicht gelungen sei,
detailliert und plausibel zu erklären, wie er an dieses gekommen sei,
bestünden an dessen Echtheit erhebliche Zweifel. Die auffallende
zeitliche Koinzidenz (das Schreiben sei kurz nach seinem
Untertauchen und vor seiner Ausreise datiert) und der platte Inhalt des
Schreibens (PKK-Unterstützung) untermauerten diese Zweifel. Eine
abschliessende Beurteilung der Dokumente könne aber unterbleiben.
Werde jemand fälschlicherweise wegen Tötung angezeigt, sei es
Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, der Sache nachzugehen. Es
lägen keinerlei Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer vor
Gericht aufgrund seiner Ethnie benachteiligt werden könnte. Er habe
selber angegeben, dass er nach der ersten Gerichtsverhandlung
freigelassen worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er das
Ende des Verfahrens nicht in der Türkei abgewartet habe. Weitere
Dokumente habe er bisher nicht nachreichen können.
Er sei lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen
wegen des Verdachts der PKK-Unterstützung in den letzten drei
Jahren erfolgreich aus dem Weg gegangen, indem er sich in einem
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anderen Teil der Türkei aufgehalten habe. Eine landesweite Fahndung
wegen dieses Verdachts sei auszuschliessen, habe er doch trotz
Kontakts mit den Justizbehörden von (...) deswegen keine Probleme
gehabt, weshalb nicht davon auszugehen sei, er werde bei einer
Rückkehr Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt.
4.2 In der Beschwerde wird gerügt, dem Beschwerdeführer sei trotz
ausdrücklichem Ersuchen keine Einsicht in die von ihm bei der
Vorinstanz eingereichten Dokumente gewährt worden. Diese
Dokumente seien nicht einmal in das Aktenverzeichnis aufgenommen
worden. Das BFM behaupte, es bestünden Zweifel an der Echtheit der
eingereichten Dokumente, obwohl die Analyse derselben keine
objektiven Fälschungsmerkmale hervorgebracht habe. Die Gewährung
der Einsicht in die Analyse sei von erheblicher Wichtigkeit. Dem
Beschwerdeführer sei am 5. Mai 2006 das rechtliche Gehör zur
Dokumentenanalyse gewährt worden. Abgesehen davon, dass bei
dieser Zusatzbefragung kein Hilfswerksvertreter anwesend gewesen
sei, sei er aufgefordert worden, weitere Dokumente nachzureichen.
Die Frist zur Beibringung von Beweismitteln aus dem Ausland betrage
30 Tage. Obwohl somit eine solche Frist ab dem 5. Mai 2006 gelaufen
sei, habe das BFM bereits am 9. Mai 2006 die Verfügung erlassen.
Alleine diese Verletzung von Verfahrensvorschriften würde es
notwendig machen, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer als
erfolgreicher kurdischer Geschäftsmann und Leiter der Folkloregruppe
der DEHAP den türkischen Sicherheitskräften ein Dorn im Auge
gewesen sei. Das gegen ihn eröffnete Verfahren wegen der Tötung
eines türkischen Nationalisten und das Aufgreifen des Vorwurfs der
Unterstützung der PKK machten dies deutlich.
4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, die vom
Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel seien fälschlicherweise
nicht in das Aktenverzeichnis aufgenommen worden. Diese seien
nachträglich in einem Beweismittelumschlag abgelegt und als Akte
A17 ins Aktenverzeichnis aufgenommen worden. Kopien der
Beweismittel lägen der Vernehmlassung bei und könnten dem
Beschwerdeführer zugesandt werden. Praxisgemäss sei keine Einsicht
in die Dokumentenanalyse gewährt worden, weil überwiegende
öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung dieser Akten
bestünden. Es sei dem Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung
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des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit gegeben worden, zu den
wesentlichen Punkten der Analyse Stellung zu nehmen. Dabei sei er
gefragt worden, ob es ihm möglich sei, insbesondere die
Anklageschrift nachzureichen, weil festgestellt werden sollte, ob eine
solche existiere. Auf die Ansetzung einer Frist sei jedoch bewusst
verzichtet worden, weil die Echtheit der bis anhin eingereichten
Dokumente im Entscheid als ungewiss bezeichnet worden sei. Da der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft ungeachtet der Echtheit
der Beweismittel nicht erfülle, sei nicht abgewartet worden, bis weitere
Dokumente eingereicht worden seien beziehungsweise sei keine Frist
angesetzt worden.
