B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5886/2013
U r t e i l v o m 2 3 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______,
Äthiopien,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 27. September 2013 / N _______.
D-5886/2013
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 22. Juli 2013 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) D._______ vom 13. August 2013 im Wesentlichen geltend machte,
er habe sein Heimatland Äthiopien im Juni beziehungsweise Juli 2013
verlassen, sei mit dem Flugzeug nach Italien – vermutlich E._______ –
gereist und von dort auf dem Landweg illegal in die Schweiz gelangt, wo
er nach einem zweiwöchigen Aufenthalt um Asyl ersucht habe,
dass er zu seinen Asylgründen ausführte, er sei von seinem Arbeitgeber
mit dem Tod bedroht und zum Stillschweigen gezwungen worden, weil er
Zeuge geworden sei, wie in der Firma, für die er von Mitte 2010 bis Okto-
ber 2012 gearbeitet habe, wiederholt Menschen verschleppt und miss-
handelt worden seien, und er sich gleichzeitig geweigert habe, den wider-
rechtlichen Anordnungen seines Vorgesetzten Folge zu leisten, womit er
selbst straffällig geworden wäre,
dass bezüglich der weiteren Aussagen und des rechtlichen Gehörs zu ei-
ner allfälligen Wegweisung nach Italien auf das Protokoll bei den Akten
verwiesen wird (vgl. A 4/11),
dass das BFM mit Verfügung vom 27. September 2013 – eröffnet am
11. Oktober 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den
Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass das BFM zur Begründung seines negativen Entscheids anführte, ein
Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) habe er-
geben, dass dem Beschwerdeführer von den italienischen Behörden ein
{…….} gültiges Visum ausgestellt worden sei,
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dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM zur Übernahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prü-
fung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines
Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung) gut-
geheissen hätten, womit gemäss Dublin-Assoziierungsabkommen (DAA,
SR 0.142.392.68) die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahren bei Italien liege,
dass die Überstellung an Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbre-
chung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-Verordnung) – bis spätes-
tens am 26. März 2014 zu erfolgen habe,
dass sodann keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konventi-
on vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Italien bestünden, weshalb der Vollzug der Wegweisung
nach Italien zulässig sei,
dass der Wegweisungsvollzug nach Italien sowohl zumutbar als auch
technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Oktober 2013 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und sinngemäss beantragte, die Verfügung des BFM sei
aufzuheben und die Vorinstanz habe sich für die Durchführung des Asyl-
verfahrens für zuständig zu erklären,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Oktober 2013 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
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17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. BVGE
2010/45 E. 10.2 S. 645),
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19
Dublin-II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1
Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren
Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung;
vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
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dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP)
vom 13. August 2013 im EVZ D._______ erklärte, er habe von den italie-
nischen Behörden ein Visum – gültig {…….} – erhalten,
dass diese Angaben dem Eintrag im CS-VIS entsprechen,
dass somit unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines
gültigen Schengen-Visums für Italien war,
dass die italienischen Behörden gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-Ver-
ordnung dem Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers am
26. September 2013 zustimmten (vgl. A 12/1),
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Ita-
liens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging,
dass der Beschwerdeführer somit ohne Weiteres in einen Drittstaat (Ita-
lien) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtmitteleingabe im Wesentlichen
anführt, Italien verfüge über 'keinen menschenwürdigen Asylempfang',
weshalb das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen sei,
dass in Italien sehr viele Anhänger der Tigray People's Liberation Front
(TPLF) lebten, welche Asylsuchende aus Äthiopien ausspionierten, wes-
halb er sich vor entsprechenden Übergriffen in Italien fürchte,
dass er im Falle einer Abschiebung aus Italien nach Äthiopien befürchte,
dort ins Gefängnis gebracht und gefoltert zu werden,
dass vorab festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer den zuständigen
Mitgliedstaat, in welchem er das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht
selber wählen kann,
dass sodann seine Einwände nicht geeignet sind, an der Zuständigkeit
Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens etwas
zu ändern respektive einen – wie vom Beschwerdeführer geltend ge-
macht – Anspruch auf Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-
Verordnung) durch die Schweiz zu begründen,
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dass nicht davon ausgegangen werden kann, bei einer Rücküberstellung
nach Italien wäre dem Beschwerdeführer der Zugang zu einem fairen
Asylverfahren verwehrt und er würde damit unmenschlicher Behandlung
ausgesetzt oder durch die italienischen Behörden ohne Prüfung seiner
Asylgründe und unter Missachtung des Non-Refoulement Gebotes oder
von Art. 3 EMRK nach Äthiopien zurückgeschafft,
dass aufgrund der Dublin-II-Verordnung (vgl. Ziffer 2 der Einleitungsbe-
stimmungen) von der Vermutung auszugehen ist, dass jeder Mitgliedstaat
als sicher im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) erachtet werden kann und alle
Staaten das Gebot des Non-Refoulement (Art. 33 FK) sowie (kraft ihrer
Mitgliedschaft) Art. 3 EMRK beachten,
dass, sofern keine systematische (und über die Überstellungsfrist fort-
dauernde) Verletzung dieses Grundsatzes durch den zuständigen Mit-
gliedstaat vorliegt, der Beschwerdeführer diese Vermutung umstossen
kann, sofern es ihm gelingt, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
dass besondere, ausreichend konkrete Gründe dafür vorliegen, bei einer
Überstellung in den zuständigen Staat bestehe für ihn die reale Gefahr
(real risk) eines fehlenden Verfolgungsschutzes respektive die Gefahr ei-
nes Verstosses des zuständigen Mitgliedstaates gegen das Non-Refoule-
ment-Gebot oder Art. 3 EMRK (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 und E. 7.5
S. 636 ff., vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR],
M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom
21. Januar 2011; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union
[EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-
493/10),
dass gemäss Praxis des EGMR zudem eine Überstellung in den nach der
Dublin-II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat grundsätzlich dann keine
Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt, wenn dieser wirksame verfahrens-
rechtliche Garantien (inkl. Rekursmöglichkeiten) vorsieht, die eine be-
schwerdeführende Person vor einer unmittelbaren Zurückweisung in ih-
ren Herkunftsstaat, in dem sie nachweislich Gefahr laufen würde, Folter
oder unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt
zu werden, schützen,
dass bei einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat im Weiteren
von der Prämisse ausgegangen wird, dass dieser kraft seiner Mitglied-
schaft den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom
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1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaa-
ten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog.
Verfahrensrichtlinie) sowie auch jenen aus der Richtlinie 2003/9/EG des
Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die
Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtli-
nie), darunter auch dem Non-Refoulement-Gebot, nachkommt (vgl.
BVGE 2010/45 E. 7.4.2 S. 638),
dass die blosse Verletzung erwähnter Richtlinien durch den zuständi-
gen Mitgliedstaat kein selbständiges Recht einer beschwerdeführen-
den Person auf Anrufung der Ausübung des Selbsteintrittsrechts be-
gründet, sondern es hierzu grundsätzlich ebenfalls des Nachweises
eines "real risk" im Sinne der EMRK bedarf (vgl. dahingehend CHRISTI-
AN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung: Das Europäische
Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien-Graz 2012, Art. 3 K11 S. 75),
dass, sofern dieser Nachweis nicht gelingt und somit nicht von einem
Überstellungshindernis in den zuständigen Mitgliedstaat auszugehen ist,
der betroffenen Person die Möglichkeit offensteht, sich im zuständigen
Mitgliedstaat mittelbar auf die Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie zu be-
rufen respektive die entsprechenden innerstaatlichen Rechtsmittel zu er-
greifen,
dass, falls es demgegenüber einer notorischen Tatsache entspricht, dass
der zur Prüfung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat systematisch
gravierende Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK be-
geht, eine beschwerdeführende Person nicht die volle Beweislast im so-
eben umschriebenen Sinne trägt (vgl. Urteil des EGMR vom 21. Januar
2011 im Fall M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde-
Nr. 30696/09]),
dass Italien – wie die Schweiz – unter anderem Signatarstaat der FK, der
EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-
Verordnung zuständiger Staat gehalten ist, die Verfahrensrichtlinie sowie
die Aufnahmerichtlinie von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten anzuwenden
respektive umzusetzen,
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dass davon ausgegangen werden kann, dass Italien grundsätzlich als si-
cher im Sinne der FK erachtet werden kann und das Gebot des Non-
Refoulement beachtet (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.3–7.7 S. 637 ff.),
dass nicht geschlossen werden kann, Italien würde in genereller Weise
seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in
völkerrechtswidriger Weise gegen die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie
verstossen,
dass diese Ansicht durch den EGMR bestätigt wird, indem dieser in sei-
ner neusten Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer
Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe,
obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände
von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem
subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden
(vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Nieder-
lande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass gemäss den im erwähnten Urteil zitierten Berichten in Italien insbe-
sondere für besonders verletzliche Personen, darunter auch für Dublin-
Rückkehrende, in den Aufnahmezentren Plätze reserviert sind und ge-
mäss Stellungnahme des italienischen Staates zudem die notwendigen
medizinischen Vorkehrungen für diese Personen getroffen würden, sofern
der überstellende Staat eine Person als solche bezeichne (vgl. a.a.O.
§ 43 und 45),
dass demnach mit dem sinngemässen Einwand in der Beschwerde, eine
Überstellung des Beschwerdeführers verletze Art. 3 EMRK, nicht darge-
legt werden kann, inwiefern die Überstellung einer unmenschlichen oder
erniedrigenden Behandlung gleichkommt oder dem Beschwerdeführer
damit in Italien der Zugang zu einem fairen Asylverfahren grundsätzlich
verwehrt wäre,
dass es dem Beschwerdeführer im Übrigen offen steht, allfällige Proble-
me bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren bei den
zuständigen italienischen Justizbehörden zu rügen, dies entweder unter
Beiziehung eines italienischen Rechtsanwaltes oder mittels Hilfe unab-
hängiger, dort vorhandener Hilfsorganisationen,
dass sodann auch der staatliche Schutz bei allfälligen Behelligungen sei-
tens Dritter als gewährleistet gilt,
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dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er-
sichtlich sind, die darauf hindeuten, der Beschwerdeführer würde im Falle
einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass aufgrund des Gesagten keine Hindernisse und auch keine humani-
tären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 einer Überstellung des
Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen,
dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass – wie oben dargelegt – im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem
es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylge-
suchs zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Er-
satzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
AuG),
dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr be-
reits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden hat
(vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645), namentlich unter dem Blickwinkel
der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m.
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, welche jedoch, wie vorstehend erwähnt, nicht zur
Anwendung gelangt,
dass in diesem Sinne der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug
nach Italien demnach zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemes-
sen ist (Art. 106 Abs. 1AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: