Abtei lung IV
D-5886/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren (...), Kosovo,
vertreten durch Stefan Hery,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 17. August 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5886/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 7. April 2010 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM auf die Asylgesuche der Eltern und Geschwister der
Beschwerdeführerin (N [...], N [...]) vom 20. Juni 2009 mit Verfügungen
vom 26. Februar 2010 nicht eingetreten war und deren Wegweisung
aus der Schweiz nach Ungarn sowie den Vollzug angeordnet hatte,
dass dagegen erhobene Beschwerden beim Bundesverwaltungsge-
richt hängig sind (D-1429/2010, D-1430/2010) und am 9. März 2010
vorsorglich vollzugshemmende Massnahmen angeordnet wurden,
dass das BFM am 28. April 2010 ein Gesuch um Übernahme der Be-
schwerdeführerin an die zuständige ungarische Behörde richtete, wel-
chem diese am 17. Juni 2010 zustimmte,
dass das Bundesamt der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
21. Juni 2010 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung
nach Ungarn gewährte,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. August 2010 – frühestens eröff-
net am 18. August 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylge-
such der Beschwerdeführerin nicht eintrat, deren Wegweisung aus der
Schweiz nach Ungarn sowie den Vollzug anordnete, feststellte, dass
einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme,
und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten verfügte,
dass das BFM dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, für
die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin bestünden für den
30. September 2008 Eurodac-Treffer mit Ungarn, sodass Ungarn ge-
stützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schwei -
zerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft
über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA], SR 0.142.392.68) und auf das Übereinkommen vom 17. De-
zember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der
Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
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Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestell-
ten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004,
SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwer-
deführerin zuständig sei und am 17. Juni 2010 einer Übernahme ge-
stützt auf Art. 14 Dublin-II-VO zugestimmt habe,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung gemäss Art. 19 f. Dublin-II VO – bis spätestens am
17. Dezember 2010 zu erfolgen habe,
dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung des Bundesamtes vom
21. Juni 2010, zu einer allfälligen Wegweisung nach Ungarn Stellung
zu nehmen, nicht nachgekommen sei,
dass den von der Beschwerdeführerin aufgrund einer Aufforderung
des BFM am 12. Mai 2010 eingereichten ärztlichen Berichten sowie ei-
nes Telefonats des Bundesamtes mit Dr. B._______, Facharzt für All-
gemeinmedizin, vom 16. August 2010 zu entnehmen sei, dass sie an
rheumatischer Polyarthritis leide und die Behandlung einer erlittenen
Fehlgeburt abgeschlossen sei,
dass sich den Akten keine weiteren Hinweise, die gegen eine Wegwei-
sung nach Ungarn sprechen würden, entnehmen liessen,
dass die Dublin-II-VO aufgrund ihres Wortlautes davon ausgehe, dass
alle Dublin-Staaten, bei denen es sich nicht um Drittweltstaaten bezie-
hungsweise Entwicklungsländer handle, über eine adäquate medizini-
sche Versorgung aller Krankheitsbilder verfügten, wobei es sich um ei -
ne allgemein bekannte und somit amtsnotorische Erkenntnis handle,
weshalb nicht im Einzelfall zu prüfen sei, ob eine bestimmte Krankheit
angemessen behandelt werden könnte oder nicht, insbesondere wenn
die Beschwerdeführerin nicht darlege, weshalb in dem betreffenden
Land keine angemessene Behandlung erhältlich sein solle,
dass Ungarn alle relevanten Richtlinien der Europäische Union (EU)
umgesetzt habe und die Aufnahmerichtlinie (Rl 2003/9/EG) sicher stel-
le, dass Asylsuchende Zugang zu einer angemessenen medizinischen
Versorgung hätten,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn zulässig, zumutbar
und möglich sei,
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dass gegen die am 26. Februar 2010 verfügte Wegweisung der Eltern
und Geschwister der minderjährigen Beschwerdeführerin nach Ungarn
eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht hängig sei, und im
Falle einer Abweisung sowie nach Abschluss sämtlicher die Familie
betreffenden Verfahren die ganze Familie gemeinsam nach Ungarn
überstellt werde, sodass der Einheit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1
AsylG beziehungsweise Art. 8 Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
Rechnung getragen werde,
dass die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihren Rechtsvertreter –
mit Eingabe vom 19. August 2010 (Poststempel) gegen diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Ausübung des Rechtes
auf Selbsteintritt auf das Asylgesuch sowie eventualiter die Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz beantragte und um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) so-
wie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass sie dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, mit ihrer
Wegweisung nach Ungarn werde der Grundsatz der Einheit der Fami-
lie verletzt, da ihre Familie bis anhin nicht rechtskräftig aus der
Schweiz weggewiesen worden sei, woran auch die Bitte des BFM an
die kantonale Vollzugsbehörde, beim Wegweisungsvollzug der Einheit
der Familie Rechnung zu tragen, nichts ändere,
dass das Tribunal Administratif de Paris am 28. Juli 2010 aufgrund der
fehlenden Respektierung der grundlegenden asylrechtlichen Garantien
und Menschenrechtsstandards durch die ungarischen Behörden den
Vollzug der Wegweisung eines afghanischen Staatsbürgers nach
Ungarn im Rahmen des Dublin-Abkommens suspendiert und den
Selbsteintritt Frankreichs angeordnet habe, sodass das BFM nach
dem Gesagten sein Ermessen zum Selbsteintritt zu Unrecht nicht aus-
geübt habe,
dass sie zudem entgegen den Behauptungen des Bundesamtes mit
Schreiben vom 30. Juni 2010 – das dem BFM gemäss beigelegtem
Auszug der Schweizerischen Post (Track and Trace) am 2. Juli 2010
zugestellt wurde – dessen Aufforderung vom 21. Juni 2010 zur Stel-
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lungnahme zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Ungarn
nachgekommen sei,
dass in der beigelegten Stellungnahme vom 30. Juni 2010 ausgeführt
wurde, die Eltern der Beschwerdeführerin seien bis zum Ablauf der
Überstellungsfrist gemäss Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-VO am 9. März 2010
nicht nach Ungarn überstellt worden, sodass die Zuständigkeit für de-
ren Asylgesuche und somit unter Berücksichtigung des Grundsatzes
der Einheit der Familie auch für das ihre auf die Schweiz übergehe,
dass das BFM, indem es diese Stellungnahme nicht berücksichtigt ha-
be, das rechtliche Gehör verletzt habe, und dieser schwere Verfah-
rensfehler auf Beschwerdeebene nicht geheilt werden könne, sodass
der Entscheid eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 20. August 2010 (per Telefax)
vorsorglich vollzugshemmende Massnahmen anordnete,
dass die Beschwerdeführerin gemäss Mitteilung der kantonalen Be-
hörden seit dem 24. August 2010 unbekannten Aufenthalts ist,
dass in der Vernehmlassung des BFM vom 9. September 2010 ausge-
führt wurde, es könne nicht mehr mit Sicherheit nachvollzogen wer-
den, wann und an wen die Stellungnahme vom 30. Juni 2010 nach
Eingang beim BFM weitergeleitet worden sei, von einem schweren
Verfahrensfehler könne aber nicht gesprochen werden, da auch ohne
Kenntnis dieses Schreibens auf die darin enthaltenen Argumente be-
reits eingegangen worden sei (Überstellungsfrist in der Vernehmlas-
sung betreffend die Eltern der Beschwerdeführerin vom 30. Juni 2010 /
Einheit der Familie in der Verfügung vom 17. August 2010),
dass ein Rechtsbehelf, dem aufschiebende Wirkung erteilt werde, die
Überstellungsfrist unterbreche, was bedeute, dass mit dem Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts die Überstellungsfrist neu zu laufen
beginne, worüber Ungarn am 9. März 2010 informiert worden sei,
dass in der Verfügung des BFM vom 17. August 2010 und in der Ver-
nehmlassung des Bundesamtes betreffend die Eltern der Beschwerde-
führerin vom 30. Juni 2010 ausdrücklich festgehalten worden sei, dass
die ganze Familie gemeinsam nach Ungarn überstellt werden solle,
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dass das BFM an der Wegweisung der Familie der Beschwerdeführe-
rin festhalte, sodass konsequenterweise auch die Beschwerdeführerin
weggewiesen werden müsse, um der Einheit der Familie Rechnung zu
tragen,
dass es nicht möglich gewesen sei, einen Entscheid für die ganze Fa-
milie zu fällen, da die Beschwerde gegen die Verfügung der Eltern der
Beschwerdeführerin vom 26. Februar 2010 zum Zeitpunkt des Asylge-
suchs der Beschwerdeführerin bereits beim Bundesverwaltungsgericht
hängig gewesen sei,
dass die Beschwerdeführerin zudem inzwischen als verschwunden
gelte, sich somit freiwillig von ihrer Familie entfernt habe und sich nicht
mehr auf die Einheit der Familie berufen könne,
dass es sich bei Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO (Selbsteintritt) um eine
Kann-Bestimmung handle, und das BFM im Einzelfall prüfe, ob ein
Selbsteintritt angezeigt sei, weil die Gefahr einer Verletzung der EMRK
oder anderer Grundrechte bestehe oder humanitäre Gründe vorlägen,
welche die asylsuchende Person in besonders schwerwiegender Wei-
se belasteten,
dass keine Hinweise bestünden, Ungarn halte sich nicht an die mass-
geblichen völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere das Rück-
schiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, und die-
se Auffassung auch vom Bundesverwaltungsgericht geteilt werde,
dass sämtliche Mitgliedstaaten, so auch Frankreich, Wegweisungen
nach Ungarn durchführten, sodass das zitierte Urteil des Tribunal Ad-
ministratif de Paris als ein Einzelfall eines erstinstanzlichen Gerichtes
zu bezeichnen sei,
dass die Beschwerdeführerin in der Replik vom 28. September 2010
an den Beschwerdebegehren festhielt,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
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gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG,
Art. 105 AsylG, Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung hat,
dass sie zwar seit dem 24. August 2010 unbekannten Aufenthalts ist,
über ihren Rechtsvertreter aber am 28. September 2010 eine Stellung-
nahme zur Vernehmlassung des BFM einreichen liess, sodass davon
ausgegangen werden kann, sie sei an einer Fortführung des Verfah-
rens weiterhin interessiert,
dass sie daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass die Beschwerden der Eltern und Geschwister der Beschwerde-
führerin vom 9. März 2010 mit dem vorliegenden Verfahren in den
gleichzeitig ergehenden Urteilen D-1429/2010 und D-1430/2010 koor-
diniert behandelt werden,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass das BFM, indem die Stellungnahme der Beschwerdeführerin
vom 30. Juni 2010 im Amt verlorenging und deshalb in der Verfügung
vom 17. August 2010 nicht berücksichtigt werden konnte, das rechtli-
che Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verletzt
hat,
dass Gehörsverletzungen dank der umfassenden Kognition der Be-
schwerdeinstanz in bestimmten Schranken geheilt werden können,
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dies insbesondere unter den Voraussetzungen, dass die unterbliebene
Handlung nachgeholt wird und die Beschwerdeführerin sich dazu äus-
sern konnte (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f. mit weiteren Hinwei-
sen),
dass sich das BFM in seiner Vernehmlassung vom 9. September 2010
ausführlich zu den Argumenten in der nicht berücksichtigten Stellung-
nahme der Beschwerdeführerin vom 30. Juni 2010 äusserte und diese
mit Schreiben vom 28. September 2010 dazu Stellung nahm, sodass
die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs als auf Beschwer-
deebene geheilt gelten kann,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, wonach die Zuständigkeit der Schweiz für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren abgelehnt
wird, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl -
gesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1 S. 73 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gemäss Art. 14 Dublin-II-VO Ungarn für die Behandlung des
Asylgesuches der Beschwerdeführerin zuständig ist und einer Aufnah-
me mit Schreiben vom 17. Juni 2010 denn auch zugestimmt hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht in den gleichzeitig ergehenden
Urteilen D-1429/2010 und D-1430/2010 betreffend die Eltern und Ge-
schwister der Beschwerdeführerin festgestellt hat, nachdem es den
Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 9. März 2010 im Sinne ei-
ner vorsorglichen Massnahme ausgesetzt habe, beginne die Frist zur
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Überstellung nach Ungarn erst mit den vorliegenden Entscheiden zu
laufen,
dass demnach Ungarn für die Asylgesuche der Eltern und Geschwis-
ter weiterhin zuständig ist und somit gemäss Art. 14 Dublin-II-VO auch
für dasjenige der Beschwerdeführerin,
dass der Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1
Satz 2 AsylG eine nicht gleichzeitige Wegweisung der minderjährigen
Beschwerdeführerin und ihrer Eltern verbietet, und der Wegweisungs-
vollzug soweit möglich auf koordinierte Weise zu erfolgen hat (vgl. Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-1265/2010 vom 14. April 2010
E. 5.3 mit Hinweis auf EMARK 1999 Nr. 1 E. 4 S. 6 f.),
dass das BFM vorliegend zwar die Wegweisung und den Vollzug nicht
für alle Familienmitglieder gleichzeitig anordnete, weil die Beschwerde-
führerin ihr Asylgesuch erst nach dem Erlass der Verfügung betreffend
ihre Eltern und Geschwister einreichte, jedoch die Verfahren koordi-
niert behandelte, indem es sowohl in seiner Vernehmlassung betref-
fend die Eltern der Beschwerdeführerin vom 30. Juni 2010 als auch in
der angefochtenen Verfügung vom 17. August 2010 den gleichzeitigen
Wegweisungsvollzug aller Familienmitglieder anordnete,
dass damit zwar dem Grundsatz der Einheit der Familie genügend
Rechnung getragen wurde,
dass die Vorinstanz in Ziffer 3 des Dispositivs aber konsequenterweise
keine Ausreisefrist (Tag nach Beschwerdefrist) hätte ansetzen dürfen,
sondern dies dem Kanton in Koordination mit den Eltern hätte überlas-
sen müssen,
dass auch dieser Verfahrensfehler jedoch als auf Beschwerdeebene
geheilt betrachtet werden kann,
dass nämlich die vorliegende Beschwerde unter Berücksichtigung des
Grundsatzes der Einheit der Familie – wie erwähnt – mit den Verfahren
der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin in den gleichzeitig
ergehenden Urteilen D-1429/2010 und D-1430/2010 koordiniert be-
handelt wird,
dass die Beschwerdeführerin weiter keine Gründe geltend macht, die
in rechtserheblicher Weise gegen den Wegweisungsvollzug nach Un-
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garn sprechen, und sich ein Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
VO aus humanitären Gründen (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG in Verbin-
dung mit Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) nicht aufdrängt,
dass die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin in
Ungarn behandelt werden können, wo nach Erkenntnis des Bundes-
verwaltungsgerichts die medizinische Versorgung gewährleistet ist (Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-772/2010 vom 19. Feb-
ruar 2010),
dass Ungarn sodann Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wie auch
der EMRK ist, und keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Un-
garn nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen hält,
dass an dieser Einschätzung auch das Urteil des Tribunal Administratif
de Paris vom 28. Juli 2010 nichts zu ändern vermag, zumal die spezifi-
schen Umstände jedes Einzelfalls ausschlaggebend sind und die Be-
schwerdeführerin – wie erwähnt – persönlich keine Gründe geltend
macht, die in rechtserheblicher Weise gegen den Wegweisungsvollzug
nach Ungarn sprechen,
dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht einge-
treten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-
gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG vielmehr
bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretens-
entscheides bildet, und sich auch die Frage der Zumutbarkeit in sol-
chen Verfahren nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG,
sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen ei-
ner allfälligen Prüfung des Selbsteintrittsrechts aus humanitären Grün-
den (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 29a AsylV 1) stellt,
dass eine entsprechende Prüfung somit – soweit notwendig – bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vor-
stehende Erwägungen),
dass im Sinne dieser Ausführungen der Vollzug der Wegweisung im
Einklang mit den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen steht,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist, darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die Anträge um Erlass des Kostenvorschusses angesichts des
vorliegenden Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) wären,
dass in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i. V. m. Art. 6 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) je-
doch vorliegend keine Kosten aufzuerlegen sind, da die Beschwerde-
führerin aufgrund eines Verfahrensmangels, welcher erst auf Be-
schwerdeebene geheilt wurde, nur durch das Ergreifen eines Rechts-
mittels zu einem rechtskonformen Entscheid gelangt ist, und ihr da-
raus kein finanzieller Nachteil erwachsen darf (vgl. BVGE 2008/47
E. 5.1 S. 680 f., BVGE 2007/9 E. 7.2 S. 109),
dass damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden
ist,
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dass angesichts der vorstehenden Ausführungen der Beschwerdefüh-
rerin schliesslich trotz des Umstandes, dass sie im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren letztlich mit ihren Rechtsbegehren nicht durchge-
drungen ist, eine angemessene Parteientschädigung für die ihr aus
der Beschwerdeführung erwachsenen, notwendigen Kosten zuzuspre-
chen ist,
dass der Rechtsvertreter in der Kostennote vom 19. August 2010 den
zeitlichen Aufwand für das Beschwerdeverfahren auf 5 Stunden à
Fr. 180.– bezifferte und Auslagen von Fr. 20.– geltend machte,
dass der Zeitaufwand jedoch in Anbetracht des Umfangs und der Kom-
plexität der Sache nicht in vollem Umfang notwendig erscheint, wes-
halb von einem notwendigen zeitlichen Aufwand von 3 Stunden und
30 Minuten auszugehen ist,
dass demnach die vom BFM auszurichtende Parteientschädigung auf
insgesamt Fr. 650.– (inklusive Auslagen) festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der Be-
schwerdeinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 650.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- ...
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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