B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5882/2016
plo
Ur t e i l vom 2 9 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 31. August 2016 / N (…).
D-5882/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige mit letztem
Wohnsitz in B._______ (Distrikt Emni Haili, Region Debub), verliess ihr
Heimatland eigenen Angaben zufolge am 19. März 2015 illegal in Richtung
Äthiopien. Anschliessend sei sie zunächst in den Sudan, drei Monate spä-
ter nach Libyen und von dort aus in einem Schiff nach Italien weitergereist.
Am 30. Juli 2015 sei sie von Italien herkommend illegal in die Schweiz ein-
gereist. Tags darauf suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum
C._______ um Asyl nach und wurde dort am 13. August 2015 zu ihrer Per-
son, zum Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Am 20.
August 2015 wurde ihr mündlich das rechtliche Gehör zu einer allfälligen
Familienzusammenführung mit ihrer voraussichtlich nach Italien wegzu-
weisenden Schwester M. G. (vgl. N […]) gewährt. In der Folge wurde sie
für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Mit
Schreiben vom 28. September 2015 und 29. Januar 2016 gewährte das
SEM der Beschwerdeführerin erneut, diesmal in schriftlicher Form, das
rechtliche Gehör zu einer möglichen Familienzusammenführung mit ihrer
Schwester M. G., falls diese nach Italien weggewiesen werde, oder mit ih-
ren in England lebenden Geschwistern. Die Beiständin der Beschwerde-
führerin nahm dazu mit Schreiben vom 2. und 30. Oktober 2015 sowie
9. Februar 2016 Stellung. Am 17. August 2016 wurde die Beschwerdefüh-
rerin im Beisein der Stellvertretung ihrer Beiständin ausführlich zu ihren
Asylgründen angehört.
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie sei am 10. April 2000 geboren und habe zuletzt
zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern in B._______ gelebt. Ihr Va-
ter sei Soldat und sei weit weg von zuhause stationiert gewesen. Daher
habe sie sich um die Mutter kümmern müssen, als diese Ende 2014 ein
weiteres Kind geboren habe. Sie habe deswegen zwei Wochen lang in der
Schule gefehlt, und als sie danach wieder zum Unterricht habe gehen wol-
len, habe man sie aufgrund der vielen Fehltage von der Schule verwiesen.
Da sie nicht mehr zur Schule gegangen sei, habe sie befürchten müssen,
zum Militärdienst aufgeboten zu werden; denn ihre älteren Geschwister
seien nach Abschluss der Schule ebenfalls zum Militärdienst aufgeboten
worden. Die Geschwister hätten immer wieder entsprechende Schreiben
erhalten und daraufhin das Land verlassen. Sie selber habe noch keine
Aufforderung zum Militärdienst erhalten und auch sonst keinerlei Probleme
mit den eritreischen Behörden gehabt. Sie habe aber wieder zur Schule
D-5882/2016
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gehen und eine zukünftige Einberufung ins Militär vermeiden wollen, wes-
halb sie sich zur Ausreise entschlossen habe. Am 19. März 2015 sei sie
abends zusammen mit vier anderen Personen vom heimatlichen Dorf zu
Fuss über die Grenze nach Äthiopien gegangen. Da sie illegal ausgereist
sei, würde sie bei einer Rückkehr nach Eritrea umgehend inhaftiert.
A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Ver-
fahrens folgende Unterlagen zu den Akten: ihren Taufschein, die Tauf-
scheine ihrer Geschwister sowie die Identitätskarten ihrer Eltern (alles in
Kopie).
B.
Mit Verfügung vom 31. August 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylge-
such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ver-
fügte sie infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme in der Schweiz.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. September 2016
liess die Beschwerdeführerin diesen Entscheid teilweise anfechten. Dabei
wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre
Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und sie sei als Flüchtling vorläufig auf-
zunehmen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der voll-
umfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und Art. 110a AsylG ersucht.
Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Voll-
macht vom 27. Mai 2016, zwei Schnellrecherchen der Länderanalyse der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 3. respektive 15. August 2016,
zwei Internetausdrucke von der Webseite des SEM zum Thema Diaspora-
Steuer respektive Asylsuchende aus Eritrea, ein Presseinterview mit Mario
Gattiker vom 8. Mai 2016, eine Mittellosigkeitsbestätigung vom 19. Sep-
tember 2016 (Kopie) sowie eine Honorarrechnung vom 26. September
2016 bei.
D.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom
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Seite 4
29. September 2016 gut und verzichtete demzufolge auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG wurde ebenfalls gutgeheissen, und
der Beschwerdeführerin wurde Ass. jur. Christian Hoffs als Rechtsbeistand
beigeordnet. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlas-
sung innert Frist aufgefordert.
E.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 6. Oktober 2016 vollumfäng-
lich an seiner Verfügung fest.
F.
Die Beschwerdeführerin liess darauf mit Eingabe vom 12. Oktober 2016
replizieren, wobei die in der Beschwerde gestellten Anträge bestätigt wur-
den. Der Eingabe lag eine aktualisierte Kostennote vom 10. Oktober 2016
bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vor-
instanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach
ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Be-
schwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des Asyl-
gesetzes (AsylG; SR 142.31) ergangen sind, und entscheidet in diesem
Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht
nicht.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
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Seite 5
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Überprüfung der Frage der
Flüchtlingseigenschaft und eventualiter eine Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz beantragt. Damit ist die vorinstanzliche Verfügung im Asyl-
punkt (vgl. Ziffer 2 des Verfügungsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen.
Die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung an sich sowie die vorläu-
fige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs werden
ebenfalls nicht angefochten. Gegenstand des vorliegenden Beschwerde-
verfahrens bildet demnach lediglich die Frage, ob die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat oder nicht.
4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen An-
schauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
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Seite 6
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE
2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
betreffend die Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen aus, die von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachte Suspendierung von der Schule sei
nicht asylrelevant, da dieser Massnahme keines der in Art. 3 AsylG ge-
nannten Motive zugrunde liege. Bezüglich der geltend gemachten Furcht
vor einer Einberufung ins Militär im Sinne eines Ausreisegrundes sei fest-
zustellen, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte vorhanden seien, wel-
che diese Furcht als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen
würden. Die Beschwerdeführerin habe bisher keine Aufforderung für den
Militärdienst erhalten und habe bestätigt, nie Probleme mit den eritreischen
Behörden gehabt zu haben. Ihren Angaben zufolge habe kein behördlicher
Kontakt bestanden, aus welchem erkennbar gewesen wäre, dass sie hätte
rekrutiert werden sollen. Insgesamt bestehe somit kein Grund zur An-
nahme, dass sie in absehbarer Zukunft und mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten ge-
habt hätte. Betreffend die geltend gemachte illegale Ausreise sei sodann
festzustellen, dass der Nationaldienststatus das wichtigste Kriterium für
den Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweisen Rückkehrern
darstelle. Die illegale Ausreise spiele dagegen nur eine untergeordnete
Rolle. Die Beschwerdeführerin habe weder den Nationaldienst verweigert
noch sei sie aus dem Nationaldienst desertiert. Sie sei im Zeitpunkt der
Ausreise noch minderjährig gewesen und habe bisher keine Aufforderung
für den Militärdienst erhalten. Demnach habe sie nicht gegen die „Procla-
mation on National Service“ aus dem Jahr 1995 verstossen, und den Akten
sei auch sonst nichts zu entnehmen, was darauf hinweisen würde, dass
sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen
hätte. Die geltend gemachte illegale Ausreise sei daher ungeachtet der
Frage ihrer Glaubhaftigkeit als flüchtlingsrechtlich irrelevant zu qualifizie-
ren. Die Flüchtlingseigenschaft sei daher zu verneinen.
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Seite 7
5.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt wiederholt und an-
schliessend geltend gemacht, das SEM habe eine unzulässige Praxisän-
derung vorgenommen. Bis anhin sei nach konstanter Praxis anerkannt
worden, dass Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, be-
gründete Furcht hätten, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat erheblichen
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Eine Praxis-
änderung sei nur unter bestimmten, klar definierten Voraussetzungen zu-
lässig (Verweis auf einschlägige Gerichtsentscheide, namentlich BVGE
2010/54). Das SEM habe sich vorliegend nicht an die in BVGE 2010/54
aufgestellten Regeln gehalten. Ohnehin seien die Anforderungen an eine
Praxisänderung im Hinblick auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft
von Personen, die Eritrea illegal verlassen hätten, nicht erfüllt. Die verfüg-
baren Informationen würden zeigen, dass Personen, welche Eritrea illegal
verlassen hätten, bei einer Rückkehr nach wie vor ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt seien. Somit bestünden keine we-
sentlich veränderten Verhältnisse, und die Praxisänderung lasse sich nicht
ernsthaft und sachlich begründen. Zu bedenken sei zudem, dass selbst
nach Ansicht des SEM zu erwarten sei, dass die eritreischen Behörden ihre
Praxis immer wieder änderten, dass sich das eritreische Justizsystem
durch einen hohen Grad an Willkür auszeichne und dass der Zugang zu
Informationen in Eritrea bekanntermassen extrem schwierig sei. Die Pra-
xisänderung sei damit insgesamt nicht gerechtfertigt und demnach unzu-
lässig. Auf den vorliegenden Fall sei die bisherige Praxis anzuwenden, wo-
nach die illegale Ausreise aus Eritrea zur Erfüllung der Flüchtlingseigen-
schaft führe. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte illegale
Ausreise werde vom SEM nicht bestritten. Sie sei daher als Flüchtling an-
zuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Eventuell sei die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen, da das SEM die vorgenommene Praxisände-
rung ungenügend begründet habe.
5.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es habe in seiner Verfü-
gung ausführlich und unter Berufung auf die aktuellen Erkenntnisse darge-
legt, weshalb die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle. Die Länderanalyse des SEM habe laufend Berichte zu Eritrea ausge-
wertet und sich mit Experten und Partnerbehörden ausgetauscht. Zudem
habe im Frühjahr 2016 eine Fact-Finding Mission stattgefunden, wobei die
Länderanalyse ihre Erkenntnisse ergänzt und vertieft habe. Gestützt da-
rauf habe das SEM die bisherige Praxis überprüft und die Frage gestellt, in
welchen Fallkonstellationen bei einer Rückkehr nach Eritrea weiterhin eine
begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG bejaht werden
D-5882/2016
Seite 8
müsse. Das SEM sei unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehen-
den Informationen zum Schluss gekommen, dass Personen, die ihre
Furcht vor zukünftiger Verfolgung allein auf die illegale Ausreise aus Eritrea
stützten, die Anforderungen an die begründete Furcht vor Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllten. Die Praxisanpassung sei daher nicht
mit der BVGE 2010/54 zugrunde liegenden Konstellation vergleichbar. Im
Übrigen sei die Praxisanpassung im Juni 2016 öffentlich angekündigt wor-
den. Schliesslich sei festzuhalten, dass bereits in der angefochtenen Ver-
fügung bemerkt worden sei, dass Zweifel an der Glaubhaftigkeit der ge-
schilderten illegalen Ausreise bestünden.
5.4 In der Replik wird erneut gerügt, das SEM habe seine Begründungs-
pflicht verletzt, indem es sich nicht mit den Voraussetzungen für eine Pra-
xisänderung auseinandergesetzt habe. Mit den in der Vernehmlassung
dargelegten Hinweisen komme es der Vorgehensweise für eine Praxisän-
derung weiterhin nicht nach. Zudem beziehe sich das SEM zur Begrün-
dung der Praxisänderung auf nicht gesicherte Informationen. Im Weiteren
könne der Bemerkung der Vorinstanz, wonach sie sich die Prüfung der
Glaubhaftigkeit der geltend gemachten illegalen Ausreise vorbehalte, keine
rechtlich bindende Wirkung zukommen. Vielmehr habe die illegale Flucht
der Beschwerdeführerin als glaubhaft zu gelten.
6.
Insoweit als seitens der Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht geltend gemacht wird, ist festzustellen, dass diese Rüge als
unbegründet zu erachten ist. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Ver-
fügung die wesentlichen Überlegungen genannt, die sie ihrem Entscheid
zugrunde legt. Der Entscheid konnte denn auch sachgerecht angefochten
werden. Soweit mit diesem Vorbringen implizit die Richtigkeit der materiel-
len Würdigung in Frage gestellt wird, betrifft dies nicht eine allfällige Verlet-
zung der Begründungspflicht, sondern vielmehr die (materielle) Frage, ob
die Vorinstanz im vorliegenden Fall zu Recht das Vorliegen von subjektiven
Nachfluchtgründen verneint hat. Nach dem Gesagten ist der (eventualiter
gestellte) Antrag auf Kassation abzuweisen.
7.
Nachfolgend bleibt demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat.
7.1 Die Beschwerdeführerin behauptet das Vorliegen von subjektiven
Nachfluchtgründen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere
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Seite 9
illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einrei-
chung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaat-
lichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven
Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden
jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen
seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und
der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3
Abs. 2 AsylG darstellen.
7.2 Vorliegend stellt sich demnach die Frage, ob die Beschwerdeführerin
infolge der von ihr geltend gemachten illegalen Ausreise aus dem Heimat-
staat bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchten müsste, ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
7.2.1 In seinem Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010 hatte sich das Bun-
desverwaltungsgericht zur Situation der illegalen Ausreise aus Eritrea noch
dahingehend geäussert, dass gemäss Art. 11 der Proclamation
No. 24/1992, welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt, ein
legales Verlassen lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zu-
sätzlichen Ausreisevisum möglich sei. In der Praxis würden Ausreisevisa
seit mehreren Jahren nur unter sehr strengen Bedingungen und gegen Be-
zahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund $ 10'000) an wenige,
als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Män-
ner bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von
der Visumserteilung ausgeschlossen seien. Das eritreische Regime er-
achte das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition
gegen den Staat und versuche mit drakonischen Massnahmen der sinken-
den Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung
Herr zu werden. Illegal aus Eritrea ausgereiste Asylsuchende hätten unter
diesen Umständen begründete Furcht, bei einer Rückkehr in ihr Heimat-
land erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu wer-
den.
7.2.2 Diese Praxis ist vom Gericht kürzlich revidiert worden. Nach einer
erneuten und eingehenden Analyse der Lage in Eritrea in Bezug auf die
Möglichkeit der Ausreise und die wahrscheinlichen Konsequenzen einer
nachweislich illegalen Ausreise ist das Gericht in seinem Referenzurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 unter Berücksichtigung von Berichten
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verschiedener Organisationen und in Würdigung der Erkenntnisse aus ver-
schiedenen Fact-Finding-Missionen in Eritrea zum Ergebnis gelangt, dass
die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur
Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden könne.
Insbesondere sei nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise
aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Es sei un-
bestritten, dass Personen aus der Diaspora in nicht unerheblichem Aus-
mass (für kurze Aufenthalte) nach Eritrea zurückkehrten, und es sei anzu-
nehmen, dass sich unter diesen Personen auch solche befänden, welche
Eritrea illegal verlassen hätten. Es scheine bei den eritreischen Behörden
ein gewisses Umdenken bezüglich der Verfolgung von Rückkehrern statt-
gefunden zu haben, und es sei fraglich, inwiefern die Strafbestimmungen
der illegalen Ausreise überhaupt noch zur Anwendung gelangten. Die bis-
herige Annahme, wonach sich Eritreer aufgrund einer unerlaubten Aus-
reise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sähen, die aufgrund
ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates als ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden müssten,
könne vor diesem Hintergrund nicht mehr aufrechterhalten werden. Es
fehle insbesondere an einem politischen Motiv; denn wenn die Rückkehr –
selbst wenn es sich nur um einen kurzen Aufenthalt im Heimatland handle
– problemlos verlaufe, so spreche dies gegen die Annahme, wonach illegal
ausgereiste Personen generell als Verräter betrachtet würden. Gegen eine
bestehende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr spreche auch
der Umstand, dass illegal ausgereiste Personen nach einer gewissen Zeit
den Diaspora-Status erhalten könnten, der eine gefahrlose (vorüberge-
hende) Rückkehr ermögliche. Eine etwaige Bestrafung aufgrund des Um-
standes, dass der Status mit den eritreischen Behörden vor der Rückkehr
nicht geregelt worden sei, insbesondere die 2%-Steuer nicht entrichtet wor-
den sei, sei sodann nicht auf ein asylrelevantes Motiv (Politmalus) zurück-
zuführen. Auch das Risiko, nach der Rückkehr in den Nationaldienst ein-
gezogen zu werden, sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da es sich dabei
ebenfalls nicht um eine Massnahme handle, welche aus flüchtlingsrechtlich
relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende Einziehung in den National-
dienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei
und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe
die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs. Gestützt auf diese Erwägungen ist das Gericht zum
Schluss gekommen, dass die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Aus-
D-5882/2016
Seite 11
reise nicht als objektiv begründet erscheine (vgl. ebenda, E. 5.1). Im Kon-
text von Eritrea reiche somit alleine die illegale Ausreise zur Begründung
der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzli-
cher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und
dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen
könnten (vgl. ebenda, E. 5.2).
