B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5887/2018
mel
Ur t e i l vom 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Syrien,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 13. September 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie
aus E._______ im Bezirk F._______ in der Provinz G._______, verliessen
ihr Heimatland zu einem ihnen unbekannten Datum und gelangten am 8.
November 2015 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags ihre Asylgesu-
che einreichten. Am 23. November 2015 wurden sie vom SEM befragt. Am
12. März 2016 wurde ihr zweites Kind in der Schweiz geboren. Am 4. Sep-
tember 2017 fanden die Anhörungen statt.
Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragung geltend, er sei we-
gen der allgemeinen Lage in Syrien und wegen des Islamischen Staates
(IS) ausgereist. Die Situation sei sehr chaotisch gewesen, und er habe
nicht regelmässig arbeiten können. Als er in H._______ gearbeitet habe,
sei er wegen eines (…), das er als (…) gebraucht habe, während einer
Woche inhaftiert worden. Im Übrigen sei er nicht spezifisch verfolgt worden.
Anlässlich der Anhörung legte der Beschwerdeführer dar, er sei früher
Ajnabi gewesen und habe früher die syrische Staatsangehörigkeit nicht be-
sessen. Im Jahr 2010 sei er bei seiner Tätigkeit als (…) in H._______ von
einer Patrouille angehalten und wegen des für die Arbeit notwendigen (…)
verhaftet worden. Auf dem Polizeiposten habe er abends seinen Bruder
kontaktieren können, und am folgenden Tag sei er ins Gefängnis I._______
gebracht worden, wo es nach acht Tagen zu einer Gerichtsverhandlung
gekommen sei. Zwar sei er zu einer sechsmonatigen Haft verurteilt wor-
den; indessen habe sein Bruder mit Bestechungsgeldern die Vernichtung
seiner Akten und seine Freilassung bewirkt. Er habe wegen dieses Vorfalls
keine weiteren Probleme bekommen. Danach sei er in sein Heimatdorf zu-
rückgekehrt und habe im Jahr 2011 die syrische Staatsbürgerschaft erhal-
ten. Trotz Ausstellung eines Militärdienstbüchleins habe er keine militäri-
sche Grundausbildung absolviert. Seit 2012 habe er als (…) gearbeitet. Im
Jahr 2013 sei er von Angehörigen der Apoji (Volksverteidigungseinheiten;
nachfolgend YPG) belästigt und zur Leistung des Militärdienstes aufgefor-
dert worden. Sein Onkel mütterlicherseits habe dafür gesorgt, dass er in
Ruhe gelassen werde. Seit 20 Jahren engagiere dieser sich für die Sache,
und sein Wort habe in der Gegend Gewicht. Am 20. Oktober 2015 habe er
eine Aufforderung zum Militärdienst in der syrischen Armee bekommen,
wobei er das vom militärischen Rekrutierungsamt in J._______ ausge-
stellte Aufgebot persönlich in seinem Dorf entgegengenommen habe. Da-
raufhin sei er mit seiner Familie ausgereist.
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Die Beschwerdeführerin brachte anlässlich der Befragung vor, sie habe
Angst um ihren als (…) arbeitenden Ehemann gehabt, nachdem der IS in
die Region gekommen sei, es immer wieder Detonationen gegeben und
sich die Situation verschlechtert habe. Sie sei selber nicht verfolgt gewesen
und habe keine eigenen Probleme gehabt. Indessen sei der Ehemann in
H._______ einmal verhaftet worden.
Anlässlich der Anhörung ergänzte sie den Sachverhalt dahingehend, dass
die Apoji den Ehemann nicht in Ruhe gelassen und ihn drei bis vier Mal
aufgesucht hätten. Sie hätten ihn mitnehmen wollen. Die Familie des On-
kels mütterlicherseits habe dafür gesorgt, dass das aufhöre. Bei einem An-
griff des IS im Jahr 2013 seien eine Person umgebracht und zwei weitere
verletzt worden. Der Beschwerdeführerin sei nichts passiert; indessen
habe sie Angst vor dem IS gehabt. Der Ehemann habe einen Beleg für den
Militärdienst erhalten, weshalb sie ausgereist seien.
Die Beschwerdeführenden reichten ihre syrischen Identitätskarten, ein Fa-
milienbüchlein im Original, einen syrischen Fahrausweis, ein Schreiben
des Rekrutierungsamtes in J._______ und einen USB-Stick mit einem Vi-
deo der Reise über das Meer und Fotos zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 13. September 2018 – eröffnet am folgenden Tag –
stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllten, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Sie wurden aus der
Schweiz weggewiesen, der Vollzug der Wegweisung indessen zugunsten
einer vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zumutbarkeit aufgeschoben.
C.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2018 reichten die Beschwerdeführenden
eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein und beantragten
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flücht-
linge, die Gewährung von Asyl und eventualiter die Gewährung der vorläu-
figen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und um Erlass eines Kostenvorschus-
ses ersucht. Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung
und drei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) bei.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober
2018 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang
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des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen,
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Sie wur-
den aufgefordert, innert der ihnen angesetzten Frist eine Fürsorgebestäti-
gung nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall
werde auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
zurückgekommen und nachträglich ein Kostenvorschuss verlangt. Zur Ein-
reichung weiterer Beweismittel wurde unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2
VwVG keine Frist angesetzt. Das SEM wurde zur Vernehmlassung einge-
laden.
E.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 wurde die Fürsorgebestätigung vom
25. Oktober 2018 zu den Akten nachgereicht.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 9. November 2018 hielt das SEM an seinen
Erwägungen vollumfänglich fest.
G.
Am 13. November 2018 wurde den Beschwerdeführenden ein Replikrecht
eingeräumt.
H.
Mit Eingabe vom 28. November 2018 nahmen die Beschwerdeführenden
zur vorinstanzlichen Verfügung Stellung und reichten einen Auszug aus
dem Strafregister vom 17. Oktober 2018 mit deutscher Übersetzung zu den
Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Seite 5
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung stellte das SEM fest, dass die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden teilweise den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft und teilweise denjenigen an die Glaubhaftigkeit nicht zu
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genügen vermöchten. In Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft legte das
SEM Folgendes dar:
4.1.1 Das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführenden ihr Heimatland
infolge der allgemeinen Lage und wegen Sicherheitsbedenken verlassen
hätten, sei auf die zurzeit herrschende allgemeine Situation in Syrien auf-
grund des aktuellen gewalttätigen Konflikts zurückzuführen und stelle
keine individuelle und gezielte Verfolgungsmassnahme dar. Es sei somit
nicht asylrelevant.
4.1.2 Es treffe zwar zu, dass in den Gebieten Nordsyriens Aufforderungen
zur Wahrnehmung der Dienstpflicht durch die Partei der Demokratischen
Union (PYD) oder die YPG ergingen. Indessen vermöchten diese Rekru-
tierungsbemühungen gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts (vgl. Referenzurteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015) man-
gels eines Verfolgungsmotivs nach Art. 3 AsylG und mangels hinreichender
Intensität keine Asylrelevanz zu entfalten. Es sei nicht davon auszugehen,
dass eine Weigerung asylrelevante Sanktionen nach sich zöge (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-2683/2017 vom 24. August 2017). Zu-
dem habe gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers der Onkel dafür
gesorgt, dass er in Ruhe gelassen werde. Somit sei dieses Vorbringen
nicht asylrelevant.
4.1.3 Die aus dem Jahr 2010 geltend gemachte Inhaftierung während acht
Tagen stelle ein einmaliges Ereignis dar, das keine Furcht vor zukünftiger
Verfolgung zu begründen vermöge. Das sei auch dadurch ersichtlich, dass
der Beschwerdeführer seit diesem Vorfall nicht weiter behelligt worden sei
und die Akten gemäss seinen Aussagen vernichtet worden seien.
4.1.4 Zwischen dem geltend gemachten früheren Status als Ajnabi und der
Ausreise bestehe kein Kausalzusammenhang, nachdem der Beschwerde-
führer im Jahr 2011 die syrische Staatsbürgerschaft erhalten habe. Staat-
liche Repressionen, welche ein menschenwürdiges Leben in Syrien verun-
möglichten, bestünden nicht. Folglich komme dem Umstand, dass der Be-
schwerdeführer früher Ajnabi gewesen sei, keine asylerhebliche Bedeu-
tung zu.
4.2 Bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen äusserte sich das SEM
wie folgt:
4.2.1 An der Echtheit des militärischen Schreibens, das der Beschwerde-
führer eingereicht habe, und an seinem Vorbringen, er befürchte, wegen
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der Verweigerung des militärischen Dienstes gesucht zu werden, seien er-
hebliche Zweifel anzubringen. Das Dokument weise keine fälschungssi-
cheren Merkmale auf. Es sei allgemein bekannt, dass in Syrien fast alle
Arten von Dokumenten käuflich erworben werden könnten, weshalb der
Beweiswert von solchen Dokumenten als gering einzustufen sei.
4.2.2 Zudem habe sich die syrische Regierung im Juli 2012 aus den kurdi-
schen Gebieten in Nordsyrien – mit Ausnahme der Städte G._______ und
Al-Qamischli – zurückgezogen, weshalb nicht angenommen werden
könne, dass in J._______ noch ein Rekrutierungsbüro des syrischen Re-
gimes existiere. Die syrische Regierung habe in diesem Zusammenhang
die Rekrutierung von kurdisch-stämmigen Personen zum Militärdienst ge-
stoppt, um Spannungen mit den kurdischen Truppen zu vermeiden. Folg-
lich sei es sehr unwahrscheinlich, dass in diesem Gebiet noch Rekrutie-
rungsmassnahmen zugunsten der staatlichen Armee durchgeführt worden
seien.
