B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5881/2015 + D-5883/2015
Ur t e i l vom 3 1 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
sowie ihre Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügungen des SEM vom 19. August 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Schwester der Beschwerdeführerin reichte am 31. August 2012 für
die Beschwerdeführenden – beide Staatsangehörige Eritreas tigrinischer
Ethnie – ein Asylgesuch aus dem Ausland ein. Am 11. und 13. Februar
2014 wurden die Beschwerdeführenden auf der Schweizer Vertretung in
E._______ zu ihren Asylgründen befragt (BB). Nach der vom Bundesamt
für Migration (BFM) bewilligten Einreise vom 9. September 2014 reisten die
Beschwerdeführenden legal in die Schweiz und ersuchten am 18. Novem-
ber 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in F._______ um
Asyl. Am 28. November 2014 fanden die Befragungen zur Person (BzP)
statt, am 12. August 2015 wurden die Beschwerdeführenden vertieft zu ih-
ren Asylgründen angehört (BA).
A.b Zu seinem persönlichen Hintergrund brachte der Beschwerdeführer
vor, er stamme aus G._______ und habe die Schule bis 2003 respektive
bis 2004 in H._______ besucht. Danach sei er aufgefordert worden, mit
der 17. Rekrutierungsrunde in Sawa die Prüfungen abzuschliessen. Zur
Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, er habe im Rahmen
einer Schulversammlung Kritik am geplanten Schulabschluss in Sawa ge-
übt. Deshalb sei er verhaftet und in das Gefängnis in I._______ gebracht
worden. Man habe ihm vorgeworfen, mit der Opposition in Verbindung zu
stehen, ihn befragt und geschlagen. Im März 2005 sei ihm während eines
Toilettengangs die Flucht geglückt. Daraufhin habe er sich innerhalb von
drei Tagen an die äthiopische Grenze durchgeschlagen und sei illegal aus-
gereist.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er die Kopien seiner Taufurkunde,
zweier Schulzeugnisse sowie die Heiratsurkunde zu den Akten.
A.c Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie stamme aus J._______ – ei-
nem Grenzort zu Äthiopien – wo sie acht Jahre lang die Schule besucht
habe. Anfang 2009 sei ein Verwandter aus K._______ zu Besuch gekom-
men und ohne ihr Wissen am nächsten Tag nach Äthiopien geflohen. Da-
raufhin sei sie von Soldaten festgenommen und beschuldigt worden,
Fluchthilfe geleistet zu haben. Im Gefängnis in H._______ sei sie befragt
und geschlagen worden. Nach sieben Monaten Gefangenschaft habe man
sie nach Sawa in die Militärausbildung geschickt. Danach habe sie sechs
Monate lang als Köchin für ein Bataillon gearbeitet. Aufgrund gesundheitli-
cher Probleme sei sie ins Spital (…) gebracht worden. Nach zwei Monaten
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Behandlung haben man sie aufgefordert, wieder nach Sawa zurückzukeh-
ren. Dieser Anweisung habe sie aber keine Folge geleistet und sei statt-
dessen zu ihrer Mutter gereist, wo sie sich für eine Weile habe verstecken
können. Von dort aus sei sie illegal nach Äthiopien ausgereist.
Sie reichte eine Kopie ihrer Taufurkunde, die Taufurkunde ihrer Tochter so-
wie ihre Heiratsurkunde zu den Akten.
B.
Mit separaten Verfügungen vom 19. August 2015 – eröffnet je am 21. Au-
gust 2015 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz an, schob jedoch den Vollzug wegen Unzu-
mutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die minderjährige
Tochter wurde in die vorläufige Aufnahme mit einbezogen.
C.