7.2.3 Mit dem vorgenannten Koordinationsentscheid hat das Bundesver-
waltungsgericht die Zulässigkeit der von der Vorinstanz bereits im Juni
2016 öffentlich angekündigten und daraufhin umgesetzten Praxisänderung
sowie deren Vorgehen bestätigt, weshalb sich weitergehende diesbezügli-
che Ausführungen, namentlich zu BVGE 2010/54, erübrigen. Die in der Be-
schwerde erhobene Rüge, wonach die Praxisänderung unzulässig sei, ist
demnach als unbegründet zu qualifizieren. Bezüglich des in der Be-
schwerde vorgebrachten Einwandes der rechtsungleichen Behandlung mit
anderen eritreischen Asylsuchenden ist zudem zu bemerken, dass die vor-
stehend erläuterte Änderung der bisherigen Rechtsanwendung unbestrit-
tenermassen mit einer Ungleichbehandlung der früheren und der neuen
Fälle verbunden ist. Jedoch steht eine Praxisänderung weder mit dem
Grundsatz der Rechtssicherheit noch der Rechtsgleichheit im Wider-
spruch, wenn sie sich, wie im vorliegenden Fall, auf ernsthafte, sachliche
Gründe stützt (vgl. dazu ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, S. 134 ff.; PIERRE TSCHAN-
NEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4. Aufl. 2014, §23 N 14 ff., S. 188 f.; BGE 125 II 152 S. 163, 80 I 323).
7.2.4 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte illegale Ausreise
vermag gemäss den vorstehenden Ausführungen für sich allein keine
Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu
begründen. Zusätzliche Anknüpfungspunkte im vorstehend erwähnten
Sinn bestehen keine. Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea eigenen An-
gaben zufolge als Minderjährige und hatte vor ihrer Ausreise keinerlei Kon-
takt mit den eritreischen Behörden betreffend einen allfälligen Einzug in
den Nationaldienst. Zudem sind auch keine anderweitigen Faktoren er-
sichtlich, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen
Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten.
7.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass keine
subjektiven Nachfluchtgründe bestehen und die Beschwerdeführerin die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
D-5882/2016
Seite 12
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr
jedoch mit Verfügung vom 29. September 2016 die unentgeltliche Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfah-
renskosten zu erheben.
9.2 Mit derselben Verfügung wurde ferner auch das Gesuch um unentgelt-
liche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und
der Beschwerdeführerin Ass. iur. Christian Hoffs als amtlicher Rechtsbei-
stand beigeordnet. In der aktualisierten Kostennote vom 10. Oktober 2016
wird seitens der Rechtsvertretung ein Aufwand von 5,5 Stunden sowie Bar-
auslagen von Fr. 65.– geltend gemacht, was angemessen erscheint. Der
verrechnete Stundenansatz von Fr. 150.– entspricht der in der Verfügung
vom 29. September 2016 dargelegten Praxis des Gerichts bei amtlicher
Vertretung (vgl. auch Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das amtliche Honorar beträgt
demnach insgesamt Fr. 890.– und geht zulasten der Gerichtskasse des
Bundesverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, Ass. iur. Christian Hoffs, wird zulasten der
Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von
Fr. 890.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: