B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5888/2016
teb/sol/shk
Ur t e i l vom 1 9 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Andreas Fäh,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von
B._______, geboren (…),
C._______, geboren am (…), beide Eritrea;
Verfügung des SEM vom 22. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung des SEM vom 3. Februar 2015 wurde die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers festgestellt und ihm in der Schweiz Asyl ge-
währt.
B.
Mit Schreiben vom (…) 2016 ersuchte er um Erteilung einer Einreisebewil-
ligung zugunsten seiner Ehefrau B._______ (nachfolgend: Ehefrau) und
des gemeinsamen Sohnes C._______ (nachfolgend: Sohn) sowie deren
Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl.
C.
Dieses Gesuch lehnte das SEM mit Verfügung vom 22. August 2016 (Er-
öffnung am 25. August 2016) ab.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 26. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an
und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz zur Möglichkeit der Stellungnahme des
Beschwerdeführers, eventualiter die Einreise der Ehefrau und des Sohnes
in die Schweiz und deren Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft sowie das
Asyl.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2016 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt des Nach-
reichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. Diese wurde am
10. Oktober 2016 fristgerecht eingereicht.
F.
Mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2016 äusserte sich das SEM zum
Streitgegenstand, während der Beschwerdeführer mit Replik vom 15. No-
vember 2016 zu den Ausführungen der Vorinstanz Stellung nahm und Ko-
pien der Heiratsurkunde, der Geburts- und Taufurkunde des Sohnes sowie
des Ausweises der Ehefrau, ausgestellt vom Amt des Hohen Flüchtlings-
kommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) einreichte.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – na-
mentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ih-
rerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn
keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt
auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die
Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf
der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des
Flüchtlings abstützen.
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3.1 Art. 51 Abs. 4 AsylG bestimmt sodann, dass jenen Personen, welche
aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG)
einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewil-
ligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die Flucht
getrennt wurden.
Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund
der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten
Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die
noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimat-
staat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist – im
Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzu-
sammenführung – die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch nur
dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. In
diesem Fall bildet demnach die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht
eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss, eine "conditio sine qua
non". Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit alleine die
Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften (vgl.
zum Familienasyl BVGE 2012/32).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer machte in seinem Gesuch geltend, seine Ehe-
frau befinde sich in D._______ und der Sohn befinde sich nach wie vor in
Eritrea in E._______ bei seinen Grosseltern. Er legte dem Gesuch Kopien
der Heiratsurkunde, der Geburts- und Taufurkunde des Sohnes, des UN-
HCR-Ausweises und der Middle School Student Report Card seiner Ehe-
frau sowie jeweils ein Foto seiner Ehefrau und seines Sohnes bei.
4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass den Akten zu ent-
nehmen sei, er habe seit dem Jahr 2005 keinen Kontakt mehr zu seiner
Ehefrau gehabt und auch nicht gewusst, wo sich diese aufgehalten habe.
Auch habe seine Familie nichts über ihren Verbleib gewusst. Aus den Akten
gehe nicht hervor, dass er vor seiner Ausreise in einem gemeinsamen
Haushalt mit seiner Ehefrau gelebt habe. Trennung durch Flucht setze aber
eine Ehe oder eine gefestigte Bindung vor der Flucht voraus, was vorlie-
gend nicht der Fall sei. Auch der Umstand, dass er während mehrerer
Jahre in Haft gewesen sei, ändere nichts an der Tatsache, dass vorliegend
die gesetzlichen Anforderungen für eine Gutheissung des Gesuchs nicht
erfüllt seien, zumal durch seine Flucht aus Eritrea keine bestehende Fami-
liengemeinschaft auseinandergerissen worden sei. Das Familienasyl diene
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weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht ge-
lebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor abge-
brochenen Beziehungen.
4.3 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerde entgegnet, dass die
Verfügung des SEM ohne vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs
erlassen worden sei. Dies sei nicht mit dem Anspruch auf rechtliches Ge-
hör zu vereinbaren. Es komme hinzu, dass sich der Sachverhalt nur sehr
rudimentär und unvollständig aus den Akten ergebe und der Sachverhalt
somit unklar sei. Die familiäre Situation des Beschwerdeführers sei bei den
zwei Anhörungen nur sehr oberflächlich erfragt worden, die Protokolle gä-
ben keine verlässliche Auskunft und seien vom SEM nur einseitig gewür-
digt worden. Die Befragungen hätten einzig auf die Asylgründe gezielt und
die Beziehung zur Ehefrau sei nur am Rande erfragt worden. Es dränge
sich deshalb klar eine erneute persönliche Befragung des Beschwerdefüh-
rers auf. Die familiäre Situation des Beschwerdeführers stelle sich nämlich
wie folgt dar: Er und seine Ehefrau hätten sich im Jahr 2003 in F._______
kennengelernt, wo er Dienst als (…) geleistet habe. B._______ habe zu
jenem Zeitpunkt bei ihrer Tante in F._______ gelebt und habe in einem (…)
gearbeitet, welches der Beschwerdeführer regelmässig besucht habe. In
der Folge habe sich eine Liebesbeziehung entwickelt. Im Oktober 2004
habe die kirchliche Trauung stattgefunden. Kurz zuvor habe das Paar er-
fahren, dass es ein Kind erwarte. Nach der Hochzeit hätten sie ein gemein-
sames Zimmer in der Wohnung der Tante der Ehefrau bezogen. So habe
der Beschwerdeführer nicht mehr auf dem Militärgelände gelebt, sondern
sei abends jeweils in den ehelichen Haushalt zurückgekehrt. Auf diese
Weise habe das Ehepaar vom Oktober 2004 bis im März 2005 in einer
Familiengemeinschaft zusammengelebt. Einige Tage vor der Geburt des
Kindes im März 2005 sei seine Ehefrau in ihr Heimatdorf zurückgekehrt,
wo sie nach der Geburt des Kindes bis zu seiner Taufe geblieben sei. Der
Beschwerdeführer habe seinen Dienst in dieser Zeit nicht unterbrechen
können und sei in F._______ geblieben. Telefonischer Kontakt sei nicht
möglich gewesen, da das Dorf E._______ sehr abgeschieden sei. Bevor
die Ehefrau mit dem Kind wieder zurückgekehrt sei, sei er dann verhaftet
worden und anschliessend bis zur Flucht im Jahr 2012 in Gefangenschaft
gekommen. Dadurch habe er den Kontakt zu seiner Ehefrau verloren. Erst
kürzlich habe er durch seinen Bruder seine Ehefrau in G._______ ausfindig
machen können. Ihr sei in der Folge mit Unterstützung des im Ausland le-
benden Onkels die Flucht nach D._______ gelungen. Der gemeinsame
Sohn lebe bei den Grosseltern mütterlicherseits in E._______. Die Famili-
engemeinschaft sei somit nur durch asylrelevante staatliche Verfolgung,
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nämlich Verhaftung und jahrelange Internierung des Beschwerdeführers,
aufgehoben worden. Aufgrund dieser Verfolgung sei ihm in der Schweiz
Asyl gewährt worden, womit es äusserst stossend wäre, ihm aufgrund sei-
ner Asylgründe die Familienzusammenführung zu verweigern. Die Bezie-
hung und die Lebensgemeinschaft der Eheleute sei nie freiwillig aufgege-
ben worden; die Familie sei einzig durch die asylrelevante Verfolgung aus-
einandergerissen worden, weshalb die Voraussetzungen für Familienasyl
ohne Weiteres gegeben seien.
4.4 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, auch wenn die Fami-
liengemeinschaft ohne sein Verschulden auseinandergerissen worden sei,
müsse der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anhö-
rung drei Jahre nach seiner Ausreise nichts über den Verbleib seiner Fa-
milie gewusst habe und das Gesuch um Familienzusammenführung erst
am (…) 2016 gestellt habe, dahingehend gewertet werden, dass die Fami-
liengemeinschaft zum Zeitpunkt der Ausreise nicht mehr bestanden habe.
Wenn die Familiengemeinschaft im Zeitpunkt der Ausreise bestanden
hätte, hätte es wohl nicht mehrere Jahre bis zur Wiederherstellung des
Kontaktes gedauert. Immerhin stamme die Ehefrau des Beschwerdefüh-
rers aus E._______, welches sich in der Zoba (…) in der Nähe von
G._______ befinde, wo den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge
seine Eltern gelebt hätten. Zudem seien weder das Abstammungsverhält-
nis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind noch dessen Iden-
tität gesichert, zumal keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente vorlä-
gen.
4.5 In der Replik entgegnete der Beschwerdeführer, der Vorwurf des SEM,
dass er im Zeitpunkt der Anhörung nichts über den Verbleib seiner Familie
gewusst habe und das Gesuch um Familienzusammenführung erst am (…)
2016 gestellt habe, sei nicht dahingehend zu werten, dass die Familienge-
meinschaft zum Zeitpunkt der Ausreise nicht mehr bestanden habe; dies
werde nochmals mit Nachdruck bestritten. Für den Beschwerdeführer sei
es ein schwieriges und gefährliches Unterfangen gewesen, überhaupt wie-
der den Kontakt zu seiner Familie herzustellen, was auch nur mit Hilfe sei-
nes Bruders geschehen sei, der Verbindungen zum Militär besitze. Erst
kürzlich habe in Erfahrung gebracht werden können, dass sich die Ehefrau
des Beschwerdeführers in einem Flüchtlingscamp des UNHCR in
D._______ befinde. Ausgehend von diesen konkreten Umständen dürfe
nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden,
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die Familiengemeinschaft hätte bereits bei der Ausreise nicht mehr bestan-
den. Er habe alles in seiner Macht stehende getan und versuche weiterhin,
seine Familie wieder zusammenzubringen.
5.
5.1 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellt die Asylbe-
hörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art.
49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt wer-
den. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn
der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt
zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sach-
verhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Ent-
scheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BEN-
JAMIN SCHINDLER, Art. 49, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin
Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die
Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchen-
den (vgl. Art. 8 AsylG).
5.2 Vorliegend ist die Untersuchungspflicht aufgrund der unvollständigen
Sachverhaltsfeststellung des SEM verletzt. So wird aus den Akten nicht
ersichtlich, wie die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau
nach seiner Festnahme verlaufen ist, welche Schritte er unternommen hat,
um den Kontakt wieder herzustellen, und wie es schliesslich zu der aktuel-
len Kontaktherstellung gekommen ist. Auch hinsichtlich des Kindes ist der
Sachverhalt lückenhaft. In der Beschwerdeschrift wird zu Recht darauf hin-
gewiesen, dass in der Anhörung zur Hauptsache die Asylgründe des Be-
schwerdeführers thematisiert wurden und Umstände sowie Hintergründe
zu seiner Ehefrau und Sohn nicht detailliert erfragt wurden. Dies wäre je-
doch zur korrekten Abklärung des Familienasylgesuchs notwendig. Auch
ist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung nicht auf den Vorwurf der Ge-
hörsverletzung oder der Unvollständigkeit der Sachverhaltsfeststellung
eingegangen, sondern äusserte sich nur zur materiellen Beurteilung.
5.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
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stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist (PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar Ver-
waltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die
in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar
auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies
im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie
muss dies aber nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1).
5.4 Im vorliegenden Fall ist es angezeigt, die Sache an das SEM zurück-
zuweisen, da die Erstellung des Sachverhalts bezüglich des Familienver-
hältnisses des Beschwerdeführers weiterer Abklärungen bedarf.
6.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung
vom 22. August 2016 in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur
vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im
Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben.
7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann die
Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes
wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die
Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Be-
schwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung
einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im
vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverläs-
sig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf-
grund der Akten daher auf Fr. 1‘250.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer-
zuschlag) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch
das SEM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 22. August 2016 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1‘250.– zu-
gesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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