In den vom Beschwerdeführer am 18. Juli 2006 eingereichten
Beweismitteln träten diverse Ungereimtheiten auf, welche die
geäusserten Zweifel untermauerten. Die Anklageschrift sei immer
noch nicht eingereicht worden, obwohl es sich dabei um ein zentrales
Dokument des Verfahrens handle. Es sei ein Anwaltsschreiben vom
15. Mai 2006 eingereicht worden, in dem bestätigt werde, dass der
Beschwerdeführer gegenwärtig durch Haftbefehle des Friedens- und
Haftgerichts (...) gesucht werde; Tatbestand und Tatzeit blieben jedoch
ungenannt. Ein Blick auf diese Akten zeige, dass der
Beschwerdeführer tatsächlich gesucht werde. Ihm werde in diesen
Haftbefehlen Totschlag und Mitwirkung an einer solchen Straftat
vorgeworfen, die am 9. August 2005 begangen worden sei. Der
Beschwerdeführer habe indessen vorgebracht, diese Tat am
12. November 2006 (recte: 2005) begangen zu haben. Die in der
Verfügung des BFM geäusserten Zweifel, wonach der
Beschwerdeführer nicht habe überzeugen können, als er über den
besagten Totschlag berichtet und widersprüchliche Angaben zu den
Daten der Gerichtsverhandlung gemacht habe, würden durch diese
krassen Ungereimtheiten bestätigt. Sofern die eingereichten Akten
echt seien, wovon angesichts der beiden Dokumentenanalysen
auszugehen sei, liege der Verdacht nahe, der Beschwerdeführer wolle
sich eines Gerichtsverfahrens wegen Totschlags entziehen, indem er
in der Schweiz unter der Vortäuschung einer Verschwörung gegen ihn
ein Asylgesuch eingereicht habe.
4.4 In der Stellungnahme wird ausgeführt, das BFM behaupte in der
Vernehmlassung, im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung sei
bereits vor Erlass der Verfügung festgestanden, dass selbst bei
Echtheit der vom Beschwerdeführer noch beizubringenden
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Beweismittel diese nicht asylrelevant wären. Deshalb sei bewusst auf
die Ansetzung einer Nachreichungsfrist verzichtet worden. Aus dem
Wortlaut des rechtlichen Gehörs ergebe sich aber etwas anderes. Er
sei vom BFM genau orientiert worden, welche Dokumente er über
seinen Anwalt in der Türkei organisieren solle. Aus dem Wortlaut des
Protokolls vom 5. Mai 2006 könne nichts anderes geschlossen
werden, als dass ihm eine Frist zur Beibringung dieser Beweismittel
gesetzt worden sei. Die Orientierung, welche Dokumente benötigt
würden, habe zur Beibringung der umfangreichen türkischen Akten
geführt.
Der Entscheid über die Frage, ob ein Mensch in seinem Herkunftsland
in asylrelevanter Weise gefährdet sei, sei von grosser Tragweite. Der
Vorwurf, eine Person wolle sich einem Gerichtsverfahren entziehen,
sei ebenfalls von grosser Relevanz. Weder die Verfügung des BFM
noch die Vernehmlassung machten den Eindruck, als wäre die
Angelegenheit beim BFM fachkundig und ernsthaft bearbeitet worden.
Die Ausführungen des BFM zu angeblich krassen Ungereimtheiten
und widersprüchlichen Angaben belegten dies deutlich. Es dürfe davon
ausgegangen werden, dass dem BFM der Ablauf eines Strafverfahrens
in der Türkei bekannt sei. Aus den Akten ergebe sich, dass es sich
vorliegend um ein Ermittlungsverfahren handle. Da dieses nicht
abgeschlossen sei, könne keine Anklageschrift existieren. Dies hätte
dem BFM bekannt sein müssen. Das Dokument mit dem Titel
"Fezleke" sei eine Zusammenfassung des polizeilichen Ermittlungsver-
fahrens, welches an die Staatsanwaltschaft geschickt werde und
regelmässig Basis für die spätere Anklageschrift darstelle. Gemäss
Angaben des türkischen Anwalts des Beschwerdeführers sei immer
noch keine Anklageschrift gegen ihn verfasst worden.
Das BFM behaupte in der Vernehmlassung, der Beschwerdeführer
habe vorgebracht, im Anschluss an das Fussballspiel Schweiz-Türkei
einen Totschlag begangen zu haben. Er habe nie eine solche Aussage
gemacht. Er habe erwähnt, dass ihm ein solcher Vorwurf gemacht
worden sei. Das BFM habe darauf hingewiesen, dass in einem der
Haftbefehle der 9. August 2005 als Deliktsdatum angegeben werde.
Aus den Akten und der Zusammenfassung des Ermittlungsberichts
ergebe sich, dass die Tat am 12. November 2005 geschehen sein
solle, und dass die Erwähnung des Datums 9. August 2005 im
Haftbefehl ein offensichtliches Versehen sei. Aufgrund der übrigen
Akten bestehe kein Zweifel daran, dass die dem Beschwerdeführer
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vorgeworfene Tat am 12. November 2005 begangen worden sei.
Aus den am 18. Juli 2006 eingereichten Akten ergäben sich klare
Hinweise darauf, dass die Tötung von (...) dem Beschwerdeführer
unterschoben werden solle. Der Getötete sei ein den Behörden
bekannter Kleinkrimineller gewesen. Er sei am Abend des 12.
November 2005 angeschossen aufgefunden worden und später im
Spital verstorben. Den Akten seien keine objektiven Beweise dafür zu
entnehmen, welche auf die Täterschaft des Beschwerdeführers oder
anderer Personen hinweise. Dass er dennoch als Verdächtiger erwähnt
werde, beruhe auf nachträglich eingeführten Aussagen vom
Hörensagen und eines Zeugen, der, obwohl er anfänglich nur wenig
gesehen habe, den Beschwerdeführer bei einer späteren Einvernahme
erkannt haben wolle. Zwei Polizisten behaupteten, sie hätten während
ihren Ermittlungen Informationen erhalten, wonach der
Beschwerdeführer und (...) an der Tat teilgenommen hätten. Aus einem
Befragungsprotokoll eines Polizisten ergebe sich, dass dieser
behaupte, nach der Tötung von (...) Lokalitäten aufgesucht und gehört
zu haben, wie die Leute über die Tötung dieses Mannes gesprochen
hätten. Sie hätten den Bericht auf Verlangen des Vorgesetzten so
verfasst. Weil die Leute, die dies gesagt hätten, die Tat nicht selbst
gesehen hätten, seien sie nicht befragt worden. Sie hätten niemanden
gefunden, der als Zeuge etwas sagen könne. Es sei zu beachten, dass
der Name des Beschwerdeführers über diesen diffusen und durch
nichts belegten Bericht in das Verfahren eingeführt worden sei. Der
Hinweis, dies sei auf Anweisung eines Vorgesetzten geschehen,
erscheine im geltend gemachten Zusammenhang mit der geltend
gemachten politisch motivierten falschen Anschuldigung von
erheblichem Interesse.
Den Akten liege eine Aussage des Zeugen (...) bei, der am
12. November 2005 in seiner Wohnung Schüsse gehört und aus dem
Fenster geschaut habe. Er habe eine fliehende Person gesehen,
welche mit einer Pistole in die Luft geschossen habe. Er habe eine
Gruppe von Personen gesehen, welche den Flüchtenden verfolgt
habe. Der Zeuge habe sieben bis acht Schüsse gehört; danach habe
jemand aus der Gruppe geschrien, es reiche, (...) solle nicht weiter
schiessen. In einer weiteren Beilage – ein Protokoll einer Einvernahme
beim Staatsanwalt vom 6. Januar 2006 – wisse der Zeuge, dass er den
Beschwerdeführer erkannt habe, weil er durch die hintere Tür seines
Hauses nach draussen gegangen sei und alles gesehen habe. Er
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beschreibe den Vorfall, den er gesehen haben wolle, anders als bei
der ersten Einvernahme. Es liege der Verdacht nahe, dem Zeugen sei
von Aussen vorgegeben worden sei, was er zu erzählen habe.
Somit dürfte der Beweis möglich sein, dass im Dossier tatsächlich ein
Zeuge mit fingierten Aussagen eingeführt worden sei und Polizisten
auf Anweisung ihres Vorgesetzten den Namen des Beschwerdeführers
als Tatverdächtigen ins Spiel gebracht hätten. Angesichts seines
politisch-kulturellen Engagements liege auch ein Motiv der türkischen
Sicherheitskräfte vor, welches zu dieser Manipulation geführt haben
dürfte. Da nach dem Vorliegen der umfangreichen Akten bezüglich der
Vorbringen des Beschwerdeführers von seiner generellen Glaubwür-
digkeit auszugehen sei, dürfe und müsse auch das von ihm geltend
gemachte politische Motiv für das fingierte Strafverfahren
angenommen werden.
5.
5.1 In der Beschwerde wird zu Recht gerügt, dass die vom
Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens
eingereichten Beweismittel bis zum Entscheid über das Asylgesuch
nicht in das Aktenverzeichnis aufgenommen wurden. Ebenso
berechtigt ist die Rüge, dass ihm diese Beweismittel im Rahmen der
Akteneinsicht nicht zugestellt wurden (vgl. Art. 27 Abs. 3 VwVG). Das
BFM räumt in seiner Vernehmlassung denn auch ein, die
eingereichten Beweismittel seien fälschlicherweise nicht ins
Aktenverzeichnis aufgenommen und deshalb im Rahmen der
Akteneinsicht nicht ediert worden. Der Vernehmlassung wurden
Kopien der Beweismittel beigelegt, welche dem Beschwerdeführer von
der ARK mit der Vernehmlassung zugestellt wurden. Dem
Beschwerdeführer stand es offen, sich in seiner Stellungnahme zur
Vernehmlassung auch zu den bereits bei der Vorinstanz eingereichten
Beweismitteln zu äussern, weshalb der gerügte Verfahrensmangel als
geheilt erachtet werden kann.
5.2 Des Weiteren wird in der Beschwerde beantragt, es sei Einsicht in
die Dokumentenprüfung (act. A5/3) des BFM zu gewähren, da in der
Verfügung Zweifel an der Echtheit der Dokumente geäussert würden,
obwohl keine Fälschungsmerkmale ersichtlich gewesen seien. Das
BFM entgegnet in seiner Vernehmlassung, die Dokumentenanalyse sei
gestützt auf Art. 27 VwVG nicht ediert worden. Dem Beschwerdeführer
sei im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben worden,
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zu den wesentlichen Punkten der Analyse Stellung zu nehmen. Diese
Akte (act. A6) sei ihm im Rahmen der Akteneinsicht zugestellt worden.
Aufgrund der Dokumentenanalysen – die Analyse der auf Beschwer-
deebene eingereichten Dokumente ergab, dass diese keine objektiven
Fälschungsmerkmale aufwiesen – sei anzunehmen, dass die
eingereichten Akten echt seien.
Bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Dokumentenanalyse
am 5. Mai 2006 wurde dem Beschwerdeführer eröffnet, dass die
vorgenommenen Analysen des Befragungsprotokolls der Staatsan-
waltschaft und des Haftrichterprotokolls keine Fälschungsmerkmale
ergeben hätten. Damit wurde ihm der wesentliche Inhalt der Akte A5/3
zur Kenntnis gebracht (vgl. Art. 28 VwVG); zudem wurde nicht zum
Nachteil des Beschwerdeführers auf die Dokumentenanalyse
abgestellt. Das BFM äusserte in der angefochtenen Verfügung
aufgrund anderer Überlegungen Zweifel an der Authentizität der
Dokumente. Gewichtige Geheimhaltungsinteressen, die allenfalls
geeignet sind, die Akteneinsicht einzuschränken, stellen namentlich
die Identität in- und ausländischer Informanten und Kontaktpersonen
sowie Angaben über Art und Methoden der Informationsbeschaffung
durch die schweizerischen Vertretungen im Ausland bzw. das genaue
Vorgehen und die Prüfungspunkte bei einer internen Dokumentenana-
lyse dar. Das BFM durfte somit vorliegend gestützt auf Art. 27 Abs. 1
Bst. a VwVG die Einsicht in die Akte A5/3 verweigern.
5.3 Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Gewährung des
rechtlichen Gehörs zur Dokumentenanalyse vom 5. Mai 2006 gefragt,
ob er über seinen türkischen Anwalt weitere Dokumente zum gegen
ihn eingeleiteten Verfahren erhalten könne. Er bejahte diese Frage und
erkundigte sich, welche Dokumente vom BFM gewünscht würden.
Dem Protokoll (vgl. act. A6/2) ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer darüber orientiert wurde. Es erscheint nachvollzieh-
bar und verständlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser
Ausgangslage davon ausging, er habe diese Dokumente – wenn
möglich – beizubringen. Das BFM weist in seiner Vernehmlassung vom
25. Oktober 2006 indessen berechtigterweise darauf hin, dem
Beschwerdeführer sei keine Frist angesetzt worden. Dem Protokoll ist
nicht zu entnehmen, dass ihm unter Hinweis auf Art. 110 Abs. 2 AsylG
eine Frist angesetzt und er gestützt auf Art. 23 VwVG auf die
Säumnisfolgen aufmerksam gemacht wurde. Somit ist der Standpunkt
des BFM, es sei dem Beschwerdeführer (formell) keine Frist angesetzt
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worden, vertretbar, auch wenn das vorliegende Vorgehen unglücklich
erscheint. Folglich durfte das BFM über das vorliegende Asylgesuch
befinden, ohne abzuwarten, ob der Beschwerdeführer allenfalls noch
Dokumente hätte beschaffen können.
5.4 Der Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an das BFM
wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist aufgrund
des Gesagten abzuweisen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei am Abend des
12. November 2005 in eine gewalttätige Auseinandersetzung
verwickelt gewesen, nachdem es im Anschluss an das
Fussballländerspiel Schweiz-Türkei vorab zu einem Wortwechsel mit
türkischen Nationalisten gekommen sei, die das Spiel im gleichen
Lokal angeschaut hätten. Dem eingereichten Polizeibericht vom
15. November 2005 ist zu entnehmen, dass an diesem Abend um
22.15 Uhr auf (...) geschossen worden sei. Dieser sei hospitalisiert
worden und am Morgen des 14. November 2005 verstorben. Die den
Bericht unterzeichnenden Polizisten hielten fest, sie hätten gewisse
Informationen erhalten, gemäss denen der Beschwerdeführer und (...)
an der Tat beteiligt gewesen seien. Der den Polizeibericht vom 15.
November 2005 mitunterzeichnende Polizeibeamte, (...), wurde am
26. November 2005 von einem bei der Oberstaatsanwaltschaft (...)
tätigen Staatsanwalt befragt. Er sagte aus, er habe sich (zusammen
mit einem oder mehreren anderen Polizeibeamten) in der Umgebung
des Tatorts umgehört. Die Leute hätten über den Vorfall gesprochen
und gesagt, sie hätten gehört, dass der Beschwerdeführer und weitere
Personen an der Tat beteiligt gewesen seien. Auf Anweisung des
Vorgesetzten hätten sie im Bericht das festgehalten, was sie nur vom
Hörensagen her gewusst hätten. Die Leute, mit denen sie gesprochen
hätten, hätten gesagt, dass sie die Tat nicht gesehen hätten; niemand
habe sich bereit erklärt, als Zeuge oder Auskunftsperson vor Gericht
auszusagen. Im eingereichten Einvernahmeprotokoll des Zeugen (...)
vom 25. November 2005 wird festgehalten, dieser sei in seiner
Wohnung gewesen, als er gegen 21.30 Uhr Schüsse gehört habe. Er
habe eine Gruppe von fünf bis zehn Leuten gesehen, die eine Person
verfolgt hätten. Die flüchtende Person habe eine Pistole in der Hand
gehalten und in die Luft geschossen. Einer der Verfolger habe sieben-
bis achtmal in Richtung der flüchtenden Person geschossen. Er habe
gehört, wie jemand "es reicht, schiess nicht weiter (...)" geschrien
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habe. Nach der Tat habe er von den Leuten erfahren, dass der Mann,
der erschossen worden sei, von den Geschäftsleuten Geld verlangt
habe und deshalb getötet worden sei. Er kenne weder das Opfer noch
die dieses verfolgenden Personen. Der Zeuge (...) gab bei einer
weiteren Einvernahme vom 6. Januar 2006 zu Protokoll, er habe am
Abend des 12. November 2005 aus dem Fenster geschaut, als er
zwischen 21.30 und 22.00 Uhr Schüsse gehört habe. Dabei habe er
gesehen, wie der Beschwerdeführer zusammen mit anderen Personen
eine flüchtende Person verfolgt habe. Er (der Zeuge) habe das Haus
durch die Hintertür verlassen und habe genau gesehen, was sich
zugetragen habe. Der Beschwerdeführer habe sieben- bis achtmal auf
die flüchtende Person geschossen. Die flüchtende Person sei gestürzt
und der Beschwerdeführer habe ihr Fusstritte versetzt. Später habe er
gehört, dass jemand geschrien habe, (...) solle nicht weiter schiessen.
6.2
6.2.1 Ein Vergleich der Aussagen des Beschwerdeführers mit den
eingereichten Ermittlungsakten zeigt, dass der Vorfall, über den er
anlässlich der Erstbefragung und der Anhörung zu den Asylgründen
gesprochen hat, in keinem Zusammenhang mit der an (...) verübten
Straftat stehen kann. Er sagte aus, er sei am Abend des 12. November
2005 nach Abschluss des Fussballländerspiels Schweiz-Türkei an
einer handgreiflichen Auseinandersetzung mit Nationalisten beteiligt
gewesen. Bei dieser Rauferei sei offenbar ein Mord begangen worden,
den man ihm unterschieben wolle. Seinen Aussagen ist aber nicht zu
entnehmen, dass bei dieser Auseinandersetzung geschossen worden
sei. Bei (...) handelt es sich gemäss den eingereichten türkischen
Akten um einen der Polizei bekannten Mann, der unter anderem
Diebstähle und Erpressungen beging. Er wurde gemäss Polizeibericht
vom 15. November 2005 am Abend des 12. November 2005 um 22.15
Uhr angeschossen und soll gemäss den Akten zuvor von mehreren
Personen verfolgt worden sein. Die Rauferei, von der der
Beschwerdeführer berichtete, weist somit offensichtlich keinen Bezug
zum eingeleiteten Ermittlungsverfahren in Sachen (...) auf.
6.2.2 Das Fussballländerspiel Schweiz-Türkei wurde am
12. November 2005 im Stade de Suisse in Bern ausgetragen, wo es
um 20.45 Uhr MEZ (in der Türkei 21.45 Uhr [MEZ + 1]) angepfiffen
wurde. Die vom Beschwerdeführer erwähnte handgreifliche Auseinan-
dersetzung, die nach Beendigung des Spiels in der Nähe des
Kaffeehauses stattgefunden habe, muss sich somit gegen Mitternacht
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(türkische Zeit) zugetragen haben. Der Umstand, wonach (...) gemäss
Polizeibericht um 22.15 Uhr angeschossen worden sei (der Zeuge [...]
will die Schüsse gegen 21.30 bzw. zwischen 21.30 und 22 Uhr gehört
haben), verdeutlicht, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte
Schlägerei in keinem Zusammenhang mit dem Tod des (...) stehen
kann. Der Beschwerdeführer hätte sogar ein hieb- und stichfestes
Alibi, da er sich zur Tatzeit zusammen mit mehreren Kollegen und
weiteren Personen in einem Kaffeehaus aufgehalten haben will bzw.
allenfalls auf dem Weg gewesen sein soll, was ziemlich präzise
Zeitangaben ermöglichen würde.
6.2.3 Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, die Polizei habe
versucht, ihn in Verbindung mit der Tötung von (...) zu bringen, weil er
den Sicherheitsbehörden als politisch missliebig gegolten habe, ist
den eingereichten Akten zu entnehmen, dass die Polizei im Rahmen
ihrer Ermittlungen von Personen, die die Straftat nicht beobachtet
hatten, Hinweise auf eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers
erhalten habe. Einer der ermittelnden Polizisten hat gegenüber der
Staatsanwaltschaft am 26. November 2005 bestätigt, dass er mit
niemandem gesprochen habe, der die Tat gesehen habe; die
Informationen über eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers
beruhten auf dem Hörensagen. Von der Vernehmung des Zeugen (...),
die am 25. November 2005 stattfand, hatte dieser Polizist offenbar
noch keine Kenntnis. In der Stellungnahme vom 21. November 2006
wird berechtigterweise darauf hingewiesen, dass die Aussagen von
(...), welche am 25. November 2005 von der Polizei protokolliert
wurden, in einigen Punkten nicht mit denjenigen übereinstimmen, die
er am 6. Januar 2006 bei der Staatsanwaltschaft machte. Der in der
Stellungnahme gezogene Schluss, die Sicherheitsbehörden hätten aus
politischen Gründen versucht, dem Beschwerdeführer eine
Mitbeteilung an der Tötung von (...) anzulasten, ist in diesem
Zusammenhang nicht zwingend. Der Umstand, wonach (...) erst am
25. November 2005 von der Polizei einvernommen wurde, muss nicht
bedeuten, dass er von den Sicherheitskräften gedrängt wurde, eine
falsche Zeugenaussage zu machen. Hätte (...) im Auftrag der
Sicherheitskräfte eine falsche Zeugenaussage gemacht, wäre er wohl
ausreichend instruiert worden, übereinstimmende Aussagen zu
machen. Des Weiteren spricht auch der vom Beschwerdeführer
geschilderte Ablauf der Ereignisse gegen eine von den Sicherheits-
kräften bewusst erhobene falsche Beschuldigung. Er sagte aus, er sei
für den 29. November 2005 vor Gericht geladen worden und habe sich
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freiwillig bei der Polizei gemeldet (vgl. act. A4/12 S. 3). Hätten die
Sicherheitskräfte ihn aus politischen Gründen zu Unrecht für eine
gemeinrechtliche Straftat verantwortlich machen wollen, hätten sie ihn
wohl überraschend festgenommen und das Vorhaben gut geplant.
Gemäss seinen Aussagen war sein Anwalt bei den Vernehmungen
durch die Polizei und durch die Staatsanwaltschaft anwesend. Bei der
Anhörung durch den Richter, der ihn auf freien Fuss setzte, war sein
Anwalt ebenfalls zugegen. Den Aussagen des Beschwerdeführers ist
zudem nicht zu entnehmen, dass er oder sein Anwalt bei den
Vernehmungen auf sein Alibi für die Tatzeit hingewiesen hätten,
vielmehr legte er dar, er habe nicht erwähnt, dass die
Auseinandersetzung mit den Nationalisten, die indessen nicht im
Zusammenhang mit dem ihm vorgeworfenen Delikt steht, politisch
motiviert gewesen sei.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der gesamten
Aktenlage zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine hinter den gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen
stehende politische Motivation der Sicherheitsbehörden zu belegen
oder glaubhaft zu machen. Es bestehen keine konkreten Anzeichen
dafür, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als Folklorelehrer bei der
DEHAP bzw. der DTP durch Vertreter der Sicherheitsbehörden zu
Unrecht in ein Strafverfahren verwickelt wurde, zumal er bei den
beiden Befragungen nicht geltend machte, aufgrund seiner Tätigkeit
als Folklorelehrer oder seiner kurdischen Ethnie mit den
Sicherheitsbehörden ernsthafte Schwierigkeiten gehabt zu haben. Die
anderslautenden Ausführungen in den Beschwerdeeingaben
vermögen nicht zu überzeugen. Zudem hat der Beschwerdeführer
unter der Voraussetzung, dass er gegenüber den schweizerischen
Asylbehörden der Wahrheit entsprechende Angaben machte, für die
Tatzeit ein Alibi, mit dem er den gegen ihn gehegten Verdacht
entkräften kann. Dem Beschwerdeführer kann aus den oben
genannten Gründen weder in Anbetracht des gegen ihn eingeleiteten
Strafverfahrens noch aufgrund seiner Tätigkeit als Folklorelehrer bzw.
seiner ethnischen Zugehörigkeit begründete Furcht vor asylrechtlich
relevanter Verfolgung zuerkannt werden.
6.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers und
die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der
Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Im Weiteren
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kann auf die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen
Verfügung verwiesen werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft machen konnte und nicht als Flüchtling anerkannt werden
kann. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
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Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR,
Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil
des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihm unter Hinweis
auf die vorstehenden Ausführungen zum Asylpunkt nicht gelungen.
Gegen ihn ist zwar wohl ein Strafverfahren hängig, und es ist davon
auszugehen, dass er sich den Fragen der Ermittlungsbehörden und
des Gerichts zu stellen haben wird, es kann indessen unter Hinweis
auf die Aktenlage nicht davon ausgegangen werden, dass er nicht
menschenrechtskonform behandelt wird. Der Beschwerdeführer sagte
nicht aus, dass er seitens der Sicherheitskräfte je Übergriffe erleiden
musste. Er wurde bislang - abgesehen vom gegen ihn eingeleiteten
Ermittlungsverfahren - nicht weiter behelligt. Es kann deshalb nicht
darauf geschlossen werden, ihm drohe bei einer Rückkehr in die
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Türkei eine unmenschliche Behandlung. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, Bbl 2002 3818).
8.4.1 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder
de-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der
heutigen Situation in der Türkei nicht bejahen. Das Bundesverwal-
tungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in die Türkei gestützt
auf die allgemeine Lage als generell zumutbar.
8.4.2 Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die die
Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei als unzumutbar
erscheinen lassen würden. Er verfügt über einige Berufserfahrung
sowie über ein familiäres Beziehungsnetz. Es steht ihm deshalb offen,
sich nach einer Rückkehr in seine Heimat eine Existenzgrundlage zu
schaffen. Auch die Tatsache, dass gegen ihn im Heimatland ein
Strafverfahren hängig ist, vermag in Anbetracht der vorliegenden
Umstände (vgl. die Erwägungen zum Asylpunkt und zur Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs) nicht zur Annahme einer konkreten
Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne der zu beachtenden
Bestimmungen zu führen. Nach dem Gesagten erweist sich der
Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte
Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu
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Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem
Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N
_______ (per Kurier; in Kopie)
- den _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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