B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5882/2014
U r t e i l v o m 2 0 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______ , geboren (…),
Albanien,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2014 / N_________
D-5882/2014
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der minderjährige Beschwerdeführer am 13. August 2014 in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er im Rahmen der Erstbefragung vom 28. August 2014 und der ein-
lässlichen Anhörung vom 25. September 2014 im B._______ im Beisein
einer Vertrauensperson im Wesentlichen angab, seit 2007 lebe er mit sei-
nen Eltern und zwei Schwestern in C._______, wo er bis zum Frühjahr
2014 das Gymnasium besucht habe,
dass sein Vater gegen seine Familienmitglieder immer wieder gewalttätig
geworden sei, wobei seine Mutter regelmässig die Polizei benachrichtigt
habe, zum letzten Mal im Mai oder Juni 2014, und sein Vater in der Folge
zwei Tage in Polizeigewahrsam habe verbringen müssen,
dass er, da weder seine Mutter noch sein Vater erwerbstätig seien, ge-
zwungen gewesen sei, die Schule abzubrechen und arbeiten zu gehen,
und er schliesslich im Juli 2014 das Elternhaus habe verlassen müssen,
nachdem er nicht genug Geld nach Hause gebracht gehabt habe,
dass er in der Folge mit Unterstützung seines Arbeitgebers und mit Hilfe
eines Schleppers illegal in die Schweiz gelangt sei,
dass das BFM mit – am 6. Oktober 2014 eröffnetem – Entscheid vom
3. Oktober 2014 das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies, dessen
Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug als zulässig,
zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht mit vorgedruckter, ergänzter, auf den 13. Oktober 2014 da-
tierter Formular-Eingabe Beschwerde erhob und in prozessualer Hinsicht
unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
sowie eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung er-
suchte,
dass er im Weiteren beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unter-
lassen und bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei die beschwerdefüh-
rende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
D-5882/2014
Seite 3
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Oktober 2014 per Telefax beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel, so auch vorliegend, endgültig – über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-
33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass nach dem am 29. September 2012 in Kraft getretenen Art. 108
Abs. 2 AsylG die Beschwerdefrist bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG in
Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage beträgt,
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichti-
ge oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
offensichtlich unbegründete Beschwerde handelt, über welche gemäss
Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschie-
den wird, wobei der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 2 Asyl G),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
D-5882/2014
Seite 4
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass der Bundesrat mit
Beschluss vom 5. Oktober 1993 Albanien als verfolgungssicheren Staat
(safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet und im
Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher
auf diesen Entscheid nicht zurückgekommen ist,
dass die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" die Regelvermu-
tung beinhaltet, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht statt-
findet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist,
dass es sich hierbei jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit han-
delt, welche im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise
umgestossen werden kann,
dass sich vorliegend aus den Akten keine solchen Hinweise ergeben, ist
doch die Polizei aufgrund der angezeigten häuslichen Gewalt im Rahmen
ihrer Möglichkeiten stets tätig geworden,
dass im Weiteren zu berücksichtigen ist, dass der bald volljährige Be-
schwerdeführer zusehends über die Möglichkeit verfügt, sich von der be-
lastenden familiären Situation zu distanzieren,
dass überdies die vorgebrachten familiären Probleme, wie vom BFM zu
Recht festgehalten, ohnehin den Begriffsmerkmalen einer asylrelevanten
Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht genügen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht geeignet sind,
die vermutete Verfolgungssicherheit in Albanien zu entkräften,
dass an dieser Einschätzung die Argumente in der Beschwerde, welche
sich in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen
Verfahrens geltend gemachten Vorbringen, allgemeinen Ausführungen
und blossen Behauptungen erschöpfen, nichts zu ändern vermögen,
D-5882/2014
Seite 5
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bun-
desamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prin-
zip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfah-
ren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im
Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
D-5882/2014
Seite 6
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Albanien noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rück-
kehr schliessen lassen,
dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass der dem-
nächst volljährig werdende Beschwerdeführer über berufliche Erfahrung
und auch in Berücksichtigung der Schwierigkeiten mit seinem Vater über
ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt, gab der Beschwerde-
führer doch an, mehrfach von Kollegen oder seinem Arbeitgeber in
B.______ zuhause aufgenommen (vgl. BFM-Protokoll A11 S. 6) und ge-
meinsam mit seiner Mutter vorübergehend bei seinen Grosseltern im
Herkunftsort D._______, wo auch andere Verwandten leben würden, un-
tergekommen zu sein (vgl. A11 S. 8),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Albanien
schliesslich auch möglich erscheint, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, nötigenfalls bei der Beschaf-
fung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass gestützt auf Art. 97 Abs. 2 AsylG der Antrag, die zuständigen Behör-
den seien vorsorglich anzuweisen, keine Personendaten an das Heimat-
land weiterzuleiten, unzulässig ist,
dass den Akten der Vorinstanz keine Hinweise dafür zu entnehmen sind,
dass sie mit den Behörden des Heimatstaates des Beschwerdeführers
bereits Kontakt aufgenommen hätte, womit auch der Antrag auf Bekannt-
gabe einer bereits erfolgten Kontaktaufnahme unzulässig ist,
dass das Gesuch um Befreiung von der Vorschusspflicht mit dem vorlie-
genden Urteil in der Sache gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ange-
sichts der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
D-5882/2014
Seite 7
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5882/2014
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Kosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die-
ser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Ge-
richtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: