Abtei lung IV
D-5889/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . J u n i 2 0 0 9
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren angeblich (...),
unbekannte Staatsangehörigkeit,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. April 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5889/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge reiste der Beschwerdeführer am 7.
März 2006 illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs-
zentrum (EZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 16. März 2006 fand
im EZ B._______ durch das BFM die Empfangszentrumsbefragung
statt. Da der Beschwerdeführer geltend machte, am (...) geboren zu
sein, wurde am 20. März 2006 in Basel eine Handknochenanalyse
durchgeführt, die ergab, dass das Alter des Beschwerdeführers 19
oder mehr Jahre betrage. In der Nachbefragung des BFM vom 31.
März 2006 wurde dem Beschwerdeführer zu diesem Umstand das
rechtliche Gehör gewährt. Die Vorinstanz erachtete in der Folge den
Beschwerdeführer für die Fortsetzung des Asylverfahrens als volljäh-
rig. Am 13. April 2006 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM zu
seinen Asylgründen angehört.
A.b Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung
seines Asylgesuches geltend, er sei ein Staatsangehöriger der Volks-
republik China und stamme aus der Inneren Mongolei. Nach dem Tod
seiner Mutter im Jahre 1994 habe er für zirka zwei Jahre bei einem
Nachbaren beziehungsweise bei einer Familie gelebt, bevor er mit
etwa sieben Jahren von einem Händler nach Ulaanbaatar/Mongolei
mitgenommen worden sei. Nach dessen Tod habe er in der Folge in
Ulaanbaatar während ungefähr fünf oder sechs Jahren auf der Strasse
und in der Kanalisation gelebt. In der Kanalisation habe er einen Mann
namens C._______ kennengelernt, der ihm im Jahre 2003
vorgeschlagen habe, sich seiner Bewegung "Dayar Mongol"
anzuschliessen, anstelle weiterhin in der Kanalisation zu leben und
nichts zu tun. Nach anfänglichem Zögern habe er sich dieser
Bewegung, die den Zweck verfolge, die Mongolei den Mongolen zu
erhalten, angeschlossen. Ihm sei aufgetragen worden, in Ulaanbaatar
lebende Chinesen zu beobachten und die gemachten Beobachtungen
C._______ mitzuteilen. Später habe er dann auch chinesische
Restaurants aufgesucht und deren Besitzer aufgefordert, ihre
chinesischen Namensschilder durch kyrillische oder altmongolische zu
ersetzen. In der Nacht auf den 27. November 2005 habe er sich mit
anderen Mitgliedern der "Dayar Mongol" zu verschiedenen
chinesischen Restaurants und Hotels begeben, um die Besitzer
aufzufordern, ihre Namensschilder auszuwechseln. Da sie der Besitzer
eines Restaurants deswegen beschimpft habe, hätten sie das Restau-
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rant verwüstet. Anschliessend seien sie zu einem Hotel gegangen, wo
sie die dort anwesenden Chinesen in einen Raum eingesperrt und
gedroht hätten, das Hotel anzuzünden, was sie jedoch nicht getan
hätten. Anschliessend hätten sie sich zu ihrer Unterkunft begeben.
Am anderen Morgen seien C._______ und einige andere Mitglieder
der "Dayar Mongol" wegen dieser Vorfälle verhaftet worden,
wohingegen er selbst sich habe verstecken können. Nach zwei bis drei
Tagen sei C._______ wieder freigekommen und habe sich mit ihm
getroffen. C._______ habe ihm gesagt, er solle das Land verlassen, da
er aus der Inneren Mongolei stamme und zudem über keine Papiere
verfüge. Seine - des Beschwerdeführers - Verhaftung hätte dem
Ansehen der Bewegung geschadet und man hätte ihn in die Innere
Mongolei zurückgeschickt, wo er wahrscheinlich getötet worden wäre,
da er in der Mongolei gegen die Chinesen gekämpft habe. Deshalb
habe er am 24. Februar 2006 Ulaanbaatar verlassen und sei per Auto,
Zug und LKW via Moskau und weitere ihm unbekannte Länder am 7.
März 2006 in die Schweiz eingereist.
Zum Nachweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine
Zeitung vom Februar 2006 zu den Akten, in welcher er in einem Artikel
als gesuchte Person abgebildet und namentlich erwähnt wird. Er
reichte jedoch keine Identitätspapiere ein.
B.
Mit Verfügung vom 26. April 2006 - eröffnet am gleichen Tag - stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug durch den Kanton
G._______ an.
C.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2006 (Poststempel) erhob der Beschwerde-
führer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK) Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vorins-
tanz sei aufzuheben. Der Beschwerdeführer legte der Eingabe eine
Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit vom 17. Mai 2006 bei.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters der ARK vom 1. Juni
2006 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde er
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aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Be-
schwerdeverbesserung (Begehren und Begründung) einzureichen,
andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
E.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2006 reichte der Beschwerdeführer der ARK
die einverlangte Beschwerdeverbesserung ein und beantragte, die Ver-
fügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingsei-
genschaft zuzuerkennen. Eventualiter sei auf die Wegweisung aus der
Schweiz zu verzichten und sein Aufenthalt in der Schweiz "nach den
Regeln der vorläufigen Aufnahme zu regeln". In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte er um Erlass des Kostenvorschusses. Zur Unter-
mauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere
Internetberichte bezüglich der Situation in der Mongolei ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2006 verzichtete der Instruktions-
richter der ARK antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
G.
Mit Strafurteil des Kantons D._______ vom 15. Mai 2007 wurde der
Beschwerdeführer wegen Diebstahls zu 45 Tagessätzen à Fr. 30.--
verurteilt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruch-
körper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG
kann das Gericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichten.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
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auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Im Wesentlichen führte es aus, gemäss eigenen Angaben sei der Be-
schwerdeführer am (...) geboren und damit minderjährig. Er habe
seine Minderjährigkeit jedoch nicht durch Identitätspapiere
nachgewiesen und andere objektive Hinweise auf seine Minderjährig-
keit würden nicht existieren. Seine Altersangaben sowie die Erklärung
für das Fehlen von Identitätspapieren würden einer Glaubhaftigkeits-
prüfung nicht standhalten. Ebenso seien seine Vorbringen zu seiner
Reise in die Schweiz unglaubhaft. Die Minderjährigkeit sei somit unbe-
wiesen geblieben, weshalb für die Fortsetzung des Asylverfahrens da-
von ausgegangen werde, der Beschwerdeführer sei volljährig.
Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungs-
situation hielt die Vorinstanz fest, dass die Vorbringen insgesamt nicht
überzeugen würden, da die Aussagen zu zentralen Sachverhaltsele-
menten unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen seinen. So
habe der Beschwerdeführer über seine Stellung innerhalb der
Bewegung "Dayar Mongol" oder über die Anzahl der Mitglieder keine
substanziierten Angaben machen können. Er habe auch die Frage, zu
welchem Zweck er Chinesen ausspioniert habe beziehungsweise was
C._______ mit seinen Informationen gemacht habe, nicht beantworten
können. Zudem habe er sich in Bezug auf den Ablauf der Ereignisse in
der Nacht vom 26. auf den 27. November 2005 in erhebliche Wider-
sprüche verstrickt. Ausserdem würden die vom Beschwerdeführer
genannten Ziele der Attacken nicht mit dem Inhalt einer mongolischen
Zeitung übereinstimmen, die über Angriffe von Mitgliedern der "Dayar
Mongol" in dieser Nacht berichtet habe. Angesichts dieser dargelegten
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne im vorliegenden Fall auf eine
eingehende Würdigung des vom Beschwerdeführer eingereichten
Zeitungsartikels verzichtet werden. Dennoch sei darauf hinzuweisen,
dass die Seiten fünf und sechs der eingereichten Zeitung, auf welchen
der Beschwerdeführer erwähnt werde, Fälschungsmerkmale enthalten
würden. So unterscheide sich dieses einzelne Blatt farblich von den
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anderen Doppelblättern der Zeitung, wobei eine Kante im Gegensatz
zu den anderen Doppelseiten keinen glatten Schnitt aufweise. Ausser-
dem sei dem Zeitungsartikel zu entnehmen, dass sich die Überfälle,
an denen der Beschwerdeführer beteiligt gewesen sein wolle, am 26.
Dezember 2005 - und nicht einen Monat früher - ereignet hätten, was
ebenfalls gegen die Echtheit des Artikels spreche.
Für den weiteren Inhalt der Verfügung wird auf die Akten verwiesen.
5.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Be-
schwerdeverbesserung im Wesentlichen geltend, hinsichtlich seines
Alters könne er nur nochmals festhalten, dass er noch nicht 19 Jahre
alt sei. Seine Reise in die Schweiz sei von einem Schlepper
organisiert worden, weshalb er keine näheren Angaben zum
Reiseverlauf machen könne. Im Weiteren führte der Beschwerdeführer
aus, er sei nur ein einfaches Mitglied der "Dayar Mongol"-Bewegung
gewesen. Das sei auch der Grund, weshalb er keine genauen
Informationen zu dieser Organisation habe geben können. Er habe
tatsächlich nicht gewusst, was C._______ mit diesen Informationen
gemacht habe. Was die verschiedenen Lokale betreffe, welche er in
der Nacht vom 26. auf den 27. November 2005 besucht habe, so habe
er sich in allen Anhörungen mehr oder weniger übereinstimmend und
kongruent geäussert. Dem Vorwurf, dass die eingereichten Zeitungsar-
tikel Fälschungen seien, müsse er widersprechen. Er habe niemals
etwas gefälscht. Zudem sei seine Wegweisung unzulässig.
Auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde wird - soweit we-
sentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
6.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dür-
fen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsa-
chen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfah-
rens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt
oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftma-
chung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein redu-
ziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände
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und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist,
ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E.
3c.aa S. 263 f.; EMARK Nr. 28 E. 3a S. 270).
6.2 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung von der Volljäh-
rigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Einreichung des Asyl-
gesuchs ausgegangen. Gemäss gefestigter Rechtsprechung trägt die
asylsuchende Person in materieller Hinsicht die Beweislast dafür, dass
die geltend gemachte Minderjährigkeit zumindest glaubhaft gemacht
wird, da sie aus dieser Tatsache Rechte zu ihren Gunsten ableiten will
(vgl. EMARK 2000 Nr. 19 E. 8b; EMARK 2001 Nr. 22 und 23; EMARK
2004 Nr. 30 E. 4.1; alle unter Verweis auf Art. 8 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]), ansonsten
die asylsuchende Person die Folgen der Beweislosigkeit trägt. Bei der
Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährig-
keit im Allgemeinen und damit auch im vorliegenden Fall geht es um
eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen eine
asylsuchende Person sprechen. Der Beschwerdeführer hat es im
vorliegenden Fall ohne plausible Erklärung unterlassen, die geltend
gemachte Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Einreichung des Asylge-
suchs durch Identitätspapiere nachzuweisen, obwohl es ihm im Laufe
des Asylverfahrens ohne Weiteres zumutbar gewesen wäre, zumindest
per Post seinen Freund C._______ zu kontaktieren, um
Identitätsdokumente zu beschaffen. Zudem weist auch das Ergebnis
der Knochenaltersbestimmung vom 20. März 2006 darauf hin, dass
der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Einreichung des
Asylgesuchs volljährig war, hat die Knochenaltersanalyse doch
ergeben, dass das Alter des Beschwerdeführers bei neunzehn oder
mehr Jahren liege. Andererseits bestehen keine objektiven Hinweise
darauf, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einreichung des
Asylgesuchs minderjährig war, weshalb die Vorinstanz richtigerweise
von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist.
6.3 Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfol-
gungssituation hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass dessen
Aussagen in zentralen Punkten unsubstanziiert ausgefallen sind. So
konnte er beispielsweise die Frage nicht beantworten, aus wievielen
Mitgliedern die Bewegung "Dayar Mongol" bestanden hat, obwohl er
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die rechte Hand des Chefs dieser Organisation gewesen sein will (act.
A 13/20, S. 12). Zudem konnte er auch keine Auskunft darüber geben,
zu welchem Zweck er Chinesen beobachtet und was C._______
schliesslich mit diesen Informationen gemacht hat, obwohl er sehr eng
mit diesem befreundet gewesen sein will (vgl. act. A 13/20, S. 13).
Im Weiteren ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer im Laufe
des Asylverfahrens widersprüchlich zu seiner Stellung in der Organisa-
tion "Dayar Mongol" geäussert hat. So machte er in der Anhörung vom
13. April 2006 geltend, er habe eine hohe Stellung in dieser Bewegung
innegehabt, er sei von den Leuten auch die rechte Hand von
C._______ genannt worden (act. A 13/20, S. 12). In der
Rechtsmittelschrift führte er demgegenüber jedoch aus, er sei nur ein
einfaches Mitglied der "Dayar Mongol" gewesen (vgl. Beschwerde S.
3). Auch die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der
Vorkommnisse in der Nacht vom 26. auf den 27. November 2005 sind
widersprüchlich ausgefallen. So gab er bei der Erstbefragung vom 16.
März 2006 zu Protokoll, sie hätten im Hotel "Pushing" die dort
anwesenden Chinesen eingeschlossen (act. A 2/11, S. 6), wohingegen
er anlässlich der Anhörung vom 13. April 2006 ausführte, sie hätten
dies im Hotel "Tiang Tiang" gemacht (act. A 13/20, S. 14). Schliesslich
machte der Beschwerdeführer auch widersprüchliche Aussagen
bezüglich des Chefs der "Dayar Mongol". So sagte er bei der
Erstbefragung vom 16. März 2006 aus, dieser heisse E._______ (act.
A 2/11, S. 7 f.), demgegenüber er anlässlich der Anhörung vom 13.
April 2006 vorbrachte, sich an den Namen nicht erinnern zu können
(act. A 13/20, S. 12).
Erhebliche Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers
begründet auch der Umstand, dass seine Schilderung der Ereignisse
hinsichtlich der Nacht vom 26. auf den 27. November 2005 erheblich
dem Inhalt einer Meldung der mongolischen Zeitung UB-Post vom 1.
Dezember 2005 widerspricht, die über den vom Beschwerdeführer
erwähnten Überfall der "Dayar Mongol" auf chinesische Einrichtungen
berichtete. Bei der Erstbefragung vom 16. März 2006 machte der
Beschwerdeführer geltend, er und andere Mitglieder der "Dayar
Mongol" seien in der Nacht vom 26. auf den 27. November 2005 zu
den chinesischen Restaurants "Pushin", "Tiang Tiang" und "Beijing"
gegangen (act. A 2/11, S 6), wohingegen in der Zeitung UB-Post vom
1. Dezember 2005 erwähnt wird, Mitglieder der "Dayar Mongol" hätten
in der Nacht vom 26. November 2005 das Hotel "Fu Xing", das
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Restaurant "Zong Hua Jiu Lou" und den Supermarkt "Beijing"
angegriffen (act. A 14/2, S. 1 f.).
Zudem ist es unglaubhaft, dass C._______ nach der Verhaftung am
27. November 2005 schon nach zwei bis drei Tagen aus der Haft
entlassen worden sein soll, wohingegen die anderen Mitglieder der
"Dayar Mongol" nicht freigelassen worden seien (act. A 2/11, S. 7). Da
C._______ gemäss Aussagen des Beschwerdeführers eine hohe
Stellung in der Bewegung inne hatte, ist es nicht nachvollziehbar, dass
die Behörden einzig C._______ freigelassen haben sollen.
Bezüglich des vom Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Vorbrin-
gen eingereichten Zeitungsartikels ist übereinstimmend mit der Vorins-
tanz festzuhalten, dass die Seiten fünf und sechs der eingereichten
Zeitung, auf welchen sich der Artikel über den Beschwerdeführer
befindet, Fälschungsmerkmale enthalten. So unterscheidet sich dieses
Blatt farblich vom Rest der Zeitung. Zudem weist dieses Blatt - im
Gegensatz zu den anderen Blättern der Zeitung - auf der einen Seite
keine glatte Kante auf. Im Weiteren ist dem Zeitungsartikel zu
entnehmen, dass sich die Überfälle, an denen der Beschwerdeführer
beteiligt gewesen sein will, am 26. Dezember 2005 und nicht - wie von
diesem in den Befragungen geltend gemacht - am 26. November 2005
ereignet haben. Aufgrund dieser Fälschungsmerkmale und der wider-
sprüchlichen Datumsangaben bestehen erhebliche Zweifel an der
Echtheit dieses Zeitungsartikels, weshalb diesem kein Beweiswert
zukommt.
Das Gericht gelangt daher nach Prüfung der Akten übereinstimmend
mit dem BFM zur Auffassung, dass die vom Beschwerdeführer zur Be-
gründung seines Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen den
umschriebenen Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genü-
gen, und das BFM diese zu Recht und mit zutreffender Begründung
als unglaubhaft beurteilt hat. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die
Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht,
weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht ohne weitere
Abklärungen abgelehnt hat. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren
Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sowie die eingereichten Be-
weismittel näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu än-
dern vermögen.
7. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
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ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Grundsätzlich ist es von Amtes wegen zu prüfen, ob der Vollzug
der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach
Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsu-
chenden (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen
(Art. 7 AsylG), weshalb es nicht Sache der Asylbehörden sein kann,
nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Her-
kunftsländern zu forschen.
Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer zwar geltend,
Staatsangehöriger der Volksrepublik China zu sein. Er hat jedoch
keine Identitätsdokumente eingereicht, weshalb seine Identität und
damit auch seine Staatsangehörigkeit nicht feststehen. Seine
Behauptung, ohne Ausweisdokumente in die Schweiz gereist und
dabei nie kontrolliert worden zu sein (act. A 13/20, S. 9), ist
realitätsfremd und unglaubhaft. Deshalb ist davon auszugehen, der
Beschwerdeführer habe nur unter Verwendung authentischer Identi-
täts- und Reisepapiere in die Schweiz gelangen können, wobei er
jedoch nicht gewillt ist, diese den schweizerischen Asylbehörden
einzureichen, um seine Identität, Herkunft und sein Alter nicht
preisgeben zu müssen. Darauf deutet auch seine unsubstanziierte
Reiseschilderung hin. So konnte er beispielsweise anlässlich der
Nachbefragung vom 31. März 2006 nicht angeben, wie lange seine
Reise mit dem LKW von Moskau bis in die Schweiz gedauert hat (act.
A 10/3, S. 2), obwohl davon auszugehen ist, dass man bei einer
derartigen Reise dessen Dauer sehr genau angeben kann. Zudem ist
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den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer keine Anstre-
nungen unternommen hat, um Identitätspapiere zu beschaffen, obwohl
es ihm ohne Weiteres möglich gewesen wäre, diesbezüglich seinen
Freund C._______ zu kontaktieren, was ebenfalls darauf hinweist,
dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, Identitätspapiere den
Asylbehörden einzureichen.
Der Beschwerdeführer hat deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität und
Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen
ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat kei-
ne landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegenstehen (vgl.
EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.), zumal die von ihm geltend ge-
machten Asylgründe unglaubhaft sind (vgl. E. 6.3).
9.
Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung somit zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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