Gegen die Verfügungen vom 19. August 2015 erhoben die Beschwerde-
führenden mit Eingabe durch ihren Rechtsvertreter vom 21. Septem-
ber 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In Bezug auf den
Beschwerdeführer wurden die Aufhebung der Verfügung in den Dispositiv-
ziffern 1 – 3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling bean-
tragt. In Bezug auf die Beschwerdeführerin und die Tochter wurde um die
Aufhebung der Verfügung in den Dispositivziffern 1 – 3 ersucht und bean-
tragt, sie und ihre Tochter seien in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl,
eventualiter in die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers als Flücht-
ling mit einzubeziehen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Erlass der
Verfahrenskosten, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um
Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2015 hiess der Instruktionsrichter
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG
(SR 142.31) gut und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlicher
Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden infor-
miert, dass ihre Verfahren aufgrund des engen persönlichen und sachli-
chen Zusammenhangs koordiniert behandelt würden und – vorbehältlich
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besonderer Umstände – über die Beschwerdebegehren in einem Urteil be-
funden werde. Das SEM wurde ersucht, eine Vernehmlassung einzu-
reichen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2015 äusserte sich das SEM zur
Beschwerdeschrift und hielt an den angefochtenen Verfügungen fest. Die
Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 22. Oktober 2015
zur Kenntnis gebracht.
F.
Gemäss Geburtsmitteilung des Zivilstandsamtes L._______ vom (…)
wurde am (…) der Sohn der Beschwerdeführenden geboren.
G.
Mit Beweismitteleingabe vom 16. Februar 2016 reichten die Beschwerde-
führenden Kopien von Quittungen, ausgestellt von der Abteilung Entwick-
lung der Zoba M._______, zu den Akten.
H.
Mit Eingabe vom 29. November 2016 an das SEM reichte das Zivilstands-
amt L._______ die Taufscheine der Beschwerdeführenden im Original so-
wie ein Schulzeugnis des Beschwerdeführers zu den Akten.
I.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 wurde der amtliche Rechtsbeistand auf-
gefordert, für die Berechnung der Kosten seine Mehrwertsteuerpflicht zu
erklären. Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 gab der Rechtsvertreter seine
UID-Nummer bekannt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
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det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Der am (…) geborene Sohn der Beschwerdeführenden wird in das Be-
schwerdeverfahren einbezogen.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 6
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz wies die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in zwei
separaten Verfügungen ab.
4.1.1 Zur Begründung der Verfügung des Beschwerdeführers führte das
SEM im Wesentlichen aus, seine Vorbringen zur Gefährdung durch die erit-
reischen Behörden und zur illegalen Ausreise seien unglaubhaft und hiel-
ten den Anforderungen des Art. 7 AsylG nicht stand. Das vom Beschwer-
deführer vorgebrachte Aufgebot zur militärischen Ausbildung in Sawa sei
nicht glaubhaft, da die Ausbildung bei der 17. Rekrutierungsrunde gemäss
gesicherten Kenntnissen des SEM nicht in Sawa, sondern in Kiloma statt-
gefunden habe. Zudem seien seine Angaben zum Zeitpunkt der Inhaftie-
rung, zur Dauer und zu den Umständen der Haft sowie zu den Modalitäten
seiner Flucht aus dem Gefängnis widersprüchlich. Er habe in seinem
schriftlichen Asylgesuch vom 31. August 2012 geltend gemacht, er sei im
Jahr 2004 für ein Jahr in ein Militärtraining geschickt worden und habe dies
nicht ertragen, weshalb er nach Äthiopien geflüchtet sei. Im Widerspruch
dazu habe er in der BB angegeben, er hätte bereits 2003 nach Sawa gehen
müssen, sei jedoch davor verhaftet worden, weil er dies an einer Schulver-
sammlung kritisiert habe. Zudem habe er an der BB angegeben, in einem
unterirdischen, dunklen Gefängnis ohne frische Luft inhaftiert gewesen zu
sein. Bei seiner BA habe er jedoch vorgebracht, die Haft in einer Wellblech-
hütte mit vergitterten offenen Stellen verbracht zu haben. Zu den Umstän-
den seiner Flucht habe er anlässlich der BB angegeben, alle Gefangenen
seien während eines Toilettengangs geflüchtet, jedoch seien viele der Ge-
flüchteten verhaftet worden, wohingegen er aber Glück gehabt habe und
davongekommen sei. In seiner BA habe er hingegen vorgebracht, nur we-
nige Häftlinge seien bei dem Toilettengang geflohen. Überdies habe er
auch widersprüchliche Angaben zu seinen Dokumenten gemacht. An sei-
ner BB habe er angegeben, ohne Dokumente ausgereist zu sein. Anläss-
lich der BzP habe er vorgebracht, im Besitz einer gefälschten Identitäts-
karte gewesen zu sein. Im Rahmen seiner BA habe er wiederum angege-
ben, zunächst bei der Ausreise keine Dokumente besessen zu haben, al-
lerdings habe ihm ein Gefängniswächter einen Passierschein gegeben.
Zudem habe er auch widersprüchliche Angaben zu den Folgen seines Ver-
haltens für seine Familie gemacht. Anlässlich der BB habe er angegeben,
sein Vater sei deshalb einen Monat lang in Haft gewesen, bei der BA habe
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Seite 7
er hingegen vorgebracht, seinetwegen sei sein Vater für drei Monate inhaf-
tiert worden. Schliesslich seien auch die Ausführungen zum Aufenthalt im
Gefängnis und zu den Umständen seiner Flucht vage und oberflächlich ge-
wesen. Auch auf gezielte Nachfragen hin sei er nicht in der Lage gewesen,
seine Fluchtgründe zu substanziieren. So habe er angegeben, auf der lan-
gen Fahrt zum Gefängnis keinerlei Beobachtungen gemacht zu haben, wo-
bei niemand von den vier Personen im Auto gesprochen habe. Es sei er-
staunlich, dass er so wenige Erinnerungen an dieses einschneidende Er-
lebnis habe. Auch sei seine Begründung, er sei nach knapp zwei Jahren
an einem bestimmten Tag aus dem Gefängnis geflüchtet, weil zu dem Zeit-
punkt wenig Wachen anwesend gewesen seien, wenig plausibel. Zudem
seien seine Erklärungen zur Umgehung der Grenzwache nicht nachvoll-
ziehbar. Aus diesen Gründen sei es ihm nicht gelungen, seine Gefährdung
durch eritreische Behörden sowie seine illegale Ausreise glaubhaft zu ma-
chen.
4.1.2 In der angefochtenen Verfügung der Beschwerdeführerin hielt das
SEM fest, ihre Ausführungen seien insgesamt äusserst oberflächlich und
detailarm ausgefallen. Nur durch ständiges Nachfragen hätten die mass-
geblichen Fakten in Erfahrung gebracht werden können, wobei ihre Anga-
ben äusserst widersprüchlich gewesen seien. So habe sie sich hinsichtlich
des Zeitpunktes und der Umstände ihrer Verhaftung mehrfach widerspro-
chen. Anlässlich der BzP habe sie angegeben, die Schule bis zur Hälfte
der neunten Klasse besucht zu haben und dann festgenommen worden zu
sein. In der BA habe sie hingegen geltend gemacht, die achte Klasse bis
zu ihrer Verhaftung im Mai 2008 besucht zu haben, jedoch die neunte
Klasse noch nicht begonnen zu haben. Im schriftlichen Asylgesuch habe
sie zur Dauer des Schulbesuchs vorgebracht, den Unterricht während neun
Jahren bis 2006 besucht zu haben, anlässlich der BB habe sie hingegen
angegeben, nur acht Jahre lang in der Schule gewesen zu sein. Zudem
habe sie anlässlich der BB den Namen und den Verwandtschaftsgrad des
Besuchers, wegen dessen sie festgenommen worden sei, angeben kön-
nen, an der BA habe sie sich hingegen nicht mehr daran erinnern können.
Auch habe sie – im Gegensatz zur BB – in ihrer Anhörung nicht mehr wie-
dergeben können, wie und von wem sie verhaftet worden sei. Anlässlich
der BB habe sie hingegen noch vorgebracht, drei Soldaten seien zu ihr
nach Hause gekommen, hätten ihre Hände zusammengebunden und sie
mitgenommen. Im Weiteren habe sie angegeben, zum Zeitpunkt ihrer Ver-
haftung sei ihre Schwester nicht mehr in Eritrea gewesen. Die Schwester
wiederum habe aber anlässlich ihrer Anhörung angegeben, erst am
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24. September 2009 ausgereist zu sein. Auf den Widerspruch hin ange-
sprochen, habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie könne sich nicht
mehr erinnern, wann ihre Schwester ausgereist sei, diese sei damals zwi-
schen ihrem Mann und ihr gependelt. Auch habe sie bezüglich der Deser-
tion und der Ausreise widersprüchliche Angaben gemacht. Im Rahmen der
BB habe sie ausgesagt, sie habe unentdeckt vom Spital nach Hause ge-
langen können, indem sie den Bus jeweils vor den Checkpoints verlassen
und diese zu Fuss überquert habe. Anlässlich der BA habe sie hingegen
angegeben, man habe auf ihrer Heimreise nicht nach dem Passierschein
gefragt, weil sie minderjährig und klein gewesen sei. Darauf angesprochen,
dass dies nicht mit ihren Altersangaben übereinstimme, habe sie angege-
ben, zwar älter, aber sehr dünn gewesen zu sein. Auf Nachfrage, wie sie
dann die Checkpoints passiert habe, habe sie vorgebracht, sie habe sich
als Kind eines Passagiers ausgegeben. Lediglich einmal sei sie am Check-
point ausgestiegen und habe gewartet, bis die Kontrolle vorbei gewesen
sei, um wieder in den Bus einzusteigen. Auch habe sie unterschiedliche
Angaben dazu gemacht, wie lange sie sich nach ihrer angeblichen Deser-
tion zuhause aufgehalten habe. Die Angaben in Bezug auf ihren Aufenthalt
im Gefängnis seien zudem äusserst vage und stereotyp ausgefallen. Etwa
habe sie vorgebracht, sie wisse nicht, wie die Zelle ausgesehen habe, weil
es dunkel gewesen sei, selbst bei Toilettengängen habe sie nichts gese-
hen. Auch habe sie keine Wahrnehmungen über ihre Mithäftlinge machen
können. In Bezug auf die spätere Ausbildung in Sawa habe sie angegeben,
krankheitshalber oft gefehlt zu haben, weshalb sie nicht viel gelernt habe.
Sie habe lediglich rudimentär schildern können, wie man eine Waffe aus-
einandernehme. Auch die Aussagen zu ihrer nachfolgenden Tätigkeit als
Köchin eines Bataillons seien ausgesprochen oberflächlich ausgefallen, in-
dem sie angegeben habe, sie habe nur Tee und Linsensauce gekocht. Zu-
dem sei es auch realitätsfremd, dass sie alleine und ohne jede Hilfe aus-
gereist sei. Aufgrund der unglaubhaften Vorbringen und der stereotypen
Reiseschilderungen sei es ihr nicht gelungen, eine Gefährdung durch erit-
reische Behörden oder eine illegale Ausreise glaubhaft zu machen.
4.2 In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde in Bezug auf den Be-
schwerdeführer im Wesentlichen entgegnet, das SEM sei fälschlicher-
weise von der Unglaubhaftigkeit seiner Angaben ausgegangen. Zunächst
stünden zahlreiche Quellen – etwa ein Bericht von EASO aus dem Jahr
2015 – im Widerspruch zur Ansicht des SEM, die 17. Runde sei nicht nach
Sawa aufgeboten worden. Im Weiteren habe das SEM zu Unrecht ange-
nommen, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich.
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Die Schilderungen im schriftlichen Asylgesuch seien zwar unpräzise, je-
doch könne ihm das nicht zum Vorwurf gemacht werden, da sie von der
Schwägerin verfasst worden seien und er erst im späteren Verfahren die
Gelegenheit erhalten habe, sich substanziiert zu äussern. Auch sei seine
Aussage an der BB, in unterirdischen Räumlichkeiten festgehalten worden
zu sein, auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen. Ein Kollege, der
kein professioneller Dolmetscher sei und selbst nur über spärliche Eng-
lischkenntnisse verfüge, habe in der Botschaft in E._______ für ihn über-
setzt. Aus diesem Grund sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
sich klar auszudrücken. Die Rückübersetzung habe nur ungenügend statt-
finden können, wobei dem Beschwerdeführer die sprachlichen Schwierig-
keiten seines Kollegen aufgefallen seien. In Eritrea sei er zuerst in Einzel-
haft gewesen, intensiv verhört und gefoltert worden. Später sei er zu ande-
ren Gefangenen gebracht worden, welche oberirdisch in Bauten mit Well-
blechdach untergebracht gewesen seien. Schliesslich sei zu berücksichti-
gen, dass seine Angaben in der BB und der BA zum Ablauf der Verhaftung
und über die Haftbedingungen jeweils übereinstimmten. Der angebliche
Widerspruch – ob nun wie an der BB dargestellt viele Mithäftlinge geflüch-
tet seien oder wie in der BA festgehalten nur wenige – sei aufgrund des
ungenauen Charakters der Begriffe „wenige“ oder „viele“ keine ausrei-
chend bestimmte Kategorie, weshalb der Widerspruch kaum als wesentlich
zu werten sei. Auch sei zu berücksichtigen, dass zwischen der BB und der
BA rund eineinhalb Jahre liegen würden. Der Beschwerdeführer sei in sei-
nen Darstellungen beide Male von derselben Personenanzahl ausgegan-
gen und habe diese nur mit unterschiedlichen Begriffen beschrieben. Auch
seien in seinen Angaben zu den Dokumenten, die er bei der Ausreise bei
sich gehabt habe, keine Widersprüche enthalten. So habe er die Frage des
SEM nach legalen Dokumenten zunächst verneint. Dennoch sei er eben in
Besitz eines illegalen Schülerausweises gewesen, mit welchem er habe
reisen können. Bei den unterschiedlichen Aussagen habe er stets dasselbe
Dokument gemeint. Über die Dauer der Inhaftierung seines Vaters habe er
nur vom Hörensagen berichten können, auch hätten die Ereignisse zum
Zeitpunkt seiner Anhörung schon über zehn Jahre zurückgelegen, weshalb
es ihm nachzusehen sei, dass er anlässlich der BA die Dauer der Haft sei-
nes Vaters nicht fehlerlos habe wiedergeben können. Zudem habe er kon-
krete Aussagen zur Busse, die seinem Vater auferlegt worden sei, und zur
Ratenzahlung machen können. Entgegen dem unzutreffenden, pauscha-
len Vorwurf des SEM, seine Vorbringen seien vage und oberflächlich, habe
er auf sämtliche Fragen konkrete Antworten geben können. Hingegen sei
die Erwartungshaltung des SEM, er könne über aussergewöhnlichen Ge-
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räusche oder Gerüche in dem Polizeiauto, mit dem er zum Gefängnis ge-
bracht worden sei, berichten, unrealistisch. Im Gegensatz zur Ansicht des
SEM habe er die Umstände seiner Verhaftung konkret schildern können.
Insgesamt sei zu würdigen, dass der Beschwerdeführer vieles von sich aus
und ohne Nachfragen des SEM vorgebracht habe. Seine Schilderungen
anlässlich der BA über die Ankunft im Gefängnis, die ersten Tage in Einzel-
haft sowie die Räumlichkeiten seien nicht nur substantiiert und detailliert,
sondern deckten sich auch mit gesicherten Länderkenntnissen. Auch habe
er erlebnisbasiert und substantiiert darzulegen vermocht, wie er gefoltert
worden sei. Sodann habe er seine Zelle und den groben Tagesverlauf schil-
dern können. Auch habe er die Geschehnisse an der Schulversammlung
erlebnisorientiert dargestellt. Er habe konkrete Angaben zu den Anwesen-
den, den Inhalten und dem Ablauf der Veranstaltung gemacht. Schliesslich
seien im gesamten Verfahren keine gefälschten Beweismittel eingereicht
worden; es sei nicht ersichtlich, dass Tatsachen unterdrückt, falsch darge-
stellt oder nachgeschoben worden seien. Hingegen habe die Vorinstanz
den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht
Rechnung getragen. Bei einer Gesamtbetrachtung sei die Glaubhaftigkeit
der Vorbringen des Beschwerdeführers zu bejahen.
In Bezug auf die Beschwerdeführerin wurde vorgebracht, auf eine Beurtei-
lung der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben könne verzichtet werden, da ihr Ein-
bezug in das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
beantragt werde.
4.3 In seiner Vernehmlassung revidierte das SEM seine Ansicht, wonach
der Beschwerdeführer tatsachenwidrige Angaben über die 17. Rekrutie-
rungsrunde gemacht habe. Durch den Bericht von EASO habe er nachwei-
sen können, dass es im Jahr 2003 eine Rekrutierungsrunde in Sawa ge-
geben habe. Da aber diese Tatsache allein die aufgezeigten Widersprüche
in den Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht auszuräumen ver-
möge, sei an der Verfügung festzuhalten.
5.
5.1 Vor dem Hintergrund der von der vormaligen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) begründeten Rechtsprechung, die vom Bundesver-
waltungsgericht fortgeführt wird, ist festzustellen, dass Dienstverweigerung
und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 3 sowie Ur-
teil des BVGer E-5761/2013 vom 12. Juni 2014 E. 6.1). Die Furcht vor einer
Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet,
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Seite 11
wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbe-
hörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die
betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von
Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen.
5.2 Im Folgenden ist das Kernvorbringen des Beschwerdeführers – die
Haft aufgrund der geäusserten Kritik am Einzug in den Militärdienst – in
Bezug auf die Glaubhaftigkeit zu prüfen.
5.3 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämt-
licher Protokolle mit seiner Unterschrift genehmigte und sich deshalb seine
Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. Die in der Rechts-
mittelschrift aufgestellte Behauptung, er habe sich anlässlich der BB in
E._______ aufgrund Übersetzungsschwierigkeiten nicht klar ausdrücken
können, weshalb fälschlicherweise protokolliert worden sei, er sei in einem
unterirdischen Gefängnis ohne Tageslicht und frische Luft interniert gewe-
sen, findet keine Grundlage in den Akten. Es ist nicht ersichtlich, warum
sein Kollege – der den Angaben des Beschwerdeführers zufolge ungenü-
gende Englischkenntnisse habe – die Vorbringen des Beschwerdeführers
in der Übersetzung mit zusätzlichen Details versehen haben soll, die dieser
ihm nicht zuvor mitgeteilt haben will. Darüber hinaus sind weitere Unge-
reimtheiten in den Protokollen enthalten, die nicht mit mangelnden Sprach-
kenntnissen des Übersetzers begründbar sind. Etwa gab der Beschwerde-
führer anlässlich der BB in E._______ zu Protokoll, in dem unterirdischen
Gefängnis, in welchem er während fünf Monaten angekettet gewesen sei,
habe es fünf bis sieben Mithäftlinge gegeben. Im Gegensatz dazu brachte
er an der BA vor, er sei anfangs für fünf Tage allein in einem Zimmer fest-
gehalten worden, damit er mit niemandem sprechen könne. Danach sei er
in einer Wellblechhütte mit 25 Personen interniert gewesen, mal mehr, mal
weniger. Im Protokoll der BB sind in Bezug auf die Anzahl der Häftlinge die
arabischen Zahlen „5“ und „7“ angeführt. Da das Protokoll die Häftlinge
nicht in englischer Schriftsprache beziffert, ist davon auszugehen, dass je-
denfalls in dieser Hinsicht einer korrekten Rückübersetzung nichts im
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Seite 12
Wege gestanden haben kann. Selbst bei Annahme gewisser Überset-
zungsschwierigkeiten kann vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass
er erkennbar falsche Mengenangaben bei der Rückübersetzung im Proto-
koll richtigstellt, was jedoch nicht geschehen ist. Nach dem Gesagten ist
die in der Beschwerde vorgetragene Kritik an der BB als Schutzbehaup-
tung zu werten, weshalb sich der Beschwerdeführer seine widersprüchli-
chen Angaben in Bezug auf seine Haft entgegenhalten lassen muss.
5.4
5.4.1 Hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammen-
hang mit der Vorverfolgung in Eritrea kommt das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss, dass das SEM diese zu Recht und mit weitgehend zu-
treffender Begründung als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht genügend erachtet hat. Zwar ist der in der Be-
schwerdeschrift geäusserte Einwand zutreffend, dass aufgrund der Quel-
lenlage davon auszugehen ist, 2003 habe es eine Rekrutierungsrunde in
Sawa gegeben. Doch weisen die weiteren Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers bezüglich der geltend gemachten Haft in I._______ und der damit ver-
bundenen Flucht schwerwiegende Ungereimtheiten auf, die auf Beschwer-
deebene nicht entkräftet werden konnten. Der reduzierte Beweismassstab
des Glaubhaftmachens lässt zwar gewisse Zweifel zu und verlangt eine
Gesamtwürdigung aller für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Ar-
gumente (BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3; EMARK 2004 Nr. 1 E. 5a).
Auch kommt Aussagen bei einer Befragung im EVZ angesichts des sum-
marischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zu,
wobei zudem im konkreten Fall zwischen der BB und der BA etwa einein-
halb Jahre liegen. Widersprüche dürfen für die Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit nur herangezogen werden, wenn klare Aussagen in wesentlichen
Punkten von den späteren Aussagen diametral abweichen (EMARK 1993
Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind aber vorliegend gegeben.
5.4.2 So handelt es sich bei den Ungereimtheiten zwischen den Angaben
des Beschwerdeführers anlässlich der BB und BA um eindeutige Wider-
sprüche in wesentlichen Punkten seiner Asylbegründung, die auf Be-
schwerdeebene nicht beseitigt werden konnten. Es ist zwar nicht auszu-
schliessen, dass die neuen Ausbildungsmodalitäten in Sawa – wie vom
Beschwerdeführer dargestellt – anlässlich einer Schulversammlung disku-
tiert worden sind. Doch sind seine asylrechtlichen Kernvorbringen, er sei
wegen der dabei geäusserten Kritik nahezu zwei Jahre in I._______ inhaf-
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tiert gewesen, nicht glaubhaft. Dass er den in der BB vorgebrachten fünf-
monatigen Aufenthalt in einem unterirdischen Gefängnis, in dem er mit
circa fünf Mitgefangenen angekettet gewesen sei, an der BA nicht mehr
erwähnte und auf Vorhalt hin verneinte, ist als Widerspruch zu werten.
Zwar trifft es zu, dass er übereinstimmend vorbrachte, er sei anfangs in-
tensiv verhört, in Helikopterposition gefesselt und unter sehr schwierigen
Bedingungen inhaftiert gewesen. Doch reichen diese Vorbringen über be-
kannte Praktiken und Verhältnisse angesichts der gravierenden Widersprü-
che in Bezug auf die vorgebrachten Hafträumlichkeiten und die Anzahl sei-
ner Mitgefangenen nicht aus, die Inhaftierung als solche glaubhaft zu ma-
chen. Trotz der in der Beschwerdeschrift geltend gemachten stimmigen
Elemente ist sodann auch der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Vor-
bringen über die Haft nicht genügend Realkennzeichen aufweisen bezie-
hungsweise nicht ausreichend substanziiert sind.
5.4.3 Hinzu kommen sodann die divergierenden Angaben zur Flucht aus
dem Gefängnis, die der Beschwerdeführer zweimal unterschiedlich dar-
stellte. So sagte der Beschwerdeführer nicht bloss – wie in der Rechtsmit-
telschrift angegeben –, es seien mehrere Personen während eines Toilet-
tengangs geflohen. In der BB schilderte er die Situation vielmehr so, dass
alle Mithäftlinge versucht hätten zu fliehen, jedoch viele daran gehindert
worden seien, wobei er unter den wenigen Glücklichen gewesen sei, de-
nen die Flucht gelungen sei. In der BA stellte er die Lage hingegen so dar,
als hätten von vorneherein nur wenige den Mut gehabt, überhaupt die
Flucht zu ergreifen. Angesichts dieser Sachlage fallen sodann die überein-
stimmenden Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Festnahme
kaum mehr ins Gewicht. Zwar ist der Einwand, der Anspruch des SEM an
die Substanziierung sei kaum zu erfüllen, verständlich, da davon auszuge-
hen ist, dass man sich nach zehn Jahren nicht mehr an Details – wie etwa
Geräusche im Wagen auf der Fahrt zum Gefängnis – erinnern kann. Je-
doch geht dieser Teil der Kritik an der angefochtenen Verfügung ins Leere.
Da die Vorbringen zur Haft in I._______ insgesamt nicht glaubhaft sind,
fehlt von vorneherein die Grundlage für die Glaubhaftigkeit einer vorange-
gangenen Festnahme und Fahrt dorthin.
5.4.4 Schliesslich ist das anfängliche Interesse der Behörden, ihn wegen
illegaler Ausreise zu bestrafen, als nicht glaubhaft beziehungsweise nicht
mehr asylrelevant einzustufen. Die auf Beschwerdeebene eingereichten
Kopien von Quittungen, die eine Abzahlung einer Busse von insgesamt
50‘000 Nakfa in Raten von 1000 beziehungsweise 2000 Nakfa durch den
Vater des Beschwerdeführers belegen sollen, haben aufgrund fehlender
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Echtheitsmerkmale keinen Beweiswert. Auch ist das Vorbringen, der Vater
sei wegen der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers für einen respek-
tive drei Monate in Haft gewesen, aufgrund der unterschiedlichen Angaben
zur Haftdauer nicht glaubhaft. Zudem wird in der BA geltend gemacht, die
eritreischen Behörden hätten mittlerweile das Interesse an einer weiteren
Eintreibung der Busse verloren (vgl. act. B24 F32).
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea beste-
hende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft zu ma-
chen. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
6.
6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend.
6.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
6.3 Das SEM begründete seine Verfügung in Bezug auf die geltend ge-
machten subjektiven Nachfluchtgründe damit, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden über die illegale Ausreise den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht genügten. Ihre Schilderungen seien
stereotyp und widersprüchlich gewesen. Zudem reiche es nicht aus, sich
auf die Schwierigkeit der legalen Ausreise zu berufen. Dem wurde in der
Beschwerde entgegnet, die Vorbringen des Beschwerdeführers enthielten
verschiedene emotionale und persönliche Elemente, auch seien keine Wi-
dersprüche erkennbar. Angesichts der erlebnisbezogenen und substanzi-
ierten Ausführungen, der Abwesenheit von Unstimmigkeiten sowie der feh-
lenden Hinweise auf ein legales Verlassen sei festzustellen, dass er auf-
grund illegaler Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erfülle.
D-5881/2015 + D-5883/2015
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6.4 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kon-
text von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlings-
eigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher An-
knüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eri-
treischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten
(vgl. a.a.O. E. 5).
6.5 Aufgrund dieses Urteils kann auf eine eingehende Glaubhaftigkeitsbe-
urteilung bezüglich der illegalen Ausreise der Beschwerdeführenden ver-
zichtet werden. So ist selbst bei Wahrunterstellung der illegal erfolgten Aus-
reise das Vorliegen solcher zusätzlicher Anknüpfungspunkte in ihrem Falle
zu verneinen. Aufgrund obiger Erwägungen ist nicht davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr als Deserteur oder Re-
fraktär gelten könnte. Es sind wegen der fehlenden Glaubhaftmachung von
Problemen mit den eritreischen Behörden auch keine weiteren Anknüp-
fungspunkte ersichtlich, welche die Beschwerdeführenden in den Augen
des Regimes als missliebige Personen erscheinen lassen könnten.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die von der Vorinstanz
wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführenden von den vorstehenden Erwägungen unberührt bleibt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, da weder
Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft gemacht wer-
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den konnten. Bei dieser Sachlage sind auch die Anträge der Beschwerde-
führerin um Einbezug von ihr und ihren Kindern in das Asyl beziehungs-
weise die Flüchtlingseigenschaft ihres Mannes respektive Vaters abzuwei-
sen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2015 ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskos-
ten zu erheben.
10.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2015 wurde ausserdem das Ge-
such um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 110a
Abs. 1 AsylG gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtli-
cher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Hono-
rars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei das Bundesverwaltungs-
gericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von
Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter
ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat mit
Eingabe vom 16. Februar 2016 eine Honorarnote eingereicht. Darin wurde
der Aufwand insgesamt mit Fr. 3130.80 beziffert, wobei von einem Stun-
denansatz von Fr. 300.– ausgegangen und ein – als angemessen zu er-
achtender – Vertretungsaufwand von 9.6 Stunden geltend gemacht wurde.
Für das amtliche Honorar ist der Stundensatz unter Berücksichtigung der
genannten massgeblichen Faktoren entsprechend zu kürzen. Das amtliche
Honorar beträgt somit Fr. 1576.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer-
zuschlag) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungs-
gerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das amtliche Honorar für den als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten
Rechtsvertreter in der Höhe von Fr. 1576.– geht zulasten des Bundesver-
waltungsgerichts.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Wildt
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