4.2.3 Personen, welche im Jahr 2011 die syrische Staatsangehörigkeit er-
halten hätten und im Jahr 1992 oder vorher geboren worden seien, würden
überdies gemäss Art. 3 des Präsidialdekrets Nr. 149 vom 24. Dezember
2011 von der Dienstpflicht befreit. Dies treffe auch auf den im Jahr 1982
geborenen Beschwerdeführer zu. Die Angabe des Beschwerdeführers, er
habe nach seiner Einbürgerung zwar ein Militärdienstbüchlein bekommen,
aber keine militärische Grundausbildung absolviert, bestätige dieses Vor-
gehen.
4.2.4 Zudem habe der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung aus-
drücklich verneint, Probleme mit dem Militär oder einer anderen Behörde
gehabt zu haben, und überdies angegeben, nicht spezifisch verfolgt wor-
den zu sein. Erstmals habe er anlässlich der Anhörung vorgebracht, eine
Aufforderung für den Reservedienst bekommen zu haben. Damit sei dieses
Vorbringen auch nachgeschoben.
4.2.5 Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, über-
haupt militärdienstpflichtig und von der syrischen Armee in den aktiven Re-
servedienst einberufen worden zu sein.
4.3 Demgegenüber wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass die Ent-
scheidung der Vorinstanz auf Mutmassungen und Spekulationen, jedoch
nicht auf Tatsachen beruhe. Das SEM habe die Sorgfaltspflicht verletzt.
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Ausserdem hätte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Mut-
massungen gewährt werden müssen. Der Beschwerdeführer sei ständig
von den syrischen Behörden aufgesucht und kontaktiert worden. Er sei den
Behörden bekannt gewesen. Seine Neigungen zur kurdischen Identität
würden von den syrischen Behörden als Gefahr wahrgenommen, was zu
den ständigen Kontakten, Schikanen, Einschüchterungen, Demütigungen
und Bedrohungen geführt habe. Diesen habe er sich nur durch Flucht ins
Ausland entziehen können. Als Folge seiner Neigungen wäre er nach sei-
ner Entlassung früher oder später erneut ins Gefängnis gekommen. Seine
illegal erfolgte Ausreise nach dem Gefängnisaufenthalt und nach der be-
hördlich angeordneten Meldepflicht sei als regierungsfeindliche Handlung
zu sehen und strafbar. Ohne die Flucht wäre er vielleicht wieder in Haft und
unter Folter ums Leben gekommen. Folglich hatten er und seine Familie
weitere Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Auch Familienmitglieder
müssten damit rechnen, verhaftet oder missbraucht zu werden, um an In-
formationen bezüglich der gesuchten Person zu kommen. Eine innerstaat-
liche Fluchtalternative sei nicht gegeben.
Die Aussagen des Beschwerdeführers seien konsistent und widerspruchs-
frei ausgefallen. Demgegenüber stelle die Behauptung der Vorinstanz eine
rein hypothetische Frage dar. Eingebürgerte Ajnabi seien nicht definitiv von
der Leistung des Militärdienstes befreit worden, was auch an der Ausstel-
lung des Militärbüchleins zu sehen sei. Folglich müssten auch sie den Mi-
litärdienst leisten. Im Fall des Beschwerdeführers seien alle Voraussetzun-
gen für eine Einberufung in den Militärdienst erfüllt. Somit könne er einbe-
rufen werden. Ausserdem sei er vor der Ausreise von der Militärbehörde
kontaktiert und aufgefordert worden, sich zu melden und anzuschliessen.
Entgegen der Darstellung der Vorinstanz würden auch Männer aus den
kurdischen Gebieten in den Militärdienst eingezogen. Auch wenn Rekrutie-
rungsämter im Norden des Landes verlegt worden sei, bedeute dies nicht,
dass keine Männer aus diesem Gebiet Militärdienst leisten müssten. Diese
Behauptung der Vorinstanz entspreche nicht der Realität. Die syrische Re-
gierung habe den Kurden die Kontrolle über gewisse Gebiete nur vorläufig
überlassen und werde diese nach und nach zurückgewinnen. Die kurdi-
sche Armee werde integriert in die syrische. Die Rückkehr der syrischen
Regierung sei beschlossene Sache. Aus Angst vor einem direkten Einzug
in den Militärdienst habe der Beschwerdeführer die Aufforderung der Be-
hörden missachtet und sich von der syrischen Armee distanziert, was als
regierungsfeindlich gelte und Konsequenzen nach sich ziehe. Es sei lo-
gisch, dass gegen ihn ein Fahndungs- und Haftbefehl ausgestellt worden
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sei, weil er sich nicht gemeldet habe. Er werde sich bemühen, entspre-
chende Beweismittel zu beschaffen. Es drohe ihm somit eine hohe Strafe.
Bei der Einschätzung der Vorinstanz, wonach syrische Dokumente leicht
käuflich seien und gefälscht werden könnten, handle es sich um eine pau-
schale Behauptung der Vorinstanz. Zudem sei der Beschwerdeführer nicht
regulär aus der Haft entlassen worden, sondern gegen Bezahlung in einem
Deal. Wie er von seinem Vertrauensanwalt erfahren habe, sei der Deal in-
zwischen aufgedeckt worden, weshalb er ebenfalls gesucht werde. Die ent-
sprechenden Beweismittel würden nach Erhalt zugestellt. Angesichts die-
ser Erkenntnisse sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer erneuten Fest-
nahme auszugehen.
Insgesamt habe die Vorinstanz die lebensbedrohliche Lage des Beschwer-
deführers unterschätzt und sich auch nicht mit den Folgen befasst. Er habe
somit begründete Furcht, bei einer Rückkehr verhaftet und gefoltert zu wer-
den. Zudem drohten ihm unverhältnismässig hohe Strafen. Schliesslich
habe das SEM Personen mit illegaler Ausreise aus Syrien und einem
Verstoss gegen behördliche Ausreisebestimmungen als Flüchtlinge aner-
kannt, weshalb der Grundsatz der Rechtsgleichheit verlange, dass der Be-
schwerdeführer ebenfalls als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei.
4.4 In seiner Vernehmlassung vom 9. November 2018 stellte das SEM fest,
dass in Bezug auf den geltend gemachten „Gefahrenverdacht aufgrund der
Zugehörigkeit zu einer bestimmten kurdischen Volksgruppe“ auf die gel-
tende Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werde. Der Be-
schwerdeführer habe ferner dargelegt, er habe von seinem Vertrauensan-
walt erfahren, dass er gesucht werde. Diesbezüglich behalte sich das SEM
eine Würdigung allfälliger Beweismittel vor. Schliesslich vermöge allein die
illegale Ausreise aus Syrien keine begründete Furcht vor asylrelevanter
Verfolgung zu bewirken. Weitere Risikofaktoren weise das Profil des Be-
schwerdeführers nicht auf.
4.5 In seiner Replik vom 28. November 2018 entgegnete der Beschwerde-
führer, dass die Argumente der Vorinstanz nicht geeignet für ein Land wie
Syrien seien. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit müsse von unabhängi-
gen und kompetenten Fachpersonen erfolgen. Es sei keine Kollektivverfol-
gung geltend gemacht worden; vielmehr würden die persönlichen Um-
stände und Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie das Umfeld und die
Hintergründe für eine behördliche Verfolgung sprechen. Schliesslich reiche
er einen Auszug aus dem Strafregister ein, aus welchem das Urteilsdatum
und die Strafe ersichtlich seien. Die frühzeitige Entlassung aus der Haft sei
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Seite 10
nicht legal gewesen, weshalb er seine Strafe noch verbüssen müsse. Aus
diesem Grund werde er gesucht und sei zur Festnahme ausgeschrieben.
Sein Profil weise im Vergleich mit anderen Fällen durchaus Risikofaktoren
auf. Diese seien von der Vorinstanz verkannt worden, weshalb von einer
Fehleinschätzung auszugehen sei.
5.
5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die im Beschwerdeverfahren geltend ge-
machte Sorgfaltspflichtverletzung durch das SEM und die Verletzung des
rechtlichen Gehörs nicht näher konkretisiert wurden. Zwar wurde darge-
legt, das SEM hätte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den
Mutmassungen geben müssen; indessen fehlen Angaben dazu, um welche
Mutmassungen es sich handelt. Die Durchsicht der Akten ergibt, dass das
SEM die angefochtene Verfügung in rechtsgenüglicher Weise und mit aus-
reichender Begründung verfasst hat. Eine konkrete Verletzung von Verfah-
rensrechten besteht nicht.
5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden
Person. Ein Vorbringen gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von dessen Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, es aber überwiegend
für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).
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Seite 11
5.3 Entsprechend der Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungs-
weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach-
teile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Begründete Furcht
vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat oder in begründeter Weise in absehbarer
Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund von bestimmter,
in Art. 3 Abs.1 AsylG aufgezählten Verfolgungsmotiven zugefügt worden
sind oder zugefügt zu werden drohen, ohne dass im Heimatland effektiver
Schutz erlangt werden könnte. Zudem muss konkreter Anlass zur An-
nahme bestehen, dass sich die Nachteile aus der Sicht im Zeitpunkt der
Ausreise ebenso wie im Zeitpunkt der Entscheidung – mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit – verwirklichen werden.
Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künf-
tiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise
aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylent-
scheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene
Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht
vor Verfolgung – im Sinne einer Regelvermutung – auf eine andauernde
Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person
zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE
2007/31 E. 5.3 f.).
5.4 Die in der Anhörung geltend gemachte befürchtete Einberufung in den
syrischen Militärdienst erwähnte der Beschwerdeführer anlässlich der Be-
fragung nicht. Dort gab er vielmehr an, er habe sein Heimatland wegen der
allgemeinen Lage und wegen des IS verlassen. Ausserdem bejahte er die
Frage, ob er alle Gründe genannt habe, welche ihn zu seinem Asylgesuch
veranlasst hätten (vgl. Akte A6/12 S. 8). Die Frage nach weiteren Gründen
verneinte er ausdrücklich, und auch Zusatzbemerkungen hatte er keine an-
zubringen. Einzig die Inhaftierung in H._______ erwähnte er kurz (vgl. Akte
A6/12 S. 9). Angesichts dieser klaren und unmissverständlichen Aussagen
sind sämtliche später anlässlich der Anhörung neu vorgebrachten Ausrei-
segründe, insbesondere in Bezug auf die Befürchtung, in den Militärdienst
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Seite 12
eingezogen zu werden, als nachgeschoben und somit unglaubhaft zu qua-
lifizieren, da die wesentlichen Asylgründe von Anfang an, mithin bereits an-
satzweise anlässlich der Befragung, vorzutragen sind, um als glaubhaft
gelten zu können. Folglich sind die befürchtete Einberufung in den Militär-
dienst und allfällige Konsequenzen im Falle des Nichtbefolgens des militä-
rischen Aufgebots schon aus diesem Grund nicht glaubhaft.
5.5 Ferner ist dem SEM beizupflichten, dass vor 1993 geborene und später
eingebürgerte Ajnabi vom Militärdienst in der syrischen Armee befreit sind,
weshalb grundsätzlich nicht davon auszugehen ist, dass der früher gebo-
rene Beschwerdeführer in den syrischen Militärdienst einberufen wurde.
Diesbezüglich ist – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (unter
Ziff. II./3.) zu verweisen. Sein Vorbringen, er habe in Syrien ein militäri-
sches Aufgebot zum syrischen Militärdienst erhalten, erscheint unter die-
sem Blickwinkel zweifelhaft.
5.6 Darüber hinaus ist die Argumentation des SEM zu teilen, wonach der
Beweiswert von Einberufungsbefehlen aufgrund der leichten Fälschbarkeit
und Käuflichkeit gering ist. Damit ist das Beweismittel nicht geeignet, einen
Sachverhalt als glaubhaft darzustellen, er sich aus anderen Gründen als
unglaubhaft herausstellt.
5.7 Ausserdem kann nicht nachvollzogen werden, warum der Beschwer-
deführer, dem das militärische Aufgebot persönlich überreicht worden sein
soll, nicht sofort festgenommen wurde, obwohl dies auf dem eingereichten
Schreiben verlangt wurde.
5.8 Schliesslich ist – ebenfalls in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – der
Einberufungsbefehl zu einem Zeitpunkt in J._______ ausgestellt worden,
als dort gar keine syrischen Behörden mehr vor Ort tätig waren, was eben-
falls gegen die Authentizität des Beweismittels spricht. Auch diesbezüglich
ist auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu
verweisen. Unter diesen Umständen bestehen überwiegende Zweifel an
der Echtheit des Beweismittels, eine weitere Prüfung ist nicht erforderlich.
5.9 Insgesamt kann dem Beschwerdeführer somit nicht geglaubt werden,
dass er vom syrischen Militär vorgeladen wurde und zum Dienst hätte auf-
geboten werden sollen. Angesichts dessen sind seine Vorbringen, wonach
er wegen des nicht befolgten militärischen Aufgebots gesucht worden sei,
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Seite 13
ebenfalls unglaubhaft. Seine Befürchtung, im Fall einer Rückkehr nach Sy-
rien aufgrund des nicht befolgten militärischen Aufgebots verfolgt zu wer-
den, ist somit unbegründet. An dieser Einschätzung vermögen die Ein-
wände im Beschwerdeverfahren nichts zu ändern, zumal sie nicht geeignet
sind, die Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Ausstellung der ein-
gereichten Vorladung aus dem Weg zu räumen. Allein die Angst, allenfalls
noch einberufen zu werden, genügt für die Anerkennung als Flüchtling
nicht, zumal dafür im heutigen Zeitpunkt keine konkreten Anhaltspunkte er-
sichtlich sind, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden.
5.10 Auch die geltend gemachte Angst des Beschwerdeführers, von kurdi-
schen Gruppierungen zum Militärdienst gezwungen zu werden, führt nicht
zur Anerkennung als Flüchtling. Aufgrund der Quellenlage geht das Bun-
desverwaltungsgericht davon aus, dass syrische Kurden, die sich der von
der YPG beschlossenen Dienstpflicht entziehen, grundsätzlich keine be-
gründete Furcht vor einer asylrechtlich relevanten Verfolgung haben, zu-
mal sich daraus nicht das Bild eines systematischen Vorgehens gegen
Dienstverweigerer ergibt, das die Schwelle ernsthafter Nachteile erreicht.
Die Berichte sprechen mehrheitlich von keinen oder nicht weiter spezifi-
zierten Sanktionen. Vorliegend brachte der Beschwerdeführer vor, er sei
aufgefordert worden, sich den militärischen Einheiten der YPG anzu-
schliessen, was indessen sein Onkel habe abwenden können. Unter die-
sen Umständen lassen sich seinen Aussagen nur Befürchtungen entneh-
men, welche weder konkret noch hinlänglich absehbar sind. Zudem würde
eine allfällige Aufforderung zum militärischen Dienst bei den YPG nicht aus
einem der in Art. 3 AsylG genannten Motiven, sondern gestützt auf den
Wohnort, das Alter und das Geschlecht erfolgen, weshalb eine Bestrafung
wegen Nichtbefolgens dieser Aufforderung nicht als asylerheblich zu qua-
lifizieren wäre. In Ermangelung eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs
wäre eine drohende Bestrafung somit lediglich unter dem Aspekt der Un-
zulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs rele-
vant, welcher aufgrund der in der angefochtenen Verfügung angeordneten
vorläufigen Aufnahme hier nicht Prozessgegenstand ist (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-317/2015 vom 1. März 2016 und dort zitierte
weitere Urteile). Insgesamt ist somit dieses Vorbringen nicht asylrelevant.
5.11 Der Beschwerdeführer machte des Weiteren geltend, er sei etwa acht
oder zehn Mal von Apoji-Leuten bedrängt worden und wäre eines Tages
bestimmt umgebracht worden. Indessen lassen diese Aussagen keine kon-
krete und unmittelbar drohende Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes er-
kennen.
D-5887/2018
Seite 14
5.12 Sodann besteht zwischen der im Jahr 2010 geltend gemachten Inhaf-
tierung und der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2015 in zeitlicher
und in sachlicher Hinsicht kein genügend enger Kausalzusammenhang.
Erstens brachte er anlässlich der Befragung nicht zum Ausdruck, er sei
wegen dieser Inhaftierung aus seinem Heimatland ausgereist, woraus
deutlich wird, dass diese Inhaftierung seine Ausreise nicht motiviert hat.
Zweitens verneinte er anlässlich der Anhörung die Frage, ob er nach dieser
Inhaftierung noch jemals Probleme wegen des Vorfalls bekommen habe,
und ergänzte den Sachverhalt dahingehend, dass nach der Bezahlung des
Bestechungsgeldes für die Freilassung durch seinen Bruder alle Unterla-
gen – auch diejenigen des Gerichts – vernichtet worden seien und er frei-
gekommen sei (vgl. Akte A31/19 S. 9). Unter diesen Umständen ist davon
auszugehen, dass über den Vorfall keine Akten und somit auch keine wei-
teren Vorwürfe mehr bestanden haben, was auch erklärt, warum er im erst-
instanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht hat, aus diesem Grund aus-
gereist zu sein. Seine gegenteiligen Vorbringen im Beschwerdeverfahren
sind nachgeschoben und somit nicht glaubhaft. Es kann nicht nachvollzo-
gen werden, dass er während mehrerer Jahre im Heimatland unbehelligt
geblieben ist und erst seit der Ausreise von den Behörden wegen einer
früheren Verurteilung gesucht wird. Bei dem mit der Replik vom 28. No-
vember 2018 eingereichten Auszug aus dem Strafregister handelt es sich
zwar um ein Original. Indessen können – wie bereits vorangehend erwähnt
– syrische Dokumente leicht käuflich erworben oder gefälscht werden,
weshalb ihr Beweiswert gering ist und sie somit nicht geeignet sind, einen
Sachverhalt zu belegen, der sich aus andern Gründen als unglaubhaft er-
wiesen hat. Dem Beschwerdeführer kann somit nicht geglaubt werden,
dass er in seinem Heimatland wegen einer früheren Verurteilung gesucht
wird.
5.13 Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten allgemeinen
Befürchtungen seitens des IS und die im Zusammenhang mit dem Bürger-
krieg dargelegten Nachteile im Heimatland sind auf die heutige allgemeine
kriegerische Situation in Syrien zurückzuführen und stellten somit keine
Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, weil sie die ganze Bevölkerung
treffen und nicht als gezielte Verfolgung zu betrachten sind. Eine konkrete
und gezielte Verfolgung durch den IS wurde sodann nicht geltend gemacht.
Aus dem gleichen Grund vermag die im Zusammenhang mit dem Bürger-
krieg in Syrien stehende allgemein schwierige Situation, welche von beiden
Beschwerdeführenden angesprochen wurde, die Flüchtlingseigenschaft
nicht zu begründen.
D-5887/2018
Seite 15
5.14 Schliesslich ist allein aus dem Vorbringen, der Beschwerdeführer
habe in Syrien auch an Demonstrationen teilgenommen, keine begründete
Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung abzuleiten, zumal der Be-
schwerdeführer in diesem Zusammenhang keine Festnahmen oder eine
Identifizierung seiner Person darlegte.
5.15 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten
Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM die Flüchtlingsei-
genschaft der Beschwerdeführenden unter dem Blickwinkel der Vorflucht-
gründe zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. An dieser
Einschätzung vermögen die Einwände im Beschwerdeverfahren und die
eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden machten des Weiteren geltend, sie hätten
ihr Heimatland illegal verlassen und in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt,
weshalb sie im Fall einer Rückkehr nach Syrien flüchtlingsrechtliche Nach-
teile erleiden würden. Zudem legte der Beschwerdeführer dar, er habe sich
in der Schweiz exilpolitisch betätigt.
6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im
Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künfti-
ger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat
und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevan-
ter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1, UN-
HCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft, Neuaufl. 2011, Ziff. 94 ff., CARONI/GRASDORF-MEY-
ER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239 ff., MINH SON
NGUYEN, Droit public des étrangers, 2003, S. 448 ff.; ACHERMANN/HAUSAM-
MANN, Handbuch des Asylrechts, 1991, S. 111 f.; dieselben, Les notions
d'asile et de réfugié en droit suisse, Fribourg 1991, S. 45; SAMUEL WEREN-
FELS, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, 1987,
S. 352 ff.; KOCH/TELLENBACH, Die subjektiven Nachfluchtgründe, in: ASYL
1986/2 S. 2). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die
Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Ver-
folgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche
D-5887/2018
Seite 16
den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten
Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementspre-
chend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen las-
sen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Subjektive
Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach-
fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
6.3 Gemäss dem am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Art. 3 Abs. 4
AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder
Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt das
Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(Flüchtlingskonvention).
6.4 Die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad sind
in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig. Sie ha-
ben ein Agentennetz aufgebaut, mit dem Ziel, regimekritische Personen zu
identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern und zu
bespitzeln (vgl. u.a. Amnesty International, Menschenrechtskrise in Syrien
erfordert Abschiebungsstopp und Aussetzung des deutsch-syrischen
Rückübernahmeabkommens, Berlin, 14. März 2012, S. 5). Die durch sys-
tematische Bespitzelung gewonnenen Informationen bilden Grundlage für
die Sicherstellung der Überwachung missliebiger Personen bei der Wie-
dereinreise ins Heimatland. Syrische Staatsangehörige und staatenlose
Kurden syrischer Herkunft werden zudem nach einem längeren Ausland-
aufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig einem eingehenden Verhör
durch syrische Sicherheitskräfte unterzogen. Wenn sich im Verlauf der Be-
fragungen bei der Einreise Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller
Exilaktivitäten erhärteten, wurden die betroffenen Personen in der Regel
an einen der Geheimdienste überstellt.
6.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht vor diesem Hintergrund davon
aus, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass syrische Geheim-
dienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syri-
sche Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfah-
ren, insbesondere wenn sich die betreffende Person im Exilland politisch
D-5887/2018
Seite 17
betätigt hat oder mit – aus der Sicht des syrischen Regimes – politisch
missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätig-
keiten in Verbindung gebracht wird. Allein der Umstand, dass syrische Ge-
heimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regime-
kritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln, vermag
jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exil-
politische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich
relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu recht-
fertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen
vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete An-
haltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende
Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen
und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert
wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die
syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren,
die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hin-
aus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben,
welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem
Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell
gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begrün-
deter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer opti-
schen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlagge-
bend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persön-
lichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts
der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt,
dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle
Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. statt vieler das Referenzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 und dort
zitierte weitere Urteile).
6.6 Seit Ausbruch des Bürgerkriegs hat es zwar kaum mehr Fälle von
zwangsweisen Rückführungen syrischer Staatsangehöriger oder staaten-
loser Kurden syrischer Herkunft gegeben, da ein praktisch ausnahmsloser
Ausschaffungsstopp für abgelehnte Asylsuchende aus Syrien gilt. Dement-
sprechend liegen auch keine aktuellen Informationen bezüglich des Um-
gangs des Regimes mit Rückkehrern respektive Exilaktivisten vor. Ange-
sichts des rigorosen Vorgehens der Sicherheitskräfte gegen Gegner des
Regimes im Inland ist jedoch naheliegend, dass auch aus dem Ausland
zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher
exilpolitischer Tätigkeiten oder Kenntnisse von Aktivitäten der Exilopposi-
tion verhört würden und von Verhaftungen, Folter und willkürlicher Tötung
D-5887/2018
Seite 18
betroffen wären, falls sie für tatsächliche oder mutmassliche Regimegeg-
ner gehalten werden. Indessen ist in Rechnung zu stellen, dass die Aktivi-
täten der syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jahren in den
Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt sind und
diese ihre Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr
ungehindert ausüben können. So wird etwa berichtet, dass deren Aktivitä-
ten in Deutschland durch nachrichtendienstliche und polizeiliche Massnah-
men erheblich beeinträchtigt seien und das Agentennetz teilweise zer-
schlagen sei (vgl. Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbe-
richt 2013 vom 18. Juni 2014, S. 331 f.). Seit Ausbruch des Bürgerkriegs
sind zudem mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Der
Grossteil davon fand in den Nachbarländern Syriens Zuflucht, aber auch
die Zahl der Menschen, die in europäische Länder geflüchtet sind, wächst
stetig. Es ist angesichts dieser Dimension wenig wahrscheinlich, dass die
syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglich-
keiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten
syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft
im Ausland systematisch zu überwachen.
6.7 Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb weiterhin davon aus,
dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Aus-
land nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und ge-
zielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. das
Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Ok-
tober 2015 und dort zitierte weitere Urteile). Die Annahme, die betroffene
Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer
Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung
wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb
nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert, das heisst, wenn sie
aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des In-
halts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck er-
weckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedro-
hung wahrgenommen.
6.8 Wie vorstehend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer keine Vor-
verfolgung glaubhaft machen. Es kann daher – entgegen der Argumenta-
tion im Beschwerdeverfahren – ausgeschlossen werden, dass dieser vor
dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Be-
hörden geraten ist. Aufgrund der Akten drängt sich alsdann der Schluss
auf, er sei nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer
Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche
D-5887/2018
Seite 19
Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich
gezogen haben könnten. Aufgrund der Angaben anlässlich der Anhörung
(vgl. Akte A31/19 S. 13) ist nicht davon auszugehen, dass er innerhalb von
exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kader-
stelle innehat. Er hat vielmehr wie Tausende syrischer Staatsangehöriger
oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen
europäischen Staaten an Kundgebungen gegen das syrische Regime teil-
genommen. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syri-
schen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen
könnte, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene be-
deutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer
exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter
Regimegegner aufgefallen sein könnte. Aufgrund des Gesagten übersteigt
das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle der
massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer
Staatsangehöriger nicht.
6.8.1 Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylge-
suchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass die Beschwer-
deführenden bei der (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu
befürchten hätten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit
davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer
Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da sie
eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnten und somit ausge-
schlossen werden kann, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regime-
feindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind,
kann nicht angenommen werden, dass sie als staatsgefährdend eingestuft
würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, sie hätten bei einer Rück-
kehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten.
6.8.2 In Bezug auf den geltend gemachten Verstoss gegen die Ausreise-
bestimmungen aufgrund der illegalen Ausreise ist zunächst festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer mangels glaubhafter Angaben nicht als Re-
fraktär oder Deserteur gilt und aus diesem Grund gegen gesetzliche Vor-
schriften in Syrien verstossen hat. Im Übrigen entfaltet allein die illegale
Ausreise aus Syrien praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz,
sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine be-
sondere Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis betreffend die illegale Aus-
reise aus Syrien u.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3692/2016
vom 13. Oktober 2017 E. 4.7). Solche sind vorliegend nicht ersichtlich.
D-5887/2018
Seite 20
6.8.3 Somit ergibt sich, dass auch unter dem Blickwinkel von subjektiven
Nachfluchtgründen keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungs-
gründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingsei-
genschaft der Beschwerdeführenden verneint hat. Es erübrigt sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der vor-
liegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.2 Die Vorinstanz nahm die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom
13. September 2018 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der
beiden anderen Kriterien – insbesondere der Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzuges – zu verzichten. Über diese müsste erst dann befunden
werden, wenn die vorläufige Aufnahme aufgehoben würde. Zur Durchführ-
barkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt
weitere Erwägungen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
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Seite 21
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischen-
verfügung vom 23. Oktober 2018 das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses verzichtet wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5887/2018
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: