Abtei lung IV
D-5885/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Jenny de
Coulon, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer.
A._______, Côte d'Ivoire,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
2. Oktober 2006 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5885/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 5. März 2006 und gelangte am 6. März 2006 in die
Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl ersuchte. Am 13. März 2006
fand in ... die Empfangszentrumsbefragung statt, und am 21. März
2006 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Im
Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er sei in
B._______/Abidjan geboren, sei Katholike und ethnischer Attié. Er
habe bei einem Onkel im Quartier C._______ in D._______/Abidjan
gelebt und sei Mitglied der E._______ gewesen. Im Jahre 2004 habe
er sich als Student in einer Ingenieurschule in F._______/Abidjan
eingeschrieben und in der G._______, das heisst im Campus der
Universität, in H._______/Abidjan, ein Zimmer gefunden. Er habe
seine politische Meinung immer explizit vertreten, habe sich auch als
militantes Mitglied der E._______ zu erkennen gegeben. Eines
Abends habe ihm ein Kamerad telefonisch in der Schule ausrichten
lassen, er solle nicht mehr in sein Zimmer im Campus zurückkehren,
da Studenten des I._______, welcher der J._______ von K._______
nahestehe, all jene verfolgen würden, welche nicht auf ihrer Seite
seien. Diesen Rat habe er befolgt und sei nach Hause zu seinem
Onkel zurückgekehrt, wo er sich fortan versteckt gehalten habe.
Trotzdem sei er daraufhin im Abstand von einigen Monaten zweimal an
einer Bushaltestelle beinahe Opfer von Übergriffen von Studenten des
I._______ geworden, die ihn erkannt hätten. Als Studenten des
I._______ ihn dann zu Hause gesucht hätten, als er gerade im
Quartier C._______/D._______ auf einem Spaziergang gewesen sei,
sei er in das Dorf K._______ im Süden des Landes gezogen, wo nebst
seiner Mutter auch sein Vater und andere Verwandte gelebt hätten. An
die genauen Daten dieser Ereignisse erinnere er sich nicht. Sie hätten
im Jahre 2004 stattgefunden. Anlässlich eines Festes im Dorf im
September 2005, an der zahlreiche Mitglieder der J._______
teilgenommen hätten, sei es wieder zu Drohungen gegen ihn
gekommen, weshalb er auf Rat seines Onkels umgehend nach
D._______/Abidjan in das Quartier L._______ (auch M._______
genannt) zurückgekehrt sei, wo er sich bis zur Ausreise versteckt
gehalten habe. Mit staatlichen Behörden habe er im Übrigen nie
Probleme gehabt. Er sei mit einem auf einen anderen Namen
lautenden Dienstpass auf dem Luftweg von Abidjan nach Genf
ausgereist.
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B.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2006 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug.
C.
Mit Beschwerde vom 25. Oktober 2006 beantragte der
Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2006 sei
aufzuheben, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die
Wegweisung unzulässig sei, und es sei ihm die vorläufige Aufnahme
zu gewähren. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, und
es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es
sei ihm Einsicht in die Befragungsprotokolle der Kantonspolizei
N._______ zu gewähren.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2005 verwies der damals
zuständige Instruktionsrichter der ehemaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) die Behandlung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren
Zeitpunkt, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
wies das Gesuch um Aktenedition ab.
E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 14. November
2006 die Abweisung der Beschwerde.
F.
Am 29. November 2006 erfolgte eine Stellungnahme des
Beschwerdeführers.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für
Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
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begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Dazu führte das BFM unter
anderem aus, der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung
erklärt, Nachstellungen von Mitgliedern des Verbandes O._______
ausgesetzt gewesen zu sein, in der direkten Anhörung habe er den
richtigen Namen I._______ gebraucht. Aufgrunddessen kämen erste
Zweifel an seinen Kernvorbringen auf. Sodann habe er sich in Bezug
auf die Frage, wer seine Reise bezahlt habe, bezüglich der Motivation
der beiden Busfahrten, der Zahl der Mitglieder der E._______ in
seinem Umfeld sowie in Bezug auf Interesse und Einsatz für diese
Partei widersprüchlich geäussert. Des Weiteren würden sich die
Schilderungen zur Parteizugehörigkeit sowie der Ereignisse im
Zusammenhang mit den versuchten Übergriffen als zu wenig konkret,
detailliert und substanziiert erweisen, als dass sie geglaubt werden
könnten. Darüber hinaus widerspreche der Logik des Handelns, dass
jemand, der im einen Stadtteil studiere und in einem anderen Stadtteil
bereits ein Wohnquartier habe, sich gerade dort, wo die
bekanntermassen unzimperlichen politischen Gegner ihre Hochburg
hätten, ein Zimmer nehme. Dies gelte umso mehr, als der
Beschwerdeführer offensichtlich nicht gewillt gewesen sei, für die
E._______ zu kämpfen. Ausserdem habe er geltend gemacht, mit den
Behörden keine Probleme zu haben, weshalb nicht nachvollziehbar
sei, weshalb der Beschwerdeführer für die Ausreise einen gefälschten
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Pass beigezogen habe. Im Übrigen sei unlogisch, mit Papieren,
lautend auf verschiedene Identitäten, aber ausgestattet mit derselben
Fotografie, ein- und auszureisen.
4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung
von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen geschlossen worden sei.
Was die vom BFM vorweg festgestellte Ungereimtheit in Bezug auf die
Abkürzung der Vereinigung anbelangt, durch deren Mitglieder der
Beschwerdeführer Nachstellungen ausgesetzt gewesen sein will, ist
auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach der
Beschwerdeführer diese Vereinigung zuerst als "O._______"
bezeichnete, in der direkten Anhörung richtigerweise als "I._______".
Dass die Begriffe "O._______" und "I._______" gleich ausgesprochen
würden, wie in der Beschwerde dargelegt wird, vermag dabei nichts zu
erklären, zumal der Beschwerdeführer die Abkürzungen wohl
buchstabierte. Die Entgegnung in der Replik, der Beschwerdeführer
habe anlässlich der Empfangszentrumsbefragung gesehen, dass die
Abkürzung falsch protokolliert worden sei, und habe gedacht, er könne
dies an der folgenden Anhörung berichtigen, muss zudem als reine
Schutzbehauptung gewertet werden. Insbesondere ist jedoch auch auf
die falsche Wiedergabe der Abkürzung als " " bei der Erstbefragung
hinzuweisen. Wenig nachvollziehbar erscheint, dass eine politisch
interessierte Person, welche von der I._______ Benachteiligungen
erlitten und deswegen ihr Heimatland verlassen habe, nicht von
Anfang an in der Lage ist, die Vereinigung korrekt wiederzugeben.
Dass der Beschwerdeführer bei der Zweitbefragung sowohl Name als
auch Abkürzung richtig wiedergab (vgl. A6, S. 10), legt den Schluss
nahe, dass er sich zwischenzeitlich darüber besser informiert hatte.
Des Weiteren müssen auch die Angaben zur Anzahl der Anhänger der
E._______ im Umfeld des Beschwerdeführers als widersprüchlich
bezeichnet werden. Das BFM hält in seiner Vernehmlassung zu Recht
fest, mit dem Ausdruck "peu nombreux" (vgl. A6, S. 17) werde eine
grössere Anzahl Personen suggeriert als mit der expliziten Angabe, es
seien drei Personen gewesen (vgl. A1, S. 5).
Inwieweit sich der Beschwerdeführer für die E._______ eingesetzt
haben will, bleibt sodann unklar und widersprüchlich: In der Verfügung
hielt das BFM fest, im Empfangszentrum habe der Beschwerdeführer
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ein Bild von sich als expressives Mitglied der E._______ gezeichnet,
das seine Position öffentlich kund getan und sich als militantes
Mitglied der Partei zu erkennen gegeben habe. Demgegenüber habe
sich der Beschwerdeführer in der direkten Anhörung als
desinteressiertes Mitglied der E._______ beschrieben, welches weder
Mitgliederbeiträge bezahlt noch Parteisitzungen regelmässig besucht
habe. Ebenso habe er nie an Demonstrationen teilgenommen. In der
Beschwerde wird dazu festgehalten, der Beschwerdeführer sei in
erster Linie an seinem Studium interessiert gewesen. Aufgrund seiner
Meinungsäusserungen hätten andere Mitstudenten jedoch durchaus
merken können, dass er der E._______ nahe stehe und vor allem
deren Meinung vertrete. Er sei jedoch kein exponiertes aktives Mitglied
der E._______ gewesen. Die Verfolgung durch Studenten der
I._______ gründe auf seiner Haltung, die er unter seinen Mitstudenten
immer klar geäussert habe. Die Parteimitgliedschaft hätten sie bloss
vermutet, nicht jedoch gewusst. Diese Ausführungen in der
Beschwerde sind jedoch offensichtlich nicht vereinbar mit den - oben
wiedergegebenen Aussagen anlässlich der Erstbefragung und auch
nicht mit den anfänglichen Aussagen bei der Direktbefragung durch
das BFM, wo der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, "J'étais militant
au sein de l'E._______." (vgl. A6, S. 6). Des Weiteren ergibt sich aus
der mit der Beschwerde eingereichten Faxkopie der Mitgliederkarte ein
Beitrittsdatum zur E._______ vom 11. Oktober 2006, was jedoch im
klaren Widerspruch steht zu seinen Ausführungen bei der Anhörung
durch das BFM, wo er geltend machte, er sei im August 2003 der
Partei beigetreten (vgl. A6, S. 6). Die Entgegnung in der Replik, es
handle sich um eine neue Mitgliederkarte, der Beschwerdeführer sei
aber seit 2003 bei der Partei als Mitglied registriert, vermag den
Widerspruch offensichtlich nicht aufzulösen. Zudem ist auffällig, dass
die anlässlich der direkten Anhörung vom Beschwerdeführer
gezeichnete Mitgliederkarte zur E._______ anders aussieht als die mit
der Beschwerde in Kopie eingereichte Karte. Des Weiteren stellt das
BFM in seiner Vernehmlassung zu Recht fest, dass der
Beschwerdeführer im nachgereichten Schreiben der E._______ vom
13. Oktober 2006 als Sympathisant dieser Partei bezeichnet wird, was
wiederum im Widerspruch zur Mitgliedschaftskarte und den
protokollierten Ausführungen steht. In Bezug auf die nachgereichten
Zeitungsausschnitte hielt das BFM zutreffenderweise fest, dass diese
lediglich ein allgemeines und unbestrittenes Bild der Lage
wiedergeben. Die auf Beschwerdeebene in Kopie eingereichten
Dokumente sind somit nicht geeignet, die geltend gemachten
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Vorbringen glaubhaft zu machen oder zu belegen.
Dass sich der Beschwerdeführer als Mitglied der E._______ überhaupt
darum bemüht habe, auf dem Campus G._______, einer Hochburg der
I._______ ein Zimmer zu erhalten, ist als bar jeglicher Realität
einzustufen. Ebenfalls als völlig realitätsfremd muss die Aussage in
der Beschwerde gewertet werden, er habe nicht damit gerechnet, dort
mit den Leuten der I._______ Probleme zu erhalten, zumal der
Beschwerdeführer im späteren Verlauf seiner Ausführungen in der
Beschwerde geltend macht, die I._______ würden schwarze Listen
von andersdenkenden Personen führen, die getötet werden sollten.
Wenn der Beschwerdeführer wirklich Mitglied der E._______ wäre,
hätte er dies von Anfang an gewusst und wäre nicht auf die
G._______ gezogen, um sich dort freimütig politisch zu äussern, wie
er in der Beschwerde darlegt.
Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer nicht in der Lage war, substanziierte und
differenzierte Angaben zu den angeblichen Übergriffen von Mitgliedern
der I._______ zu tätigen, und die Ereignisse in einen zeitlichen
Rahmen zu bringen, was aber gerade auch von einem
Ingenieurstudenten zu erwarten wäre. Hierzu unterlässt es der
Beschwerdeführer bezeichnenderweise, auf Beschwerdeebene
Stellung zu nehmen.
Im Zusammenhang mit der Bezahlung der Reise des
Beschwerdeführers in die Schweiz bleibt der vom BFM aufgezeigte
Widerspruch im Übrigen bestehen. Anlässlich der Befragung durch die
Kantonspolizei N._______ vom 5. April 2006, dessen Protokoll dem
Beschwerdeführer am 21. November 2006 ediert wurde, gab dieser
auf entsprechende Frage an, sein Onkel habe alles bezahlt,
währenddem er bei der Erstbefragung auf dieselbe Frage zu Protokoll
gab, er wisse es nicht. Diese divergierenden Aussagen lassen keinen
Interpretationsspielraum zu. Was die Ausreise des Beschwerdeführers
mit einem gefälschten Pass anbelangt, ist die Ansicht der Vorinstanz
ebenfalls zu teilen, es sei nicht einsichtig, weshalb sich der
Beschwerdeführer, der selbst angibt, er habe behördlicherseits keine
Probleme gehabt, nicht einen authentischen Pass beschafft hat.
Es kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz in Verfügung und Vernehmlassung verwiesen werden, ohne
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noch näher auf die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die als
Beweismittel eingereichten Dokumente einzugehen, welche am
Ergebnis auch nichts zu ändern vermögen. Die erhobene Rüge der
Verletzung von Bundesrecht erweist sich nach dem Gesagten als
unbegründet.
4.3 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte.
Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
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(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S.
122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien,
Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S.
327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
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der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.5 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4477/2006 vom
28. Januar 2008 wurde - gestützt auf zahlreiche Quellen - eine
ausführliche Analyse der politischen Lage an der Côte d'Ivoire
vorgenommen. Darin führt das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis
aus, dass in diesem Land zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr eine
Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht, in
dem Sinne, dass von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung für alle Asylsuchenden aus der Côte d'Ivoire
auszugehen wäre. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse
erachtet das Bundesverwaltungsgericht einen Wegweisungsvollzug
nach Abidjan für junge Männer ohne gesundheitliche Probleme,
welche bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder dort über ein
familiäres Netz verfügen, generell als zumutbar. Hingegen ist für
Asylsuchende, welche aus dem Westen oder dem Norden des Landes
stammen und ohne Verbindung zu Abidjan stehen, eine detailliertere
Analyse der allgemeinen Situation in ihrer Heimatregion und ihrer
persönlichen Situation vorzunehmen.
Der junge und gebildete Beschwerdeführer, von dem auch keine
gesundheitlichen Probleme aktenkundig sind, lebte die Jahre vor
seiner Ausreise in Abidjan, weshalb er wieder dorthin zurückkehren
kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich bereits deshalb als
zumutbar.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11.
Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG ist jedoch gutzuheissen, zumal von der Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen ist und die Begehren nicht als von
vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren. Es sind somit keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie)
- das (in Kopie, Beilage: Identitätskarte)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
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