Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-5888/2010
Urteil vom 14. Dezember 2010
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien A._______, geboren (xx.xx.1992), alias,
A._______, geboren (xx.xx.1995), alias,
B._______, geboten (xx.xx.1995),
Afghanistan,
vertreten durch Christian Hoffs, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 11. August 2010 /
N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der aus Afghanistan stammende Beschwerdeführer verliess seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (...) 2009 und gelangte über
den Iran, die Türkei, Griechenland und Italien am 7. April 2010 in die
Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
G._______ ein Asylgesuch einreichte.
A.a Aufgrund einer Abfrage der EURODAC-Datenbank stellte das BFM
fest, dass der Beschwerdeführer von den griechischen Behörden am (...)
2009 daktyloskopisch erfasst worden ist. Angesichts seiner Angabe, 1995
geboren zu sein, und da er keine Identitätspapiere einreichte, liess das
Bundesamt eine Knochenaltersanalyse vornehmen. Die radiologische
Untersuchung des Handskeletts des Beschwerdeführers vom 15. April
2010 ergab ein Skelettalter von mindestens 19 Jahren.
A.b Anlässlich der summarischen Befragung im EVZ vom 22. April 2010
gab der Beschwerdeführer an, er sei zusammen mit seinen Eltern und
drei Geschwistern aus dem Heimatland bis nach Griechenland gereist.
Seine Familienangehörigen seien nach mehrwöchigem Aufenthalt in
Griechenland wegen beschränkter Platzverhältnisse ohne ihn in die
Schweiz weitergereist, während ihm die Weiterreise erst nach mehreren
Monaten gelungen sei. In Bezug auf sein Alter führte der
Beschwerdeführer aus, er sei im (...) geboren, den Tag wisse er nicht. Er
sei jünger als seine 18-jährige Schwester C._______. Im Rahmen des
dem Beschwerdeführer gleichentags gewährten rechtlichen Gehörs zum
Ergebnis der Knochenaltersanalyse einerseits sowie einer allfälligen
Wegweisung nach Griechenland anderseits führte er aus, er werde seine
Taskara einreichen, um sein Alter zu belegen. Griechenland sei kein
geeignetes Land für Flüchtlinge, er würde auf der Strasse landen.
Ausserdem sei seine Familie (separates Verfahren N [...]: Anmerkung des
Gerichts) hier in der Schweiz.
A.c Mit Verfügung vom 6. Mai 2010 wies das BFM den
Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
D._______ zu.
A.d Am 20. Mai 2010 stellte das Bundesamt gestützt auf den EURODAC-
Treffer und die Aussagen des Beschwerdeführers an Griechenland ein
Ersuchen um dessen Übernahme, welches unbeantwortet blieb.
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B.
Mit Verfügung vom 11. August 2010 – eröffnet am 13. August 2010 – trat
das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht ein und wies ihn nach Griechenland weg. Der Beschwerdeführer
wurde aufgefordert, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen, und der Kanton D._______ wurde mit dem
Vollzug der Wegweisung beauftragt. Schliesslich hielt die Vorinstanz fest,
dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine
aufschiebende Wirkung zukomme.
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht
gelungen, die vorgebrachte Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen. Es müsse somit davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer volljährig sei. Weiter hielt das BFM fest, der Beschwerdeführer habe
sich nach eigenen Angaben in Griechenland aufgehalten und es liege ein EURODAC-Treffer in
Griechenland vom (...) vor. Die Zuständigkeit Griechenlands für die Durchführung des Asylverfahrens sei
staatsvertraglich gegeben und angesichts dessen, dass Griechenland auf das Übernahmeersuchen vom
20. Mai 2010 nicht geantwortet habe, sei von der Zustimmung Griechenlands zum Übernahmeersuchen
auszugehen. Die vom Beschwerdeführer erwähnte allgemeine Unterbringungs- und Versorgungssituation
vermöge weder die Zuständigkeit Griechenlands für die Durchführung des Asylverfahrens noch die
Zulässigkeit und die Zumutbarkeit seiner Rückkehr dorthin in Frage zu stellen. Beim Beschwerdeführer
handle es sich sodann um eine volljährige Person, weshalb der Grundsatz der Einheit der Familie keine
Anwendung finde.
C.
Gegen diesen Entscheid des Bundesamtes liess der Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 19. August 2010 – vorab per Telefax vom 20. August
2010 – durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, das Bundesamt sei anzuweisen, das Recht zum
Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylgesuch des
Beschwerdeführers als zuständig zu erachten. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem
beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung
zukommen zu lassen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von
einer Überstellung nach Griechenland abzusehen, bis das Gericht über
den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden habe. Auf die
Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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D.
Am 20. August 2010 verfügte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf
Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die sofortige Aussetzung des
Wegweisungsvollzuges.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2010 erteilte der zuständige
Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und hielt
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde
zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz
Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeräumt.
F.
In seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 2010 hielt das Bundesamt fest,
die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen Erkenntnisse, aufgrund
welcher das BFM den angefochtenen Entscheid zu widerrufen hätte. Die
Beschwerde sei abzuweisen.
G.
Mit Replik vom 16. November 2010 hält der Beschwerdeführer innert
erstreckter Frist an seinen Beschwerdevorbringen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt
für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
In einem Dublin-Entscheid werden die Entscheidungen über die Zuständigkeit und über die Überstellung
verbunden (siehe Art. 19 Abs. 1 und 2 bzw. Art. 20 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO). Der Rechtsbehelf kann sich
damit neben der Rüge der Zuständigkeitsentscheidung auch gegen alle mit der Entscheidung verbundene
Modalitäten der Überstellung richten; er ist dem Wortlaut und der Systematik der Verordnung nach
umfassend gewährleistet. Im Beschwerdeverfahren können zumindest Verletzungen objektiven Rechts
gerügt werden, die auch Individualinteressen berühren bzw. in die menschenrechtlichen Positionen der
Betroffenen eingreifen (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3., überarb. Aufl.,
Wien/Graz 2010, K9 zu Art. 19, mit Verweis auf Erwägungsgrund 15 der Dublin-II-VO).
3.
Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
Gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689) i.V.m. Art. 29a
Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) hat die
Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der
Dublin-II-VO zu erfolgen. Sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde, wird das
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO). Dabei
sind die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden, und es ist von der
Situation auszugehen, die zum Zeitpunkt besteht, in dem der Antragsteller erstmals seinen Antrag in
einem Mitgliedstaat stellt (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO).
4.
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4.1. In der Beschwerdeschrift wird zunächst festgehalten, es treffe zu,
dass der Beschwerdeführer bereits volljährig sei. Er habe sein jüngeres
Alter aus Angst, von der Familie getrennt behandelt zu werden,
angegeben. Weiter wird eingewendet, die Familie E._______ sei
gemeinsam aus Afghanistan geflüchtet und die Trennung sei erst in
Griechenland erfolgt, wo alle Familienmitglieder mit Fingerabdrücken
registriert worden seien. Auch wenn der volljährige Beschwerdeführer
kein Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO sei, so
stelle sich doch die Frage, ob die Trennung eines zwar volljährigen, aber
dennoch heranwachsenden Jugendlichen von seiner Familie vom
Gesetzgeber gewollt sei. Dies hätte zur Folge, dass die Familie unter
Umständen in der Schweiz Asyl erhalte oder eine vorläufige Aufnahme,
wohingegen der Beschwerdeführer als Einziger nach Griechenland
ausgeschafft würde. Gerade für solche Härtefälle werde nach Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO dem an sich unzuständigen Staat die Möglichkeit
eröffnet, formaljuristische Grausamkeiten zu vermeiden. Den Eltern und
Geschwistern des Beschwerdeführers werde nicht zugemutet, nach
Griechenland zurückgeschickt zu werden, das BFM habe sich in deren
Asylverfahren für zuständig erklärt. Die Vorinstanz hätte entsprechend
auch bezüglich des Beschwerdeführers das Selbsteintrittsrecht ausüben
müssen.
In einem zweiten Schritt verweist der Beschwerdeführer mit ausführlicher Begründung auf die derzeitige
Situation in Griechenland, wonach Asylsuchende – auch Dublin-Rückkehrer – in Griechenland keinen
effektiven Zugang zu einem fairen Asylverfahren hätten. Überdies liefen Flüchtlinge grosse Gefahr, ohne
Prüfung ihres Asylantrages unter erniedrigenden Bedingungen in Ausschaffungshaft festgehalten und in
ihr Heimatland zurückgeschickt zu werden. Zudem seien die Lebensbedingungen in Griechenland als
unmenschlich zu bezeichnen. Es stehe fest, dass in Griechenland fundamentale Menschenrechtsgarantien
verletzt würden.
4.2. Das BFM entgegnet in der seiner Vernehmlassung, Dublin-
Rückkehrende würden nach der Überstellung von der Flughafenpolizei
registriert und aufgefordert, nach Verlassen der Flughafenunterkunft
einen ihnen vergebenen Termin beim Polizeidirektorat einzuhalten, wo
das Asylverfahren aufgenommen werde. Sie erhielten von der
Flughafenpolizei ein Dokument, das ihren Aufenthalt legalisiere, bis sie
sich beim Polizeidirektorat registriert hätten. Dort werde ihnen eine rosa
Karte (Aufenthaltsbewilligung) ausgestellt und ein Termin für die
Anhörung festgelegt. Falls die gesuchstellenden Personen zum
Zeitpunkt der Registrierung beim Polizeidirektorat obdachlos seien,
werde ein Verfahren zur Vermittlung von Unterkünften aufgenommen.
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Zudem hätten die griechischen Behörden hinsichtlich ihres
Asylverfahrens verschiedene Änderungen beschlossen. Vor diesem
Hintergrund könne das Bundesamt weder davon ausgehen, dass der
Beschwerdeführer bei Ankunft von den griechischen Behörden inhaftiert
werde, noch dass er keinen effektiven Zugang zum griechischen
Asylverfahren habe. Ebenso wenig sei davon auszugehen, dass er
ohne Prüfung seines Asylgesuches in sein Heimatland zurückgeführt
werde.
Zur familiären Konstellation führte das BFM aus, der Begriff des Familienangehörigen im Sinne der Dublin-
VO sei in Art. 2 Bst. i auf die Kernfamilie beschränkt und beinhalte somit den Ehegatten oder den nicht
verheirateten Partner und die minderjährigen Kinder. Die Kernfamilie müsse zudem bereits im
Herkunftsstaat bestanden haben und die Minderjährigkeit der Kinder zum Zeitpunkt des Asylgesuches
gegeben sein. Diese Bedingungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Schliesslich wies die Vorinstanz darauf hin, beim Selbsteintritt beziehungsweise der Souveränitätsklausel
handle es sich um eine Kann-Bestimmung und somit um einen Ermessensentscheid und die überwiegende
Literatur sei sich darüber einig, dass die Anwendung der Souveränitätsklausel eine Ausnahme bleiben
müsse.
4.3. In seiner Replik lässt der Beschwerdeführer darlegen, er halte
vollumfänglich an den Beschwerdebegehren fest. Die Schweizerische
Flüchtlingshilfe (SFH) fordere das BFM nach wie vor auf, bis auf Weiteres
sämtliche Dublin-Überstellungen nach Griechenland zu stoppen. Zudem
seien die Äusserungen zur besonderen familiären Konstellation stossend.
Insbesondere sei unerklärlich, wieso im Fall der anscheinend älteren
Schwester C._______ kein Dublin-Verfahren durchgeführt
beziehungsweise dieses abgebrochen worden sei, nicht jedoch im Fall
des jüngeren Beschwerdeführers. Es bestehe durchaus die Möglichkeit,
dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragsstellung noch
nicht 18 Jahre alt gewesen sei. Das BFM behandle einen gleichen
Sachverhalt ungleich. Es mute mehr als zynisch an, dass eines der
Kinder aus formaljuristischen Überlegungen, die den Sinn und Zweck der
Verordnung und des Gestaltungsmittels Selbsteintrittsklausel verfehlten,
in ein Land zurückgeschickt werden solle, das elementare Rechte von
Flüchtlingen missachte.
5.
5.1. Vom BFM wird nicht in Zweifel gezogen, dass es sich bei den im
Verfahren N (...) aufgeführten Personen um die Eltern und Geschwister
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des Beschwerdeführers handelt. Aus den vom Gericht beigezogenen
Akten ergibt sich im Weiteren, dass hinsichtlich der Eltern und
Geschwister kein Dublin-Verfahren durchgeführt wird beziehungsweise
dieses abgebrochen wurde. Wenn das Bundesamt sodann in seiner
Vernehmlassung ausführte, die Bedingungen für die Anwendung der
Bestimmungen über Familienangehörige seien nicht erfüllt (S. 2 unten),
bezieht sich dies wohl auf die fehlende Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers und nicht – wie in der Replik angenommen – auf die
Frage, ob die Familie schon im Herkunftsstaat bestanden habe. Dieses
Kriterium wird jedenfalls vom Bundesverwaltungsgericht angesichts der
Aussagen sowohl des Beschwerdeführers als auch seiner Eltern als
erfüllt betrachtet. Die Ausführungen der Vorinstanz zum Alter des
Beschwerdeführers stehen sodann im Einklang mit der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2009/54 Erw. 3 f., mit Hinweis auf
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). Das Gericht sieht deshalb
– und da der Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine konkreten
Einwendungen vortragen lässt – keinen Anlass, von der Annahme der
Volljährigkeit abzuweichen. Nach dem Gesagten ist somit mit dem BFM
davon auszugehen, beim Beschwerdeführer handle es sich nicht um ein
Familienmitglied im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO.
5.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden
Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (der
Dublin-II-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Abweichend von
diesem Abs. 1 kann jeder Mitgliedstaat einen von einem
Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er
nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung
zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum
zuständigen Mitgliedstaat im Sinn der VO und übernimmt die mit dieser
Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und 2
Dublin-II-VO). Das Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz
(vgl. Vernehmlassung S. 2) davon aus, dass es sich beim Entscheid über
die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO um einen
Ermessensentscheid handelt (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-466/2010 vom 14. Mai 2010;
FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K7 ff. zu Art. 3). Auch bei einem
Ermessensentscheid sind der entscheidenden Behörde jedoch gewisse
Schranken gesetzt. So ist jedenfalls die qualifiziert fehlerhafte
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Ermessensausübung – wie der Ermessensmissbrauch (vgl. ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 473) – als justiziabel zu betrachten
(FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K9 zu Art. 3). Ermessensmissbrauch liegt
vor, wenn die im Rechtssatz umschriebenen Voraussetzungen und
Grenzen des Ermessens zwar beachtet worden sind, aber das Ermessen
nach unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden
Gesichtspunkten betätigt wird oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das
Verbot von Willkür und rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu
und Glauben sowie der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt
werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 463).
Der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) gebietet in der Rechtsanwendung
zwei tatsächlich gleiche Situationen nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln (vgl.
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/REGINA KIENER, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2002, S. 120 f.).
Die gleiche Behörde darf nicht ohne sachlichen Grund zwei rechtlich gleiche Sachverhalte unterschiedlich
beurteilen. Nicht erforderlich ist, dass die Sachverhalte in all ihren tatsächlichen Elementen identisch sind.
Demgegenüber besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, selbst wenn eine bisher
abweichende Praxis bestanden haben sollte. Insbesondere besteht dann kein Anspruch auf
Gleichbehandlung, wenn ernsthafte und sachliche Gründe für die Praxisänderung sprechen, die
Änderung grundsätzlich erfolgt und das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber der
Rechtssicherheit überwiegt.
5.3. Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Akten der
Familienangehörigen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass eine
Schwester des Beschwerdeführers (F._______ beziehungsweise
C._______) mit demselben (mangels eingereichter Identitätsdokumente
fiktiven) Geburtsdatum ([xx.xx.1992]) geführt wird wie der
Beschwerdeführer selber. Zwar stellte diese Schwester zusammen mit
Eltern und weiteren Geschwistern bereits am 30. November 2009 – und
damit vermutungsweise noch als Minderjährige – ihr Asylgesuch in der
Schweiz. Nachdem allerdings angesichts der gleichzeitigen EURODAC-
Treffer in Griechenland davon auszugehen ist, die gesamte Familie sei
gemeinsam aus dem Heimatstaat ausgereist, und der Beschwerdeführer
wie auch seine Mutter ausführten, er sei ungewollt in Griechenland
zurückgeblieben, erweist sich die ungleiche Behandlung der Schwester
des Beschwerdeführers und des Beschwerdeführers einzig gestützt auf
sein unfreiwilliges späteres Einreisedatum als zu formalistisch. Aus
diesen Gründen ist bei der vorliegenden speziellen Konstellation
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sachgerecht, vom Selbsteintritt Gebrauch zu machen und das
Asylverfahren des Beschwerdeführers in der Schweiz durchzuführen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen
gutzuheissen, die Verfügung vom 11. August 2010 aufzuheben und das
BFM anzuweisen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers in der
Schweiz durchzuführen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Entsprechend wird das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gegenstandslos.
Der obsiegenden Partei ist für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten von Amtes wegen oder auf
Begehren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 19. August 2010 einen zeitlichen
Aufwand von 5 Stunden (bei einem Stundenansatz von Fr. 180.--) sowie Barauslagen von Fr. 170.-- (Porti,
Telefon- und Faxgebühren sowie Dolmetscherkosten) und damit einen Gesamtaufwand von Fr. 1'070.--
aus. Dieser erscheint mit Einschluss der Stellungnahme vom 16. November 2010 angemessen, weshalb
das BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in dieser Höhe auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die
Verfügung des BFM vom 11. August 2010 wird aufgehoben.
2.
Die Akten werden dem BFM zur Durchführung des Asylverfahrens in der
Schweiz überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 1'070.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (…) (per Kurier;
in Kopie)
das (…) des Kantons D._______ ad (…) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: